10 Goldene Regeln Führerscheinentzug komplett

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10 Goldene Regeln Führerscheinentzug komplett
Infopaket
10 Goldene Regeln
Führerscheinentzug
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Psychologe Ihnen bestimmte Fragen stellen wird und was er
eigentlich damit erfragen will
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Hinweis zur anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt
Dr. Pott
Anwaltliche Vertretung:
Aufgrund ständiger Anfragen erlauben Sie uns folgenden
Hinweis:
Rechtsanwalt Dr. André Pott vertritt grundsätzlich Mandanten
in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Dabei
erfolgt die Vertretung von Dr. Pott. In einer Vielzahl von Fällen
ist eine Vertretung vor Ort nicht erforderlich. Sollte eine
Hauptverhandlung nicht verhindert werden können, wird in
enger Absprache mit Herrn Dr. Pott der Termin von einem
entsprechenden Fachanwalt vor Ort wahrgenommen. Der
Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und
bequem via Telefon, Fax, Email und Post erfolgen.
Telefonische Beratungen:
Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine
fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte
zwingend voraussetzt.
Kontakt:
Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer
Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter
[email protected] zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit
Ihnen in Verbindung setzen. Eine erste Beratung erfolgt
unverzüglich nach Akteneinsicht.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per Email noch keine
Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ratgeber
Führerscheinentzug
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Vorwort zu den Ratgebern:
Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf.
schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr
oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere
Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre
persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem
werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie
zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und
welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre
Situation zu meistern.
Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir,
dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe
sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar
nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen
sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute
Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder
verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und
rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie
Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu
informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß,
was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig
und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses
Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen
Schritt unternommen. Vielen Dank!
Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche
Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen,
welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet
nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt
zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden.
Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei
einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen
können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für
Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00 €. Dies können
und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt
daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche
Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar.
Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem
verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen.
Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen
wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen,
und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Goldene Regel 1)
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt
dieser Rat mehr als im Strafrecht. Lassen Sie sich zur Sache
gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein,
bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für
Strafrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall,
die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche
nach dem Motto „Der Polizist wird die Sache schon unter
den Tisch fallen lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den
Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich anwaltlich
vertreten. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie
zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen
Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden.
Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der
Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft mit der Situation
völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie
tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen
der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese
wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder
gerade zu rücken.
Insbesondere wenn der Führerscheinverlust droht oder der
Führerschein
vorläufig
Einlassungen
gegenüber
entzogen
der
wurde,
Polizei
nur
sollten
nach
Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich
nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. § 147 Abs. 5
StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor:
„Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können
Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden,
soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
Dritter entgegenstehen.“
Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen
möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer
Aussage Gebrauch machen.
Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder
Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei
einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben
oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte
erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren,
was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat
gar
nicht
beweisbar.
Wenn
Sie
dann
schon
ein
Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis
eine Verurteilung ermöglichen.
Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu
erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto
„Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen
lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor
Akteneinsicht
nicht
Stellung
und
lassen
Sie
sich
fachanwaltlich vertreten.
Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im
Strafverfahren!
Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten
einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB.
Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“
Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach
auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu
Ausfallerscheinungen gekommen ist.
§ 316 StGB regelt folgendes:
„Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht.“
Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer
Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit
Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem
Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit
nach § 315c StGB.
§ 315c StGB besagt:
„(1) Wer im Straßenverkehr
1) ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch
fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell
fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder
dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das
zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Bei beiden Paragraphen handelt es sich um
Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch
fahrlässig begangen werden können.
Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn,
dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu
führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen
konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner
Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.
Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im
klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon
ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums
noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/
Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf
gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er
noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen
konsumiert hatte.
Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird
das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur
von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob
eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder
Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder
fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in
mehrerlei Hinsicht wichtig:
1) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und
auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem
Gericht höher angesetzt wird, wenn dem
Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.
2) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er
sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss
Auto gefahren auch im Rahmen eines
Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten
bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die
Regelgeldbuße regelmäßig von der
Bußgeldbehörde zu erhöhen.
3) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer
Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche
Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine
Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt,
wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt
oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung
Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung
verlangen können. Die Rechtschutzversicherung
würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten,
Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten
tragen. Diese Kosten können schon bei einem
einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 €
ausmachen.
In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist
jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn
dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln
nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich
in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer
vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat
er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren
Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich
höheren Kosten zu rechnen, da die
Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen
Kosten nicht eintreten wird.
Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar
sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache
einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig,
welche Angaben Sie gegenüber Behörden und
Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in
der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer
wieder vorgehalten werden.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der
Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die
Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der
Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu
einer tatsächlichen Strafmilderung.
Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet,
sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und
keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren
Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr,
gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht
deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner
Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein
Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer
vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche
Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen
mit sich bringen.
Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes
Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht
gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur
Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat
dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des
Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da
das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen
Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den
Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur
Sache zu machen.
Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor
Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal
betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich
währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik
werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu
viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht
zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in
welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten,
sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der
Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er
Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung
schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich,
dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall
vermieden werden!
Goldene Regel 2)
Nutzen
Sie
die
Gerichtsverhandlung
Möglichkeit,
ein
schon
vor
einer
verkehrspsychologisches
Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für
Alkoholiker etc. zu besuchen.
Informieren
Sie
sich
bei
Ihrer
Führerscheinbehörde,
welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können
solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist
berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die
Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten
reduziert.
Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher
Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar
gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkoholund Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für
Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 €
und 500 €.
1) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders
geschulte Fahrlehrer angeboten.
In diesen Kursen werden die maßgeblichen
Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die
Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So
soll ein Problembewusstsein für die besonderen
Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden
und die Beteiligten zu eine Änderung ihres
Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine
Aufbauseminar setzt sich wie folgt zusammen:
aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten
einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.
eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert
werden.
2) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder
Drogenfahrten werden von besonders geschulten
Psychologen durchgeführt.
Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder
Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut:
Es beinhaltet ein Vorgespräch
anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten
Neben den Sitzungen sind besondere
Aufgaben zu absolvieren.
Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder
Drogenfahrten soll insbesondere ein
Problembewußtsein für Alkoholkonsum und
Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren
geschaffen bzw. erneuert werden.
3)
Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem
allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte
Fahrlehrer angeboten.
Die Kurse sind wie folgt konzipiert:
In diesen Kursen werden die maßgeblichen
Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert.
Die Kurse finden in Form von
Gruppengesprächen statt.
So soll ein Problembewusstsein für die
besonderen Gefahren des Straßenverkehrs
geschaffen werden und die Beteiligten zu eine
Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten
werden.
Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht
aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und
einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten.
Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert
werden.
Insgesamt stellt das Aufbauseminar für
Fahranfänger demnach ein allgemeines
Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade
auf die Unerfahrenheit und höherer
Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge
Rücksicht ausgerichtet ist.
Goldene Regel 3)
Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von
der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen.
In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von
Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.B.
begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat
dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder
Baufahrzeuge
angewiesen
sind,
so
können
solche
Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls
Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme
begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer
Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen
sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem
Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die
Ausnahme
einer
bestimmten
Führerscheinklasse
angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen,
die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu
begründen.
Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von
Gerichten
bereits
zugelassen:
frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG
Nürnberg
frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken,
AG Dortmund)
frühere Klasse 4 (LG Köln)
Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung
nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt
(LG Hamburg)
Behindertentransporter
Fahrzeuge
der
Bundeswehr
(dienstlicher
Gebrauch)
Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn)
Fahrzeuge der Klassen L
Fahrzeuge der Klasse T
Müllfahrzeuge
Radbagger (AG Detmold)
Baufahrzeuge
Goldene Regel 4)
Nehmen Sie im Fall eines Führerscheinentzuges rechtzeitig
Kontakt zu Ihrer Führerscheinbehörde auf.
Im Regelfall sollte zwei bis drei Monate vor Ablauf der
Sperrfirst
Kontakt
mit
der
zuständigen
Führerscheinbehörde aufgenommen werden. Diese kann
Ihnen sagen, wann Sie am sinnvollsten den Antrag auf
Neuerteilung stellen sollten.
Nicht selten nehmen die Betroffenen erst am Tag des
Ablaufes
der
Sperrfrist
Kontakt
mit
der
Führerscheinbehörde auf. Ist die Behörde überlastet, sind
noch Unterlagen notwendig oder muss sogar eine MPU
absolviert werden, so kann sich die Erteilung des neuen
Führerscheines erheblich verzögern. Sie wollen doch nicht
nur aus verwaltungstechnischen Gründen ggf. noch
weitere
Wochen
auf
Ihren
Führerschein verzichten,
obwohl Sie ihn wiedererlangt hätten, wenn Sie sich früh
genug um den neuen Führerschein gekümmert hätten.
Erkundigen Sie sich direkt nach der Tat bei einem
Fachanwalt
für
Verkehrsrecht
oder
bei
einer
Führerscheinstelle, welche Anforderungen an Sie gestellt
werden, damit Sie wieder einen Führerschein zurück
erhalten.
In bestimmten Fällen (z.B. einem Alkoholgehalt bei einer
Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille, mehrfache
Trunkenheitsfahrt) ist eine MPU Pflicht. Teilweise wird auch
eine Abstinenzzeit verlangt.
Daher gilt: Je eher Sie sich um die Wiedererteilung Ihres
Führerscheines kümmern, desto eher werden Sie ihn auch
zurück bekommen. Stellen Sie keinesfalls erst am Ende der
Sperrfrist
den
Antrag
auf
Neuerteilung
Ihres
Führerscheines, da dann nicht selten Überraschungen
warten und sich die Zeit bis zur Wiedererteilung unnötig
verzögert.
Mandanten haben mir schon mitgeteilt, dass Sie eine
Abstinenzzeit von einem Jahr nachweisen mussten. Da sie
sich aber zunächst nicht darum gekümmert hatten,
verlängerte sich die „Sperrfrist“ faktisch um das Jahr der
nachweisbaren
Abstinenz.
Solche
erheblichen
Verzögerungen können bei rechtzeitiger Beratung in
Ihrem individuellen Einzelfall vermieden werden.
Erfolgt der Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum gilt
gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei
Drogenkonsum folgendes:
Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber
bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen,
dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel
konsumiert.
Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich
entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der
Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert.
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis
darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
(außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende
Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der
Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber
dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis
regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen
zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen.
Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder
andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere
psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert,
schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis
entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem
Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die
Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder
eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder
Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur
durch den Konsum der harten Drogen seinen
Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter
Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder
nicht.
Die Eignung oder Nichteignung eines
Führerscheininhabers regelt sich nach der
Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum
Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden
Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen
eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist,
wenn Tatsachen bekannt werden, dass der
Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf
die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an.
Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur
um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die
Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach
Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer
Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu
rechnen.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend
auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von
Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird
der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol
im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da
Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche
Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis
gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den
sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der
Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger
Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein
regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem
Konsum angenommen werden.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf
Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger
Konsum nachgewiesen ist.
Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger
Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die
Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher
Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann
ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit
einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher
Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um
gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen,
ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit
wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert
von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem
regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann.
Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der
Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts
der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich
geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf
den Wert der THC-Carbonsäure, der von der
Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden
kann.
Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis
ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu
rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen,
dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde
angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass
die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser
Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine
MPU, veranlassen wird.
Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem
Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die
Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem
Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und
sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden.
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des
Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit
einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr
rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig
eine MPU zu absolvieren.
Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder
Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für
seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der
Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die
Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu
kommen schlecht!
Goldene Regel 5)
Nachtrunk
In vielen Fällen kommen Betroffene auf die Idee, einen
Nachtrunk zu behaupten. Nachtrunk bei einer
Trunkenheitsfahrt bedeutet, dass nach der Tat weiterhin
Alkohol konsumiert worden ist. Eine nach der Tat
entnommenen Blutprobe läge dann hinsichtlich des BAKWertes gegebenenfalls zu hoch. Das Gerichte könnte
dann den festgestellten BAK-Wert nicht zu Grunde legen.
Es müsse zurückrechnen, welcher BAK-Wert zum Zeitpunkt
der Trunkenheitsfahrt tatsächlich zu Grunde lag. Dieser ist
logischerweise beim behaupteten Nachtrunk dann
geringer, als der tatsächlich gemessene.
Mit der Einlassung eines Nachtrunks können folglich in
einigen Fällen BAK-Werte unterhalb einer kritischen
Grenzen von z. B. 1,1 oder 1,6 Promille gedrückt werden.
Dies hätte dann zur Folge, das ggf. eine Verurteilung nicht
erfolgen kann oder dass eine MPU von der
Führerscheinbehörde nicht angeordnet wird.
Nicht in jedem Fall macht eine Nachtrunkbehauptung
jedoch Sinn. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie ein
Nachtrunk tatsächlich behauptet werden kann.
Eine Nachtrunkbehauptung kommt überhaupt erst in
Betracht, wenn der Betroffene nicht auf frischer Tat
ertappt worden ist. Da der Betroffene nach der Fahrt
regelmäßig ständig unter polizeilicher Aufsicht war, wird er
wohl kaum behaupten können, nach Beendigung der Tat
noch Alkohol getrunken zu haben.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Betroffene erst
einige Zeit nach der Tat von der Polizei aufgesucht
worden ist. Dies kommt nicht selten vor, wenn zum Beispiel
Nachbarn eine Strafanzeige erstatten und die Polizei erst
nach einiger Zeit bei dem Betroffenen zuhause vorstellig
wird.
Auch der Betroffene, der z.B. noch im Fahrzeug sitzt,
jedoch zum Beispiel mittlerweile auf einem Rastplatz
angehalten hatte und bei nicht laufendem Motor von
den Beamten angetroffen wird, kann gegebenenfalls
behaupten, noch nach der Fahrtalkohol zu sich
genommen zu haben.
Nachtrunkbehauptungen sind von den Gerichten zu
berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich in ihrem Urteil
mit der Einlassung des Nachtrunkes auseinander setzen.
Die Gerichte müssen im Urteil darlegen, weshalb sie eine
Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig abgetan
haben. Gerichte müssen sich auch damit auseinander
setzen, wie bei der Annahme eines Nachtrunks dann der
BAK Wert zurückzurechnen ist.
Gerichte stehen Nachtrunkbehauptung skeptisch
gegenüber. Nicht selten wenden Betroffene ein, sie
hätten nach der Fahrt zum Beispiel noch Wodka
getrunken. Die Behauptung, Wodka getrunken zu haben,
resultiert daraus, dass Wodka bei einer so genannten
Begleitstoffanalyse in der entnommenen Blutprobe nicht
verifiziert werden kann.
Derjenige, der Nachtrunk behauptet, muss damit
rechnen, dass das Gericht die Nachtrunkbehauptung
nicht ohne weiteres glaubt. Das Gericht wird sehr kritisch
hinterfragen, wann, wie viel und welche Art von Alkohol
nach der Fahrt tatsächlich noch konsumiert worden sein
soll.
Da die Blutproben regelmäßig noch zum Zeitpunkt in der
Hauptverhandlung vor dem Gericht vorliegen, muss der
Betroffene auch damit rechnen, dass ein Gericht
hinsichtlich der Blutprobe eine so genannte
Begleitstoffanalyse in Auftrag geben wird. Ein solches
Gutachten ist teuer. Der Betroffene sollte daher nicht
leichtfertig einen Nachtrunk behaupten, der leicht als
falsche Einlassung oder durch ein teures Gutachten
entlarvt werden kann. Andernfalls droht ihm im Fall einer
Verurteilung auch noch die Auferlegung der hohen
sachverständigen Kosten. Diese können schnell mehrer
hundert Euro betragen.
Der Einwand eines Nachtrunks kann jedoch für den Fall,
dass tatsächlich nach der Fahrt Alkohol konsumiert
worden ist, sehr hilfreich sein. Sie sollten daher gut
überlegen, ob in Ihrem Fall ein Nachtrunk vorgelegen hat
und sie den Nachtrunk gerichtsfest darlegen können.
Goldene Regel 6)
Verwertungsverbot einer Blutprobe:
Seit einigen Jahren gibt es obergerichtliche
Rechtsprechung dazu, ob und wann eine Blutentnahme
rechtsmissbräuchlich war und ob so gewonnene
Erkenntnisse z. B. hinsichtlich des BAK-Werts in einer
Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. Es geht hier
um die Frage eines so genannten
Beweisverwertungsverbots.
Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht,
dass auch die Anordnung einer Blutentnahme
grundsätzlich dem so genannten Richtervorbehalt
unterliegt. Nur ein Richter darf dem Grunde nach gemäß
§ 81a StPO eine Blutprobe anordnen.
Die bisherige Praxis war jedoch häufig so, dass
Polizeibeamte ohne jede richterliche Anordnung mit der
Argumentation der so genannten „Gefahr in Verzug“,
eine Blutprobe angeordnet haben. Diese Praxis wurde
nunmehr des öfteren unter anderem vom OLG Hamm
gerügt.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein
Beweisverwertungsverbot dann im Einzelfall vorliegen,
wenn die Polizeibeamten willkürlich, das heißt ohne
Berücksichtigung der Tatsache, dass sie eigentlich keine
Blutprobe anordnen dürfen und zunächst versuchen
müssen, einen richterlichen Notdienst zu erreichen, eine
Blutprobe angeordnet haben. Polizeibeamte dürfen nur
bei sog. Gefahr in Verzug selbst eine Blutprobe anordnen.
Diese Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch nur als
Ausnahme vor.
Ein weiterer Kritikpunkt der obergerichtlichen
Rechtsprechung war derjenige, dass ein
Beweisverwertungsverbot dann anzusehen sein kann,
wenn in den jeweiligen Landgerichtsbezirken kein
richterlicher Notdienst eingerichtet geworden ist, obwohl
dies aufgrund der Anzahl der „Notfälle“ notwendig war.
Auch diesbezüglich wurde teilweise ein
Beweisverwertungsverbot angenommen.
Diese rechtliche Bewertung der Obergerichte halten
einige Amtsgerichte für zu formal. Der Beschuldigte muss
daher damit rechnen, dass ein Beweisverwertungsverbot
von den Amtsgerichten nur bei sehr eindeutiger
Rechtslage von Amts wegen berücksichtigt werden wird.
Sollte der Beschuldigte jedoch der Auffassung sein, dass in
seinem Fall willkürlich gehandelt worden ist, muss er seine
Rechte beim Amtsgericht entsprechend durchsetzen.
Dazu gehört ganz wesentlich, dass er der Verwertung des
BAK-Wertes, welcher sich aus dem Blutalkoholgutachten
ergibt, ausdrücklich widerspricht. Insbesondere, um sich
später auch noch die Möglichkeit einer Revision offen
zuhalten, muss der Beschuldigte der Verwertung des
Blutalkoholgutachtens widersprechen. Diesen
Widerspruch muss er ausdrücklich erheben und muss
darauf bestehen, dass dieser Widerspruch auch in das
Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird. Nur
für den Fall, dass er tatsächlich widersprochen hat, kann
im Wege einer Revision ein Oberlandesgericht die Frage
der Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens überhaupt
prüfen. Daher ist ein Widerspruch unumgänglich.
Sollte eine Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des
Blutalkoholgutachtens vorliegen, so kann weder in einem
Straf- noch in einem Bußgeldverfahren der festgestellte
BAK-Wert zu Grunde gelegt werden. Soweit dann nicht
andere Umstände vorliegen, aus denen die
Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann, muss der
Beschuldigte trotz eindeutiger Tatumstände
freigesprochen werden. Insofern ist die Frage des
Beweisverwertungsverbotes eine sehr gute Chance, die
der Beschuldigte berücksichtigen sollte.
Die Frage des Beweisverwertungsverbotes bezieht sich
nicht nur auf eine Trunkenheitsfahrt.
Auch bei der Frage, mit wie viel Wirkstoff einer Droge der
Beschuldigte im Straßenverkehr auffällig wurde, kann ein
Beweisverwertungsverbot zu einem Freispruch führen.
Auch in diesem Fall könnte bei Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbots ein Gericht die Blutanalyse
nicht zu Grunde legen. Das Gericht in könnte darauf
dann nicht sein Urteil stützen. Folglich spielt die Frage des
Beweisverwertungsverbotes auch bei Fahrten unter
Drogeneinfluss eine wesentliche Rolle!
Noch nicht einheitlich obergerichtlich entschieden ist die
Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot bezüglich eines
solchen Gutachtens auch zu einem
Beweisverwertungsverbot in einem etwaigen sich
anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren
führen kann. Soweit diese Frage noch nicht von
obergerichtlichen verwaltungsrechtlichen Instanzen
geklärt worden ist, besteht auch hier die Möglichkeit, zu
versuchen, das das Gutachten im
verwaltungsgerichtlichen verfahren nicht verwertet
werden kann.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die obergerichtliche
Rechtsprechung hinsichtlich des
Beweisverwertungsverbotes weiter entwickeln wird.
Liegt den Ermittlungen lediglich eine so genannte
Alkoholmessung (der Beschuldigte musste pusten) zu
Grunde, so ist zu prüfen, ob die Werte hinsichtlich der
Atemalkoholmessung für eine Verurteilung herangezogen
werden dürfen. Der Beschuldigte sollte hier prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Verwertung einer
Atemalkoholmessung vorliegen.
Hinsichtlich der Atemalkoholmessungen sollte der
Beschuldigte prüfen, ob er ordnungsgemäß über seine
Rechte zuvor belehrt worden ist, ob das Messgerät
ordnungsgemäß eingesetzt und geeicht war.
Zudem ist eine Atemalkoholmessung nicht aussagekräftig,
wenn der Beschuldigte kurz vor der Messung (weniger als
20 Minuten) noch Alkohol zu sich genommen hat.
Durch die sich dann noch im Mundraum befindlichen
Alkoholrückstände kann die Messung nach oben hin
verfälscht werden. Sollte der Betroffenen daher kurz vor
der Messung noch Alkohol zu sich genommen haben, so
ist der Wert der Messung hinsichtlich des Atemalkohols
kritisch zu überprüfen!
Goldene Regel 7)
Falls
Sie
eine
MPU
(Medizinisch-psychologische-
Untersuchung) absolvieren müssen, lohnt sich in jedem
Fall ein Gang zu einem seriösen MPU-Berater. Nutzen Sie
die anerkannte Kompetenz z.B. des TÜVs. Diese beraten
Sie seriös und kompetent über sinnvolle Möglichkeiten
einer MPU-Vorbereitung. Ein Erstgespräch kostet ca. 60 bis
80 €. Sie besprechen mit einem Psychologen, welche
Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU es gibt.
Nutzen Sie die Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung.
Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine MPU Pflicht ist, z.B.
bei einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von
mehr als 1,6 Promille. Falls man von Ihnen eine MPU
verlangt, macht es Sinn, sich rechtzeitig darauf mit
professioneller
Hilfe
vorzubereiten.
Ein
professioneller
Vorbereitungskurs wird z.B. vom TÜV angeboten.
Diese Kurse sind anerkannt und kosten ca. 400 – bis 1000
€. Statistiken zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit, die MPU
gleich beim ersten Mal zu bestehen, sich nahezu
verdoppeln.
Versuchen Sie es ohne Vorbereitung, so können sie
selbstverständlich auch schon beim ersten Mal die MPU
bestehen.
Die
Statistik
zeigt
jedoch,
dass
die
Wahrscheinlichkeit ohne Vorbereitung eine MPU zu
bestehen, ca. 50 % der Teilnehmer nicht. Mit einer
Vorbereitung sinkt die Durchfallquote auf ca. 10 %.
Der Grund für die hohen Durchfallquoten ist regelmäßig
die falsche Vorstellung dessen, was die MPU-Prüfer hören
möchten. Die Annahme, es reiche aus, nie wieder Alkohol
zu trinken ist falsch. Es geht darum zu prüfen, ob der
Verkehrsteilnehmer
zwischen
Alkoholkonsum
und
Straßenverkehr trennen kann oder nicht und ob er die für
den Straßenverkehr nötige Zuverlässigkeit besitzt. In
Vorbereitungskursen wird im einzelnen durchgesprochen,
welche Fragen Sie erwarten.
Goldene Regel 8)
Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich
rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem
Strafbefehl einverstanden sind.
Die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist läuft nämlich erst
ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil
einverstanden
sein,
können
Sie
noch
in
der
Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die
Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel
verzichten.
Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil
rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag
an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen.
Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass
Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies
hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später
wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf.
aussichtlosen Verzögerung zu bedenken.
Goldene Regel 9)
Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die
Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung
der Sperrfrist zu beantragen.
Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der
Hauptverhandlung
eine
Nachschulung
oder
eine
verkehrspsychologische Beratung oder eine sonstige
Verkehrsmaßnahme durchlaufen absolviert haben.
Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist
verkürzen.
Die
Gerichte
machen
hiervon
durchaus
Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie
jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien
noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen.
Dann
kann
das
Gericht
dies
schon
im
Termin
berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt
macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung
der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten
Antrag hin.
Gem. § 69a StGB kann die Sperrfrist sogar nachträglich
gänzlich aufgehoben werden, wenn sich ein Grund für
die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von
Kraftfahrzeugen
nicht
mehr
ungeeignet
ist.
Eine
nachträglich gänzliche Aufhebung wird jedoch nur in
Ausnahmefällen und bei langen Sperrfristen von ggf.
mehreren Jahren möglich sein (z.B. jahrelange Abstinenz
bei alkoholabhängigen Tätern.)
Goldene Regel 10)
Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser
Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der
beste Tipp, den ich Ihnen geben kann.
Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder
vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die
Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen,
deutlich verkürzen.
Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig
weniger erfolgreich.
Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation
logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner
Argumente
nicht
ausreichend
objektiv.
Die
Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher
vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt
werden.
Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw.
der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden.
Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder
Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen
selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die
vorherige „Auslotung“ der Möglichkeiten durch den
Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein
erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine
Einschätzung des Richters bekommt und welche
Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können.
Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der
Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ wird nur solchen
Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre
zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem
Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben
und die durch Nachweis besonderer theoretischer und
praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen
und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus
diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte
in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und
strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen
bevorzugen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht
haben, gilt zusätzlich folgendes:
Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name
schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So
werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig
Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
Von vielen Versicherungen werden
Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten
Bereiche angeboten. Auch für den Bereich
Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche
Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen
Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen
angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im
Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von
unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier
sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu
vergleichen.
Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist
ratsam und zum Teil relativ kostengünstig.
Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene
den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen,
da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die
Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und
Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar
tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren
Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein
erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass
die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt
werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es
kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn
er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken
über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken
machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann
mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage
deutlich einfacher getroffen werden.
Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam.
Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man
weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu
empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich
spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des
Versicherungsfalls an zu unterrichten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des
Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen
Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw.
der Versicherungsnehmer selbst mit der
Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von
der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die
Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann
der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das
Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung.
Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen
eine
Selbstbeteiligung
vereinbart
wird.
Die
Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden
Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher
diesen
Betrag
selbst
Selbstbeteiligung
Versicherungsbeitrag
ist
erstatten.
dann
geringer.
Bei
einer
erhöhten
regelmäßig
Durch
der
den
Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer
angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er
rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die
Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden
Kosten
beteiligt.
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der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.
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die
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verschaffen.
Für
eine
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oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte
einen Rechtsanwalt.
Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur.
André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
Expertenwissen
Führerscheinentzug und Fahrverbot
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung ............................................................................................47
Führerschein und Fahrverbot..........................................................49
Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot ..................49
Führerscheinentzug ......................................................................49
Besonderheiten Führerscheinentzug.............................................50
Einleitung ........................................................................................50
Bedeutung des Führerscheinentzuges......................................51
Wann droht der Entzug des Führerscheins ...............................51
Vorläufiger Entzug des Führerscheins........................................52
Sicherstellung und Beschlagnahme..........................................52
Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ............53
Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens .......................................53
Ablauf des Strafverfahrens..........................................................54
Zwei Wege der Ahndung ............................................................57
Strafbefehl ......................................................................................57
Die Anklage ...................................................................................58
Rechtsmittel ...................................................................................59
Ratenzahlung bei Geldstrafe......................................................60
Wie Sie sich verhalten sollten:.....................................................60
Der Gang zum richtigen! Anwalt ...............................................68
Anwaltskosten................................................................................69
Die Kostenbesprechung ..............................................................72
Die Hauptverhandlung ................................................................73
Der vorläufige Führerscheinentzug............................................75
Sicherstellung und Beschlagnahme..........................................76
Rechtsmittel gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis
..........................................................................................................76
Die Erfolgsaussichten....................................................................77
Die Nachteile.................................................................................78
Die Gefahr......................................................................................78
Chancen bis zur Hauptverhandlung.........................................79
Schadenswiedergutmachung ...................................................79
Individuelles MPU-Beratungsgespräch......................................80
Aufbauseminare und Beratungen.............................................80
Belegen Sie Ihre Notsituation ......................................................81
Chancen in der Hauptverhandlung .........................................81
Die Strafe ........................................................................................83
Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung .........................84
Die Grundregeln in der Hauptverhandlung.............................84
Chancen nach der Hauptverhandlung...................................85
Rechtsmittel ...................................................................................85
Nachträgliche Sperrfristverkürzung............................................85
Weitere Chancen .........................................................................86
Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: ...............................88
Absolute Fahruntüchtigkeit .........................................................88
Relative Fahruntüchtigkeit ..........................................................89
Die Strafe ........................................................................................89
Auf frischer Tat ...............................................................................89
Nachträgliche Ermittlung des Fahrers .......................................90
Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:.................92
Allgemein .......................................................................................92
Verteidigungsansätze ..................................................................92
Besonderheit bei Drogenfahrten: ..............................................94
Besonderheiten bei Fahrerflucht: ............................................... 101
Die Kenntnis des Schadens ...................................................... 101
Schadenshöhe ........................................................................... 101
Verhalten des Beschuldigten................................................... 102
Kenntnis der Schadenshöhe .................................................... 104
Besonderheit Nötigung:............................................................ 105
Fahreridentifizierung .................................................................. 106
Verhaltensregeln........................................................................ 106
Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug ............................ 107
Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die
Führerscheinbehörde?.............................................................. 107
Rechtsmittel ................................................................................ 108
Die sofortige Entziehung ........................................................... 108
Einstweiliger Rechtsschutz ........................................................ 109
Besonderheit 18 Punkte ............................................................ 109
Fahrverbot....................................................................................... 110
Verfahrensablauf ....................................................................... 111
Chancen im Verwaltungsverfahren....................................... 113
Chancen im Gerichtsverfahren .............................................. 115
Besonderheit Geschwindigkeit................................................ 116
Bitte beachten Sie: .................................................................... 119
Einleitung
Lieber Leserinnen,
liebe Leser,
die „10 Goldenen Regeln“ zeigen Ihnen konkret und
übersichtlich, welche Möglichkeiten Sie haben die Zeit
ohne Führerschein ggf. erheblich zu verkürzen.
Ich
möchte
Ihnen
mit
dem
Expertenwissen
„Führerscheinentzug und Fahrverbot“ noch eine Waffe im
Kampf gegen Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden
und Gerichte
mit auf den Weg geben. Zwischen dem
anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten und den
Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht
immer ein Wissens- und Informationsgefälle, das leider
häufig dazu führt, dass Betroffene Aussagen tätigen, ihre
Verteidigung
selbst
in
die
Hand
nehmen
oder
Möglichkeiten nicht nutzen und auf diesem Weg nicht
selten
den
Behörden,
Staatsanwaltschaften
oder
Gerichten die notwendigen Argumente und
Beweise liefern, die dann erst zu einer Verurteilung, einem
längeren Führerscheinentzug oder einer höheren Strafe
führen.
Dies zeigt die anwaltliche Praxis und dies sollen die 10
Goldenen Regeln und die Ratgeber mit verhindern.
Betroffene haben im deutschen Recht umfangreiche
Rechte, die sie kennen und nutzen sollten.
In dem Ratgeber „Expertenwissen Führerscheinentzug und
Fahrverbot“
soll
auf
die
häufigsten
Fragestellung
ausführlich eingegangen werden. Sie werden sich nach
der Lektüre ein umfangreiches und fundiertes Bild über Ihre
Situation verschafft haben. Auch wenn selbstverständlich
nicht alle Möglichkeiten jedes Einzelfalles besprochen
werden
können,
soll
ein
vertiefter,
fundierter
und
einzelfallorientierter Überblick gegeben werden.
Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben und
verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Führerschein und Fahrverbot
Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot
Viele
Führerscheininhaber
bringen
die
Begriffe
Führerscheinentzug und Fahrverbot durcheinander. Dabei
ist bereits hier darauf zu achten, diese beiden Begriffe klar
voneinander zu trennen, damit man weiß, wovon man
spricht.
Im
Folgenden
Unterschied
soll
kurz
zwischen
erläutert
einem
werden,
wo
der
Führerscheinentzug
und
einem Fahrverbot besteht und wann klassischerweise mit
einem Führerscheinentzug bzw. einem Fahrverbot zu
rechnen ist.
Führerscheinentzug
Bei einem Führerscheinentzug handelt es sich um die
weitaus
drastischere
Maßnahme
der
Straf-
bzw.
Führerscheinbehörde. Ein Führerscheinentzug kommt nur in
bestimmten Fällen in Betracht. Ein Führerscheinentzug ist z.
B. vorgesehen bei einer Straftat gemäß § 316 StGB oder §
315c StGB. Der Klassiker für einen Führerscheinentzug in der
anwaltlichen Praxis ist folglich die Trunkenheitsfahrt bzw.
die Straßenverkehrsgefährdung. In diesen Fällen ist ganz
regelmäßig der Führerschein zu entziehen.
Fahrverbot
Die weitaus geringere Maßnahme im Vergleich zum
Führerscheinentzug ist das Fahrverbot. Das Fahrverbot
unterscheidet sich von dem Führerscheinentzug dadurch,
dass
dies
keine
endgültige,
sondern
nur
eine
vorübergehende Maßnahme ist. Beim Fahrverbot behält
der Führerscheininhaber grundsätzlich seinen Führerschein
und seine Fahrerlaubnis. Ihm wird jedoch für einen
gewissen Zeitraum verboten ein Kraftfahrzeug zu führen.
Der Unterschied zum Führerscheinentzug ist insbesondere,
dass nach Ablauf des angeordneten Fahrverbotes ohne
Weiteres
wieder
ein
Fahrzeug
mit
dem
eigenen
Führerschein geführt werden kann. Ein Fahrverbot kann
gemäß § 25 StVG bzw. § 44 StGB für einen Zeitraum von
ein bis drei Monaten angeordnet werden.
Besonderheiten Führerscheinentzug
Einleitung
Im
Folgenden
werden
die
Besonderheiten
des
Führerscheinentzuges als im Vergleich zum Fahrverbot
deutlich gravierendere Folge für den Führerscheininhaber
besprochen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen
Ihnen die Gefahren des Führerscheinentzuges und die
Folgen für Ihre Fahrerlaubnis aufzeigen. Wir möchten mit
diesen
Ausführungen
erreichen,
dass
Sie
ein
Grundverständnis dafür bekommen, was Sie jetzt erwartet,
wie das Strafverfahren, das weitere Verfahren abläuft und
insbesondere natürlich, welche Risiken und Möglichkeiten
dieses Verfahren für Sie in Ihrem konkreten Fall bietet.
Nach
grundsätzlichen
Ausführungen
werden
wir
in
folgenden Punkten dann auf Einzelfälle eingehen, die in
der
anwaltlichen
Insbesondere
sind
Praxis
dies
am
die
häufigsten
vorkommen.
Trunkenheitsfahrt,
die
Drogenfahrt, die Fahrerflucht und die Nötigung sowie
Besonderheiten bei 18 Punkten und für die Fälle, in denen
Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen
wird. Im Anschluss werden wir dann noch einmal die 10
goldenen Regeln aufführen, um Ihnen die wichtigsten
Verhaltensregeln auch schnell griffbereit darzulegen.
Bedeutung des Führerscheinentzuges
Der Begriff Führerscheinentzug ist juristisch nicht ganz
korrekt ausgedrückt. Bei einem Führerscheinentzug ist nicht
das Gravierende, dass der Führerschein entzogen wird.
Vielmehr
wird
die
Fahrerlaubnis
entzogen.
Juristisch
gesehen ist der Führerschein das amtliche Dokument, das
Sie immer mit sich führen müssen. Die Fahrerlaubnis ist
letztendlich das Recht, welches ein Führerscheininhaber
erworben hat, um ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen
zu dürfen.
Spricht man also vom Führerscheinentzug, so ist dies nicht
ganz
korrekt,
korrekterweise
müsste
man
vom
Fahrerlaubnisentzug sprechen.
Wann droht der Entzug des Führerscheins
Ein Führerscheinentzug kommt ganz regelmäßig dann in
Betracht, wenn ein Strafverfahren wegen einer Straftat im
Straßenverkehr eingeleitet worden ist. Typische Straftaten,
bei denen der Entzug eines Führerscheines vorgesehen ist,
ist die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c
StGB, die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, das
unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB,
wenn ein erheblicher Fremdschaden entstanden ist oder
bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich
verletzt worden ist.
Vorläufiger Entzug des Führerscheins
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass
die
Fahrerlaubnis
in
einem
Strafverfahren
entzogen
werden würde, so ist gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis
vorläufig zu entziehen. In der Regel sieht das in der Praxis
wie folgt aus:
Wurde im Straßenverkehr z. B. eine Trunkenheitsfahrt, eine
Drogenfahrt, eine Straßenverkehrsgefährdung oder eine
Fahrerflucht begangen und konnte der Tatverdächtige
ermittelt werden, so wird die Polizei den Führerschein
zunächst sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Sowohl die
Sicherstellung als auch die Beschlagnahme führen dann
dazu, dass der Führerschein und damit die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt
dürfen Sie dann kein Kraftfahrzeug mehr führen. Tun Sie
dies trotzdem, so würden Sie sich einer weiteren Straftat,
nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar machen.
Sicherstellung und Beschlagnahme
Die
Unterscheidung
zwischen
Sicherstellung
und
Beschlagnahme ist für den Führerscheininhaber zunächst
nicht sehr maßgeblich. Die Sicherstellung bedeutet, dass
der
Führerscheininhaber
seinen
Führerschein
freiwillig
herausgegeben hat. Die Beschlagnahme bedeutet, dass
er einer vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht
zugestimmt
hat
und
daher
die
Entziehung
des
Führerscheins vorläufig angeordnet werden musste. In
diesem Fall spricht man dann von einer Beschlagnahme
des Führerscheins.
Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sollte
zunächst sichergestellt werden, dass der aus Sicht der
Behörden nicht mehr zuverlässige Fahrer in Zukunft kein
Fahrzeug
mehr
führen
kann.
Es
soll
folglich
die
Allgemeinheit vor diesem Kraftfahrzeugführer geschützt
werden, der durch seine vermeintliche Straftat gezeigt hat,
dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Durch den vorläufigen
Entzug
wurde
dieser
Schutz
für
den
allgemeinen
Straßenverkehr hergestellt.
Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens
Nachdem ein Tatverdächtiger wegen einer Straftat im
Straßenverkehr ermittelt worden ist, wird ihm demnach
häufig zunächst vorläufig der Führerschein entzogen.
Danach folgen dann weitere Ermittlungen. Die Polizei muss
nunmehr wie in jedem Strafverfahren alle be- und
entlastenden Tatsachen zusammentragen, die nachher
dem Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob nunmehr
eine Straftat im Straßenverkehr vorgelegen hat oder nicht.
Die Polizei wird daher im Folgenden, je nachdem, um
welche Straftat es sich handelte, den Tatort sichern, die
Unfallstelle sichern und Fotos machen sowie etwaige
Personen- oder Sachschäden aufnehmen und den Wert
diesbezüglich ermitteln.
Der Betroffene erfährt von diesen Ermittlungsmaßnahmen
häufig
nichts.
Die
Ermittlungsbehörden
sind
jedoch
verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines
rechtlichen Gehörs zu bieten. Dies geschieht in der Regel
entweder
dadurch,
dass
der
Beschuldigte
zur
Polizeidienststelle geladen wird, um dort zum Tatablauf
gehört zu werden. Bei kleineren Straftaten wird ggf. auch
nur
schriftlich
die
Möglichkeit
einer
Stellungnahme
eingeräumt. Hier kann der Beschuldigte dann schriftlich
der Polizei mitteilen, wie sich der Unfall bzw. die Straftat
ereignet hat.
Wurden sämtliche Indizien, Beweise und Informationen
zusammengetragen, so steht dann oft erst nach Monaten
eine
Gerichtsverhandlung
an.
In
dieser
Gerichtsverhandlung muss dann geprüft werden, ob eine
Straftat vorliegt. Zudem muss dann im Strafverfahren
geprüft
werden,
Fahrerlaubnis
ob
bestätigt
die
vorläufige
wird
und
Entziehung
die
der
Fahrerlaubnis
endgültig entzogen wird. Erst wenn z. B. das Strafgericht
feststellt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird und das
Urteil rechtskräftig wird, so wäre dann ein endgültiger
Führerscheinentzug eingetreten.
Ablauf des Strafverfahrens
Wohl in den meisten Fällen erfolgt ein Entzug der
Fahrerlaubnis durch ein strafgerichtliches Urteil. Wurde z. B.
ein Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt
eingeleitet und kommt es in einem Gerichtsverfahren zu
einem entsprechenden Urteil, so würde in diesem Urteil
ganz
regelmäßig
auch
ausgesprochen,
dass
die
Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Zudem wird ganz
regelmäßig eine Sperrfrist im Urteil ausgesprochen. Ein sehr
praxisrelevanter Fall ist folglich der Entzug der Fahrerlaubnis
im Strafverfahren. Im Folgenden soll daher kurz aufgezeigt
werden, wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen
kann und ganz regelmäßig abläuft:
1.
Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit,
dass
den
Ermittlungsbehörden
eine
Straftat
im
Straßenverkehr bekannt wird. Dies ist nicht selten der Fall, in
dem der z. B. betrunkene Fahrer einen Unfall baut oder die
Polizei
bei
einer
allgemeinen
Trunkenheitsfahrer
ermittelt.
Verkehrskontrolle
Ergeben
sich
für
den
die
Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist
die Polizei gehalten, ein Strafverfahren gegen den
Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit Einleitung des
Strafverfahrens
gilt
dann
der
Tatverdächtige
als
Beschuldigter und muss auch so behandelt werden.
2.
Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird sich die
Polizei fragen müssen, ob sie vorläufige Maßnahmen zur
Sicherung
von
Beweisen
bzw.
zum
Schutz
der
Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige
Maßnahme ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis zu
nennen. Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen der
Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung und der
Fahrerflucht, regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist.
Die Polizei wird daher in diesen Fällen regelmäßig den
Führerschein
beschlagnahmen
bzw.
sicherstellen.
Typischstes Mittel zur Sicherung von Beweisen ist bei
Trunkenheitsfahrten z. B. die Blutentnahme zur Auswertung
der Blutalkoholkonzentration.
3.
Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die
Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt
aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von
Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen
und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst.
4.
Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den
Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von
Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit
gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und
ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses
geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte
aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen.
5.
Wenn die Polizei den Sachverhalt „ausermittelt“ hat, so
schickt
sie
die
Ermittlungsakte
gesamten
an
die
Ergebnisse
in
Form
der
Erst
die
Staatsanwaltschaft.
Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung
der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren
weiter
entschieden
wird
und
welche
Maßnahmen
aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z.
B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen
und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr
Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der
Führerschein
entzogen
Staatsanwaltschaft
werden
immer
noch
wird,
die
so
kann
die
Entziehung
des
Führerscheins beantragen. Auch erst der Staatsanwalt und
nicht die Polizei entscheidet darüber, wie nunmehr das
Ermittlungsverfahren
weitergeführt
wird.
Die
Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen,
ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat
und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt
werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem
Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte
hier nicht überführt werden kann, so muss sie das
Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu
dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die
Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls
einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in
Form
einer
Geldzahlung
festsetzen.
Kommt
die
Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat
vorliegt
und
der
Beschuldigte
auch
in
der
Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei
dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen.
6.
Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie
die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich
zwei Möglichkeiten.
Zwei Wege der Ahndung
Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer
Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei
dem
Gericht erheben.
Strafbefehl
Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem
Strafbefehl wird die Strafe und ggf. der Entzug des
Führerscheins angeordnet. Der Strafbefehl ergeht ohne
eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der Strafbefehl ist
folglich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaft, Gericht
und Beschuldigten, das Verfahren im kleinen Dienstweg,
nämlich nur schriftlich, zu beenden. Ein Strafbefehl ist nur
bei nicht gravierenden Straftaten gesetzlich möglich und
vorgesehen. Der Beschuldigte hat innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit,
gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Legt er
gegen den Strafbefehl Einspruch ein, so kommt es dann
regelmäßig zu einem Gerichtstermin, in dem darüber
befunden wird, ob nunmehr eine Straftat vorliegt oder
nicht. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl aber
akzeptiert,
so
kann
er
ihn
entweder
ausdrücklich
akzeptieren oder die Frist für die Einspruchseinlegung
einfach verstreichen lassen. Mit Ablauf der Einspruchsfrist
wird der Strafbefehl dann rechtskräftig und steht einem
normalen
strafrechtlichen
Urteil
gleich.
Aus
dem
Strafbefehl kann folglich ohne Weiteres als rechtskräftiger
Titel vollstreckt werden.
Die Anklage
Möchte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht im
Strafbefehlsverfahren
erledigen,
so
wird
die
Staatsanwaltschaft Anklage bei dem zuständigen Gericht
erheben. Das Gericht wird dann ebenfalls die Akte sichten
und
das
Verfahren
Hauptverhandlung
in
den
zulassen.
meisten
Sodann
Fällen
zur
wird
ein
Gerichtstermin anberaumt, und in diesem Gerichtstermin
wird dann über den Tatvorwurf verhandelt werden. In dem
Gerichtsverfahren kann es ebenfalls zu einer Einstellung
des
Verfahrens
mit oder
ohne
Auflage,
zu
einem
Freispruch oder zu einer Verurteilung führen. In dem
Gerichtsverfahren wird dann auch darüber entschieden
werden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht und
ob und wie lange ggf. eine Sperrfrist angeordnet werden
muss.
Rechtsmittel
Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses
Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat
die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er
kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil
einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig
ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die
Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine
Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche
muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach
einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil
rechtskräftig wird.
Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in
die
nächsthöhere
Instanz.
Dies
ist
regelmäßig
das
Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber
zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder
nicht.
Auch
in
der
Hauptverhandlung
vor
dem
Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein
Freispruch
oder
eine
Verurteilung
erfolgen.
Die
Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung
des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe
oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf.
Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil
eingelegt,
so
wird
es
spätestens
1
Woche
nach
Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft
regelmäßig
nicht
mehr
angefochten
werden.
Die
Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden
Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls
rechtsverbindlich festgesetzt.
Ratenzahlung bei Geldstrafe
Wurde in einem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen, so
besteht für den Verurteilten regelmäßig die Möglichkeit,
die Geldbuße entweder auf einmal zu zahlen oder mit der
Staatsanwaltschaft
als
Vollstreckungsbehörde
eine
Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Verurteilter hat zudem
die Kosten eines strafgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Wie Sie sich verhalten sollten:
Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein
Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb
nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber
den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat.
Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte.
Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren
häufig nicht mehr geradegerückt werden.
Viele
Betroffene
werden
erstmalig
mit
einem
Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark
verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte
hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er
sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem
Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine
Aussage
gegenüber
Polizeibeamten.
Diese
Aussage
gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen
Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen
kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten
Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen.
Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage
machen
zu
müssen.
Ihnen
steht
ein
Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten
Sie
in
jedem
Fall
Gebrauch
machen.
Sie
müssen
gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten
dies auf keinen Fall zunächst tun.
Der Grund für diesen Rat ist folgender:
Der
Beschuldigte
Ausnahmesituation
befindet
und
sich
weiß
mit
häufig
dieser
in
einer
Situation
überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles,
ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen
wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf.
verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig
nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche
nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der
Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch
fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist
selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem
Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung
trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch
den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt
seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird
daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann
auch
ein
noch
so
vertrautes
Gespräch
mit
dem
Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren
einfach so unter den Tisch fallen wird.
Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der
Folgezeit
von
seinem
Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage
erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht
haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon,
welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach
Akteneinsicht
die
Information,
welche
Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt
worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen
vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob
überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen
eine
Verurteilung
erfolgen
kann,
ob
die
Beweise
ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in
Betracht kommt und welche Anmaßung ?? ggf. am
sinnvollsten ist.
Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im
Strafverfahren!
Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten
einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB.
Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“
Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach
auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu
Ausfallerscheinungen gekommen ist.
§ 316 StGB regelt folgendes:
„Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt,
obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat
fahrlässig begeht.“
Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer
Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit
Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem
Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit
nach § 315c StGB.
§ 315c StGB besagt:
„(1) Wer im Straßenverkehr
1) ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch
fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell
fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder
dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das
zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Bei beiden Paragraphen handelt es sich um
Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch
fahrlässig begangen werden können.
Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn,
dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu
führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen
konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner
Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.
Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im
klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon
ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums
noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/
Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf
gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er
noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen
konsumiert hatte.
Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird
das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur
von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob
eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder
Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder
fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in
mehrerlei Hinsicht wichtig:
4) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und
auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem
Gericht höher angesetzt wird, wenn dem
Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.
5) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er
sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss
Auto gefahren auch im Rahmen eines
Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten
bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die
Regelgeldbuße regelmäßig von der
Bußgeldbehörde zu erhöhen.
6) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer
Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche
Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine
Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt,
wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt
oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung
Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung
verlangen können. Die Rechtschutzversicherung
würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten,
Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten
tragen. Diese Kosten können schon bei einem
einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 €
ausmachen.
In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist
jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn
dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln
nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich
in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer
vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat
er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren
Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich
höheren Kosten zu rechnen, da die
Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen
Kosten nicht eintreten wird.
Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar
sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache
einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig,
welche Angaben Sie gegenüber Behörden und
Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in
der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer
wieder vorgehalten werden.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der
Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die
Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen
Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der
Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu
einer tatsächlichen Strafmilderung.
Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet,
sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und
keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren
Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr,
gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht
deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner
Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein
Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer
vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche
Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen
mit sich bringen.
Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes
Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht
gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur
Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat
dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des
Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da
das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen
Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den
Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur
Sache zu machen.
Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor
Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal
betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich
währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik
werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw.
Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu
viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht
zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in
welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten,
sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der
Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er
Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung
schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich,
dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall
vermieden werden!
Der Gang zum richtigen! Anwalt
Es wird sich ganz regelmäßig empfehlen, in Strafverfahren,
in
denen
ein
Führerscheinentzug
droht,
einen
Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist auch schon die zweite
goldene Regel. Suchen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für
Verkehrsrecht auf. Im Idealfall ist der Rechtsanwalt nicht
nur
Fachanwalt
für
Verkehrsrecht,
sondern
auch
Fachanwalt für Strafrecht. Gehen Sie nicht zu einem
normalen Rechtsanwalt, der alles macht. Gerade in
Verkehrsstrafsachen
ist
für
den
Beschuldigten
viel
herauszuholen. Dafür muss man jedoch über Erfahrung
und Detailkenntnisse verfügen, um zu wissen, an welchen
Punkten für den Beschuldigten am meisten herauszuholen
ist. Daher suchen Sie sich in jedem Fall einen Fachanwalt
für Verkehrsrecht und Idealfall zugleich für Strafrecht.
Sie sollten schon deshalb frühzeitig einen Fachanwalt für
Verkehrsrecht/Strafrecht
aufsuchen,
damit
Ihnen
Akteneinsicht gewährt werden kann. Akteneinsicht wird
dem Beschuldigten selbst nicht gewährt. Der Beschuldigte
selbst hat grundsätzlich kein Akteneinsichtrecht. Die Akte
darf nur an einen Rechtsanwalt versendet werden.
Würden Sie folglich eine umfangreiche Akteneinsicht
erhalten
wollen,
können
Sie
dies
nur
über
einen
Rechtsanwalt beantragen. Schon aus diesem Grund
sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht
aufsuchen.
Anwaltskosten
Sie
bei
Beauftragung
Möglichkeiten,
vereinbaren.
nur
eines
eine
Eine
Rechtsanwalts
Besprechung
Besprechung
mit
sollte
die
ihm
nach
zu
einem
Beratungsbedarf von ca. 1 Stunde nicht mehr als 150 bis
190 € kosten.
Des
Weiteren
können
Sie
mit
dem
Rechtsanwalt
vereinbaren, dass dieser zunächst für Sie nur in die Akte
schauen soll. Der Rechtsanwalt wird dann die Akte von der
Staatsanwaltschaft anfordern. Er kann dann mit Ihnen die
Akte besprechen und mit Ihnen das weitere Vorgehen
ggf. besprechen. Nach Akteneinsicht und Besprechung
mit dem Rechtsanwalt können Sie dann immer noch
entscheiden, wie Sie in der Strafsache weiter vorgehen
wollen. Eine Akteneinsicht und eine Besprechung des
Akteninhalts sollten nicht mehr als 250 € bis 400 € kosten.
Nach
Besprechung
und
Akteneinsicht
durch
einen
Rechtsanwalt haben Sie dann die Möglichkeit mit ihm zu
besprechen,
ob
er
Sie
auch
in
dem
weiteren
Strafverfahren vertreten soll. Dies macht ganz regelmäßig
Sinn. Als Beschuldigter ist man selten in der Lage, sich frei
von
subjektiven
freizumachen.
Einschätzung
Dies
und
Einstellungen
und
Vorurteilen
führt
häufig
zu
unrealistischen
damit
auch
zu
unrealistischen
Herangehensweisen in einem Strafverfahren. Ein objektiver
Berater, der zudem ggf. 100 von Strafverfahren im
Verkehrsstrafrecht bearbeitet hat, kann Ihnen sicherlich
eine solide und vernünftige Einschätzung der Situation
geben. Zudem ist der Rechtsanwalt deutlich objektiver
und kann die Situation realistisch einschätzen. Kosten für
die Vertretung in einem Strafverfahren werden ca. 750 bis
1.500
€
kosten.
Im
Einzelfall
z.B.
mehrere
Hauptverhandlungstage können die Kosten natürlich auch
deutlich höher sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem
Fachanwalt.
Rechtsschutzversicherung:
Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon
sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden
von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-,
Anwalts- und Gerichtskosten übernommen.
Von vielen Versicherungen werden
Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten
Bereiche angeboten. Auch für den Bereich
Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche
Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen
Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen
angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im
Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von
unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier
sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu
vergleichen.
Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist
ratsam und zum Teil relativ kostengünstig.
Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene
den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen,
da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die
Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und
Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar
tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren
Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein
erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass
die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt
werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es
kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn
er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken
über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken
machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann
mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage
deutlich einfacher getroffen werden.
Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam.
Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß,
dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu
empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich
spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des
Versicherungsfalls an zu unterrichten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die
Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des
Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen
Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw.
der Versicherungsnehmer selbst mit der
Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von
der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die
Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung
der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der
Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das
Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung.
Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine
Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung
liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall
muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst
erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann
regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den
Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer
angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er
rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die
Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden
Kosten beteiligt.
Vorsicht! Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer
Vorsatztat (z.B. wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt, so
müssen
Sie
damit
rechnen,
dass
Ihre
Rechtschutzversicherung die Zahlung verweigert oder
bereits gezahlte Beträge von Ihnen zurück erstattet
verlangt! Bei Vorsatztaten greift nämlich regelmäßig ein
Haftungsausschluss in der Rechtschutzversicherung.
Die Kostenbesprechung
Besprechen Sie in jedem Fall vor einer Beauftragung mit
Ihrem Fachanwalt, was ein solches Strafverfahren kostet.
Sprechen Sie in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch
die Möglichkeit an, ob eine Kostenübernahme durch eine
etwaige Rechtsschutzversicherung besteht. Häufig haben
Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, die auch die
Kosten
für
ein
Strafverfahren
in
Verkehrsstrafsachen
übernehmen kann. Es sollte dann geklärt werden, ob die
Kosten
eines
Strafverfahrens
Rechtsschutzversicherung
von
übernommen
der
werden
oder
nicht.
Sollten Sie keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung
beauftragen
wollen, so
werden Sie
allein
bei
der
Hauptverhandlung auftreten müssen. Dies bedeutet für
Sie, dass Sie in eine völlig ungewohnte Situation geraten
werden.
Sie
sollten
daher
wissen,
wie
eine
Hauptverhandlung im Grunde nach abläuft:
Die Hauptverhandlung
Ist ein Strafverfahren gegen Sie angesetzt worden, so wird
das
Gericht
häufig
Hauptbehandlung
einige
Monate
anberaumen.
später
eine
wird
ein
Es
Hauptverhandlungstermin anberaumt werden. Zu diesem
Termin werden Sie geladen. Zu diesem Termin müssen Sie
in jedem Fall auch erscheinen. Sollen Sie zu dem Termin
nicht
erscheinen,
droht
Ihnen
schlimmstenfalls
die
Vorführung zu einem etwaigen anderen Termin. Dies
würde bedeuten, dass Sie bei Nichterscheinen von der
Polizei ggf. von zu Hause abgeholt werden und zu dem
Gerichtstermin geleitet werden. Erscheinen Sie daher zu
einem etwaigen Gerichtstermin pünktlich und ordentlich
gekleidet.
Vor dem Gerichtssaal wird ausgehängt sein, in welchem
Strafverfahren
an
dem
Tag
verhandelt
wird.
Ihr
Hauptverhandlungstermin wird mit auf der Liste stehen.
Ihre
Hauptverhandlung
wird
dann
zur
Verhandlung
aufgerufen werden. Der Richter wird Sie folglich in den
Saal hineinrufen. In dem Gerichtssaal müssen Sie dann auf
der Anklagebank Platz nehmen. In dem Gerichtssaal
werden
sich
regelmäßig
befinden
der
Richter,
der
Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer.
Hauptverhandlungen sind regelmäßig öffentlich. Folglich
müssen Sie damit rechen, dass im Zuschauerraum sich
auch noch Zuschauer befinden. Regelmäßig wird bei
uninteressanten Verfahren kein Zuschauer anwesend sein.
In Ausnahmefällen sitzen dort jedoch vereinzelte Personen
oder zum Teil Schulklassen.
Wenn Sie in dem Gerichtssaal Platz genommen haben,
wird die Hauptverhandlung eröffnet. Zunächst wird der
Richter
Ihre
Personalien
feststellen.
Sie
müssen
die
Angaben zur Person machen. Dazu sind Sie verpflichtet.
Sodann wird die Anklageschrift von dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft verlesen werden.
Sodann werden Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen
frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie
haben nunmehr die Möglichkeit entweder zur Sache
auszusagen oder keine Angaben machen zu wollen.
Nachdem Sie Angaben zur Sache gemacht haben,
werden
ggf.
weitere
Zeugen
gehört
oder
weitere
Beweismittel gesichtet werden. Reglemäßig wird der
Bundeszentralregisterauszug verlesen werden und z. B. der
Bericht über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit.
Nachdem alle Beweise gesichtet worden sind, wird die
Beweisaufnahme geschlossen werden. Es wird dann
zunächst der Staatsanwalt den Sachverhalt würdigen und
eine Strafe beantragen.
Sodann sind Sie an der Reihe. Sie haben nunmehr die
Möglichkeit Ihrerseits den Sachverhalt zu würdigen. Sie
können alle für Sie wichtigen Punkte noch einmal
ansprechen und sagen, warum Sie mit einer Verurteilung
nicht einverstanden sind oder weshalb Sie gewisse Dinge
nicht als bewiesen ansehen können. Sie haben dann
Ihrerseits die Möglichkeit, einen Strafvorschlag zu machen
oder auf Freispruch zu plädieren.
Sodann wird das Gericht sich zurückziehen bzw. vor Ort ein
Urteil treffen. Noch am gleichen Tag wird dann ein Urteil
gefällt werden. Nach Urteilsverkündung werden Sie noch
über Ihre weiteren Rechte hinsichtlich von Rechtsmitteln
belehrt
werden.
Danach
ist
die
erstinstanzliche
Hauptverhandlung erledigt.
Rechnen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin damit,
dass das Gericht ggf. nicht pünktlich ist, Sie müssen ggf.
einige Zeit warten, bis Sie an der Reihe sind. Die Dauer
eines
durchschnittlichen
Strafverfahrens
wegen
der
Straßenverkehrsstraftaten ohne mehrere Zeugen beträgt
ca. eine halbe bis 1,5 Stunden. Länger wird eine solche
Hauptverhandlung regelmäßig nicht dauern.
Der vorläufige Führerscheinentzug
Wie oben bereits ausgeführt, kann ein Führerscheinentzug
auch vorläufig angeordnet werden. Das Gesetz sieht vor,
dass ein Führerscheinentzug vorläufig anzuordnen ist,
wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass
ein Führerentzug endgültig auch in einer nachfolgenden
Strafverhandlung ausgesprochen wird. Ein vorläufiger
Führerscheinentzug wird in Verkehrsstraftatsachen daher
regelmäßig, z. B. bei Trunkenheitsfahrten, Drogenfahrten,
Straßenverkehrsgefährdung
Personenschaden
oder
oder
Fahrerflucht
erheblichem
mit
Fremdschaden
erfolgen.
Der vorläufige Führerscheinentzug erfolgt entweder durch
Beschlagnahme
oder
durch
Sicherstellung
des
Führerscheins.
Sicherstellung und Beschlagnahme
Als Sicherstellung bezeichnet man es dann, wenn der
Beschuldigte seinen Führerschein freiwillig herausgegeben
hat.
Eine
Beschlagnahme
erfolgt
dann,
wenn
die
Herausgabe nicht freiwillig erfolgt.
Mit dem vorläufigen Entzug des Führerscheines, ist der
Führerscheininhaber nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu
führen.
Rechtsmittel gegen
Fahrerlaubnis
den
vorläufigen
Entzug
der
Gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheines gibt es
selbstverständlich
Rechtsmittel.
Auch
gegen
den
vorläufigen Entzug des Führerscheines kann der Betroffene
Rechtsmittel einlegen. Er hat die Möglichkeit sich gegen
die vorläufigen Entzug des Führerscheines zu beschweren
bzw.
eine
gerichtliche
Entscheidung
darüber
herbeizuführen. Der vorläufige Führerscheinentzug kann
eine
gravierende
Folge
darstellen.
Der
Führerscheininhaber befindet sich nämlich in kürzester Zeit
in der Situation, kein Fahrzeug mehr führen zu dürfen.
Insbesondere für Berufskraftfahrer oder Personen, die
beruflich stark auf einen Pkw angewiesen sind, kann dies
eine existenzgefährdende Situation darstellen. Gerade in
diesen Fällen wird man sich die Frage stellen müssen, ob
schon gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis
vorgegangen werden muss und kann.
Grundsätzlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit
dem
vorläufigen
widersprechen.
Entzug
Dies
kann
des
Führerscheins
er
gegenüber
zu
der
Polizeibehörde bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft
tun.
Beschwert sich der Betroffene über den Entzug der
Fahrerlaubnis so wird ein Gericht darüber entscheiden
müssen, ob die Voraussetzungen für den vorläufigen
Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen. Ein Gericht wird sich
daher die Frage stellen müssen, ob es wahrscheinlich ist,
dass in einem späteren Strafverfahren die Fahrerlaubnis
auch
dauerhaft
entzogen
werden
wird.
Danach
entscheidet es nach bisheriger Aktenlage.
Die Erfolgsaussichten
Die Beschwerden gegen den vorläufigen Entzug der
Fahrerlaubnis ist jedoch erfahrungsgemäß häufig ein
stumpfes Schwert. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind
nicht kleinlich bei der Bewertung der Frage, ob ein
vorläufiger Entzug rechtfertigt ist. Oft auch in Grenzfällen
tendiert die Staatsanwaltschaft und das Gericht dazu,
einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen.
Insbesondere dann, wenn der Beschuldigte z. B. bei einer
Trunkenheitsfahrt auf frischer Tat ertappt worden ist,
dürften
nur
wenige
Möglichkeiten
bestehen,
den
vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufheben zu lassen.
Daher muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob gegen den
vorläufigen
Entzug
der
Fahrerlaubnis
tatsächlich
Beschwerde eingelegt werden sollte.
Die Nachteile
Nachteil
einer
solchen
Beschwerde
ist
nämlich
insbesondere eine teilweise erhebliche Verzögerung des
Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft muss sich die Akte
kommen lassen und die Akte nach Sichtung an das
Gericht schicken. Die Staatsanwaltschaft muss zu dem
Antrag des Beschuldigten Stellung nehmen. Das Gericht
muss hierüber entscheiden. Dies kostet alles Zeit, ggf.
vergehen durch einen solchen Antrag mehrere Wochen.
Diese
Zeit
kann
jedoch
ggf.
sinnvoller
für
den
Beschuldigten genutzt werden. Insofern muss bei der
Frage,
ob
gegen
einen
vorläufigen
Entzug
der
Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt werden soll, die Sachund Rechtslage sorgfältig geprüft werden.
Die Gefahr
Zudem ist zu beachten, dass ein Antrag auf Aufhebung
einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oft
dann
Sinn
macht,
wenn
der
Beschuldigte
sich
nur
in
irgendeiner Form zu der Sache einlässt. Mit einer solchen
Einlassung begibt er sich jedoch in die Gefahr, einen
Sachverhalt
festzuschreiben
und
sich
zur
Sache
einzulassen. Die Angaben, die ihn ggf. erst überführen
oder stark belasten, könnten dann in einem späteren
Strafverfahren auch gegen ihn verwandt werden. Folglich
muss bei einem solchen Antrag stets überprüft werden, wie
nützlich ein solcher Antrag ist.
Chancen bis zur Hauptverhandlung
Ich erlebe immer wieder, dass die Betroffenen ihre
Chancen ganz häufig nicht nutzen. Sicherlich häufig aus
Unkenntnis, zum Teil aber auch aus Trägheit heraus. Dabei
ist es im Strafverfahren, wie häufig im Leben, wenn man
alles auf sich zukommen lässt, dann wird nicht selten nichts
Positives passieren. Wer hingegen frühzeitig das Heft in die
Hand nimmt, kann das Blatt zum Besseren wenden.
Bis zur Hauptverhandlung ist häufig viel Zeit. Diese Zeit kann
genutzt werden. Häufig vergehen vom Zeitpunkt des
Unfalls
bzw.
der
Tat
bis
zu
einer
etwaigen
Hauptverhandlung mehrere Monate. Regelmäßig ist mit 2
bis 4 Monaten zu rechnen, bis eine Hauptverhandlung
anberaumt wird. Diese Zeit kann sinnvoll genutzt werden.
Zum einen haben Sie mit dem Kauf dieses Reports den
ersten, völlig richtigen Schritt getan und sich umfassend
darüber informiert, was eigentlich nun auf Sie zukommt
und welche Folgen für Sie und Ihren Führerschein drohen.
Dieser erste Schritt war sehr wichtig und Sie werden nach
dem Lesen dieses Info-Briefes exakt wissen, was auf Sie
zukommt und welche Möglichkeiten Sie im Detail haben.
Schadenswiedergutmachung
Bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung haben Sie z. B.
die
Möglichkeit,
den
Schaden
gegenüber
einem
etwaigen Geschädigten wieder gut zu machen. Sich mit
dem Geschädigten z. B. im Falle eines Unfalls in
Verbindung zu setzen, sich bei diesem zu entschuldigen
und
ggf.
eine
Wiedergutmachung
Schmerzensgeldes zu zahlen.
in
Form
eines
Individuelles MPU-Beratungsgespräch
Zudem
haben
Sie
die
Möglichkeit,
sich
bei
entsprechenden Stellen, z. B. bei Einrichtungen des TÜVs
darüber zu informieren, ob in Ihrem konkreten Einzelfall
eine MPU droht und wie Sie sich auf diese am sinnvollsten
vorbereiten können. So ist es z. B. ratsam, sich im Fall einer
Trunkenheitsfahrt mit einer MPU-Beratungsstelle zeitnah in
Verbindung zu setzen, um sich dort zu informieren, ob in
Ihrem konkreten Einzelfall eine Anordnung einer MPU
droht. Eine solche Erstberatung kostet ca. 60 bis 75 €. Das
Geld ist ebenfalls meist gut investiert, da Ihnen ein MPUBerater
sagen
kann,
welche
Möglichkeiten
der
Vorbereitung auf eine MPU Sie haben und was eine solche
Vorbereitung
kostet
und
ob
eine
MPU
bei
Ihnen
angeordnet werden wird oder nicht. So ist z. B. bei
Trunkenheitsfahrten regelmäßig eine MPU zu absolvieren,
wenn mehr als 1,6 Promille zum Tatzeitpunkt festgestellt
worden sind.
Aufbauseminare und Beratungen
Bis
zur
Hauptverhandlung
haben
Sie
zudem
die
Möglichkeit, und das stellt die goldene Regel Nummer 3
dar, ein Aufbauseminar bzw. eine verkehrspsychologische
Beratung
zu
absolvieren.
Eine
solche
verkehrspsychologische Beratung ist nicht ganz günstig
und kostet zwischen 300 und 500 €. Haben Sie jedoch vor
einer
Hauptverhandlung
eine
solche
verkehrspsychologische Beratung absolviert, so wird das
Gericht ganz regelmäßig die Dauer der Sperrfrist zwischen
1 und 3 Monaten reduzieren. Hiervon wird ein Gericht
auch regelmäßig Gebrauch machen. Dies hat für Sie den
erheblichen Vorteil, dass z. B. statt einer Sperrfrist von
insgesamt 12 Monaten eine Sperrfrist von 10 Monate
festgesetzt wird. Insbesondere für Personen, die beruflich
auf den Führerschein angewiesen sind, kann dies einen
ganz wesentlichen Unterschied ausmachen.
Belegen Sie Ihre Notsituation
Die Zeit bis zur Hauptverhandlung können Sie jedoch auch
dazu nutzen, um dem Gericht zu vermitteln, wie dringend
Sie auf den Führerschein angewiesen sind. Dies wird zwar
in den meisten Fällen nicht zu einem milderen Urteil führen,
kann allerdings auch nicht schaden. Sie sollten dem
Gericht ggf. schon deutlich machen, was es erhebliche
Nachteile für Sie haben würden, wenn der Führerschein
entzogen wird, ggf. führt dies in Einzelfällen zu einer
Reduzierung der
Sperrfrist. Besorgen Sie sich daher
möglichst stichhaltige schriftliche Unterlagen. Dies können
z.
B.
Stellungnahmen
Stellungnahmen
Freiwilliger
schriftliche
Ihres
Arbeitgebers
sein,
von
freiwilligen
Einrichtungen
Feuerwehr,
Deutsches
Rotes
Stellungnahmen
von
Kreuz,
Personen,
die
wie
etc.,
Sie
betreuen, wie z. B. nahe Familienangehörige. Je mehr
Unterlagen Sie dem Gericht vorlegen können, desto eher
wird ein Gericht ggf. bereit sein, eine Sperrfrist zu verkürzen
oder eine mildere Strafe zu verhängen.
Chancen in der Hauptverhandlung
Das
Kernstück
Hauptverhandlung
eines
Strafverfahrens
dar.
In
stellt
die
diesem
Hauptverhandlungstermin lernt Sie der Richter für eine
kurze Zeit persönlich kennen. Sie haben in dieser Zeit die
Möglichkeit
zu
punkten.
Hauptverhandlung
Hauptverhandlung
Sie
überlegen,
sollten
sich
vor
einer
wie
Sie
in
der
agieren wollen. So sind
mehrere
verschiedene Verteidigungsansätze denkbar. Zum einen
kann die Tat von Anfang an abgestritten werden, es kann
keine Aussage zur Sache gemacht werden, und es kann
gehofft werden, dass Sie nicht überführt werden können.
Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten muss jedoch gut
geprüft
werden,
ob
dies
die
richtige
Verteidigungsstrategie ist. Nicht selten sind die Beweise so
erdrückend,
dass
eine
Freispruchstrategie
nicht
zu
empfehlen ist.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass man die Tat zugeben
will und sich der Strafe stellen will, so sollte auch
diesbezüglich alles auf eine Karte gesetzt werden. Es sollte
dem Gericht möglichst zeitnah angezeigt werden, dass
man die Tat gesteht und auf die Ladung von Zeugen
verzichtet. Sie sollten dem Gericht deutlich machen, dass
es Ihnen leid tut, dass Sie eine Strafe akzeptieren und dass
Sie die Tat wieder gutmachen wollen, ggf. können Sie
auch deutlich machen, dass es sich um einen Ausrutscher
gehandelt hat.
Es wird jeden Richter beeindrucken, wenn Sie sich bei
Geschädigten entschuldigen, die Tat offen und ehrlich
einräumen und Reue zeigen. Wenn auch nur in geringem
Maße, so wird ein solches Verhalten ggf. ein niedrigeres
Urteil hervorrufen als eine Konfliktverteidigung. Die Gefahr
einer
Konfliktverteidigung
Täterschaft
Richter,
begründet
dass
es
sich
und
immer
hier
ein
Ableugnen
einen
Verdacht
um
einen
der
beim
renitenten
Straßenverkehrsteilnehmer handelt, dem eine härtere
Strafe durchaus gut tut.
Die Strafe
Bei Verkehrsstraftaten ist regelmäßig mit einer Geldstrafe
zu rechnen. Bei der Berechnung der Geldstrafe ist von
maßgeblicher Bedeutung, wie viel Einkommen Sie netto
haben.
Sie
sollten
sich
Hauptverhandlung
daher
schon
vor
überlegen,
der
welche
Unterhaltsverpflichtungen Sie haben und wie viel Sie
tatsächlich netto verdienen. Die Angabe Ihres Verdienstes
bzw. Ihres Nettoeinkommens ist freiwillig. Sollten Sie hier
jedoch keine Angaben machen, kann das Gericht Ihr
Nettoeinkommen schätzen. Es ist regelmäßig ratsam, das
Nettoeinkommen anzugeben. Prüfen Sie vorher, was für
ein Nettoeinkommen Sie tatsächlich haben. Nicht selten
stellt sich nach einem Strafverfahren heraus, dass der
Nettobetrag tatsächlich geringer ist. Das Gericht wird Ihren
Angaben, soweit diese glaubhaft erscheinen, Glauben
schenken. Sie müssen keine Gehaltsabrechnung oder
sonstigen
Unterlagen
mit
zur
Gerichtsverhandlung
nehmen. Es ist ratsam, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen im
Zweifel eher nach unten abrunden als nach oben. Selbst
fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bezüglich
Ihres Nettoeinkommens sind vor Gericht nicht strafbar. Es ist
daher durchaus zu Ihrem Vorteil, in einem Strafverfahren
ein möglichst geringes Nettoeinkommen anzugeben. Es
sollte dann jedoch für das Gericht nachvollziehbar und
plausibel
sein.
Falls
ein
Geschäftsführer
eines
mittelständischen Unternehmens einen Nettobetrag von
1.200 € angibt, so wird das Gericht dies im Zweifel nicht
glauben und ggf. das Einkommen dann schätzen oder
nachermitteln. Da sich die Geldstrafe der Höhe nach
jedoch auch nach Ihrem Nettoeinkommen im Monat
bezieht, so sollten Sie möglichst geringe Angaben machen
können.
Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung
Im Fall einer Gerichtsverhandlung sollten Sie sämtliche
wesentlichen
Unterlagen
insbesondere
z.
mitnehmen.
B.
verkehrspsychologische
Nehmen
Bescheinigungen
Beratungen
oder
Sie
über
sonstige
Führerscheinmaßnahmen mit. Legen Sie dem Gericht
diese Bescheinigungen vor. Gerade in Trunkenheitsfahrten
und einfachen Verkehrsstraftaten besteht die Gefahr, dass
ein Gericht hier nach Schema F verfährt. Nehmen Sie sich
durchaus die Zeit, um Besonderheiten in Ihrem Fall deutlich
zu machen. Sie haben das Recht, sämtliche für Sie
günstige Umstände darzulegen. Im Übrigen tun Sie gut
daran, in einem Gerichtsverfahren Reue zu zeigen, wenn
Sie die Tat dem Grunde nach einräumen.
Die Grundregeln in der Hauptverhandlung
In einem Gerichtsverfahren gibt es Regeln. So wird
regelmäßig
erst
das
Gericht
fragen,
dann
die
Staatsanwaltschaft, und erst dann sind Sie an der Reihe.
Haben Sie Respekt vor dem Gericht. Stehen Sie bei
Urteilsverkündung auf. Halten Sie sich zurück. Kommen Sie
ordentlich gekleidet zu der Gerichtsverhandlung und
zeigen Sie schon dem Richter von Anfang an, dass Sie das
Strafverfahren ernst nehmen.
Chancen nach der Hauptverhandlung
Selbst nach einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung
haben Sie noch weitere Chancen, ein Urteil abzumindern.
Rechtsmittel
Zum einen haben Sie die Möglichkeit, gegen das
erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sollten Sie
folglich den Eindruck haben, wichtige Umstände nicht
angesprochen zu haben, oder sollte ein zu hartes Urteil
ergangen sein, so haben Sie die Möglichkeit, hiergegen
innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einzulegen. Das
richtige Rechtsmittel wird im Zweifel die Berufung sein.
Aber selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl oder ein
Gerichtsurteil akzeptiert haben, haben Sie nach einem
solchen Urteil die Möglichkeit, noch eine Sperrfrist z. B. zu
verkürzen.
Nachträgliche Sperrfristverkürzung
Auch
nach
einem
rechtskräftigen
Urteil
haben
Sie
Möglichkeit, die Sperrfrist ggf. zwischen ein bis drei Monate
zu
verkürzen.
Haben
verkehrspsychologische
Sie
in
der
Beratung
Folgezeit
oder
eine
andere
Beratungsangebote genutzt, so können Sie nachträglich
beantragen, dass die Sperrfrist nachträglich verkürzt wird.
Einen solchen Antrag können Sie bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft einreichen. Sie sollten dann gleich den
Antrag
formulieren
und
die
entsprechenden
Bescheinigungen
beifügen.
Regelmäßig
wird
eine
Staatsanwaltschaft sich einem solchen Antrag nicht
entgegenstellen, und ggf. wird das Gericht die Sperrfrist
nachträglich verkürzen lassen.
Weitere Chancen
Nach
der
Hauptverhandlung
und
nach
einem
rechtskräftigen Urteil haben Sie jedoch weitere Chancen,
die Sie in jedem Fall nutzen sollten:
Informieren Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall, ob eine
MPU
droht.
Wenn
der
Führerschein
durch
ein
rechtskräftiges Urteil entzogen worden ist, so ist Ihr
Führerschein
tatsächlich
vollständig
entzogen.
Dies
bedeutet für Sie, dass Sie einen neuen Führerschein
beantragen müssen. Den Antrag auf Erteilung eines neuen
Führerscheines
müssen
Sie
bei
Ihrer
zuständigen
Führerscheinbehörde beantragen. Ein neuer Führerschein
kann Ihnen selbstverständlich erst nach Ablauf der im Urteil
festgestellten Sperrfrist ausgehändigt werden. Dennoch
sollten Sie sich rechtzeitig mit der Führerscheinbehörde in
Verbindung
setzen,
um
zu
prüfen,
wie
lange
die
Wiedererteilung eines Führscheins dauert und ob ggf.
irgendwelche Auflagen diesbezüglich gemacht werden.
Regelmäßig ist es ratsam, sich spätestens zwei Monate vor
Ablauf
der
Sperrfrist
an
die
zuständige
Führerscheinbehörde zu wenden, um dort nachzufragen,
wie lange die Bearbeitungsdauer ist, welche Unterlagen
mit eingereicht werden müssen und ob z. B. eine MPU
absolviert werden muss. Sie sollten keinesfalls erst nach
Ablauf der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde
aufnehmen. Die Erteilung eines Führerscheins kann einige
Zeit in Anspruch nehmen. Sollten z. B. noch weitere
Auflagen vonnöten sein, würde dies die Erteilung eines
Führerscheins nur unnötig herauszögern. Je eher Sie sich
folglich mit der Führerscheinbehörde in Verbindung setzen,
desto eher wissen Sie, was auf Sie zukommt, und Sie
können angemessen reagieren.
Setzen Sie sich spätestens mit Rechtskraft des Urteils mit
einer MPU-Beratungsstelle in Verbindung, wenn eine MPU
droht. Eine MPU droht z. B. häufig bei Fahrten unter
Drogeneinfluss und bei Trunkenheitsfahrten, wenn ein BAKWert von 1,6 Promille im Urteil festgestellt worden ist. In
diesen Fällen sollten Sie die Beratungsangebote der MPUBeratungsstellen, z. B. dem TÜV, in Anspruch nehmen und
sich in Ihrem konkreten Fall beraten lassen, was auf Sie
zukommt.
Zudem
haben
viele
MPU-Beratungsstellen
entsprechende Angebote, um sich adäquat auf eine
MPU-Prüfung vorbereiten zu können.
Eine erste Beratung kostet zwischen 60 bis 75 €. Hier
werden Sie darüber beraten, ob Ihnen eine MPU droht,
wie Sie sich vorbereiten können und ob ggf. noch weitere
Auflagen, wie z. B. eine Abstinenzzeit, zu erwarten ist.
Dieses Beratungsangebot sollten Sie in jedem Fall nutzen,
um sich möglichst umfassend zu informieren, wie Sie
schnellstmöglich an den Führerschein gelangen können.
Für den Fall, dass in Ihrem Fall eine MPU zu absolvieren ist,
ist es regelmäßig ratsam, einen MPU-Vorbereitungskurs zu
absolvieren.
Statistische
Zahlen
belegen,
dass
die
Durchfallquote mit einer MPU-Vorbereitung drastisch sinkt.
Die Durchfallquote ohne MPU-Vorbereitung liegt bei ca. 50
%, die Durchfallquote mit MPU-Vorbereitung liegt bei ca.
10 %. MPU-Vorbereitungskurse kosten zwischen 500 und
1.000 €. Eine solche Vorbereitung lohnt sich jedoch
regelmäßig, da die Gefahr, durch eine MPU durchzufallen,
stark sinkt und so jedenfalls weitere Folgekosten und
Verzögerungen vermieden werden können.
Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall:
Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) stellt eine
klassische Straftat dar. Eine Trunkenheit im Verkehr begeht
grundsätzlich
derjenige,
der
unter
Alkohol-
oder
Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Bereits
allein
das
Führen
eines
Kraftfahrzeuges
in
fahruntüchtigem Zustand begründet eine Straftat nach §
316 StGB.
Bei einer Trunkenheitsfahrt ist zwischen relativer und
absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein
Fahrzeug
mit
einer
Blutalkoholkonzentration
von
1,1
Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits
die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille
oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen.
Relative Fahruntüchtigkeit
Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert
von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer
aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat,
dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen
können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen
von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein.
Können
solche
Ausfallerscheinungen
nachgewiesen
werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt
jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor.
Die Strafe
Gerade bei Trunkenheitsfahrten gibt es häufig typische
„Kurse“ der einzelnen Gerichte. Bei einer erstmaligen
einfachen
Trunkenheitsfahrt
ohne
besondere
Verkehrsgefährdung oder Unfall ist mit einer Geldstrafe zu
rechnen. Die Geldstrafe wird ca. 30 bis 60 Tagessätze hoch
sein. Zudem wird regelmäßig der Führerschein entzogen
werden. Zudem wird eine Gesamtführerscheinsperre von
12 bis 15 Monaten zu erwarten sein. Diese Werte stellen nur
Richtwerte dar und können sich selbstverständlich im
Einzelfall unterscheiden.
Auf frischer Tat
Bei der Trunkenheitsfahrt ohne Unfallverursachung ist
häufig allein der BAK-Wert ausschlaggebend. Wurde der
Fahrer auf frischer Tat von der Polizei ertappt, so ist häufig
beim Sachverhalt selbst kaum noch etwas zu machen.
Nachträgliche Ermittlung des Fahrers
Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Fahrer nicht
auf frischer Tat ertappt worden ist. Wurde der Fahrer nicht
auf frischer Tat ertappt, so führen die folgenden Einwände
zum Teil dazu, dass der Fahrer nicht überführt werden
kann:
1.
Abstreiten der Fahrereigenschaft trotz Feststellung des
Kennzeichens.
Teilweise
wird
eine
Trunkenheitsfahrt
angenommen, da eine Anzeige erfolgt und erst Stunden
später der Fahrer dann z. B. zu Hause angetroffen wird. In
diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob der ….. Fahrer
überführt werden kann. Selbst wenn ein Fahrzeug im
Straßenverkehr
geführt
worden
ist,
muss
festgestellt
werden, von welcher Person. Allein die Tatsache, dass der
Halter zu Hause betrunken angetroffen wird, kann nicht
dazu führen, dass diese auch als Fahrer angenommen
wird. Insofern sollte in diesen Fällen keine Aussage
gemacht werden und überprüft werden, ob der Fahrer
überhaupt als Fahrer überführt werden kann.
2.
Nachtrunkbehauptung: Wenn der Fahrer ebenfalls nicht
auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden
später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach
Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum
Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den
Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie
hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken.
Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert
gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden
kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon
zum
Zeitpunkt
der
vermeintlichen
Trunkenheitsfahrt
überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in
welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z.
B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben
nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse
ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken
worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine
Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die
Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine
Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte
Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst
wenn
eine
Nachtrunkbehauptung
nicht
zu
einem
Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht
nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist
insbesondere
von
Bedeutung,
wenn
eine
Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert
unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt.
3.
Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich,
ob
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen
zu
Tage
getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu
prüfen,
ob
etwaige
Ausfallerscheinungen
festgestellt
werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt
oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein
mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an
der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug
erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man
von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen
Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich
dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß §
316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit
in Betracht kommt.
Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:
Allgemein
Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall führt, wenn der Unfall
durch
alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit
verursacht
worden ist, zu einer Strafverschärfung. Es wird dann
regelmäßig nicht mehr die einfache Trunkenheitsfahrt (§
316
StGB)
vorliegen,
sondern
eine
sogenannte
Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB).
Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, dass sich die
Regelsätze nach oben verschieben. Bei einer erstmaligen
Straßenverkehrsgefährdung ist daher regelmäßig mit einer
Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen.
Zudem ist mit einer gesamten Führerscheinsperre von 15
bis 18 Monaten zu rechnen.
Verteidigungsansätze
Bei
einer
Trunkenheitsfahrt
mit
Unfall
haben
Sie
insbesondere folgende Verteidigungsansätze:
1.
Es
sollte
tatsächlich
gründlich
aus
geprüft
werden,
unfallbedingter
ob
der
Unfall
Fahruntüchtigkeit
verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter
Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb,
weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es
glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der
Feststellung kommen, dass das Abkommen von der
Fahrbahn
dann
alkoholbedingt
war.
Auch
eine
Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist
nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung,
wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer
Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf
gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt
nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die
Ursächlichkeit
des
Alkoholkonsums
für
die
Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so
würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen
einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies
hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere
Geldstrafe
und
eine
geringe
Führerscheinsperre
ausgeurteilt werden würden.
2.
Der Tatbestand des § 315c setzt zudem voraus, dass durch
die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss
folglich
eine
konkrete
Gefährdungssituation
nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss
dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein.
Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des
bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als
Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften
derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall
kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis
1.500
€
von
ausgegangen
einem
nicht
werden.
bedeutenden
Kann
das
Schaden
Gericht
keine
Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten
feststellen,
so
kann
es
Straßenverkehrsgefährdung,
auch
nicht
sondern
wegen
maximal
einer
wegen
einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies
hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge.
Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der
gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges
erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim
Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit
dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und
so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe
gegenüber
der
Eigenleistungen
Staatsanwaltschaft
zu
reduzieren.
z.
B.
Auch
durch
bei
der
Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B.
Verkehrseinrichtungen
wie
Schildern,
Ampeln,
Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der
Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf.
kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden
versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden
feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für
Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt.
Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein.
Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war,
so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich
hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann.
Besonderheit bei Drogenfahrten:
Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB als auch die
Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sprechen
vom
Konsum
alkoholischer
Getränke
oder
anderer
berauschender Mittel. Unter andere berauschende Mittel
fallen
insbesondere
Betäubungsmittelgesetz.
auch
Drogen
Typische
nach
dem
Drogen
sind
diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer
nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt
und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich
ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß §
316 StGB bzw. gemäß § 315c StGB strafbar. Dennoch gibt
es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied:
Im
Gegensatz
Grenzwerte,
zur
die
Trunkenheitsfahrt
eine
gibt
Fahruntüchtigkeit
es
keine
begründen
können. Es muss folglich in jedem Fall nachgewiesen
werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit
vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen
folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen
hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten
führt dies dazu, dass eine Verurteilung wegen einer Straftat
nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist ggf. eine
Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Zudem
ist
höchstrichtlich
geklärt,
dass
eine
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann
nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der
Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml
Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb
dieses
Wertes
kann
dann
nach
höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
gerade nicht angenommen werden. Insofern fällt eine
Verurteilung gemäß § 316 StGB bzw. 315c StGB dann
zumindest aus.
Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die
Führerscheinbehörde
Kenntnis
von
der
Fahrt
unter
Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass
Führerscheinmaßnahmen
Führerscheinbehörde
geprüft
ggf.
und
seitens
ggf.
der
angeordnet
werden. Wurdan daher wegen einer Drogenfahrt erwischt,
sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die
Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so
sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar.
Unabhängig davon, ob gegen Sie ein Bußgeldverfahren
oder ein Strafverfahren wegen der Drogenfahrt
eingeleitet worden ist. Im Fall einer rechtskräftigen
Entscheidung müssen Sie in jedem Fall damit rechnen,
dass die Führerscheinbehörde von der Drogenfahrt
Kenntnis erlangt.
Die Führerscheinbehörde wird diese Drogenfahrt dann
ggf. zum Anlass nehmen, Ihnen ggf. eine MPU
aufzuerlegen. Dieser müssen Sie dann nachkommen, falls
Sie nicht riskieren wollen, dass man Ihnen den
Führerschein entzieht.
Das bedeutet wiederum, dass Sie unverzüglich nach der
Drogenfahrt jeglichen Drogenkonsum einstellen sollten.
Sie haben dann eine Chance, eine Probe mit dem
Ergebnis „negativ“ zu bekommen. Auch der einmalige
Konsum und selbst ein ggf. vorliegender Passivkonsum
könnten die Haaranalyse positiv werden lassen.
Einwände, wie ich war nur Passivraucher oder das
Ergebnis ist falsch, werden weder bei der Gutachtenstele
noch bei der Fahrerlaubnisbehörde hinreichendes Gehör
finden.
Generell gilt zur Ungeeignetheit eines
Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes:
Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber
bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen,
dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel
konsumiert.
Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich
entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der
Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert.
Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis
darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
(außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende
Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der
Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber
dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis
regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen
zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen.
Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder
andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere
psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert,
schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis
entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem
Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die
Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder
eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder
Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur
durch den Konsum der harten Drogen seinen
Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter
Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder
nicht.
Die Eignung oder Nichteignung eines
Führerscheininhabers regelt sich nach der
Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum
Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden
Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen
eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist,
wenn Tatsachen bekannt werden, dass der
Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf
die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an.
Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur
um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die
Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach
Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer
Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu
rechnen.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend
auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von
Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird
der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol
im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da
Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche
Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis
gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den
sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der
Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger
Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein
regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem
Konsum angenommen werden.
Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf
Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger
Konsum nachgewiesen ist.
Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger
Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die
Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher
Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann
ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit
einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher
Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um
gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen,
ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit
wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert
von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem
regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann.
Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der
Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts
der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich
geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf
den Wert der THC-Carbonsäure, der von der
Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden
kann.
Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis
ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu
rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen,
dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde
angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass
die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser
Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine
MPU, veranlassen wird.
Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem
Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die
Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem
Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und
sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden.
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des
Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit
einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr
rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig
eine MPU zu absolvieren.
Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin,
Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel
oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder
Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für
seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der
Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die
Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu
kommen schlecht!
Besonderheiten bei Fahrerflucht:
Das
Gesetzt
sieht
vor,
dass
ein
Führerscheinentzug
regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn nach einem Unfall
mit Personenschaden bzw. mit Sachbeschädigung von
erheblichen Werten der Fahrer sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt hat.
Die Kenntnis des Schadens
Wichtig
ist
bei
der
Fahrerflucht,
dass
ein
Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann,
wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt
wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist.
Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im
Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung
eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in
Verbindung steht. In diesen beiden Punkten kann folglich
angesetzt werden.
Schadenshöhe
Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur
einem geringen Schaden, so kann das Gericht den
Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze
für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca.
zwischen 1.300 und 1.500 €.
An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann
der Schaden unter die Grenze von 1.300 bis 1.500 €
gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung
oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens
erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte
dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von
dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen
werden kann.
Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte
befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht
selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge
oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es
obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit
den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon
im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu
den
Akten
gelangen.
Teilweise
kann
bei
der
Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht
werden,
dass
der
Schaden
im
Vorfeld
inoffiziell
abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge
angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell
ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der
Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft
durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich
der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre
dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der
Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich.
Verhalten des Beschuldigten
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen
gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen.
Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich
geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der
Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt
hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt
werden müssen.
So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort
hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu
beantworten.
Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor,
wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis
genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem
Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es
nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf.
von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen
hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden
sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon
etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich
nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum
Geräusche
und
Anstoßbewegungen
verursacht
hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an
einem
festen
Karosserieteil,
wie
zum
Beispiel
einer
Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt,
aber
durch
die
geringere
Energieabsorption
ggf.
deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein
größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer
Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind
solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der
Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte
wahrnehmen müssen.
Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist
natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die
jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden
während
der
Fahrt
bei
geringer
oder
hoher
Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der
Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit
einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der
Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine
Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu
vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und
ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht
bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel
dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort
angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden
können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen.
Kenntnis der Schadenshöhe
Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst
nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf
verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens
falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte
dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann
ggf.
Die
Schadenshöhe
und
damit
auch
die
zu
erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden.
Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall
nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen.
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene
daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und
sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im
Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine
falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen
Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall
vermeiden.
Der § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht
zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht
eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe
gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen
im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig
gerade
bei
dem
Vorwurf
der
Fahrerflucht
sich
fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen.
Besonderheit Nötigung:
Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die
Frage der Nötigung. Eine typische Nötigungshandlung im
Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn.
Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß.
Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die
letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.
Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten,
zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt.
Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des
Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist
häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen
Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden.
Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer
Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen,
Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung
im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung
häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf.
gegen Auflagen eingestellt zu bekommen.
Fahreridentifizierung
Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung
des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich
Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert.
Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht
erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine
Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern.
Verhaltensregeln
Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran,
zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst
nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des
Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen.
Zu
beachten
ist
diesbezüglich
Strafverfolgungsbehörden
bei
auch,
dass
Nötigungen
die
im
Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird
aus
einer
Nötigung
eine
Straßenverkehrsgefährdung
„gemacht“, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird.
Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein
Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick
auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der
Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen
werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell
erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe
zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als
Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind
häufig „Kennzeichenzeigen“. Dabei gilt der Halter als
dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber
an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es
fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon
eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar
gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei
Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug
Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die
Führerscheinbehörde?
Ein
Führerscheinentzug
droht
außerhalb
eines
Strafverfahrens insbesondere auch noch aufgrund der
folgenden führerscheinrelevanten Tatbestände:
Gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes hat
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich ein Führerscheininhaber als ungeeignet oder
nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Eine
solche
verwaltungsrechtliche
Entziehung
der
Fahrerlaubnis folgt z. B. nach Erreichen der 18-PunkteGrenze, wenn eine MPU-Auflage nicht erfüllt wird oder
wenn sonstige Anhaltspunkte der Fahrerlaubnisbehörde
vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum
Führen eines Kraftfahrzeugs ist.
Liegt
die
Voraussetzung
für
eine
Entziehung
der
Fahrerlaubnis vor, so wird die Fahrerlaubnisbehörde den
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig zuvor anhören. In dem
Verfahren
kann
der
Umstände
anführen,
Fahrerlaubnisinhaber
die
er
für
wichtig
dann
alle
erachtet.
Regelmäßig nach der Anhörung des Betroffenen erfolgt
dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die
Führerscheinbehörde kann dann in einem Verwaltungsakt
die Fahrerlaubnis entziehen.
Rechtsmittel
Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis hat der Betroffene
regelmäßig die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das
Rechtsmittel ist regelmäßig 1 Monat nach Zustellung des
Verwaltungsaktes einzulegen. Es ist hier sehr genau auf die
jeweilige Rechtsmittelbelehrung in dem Verwaltungsakt zu
achten, da es landesrechtliche Besonderheiten gibt.
Die sofortige Entziehung
Entzieht die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis, so wird
dies regelmäßig mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ab dem
Zeitpunkt, in dem die Verwaltungsbehörde folglich den
Verwaltungsakt erlässt, ist die Fahrerlaubnis entzogen. Eine
aufschiebende Wirkung diesbezüglich gibt es folglich
regelmäßig nicht. Dies bedeutet, dass der Betroffene in
der ungünstigen Position ist, dass die Verwaltungsbehörde
ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit dem Entzug der
Fahrerlaubnis ist er jedoch dann sofort nicht mehr
berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Selbst wenn er
hiergegen Rechtsmittel einlegt, führt dies nicht dazu, dass
er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin sein
Fahrzeug führen darf. Da ein Widerspruchsverfahren bzw.
ein Klageverfahren Monate und Jahre dauern kann, reicht
Betroffenen
regelmäßig
ein
Klageverfahren gegen die
Fahrerlaubnisbehörde nicht.
Widerspruch
bzw.
ein
Entziehungsverfügung
der
Einstweiliger Rechtsschutz
In
begründeten
einstweiligen
Fällen
kann
Rechtsschutz
der
Betroffene
beantragen.
In
daher
einem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Betroffene
erreichen, dass schon einmal summarisch vorläufig geprüft
wird,
ob
die
Verfügung
der
Führerscheinbehörde
rechtmäßig ist. Dieses einstweilige Verfügungsverfahren
geht deutlich schneller und dauert ggf. nur einige
Wochen. Erachtet ein Gericht den Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz für zulässig und begründet, so wird es dafür
sorgen, dass die Entscheidung der Führerscheinbehörde
auf sofortige Vollziehung ausgesetzt wird. Bei einer solchen
Entscheidung
des
Gerichtes
erhält
der
Fahrerlaubnisinhaber dann das Recht, zunächst wieder ein
Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Im Wege des
einstweiligen
Rechtsschutzes
kann
der
betroffene
Führerscheininhaber folglich die Entziehungsverfügung der
Fahrerlaubnisbehörde abmildern, indem der Sofortvollzug
des Führerscheinentzuges bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung aufgehoben wird.
Besonderheit 18 Punkte
Erreicht
ein
Fahrerlaubnisinhaber
Verkehrszentralregister,
entziehen.
Bezüglich
Verwaltungsbehörde
so
der
ist
die
18
Punkte
Fahrerlaubnis
18-Punkte-Grenze
jedoch
ein
im
zu
hat
die
Stufensystem
zu
durchlaufen. Nicht selten passieren beim Durchlaufen
dieses Stufensystems formelle oder inhaltliche Fehler.
Gerade bei einem Führerscheinentzug durch Erreichen der
18-Punkte-Grenze kann daher im Verwaltungsverfahren
der Führerscheinentzug ggf. rückgängig gemacht werden,
wenn
die
Verwaltungsbehörde
nicht
die
formellen
Voraussetzungen des § 4 StVG eingehalten hat.
Die Verwaltungsbehörde muss nämlich, damit sie den
Führerschein entziehen kann, den Fahrerlaubnisinhaber
rechtzeitig belehren und ihn inhaltlich richtig auf die
Folgen von
Punkte-Eintragungen
hinweisen.
Hat die
Behörde, und das ist nicht selten der Fall, dies nicht richtig
oder
nicht
rechtzeitig
getan,
so
ist
der
Fahrerlaubnisinhaber so zu stellen, als wenn er die
entsprechenden Grenzwerte (9 Punkte, 14 Punkte, 18
Punkte) nicht erreicht hätte. Nicht selten kann auf diesem
Wege eine Entziehungsverfügung aufgehoben werden,
da
nachgewiesen
Verwaltungsbehörde
werden
diese
kann,
dass
Maßnahmestufen
die
nicht
inhaltlich oder formell richtig eingehalten hat.
Fahrverbot
Das Fahrverbot stellt im Vergleich zum Führerscheinentzug
eine deutlich mildere Maßnahme dar. Im Gegensatz zum
Entzug des Führerscheines bleibt die Fahrerlaubnis dem
Fahrerlaubnisinhaber erhalten. Es wird ihm nur für eine
gewisse Zeit untersagt, von dieser Fahrerlaubnis im Verkehr
Gebrauch machen zu können. Ein Fahrverbot kann für die
Dauer von 1
bis 3
Monaten angeordnet werden.
Grundlagen hierfür sind die § 25 StVG bzw. 44 StGB. Die
Anordnung eines Fahrverbots erfolgt daher regelmäßig in
Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
Im Gegensatz zu der Entziehung der Fahrerlaubnis wird ein
Fahrverbot
erst
wirksam,
wenn
die
entsprechende
Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ein vorläufiges
Fahrverbot gibt es in diesem Sinne wie bei der Entziehung
der Fahrerlaubnis nicht.
Verfahrensablauf
Regelmäßig
wird
ein
Fahrverbot
Ordnungswidrigkeitenverfahrens
im
Rahmen
eines
ausgesprochen.
Im
Bußgeldkatalog sind hierfür Regeltatbestände vorgesehen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt daher bei den
nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten in Betracht:
Hat die Polizei oder eine Bußgeldbehörde Kenntnis von
einer
Ordnungswidrigkeit
erlangt,
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Bußgeldbehörde
kann
so
kann
sie
einleiten.
nach
ein
Die
Kenntnis
eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie folgt verfahren:
1.
Die Bußgeldbehörde kann das Verfahren einstellen. Es
erfolgt dann keine Ahndung der Ordnungswidrigkeit.
Gegen
den
Betroffenen
werden
keine
weiteren
Maßnahmen eingeleitet.
2.
Gegen den Betroffenen wird bei nicht gravierenden
Ordnungswidrigkeiten
eine
Verwarnung
erteilt.
Nach
Bezahlung des Verwarngeldes ist die Angelegenheit
erledigt.
Es
wird
keine
weitere
bußgeldrechtliche
Maßnahme eingeleitet. Wird das Verwarngeld nicht
akzeptiert,
wird
der
Verstoß
im
Bußgeldverfahren
weiterverfolgt.
3.
Die
Bußgeldbehörde
Betroffenen
einen
erlässt
nach
Anhörung
Bußgeldbescheid.
des
Dieser
Bußgeldbescheid wird dann mit der entsprechenden
Geldbuße und ggf. einem Hinweis auf Punkte und einem
Fahrverbot dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hat
die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch
einzulegen. Tut der Betroffene dies nicht, so wird der
Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann
dann von der Bußgeldbehörde vollstreckt werden.
Legt
der
Betroffene
gegen
den
Bußgeldbescheid
Einspruch ein, so wird das Verfahren an das zuständige
Amtsgericht abgegeben. Vor dem Amtsgericht wird die
Sache
dann
verhandelt.
Hauptverhandlungstermin
Es
wird
ggf.
ein
anberaumt. Innerhalb der
Verhandlung wird dann geprüft, ob der bußgeldrechtliche
Vorwurf Bestand haben kann oder nicht.
In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren
einstellen,
den
Betroffenen
freisprechen
oder
eine
Bußgeldstrafe verhängen. Der Betroffene kann regelmäßig
zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens seinen Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid auch wieder zurücknehmen. Tut er
dies, so würde der Einspruch rechtskräftig werden.
Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass nach Einlegung eines
Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid das zuständige
Gericht an die zunächst ausgesprochene Buße nicht
gebunden ist. Das Gericht kann folglich das Bußgeld oder
das
Fahrverbot
auch
erhöhen.
Ein
Verschlechterungsverbot gibt es im Bußgeldverfahren
insoweit nicht.
Hat das
Gericht ein Urteil
beschränktem
Maße
gefällt, so gibt nur
hiergegen
Rechtsmittel.
in
Der
Betroffene hat gegen ein Urteil über 250 € Geldbuße bzw.
über ein Urteil, in dem auch ein Fahrverbot ausgeurteilt
wird, die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde einzulegen.
Im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde wird das
erstinstanzliche Urteil dann von einem übergeordneten
Gericht nochmals überprüft.
Legt der Betroffene gegen das erstinstanzliche Urteil keine
Rechtsbeschwerde ein, so wird das erstinstanzliche Urteil
rechtskräftig.
Chancen im Verwaltungsverfahren
Insbesondere bei Bußgeldern mit einem angeordneten
Fahrverbot gibt es die Möglichkeit, zu erreichen, dass von
der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird.
Kann der Betroffene darlegen, dass besondere Gründe in
der Tat oder in seiner Person dafür sprechen, dass hier ein
Fahrverbot
nicht
gerechtfertigt
Verwaltungsbehörde
die
ist,
Möglichkeit,
so
hat
von
die
der
Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Kann der
Betroffene
durch
Zeugenaussage
eidesstattliche
Versicherung,
schriftlichen
Bestätigungen
oder
darlegen, dass er besonders auf seinen Führerschein
angewiesen ist, so kann bei der Verwaltungsbehörde
erreicht
werden,
dass
von
der
Verhängung
eines
Fahrverbots abgesehen wird. Regelmäßig macht die
Verwaltungsbehörde das Absehen von der Verhängung
eines Fahrverbotes davon abhängig, dass die Geldbuße
entsprechend erhöht wird.
Der Betroffene ist daher gut beraten, wenn er im
Verwaltungsverfahren versucht, der Verwaltungsbehörde
durch Vorlage von schriftlichen Erklärungen (z. B. des
Arbeitgebers,
pflegebedürftigen
Familienangehörigen)
darzulegen, weshalb er auf seinen Führerschein besonders
angewiesen ist. Ggf. kann er seine Angaben auch durch
die
Abgabe
einer
eidesstattlichen
Versicherung
gegenüber der Verwaltungsbehörde besonders darlegen.
Je mehr und je gravierendere Gründe der Betroffene der
Verwaltungsbehörde
darlegen
kann,
weshalb
er
besonders aus beruflichen und privaten Gründen auf seine
Fahrerlaubnis
angewiesen
ist,
desto
eher
wird
die
Fahrerlaubnisbehörde bereit sein, von dem Fahrverbot
abzusehen.
Wurden
dem
Betroffenen
ggf.
ein
Fahrverbot
von
mehreren Monaten Dauer auferlegt, so kann häufig die
Fahrverbotsdauer
reduziert
werden,
wenn
dargelegt
werden kann, dass ein mehrmonatiges Fahrverbot eine
unzumutbare Belastung für den Betroffenen darstellen
würde. Die Reduzierung der Fahrverbotsdauer erfolgt
regelmäßig
nur
unter
der
Voraussetzung,
dass
die
Geldbuße entsprechend erhöht wird.
Selbst wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereit ist, vom
Fahrverbot
abzusehen,
Möglichkeit,
den
so
hat
Zeitpunkt
der
des
Betroffene
die
Fahrverbotes
zu
beeinflussen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der
entsprechende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden
ist. Bereits durch das rechtzeitige Einlegen des Einspruchs
wird
der
Einlegung
Eintritt des
des
Fahrverbotes gehemmt. Durch
Widerspruchs,
Verwaltungsverfahren,
Stellungnahme
Teilnahme
an
im
der
Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht können
mehrere Monate verstreichen.
Wird dem Betroffenen dann noch die 4-Monat-Frist
eingeräumt, was regelmäßig der Fall ist, wenn erstmalig ein
Fahrverbot verhängt wird, kann der Betroffene das
Fahrverbot innerhalb eines Zeitfensters von 6 bis 12
Monaten frei wählen. Dies führt häufig dazu, dass der
Betroffene das Fahrverbot so legen kann, dass es ihn am
wenigsten belastet. Häufig wird das Fahrverbot so gelegt,
dass es innerhalb des Urlaubes abgefeiert werden kann.
So werden z. B. Belastungen im beruflichen Bereich
vermieden.
Bitte beachten Sie, dass ein Fahrverbot erst dann wirksam
wird, wenn der Betroffene seinen Führerschein bei der
entsprechenden Behörde abgegeben hat. Das Fahrverbot
beginnt folglich erst, wenn der Führerschein bei der
entsprechenden
Behörde
in
Verwahrung
gegeben
worden ist. Stellen Sie daher sicher, dass der Führerschein
an die entsprechende Bußgeldbehörde gesandt wird. Im
Zweifelsfall sollten Sie den Führerschein persönlich dort
abgeben und sich die Entgegennahme quittieren lassen.
Chancen im Gerichtsverfahren
Zum
Teil
haben
Verwaltungsanweisung,
Verwaltungsbehörden
von
der
die
Verhängung
eines
Fahrverbotes im Verwaltungsverfahren nicht abzusehen.
Die Verwaltungsbehörden verweisen dann zum Teil darauf,
dass
das
Absehen
von
einem
Fahrverbot
gerichtlichen Verfahren erfolgen kann.
nur
im
Die Erfahrung zeigt, dass die zuständigen Bußgeldgerichte
einer solchen Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot
durchaus offen gegenüber stehen. Wenn persönliche,
berufliche oder in der Tat begründete Gründe für das
Absehen von einem Fahrverbot sprechen, kann häufig
gegen Erhöhung der Geldbuße die Umwandlung eines
Fahrverbotes erreicht werden.
In einem Bußgeldverfahren hat das Gericht wiederum die
Möglichkeit,
das
Bußgeldverfahren
einzustellen,
den
Beschuldigten freizusprechen oder ihn zu verurteilen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr besteht,
dass das Gericht eine höhere Geldbuße oder ein längeres
Fahrverbot ausurteilt, als es zunächst im Bußgeldbescheid
ausgesprochen worden war. Insoweit gilt hier nicht das
Verbot der Verschlechterung im gerichtlichen Verfahren.
Erfahrungsgemäß machen die Gerichte von der Erhöhung
einer
Geldbuße
bzw.
von
der
Verlängerung
eines
Fahrverbotes keinen Gebrauch.
Besonderheit Geschwindigkeit
Wurde
ein
Fahrverbot
Geschwindigkeitsübertretung
gerade
bei
wegen
angeordnet,
einer
so
Geschwindigkeitsübertretungen
sollte
die
Bußgeldakte eingesehen werden. Der Betroffene sollte sich
die
Eichbescheinigungen
des
Messgerätes,
die
Fortbildungsbescheinigungen der Messbeamten und die
Messprotokolle genau ansehen. Nicht selten finden sich
hier formelle Fehler, die ggf. dazu führen, dass die
Geschwindigkeitsübertretung gar nicht geahndet werden
kann.
Des Weiteren sollte sich der Betroffene das Originalfoto der
Messeinrichtung zusenden lassen. Teilweise ergeben sich
nämlich
erst
aus
dem
Vollbild
des
Messfotos
Anhaltspunkte, die für eine Fehlmessung sprechen können.
Z. B. ist nicht selten auf einem Vollbild ein weiteres
Fahrzeug zu erkennen, welches auf dem Ausschnitt des
mitgelieferten Bildes im Bußgeldbescheid zunächst nicht zu
erkennen war. Hier ergeben sich dann ggf. Anhaltspunkte
für eine Fehlmessung, in der Weise, dass ggf. dieser Pkw
und nicht der des Betroffenen gemessen worden ist.
Insoweit kann dann eine Fehlmessung zumindest in
betracht und eine Messung ggf. auch gutachterlich in
Frage gezogen werden.
Bei Geschwindigkeitsmessungen ist zudem stets zu prüfen,
wo die Messung genau stattgefunden hat. Hier ist zu
prüfen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen für den
Betroffenen tatsächlich erkennbar waren. War z. B. zum
Zeitpunkt des Passierens der Geschwindigkeitsbegrenzung
das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch einen Lkw
verdeckt, so spricht die Rechtsprechung von einem
Augenblicksversagen.
In
Augenblicksversagens
soll
den
Fällen
regelmäßig
des
von
der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.
Teilweise werden zudem Messungen kurz vor oder kurz
hinter Geschwindigkeitsbegrenzungen bzw. Aufhebungen
durchgeführt. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, wie viel
Abstand
zwischen
dem
Geschwindigkeitsbegrenzung
Messpunkt
bzw.
und
Aufhebung
der
lagen.
Waren die Abstände nämlich zu gering, so geht die
Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass dann von
einem Fahrverbot ggf. abzusehen ist.
Ansprüche der Versicherung
Im Falle einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol müssen Sie
damit rechnen, dass Sie Probleme mit Ihren Versicherungen
bekommen.
Zum einen ist denkbar, dass die Kaskoversicherung bei der
Schadenanzeige die Regulierung verweigert. Bei einer
Fahrt unter Drogen oder Alkohol kann sich die Versicherung
ggf. auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund der Straftat
der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen ist.
Insofern müssen Sie damit rechnen, dass man Ihren
Anspruch aus der Kaskoversicherung ggf. gänzlich ablehnt.
In einem solchen Fall sollten Sie auf jeden Fall von einem
Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen, ob der
Anspruch tatsächlich dem Grunde nach entfallen ist.
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird die
Versicherung zunächst den Schaden im Außenverhältnis zu
dem geschädigten Dritten ausgleichen. Dazu ist die
Versicherung verpflichtet. Jedoch ist im Rahmen einer Fahrt
unter Drogen oder Alkohol ist es denkbar, dass ggf. die
Versicherung bei Ihnen Regress nimmt. Die Versicherung
kann ggf. bis zu 5.000 € bei Ihnen regressieren, wenn eine
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsvertrages
vorliegt. Falls ein solches Schreiben von der Versicherung
Ihnen zugeht, sollten Sie jedenfalls anwaltlich prüfen lassen,
ob der Regress der Höhe und dem Grunde nach
gerechtfertigt ist.
Zudem müssen Sie damit rechnen, dass ggf. die
Versicherung den Vertrag mit Ihnen kündigen wird.
Bitte beachten Sie:
Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und
ist
anhand
der
typischen
Probleme
in
diesem
Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir
keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.
Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über
die
Rechtslage
verschaffen.
Für
eine
verbindliche
Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall
oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte
einen Rechtsanwalt.
Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André
Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
EU-Führerschein
- Umgehung der MPU?
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Einleitung:
Seit 1999 besteht die Möglichkeit, einen EU-Führerschein im
Ausland nach Ablauf der Sperrfrist legal zu erwerben. Der
EuGH hat dies mit Urteil vom 29.04.2004 nochmals
ausdrücklich bestätigt.
Dieser Führerschein ist in allen Mitgliedsstaaten grundsätzlich
ohne Einschränkung gültig.
Informieren Sie sich jetzt, unter welchen Bedingungen Sie
Ihren EU-Führerschein legal erwerben können, wie Sie
dadurch ggf. eine MPU umgehen können, welche Kosten Sie
auf Sie zukommen und ob sich ein Eu-Führerschein auch auf
die Dauer lohnt und ob Ihr EU-Führerschein wirklich sicher ist.
Haben Sie noch Fragen, Tipps oder Anregungen? Gerne
nehmen wir Ihre Kritik und natürlich auch Ihr Lob entgegen und
werden versuchen, Ihre Anmerkungen in Zukunft in unsereren
Ratgebern umzusetzen.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu
haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ihr Rechtsanwalt
Dr. jur. André Pott
Wann kommt ein EU-Führerschein überhaupt in betracht?
Viele Deutsche Staatsangehörigen kennen das Problem:
Aufgrund eines Gerichtsurteils wurde die Fahrerlaubnis
entzogen. Bei der Beantragung eines neuen Führerscheins
wurde eine MPU angeordnet. Die MPU wurde ggf. schon
mehrfach nicht bestanden und die Neuerteilung des
Führerscheins wurde aus diesem Grund abgelehnt. Die hat zur
Folge, dass es für den Antragsteller in Deutschland nicht
möglich ist einen neuen Führerschein zu erwerben, solange er
nicht eine bestanden MPU vorlegen kann.
Kann ich tatsächlich einen Führerschein auch ohne MPU
erwerben?
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem
aufsehenerregenden Urteil vom 29.04.2004 unter anderem
klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Mitgliedstaat der
EU die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates
anerkennen muss. Seit diesem Urteil wird vielfach
versprochen, dass aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils,
im Ausland der Führerschein gemacht werden kann ohne eine
MPU absolvieren zu müssen und dieser neue Führerschein
dann zum Führen von Kraftfahrzeuge auch in Deutschland
berechtigt. Vor allem in den Anreinerstaaten (Niederlande,
Polen etc.) werden nach einem mehrtägigen bis mehrwöchigen
„Fahrunterricht“ auch von deutschen Autofahrern
Fahrerlaubnisprüfungen absolviert. Nach der erfolgreichen
Fahrprüfung werden dann tatsächlich von den zuständigen
Fahrerlaubnisbehörden EU-Führerscheine den Bewerbern
ausgestellt. Und dies zunächst ohne die Beibringung einer
MPU!
Folglich können Sie tatsächlich zunächst einen ausländischen
Führerschein legal erwerben und damit in Deutschland ein
Fahrzeug führen.
Wie bekomme ich einen EU-Führerschein im Ausland?
Einen EU-Führerschein können Sie in verschiedenen Ländern
zu unterschiedlichen Voraussetzungen erwerben.
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen von den gesetzlichen
nationalen Bestimmungen des Landes abhängig, in dem der
Führerschein erworben wird. Zwei Punkte sind jedoch stets für
den Erwerb eines EU-Führerscheins Voraussetzung:
1)
In dem Land, in dem Sie den Führerschein erwerben möchten,
müssen Sie die nationalen Voraussetzungen für den Erwerb
eines Führerscheins erfüllen. Das bedeutet im Regelfall, dass
Sie Führerscheinunterricht nehmen und die anschließende
Führerscheinprüfung bestehen müssen.
2)
Für den rechtskräftigen Erwerb ist darüber hinaus erforderlich,
dass der Führerscheinbewerber einen ordentlichen Wohnsitz
im Land des Führerscheinerwerbes nachweisen kann. Diese
Voraussetzung beinhaltet den Nachweis, dass Sie sich
mindestens 185 Tage pro Jahr in dem Land, in dem Sie den
Führerschein erwerben wollen aufhalten bzw. aufgehalten
haben und eine berufliche oder geschäftliche Verbindung
dorthin besteht. Ohne ordentlichen Wohnsitz können Sie den
Führerschein somit nicht legal erwerben.
Darf ich mit diesem EU-Führerschein dann in Deutschland
fahren?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie mit dem EU-Führerschein dann
auch in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen. Dies in dem
Maße, wie es der EU-Führerschein ausweist. Der EuGH hat
insoweit klargestellt, dass ausländische Führerscheine auch
zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland berechtigen.
Habe ich somit eine Fahrerlaubnis für Deutschland sicher,
obwohl ich kein positives MPU-Gutachten vorlegen
konnte?
Dies scheint zunächst der Fall zu sein! Doch Vorsicht! Der zum
Teil teure EU-Führerschein kann sich über kurz oder lang als
Fehlinvestition herauskristallisieren. denn es besteht die
Möglichkeit, dass Ihnen der neue EU-Führerschein trotz
zunächstiger Gültigkeit wieder aberkannt wird. Diese Gefahr
besteht unter folgenden Gesichtspunkten:
1) Jeder Erwerber eines EU-Fahrerscheins muß mindestens
185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerland nachweisen
können. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil ausgeführt, dass
die Fahrerlaubnisbehörde „die Anerkennung nicht deshalb
versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen
der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.“ Demnach darf ein
Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis von der
Fahrerlaubnisbehörde nicht als Grund angeführt werden, um
Ihnen den Führerschein abzuerkennen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber die ausländische
Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, darauf
hinweisen, dass dieses Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht
gegeben ist. Dies könnte dann dazu führen, dass die
ausstellende Behörde im Ausland die von ihr erteilte
Fahrerlaubnis wieder zurücknimmt. Mit einem solchen Hinweis
durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde muß ernsthaft
gerechnet werden. Denn die deutschen Fahrerlaubnisbehörde
sehen es selbstverständlich höchst ungern, dass ihre
Anordnungen bezüglich der MPU durch den EU-Führerschein
umgangen werden.
Das aktuelle Urteil des EUGH vom 26.Juni 2008
Der EUGH hat diese Vorgehensweise nunmehr auch
höchstrichterlich abgesegnet.
In dem aktuellsten Urteil des EuGH zu diesem Themenkomplex
vom 26. Juni 2008 hat der EuGH demnach die folgenden
derzeit wohl verbindlichen Aussagen zur grundsätzlichen
getroffen:
1) Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrzeit ausgestellten
Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen, dass der
Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen für die
Erteilung im ersten Mitgliedsstaat (z.B. Deutschland wegen
eines MPU-Erfordernisses) nicht erfüllt.
2) Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aber
ablehnen, wenn der Führerschein innerhalb der Sperrfrist
erworben worden ist. Ein Mitgliedstaat kann einer Person, auf
die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der
Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die
Anerkennung des während dieser Sperrzeit ausgestellten
Führerscheins versagen.
Neu ist allerdings die Aussage, dass ein Mitgliedstaat auch in
den Fällen die Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern bzw.
aberkennen werden, in denen der Führerschein nach Ablauf der
Sperrfrist erteilt wurde und sich aus unbestreitbaren
Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der
Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht
dort hatte. Dies ist z.B. in den Fällen angenommen worden, in
denen schon auf dem EU-Führerschein der Wohnsitz aus
Deutschland angegeben worden ist und sich so ergibt, dass der
Wohnsitz bei Ausstellung des Führerscheins nicht im
Ausstellerland gegeben war. Ein Scheinwohnsitz genügt gerade
nicht.
Zudem besteht die Gefahr, dass trotz des neuen EUFührerscheins wieder eine MPU angefordert wird. Denn eines
hat der EuGH in seinem Urteil nicht ausgesprochen: Die
Nichtanwendung der deutschen Fahrerlaubnisverordnung.
Vielmehr bleibt die Anwendung deutscher Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisbehörde weiter vorbehalten.
Demnach kann es sein, dass die deutschen
Fahrerlaubnisbehörde etwa aufgrund einer erneuten
Eintragung im Verkehrszentralregister erneut eine MPU
anordnen und von Ihnen zur Vorlage verlangen. Von Ihrem
neuen EU-Führerschein kann die Fahrerlaubnisbehörde z.B.
jederzeit im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder ordnungswidrigkeit Kenntnis erlangen. Sie müssen dann damit
rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde überprüft, ob Sie
schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt oder wegen
ähnlichen Delikten auffällig geworden sind. Führt eine solche
Überprüfung zu Zweifeln an Ihrer Fahreignung, wird die
Fahrerlaubnisbehörde nicht lange zögern, von Ihnen wieder
eine MPU anzufordern bzw. Ihnen die Fahrerlaubnis für
Deutschland wieder abzuerkennen!
Anerkennung gem. § 28 FeV:
Nach Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie gilt seit dem
19.01.2009 gem. § 28 Abs. 1 FeV folgender Grundsatz:
„Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der
Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der
Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer
Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur
ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf
die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung
Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
§ 28 FeV Absatz 1 legt zunächst den Grundsatz fest, dass auch
weiterhin EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse anerkannt werden.
Mit der 3. Führerscheinrichtlinie wurde aber nicht nur der Grundsatz
der gegenseitigen Anerkennung normiert. Wichtiger sind die in dem
Absatz 4 und 5 normierten Ausnahmen. § 28 Absatz 4 FeV besagt:
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EUoder EWR-Fahrerlaubnis,
1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen
vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom
Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer
Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder
Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines
mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von
einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die
Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt
hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz
haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach §
94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in
Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen
feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung
erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort
genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und
nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind“
Gem. Abs. 5 des § 28 FeV gilt zudem:
„Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der
in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland
Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für
die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.“
Insbesondere der Abs. 5 bedeutet, dass das Recht von
einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland
Gebrauch zu machen, davon abhängt, dass ein Antrag
gestellt wird. Diesem Antrag wird aber seit dem 19.01.2009
nur noch entsprochen werden, wenn „die Gründe für die
Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.“
Das bedeutet, dass nach einem Entzug der Fahrerlaubnis
in den Fällen Nr. 3 und 4 auch nach Ablauf der Sperrfrist
mit einem EU- oder EWR- Führerschein kein Fahrzeug in
Deutschland geführt werden darf. Die Erlaubnis, mit einem
EU- oder EWR- Führerschein kein Fahrzeug in
Deutschland zu führen, kann aber auf Antrag erteilt
werden. Dies werden die Fahrerlaubnisbehörden aber nur
tun, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr
bestehen. „Gründe“ sind in diesem Zusammenhang z.B. die in einem
Strafurteil festgestellte Alkoholabhängigkeit oder Unzuverlässigkeit.
Möchte der Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis
einen Antrag stellen, seinen Führerschein in Deutschland
führen zu dürfen, dann wird er seinerseits der
Führerscheinbehörde z.B. durch ein MPU-Gutachten
nachweisen müssen, dass diese „Gründe“ nun nicht mehr
bestehen.
Fazit:
Insbesondere seit dem 19.01.2009 wurde der
Führerscheintourismus wirksam eingeschränkt. Da
nunmehr auch im Einklang mit europarechtlichen
Entscheidungen die Anerkennung von EU- bzw. EWRFührerscheinen beschränkt ist, ist eine Umgehung der
MPU nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Es lohnt sich spätestens seit dem 19.01.2009, das Geld
besser in geeignete Führerscheinmaßnahmen als in ggf.
(zu) teure EU-Führerscheine zu investieren.
Fall Sie dennoch in Ihrem konkreten Einzelfall prüfen
möchten, ob eine Umgehung der MPU durch einen EUFührerschein möglich ist, sollten sie sich bei einem
Fachanwalt für Verkehrsrecht ausführlich beraten lassen.
Bitte beachten Sie:
Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand
der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden.
Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen.
Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die
Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem
konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen
Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.
Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur.
André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold
Musteranschreiben
Führerscheinentzug
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Strafverfahren
gegen Mario Müller
wegen Trunkenheitsfahrt
Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09
habe ich die Anklageschrift vom 02.04.2009 erhalten. Zu den Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung.
Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 infolge von Alkoholkonsum gefahren sein soll. Diesen Vorwurf
räume ich nach Einsicht in die Akten ein. Ich rege daher an, die Zeugen A, B und C nicht zum Termin
zu laden bzw. abzuladen, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden. Ich werde den Vorwurf auch
im Termin einräumen.
Ich hatte einige Stunden vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert und fühlte mich zum Zeitpunkt des
Fahrtantritts wieder vollständig fahrtüchtig. Ich habe nicht damit gerechnet, dass ich eine derartig hohe
Ich habe vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die
Unterlagen füge ich bereits jetzt in Kopie anbei und werde die Originale in der Hauptverhandlung
vorlegen. Insbesondere wurde in dem verkehrspsychologischen Kurs auch die Gefährlichkeit einer
Fahrt unter Alkohol angesprochen, die ich mir offensichtlich zuvor nicht ausreichend vor Augen
gehalten habe.
Ich bitte um eine zeitnahe Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, da ich in der
Hauptverhandlung beantragen werde, aus der Sperrfrist die Fahrzeuge der Führerscheinklasse T
auszunehmen.
Begründung:
Im Nebenerwerb führe ich eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit 10 Rindern auf ca. 5 ha. Ich habe den
Nebenerwerb schon seit 7 Jahren und er trägt einen nicht unerheblichen Teil zu meinem monatlichen
Einkommen bei. Insgesamt erziele ich aus der Nebenerwerbslandwirtschaft ca. 5.500 € Einkommen.
Da im Fall eines vollständigen Führerscheinentzuges ich die Rinder mit meinem Traktor nicht mehr
versorgen könnte und ich auch keine Teilzeitkraft hiermit beauftragen kann, würde der vollständige
Entzug des Führerscheines mich unangemessen hart treffen und zudem die Existenz meiner
Nebenerwerbslandwirtschaft erheblich gefährden.
Insoweit bitte ich dies bereits bei der Terminsvergabe und bei dem zu erwartenden Urteil zu
bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Strafverfahren
gegen Mario Müller
wegen Trunkenheitsfahrt
Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09
beantrage ich, die Sperrfrist gem. § 69a StPO nachträglich angemessen zu reduzieren.
Mit Urteil vom 21.08.2008 wurde ich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die ich bereits
gezahlt habe. Zudem wurde mir eine Sperrfrist bis zum 03.05.2009 auferlegt.
Ich habe nunmehr vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung
absolviert. Die Unterlagen füge ich im Original anbei. Insbesondere wurde in dem
verkehrspsychologischen Kurs auch die Gefährlichkeit einer Fahrt unter Alkohol angesprochen, die ich
mir offensichtlich zuvor nicht ausreichend vor Augen gehalten habe.
Durch den bereits erlittenen Führerscheinverlust und die nunmehrige Nachschulung, habe ich mein
Verhalten im Straßenverkehr grundlegend überdacht und werde in Zukunft kein Fahrzeug mehr unter
Alkoholeinfluss führen.
Bei der Entscheidung bitte ich auch zu beachten, dass meine Mutter plötzlich pflegebedürftig
geworden ist und sie dringend auf meine Unterstützung angewiesen ist. Da meine Mutter ca. 50 km
entfernt wohnt, stellt sich die Pflege, Fahrten mit meiner Mutter oder Besorgungsfahrten für meine
Mutter, erheblich schwieriger dar. Auch unter diesem Gesichtpunkt bitte ich um antragsgemäße
Entscheidung. Ich füge zur Glaubhaftmachung einen Arztbericht vom 02.02.2009 bei.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Landkreis Musterstadt
Fahrerlaubnisbehörde
Musterstraße 234
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
Betreff: Mitteilung von anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstellen in meiner
Nähe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige für ein anstehendes Strafverfahren eine verkehrspsychologische Beratung zu
absolvieren.
Bitte teilen Sie mir mit, welche anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstellen es in
Musterstadt oder nahem Umkreis gibt.
Für eine zeitnahe Mitteilung wäre ich Ihnen dankbar, da bereits in zwei Monaten mit einem
Gerichtstermin zu rechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Polizei Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Ermittlungsverfahren
wegen
Trunkenheitsfahrt
gegen Mario Müller
Aktenzeichen: 04000-0111011-08/9
danke ich für die Übersendung des Anhörungsbogens vom 02.02.2009.
Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich nach
Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern.
Ich beantrage schon jetzt,
Akteneinsicht.
Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir
Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Staatsanwaltschaft Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Ermittlungsverfahren
wegen
Trunkenheitsfahrt
gegen Mario Müller
Aktenzeichen: 36 Js 234/09
habe ich von dem gegen mich vorliegenden Strafverfahren Kenntnis erlangt. Derzeit werde ich zu den
Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich ggf. nach Akteneinsicht zu den
Vorwürfen zu äußern.
Ich beantrage hiermit,
Akteneinsicht.
Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir
Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Müller
Musterstraße 11
11 111 Musterstadt
Telefon: 0111/ 123 456-1
Telefax: 0111/ 123 456-2
E-Mail: [email protected]
Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt
Staatsanwaltschaft Musterstadt
Musterstraße 1
11 111 Musterstadt
Datum: XX.XX.XXXX
In dem Ermittlungsverfahren
wegen
Trunkenheitsfahrt
gegen Mario Müller
Aktenzeichen: 36 Js 234/09
danke ich für die mir überlassenen Aktenauszüge. Nach Einsicht in die Akten nehme ich zu den
Vorwürfen wie folgt Stellung:
Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 gefahren sein soll. Dies ist nicht zutreffend.
Ich bin am 02.01.2009 nicht mit meinem Fahrzeug gefahren. Mit meinem Fahrzeug fahren
verschiedene Personen und ich kann aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig sagen, wer an diesem
Tag gefahren ist.
Ich rege daher an, dass Verfahren gegen mich einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Urteile
Führerscheinentzug
von
Dr. jur. André Pott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2008
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 02.12.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 466/08 -
Vorinstanz: Amtsgericht Münster, 15 Ds 62 Js 373/08 (123/08
Tenor: Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des
Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je 30,00 Euro verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis
entzogen, sein Führerschein eingezogen worden. Die
Straßenverkehrsbehörde ist angewiesen worden, ihm vor Ablauf von
noch fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am ...
gegen
.... Uhr mit einem Pkw 1 amtliches Kennzeichen N unter anderem in N
die G-Straße. Bei dem Versuch, nach links in die G einzubiegen, geriet
er zunächst auf den aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechten
Gehweg, lenkte sodann nach links und “fuhr auf das auf der
Fahrbahn stehende Taxi des Zeugen B, das dadurch vorne links
beschädigt wurde. Der Zeuge B und der Fahrgast wurden gefährdet.
Sodann fuhr der Angeklagte ein Stück weiter und gegen den mit zwei
Rädern auf dem Gehweg geparkten PKW I 1 der Zeugin T. Es entstand
ein Schaden an der hinteren Stoßstange. Insgesamt entstand an
beiden Fahrzeugen ein Fremdschaden in Höhe von insgesamt 2.280
Euro.“ Ein durch die herbeigerufene Polizei durchgeführter Alco-Test
ergab eine BAK von 3,26 Promille, die vom Zeugen PK 0 daraufhin
gegen 17.25 Uhr angeordnete Blutprobe ergab für 17.32 Uhr eine
Blutalkoholkonzentration von 3,55 Promille.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der
Sprungrevision. Er rügt die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere meint er
unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2
BvR273/06 - hinsichtlich der Blutprobe bestehe ein
Beweisverwertungsverbot, weil es entgegen des Richtervorbehaltes
des § 81 a StpO durch den Zeugen PK Q angeordnet worden sei.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen zumindest
vorläufigen
Erfolg.
1. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge ordnungsgemäß im
Sinne von §
344 Abs. 2 5. 2 StPO erhoben worden ist. Jedenfalls ist sie
unbegründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Juli
2008 2
BvR 784/08 (www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen)
folgendes ausgeführt:
“-Absatz9-
b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist
zu
beachten, dass Amtsgericht und Oberlandesgericht die
Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen
hatten, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das
Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung war.
Insofern war der gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im Falle
einer - auch nachträglich erhobenen - Beschwerde gegen den
Eingriff der Blutentnahme als solchen, der auch den Hintergrund der
Kammerentscheidungen vom 12. Februar 2007
-2 BvR 273/06 - und 31. Oktober 2007 - 2 BvR 1346/07 - darstellte. Die
Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen
strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu
insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie
den zuständigen Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGK 4, 283 (285);
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
September2006 -2 BvR2115/01 u.a. - NJW 2007, 5. 499 (503 f.)). Insofern
gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom
Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener
Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein
allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot
nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und
dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme
von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer
wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich
ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243 (249); BGH, Urteil vom 18. April 2007 5 StR 546/06-, NStZ 2007, 5. 601 (602 f.); BGH, Beschluss vom 18.
November
2003 - 1 StR 455/03 -‚ NStZ 2004, 5. 449 (450); speziell zum Fall des
Verwertungsverbots infolge Verstoßes gegen § 81 a StPO Hans. OLG
Hamburg! Beschluss vom 4. Februar 2008 -2 - 1/07 (REV) - 1 Ss 226/07 Rn. 26ff. (Juris): OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2004 -2 Ws 77/04 ‚ Rn. 4 if. (Juris); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss
532/07 -‚ NStZ 2008, 5. 238 f.). –Absatz c) Amtsgericht und
Oberlandesgericht haben das Verhalten der Ermittlungsbehörden an
diesem Maßstab überprüft und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art.
19 Abs. 4 GG nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der Art und Weise des Umgangs der Gerichte mit der fehlenden
Dokumentation der Gründe, die für die Annahme von Gefahr im
Verzug durch die Polizei maßgeblich waren. Zwar beinhaltet das
Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Inanspruchnahme einer
Eilkompetenz, wie sie § 81 a Stpo der Staatsanwaltschaft und nachrangig - der Polizei zugesteht, eine Dokumentations- und
Begründungspflicht der anordnenden Stelle, um eine umfassende
und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der
Anordnungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Gefährdung des
Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf
den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren
sind, sofern die Dringlichkeit nicht
evident ist (BVerEG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats
vom 12.
Februar 2007 -2 BvR 273/06 -‚ Rn. 13, 17 (Juris) unter Verweis auf
BVerfGE 103, 142 (160), BVerfGK 2, 310 (315 f) und BVerfGK 5, 74(79)).
Entsprechend ist es in Fällen fehlender Evidenz dem zur Uberprüfung
berufenen Gericht verwehrt, die fehlende Dokumentation durch
Verwendung einer ihm erst nachträglich zugänglich gemachten
Stellungnahme der Ermittlungsbehörden gleichsam zu ersetzen; dies
würde nämlich eine Nachbesserung der von ihm gerade zu
kontrollierenden hoheitlichen Akte darstellen, welche die präventive
Funktion des Richtervorbeha leer laufen ließe (BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweitens Senats vom 31. Oktober2007 -2 BvR 1346/07-,
Rn. 15(Juris)). Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz hat das
Bundesverfassungsgericht bislang allerdings nur für die unmittelbare
Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der
Ermittlungsbehörden gefordert, die etwa auf nachträglichen Antrag
des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Senge, in: Kar Kommentar zur StPO, 5. Aufl.,
2003, § 81 a Rn. 13), gegebenenfalls auch im Beschwerderechtszug,
erfolgt. Sie lässt sich nicht auf die durch das erkennende Gericht
vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen eines
Beweisverwertungsverbotes übertragen. Wenn die strafgerichtliche
Rechtsprechung davon ausgeht, dass fehlende Dokumentation allein
nicht zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. etwa BGH. Beschluss
vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07-, NStZ-RR 2007, 5. 242 (243) unter
Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -‚ NStZ
2005, 5. 392 (393)), ist das deswegen nicht zu beanstanden, zumal
diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den
Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall
als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu
berücksichtigen. Auch im vorliegenden Fall war die Annahme eines
Beweisverwertungsverbotes daher unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsschutzgarantie nicht geboten.
2. Ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit des Beschwerdeführers als solcher Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen
Jedenfalls gebietet auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres,
im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81 a StPO im Zuge
einer richterlichnicht angeordneten Blutentnahme ein
Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel
anzunehmen.
3. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Anspruch des
Beschwerdeführers
auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist
lediglich zu prüfen, ob ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt
ist (vgl. BVerfGE 57, 250
(275 f.)) und weiter, ob die maßgeblichen strafrechtlichen
Vorschriften unter
Beachtung des Faimessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer
Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3
Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 181
85(92 f.); BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27.
Januar 1987 -2 BvR 1133/86 -‚ NJW 1987, 5. 2662 (2663)). Vorliegend
sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz
ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über
Beweisverwertungsverbote gegeben. Im Ubrigen dürfte bereits der in
§ 81 a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen
Mindeststandard zu zählen sein; denn das Grundgesetz enthält
ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen
(Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1
GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon ist in Fällen wie dem
vorliegenden jedenfalls die Annahme eines
Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des
rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.“
Die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot ist somit nach
gefestigter, vom
Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung jeweils nach
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des
Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muß beachtet
werden, daß die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die
StPO nicht auf Wahrheitserforschung “um jeden Preis“ gerichtet ist,
eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts
einschränkt, nämlich den Grundsatz, daß das Gericht die Wahrheit zu
erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle
Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung
sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine
Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder
aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen
ist. Maßgeblich mit beeinflußt wird das Ergebnis der demnach
vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden
Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der
Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (vgl. zu
allem BVerfG NJW 2006, 2684, 2686 und NStZ 2006, 46, 47; BGH NJW
2007, 2269, 2271; Hans. OLG Hamburg, Beschluß v. 5.9.2006, Az.: II 56/06; Hans. OLG Hamburg, StV 2008, 454, 455:
Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., Rdnr. 362 if. m.w.N.).
Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder
Rechtsgrundlage so
massiv beeinträchtigt werden, daß dadurch das Ermittlungsverfahren
als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren
nachhaltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die
Annahme eines Verwertungsverbotes - jenseits des in §136 a Abs. 3 S.
2 StPO normierten - unerträglich. Solches wurde in der
Rechtsprechung des BGH angenommen bei der Durchführung von
Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze
(BGHSt 36, 396) oder ohne richterliche Anordnung zwecks
Selbstbelastung (BGHSt 31, 304) oder zur gezielten Verleitung des
Angeklagten zum unbewußten Schaffen von Anknüpfungstatsachen
für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39), ferner bei der
Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die
Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akustischer
Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als
Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372) und in einem
Krankenzimmer (BGHSt 50, 206; zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271).
Nicht angenommen worden ist ein Verwertungsverbot bei
Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf
konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) S. 3 des Wiener
Konsularrechtsübereinkommens (BVerfG NJW 2007, 499; BGH NJW
2008, 307; dahingestellt gelassen in BGH NJW 2007, 3587).
Derartigen ein Verwertungsverbot begründenden Fallgestaltungen ist
der
vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht ausreichend ähnlich.
Die Anordnung der Eilmaßnahme war der Staatsanwaltschaft bzw.
ihren Ermittlungspersonen nicht schlechthin verboten, sondern in
Eilfällen grundsätzlich gestattet. Damit hat der Verstoß objektiv
geringeres Gewicht als in Fällen, in denen der Polizei die Anordnung
von Eingriffen der betreffenden Art schlechthin untersagt ist. Zudem
kommt aus objektiver Sicht dem Umstand Bedeutung zu, daß ein
richterlicher Anordnungsbeschluß mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen wäre. Damit liegt im
Ergebnis nur ein Verfahrensverstoß vor.
In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen kann sich
darüber hinaus
ein Beweisverwertungsverbot ergeben, insbesondere bei Vorliegen
von objektiver Willkür oder grober Fehlbeurteilung. In der
Rechtsprechung des BGH wird bei willkürlicher Annahme von Gefahr
im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden
Fehlers ein Verwertungsverbot für notwendig gehalten (BGHR StPO §
105 Abs. 1 Durchsuchung 4; vgl. zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271 f.
und Hans. OLG Hamburg, StV 2008, 454ff.). Ob dies für das
Massengeschäft von Blutentnahmen aufgrund des Verdacht von
Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr in dieser Stringenz gelten muß,
läßt der Senat offen, zumal sich in der Vergangenheit eine
dahingehende polizeiliche Ubung gebildet hatte, die aus Gründen
der Beweissicherung und der möglicherweise beweisvernichtenden
Folgen der ansonsten vorzunehmenden Rückrechnung
nachvollziehbar erscheint.
Selbst unter Beachtung der o.a. Grundsätze sind folgende
Überlegungen in die Abwägung einzustellen: In Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter stand dem hochrangigen Interesse an der
Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 315 c StGB das
unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht des
Angeklagten auf körperliche Unversehriheit aus Art. 2 Abs. 2 5. 1 GG
gegenüber, wobei es sich bei dem Eingriff in dieses Grundrecht um
einen solchen von relativ geringer Intensität und Tragweite handelte.
Auch stand - anders als etwa im Fall einer Wohnungsdurchsuchung
unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG - nur ein einfachgesetzlicher
Richtervorbehalt in Rede. Die Eilanordnung der Polizei war nicht
schlechthin verboten, ein richterlicher Anordnungsbeschluß wäre mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen.
Von einer bewußten Umgehung des Richtervorbeha oder willkürlicher
Annahme von Gefahr im Verzug ist nicht auszugehen. Insoweit
mangelt es schon an einementsprechenden Tatsachenvortrag.
Insgesamt vermag der Senat ein Beweisverwertungsverbot nicht zu
erkennen.
2. Das angefochtene Urteil hält jedoch der sachlich-rechtlichen
Überprüfung nicht
Stand.
a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung ist
die Feststellung, der Zeuge 6 und sein Fahrgast seien konkret
gefährdet worden, nicht nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis
hergeleitet. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, der Angeklagte
sei gegen das stehende Taxi des Zeugen 6 gefahren und habe dieses
“vorne links beschädigt“. Dieser Geschehensablauf läßt die
Schlußfolgerung auf eine konkrete Gefährdung des Zeugen B und
seines Fahrgastes jedenfalls nicht ohne weiteres zu, da Angaben zur
Geschwindigkeit oder zur W.icht des Aufpralls fehlen. Eine konkrete
Gefährdung dieser beiden Personen ist daher nicht nachvollziehbar
aus dem Beweisergebnis hergeleitet.
b) Letztlich unklar ist auch, ob der Angeklagte, sofern ihm fahrlässige
Straßenverkehrsgefährdung zur Last gelegt werden könnte, für eine
oder zwei selbständige Handlungen zur Verantwortung zu ziehen ist
und ob es im Falle von zwei selbständigen Handlungen zu einer
konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.
Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte gegen
das Fahrzeug
des Zeugen B gefahren sei, sodann weitergefahren sei gegen den
Pkw der Zeugin
T. Diese den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nur unvollständig
beschreibenden Feststellungen lassen schon die Prüfung nicht zu, ob
eine oder zwei selbständige Handlungen anzunehmen sind.
Grundsätzlich führt ein Unfall dazu, daß die Entscheidung zur
Weiterfahrt auf einem neuen Tatentschluß beruht (Fischer, StGB, 55.
Auflage, § 316 Rdnr. 56). Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich
bei Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes ein solcher
Tatentschluß nicht feststellen ließe, etwa, weil der Fahrer den ersten
Unfall nicht bemerkt hat oder sich die beiden Unfälle bei natürlicher
Betrachtung als einheitliches Geschehen darstellen, das durch den
ersten Unfall nicht unterbrochen worden ist. Insoweit wären
Feststellungen dazu zu treffen gewesen, ob zwischen dem ersten
Unfall und der Weiterfahrt eine gewisse Zeitspanne gelegen hat oder
ob es, was naheliegend ist, beispielsweise zu einer Kontaktaufnahme
des Zeugen B mit dem Angeklagten gekommen ist.
Mit der Frage von einer oder zwei selbständigen Handlungen hängt
auch
zusammen, ob das Amtsgericht zu Recht eine konkrete Gefährdung
für fremde Sachen von bedeutendem Wert (Mindestgrenze: 1.300,00
Euro, vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, § 315 Rdnr. 16 a) angenommen
hat. Es hat zwar den Gesamtschaden an beiden Fahrzeugen mit
insgesamt 2.280,00 Euro festgestellt. was die Annahme einer
Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert jedenfalls nahe
legt. Falls aber zwei selbständige Handlungen anzunehmen wären.
versteht sich das mangels näherer Feststellungen zu den beiden
Unfällen nicht von selbst.
c) Ein weiterer durchgreifender sachlich-rechtlicher Fehler liegt darin,
daß sich das
Amtsgericht nicht mit der Frage einer alkoholbedingt aufgehobenen
Steuerungsfähigkeit ( 20 StGB) auseinander gesetzt hat. Geht man
von der für 17.32 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration aus, ist auf
der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine
Blutalkoholkonzentration von 3,90 Promille (3,55Promille + 0,2 Promille
Sicherheitszuschlag + 0,15 Promille für zwischenzeitlichen
Alkoholabbau) nicht auszuschließen. Damit drängen sich in jedem
Falle Ausführungen zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auf. Da
das Amtsgericht jedoch keinerlei Feststellungen zu dem Verhalten des
Angeklagten getroffen hat, wie sie insbesondere üblicherweise im
ärztlichen Bericht zum Protokoll über die Blutentnahme aufgeführt
werden, vermag der Senat auf der Grundlage der bisherigen
unvollständigen Feststellungen nicht mit letzter Sicherheit festzustellen
oder auszuschließen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
aufgehoben war, wofür allerdings das Unfallgeschehen sprechen
könnte. Für den Fall, daß der neue Tatrichter von der naheliegenden
Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgehen sollte, käme dann eine
Verurteilung wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Vol nach § 323 a
StGB in Betracht. Unabhängig davon wird sich das Amtsgericht
bemühen müssen, die näheren Umstände des Trinkens aufzuklären.
d) Letztlich enthalten auch die Ausführungen zur Dauer der Sperrfrist
sachlichrechtliche Mängel. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht
hinreichend entnehmen, wann der Führerschein des Angeklagten
sichergestellt worden ist. Es liegt zwar nicht fern, daß dieses am Tattag
erfolgt ist, hinreichend sicher feststellbar ist das jedoch nicht. Auch
insoweit sind also ergänzende Feststellungen erforderlich.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die Sache nunmehr
beschleunigter
Terminierung und Verhandlung bedarf. Das Verschlechterungsverbot
verbietet jedenfalls in diesem Fall angesichts des ungewöhnlich
hohen Blutalkoholspiegels mit der daraus abzuleitenden hohen
abstrakten Gefährlichkeit und der Gefährdung und Schädigung von
jedenfalls zwei verschiedenen Pkw nicht, weiterhin auf eine Sperrfrist
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erkennen. Ob diese in
Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Sicherstellung des Führerscheins
und neuer Entscheidung auf das gesetzliche Mindestmaß von drei
Monaten zu reduzieren sein könnte, ist dem neuen Tatrichter
vorbehalten.
Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung
durch eine
andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Münster. Diese wird
auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da der
Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht.
Absehen vom Fahrverbot bei AlkoholfahrtenAusnahmefall
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi 896/05
Beschluss vom 09.05.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen
das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 27. September 2005 hat der
4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05.
2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß
§ 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie
des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
Warstein zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Warstein hat gegen den Betroffenen, der ein
Transportunternehmen betreibt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes
gegen § 24 a StVG mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l
eine - erhöhte - Geldbuße von 500,- EUR festgesetzt, von der
Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen.
Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der gesetzliche Grenzwert
von 0,25 mg/l sei nur knapp überschritten worden. Der Betroffene sei
nicht einschlägig vorbelastet und als selbstständiger Kaufmann
beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Arnsberg vom 4. Oktober 2005, der die Generalstaatsanwaltschaft
unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit
ergänzendem Bemerken beigetreten ist. Gerügt wird das Absehen
von der Verhängung des Regelfahrverbots.
Der Betroffene bzw. seine Verteidiger haben von der Möglichkeit, sich
gemäß §§ 308 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft zu äußern, trotz Verlängerung der
Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots auch im Falle
einer Verurteilung nach § 24 a StVG ausnahmsweise - ggf. unter
Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn entweder
die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise
fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich
darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnung für den
Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde
(ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse
vom 19. August und 23. Oktober 2003 - 4 Ss OWi 466 u. 626/03 -).
Derartige Ausnahmeumstände oder unzumutbare, mit der
Verhängung des Fahrverbots verbundene Härten sind im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Trunkenheitsfahrt als
solche weist keine Besonderheiten auf. Das knappe Überschreiten
einer gesetzlichen Grenze ist kein Grund, von der daran geknüpften
Regelfolge abzusehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.,
§ 25 StVG Rdnr. 18 m.w.N.). Dass der Betroffene nicht einschlägig
vorbelastet ist, rechtfertigt ebenfalls nicht, auf die Verhängung des
Regelfahrverbots zu verzichten. Vielmehr spricht die zweimalige
Auffälligkeit des Betroffenen durch
Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen seine Zuverlässigkeit im
Straßenverkehr und für die Notwendigkeit der Verhängung eines
Fahrverbots als erzieherische Maßnahme.
Die angeblichen beruflichen Nachteile, deren Annahme
offensichtlich auf der bloßen Erklärung des Betroffenen beruht, ohne
diese kritisch zu hinterfragen, sind als regelmäßige und
selbstverschuldete Folge eines aufgrund eines gravierenden
Verkehrsverstoßes zu verhängenden Fahrverbots von dem
Betroffenen hinzunehmen. Eine drohende Existenzvernichtung, die ein
Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen
kann (vgl. Hentschel a.a.O. m.w.N.), lässt sich den Urteilsgründen nicht
entnehmen und hätte im Übrigen vom Amtsgericht im Einzelnen
geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden müssen.
Schließlich hätte das Amtsgericht die angeblich negativen Folgen
eines Fahrverbots und die verschiedenen Möglichkeiten, diese
abzumildern - Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
Inanspruchnahme eines Fahrers, Dispositionsmöglichkeit gemäß § 25
Abs. 2 a StVG - im Einzelnen konkret abklären müssen.
Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der nach alledem
vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand
im Falle des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots
deswegen unerlässlich ist, da ein Fahrverbot in aller Regel die einzig
angemessene und erzieherisch hinreichend wirksame Reaktion auf
schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch aus Gründen der
Gleichbehandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der
Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile
durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld
davon freikauft, während andere sich mit der vom Gesetzgeber an
sich gewollten Regelfolge abzufinden haben.
Den aufgezeigten Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil
nicht gerecht.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Rechtsfolgenausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Amtsgericht Warstein zurückzuverweisen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 B 10930/09.OVG
Beschluss vom 25.09.2009
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier:
aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der
Beratung vom 25. September 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
20. August 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2009
wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- €
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat aus den vom Antragsteller
dargelegten Gründen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. August 2009 gemäß § 80
Abs. 5 VwGO wiederherstellen müssen. Das gegen den Antragsteller
ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Mofa und
Fahrrad) zu führen, erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil der
Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
ausreichend beachtet hat. Ein überwiegendes öffentliches Interesse
am sofortigen Vollzug der offensichtlich rechtswidrigen
Verbotsverfügung besteht nicht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die
Fahrerlaubnisbehörde das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen
Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur
noch bedingt geeignet hierzu erweist. Die fehlende Eignung des
Antragstellers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist derzeit
nicht erwiesen. Der Antragsgegner schließt auf die Ungeeignetheit
des Antragstellers, weil er kein medizinisch-psychologisches
Gutachten über seine Fahreignung vorgelegt hat; dieser Schluss ist
aber nicht zulässig, weil das medizinisch-psychologische Gutachten
von ihm zu Unrecht gefordert wurde.
Als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung gegenüber dem Antragsteller kommt
hier, worauf sich der Antragsgegner auch stützt, § 3 Abs. 2 FeV i.V.m.
§ 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden die
§§ 10 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres
zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Welche
Tatsachen die Eignung einer Person, mit nicht fahrerlaubnispflichtigen
Fahrzeugen oder Tieren am Straßenverkehr teilzunehmen, in Frage
stellen können, ist im Straßenverkehrsgesetz oder in der
Fahrerlaubnisverordnung nicht näher geregelt. Auch hier gilt zwar
grundsätzlich der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG, wonach
geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze
verstoßen hat (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009,
§ 3 Rdnr. 1 mit Hinweis auf die Begründung zur Verordnung, VkBl 1998,
1061). Hieraus ergibt sich aber noch nicht, welche körperlichen oder
geistigen Einschränkungen und Erkrankungen die Eignung zum Führen
fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausschließen.
Anlage 4 zur FeV, die regelhaft solche Erkrankungen und Mängel,
insbesondere den Alkoholmissbrauch definiert, kann hier nicht
herangezogen werden, da sie sich speziell auf die Eignung von
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Weil die von § 3
Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung
der §§ 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen,
kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den
Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden (vgl. zur
Problematik der Rechtsfolgenverweisung auch VG Sigmaringen,
Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 K 2083/01 –, juris; gegen die
ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des
Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für
eine Anwendung der Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber
Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 – 11 CS 08.1188
– und vom 27. März 2006 – 11 ZB 06.41 –, beide juris).
Allerdings kann eine Fahrt mit dem Fahrrad im öffentlichen
Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ eine
Tatsache darstellen, welche die Eignung einer Person zum Führen
fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge berührt. Auch bei der Nutzung von
Mofas und Fahrrädern beeinträchtigt die Wirkung erheblicher
Alkoholmengen die Fahrsicherheit und das Reaktionsvermögen und
damit die sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Ab einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ geht die strafgerichtliche
Rechtsprechung bei einem Fahrradfahrer von absoluter
Fahruntüchtigkeit und einer gemäß § 316 StGB strafwürdigen
abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs aus (vgl. Hentschel,
a.a.O., § 316 StGB Rdnrn. 1, 17). Nach allgemeinen wissenschaftlichen
Erkenntnissen weist das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen ab
1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine
ungewöhnliche Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer
realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der
dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris). Diese allgemeinen Erkenntnisse zu
den Anzeichen und Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums
gelten nicht nur für Kraftfahrer, sondern vom Grundsatz her auch für
Personen, die ausschließlich mit einem Fahrrad oder einem Mofa am
Straßenverkehr teilnehmen. Auch bei ihnen besteht im Fall eines
chronisch überhöhten Alkoholkonsums und der Gewöhnung an die
Giftwirkung des Alkohols die Gefahr, dass sie ihre Fähigkeit zur
sicheren Verkehrsteilnahme nicht mehr realistisch einschätzen können
und deshalb wiederholt unter erheblichem Alkoholeinfluss fahren
werden. Der Antragsteller hat die Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰,
die diese Bedenken im Regelfall begründet, noch deutlich
überschritten.
Liegen damit Tatsachen vor, die Zweifel an seiner Fahreignung als
Fahrrad- und Mofafahrer begründen können, ist § 13 Satz 1 Nr. 2 c)
FeV grundsätzlich anwendbar. Nach dieser Vorschrift ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit
einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde.
Der Antragsteller hat ein Fahrzeug, nämlich ein Fahrrad, mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ geführt. Allerdings gilt § 13 FeV
im Zusammenhang mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht
unmittelbar, sondern nur entsprechend. Dies bedeutet, dass die
Regelung hier nicht schematisch angewendet werden darf, sondern
entsprechend der Besonderheit, dass ausschließlich eine
Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug inmitten
steht.
Die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen
Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, fällt in den
Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Die Fortbewegung mit diesem
Verkehrsmittel ist grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, auch
kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt und hat für den
Personenkreis, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, ganz
wesentliche Bedeutung für ihre persönliche Bewegungsfreiheit.
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge beeinträchtigen überdies die Sicherheit
des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen
ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im
gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.
März 1979 – 2 BvL 7/78 –, juris). Entsprechend ihrer unterschiedlichen
Betriebsgefahren stuft der Gesetzgeber deshalb auch selbst die
Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab,
indem er die Nutzung von Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht,
die Nutzung von Mofas einer Prüfberechtigung unterwirft und alle
sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt. Er nimmt damit die
Gefahr, dass unerkannt ungeeignete oder unfähige Personen diese
erlaubnisfreien Verkehrsmittel benutzen, zunächst hin und ordnet sie
grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko der Verkehrsteilnehmer
zu. Jede Einschränkung dieser Grundfortbewegungsarten muss diese
Wertentscheidung des Gesetzgebers beachten und in ihrem Rahmen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dies gilt bereits für
Maßnahmen der Verkehrsbehörde im Vorfeld einer Beschränkung
oder eines Verbots, namentlich für die gemäß § 13 FeV vorgesehenen
Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung.
Von den hiernach möglichen Aufklärungsmaßnahmen stellt die
medizinisch-psychologische Untersuchung aber den
schwerwiegendsten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen dar. Sie ist mit der Erhebung und Offenlegung
höchstpersönlicher Daten und Informationen in einer verhörähnlichen
Situation verbunden. Schon bei Fahrerlaubnisinhabern und bewerbern muss die Anordnung dieser Untersuchung das
Übermaßverbot beachten und das Spannungsverhältnis
berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des
Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des
Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von
Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit
erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 24. Juni 1993 – BvR 689/92 –, NJW 1003, 2365 und vom
20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378, beide zitiert aus juris).
§ 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV verlangt diese Maßnahme gegenüber
Fahrerlaubnisinhabern und –bewerbern bei einer Teilnahme am
Straßenverkehr - auch mit einem Fahrrad - ab einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ pauschal und ohne Rücksicht auf
die Besonderheiten des Einzelfalls, weil bei einem
Fahrerlaubnisinhaber, der beim Fahrradfahren nicht zwischen
Alkoholkonsum und Fahren trennen konnte, jederzeit damit
gerechnet werden muss, dass er auch mit einem Kraftfahrzeug fährt
und damit die Gefährdung für die Verkehrssicherheit noch steigert
(vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, NJW 2008, 2601,
juris). Diese gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann aber
nicht eintreten, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer
Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich Fahrrad fährt. Zwar bedeutet
die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung
auch mit einem Fahrrad eine Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs. Das Gefahrenpotential für andere
Verkehrsteilnehmer ist hier indessen wegen der allgemein geringeren
Betriebsgefahren eines Fahrrades deutlich niedriger einzuschätzen als
beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Bei Teilnahme am
Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss muss
aufgrund der heutigen Verkehrsdichte und der Schnelligkeit des
Verkehrsmittels jederzeit damit gerechnet werden, dass sich die
Gefahr eines schweren Unfalls tatsächlich realisiert. Die
Wahrscheinlichkeit, dass es dabei zu erheblichen Schädigungen von
Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer kommt, ist
hoch. Dies ist bei Fahrradfahrern wesentlich anders zu beurteilen:
Fahrradfahrer benutzen nicht die Autobahnen oder vergleichbar
ausgebaute Schnellstraßen mit einer hohen Verkehrsdichte. Innerorts
– zumal im ländlichen Raum – fließt der gesamte Straßenverkehr
langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen ist der
Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und
mit sonstigen Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahren oder
Fußgängern eher gering. Ein betrunkener Fahrradfahrer kann zwar
ebenfalls einen schweren Unfall im Straßenverkehr verursachen,
beispielsweise wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen seines
unkontrollierten Verhaltens unvorhersehbar ausweichen müssen und
mit anderen Fahrzeugen kollidieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss
vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –, juris; Bayerischer VGH, a.a.O.).
Solche folgenschweren Ereignisse stellen aber doch die Ausnahme
dar. Die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2 c)
FeV lässt sich nach alledem gegenüber Personen, die lediglich
fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder Tiere führen, nicht rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund setzt die Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung entsprechend § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV
gegenüber einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer
Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit voraus, dass sich eine naheliegende und
schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen
Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen
Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen
des Einzelfalls herleiten lässt. Daran fehlt es hier.
Der Antragsteller ist zwar mit einer außergewöhnlich hohen
Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Fahrrad gefahren, es handelte
sich dabei aber um seine erstmalige Auffälligkeit nach – wie er
unwidersprochen vorträgt – einer privaten Feier in der Nacht. Er hat
bei seiner Fahrt zudem den Fahrradweg benutzt und keine anderen
Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es gibt derzeit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er regelmäßig auch am Tag zu Zeiten mit
höherer Verkehrsfrequenz betrunken Fahrrad fährt und durch eine
unkontrollierte Fahrweise auf öffentlichen Straßen eine ständige
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und die allgemeine
Verkehrssicherheit darstellt. Nach den Feststellungen der Polizei und
des untersuchenden Arztes vermittelte er bei dem Vorfall vom 30.
Dezember 2008 den Eindruck starker Alkoholisierung, was trotz der
hohen Blutalkoholkonzentration zu seinen Gunsten, nämlich eher
gegen eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung spricht.
Andere Drogen als Alkohol, insbesondere harte Drogen, denen der
Gesetz- und Verordnungsgeber ein noch höheres
Gefährdungspotential zuweist, sind nicht im Spiel. Der Antragsteller ist
schon 62 Jahre alt, im Vorruhestand und fährt nach seinen Angaben
vornehmlich auf Fahrradwegen und Feldwegen zur sportlichen
Betätigung sowie zum Einkaufen auf den Markt mit einem DamenCity-Bike. Eine Prüfberechtigung für Mofas besitzt er nicht und er
beabsichtigt auch nicht, ein solches Fahrzeug zu führen. Schließlich ist
er nach seinem unwiderlegten Vortrag für sein Fehlverhalten zum
ersten Mal mit einem Strafbefehl belegt worden, so dass davon
ausgegangen werden darf, dass schon der Eindruck der erheblichen
Geldstrafe von 400,-- € ihm als Mahnung für sein zukünftiges Verhalten
gereicht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheinen bei
lebensnaher Betrachtung die von ihm ausgehenden Gefahren für die
Verkehrssicherheit und für andere Verkehrsteilnehmer derart
fernliegend, dass sie die schwerwiegenden Belastungen mit einer
medizinisch-psychologische Untersuchung nicht rechtfertigen können.
Darüber hinaus ist die Verbotsverfügung des Antragsgegners aber
auch aus anderen Gründen rechtswidrig:
Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Verkehrsbehörde zwar aus der
Weigerung, ein Gutachten vorzulegen, grundsätzlich auf die
Nichteignung des Betroffenen schließen. Aber auch diese Vorschrift ist
gemäß § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend anwendbar. Die
Verkehrsbehörde muss hier nach Auffassung des Senats im Einzelfall
abwägen, ob die vom Betroffenen dargelegten Gründe für seine
Weigerung nachvollziehbar sind und deshalb ausnahmsweise den
Schluss auf seine Nichteignung verbieten. Der Antragsteller hat im
Schreiben vom 27. Juli 2009 seine Gründe ausdrücklich dargelegt, aus
denen er die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht
durchführen will. Er hat hierfür insbesondere die Kosten des
Gutachtens angeführt und auf deren Unangemessenheit mit Blick auf
die ausschließliche Nutzung eines Fahrrades verwiesen. Diesen
Einwänden kann nicht pauschal entgegengehalten werden, dass der
Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer auch sonst die Kosten zumutet,
die mit dem Halten und dem Führen von Fahrzeugen verbunden sind
(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, BVerwGE
71, 93, zitiert aus juris; Beschluss des Senats vom 21. November 2008 –
10 B 11094/08.OVG –). Dieser Grundsatz bezieht sich nämlich auf die
Kosten, die bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs schon für den Erwerb
der Fahrerlaubnis und sodann für Anschaffung und Unterhaltung
eines Kraftfahrzeugs in Form von Versicherungsprämien, Benzin und
Reparaturen regelmäßig anfallen. Damit ist die Situation eines
Fahrradfahrers nicht vergleichbar. Bei ausschließlicher Nutzung eines
Fahrrads reichen die Kosten für das Gutachten an den Fahrzeugwert
heran oder übersteigen diesen sogar. Der Antragsteller hat sich in
dem genannten Schreiben ausdrücklich bereit erklärt, an anderen,
weniger kostenintensiven Maßnahmen zur Klärung seiner Fahreignung
mitzuwirken. Auch diese Bereitschaft spricht im vorliegenden Fall
dagegen, allein aus der Nichtvorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens ohne weitere Würdigung seiner
Einlassungen pauschal auf eine Nichteignung wegen Uneinsichtigkeit
und fehlendem Verantwortungsbewusstsein zu schließen.
Ferner unterliegt die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1
FeV selbst bei erwiesener Nichteignung des Betroffenen dem
Auswahlermessen der Behörde. Zwar muss sie in diesem Fall tätig
werden, die Auswahl der von § 3 Abs. 1 FeV genannten Maßnahmen
(Verbot, Beschränkungen oder Auflagen) liegt aber in ihrem
pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie auch hier den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten
milderen Mittels zu beachten hat (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr. 8, 9;
BayVGH vom 27. März 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O; OVG
Bremen, Beschluss vom 9. Januar 1990, NJW 1990, 2081). Dieses
Auswahlermessen hat der Antragsgegner ebenfalls nicht ausgeübt.
Im Bescheid vom 4. August 2009 finden sich keine Erwägungen zu
möglichen milderen Mitteln als dem ausgesprochenen Fahrverbot,
vielmehr geht der Antragsgegner offenbar davon aus, dass dem
Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zwingend zu
untersagen ist. Eine solche Ermessensreduktion kann der Senat
indessen nicht erkennen. Nach einer einzigen nächtlichen
Auffälligkeit ist vielmehr vordringlich an ein zeitlich beschränktes
Verbot zu denken oder an die Auflage eines Gesprächs mit einem
Verkehrspsychologen. Als wesensgleiches Minus zu dem
ausgesprochenen Verbot kommt zunächst auch die Androhung
desselben für den Wiederholungfall in Frage. Zu beachten ist hierbei
nämlich, dass ein Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
nicht nur erheblich in das Grundrecht der Handlungsfreiheit eingreift,
sondern zugleich nahezu nicht kontrollierbar ist, sich der Ertrag dieser
Maßnahme für die Verkehrssicherheit also faktisch als gering erweist.
Die Androhung des Verbots als eindringliche Warnung an den
Betroffenen bleibt in ihrer Wirkung im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit hinter diesem ohnehin geringen Ertrag kaum
zurück.
Schließlich begegnet das gegenüber dem Antragsteller verhängte
Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch im Hinblick auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtlichen
Bedenken. In diesem Zusammenhang weist er nämlich zu Recht
darauf hin, dass – wie es auch den bisherigen Erfahrungen des Senats
entspricht – einem Fahrerlaubnisinhaber, dem wegen einer
Alkoholproblematik die Fahrerlaubnis entzogen wird, jedenfalls in der
Regel nicht gleichzeitig das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
verboten wird. Der Antragsteller wird damit ohne erkennbaren Grund
schlechter gestellt als die Mehrzahl der Fahrerlaubnisinhaber, die in
vergleichbarer Weise wie er im Straßenverkehr auffällig geworden
sind, denen aber die Nutzung von Fahrrädern erlaubt bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3
GKG.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt bei 2,78 –
3,03 Promille zu thematisieren
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss 484/07
Beschluss vom 22.11.2007
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen
Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.08.2007 hat der 3.
Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 11. 2007 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am
Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 2.
Mai 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, ferner ist eine Sperre
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten verhängt
worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der
Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Essen
die so beschränkte Berufung verworfen.
Nach den Feststehungen des Amtsgerichts und den diese
ergänzenden Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit
vielen Jahren arbeitslos und ohne Ausbildung. Seit mehr als 20 Jahren
trinkt er regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen. Eine
Alkoholtherapie hat er bisher nicht absolviert. Er hat drei Kinder und
um den 3jährigen Sohn kümmert er sich nach eigenen Angaben
regelmäßig. Dieser wohnt 300 m entfernt bei der Mutter.
Strafrechtlich ist der Angeklagte 19 Mal, teilweise auch einschlägig,
vorbelastet.
Am 3. Juli 2006 fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen um 17:25
Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die
Uhlandstraße in Gladbeck ohne eine Fahrerlaubnis zu haben. Zweck
der Fahrt war, seinem Sohn zu zeigen, dass auch er Auto fahren
könne. Außerdem wollte er ihm das Auto vorführen. Der Angeklagte
hatte die Nacht vorher hindurch Alkohol getrunken. Eine um 17:55 Uhr
entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,78 o/oo.
Tatzeitpunkt und Grund der Fahrt stellte das Landgericht ergänzend
zu den Feststellungen des Amtsgerichts Gladbeck fest.
Gegen das Urteil des Landgerichts Essen wendet sich der Angeklagte
mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als
offensichtlich unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision hat auf die - allein erhobene - Sachrüge Erfolg,
§ 349 Abs. 4 StPO.
Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht und das Landgericht geht
zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung auf den
Rechtsfolgenausspruch aus.
1.
Der Senat kann das angefochtene Urteil trotz der
Berufungsbeschränkung auch hinsichtlich des Schuldspruches
überprüfen. Die in der Berufungshauptverhandlung erklärte
Beschränkung ist unwirksam.
Eine Beschränkung der Berufung ist unwirksam, wenn eine so enge
Verbindung zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine
getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist,
ohne dass der nicht angefochtene mitberührt wird (BGH NJW 1996,
2663, 2664). Grundsätzlich ist die Frage der erheblich verminderten
Schuldfähigkeit, die zur Rechtsfolge gehört, von der Frage der
Schuldfähigkeit, die dem Schuldspruch zuzurechnen ist, trennbar. Dies
gilt jedoch nicht, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage
aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer
Verneinung der Schuld führen kann (OLG Köln NStZ 1984, 379, 380).
Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, da nach den
Feststellungen des Amtsgerichts die Frage einer Strafmilderung nach
§§ 21, 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder
einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB wegen Alkoholgenusses nicht
getrennt voneinander geprüft werden können.
Bei der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration von
2,78 o/oo, die - ermittelt durch Rückrechnung - 3,08 o/oo zur Tatzeit
betrug, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum
Tatzeitpunkt um 17:25 Uhr schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war.
Über den BAK-Wert hinausgehende Feststellungen hat das
Amtsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, "dass der
Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch wusste, was er tat" und pauschal
auf den Arztbericht verwiesen, ohne genauere Passagen in Bezug zu
nehmen. Dies reicht jedoch zum Ausschluss einer Schuldunfähigkeit im
Sinne des § 20 StGB nicht als Begründung aus.
Des Weiteren ist eine Beschränkung nicht wirksam, wenn die
Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie für das
Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für eine
Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (BGHSt 33, 59).
Auch unter diesem Aspekt ist die Berufungsbeschränkung unwirksam.
Das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen,
ob und warum der Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll, was
aber bei § 316 StGB erforderlich wäre, vor allem da Trunkenheit im
Verkehr auch fahrlässig begangen werden kann, was Auswirkungen
auf die Rechtsfolge haben kann. Das Urteil des Amtsgerichts stellt
letztlich nur fest, dass der Angeklagte am Tattag unter Alkoholeinfluss
Auto gefahren ist, ohne in irgendeiner Form auf die innere Tatseite
einzugehen.
2.
War damit die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt, konnte der Senat das Berufungsurteil vollständig
überprüfen.
Die Sachrüge der Revision greift durch. Das Urteil des Landgerichts
Essen begegnet rechtlichen Bedenken und war deshalb aufzuheben.
Das Landgericht verneint rechtsfehlerhaft die Strafmilderung nach §§
21, 49 StGB.
Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie beim Angeklagten,
die nach Rückrechnung sogar schon den Wert von 3 o/oo
überschritten hat, wäre eine umfassende Gesamtwürdigung aller
Umstände nötig gewesen, um trotz der hohen
Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen. Denn
grundsätzlich indiziert eine Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo
zumindest verminderte Schuldfähigkeit, wenn nicht gar
Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (Tröndle/Fischer, § 20 Rn. 20, 21).
Dies bedeutet nicht, dass die Annahme voller Schuldfähigkeit bei
BAK-Werten von weit über 2,0 o/oo volle Schuldfähigkeit
ausgeschlossen wäre. Es bedarf dann jedoch einer umfassenden
Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der
Alkoholgewöhnung und des Täterverhaltens vor, bei und nach der Tat
(BGH, NStZ 05, 92 f.). Leistungsverhalten und andere
psychodiagnostische Kriterien, zu denen neben der bereits
erwähnten Alkoholgewöhnung auch noch intaktes
Erinnerungsvermögen, unauffälliges Verhalten oder
situationsgerechtes Nachtatverhalten gehören können, sind daneben
ebenso gewichtige Beweisanzeichen für die Frage der
Schuldfähigkeit (BGHSt 43, 66, 70 f.). Jedoch sind die Anforderungen
an diese Kriterien deutlich höher, wenn es um eine sehr hohe
Blutalkoholkonzentration geht, namentlich um Werte, die sich 3 o/oo
nähern, und dennoch Schuldfähigkeit bejaht wird (BGH NStZ 00, 136).
Dementsprechende Erörterungen fehlen im angefochtenen Urteil,
insbesondere werden psychodiagnostische Kriterien neben der
Blutalkoholkonzentration nicht umfassend gewürdigt. Das Urteil
beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte seit 20
Jahren alkoholgewöhnt ist und dass sein Handeln rational und
stringent gewesen sei, ohne dieses näher auszuführen, zu begründen
oder zu erklären, warum gerade dies die volle Schuldfähigkeit des
Angeklagten begründen sollte. Es ist durchaus zu erwägen, dass der
Angeklagte den Entschluss, seinem erst dreijährigen Sohn Auto und
Fahrvermögen zu zeigen, gerade aus einer Alkohollaune heraus
gefasst hat. Rational ist dieses Vorhaben nicht unbedingt. Was das
Gericht meint, wenn es das Handeln des Angeklagten als stringent
bezeichnet, wird nicht deutlich. Es fehlen zudem Ausführungen dazu,
wie viel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat und wie sich
seine Fahrweise bei der Tat dargestellt hat, ob er also z.B. in
Schlangenlinien oder eben unauffällig gefahren ist. Dies wäre aber für
die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit von Bedeutung
gewesen, insbesondere wenn eine so hohe Blutalkoholkonzentration
wie hier in Rede steht.
Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
gem. § 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Die
Feststellungen sind lückenhaft, sie tragen die Verurteilung wegen
vorsätzlicher Tat nicht.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. §
316 Abs. 1 StGB setzt bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss seine
Fahruntüchtigkeit kennen oder zumindest für möglich halten und
dennoch fahren.
Insgesamt ist nicht erkennbar, warum die Kammer von vorsätzlichem
Handeln ausgegangen ist. Es fehlen Feststellungen zu Umständen, die
begründen könnten, warurn der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit
gekannt bzw. für möglich gehalten haben soll. Die hohe
Blutalkoholkonzentration allein mag zwar ein Indiz sein, ein
Erfahrungssatz, dass bei hohen BAK-Werten von vorsätzlichem
Handeln ausgegangen werden kann, besteht jedoch nicht (OLG
Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Gerade ein hochgradig
alkoholisierter Mensch kann sich möglicherweise für besonders
fahrtüchtig halten.
Neben der Blutalkoholkonzentration hätte es zur Annahme von
Vorsatz ergänzender Feststellungen dazu bedurft, unter welchen
Umständen der Angeklagte welche Arten von Alkohol in welchen
Mengen zu sich genommen hat, also Feststellungen zum Trinkverlauf,
sowie zu den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen während
und nach der Tat (OLG Hamm NStZ-RR 1996, 297). Außerdem hätten
Ausfallerscheinungen vor oder während der Fahrt Indizien für Vorsatz
sein können. Weitere Indizien können auch in diesem Zusammenhang
die Alkoholgewöhnung, der Zusammenhang des Trinkverhaltens mit
dem Fahrtantritt, Intelligenz und verbleibende Selbstkritik sein (OLG
Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Auch die Warnwirkung einer
vorhergehenden Verurteilung wegen § 316 StGB kann bei der
Vorsatzprüfung berücksichtigt werden.
Feststellungen zum konkreten Trinkverlauf oder der Verhaltensweisen
vor und während der Tat, insbesondere der Fahrweise des
Angeklagten, oder zu sonstigen Kriterien abgesehen von der
Blutalkoholkonzentration und der Alkoholgewöhnung fehlen im
Berufungsurteil. Das Berufungsgericht macht sich diesbezüglich
lediglich die Feststellungen des Amtsgerichts zueigen. Dies allein
genügt aber nicht für die Annahme von Vorsatz. Es hätte
insbesondere Feststellungen darüber bedurft, was der Angeklagte vor
der Fahrt getan hat und wie sich dies ausgewirkt hat. Nach den
Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte nämlich die ganze
Nacht über Alkohol getrunken, die Tat aber erst um 17:25 Uhr
begangen. Was der Angeklagte zwischen dem Ende der Nacht und
der Fahrt am späten Nachmittag getan hat, könnte durchaus von
Bedeutung sein, da z.B. ein zwischenzeitlicher Schlaf unter Umständen
für die Frage, ob der Angeklagte sich nach einem solchen für
fahrtüchtig hielt, entscheidend sein könnte.
3. Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass das Urteil zu den
Gründen für die Dauer der Sperre nach § 69a StGB keinerlei
Ausführungen enthält, was jedoch erforderlich gewesen wäre, da die
Frage der Dauer der Sperre nur nach einer nachprüfbaren
Gesamtwürdigung entschieden werden kann (Münchener
Kommentar zum StGB/Athing, § 69a Pn. 16 m w N.).
Verkürzung der Sperrfrist in Höhe von 4 Monaten
bei Verkehrstherapie nach Trunkenheitsfahrt
Amtsgericht Lüdinghausen
Az: 9 Ds 82 Js 2342/08 – 70/08
Urteil vom 15.07.2008
In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 15.07.2008 …….für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von
jeweils 15 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird
eingezogen.
Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB.
G r ü n d e:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der geständige
Angeklagte wie im Tenor bezeichnet am 22.3.2008 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar
gemacht, da er an diesem Tage gegen 7 Uhr morgens in
alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit-BAK: mind. 1,32
Promille) als Führer eines PKW in Lüdinghausen am öffentlichen
Straßenverkehr teilnahm.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die
Schilderung des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Münster vom 25.4.2008, Aktenzeichen 82 Js
2342/08.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten
sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den
Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend
erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und
schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit angesichts einer
einschlägigen – im Strafbefehlswege entschiedenen - Voreintragung
eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro.
Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die
Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Die
Sperrfrist von noch acht Monaten für die Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf
dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder
Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Sperrfristdauer hätte
das Gericht angesichts des sich aus der Tat ergebenden
Eignungsmangels auf 12 Monate festgesetzt. Der Angeklagte hat
jedoch nach der Tat mit einer anerkannten Verkehrstherapie (IVT-Hö)
in Dortmund begonnen und hier bis zum Hauptverhandlungstermin 10
Therapiestunden absolviert. Er konnte eine entsprechende
Bescheinigung seines Verkehrspsychologen hierüber vorlegen. Vor
diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichtes der
Eignungsmangel des Angeklagten zwar noch nicht gänzlich entfallen
– die bislang erfolgte Therapie muss aber zu einer spürbaren
Sperrfristverkürzung von insoweit angemessenen vier Monaten führen,
so dass die festzusetzende Sperre auf noch 8 Monate zu reduziert
werden konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO.
Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe
auszugehen, bei der die Wartezeit von 20
Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 308/06
Beschluss vom 24.08.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 03. März 2006 gegen
das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 hat der 3.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 08.
2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am
Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw.
seines Verteidigers gem. § 349 Abs. 4 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG
beschlossen:
1. Die Sache wird gem. § 80 a Abs. 3 OWiG zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei
Richtern übertragen. Dies ist eine Entscheidung des Einzelrichters des
Senats.
2. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24.
Februar 2006 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Der Betroffene wird freigesprochen.
4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen durch das
angefochtene Urteil vom 24. Februar 2006 wegen fahrlässigen
Fahrens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
über 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und gegen
den Betroffenen - unter Gewährung der Frist gem. § 25 Abs. 2 a S. 1
StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
In den Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht folgendes
ausgeführt:
"Der Betroffene befuhr am 18.07.2005 um 23.05 Uhr mit dem PKW VW
mit dem amtlichen Kennzeichen den Vierlindenweg in 32312
Lübbecke mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l.
Die Atemalkoholkonzentration wurde ermittelt mit dem Messgerät
Dräger Evidential Alcotest 7110. Das verwendete Gerät war bis zum
30.09.2005 geeicht. Der Betroffene wurde vor der Durchführung des
Alkoholtests über dessen Freiwilligkeit belehrt und führte den Test
freiwillig durch. Es wurden sodann zwei Messungen um 23.16 Uhr und
um 23.18 Uhr vorgenommen. Durch die Messung um 23.16 Uhr wurde
ein Atemalkoholgehalt von 0,301 mg/l, durch die Messung um 23.18
Uhr ein Atemalkoholgehalt von 0,284 mg/l ermittelt.
Der Betroffene hatte entweder um 23.02 Uhr oder um 23.03 Uhr den
letzten Schluck Alkohol getrunken."
Das Amtsgericht hat es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als
erwiesen angesehen, dass der Betroffene eine
Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG begangen hat,
weil es das der Verurteilung zugrundegelegte Messergebnis als
ordnungsgemäß und verwertbar erachtet hat.
Im Einzelnen hat das Amtsgericht hierzu folgendes ausgeführt:
"Das der Verurteilung zugrunde gelegte Messergebnis war verwertbar,
denn es war ordnungsgemäß. Zwar war nach den Feststellungen des
Gerichts die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht festgestellt
worden. Auf der anderen Seite ist nach den unbestrittenen Angaben
der Polizeibeamten, die durch das Messprotokoll belegt werden, eine
Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor Beginn der Messung
eingehalten worden. In dieser Zeit hat der Betroffene keine
Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen. Auch die
maximal zulässige Zeitspanne von 5 Minuten zwischen den beiden
durchgeführten Messungen ist eingehalten worden. Die Divergenz
zwischen den beiden Messwerten beträgt dabei 0,017 mg/l; das ist
weniger, als die maximal zulässigen 0,04 mg/l, bzw. auch weniger, als
10 % des Durchschnittswertes der beiden Messungen. Der
Durchschnittswert beider Messungen beträgt nämlich 0,2925 mg/l."
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der
Rechtsbeschwerde, die er unter näheren Ausführungen mit der Rüge
der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde
als unbegründet zu verwerfen.
II.
In der Sache war es gem. § 80 a Abs. 3 OWiG geboten, das Urteil zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen und das
Verfahren auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu
übertragen. Hierbei handelt es sich um die Entscheidung der
Einzelrichterin des Senats, Richterin am Oberlandesgericht Warnke.
III.
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist
rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des
amtsgerichtlichen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Bei
Einsatz des Messgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich
um ein sog. "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der
Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte (vgl. BGH St 46, 358;
Bayerisches Oberstes Landesgericht NZV 2000, 295; OLG Hamm NZV
2000, 426; OLG Stuttgart VRS 99, 286). Für die Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 a Abs. 1 StVG genügt
mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die
Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen
Messergebnisses (vgl. BGH St a.a.O.). Der Tatrichter ist zu weiteren
Darlegungen in den Urteilsgründen nur verpflichtet, wenn - wie hier konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für den Einsatz des
standarisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen
nicht eingehalten sind. In diesen Fällen muss der Tatrichter die
Einhaltung der Verfahrensbestimmungen überprüfen und das
Ergebnis der Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu tragen die
Verurteilung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
nach § 24 a Abs. 1 StVG nicht, denn es erweist sich als
rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe
auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht
eingehalten ist. Zwar hat der Tatrichter jedes Beweismittel in seinem
Wert selbst frei zu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder
an sonstige Richtlinien gebunden, die ihm vorschreiben, unter
welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht
bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel
beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen, ist die
ureigene, typische Aufgabe des Tatrichters (Meyer-Goßner, StPO, 49.
Aufl., § 261 Rdnr. 3). Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet
indes nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf. Seine
Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu
sein; es genügt, dass sie gesetzlich oder nach der Lebenserfahrung
möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Sie dürfen sich
aber nicht zu sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen,
dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen
Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1981, 33). Gegen diese
aufgezeigten Grundsätze verstoßen die Ausführungen des
Amtsgerichts, weil die tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen
einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG nicht hinreichend
dargelegt ist.
Der Bundesgerichtshof hat durch die grundlegende Entscheidung
vom 03. April 2001 (NZV 2001, 267) klargestellt, dass bei der
Atemalkoholmessung der durch ein bauartzugelassenes, geeichtes
Messgerät ermittelte Atemalkoholwert ohne Abschläge verwertbar ist,
wenn die Verfahrensbestimmungen beachtet worden sind. Nach
dem vorgenannten Beschluss gehören zu den Erfordernissen einer
verwertbaren Atemalkoholmessung u. a. auch eine Wartezeit von 20
Minuten seit Trinkende vor Beginn der Messung. Hierbei hat der
Bundesgerichtshof sich auf die Anforderungen bezogen, wie sie
Gegenstand des Gutachtens von Schoknecht des
Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse"
(Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr hrsg. von der
Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 96 199; BGH, Berlin 1991)
geworden sind. In dem Gutachten ist zur Wartezeit ausgeführt, dass
für diese Vorgabe weniger die Gefahr der Verfälschung der
Messwerte durch Mundrestalkohol ausschlaggebend sei, sondern die
Erfahrung, dass sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis
zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration
eingestellt habe, das kurzzeitigen Schwankungen nur noch in
geringem Maße unterworfen ist (Gutachten, a.a.O.).
Soweit das amtsgerichtliche Urteil unter Verweisung auf die
Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom 23.08.2004 (NZV 2005, 109)
und des Oberlandesgerichts Celle vom 18.08.2003 (NZV 2004, 318)
ausführt, dass die vorgenannte Funktion durch den vom Gesetzgeber
festgelegten selbständigen Wert einer Atemalkoholkonzentration
obsolet geworden sei, trägt diese Begründung nicht. Gerade aus
sachverständiger Sicht (vgl. Iffland NZV 2004, 433 m. w. N.) wird
nämlich die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten gefordert, da
insbesondere mit zunehmender Annäherung an das Trinkzeitende,
speziell beim Kurzzeittrinken im Bereich von 20 Minuten vor der
Messung das Verhältnis von AAK und BAK ein undefiniertes Verhalten
zeige. Der Einfluss der Anflutungsphase auf den AAK-Wert sei nämlich
im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes nicht hinreichend
überprüft worden, obwohl man sich darüber im Klaren gewesen sei,
dass in der Anflutungsphase auch physiologisch bedingte stärkere
Schwankungen der Verlaufskurve der AAK in Einzelfällen zu größeren
Abweichungen führen könnten. Zum Teil wird deshalb sogar eine
Erhöhung der Wartezeit auf 30 Minuten für erforderlich gehalten (vgl.
Maatz, BA 2002, 21 ff.).
Einvernehmen besteht offenbar aus sachverständiger Sicht aber
darin, dass jedenfalls für gerichtsverwertbare Messungen im Regelfall
die Einhaltung der Warte- sowie der Kontrollzeit zu verlangen ist.
Soweit im Gutachten des Sachverständigen Slemeyer im Rahmen
eines Verfahrens des Amtsgerichts Borna Ausführungen enthalten
sind, die im entsprechenden Einzelfall ohne Einhaltung der Wartezeit
die Verwertbarkeit der Messung bestätigen, hat dies - wie der
Sachverständige Slemeyer selbst klargestellt hat - keine
grundsätzliche Bedeutung und führt nicht zu einer Aufgabe der
vorgegebenen Erfordernisse aus sachverständiger Sicht, wenngleich
es sachverständigerseits nicht für ausgeschlossen erachtet wird, dass
trotz einer Unterschreitung der Wartezeit nach einer sachverständigen
Einzelfallprüfung das Atemalkoholergebnis forensisch verwertbar sein
könne (vgl. Slemeyer NZV 2004, 615).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18.03.2003 (NZV
2004, 318), die offenbar unter Bezugnahme auf das Gutachten des
Sachverständigen Slemeyer vom 10.06.2003 in dem Verfahren des
Amtsgerichts Borna zu einer generellen Schlussfolgerung hinsichtlich
der Entbehrlichkeit der Wartezeit kommt, ist damit nach Auffassung
des Senats der Boden entzogen. Gleiches gilt für die Entscheidung
des hiesigen 2. Senats vom 23.08.2004 (NZV 2005, 109), die sich
hinsichtlich der Entbehrlichkeit der 20minütigen Wartezeit auf die
vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle bezieht und
die 10minütige Kontrollzeit als das wesentlich bedeutsamere Kriterium
gegenüber der 20minütigen Wartezeit ansieht.
Der Senat schließt sich der allgemeinen Ansicht an, dass auf die
Einhaltung der 20minütigen Wartezeit ebenso wenig verzichtet
werden kann wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten
(vgl. BayObLG NZV 2005, 53; OLG Dresden NZV 2004, 352 und VRS 108,
279; OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Celle NStZ-RR 2004, 286; OLG
Hamm NZV 2002, 414; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 24 a
StVG, Rdn. 100; Iffland, a.a.O; Slemeyer, a.a.O.), wobei die Kontrollzeit
durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann.
Von der Frage, ob die genannten Verfahrensvorgaben eingehalten
worden sind, ist die Frage zu unterscheiden, welche Rechtsfolge
eintritt, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht eingehalten sind.
Während einerseits die grundsätzliche Unverwertbarkeit der Messung
für folgerichtig erachtet wird (vgl. OLG Dresden NStZ 2004, 352 und
VRS 108, 279) wird andererseits auch bei einem Verstoß gegen die
Wartezeit die Frage offengelassen, ob in den Fällen, in denen die
gesetzlich maßgebliche Grenze von 0,25 mg/l sehr deutlich
überschritten ist, die Verwertbarkeit durch einen die eventuellen
Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag,
dessen Höhe zunächst durch ein Sachverständigengutachten geklärt
werden müsste, herbeigeführt werden könne.
Auch der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - diese Frage
offengelassen (BGH St 46, 358; VRS 100, 364; NZV 2001, 267, NJW 2001,
1952). In der zitierten Entscheidung zur Frage eines generellen
Sicherheitsabschlages bei Atemalkoholmessung hat er ausgeführt,
dass trotz eines nicht generell vorzunehmenden
Sicherheitsabschlages es nicht ausgeschlossen sei, dass der Tatrichter
im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen
Messfehler im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen
entsprechenden Beweisantrag hin, Messfehlern nachzugehen (BGH St
39, 291, 300) und Sicherheitsabschläge zu gewähren habe.
Der Senat ist der Auffassung, dass Messungen, bei denen die
20minütige Wartezeit nicht eingehalten worden sind, grundsätzlich
unverwertbar sind. Bei der gesetzlichen Einführung der
Atemalkoholkonzentrationswerte und in der Grundsatzentscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2001 (NZV 2001, 267) ist klargestellt
worden, dass der Atemalkohol-Grenzwert an konkrete Anforderungen
des Messverfahrens gebunden ist, wozu gerade die Einhaltung der
20minütigen Wartezeit gehört. Ob in Fällen, in denen die AAK-Grenze
von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten worden ist, die
Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten
durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert
ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch
Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt
werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
Bei dem hier gemessenen AAK-Wert von 0,29 mg/l bleibt es bei der
Unverwertbarkeit.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von
0,29 mg/l ergeben haben und die Wartezeit von 20 Minuten nicht
eingehalten war. Der Senat schließt aus, dass eine etwaige
neuerliche Verhandlung zu anderen Feststellungen führen würde.
Der Betroffene war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils - freizusprechen.
Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr
LG Freiburg
Az: 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06
Beschluss vom 02.08.2006
Das Landgericht Freiburg - 7. Kleine Strafkammer - hat auf Grund der
vom 26.07.2006 bis zum 02.08.2006 dauernden Hauptverhandlung in
der Sitzung vom 02.08.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil
im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die
Geldstrafe 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro
beträgt und dass die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab
jetzt noch 3 Monate beträgt.
Die Berufung der Angeklagten wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 09.01.2006 wurde
die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt. Zugleich
wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen
und eine Sperrfrist von noch 3 Monaten gegen sie verhängt. Gegen
dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die
Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, wobei
die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Die Berufung der Angeklagten,
die einen Freispruch erstrebte, hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung
der Staatsanwaltschaft wurde die Geldstrafe erhöht und eine
insgesamt längere Sperrfrist verhängt.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die
Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F. geboren. Nach der
Beendigung des Schulbesuchs erlernte sie den Beruf der
Bäckereifachverkäuferin. Später machte sie eine Zusatzausbildung zur
Kosmetikerin. Zuletzt war die Angeklagte als so genannte Promoterin
tätig: im Rahmen von Werbeaktionen der Deutschen Telekom war die
Angeklagte in verschiedenen Niederlassungen im süddeutschen
Raum (T-Punkt) sowie in Einkaufszentren damit betraut, neue
Telefonkunden für einen DSL-Anschluss mit mehrjähriger
Vertragsbindung zu gewinnen. Weiter war sie in Drogeriemärkten im
Raum F. bei den Verkauf fördernden Werbemaßnahmen eingesetzt.
Nach ihren Angaben erhielt sie durch diese Tätigkeiten etwa 70,-Euro pro Tag. Seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im
Dezember 2004 ist die Angeklagte nach ihren Angaben arbeitslos
und lebt von Zuwendungen ihrer Bekannten. Sie wohnt gemeinsam
mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, dem getrennt lebenden
Zeugen V., im Haus seiner Mutter in Freiburg. Die verheiratete
Angeklagte lebt seit längerer Zeit ebenfalls von ihrem Ehemann
getrennt. Sie hat keine Kinder. Nach ihren Angaben hat die
Angeklagte Schulden in einer Größenordnung von rund 60.000,-- Euro.
Die Angeklagte ist mehrfach gesundheitlich beeinträchtigt. So leidet
sie an einer Schilddrüsenfehlfunktion und an Störungen des
Gleichgewichts. Die Universitätsklinik F. hat die Verdachtsdiagnose
des so genannten MELAS-Syndroms gestellt, wobei das Wort MELAS
von den Anfangsbuchstaben folgender medizinischer
Erscheinungsbilder abgeleitet ist:
M = Myopathie und Mitochondriopathie
E = Encephalomyopathie
LA = Laktoseübersättigung
S = Stroke (einem Schlaganfall) ähnliche Episoden.
Für eine nähere Abklärung dieses Verdachts wäre eine Muskelbiopsie
erforderlich. Dies hat die Angeklagte bisher unterlassen, da sie alsbald
- sofort nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis - wieder berufstätig
sein möchte und dazu die Aufnahme in einer Krankenversicherung
anstrebt. Sobald sie krankenversichert ist, möchte sie die noch
ausstehenden Untersuchungen durchführen lassen, um Gewissheit
über die Verdachtsdiagnose zu bekommen.
Ob die Angeklagte an der gegenwärtig noch als unheilbar
eingestuften Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet oder nicht, war für
die Kammer bei der Bewertung des unten unter III. dargestellten
Tatgeschehens ohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung wurde die
bisher ungeklärte gesundheitliche Situation, die für die Angeklagte
sicherlich ein psychisches Belastungsmoment darstellt, jedoch zu ihren
Gunsten berücksichtigt (vgl. unten unter VI.).
Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Im Einzelnen ist sie wie folgt vorbestraft, wobei hinsichtlich
der nachfolgenden ausführlichen Darstellung auf die
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Beschlüsse
vom 10.05.2006 - 2 Ss 74/06 und vom 13.07.2006 - 2 Ss 123/06)
verwiesen wird.
1. Am 10.12.1998 verurteilte sie das Amtsgericht K. - Cs 33 Js 30146/98 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,-- DM.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls beleidigte die Angeklagte
am 14.08.1998 in Kenzingen die Geschädigte mit dem Wort „Votz"
und sagte zu ihr, sie solle ihre Fresse halten. Danach sagte sie zur
Geschädigten, wenn sie ihre Schnauze jetzt nicht halte, haue sie ihr
eine in die Fresse. Als die Geschädigte sich vorbeugte, schlug die
Angeklagte ihr ins Gesicht, so dass die Geschädigte eine Schwellung
am linken Ohr mit Druckschmerz erlitt.
2. Am 07.11.2000 verurteilte sie das Amtsgericht E. - Cs 32 Js 27515/00 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- DM.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls verletzte sie am 21.09.2000
im Optikergeschäft K. in E. den M. K., indem sie ihm eine schmerzhafte
Ohrfeige versetzte. Außerdem beleidigte sie ihn mit den Worten
„Betrüger, perverse Sau, Wichser".
3. Am 15.07.2004 verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js
7553/04 - wegen Betrugs in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 10,-- Euro.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls tätigte die Angeklagte im
Januar 2004 unter falschem Namen verschiedene Bestellungen bei
mehreren Firmen, wobei sie vorgefasster Absicht entsprechend nach
Erhalt der Ware die Rechnungen nicht bezahlte:
am 23.01.2004 Geschirr im Wert von 149,05 Euro,
am 25.01.2004 Zahnpflegeartikel im Wert von 504,50 Euro,
am 27.01.2004 Zahnpflegeartikel im Wert von 590,50 Euro.
4. Am 20.07.2004 verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js
19381/04 - wegen Betrugs in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je 10,-- Euro.
Nach den Feststellungen des Strafbefehls bestellte die Angeklagte im
März und April 2004 über das Internet bei mehreren Firmen
verschiedene Waren, wobei sie unbefugt die Kreditkarte einer
anderen Frau aus Wien benutzte und letztlich die Rechnungen nicht
bezahlte:
a) am 23.03.2004 Geschirr und Gebäck für 217,95 Euro.
b) am 07.04.2004 Teegebäck für 623,-- Euro.
c) am 09.04.2004 Medikamente für 100,25 Euro.
d) am 11.04.2004 Medikamente für 103,92 Euro.
e) am 14.04.2004 Kosmetika für 197,74 Euro.
III.
In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt
festgestellt:
Im Dezember 2004 war die Angeklagte wegen des
Weihnachtsgeschäfts beruflich stark eingespannt und arbeitete als
Promoterin täglich 10 bis 12 Stunden. Am Donnerstag, dem
30.12.2004, war die 1,74 m große und damals 68 kg schwere
Angeklagte durch eine Erkältung und eine Darmgrippe
gesundheitlich angeschlagen. Gleichwohl ging sie ihrer Arbeit nach
und fuhr morgens mit ihrem Pkw Marke Daimler Chrysler, amtliches
Kennzeichen OG-TS 930, über die Autobahn A5 von ihrem damaligen
Wohnort E. in das rund 30 km entfernte F. Dort baute sie gleich nach
ihrer Ankunft in einem Einkaufsmarkt ihren Stand auf und führte den
ganzen Tag über Kundengespräche. Um trotz ihrer angeschlagenen
Gesundheit den Arbeitstag durchhalten zu können, trank sie immer
wieder Kaffee und „Cola light" über den Tag verteilt, insgesamt
mindestens 1,5 Liter Kaffee und rund 2 Liter „Cola light". Zusätzlich
nahm sie ein Vielfaches der therapeutisch empfohlenen Dosis des
Medikaments „Antiadipositum X 112 T" ein. Dieses Medikament, ein
Appetitzügler, kannte die Angeklagte seit einigen Jahren und hatte
es früher über einen gewissen Zeitraum eingenommen, um dadurch
ihr Gewicht zu reduzieren. Damals hatte sie die Erfahrung gemacht,
dass der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff
Norpseudoephedrin bei hoher Dosis eine aufputschende Wirkung
entfaltete. Etwa seit Anfang Dezember 2004 nahm die Angeklagte
wieder regelmäßig „Antiadipositum X 112 T" zu sich, um ihr - subjektiv
so empfundenes - Gewichtsproblem in den Griff zu bekommen.
Obwohl die Angeklagte den Beipackzettel des Medikaments gelesen
hatte und wusste, dass bei gleichzeitiger Einnahme von Koffein die
Wirkung von Norpseudoephedrin verstärkt und die Fähigkeit zur
aktiven Teilnahme am Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt werden
konnte, nahm sie bewusst etwa die 23-fache Menge der
empfohlenen Tagesdosis (12 Tropfen Lösung = 30 mg
Norpseudoephedrin) bzw. die 18-fache Menge der empfohlenen
Dosis bei zweimaliger Zufuhr pro Tag (insgesamt 16 Tropfen Lösung =
40 mg Norpseudoephedrin) zu sich. Die Angeklagte wusste dabei
auch, dass sie durch den Genuss von 1,5 Litern Kaffee und 2 Litern
„Cola light" eine erhebliche Menge Koffein aufnahm. Bei der
Einnahme all dieser Substanzen kam es der Angeklagten gerade
darauf an, die Krankheitssymptome von Erkältung und Darmgrippe zu
überspielen und sich so weit aufzuputschen, dass sie den
anstrengenden Arbeitstag überstehen konnte.
Die Gebrauchsinformation (so genannter Beipackzettel) des
Medikaments „Antiadipositum X 112 T" enthält u.a. folgende Hinweise:
„Wirkstoff: D-Norpseudoephedrinhydrochlorid.
Zusammensetzung: 1 g Lösung enthält:
arzneilich wirksamer Bestandteil: 40 mg DNorpseudoephedrinhydrochlorid, entsprechend 15 Tropfen; sonstiger
Bestandteil: gereinigtes Wasser.
Darreichungsform und Inhalt: 15 ml (N1) Lösung zum Einnehmen.
Indikationsgruppe: Appetitzügler.
Anwendungsgebiete: Zur Unterstützung der Gewichtsreduktion bei
ernährungsbedingtem Übergewicht im Rahmen eines
therapeutischen Gesamtkonzeptes, das zur Verhaltensänderung des
Patienten führen soll.
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit
anderen Mitteln:
Weiterhin darf D-Norpseudoephedrin nicht angewendet werden bei
anfallsweise auftretenden Tachykardien, tachykarden Arrhythmien,
Phäochromozytom, Schilddrüsenüberfunktion, schweren Formen der
Angina pectoris, Engwinkelglaukom (grüner Star), Psychosen,
Abhängigkeitsanamnese.
Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Welche Arzneimittel
beeinflussen sich in der Wirkung?
Die Wirkungen mancher Arzneimittel können durch gleichzeitige
Anwendung anderer Mittel beeinflusst werden. … Eine
Wirkungsverstärkung und Erhöhung des Suchtpotentials kann bei
gleichzeitiger Einnahme von hohen Dosen von Koffein (Kaffee, Coca
Cola) nicht ausgeschlossen werden.
Dosierungsanleitung: Soweit nicht anders verordnet: Früh und mittags
jeweils eine halbe Stunde vor den Mahlzeiten Einnahme von 4-8
Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend 10-20 mg DNorpseudoephedrin) mit reichlich Flüssigkeit oder einmal täglich
Einnahme von 8-12 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend 2030 mg D-Norpseudoephedrin), ebenfalls mit reichlich Flüssigkeit nach
dem Frühstück.
Dauer der Anwendung: Falls nach 3-4 Wochen keine
Gewichtsabnahme festgestellt wird, sollte die Behandlung
abgebrochen werden. Auch bei anhaltender Gewichtsabnahme
sollte Antiadipositum X 112 T nicht länger als insgesamt 12 Wochen
eingenommen werden.
Nebenwirkungen: Arzneimittel können neben den erwünschten
Hauptwirkungen auch unerwünschte Wirkungen, so genannte
Nebenwirkungen haben. Nebenwirkungen, die im zeitlichen
Zusammenhang mit der Anwendung von D-Norpseudoephedrin
beobachtet wurden, jedoch nicht bei jedem Patienten auftreten
müssen, werden im Folgenden genannt: Häufig kommt es zu innerer
Unruhe und gesteigerter Erregung, Nervosität, Spannungsgefühl und
Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen treten ebenfalls häufig auf.
Gelegentlich kommt es zu Blutdrucksteigerungen, Steigerungen der
Herzfrequenz, Herzrhythmusstörungen oder Herzschmerzen. Selten
kommt es zu Persönlichkeitsveränderungen.
Hinweise: ... Antiadipositum X 112 T kann auch bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit
verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am
Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt
wird. Dies gilt im verstärkten Maß im Zusammenwirken mit Alkohol."
Obwohl der Angeklagten bewusst war, dass sie an diesem Tag neben
einer erheblichen Überdosis des Medikaments „Antiadipositum X 112
T" auch Koffein in größerer Menge zu sich genommen hatte und auf
Grund der ihr bekannten Warnhinweise des Beipackzettels wusste,
dass als Folge des Zusammenwirkens dieser Substanzen eine
erhebliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit und sogar eine
Fahruntüchtigkeit eintreten konnte, entschloss sie sich gleichwohl
etwa gegen 18.45 Uhr, mit ihrem Pkw wieder über die Autobahn A5
die Heimfahrt nach E. anzutreten.
Zu Beginn dieser Fahrt am 30.12.2004 gegen 18.45 Uhr war die
Angeklagte nach dem anstrengenden Arbeitstag auf Grund des
eingenommenen Medikaments „Antiadipositum X 112 T" und der
koffeinhaltigen Getränke absolut fahruntüchtig, was ihr angesichts
der ihr nicht verborgen gebliebenen gesundheitlichen Auswirkungen
(dazu weiter unten) bewusst war bzw. womit sie rechnete und diese
Folge gleichwohl billigend in Kauf nahm. Bereits wenige Minuten nach
Fahrtantritt verpasste die Angeklagte wegen ihrer Fahruntüchtigkeit
(Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen) auf der Bundesstraße
3 (B3) in F.-Nord die ihr im Übrigen bestens bekannte Abfahrt zum
Autobahnzubringer und fuhr stattdessen weiter geradeaus auf der B3
in Richtung Norden. Als sie kurz darauf bemerkte, dass sie die Abfahrt
zur Autobahn verpasst hatte, und obwohl ihr spätestens dadurch
bewusst geworden war, dass sie nicht mehr in der Lage war, am
Straßenverkehr teilzunehmen, entschloss sie sich gleichwohl, ihre
Heimfahrt fortzusetzen, nunmehr auf der B3 zu bleiben und - parallel
zur Autobahn - durch die Ortschaften E., K. und H. nach E. zu fahren.
Obwohl auf der gut ausgebauten und teilweise 4-spurig verlaufenden
B3 bis nach E. überwiegend eine Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h zulässig ist - in einigen Kreuzungsbereichen wird die
Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert -, fuhr die Angeklagte,
die an ihren Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen sowie
ihrem starken Zittern ihre Fahruntüchtigkeit erkannt hatte, mit einer
deutlich langsameren Geschwindigkeit von höchstens 50-60 km/h. Sie
stellte nämlich fest, dass sie bei einer höheren Geschwindigkeit ihren
Pkw überhaupt nicht mehr beherrscht hätte. Während der Weiterfahrt
schwankte sie mit ihrem Pkw innerhalb ihres Fahrstreifens von rechts
nach links und zurück (so genannte Schlangenlinien), machte ständig
abrupte Lenk- und Gegenlenkbewegungen und bremste in kurzen
Abständen immer wieder abrupt ihren Pkw grundlos ab, so dass d
ese ungewöhnlich langsame, schwankende und ruckartige Fahrweise
den nachfolgenden Autofahrern auffiel. Verkehrsbedingt bestand
kein Anlass, langsam zu fahren; insbesondere war trotz der niedrigen
Temperaturen von wenigen Graden über Null die Fahrbahn nicht
glatt. Wegen der langsamen Fahrweise der Angeklagten bildete sich
hinter ihrem Fahrzeug eine Schlange von mehreren Fahrzeugen, doch
wagte wegen ihrer Fahrweise in Schlangenlinien keiner der
nachfolgenden Autofahrer, den Pkw der Angeklagten zu überholen,
selbst wenn es mangels Gegenverkehrs ansonsten durchaus möglich
gewesen wäre. Vielmehr verständigte der unmittelbar hinter der
Angeklagten fahrende Zeuge K., der in dem Pkw der Angeklagten
einen betrunkenen Fahrer vermutete, per Mobiltelefon das
Polizeirevier in E. und wies die Beamten auf das auffällig fahrende
Fahrzeug der Angeklagten hin.
Auf Grund dieser telefonischen Meldung warteten PHM B. und POMin
S. in ihrem Streifenwagen an der Elzbrücke am Ortsanfang von E. auf
das Eintreffen des Fahrzeugs der Angeklagten. Als die Beamten kurz
nach 19.00 Uhr das Fahrzeug erkannten, setzten sie sich mit ihrem
Streifenwagen unmittelbar hinter den Pkw und folgten der
Angeklagten über eine Strecke von rund 600 Metern, wobei die
Angeklagte die gleiche Fahrweise zeigte wie zuvor. Daraufhin
entschlossen sich die Beamten, das Fahrzeug der Angeklagten
anzuhalten und sie einer Kontrolle zu unterziehen. Die Angeklagte
reagierte jedoch infolge ihrer Wahrnehmungsstörungen weder auf
die Anhalteaufforderung mittels Leuchtdisplay am Streifenwagen
noch auf das dann dazu geschaltete Blaulicht, sondern fuhr weiter.
Erst beim Halten an der nächsten roten Ampel konnte POMin S. die
Angeklagte persönlich ansprechen und forderte sie auf, nach rechts
auf den Festplatz abzubiegen und dort anzuhalten, was die
Angeklagte sodann auch tat und aus dem Fahrzeug ausstieg.
Während der Kontrolle durch die Beamten war die Angeklagte
nervös und unruhig, zitterte stark und fiel beim Gehen durch leichte
Gleichgewichtsstörungen und einen schleppenden Gang auf. Der
um 19.12 Uhr durchgeführte Alcomat-Test ergab einen Wert von 0,00
Promille. Um 20.08 Uhr wurde der Angeklagten im Polizeirevier E. eine
Blutprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittel untersucht.
Diese Blutprobe enthielt 1.987 Nanogramm/Milliliter Koffein und 2.381
Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin. Noch am 30.12.2004 wurde
der Führerschein der Angeklagten, der am 15.09.2000 ausgestellt
worden war, einbehalten; am 17.01.2005 wurde durch Beschluss die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
IV.
Die Angeklagte hat zu Beginn der Berufungshauptverhandlung keine
Angaben zur Sache gemacht, sondern sich durch eine Erklärung ihres
Verteidigers auf ihre Angaben vor dem Amtsgericht bezogen, die
daraufhin gemäß § 254 StPO verlesen wurden. Im Rahmen des § 257
Abs. 1 StPO gab sie jedoch im Verlauf der
Berufungshauptverhandlung weitere Erklärungen zur Sache ab und
machte auch ergänzende Angaben zur Sache im Rahmen ihres
letzten Wortes. Auch der Zeuge Richter am Amtsgericht U. berichtete
in der Berufungshauptverhandlung über die frühere Einlassung der
Angeklagten im Rahmen der von ihm geleiteten erstinstanzlichen
Hauptverhandlung.
Danach hatte die Angeklagte eingeräumt, nach einem
anstrengenden Arbeitstag die Fahrt vom 30.12.2004 von F. bis nach E.
durchgeführt zu haben. Dabei habe sie sich allerdings noch
fahrtüchtig gefühlt, obwohl sie Medikamente wie Aspirin Complex
und Vitaminpräparate gegen ihre Erkältung sowie größere Mengen
Kaffee und „Cola light" zu sich genommen habe. Von dem
Medikament „Antiadipositum X 112 T" habe sie jedoch keine
Überdosis, sondern einmal am Vormittag und einmal gegen 17.30 Uhr
jeweils maximal 20 Tropfen eingenommen. Ein auffälliges
Fahrverhalten könne auf die damalige Straßenglätte zurückzuführen
sein. Auch wäre denkbar, dass sie mit ihren hochhackigen Schuhen
immer wieder am Bremspedal hängen geblieben sei, so dass die
Bremsleuchten oft reagiert hätten. Schließlich habe ihr
Lebensgefährte V. wenige Tage vor dieser Fahrt die Bremsbeläge an
ihrem Pkw gewechselt und dabei möglicherweise bewirkt, dass die
Bremsleuchten immer wieder aufleuchteten. Im Übrigen sei fraglich,
ob das untersuchte Blut überhaupt von ihr stamme, oder ob von einer
Verwechslung der Blutprobe ausgegangen werden müsse. Selbst
wenn die Blutprobe nicht verwechselt worden sei, müsse man davon
ausgehen, dass bei der Herstellung des Medikaments „Antiadipositum
X 112 T" ein Mischungsfehler aufgetreten sei, indem irrtümlich die 20fache Menge des Wirkstoffs Norpseudoephedrin abgefüllt worden sei.
Den entsprechenden Beipackzettel habe sie gelesen und sich immer
an die Warnhinweise gehalten.
Die Kammer sah sich nicht in der Lage, dieser Einlassung der
Angeklagten zu folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass sich
das Tatgeschehen so ereignet hat, wie es oben unter III. dargestellt ist.
Die Zeugen K., PHM B. und POMin S. schilderten übereinstimmend die
auffällige Fahrweise der Angeklagten, insbesondere auch ihr häufiges
unmotiviertes Abbremsen, obwohl sich vor ihrem Pkw kein anderes
Fahrzeug befunden und auch sonst kein Grund zum Abbremsen
bestanden habe. Die Fahrbahn sei keineswegs glatt gewesen, was
durch das verlesene Wettergutachten bestätigt wurde. PHM B.
schilderte überdies den Zustand der Angeklagten, die in ihren
Reaktionen extrem langsam gewesen sei, gezittert habe, einen
verwirrten und aufgeregten Eindruck gemacht habe, an
Gleichgewichtsstörungen gelitten und sich schwankend bewegt
habe. Da sie auch gerötete Bindehäute gehabt habe, sei ihm sofort
der Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenmissbrauch
gekommen. Auch der Blut entnehmende Arzt Dr. H. hatte in seinem
Protokoll auf Grund der durchgeführten Untersuchungen und der
Reaktionen der Angeklagten auf einen leichten bis deutlichen
Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss geschlossen.
Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Freiburg ergab sich, dass auf Grund einer DNA-Analyse die Blutprobe
eindeutig von der Angeklagten stammte. Aus dem Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ergab sich, dass
die von der Angeklagten zur Verfügung gestellte angebrochene
Flasche des Medikaments „Antiadipositum X 112 T", aus der sie am
Tattag ihre Tropfen genommen habe, die gleiche Konzentration des
Wirkstoffs Norpseudoephedrin enthielt wie eine zum Vergleich
beigezogene Originalflasche des Herstellers, so dass die behauptete
Überkonzentration in Wirklichkeit nicht vorlag.
Der Sachverständige Dr. L., forensischer Toxikologe, Chemiker und
langjähriger Laborleiter im Institut für Rechtsmedizin der Universität
Freiburg, erstattete in der Berufungshauptverhandlung ein Gutachten
zur Frage der Wirkungsweise des Medikaments „Antiadipositum X 112
T", das in sich klar und ohne Widersprüche war und dem die Kammer
sich nach eigener Überprüfung vollinhaltlich angeschlossen hat.
Danach beträgt die Halbwertzeit von Norpseudoephedrin ca. 3
Stunden, was bedeutet, dass infolge des Abbaus im menschlichen
Körper nach ca. 3 Stunden nur noch die Hälfte der ursprünglich
aufgenommenen Wirkstoffkonzentration nachweisbar ist. Der
Arzneistoff Norpseudoephedrin ist identisch mit Cathin, dem
natürlichen Inhaltsstoff der Khat-Pflanze (vgl. dazu BGH NJW 2005, 163
= NStZ 2005, 229; 452 mit Anm. Weber). Dieser Stoff hemmt das
Hungergefühl, senkt das Schlafbedürfnis und wirkt aufputschend und
stimulierend. Die Gefahr der Einnahme liegt darin, dass bereits nach
kurzer Zeit eine Gewöhnung des Körpers eintritt und die Wirkung des
Medikaments nachlässt, was rasch zu einer Steigerung der Dosis führt.
Wegen dieser Gefahr einer Suchterzeugung darf Norpseudoephedrin
nur für eine kurze Zeit genommen werden - maximal 4-6 Wochen. Bei
hohen Dosen über einen längeren Zeitraum treten
Entzugserscheinungen auf, wenn das Medikament abrupt abgesetzt
wird. Im Übrigen führen hohe Dosen von Norpseudoephedrin häufig
zu Wahrnehmungsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Euphorie,
Halluzinationen, aber auch zu Depressionen und Albträumen. Wegen
seiner psychoaktiven Wirkungen und des hohen Suchtpotentials ist
Norpseudoephedrin als berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB
anzusehen.
Die von der Angeklagten behauptete Einnahme von Aspirin Complex
hat dagegen nicht stattgefunden, denn im Blut wurden keine
Salicylate aufgefunden, weder freies Salicylat noch Gesamtsalicylat.
Der Sachverständige Dr. R., Arzt für Rechtsmedizin am gleichnamigen
Institut der Universität Freiburg, erstattete ein Gutachten zur Frage der
Auswirkungen des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" auf die
Fahrtüchtigkeit der Angeklagten. Auch diesem überzeugenden und
widerspruchsfreien Gutachten hat sich die Kammer nach eigener
Überprüfung angeschlossen. Danach hätte selbst die Einnahme der
gerade noch zu vertretenden täglichen Maximaldosis von zweimal je
12 Tropfen „Antiadipositum X 112 T", die als Grenzwert zur toxischen
Dosis anzusehen ist, zu einer Zufuhr von 60 mg des Wirkstoffs
Norpseudoephedrin geführt, was im Blutserum zu einer Konzentration
von maximal 200 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin geführt
hätte. Der dagegen nachgewiesene Wert von 2.381
Nanogramm/Milliliter ist die fast 12-fache Menge dieser als toxischer
Grenzwert anzusehenden Menge und bedeutet eine
außergewöhnliche und hochtoxische Überdosierung. Da die im
Beipackzettel aufgeführten möglichen Nebenwirkungen bereits bei
üblicher und empfohlener Dosierung auftreten können, muss bei
hoher mehrfacher Überdosierung mit verstärktem Auftreten
unerwünschter Nebenwirkungen gerechnet werden. Auch wenn
dieses Medikament als Abmagerungsmittel eingesetzt wird, ist es als
Psychopharmakon zu bezeichnen, da die erwünschte Unterdrückung
des Hungergefühls über zentralnervöse Mechanismen gesteuert wird.
In Verbindung mit hoher Dosierung von Koffein wird
Norpseudoephedrin seit längerem missbräuchlich als Aufputschmittel
benutzt. Der festgestellte hohe Wert von 1.987 Nanogramm/Milliliter
Koffein führte in Verbindung mit der extremen Überdosierung des
Medika-ments „Antiadipositum X 112 T" zum Zustand der absoluten
Fahruntüchtigkeit, der sich in der von den Zeugen beschriebenen
Fahrweise der Angeklagten zeigte.
Der Zeuge V. hat angegeben, dass er häufig mit der Angeklagten,
seiner Lebensgefährtin, als Team zusammengearbeitet habe. Zum
Jahresende 2004 habe großer Stress geherrscht, und die Angeklagte
habe oft einen Arbeitstag von 10-12 Stunden gehabt. Weiter hat der
Zeuge angegeben, die Bremsbeläge am Pkw der Angeklagten
ordnungsgemäß gewechselt zu haben. Da er jedoch kein
Kupferspray zur Unterdrückung des so genannten
Bremsenquietschens besorgt habe, habe es vorkommen können,
dass die Bremsen gelegentlich gequietscht hätten. Er habe jedoch
ansonsten keinerlei Eingriffe an der Bremsanlage vorgenommen, so
dass ein Aufleuchten der Bremslichter ohne Betätigung der
Fußbremse nicht vorgekommen sei. Die Kammer hat insoweit den von
der Angeklagten behaupteten technischen Mangel an der
Bremsanlage ausgeschlossen; auch die hochhackigen Schuhe der
Angeklagten spielten zur Überzeugung der Kammer keine Rolle.
V.
Die Angeklagte ist somit der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr
gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig, denn wer unter Missachtung der
im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein
Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler)
einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie
Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im
Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung
seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen
Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des
Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen
Straßenverkehr teilnimmt.
VI.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten
berücksichtigt, dass sie bisher wegen Straßenverkehrsdelikten nicht in
Erscheinung getreten ist. Auch fiel ins Gewicht, dass sie gesundheitlich
angeschlagen ist und möglicherweise an der unheilbaren
Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet, wobei die Ungewissheit darüber
für die Angeklagte sicherlich eine große Belastung darstellt.
Schließlich liegt die Tat schon mehr als 1 ½ Jahre zurück, ohne dass
die Angeklagte danach strafrechtlich aufgefallen wäre.
Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen
werden, dass die Angeklagte in ihrem Zustand eine Strecke von
nahezu 10 km zurückgelegt hat, ehe sie von der Polizei angehalten
werden konnte. Die extreme Überdosierung des Medikaments im
Zusammenwirken mit Koffein und der bewusste Missbrauch des
Medikaments als Aufputschmittel führten zu einer Fahruntüchtigkeit in
besonders hohem Ausmaß. Schließlich konnte nicht ganz
unberücksichtigt bleiben, dass die Angeklagte bereits mehrfach
strafrechtlich aufgefallen ist, auch wenn es dabei um Straftaten
anderer Art, nämlich um Vermögensdelikte sowie Körperverletzung
und Beleidigung, ging.
Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen die Angeklagte
sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro
angemessen und ausreichend ist. Diese Strafe entspricht dem
Unrechtsgehalt der Tat im Rahmen der persönlichen Schuld der
Angeklagten, wobei sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes aus
ihren gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ergibt. Insoweit hat
die Kammer bezüglich der Zuwendungen von Freunden eine
Schätzung vorgenommen und auch das mietfreie Wohnen im Haus
der Mutter ihres Lebensgefährten berücksichtigt. Gemäß § 42 StGB
konnte Ratenzahlung bewilligt werden.
Gemäß §§ 69, 69 a StGB waren der Angeklagten die Fahrerlaubnis zu
entziehen, ihr Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen. Vorliegend handelte es
sich um einen Regelfall im Sinne dieser Vorschriften. Auch wenn die
Tat zwischenzeitlich mehr als 1 ½ Jahre zurückliegt und die
Angeklagte seit dieser Zeit auf ihre Fahrerlaubnis verzichten musste,
war die Kammer auf Grund einer Gesamtwürdigung der
Tatumstände, die auf eine erhebliche Charakterschwäche der
Angeklagten hindeuten, und der Persönlichkeit der Angeklagten zum
Zeitpunkt der Urteilsfindung davon überzeugt, dass die Angeklagte
immer noch charakterlich ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen ist. Es bedarf nach Einschätzung der Kammer einer
weiteren
Sperrfrist von 3 Monaten,
ehe es verantwortet werden kann, der Angeklagten eine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.
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