Sondernutzung Container Berlin

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Sondernutzung Container Berlin
Sondernutzung für Abfallcontainer im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Berlin
Sondernutzung von öffentlichem Straßenland in Berlin, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen,
können seit dem 13. Juli 1999 nach § 11 (11) BerlStrG nur noch durch den Bauherrn beim zuständigen
Tiefbauamt beantragt werden. Unterschieden wird zwischen Anliegergebrauch, Gemeingebrauch und
Sondernutzung.
Nutzungen von Gehwegen und Fahrbahnen im Zusammenhang mit einer baulichen Maßnahme auf dem
Anliegergrundstück gehören zum Anliegergebrauch und nach heutigen Stand nicht erlaubnispflichtig, wenn
10 Tage und bis zu 10m² Nutzungsfläche nicht überschritten werden.
Dies bedeutet jede Nutzung des öffentlichen Straßenlandes auf Gehwegen, Fahrbahnen oder sonstigem
Straßenraum (Parkbucht, Bürgersteig, etc.), die über den Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und über das
baurechtliche ohne Ausnahme oder Befreiung zulässige Maß hinausgehen, stellen eine Sondernutzung dar, die
der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach § 11 (1) BerlStrG. erfordern. Wo die Inanspruchnahme des
öffentlichen Straßenlandes von über 10 Tage oder über 10 m² Nutzungsfläche beansprucht wird, ist die
Sondernutzung bei der Straßenverkehrsbehörde – beim zuständigen Amt zu beantragen.
KONTAKTDATEN
(ggf. ist eine andere Behördenstelle zu kontaktieren)
Fachbereich Tiefbau
Tel.: (0 30) 90298-8050
Fax: (0 30) 90298-8015
eMail: [email protected]
Unabhängig von der Beantragung der Sondernutzung benötigen Sie noch eine Ausnahmegenehmigung nach §
46 (1) Nr. 8 StVO für die Aufstellung von Containern auf öffentl. Straßenland im Land Berlin. Unsere Partner
übernehmen für Sie die Anmeldung der Containergestellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Ggf.
hierfür anfallende Kosten werden Ihnen separat in Rechnung gestellt.
Folgende Angaben benötigen Sie bei Antragstellung der Sondernutzung:
1.Name und Adresse des Antragstellers (Bauherr)
2. Sondernutzungsort, Zeitraum von - bis
3. Sondernutzungsart (z.B. Container, Toilette, Bauzaun, Materiallagerung) mit Angabe der benötigten qm
insgesamt, davon die qm-Fläche die auf öffentliche Fläche z.B. auf Fahrbahn oder Gehweg genutzt werden.
Nachstehende Tabelle stellt Auszug aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung
öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung –SNGebV-) v. 24.06.2006 (GVBl. Nr. 23, S. 589 ff.)
und Auszug aus dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenverordnung (VGebO) vom 13.11.1978
(GVBl. S. 2410), in der Fassung der 25. Verordnung zur Änderung der VGebO v. 07.12.2001 (GVBl. S. 632 ff.)
dar. Sie dient ausschließlich zu informativen Zwecken und begründet keine Rechtsfolge. Gebühren für die
Sondernutzung öffentl. Straßenlandes werden durch die Straßenverkehrsbehörde mittels Gebührenbescheid
erhoben.
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Tempo 30-Zonen
Alle anderen Straßen
Nutzungsgebühr
je Monat/m²
Gehweg
Sonstiger Straßenraum
Gehweg
Sonstiger Straßenraum
€ 2,00
€ 4,00 €
4,00
€ 7,50
€ 5,00
€ 10,00
€ 10,00
€ 20,00
Verlängerung
je Monat/m²
zzgl. einer Verwaltungsgebühr je Erlaubnis
€ 56,24
€ 56,24
€ 56,24
€ 56,24
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Stand September 2013
ggf. abweichend berechnete Gebühren sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen
Auszug aus dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13.07.1999
§ 10 (2) BerlStrG -> Gemeingebrauch
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch)
gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch
liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
§ 11 (1) BerlStrG -> Sondernutzung
Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist
eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
§ 11 (11) BerlStrG -> Beantragung Bauherr
Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt
werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung sowie den Namen und die
Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu
kennzeichnen.