Gebührensatzung Straßen- und Wegegesetz

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Gebührensatzung Straßen- und Wegegesetz
Gebührensatzung
für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Wegen nach Art. 18 Abs. 1
des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
vom 15. Juni 1982 i.d.F. vom 27.11.2001
Gebührensatzung
§1
Gebührengegenstand
Für Sondernutzungen an Gemeindestraßen 8Gemeindeverbindungsstraßen,
Innerortsstraßen) nach Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes werden
Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.
§2
Gebühren
Die Gebühren werden erhoben für:
1.
2.
Bauliche Anlagen, soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt
wird, wie Kioske, Imbißstätten und sonstige Verkaufsstände je qm
in Anspruch genommene Verkaufsfläche
jährlich 16,00 Euro
Automaten, wenn sie mehr als 20 cm in die öffentliche
Verkehrsfläche hineinragen
jährlich 16,00 Euro
Verladestellen pro qm
jährlich 26,00 Euro
Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z. B. Baukräne, Gerüste, Bauzäune,
Baracken, Baumaterial usw. je qm in Anspruch genommene Verkehrsfläche
monatlich 1,00 Euro
mindestens aber 10,00 Euro
Werden die Verkehrsflächen weniger als 15 Tage in Anspruch genommen,
ist die Sondernutzung gebührenfrei.
3.
4.
Besondere Benutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung
für motorsportliche Veranstaltungen (Rennen, Sonderprüfungen
mit Renncharakter) oder Versuchsfahrten, wenn eine Verkehrsbeschränkung oder Umleitung angeordnet wird
Im übrigen, wenn der Gemeingebrauch beeinträchtigt
werden kann
26,00 Euro
6,00 Euro
§3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1.
Der Erlaubnis- und der Genehmigungsinhaber oder deren Rechtsnachfolger oder
2.
wer die Sondernutzung unerlaubt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§4
Entstehen und Ende der Gebührenpflicht
1.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an die
Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt
ausgeübt wird.
2.
Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf
oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die
Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt
wird.
§5
Fälligkeit der Gebühren
1.
Die Gebühren werden regelmäßig zwei Wochen nach Zustellung des
Gebührenbescheides fällig.
2.
Bei wiederkehrenden Jahresgebühren werden der anteilige Gebührenbetrag für das
laufende Kalenderjahr zwei Wochen nach Zustellung es Gebührenbescheides, die
folgenden Jahresbeiträge jeweils mit Beginn des Kalenderjahres fällig.
§6
Gebührenerstattung
1.
Wird eine für Tage, Monate oder Jahre erteilte Sondernutzungserlaubnis vor Ablauf
des Nutzungszeitraumes beendet, so werden die über die tatsächliche Nutzung hinaus
entrichteten Gebühren für die noch nicht begonnenen Zeiteinheiten auf Antrag anteilig
erstattet.
2.
Die Gebührenerstattung unterbleibt, wenn der zu zahlende Betrag weniger als
3,00 Euro beträgt.
3.
Wurde eine Sondernutzungserlaubnis deshalb widerrufen, weil der Gebührenschuldner
gegen den Inhalt des Erlaubnisbescheides verstoßen hat, so ist eine
Gebührenerstattung ausgeschlossen.
§7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ebensfeld, den 15. Juni 1982
Markt Ebensfeld
Storath
1. Bürgermeister