10 Goldene Regeln Führerscheinentzug komplett
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10 Goldene Regeln Führerscheinentzug komplett
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Der Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und bequem via Telefon, Fax, Email und Post erfolgen. Telefonische Beratungen: Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte zwingend voraussetzt. Kontakt: Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter [email protected] zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine erste Beratung erfolgt unverzüglich nach Akteneinsicht. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per Email noch keine Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis! Ratgeber Führerscheinentzug von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Vorwort zu den Ratgebern: Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf. schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre Situation zu meistern. Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir, dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß, was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen Schritt unternommen. Vielen Dank! Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen, welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden. Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00 €. Dies können und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar. Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen. Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen, und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Dr. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Goldene Regel 1) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Strafrecht. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Strafrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto „Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken. Insbesondere wenn der Führerscheinverlust droht oder der Führerschein vorläufig Einlassungen gegenüber entzogen der wurde, Polizei nur sollten nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. § 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor: „Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.“ Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto „Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen.“ schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Strafverfahren! Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB. Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“ Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist. § 316 StGB regelt folgendes: „Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“ Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach § 315c StGB. § 315c StGB besagt: „(1) Wer im Straßenverkehr 1) ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 1) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann. 2) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 3) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung. Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich, dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall vermieden werden! Goldene Regel 2) Nutzen Sie die Gerichtsverhandlung Möglichkeit, ein schon vor einer verkehrspsychologisches Seminar, eine Nachschulung, ein Aufbauseminar für Alkoholiker etc. zu besuchen. Informieren Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, welcher Kurs Ihnen helfen kann. Die Gerichte können solche Nachschulungen bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigen und tun dies regelmäßig auch. Die Sperrfristen werden oft zwischen einem und drei Monaten reduziert. Aufbauseminare gibt es in unterschiedlicher Ausgestaltung. Neben dem allgemeinen Aufbauseminar gibt es noch besondere Aufbauseminare nach Alkoholund Drogenfahrten bzw. besondere Aufbauseminare für Fahranfänger. Die Aufbauseminare kosten zwischen 300 € und 500 €. 1) Das allgemeine Aufbauseminar wird durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das allgemeine Aufbauseminar setzt sich wie folgt zusammen: aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. 2) Die Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten werden von besonders geschulten Psychologen durchgeführt. Das besondere Aufbauseminar nach Alkohol- oder Drogenfahrten ist wie folgt aufgebaut: Es beinhaltet ein Vorgespräch anschließende drei Sitzungen zu je 180 Minuten Neben den Sitzungen sind besondere Aufgaben zu absolvieren. Mit dem Aufbauseminare nach Alkohol- oder Drogenfahrten soll insbesondere ein Problembewußtsein für Alkoholkonsum und Straßenverkehr mit den besonderen Gefahren geschaffen bzw. erneuert werden. 3) Das Aufbauseminar für Fahranfänger wird wie bei dem allgemeinen Aufbauseminar durch besonders geschulte Fahrlehrer angeboten. Die Kurse sind wie folgt konzipiert: In diesen Kursen werden die maßgeblichen Verkehrsverstöße und deren Ursachen diskutiert. Die Kurse finden in Form von Gruppengesprächen statt. So soll ein Problembewusstsein für die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs geschaffen werden und die Beteiligten zu eine Änderung ihres Fahrverhaltens angehalten werden. Das Aufbauseminar für Fahranfänger besteht aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Eine Abschlussprüfung muss nicht absolviert werden. Insgesamt stellt das Aufbauseminar für Fahranfänger demnach ein allgemeines Aufbauseminar dar, welches jedoch gerade auf die Unerfahrenheit und höherer Risikobereitschaft der Führerscheinneulinge Rücksicht ausgerichtet ist. Goldene Regel 3) Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von der Sperrfrist beim Gericht durchzusetzen. In begründeten Fällen, kann aus der Sperrfrist eine Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.B. begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder Baufahrzeuge angewiesen sind, so können solche Fahrzeuge von der Sperrfrist ausgenommen werden. Falls Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die Ausnahme einer bestimmten Führerscheinklasse angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen, die Notwendigkeit dem Gericht gegenüber intensiv zu begründen. Folgende Ausnahmen von einer Sperrfrist wurden von Gerichten bereits zugelassen: frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG Nürnberg frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken, AG Dortmund) frühere Klasse 4 (LG Köln) Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt (LG Hamburg) Behindertentransporter Fahrzeuge der Bundeswehr (dienstlicher Gebrauch) Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn) Fahrzeuge der Klassen L Fahrzeuge der Klasse T Müllfahrzeuge Radbagger (AG Detmold) Baufahrzeuge Goldene Regel 4) Nehmen Sie im Fall eines Führerscheinentzuges rechtzeitig Kontakt zu Ihrer Führerscheinbehörde auf. Im Regelfall sollte zwei bis drei Monate vor Ablauf der Sperrfirst Kontakt mit der zuständigen Führerscheinbehörde aufgenommen werden. Diese kann Ihnen sagen, wann Sie am sinnvollsten den Antrag auf Neuerteilung stellen sollten. Nicht selten nehmen die Betroffenen erst am Tag des Ablaufes der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde auf. Ist die Behörde überlastet, sind noch Unterlagen notwendig oder muss sogar eine MPU absolviert werden, so kann sich die Erteilung des neuen Führerscheines erheblich verzögern. Sie wollen doch nicht nur aus verwaltungstechnischen Gründen ggf. noch weitere Wochen auf Ihren Führerschein verzichten, obwohl Sie ihn wiedererlangt hätten, wenn Sie sich früh genug um den neuen Führerschein gekümmert hätten. Erkundigen Sie sich direkt nach der Tat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder bei einer Führerscheinstelle, welche Anforderungen an Sie gestellt werden, damit Sie wieder einen Führerschein zurück erhalten. In bestimmten Fällen (z.B. einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille, mehrfache Trunkenheitsfahrt) ist eine MPU Pflicht. Teilweise wird auch eine Abstinenzzeit verlangt. Daher gilt: Je eher Sie sich um die Wiedererteilung Ihres Führerscheines kümmern, desto eher werden Sie ihn auch zurück bekommen. Stellen Sie keinesfalls erst am Ende der Sperrfrist den Antrag auf Neuerteilung Ihres Führerscheines, da dann nicht selten Überraschungen warten und sich die Zeit bis zur Wiedererteilung unnötig verzögert. Mandanten haben mir schon mitgeteilt, dass Sie eine Abstinenzzeit von einem Jahr nachweisen mussten. Da sie sich aber zunächst nicht darum gekümmert hatten, verlängerte sich die „Sperrfrist“ faktisch um das Jahr der nachweisbaren Abstinenz. Solche erheblichen Verzögerungen können bei rechtzeitiger Beratung in Ihrem individuellen Einzelfall vermieden werden. Erfolgt der Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum gilt gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht. Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann. Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren. Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Goldene Regel 5) Nachtrunk In vielen Fällen kommen Betroffene auf die Idee, einen Nachtrunk zu behaupten. Nachtrunk bei einer Trunkenheitsfahrt bedeutet, dass nach der Tat weiterhin Alkohol konsumiert worden ist. Eine nach der Tat entnommenen Blutprobe läge dann hinsichtlich des BAKWertes gegebenenfalls zu hoch. Das Gerichte könnte dann den festgestellten BAK-Wert nicht zu Grunde legen. Es müsse zurückrechnen, welcher BAK-Wert zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt tatsächlich zu Grunde lag. Dieser ist logischerweise beim behaupteten Nachtrunk dann geringer, als der tatsächlich gemessene. Mit der Einlassung eines Nachtrunks können folglich in einigen Fällen BAK-Werte unterhalb einer kritischen Grenzen von z. B. 1,1 oder 1,6 Promille gedrückt werden. Dies hätte dann zur Folge, das ggf. eine Verurteilung nicht erfolgen kann oder dass eine MPU von der Führerscheinbehörde nicht angeordnet wird. Nicht in jedem Fall macht eine Nachtrunkbehauptung jedoch Sinn. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie ein Nachtrunk tatsächlich behauptet werden kann. Eine Nachtrunkbehauptung kommt überhaupt erst in Betracht, wenn der Betroffene nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Da der Betroffene nach der Fahrt regelmäßig ständig unter polizeilicher Aufsicht war, wird er wohl kaum behaupten können, nach Beendigung der Tat noch Alkohol getrunken zu haben. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Betroffene erst einige Zeit nach der Tat von der Polizei aufgesucht worden ist. Dies kommt nicht selten vor, wenn zum Beispiel Nachbarn eine Strafanzeige erstatten und die Polizei erst nach einiger Zeit bei dem Betroffenen zuhause vorstellig wird. Auch der Betroffene, der z.B. noch im Fahrzeug sitzt, jedoch zum Beispiel mittlerweile auf einem Rastplatz angehalten hatte und bei nicht laufendem Motor von den Beamten angetroffen wird, kann gegebenenfalls behaupten, noch nach der Fahrtalkohol zu sich genommen zu haben. Nachtrunkbehauptungen sind von den Gerichten zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich in ihrem Urteil mit der Einlassung des Nachtrunkes auseinander setzen. Die Gerichte müssen im Urteil darlegen, weshalb sie eine Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig abgetan haben. Gerichte müssen sich auch damit auseinander setzen, wie bei der Annahme eines Nachtrunks dann der BAK Wert zurückzurechnen ist. Gerichte stehen Nachtrunkbehauptung skeptisch gegenüber. Nicht selten wenden Betroffene ein, sie hätten nach der Fahrt zum Beispiel noch Wodka getrunken. Die Behauptung, Wodka getrunken zu haben, resultiert daraus, dass Wodka bei einer so genannten Begleitstoffanalyse in der entnommenen Blutprobe nicht verifiziert werden kann. Derjenige, der Nachtrunk behauptet, muss damit rechnen, dass das Gericht die Nachtrunkbehauptung nicht ohne weiteres glaubt. Das Gericht wird sehr kritisch hinterfragen, wann, wie viel und welche Art von Alkohol nach der Fahrt tatsächlich noch konsumiert worden sein soll. Da die Blutproben regelmäßig noch zum Zeitpunkt in der Hauptverhandlung vor dem Gericht vorliegen, muss der Betroffene auch damit rechnen, dass ein Gericht hinsichtlich der Blutprobe eine so genannte Begleitstoffanalyse in Auftrag geben wird. Ein solches Gutachten ist teuer. Der Betroffene sollte daher nicht leichtfertig einen Nachtrunk behaupten, der leicht als falsche Einlassung oder durch ein teures Gutachten entlarvt werden kann. Andernfalls droht ihm im Fall einer Verurteilung auch noch die Auferlegung der hohen sachverständigen Kosten. Diese können schnell mehrer hundert Euro betragen. Der Einwand eines Nachtrunks kann jedoch für den Fall, dass tatsächlich nach der Fahrt Alkohol konsumiert worden ist, sehr hilfreich sein. Sie sollten daher gut überlegen, ob in Ihrem Fall ein Nachtrunk vorgelegen hat und sie den Nachtrunk gerichtsfest darlegen können. Goldene Regel 6) Verwertungsverbot einer Blutprobe: Seit einigen Jahren gibt es obergerichtliche Rechtsprechung dazu, ob und wann eine Blutentnahme rechtsmissbräuchlich war und ob so gewonnene Erkenntnisse z. B. hinsichtlich des BAK-Werts in einer Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. Es geht hier um die Frage eines so genannten Beweisverwertungsverbots. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass auch die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich dem so genannten Richtervorbehalt unterliegt. Nur ein Richter darf dem Grunde nach gemäß § 81a StPO eine Blutprobe anordnen. Die bisherige Praxis war jedoch häufig so, dass Polizeibeamte ohne jede richterliche Anordnung mit der Argumentation der so genannten „Gefahr in Verzug“, eine Blutprobe angeordnet haben. Diese Praxis wurde nunmehr des öfteren unter anderem vom OLG Hamm gerügt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Beweisverwertungsverbot dann im Einzelfall vorliegen, wenn die Polizeibeamten willkürlich, das heißt ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass sie eigentlich keine Blutprobe anordnen dürfen und zunächst versuchen müssen, einen richterlichen Notdienst zu erreichen, eine Blutprobe angeordnet haben. Polizeibeamte dürfen nur bei sog. Gefahr in Verzug selbst eine Blutprobe anordnen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch nur als Ausnahme vor. Ein weiterer Kritikpunkt der obergerichtlichen Rechtsprechung war derjenige, dass ein Beweisverwertungsverbot dann anzusehen sein kann, wenn in den jeweiligen Landgerichtsbezirken kein richterlicher Notdienst eingerichtet geworden ist, obwohl dies aufgrund der Anzahl der „Notfälle“ notwendig war. Auch diesbezüglich wurde teilweise ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Diese rechtliche Bewertung der Obergerichte halten einige Amtsgerichte für zu formal. Der Beschuldigte muss daher damit rechnen, dass ein Beweisverwertungsverbot von den Amtsgerichten nur bei sehr eindeutiger Rechtslage von Amts wegen berücksichtigt werden wird. Sollte der Beschuldigte jedoch der Auffassung sein, dass in seinem Fall willkürlich gehandelt worden ist, muss er seine Rechte beim Amtsgericht entsprechend durchsetzen. Dazu gehört ganz wesentlich, dass er der Verwertung des BAK-Wertes, welcher sich aus dem Blutalkoholgutachten ergibt, ausdrücklich widerspricht. Insbesondere, um sich später auch noch die Möglichkeit einer Revision offen zuhalten, muss der Beschuldigte der Verwertung des Blutalkoholgutachtens widersprechen. Diesen Widerspruch muss er ausdrücklich erheben und muss darauf bestehen, dass dieser Widerspruch auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen wird. Nur für den Fall, dass er tatsächlich widersprochen hat, kann im Wege einer Revision ein Oberlandesgericht die Frage der Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens überhaupt prüfen. Daher ist ein Widerspruch unumgänglich. Sollte eine Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkoholgutachtens vorliegen, so kann weder in einem Straf- noch in einem Bußgeldverfahren der festgestellte BAK-Wert zu Grunde gelegt werden. Soweit dann nicht andere Umstände vorliegen, aus denen die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann, muss der Beschuldigte trotz eindeutiger Tatumstände freigesprochen werden. Insofern ist die Frage des Beweisverwertungsverbotes eine sehr gute Chance, die der Beschuldigte berücksichtigen sollte. Die Frage des Beweisverwertungsverbotes bezieht sich nicht nur auf eine Trunkenheitsfahrt. Auch bei der Frage, mit wie viel Wirkstoff einer Droge der Beschuldigte im Straßenverkehr auffällig wurde, kann ein Beweisverwertungsverbot zu einem Freispruch führen. Auch in diesem Fall könnte bei Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots ein Gericht die Blutanalyse nicht zu Grunde legen. Das Gericht in könnte darauf dann nicht sein Urteil stützen. Folglich spielt die Frage des Beweisverwertungsverbotes auch bei Fahrten unter Drogeneinfluss eine wesentliche Rolle! Noch nicht einheitlich obergerichtlich entschieden ist die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot bezüglich eines solchen Gutachtens auch zu einem Beweisverwertungsverbot in einem etwaigen sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen kann. Soweit diese Frage noch nicht von obergerichtlichen verwaltungsrechtlichen Instanzen geklärt worden ist, besteht auch hier die Möglichkeit, zu versuchen, das das Gutachten im verwaltungsgerichtlichen verfahren nicht verwertet werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie sich die obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Beweisverwertungsverbotes weiter entwickeln wird. Liegt den Ermittlungen lediglich eine so genannte Alkoholmessung (der Beschuldigte musste pusten) zu Grunde, so ist zu prüfen, ob die Werte hinsichtlich der Atemalkoholmessung für eine Verurteilung herangezogen werden dürfen. Der Beschuldigte sollte hier prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwertung einer Atemalkoholmessung vorliegen. Hinsichtlich der Atemalkoholmessungen sollte der Beschuldigte prüfen, ob er ordnungsgemäß über seine Rechte zuvor belehrt worden ist, ob das Messgerät ordnungsgemäß eingesetzt und geeicht war. Zudem ist eine Atemalkoholmessung nicht aussagekräftig, wenn der Beschuldigte kurz vor der Messung (weniger als 20 Minuten) noch Alkohol zu sich genommen hat. Durch die sich dann noch im Mundraum befindlichen Alkoholrückstände kann die Messung nach oben hin verfälscht werden. Sollte der Betroffenen daher kurz vor der Messung noch Alkohol zu sich genommen haben, so ist der Wert der Messung hinsichtlich des Atemalkohols kritisch zu überprüfen! Goldene Regel 7) Falls Sie eine MPU (Medizinisch-psychologische- Untersuchung) absolvieren müssen, lohnt sich in jedem Fall ein Gang zu einem seriösen MPU-Berater. Nutzen Sie die anerkannte Kompetenz z.B. des TÜVs. Diese beraten Sie seriös und kompetent über sinnvolle Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Ein Erstgespräch kostet ca. 60 bis 80 €. Sie besprechen mit einem Psychologen, welche Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU es gibt. Nutzen Sie die Möglichkeiten einer MPU-Vorbereitung. Es gibt bestimmte Fälle, in denen eine MPU Pflicht ist, z.B. bei einem Alkoholgehalt bei einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 1,6 Promille. Falls man von Ihnen eine MPU verlangt, macht es Sinn, sich rechtzeitig darauf mit professioneller Hilfe vorzubereiten. Ein professioneller Vorbereitungskurs wird z.B. vom TÜV angeboten. Diese Kurse sind anerkannt und kosten ca. 400 – bis 1000 €. Statistiken zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit, die MPU gleich beim ersten Mal zu bestehen, sich nahezu verdoppeln. Versuchen Sie es ohne Vorbereitung, so können sie selbstverständlich auch schon beim ersten Mal die MPU bestehen. Die Statistik zeigt jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit ohne Vorbereitung eine MPU zu bestehen, ca. 50 % der Teilnehmer nicht. Mit einer Vorbereitung sinkt die Durchfallquote auf ca. 10 %. Der Grund für die hohen Durchfallquoten ist regelmäßig die falsche Vorstellung dessen, was die MPU-Prüfer hören möchten. Die Annahme, es reiche aus, nie wieder Alkohol zu trinken ist falsch. Es geht darum zu prüfen, ob der Verkehrsteilnehmer zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehr trennen kann oder nicht und ob er die für den Straßenverkehr nötige Zuverlässigkeit besitzt. In Vorbereitungskursen wird im einzelnen durchgesprochen, welche Fragen Sie erwarten. Goldene Regel 8) Lassen Sie das Urteil oder den Strafbefehl schnellstmöglich rechtskräftig werden, falls Sie mit dem Urteil oder dem Strafbefehl einverstanden sind. Die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist läuft nämlich erst ab Rechtskraft des Urteils. Sollten Sie daher mit dem Urteil einverstanden sein, können Sie noch in der Hauptverhandlung anregen, dass sowohl Sie als auch die Staatsanwaltschaft noch im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, so wird das Urteil rechtskräftig und die Sperrfrist läuft noch am gleichen Tag an. Sie vermeiden so unnötige Verzögerungen. Zudem führt eine Verfahrensverzögerung dazu, dass Punkte in Flensburg erst später eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass die Punkte natürlich auch erst später wieder getilgt werden. Auch dies ist bei einer ggf. aussichtlosen Verzögerung zu bedenken. Goldene Regel 9) Auch nach einem rechtskräftigem Urteil haben Sie die Möglichkeit beim Gericht nachträglich eine Verkürzung der Sperrfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag macht ggf. Sinn, wenn Sie nach der Hauptverhandlung eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Beratung oder eine sonstige Verkehrsmaßnahme durchlaufen absolviert haben. Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin, die Sperrfrist verkürzen. Die Gerichte machen hiervon durchaus Gebrauch. Wenn es Ihnen zeitlich möglich ist, sollten Sie jedoch versuchen, die Nachschulungen oder Therapien noch vor dem Hauptverhandlungstermin zu durchlaufen. Dann kann das Gericht dies schon im Termin berücksichtigen. Da niemand Arbeit gerne doppelt macht, sind Gerichte eher im Termin zu einer Verkürzung der Sperrfrist bereit als im Nachhinein auf einen separaten Antrag hin. Gem. § 69a StGB kann die Sperrfrist sogar nachträglich gänzlich aufgehoben werden, wenn sich ein Grund für die Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Eine nachträglich gänzliche Aufhebung wird jedoch nur in Ausnahmefällen und bei langen Sperrfristen von ggf. mehreren Jahren möglich sein (z.B. jahrelange Abstinenz bei alkoholabhängigen Tätern.) Goldene Regel 10) Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann. Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen, deutlich verkürzen. Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig weniger erfolgreich. Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner Argumente nicht ausreichend objektiv. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt werden. Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die vorherige „Auslotung“ der Möglichkeiten durch den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine Einschätzung des Richters bekommt und welche Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ wird nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben und die durch Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen bevorzugen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, gilt zusätzlich folgendes: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen, da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung. Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst Selbstbeteiligung Versicherungsbeitrag ist erstatten. dann geringer. Bei einer erhöhten regelmäßig Durch der den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold Expertenwissen Führerscheinentzug und Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Inhaltsverzeichnis: Einleitung ............................................................................................47 Führerschein und Fahrverbot..........................................................49 Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot ..................49 Führerscheinentzug ......................................................................49 Besonderheiten Führerscheinentzug.............................................50 Einleitung ........................................................................................50 Bedeutung des Führerscheinentzuges......................................51 Wann droht der Entzug des Führerscheins ...............................51 Vorläufiger Entzug des Führerscheins........................................52 Sicherstellung und Beschlagnahme..........................................52 Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ............53 Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens .......................................53 Ablauf des Strafverfahrens..........................................................54 Zwei Wege der Ahndung ............................................................57 Strafbefehl ......................................................................................57 Die Anklage ...................................................................................58 Rechtsmittel ...................................................................................59 Ratenzahlung bei Geldstrafe......................................................60 Wie Sie sich verhalten sollten:.....................................................60 Der Gang zum richtigen! Anwalt ...............................................68 Anwaltskosten................................................................................69 Die Kostenbesprechung ..............................................................72 Die Hauptverhandlung ................................................................73 Der vorläufige Führerscheinentzug............................................75 Sicherstellung und Beschlagnahme..........................................76 Rechtsmittel gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis ..........................................................................................................76 Die Erfolgsaussichten....................................................................77 Die Nachteile.................................................................................78 Die Gefahr......................................................................................78 Chancen bis zur Hauptverhandlung.........................................79 Schadenswiedergutmachung ...................................................79 Individuelles MPU-Beratungsgespräch......................................80 Aufbauseminare und Beratungen.............................................80 Belegen Sie Ihre Notsituation ......................................................81 Chancen in der Hauptverhandlung .........................................81 Die Strafe ........................................................................................83 Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung .........................84 Die Grundregeln in der Hauptverhandlung.............................84 Chancen nach der Hauptverhandlung...................................85 Rechtsmittel ...................................................................................85 Nachträgliche Sperrfristverkürzung............................................85 Weitere Chancen .........................................................................86 Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: ...............................88 Absolute Fahruntüchtigkeit .........................................................88 Relative Fahruntüchtigkeit ..........................................................89 Die Strafe ........................................................................................89 Auf frischer Tat ...............................................................................89 Nachträgliche Ermittlung des Fahrers .......................................90 Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall:.................92 Allgemein .......................................................................................92 Verteidigungsansätze ..................................................................92 Besonderheit bei Drogenfahrten: ..............................................94 Besonderheiten bei Fahrerflucht: ............................................... 101 Die Kenntnis des Schadens ...................................................... 101 Schadenshöhe ........................................................................... 101 Verhalten des Beschuldigten................................................... 102 Kenntnis der Schadenshöhe .................................................... 104 Besonderheit Nötigung:............................................................ 105 Fahreridentifizierung .................................................................. 106 Verhaltensregeln........................................................................ 106 Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug ............................ 107 Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde?.............................................................. 107 Rechtsmittel ................................................................................ 108 Die sofortige Entziehung ........................................................... 108 Einstweiliger Rechtsschutz ........................................................ 109 Besonderheit 18 Punkte ............................................................ 109 Fahrverbot....................................................................................... 110 Verfahrensablauf ....................................................................... 111 Chancen im Verwaltungsverfahren....................................... 113 Chancen im Gerichtsverfahren .............................................. 115 Besonderheit Geschwindigkeit................................................ 116 Bitte beachten Sie: .................................................................... 119 Einleitung Lieber Leserinnen, liebe Leser, die „10 Goldenen Regeln“ zeigen Ihnen konkret und übersichtlich, welche Möglichkeiten Sie haben die Zeit ohne Führerschein ggf. erheblich zu verkürzen. Ich möchte Ihnen mit dem Expertenwissen „Führerscheinentzug und Fahrverbot“ noch eine Waffe im Kampf gegen Staatsanwaltschaften, Bußgeldbehörden und Gerichte mit auf den Weg geben. Zwischen dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten und den Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht immer ein Wissens- und Informationsgefälle, das leider häufig dazu führt, dass Betroffene Aussagen tätigen, ihre Verteidigung selbst in die Hand nehmen oder Möglichkeiten nicht nutzen und auf diesem Weg nicht selten den Behörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten die notwendigen Argumente und Beweise liefern, die dann erst zu einer Verurteilung, einem längeren Führerscheinentzug oder einer höheren Strafe führen. Dies zeigt die anwaltliche Praxis und dies sollen die 10 Goldenen Regeln und die Ratgeber mit verhindern. Betroffene haben im deutschen Recht umfangreiche Rechte, die sie kennen und nutzen sollten. In dem Ratgeber „Expertenwissen Führerscheinentzug und Fahrverbot“ soll auf die häufigsten Fragestellung ausführlich eingegangen werden. Sie werden sich nach der Lektüre ein umfangreiches und fundiertes Bild über Ihre Situation verschafft haben. Auch wenn selbstverständlich nicht alle Möglichkeiten jedes Einzelfalles besprochen werden können, soll ein vertiefter, fundierter und einzelfallorientierter Überblick gegeben werden. Ich hoffe Ihnen in Ihrer Situation geholfen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Ihr Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Führerschein und Fahrverbot Unterscheidung: Führerscheinentzug/Fahrverbot Viele Führerscheininhaber bringen die Begriffe Führerscheinentzug und Fahrverbot durcheinander. Dabei ist bereits hier darauf zu achten, diese beiden Begriffe klar voneinander zu trennen, damit man weiß, wovon man spricht. Im Folgenden Unterschied soll kurz zwischen erläutert einem werden, wo der Führerscheinentzug und einem Fahrverbot besteht und wann klassischerweise mit einem Führerscheinentzug bzw. einem Fahrverbot zu rechnen ist. Führerscheinentzug Bei einem Führerscheinentzug handelt es sich um die weitaus drastischere Maßnahme der Straf- bzw. Führerscheinbehörde. Ein Führerscheinentzug kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht. Ein Führerscheinentzug ist z. B. vorgesehen bei einer Straftat gemäß § 316 StGB oder § 315c StGB. Der Klassiker für einen Führerscheinentzug in der anwaltlichen Praxis ist folglich die Trunkenheitsfahrt bzw. die Straßenverkehrsgefährdung. In diesen Fällen ist ganz regelmäßig der Führerschein zu entziehen. Fahrverbot Die weitaus geringere Maßnahme im Vergleich zum Führerscheinentzug ist das Fahrverbot. Das Fahrverbot unterscheidet sich von dem Führerscheinentzug dadurch, dass dies keine endgültige, sondern nur eine vorübergehende Maßnahme ist. Beim Fahrverbot behält der Führerscheininhaber grundsätzlich seinen Führerschein und seine Fahrerlaubnis. Ihm wird jedoch für einen gewissen Zeitraum verboten ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Unterschied zum Führerscheinentzug ist insbesondere, dass nach Ablauf des angeordneten Fahrverbotes ohne Weiteres wieder ein Fahrzeug mit dem eigenen Führerschein geführt werden kann. Ein Fahrverbot kann gemäß § 25 StVG bzw. § 44 StGB für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten angeordnet werden. Besonderheiten Führerscheinentzug Einleitung Im Folgenden werden die Besonderheiten des Führerscheinentzuges als im Vergleich zum Fahrverbot deutlich gravierendere Folge für den Führerscheininhaber besprochen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Gefahren des Führerscheinentzuges und die Folgen für Ihre Fahrerlaubnis aufzeigen. Wir möchten mit diesen Ausführungen erreichen, dass Sie ein Grundverständnis dafür bekommen, was Sie jetzt erwartet, wie das Strafverfahren, das weitere Verfahren abläuft und insbesondere natürlich, welche Risiken und Möglichkeiten dieses Verfahren für Sie in Ihrem konkreten Fall bietet. Nach grundsätzlichen Ausführungen werden wir in folgenden Punkten dann auf Einzelfälle eingehen, die in der anwaltlichen Insbesondere sind Praxis dies am die häufigsten vorkommen. Trunkenheitsfahrt, die Drogenfahrt, die Fahrerflucht und die Nötigung sowie Besonderheiten bei 18 Punkten und für die Fälle, in denen Auflagen der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen wird. Im Anschluss werden wir dann noch einmal die 10 goldenen Regeln aufführen, um Ihnen die wichtigsten Verhaltensregeln auch schnell griffbereit darzulegen. Bedeutung des Führerscheinentzuges Der Begriff Führerscheinentzug ist juristisch nicht ganz korrekt ausgedrückt. Bei einem Führerscheinentzug ist nicht das Gravierende, dass der Führerschein entzogen wird. Vielmehr wird die Fahrerlaubnis entzogen. Juristisch gesehen ist der Führerschein das amtliche Dokument, das Sie immer mit sich führen müssen. Die Fahrerlaubnis ist letztendlich das Recht, welches ein Führerscheininhaber erworben hat, um ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen. Spricht man also vom Führerscheinentzug, so ist dies nicht ganz korrekt, korrekterweise müsste man vom Fahrerlaubnisentzug sprechen. Wann droht der Entzug des Führerscheins Ein Führerscheinentzug kommt ganz regelmäßig dann in Betracht, wenn ein Strafverfahren wegen einer Straftat im Straßenverkehr eingeleitet worden ist. Typische Straftaten, bei denen der Entzug eines Führerscheines vorgesehen ist, ist die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB, wenn ein erheblicher Fremdschaden entstanden ist oder bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist. Vorläufiger Entzug des Führerscheins Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren entzogen werden würde, so ist gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. In der Regel sieht das in der Praxis wie folgt aus: Wurde im Straßenverkehr z. B. eine Trunkenheitsfahrt, eine Drogenfahrt, eine Straßenverkehrsgefährdung oder eine Fahrerflucht begangen und konnte der Tatverdächtige ermittelt werden, so wird die Polizei den Führerschein zunächst sicherstellen bzw. beschlagnahmen. Sowohl die Sicherstellung als auch die Beschlagnahme führen dann dazu, dass der Führerschein und damit die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie dann kein Kraftfahrzeug mehr führen. Tun Sie dies trotzdem, so würden Sie sich einer weiteren Straftat, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar machen. Sicherstellung und Beschlagnahme Die Unterscheidung zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme ist für den Führerscheininhaber zunächst nicht sehr maßgeblich. Die Sicherstellung bedeutet, dass der Führerscheininhaber seinen Führerschein freiwillig herausgegeben hat. Die Beschlagnahme bedeutet, dass er einer vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht zugestimmt hat und daher die Entziehung des Führerscheins vorläufig angeordnet werden musste. In diesem Fall spricht man dann von einer Beschlagnahme des Führerscheins. Zweck der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sollte zunächst sichergestellt werden, dass der aus Sicht der Behörden nicht mehr zuverlässige Fahrer in Zukunft kein Fahrzeug mehr führen kann. Es soll folglich die Allgemeinheit vor diesem Kraftfahrzeugführer geschützt werden, der durch seine vermeintliche Straftat gezeigt hat, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Durch den vorläufigen Entzug wurde dieser Schutz für den allgemeinen Straßenverkehr hergestellt. Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens Nachdem ein Tatverdächtiger wegen einer Straftat im Straßenverkehr ermittelt worden ist, wird ihm demnach häufig zunächst vorläufig der Führerschein entzogen. Danach folgen dann weitere Ermittlungen. Die Polizei muss nunmehr wie in jedem Strafverfahren alle be- und entlastenden Tatsachen zusammentragen, die nachher dem Gericht ermöglichen zu entscheiden, ob nunmehr eine Straftat im Straßenverkehr vorgelegen hat oder nicht. Die Polizei wird daher im Folgenden, je nachdem, um welche Straftat es sich handelte, den Tatort sichern, die Unfallstelle sichern und Fotos machen sowie etwaige Personen- oder Sachschäden aufnehmen und den Wert diesbezüglich ermitteln. Der Betroffene erfährt von diesen Ermittlungsmaßnahmen häufig nichts. Die Ermittlungsbehörden sind jedoch verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu bieten. Dies geschieht in der Regel entweder dadurch, dass der Beschuldigte zur Polizeidienststelle geladen wird, um dort zum Tatablauf gehört zu werden. Bei kleineren Straftaten wird ggf. auch nur schriftlich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hier kann der Beschuldigte dann schriftlich der Polizei mitteilen, wie sich der Unfall bzw. die Straftat ereignet hat. Wurden sämtliche Indizien, Beweise und Informationen zusammengetragen, so steht dann oft erst nach Monaten eine Gerichtsverhandlung an. In dieser Gerichtsverhandlung muss dann geprüft werden, ob eine Straftat vorliegt. Zudem muss dann im Strafverfahren geprüft werden, Fahrerlaubnis ob bestätigt die vorläufige wird und Entziehung die der Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Erst wenn z. B. das Strafgericht feststellt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird und das Urteil rechtskräftig wird, so wäre dann ein endgültiger Führerscheinentzug eingetreten. Ablauf des Strafverfahrens Wohl in den meisten Fällen erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis durch ein strafgerichtliches Urteil. Wurde z. B. ein Ermittlungsverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt eingeleitet und kommt es in einem Gerichtsverfahren zu einem entsprechenden Urteil, so würde in diesem Urteil ganz regelmäßig auch ausgesprochen, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird. Zudem wird ganz regelmäßig eine Sperrfrist im Urteil ausgesprochen. Ein sehr praxisrelevanter Fall ist folglich der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren. Im Folgenden soll daher kurz aufgezeigt werden, wie ein Ermittlungs- und Strafverfahren ablaufen kann und ganz regelmäßig abläuft: 1. Ein Ermittlungsverfahren beginnt ganz regelmäßig damit, dass den Ermittlungsbehörden eine Straftat im Straßenverkehr bekannt wird. Dies ist nicht selten der Fall, in dem der z. B. betrunkene Fahrer einen Unfall baut oder die Polizei bei einer allgemeinen Trunkenheitsfahrer ermittelt. Verkehrskontrolle Ergeben sich für den die Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist die Polizei gehalten, ein Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen einzuleiten. Spätestens mit Einleitung des Strafverfahrens gilt dann der Tatverdächtige als Beschuldigter und muss auch so behandelt werden. 2. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird sich die Polizei fragen müssen, ob sie vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen bzw. zum Schutz der Allgemeinheit einleiten muss. Als typischste vorläufige Maßnahme ist der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis zu nennen. Das Gesetz sieht vor, dass in den Fällen der Trunkenheitsfahrt, der Straßenverkehrsgefährdung und der Fahrerflucht, regelmäßig der Führerschein zu entziehen ist. Die Polizei wird daher in diesen Fällen regelmäßig den Führerschein beschlagnahmen bzw. sicherstellen. Typischstes Mittel zur Sicherung von Beweisen ist bei Trunkenheitsfahrten z. B. die Blutentnahme zur Auswertung der Blutalkoholkonzentration. 3. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so wird die Polizei im Anschluss weiter ermitteln, um den Sachverhalt aufzuklären. Dazu gehören ggf. die Sicherung von Beweisen am Unfallort/Tatort, die Befragung von Zeugen und auch die Anhörung des Beschuldigten selbst. 4. Im Rahmen der Ermittlungen wird die Polizei auch den Beschuldigten zu dem Tatvorwurf anhören. Es soll von Gesetzes wegen dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorbringen zu können. Dieses geschieht häufig schriftlich, zum Teil wird der Beschuldigte aber auch zu einer Vernehmung bei der Polizei geladen. 5. Wenn die Polizei den Sachverhalt „ausermittelt“ hat, so schickt sie die Ermittlungsakte gesamten an die Ergebnisse in Form der Erst die Staatsanwaltschaft. Staatsanwaltschaft entscheidet nunmehr nach Sichtung der Akte darüber, wie in diesem Ermittlungsverfahren weiter entschieden wird und welche Maßnahmen aufrechterhalten bzw. angeordnet werden müssen. Hat z. B. die Polizei versäumt, den Führerschein sicherzustellen und ergeben sich für die Staatsanwaltschaft nunmehr Anhaltspunkte dafür, dass in einem Hauptverfahren der Führerschein entzogen Staatsanwaltschaft werden immer noch wird, die so kann die Entziehung des Führerscheins beantragen. Auch erst der Staatsanwalt und nicht die Polizei entscheidet darüber, wie nunmehr das Ermittlungsverfahren weitergeführt wird. Die Staatsanwaltschaft muss sich nunmehr die Frage stellen, ob der Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hat und ob er in einer etwaigen Hauptverhandlung überführt werden könnte. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass keine Straftat vorliegt oder der Beschuldigte hier nicht überführt werden kann, so muss sie das Verfahren einstellen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass hier ggf. eine Strafbarkeit vorliegt, die Schuld aber gering ist, so kann sie das Verfahren ebenfalls einstellen und ggf. für eine Einstellung eine Auflage z. B. in Form einer Geldzahlung festsetzen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass eine Straftat vorliegt und der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung überführt werden kann, so wird sie bei dem zuständigen Amtsgericht die Straftat anklagen. 6. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sie die Straftat anklagen will, so hat sie hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zwei Wege der Ahndung Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage in Form einer Anklageschrift bzw. in Form eines Strafbefehls bei dem Gericht erheben. Strafbefehl Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt. Mit dem Strafbefehl wird die Strafe und ggf. der Entzug des Führerscheins angeordnet. Der Strafbefehl ergeht ohne eine Hauptverhandlung vor Gericht. Der Strafbefehl ist folglich die Möglichkeit für Staatsanwaltschaft, Gericht und Beschuldigten, das Verfahren im kleinen Dienstweg, nämlich nur schriftlich, zu beenden. Ein Strafbefehl ist nur bei nicht gravierenden Straftaten gesetzlich möglich und vorgesehen. Der Beschuldigte hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Legt er gegen den Strafbefehl Einspruch ein, so kommt es dann regelmäßig zu einem Gerichtstermin, in dem darüber befunden wird, ob nunmehr eine Straftat vorliegt oder nicht. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl aber akzeptiert, so kann er ihn entweder ausdrücklich akzeptieren oder die Frist für die Einspruchseinlegung einfach verstreichen lassen. Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Strafbefehl dann rechtskräftig und steht einem normalen strafrechtlichen Urteil gleich. Aus dem Strafbefehl kann folglich ohne Weiteres als rechtskräftiger Titel vollstreckt werden. Die Anklage Möchte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht im Strafbefehlsverfahren erledigen, so wird die Staatsanwaltschaft Anklage bei dem zuständigen Gericht erheben. Das Gericht wird dann ebenfalls die Akte sichten und das Verfahren Hauptverhandlung in den zulassen. meisten Sodann Fällen zur wird ein Gerichtstermin anberaumt, und in diesem Gerichtstermin wird dann über den Tatvorwurf verhandelt werden. In dem Gerichtsverfahren kann es ebenfalls zu einer Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflage, zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung führen. In dem Gerichtsverfahren wird dann auch darüber entschieden werden, ob der Führerschein entzogen wird oder nicht und ob und wie lange ggf. eine Sperrfrist angeordnet werden muss. Rechtsmittel Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil rechtskräftig wird. Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in die nächsthöhere Instanz. Dies ist regelmäßig das Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder nicht. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgen. Die Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf. Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, so wird es spätestens 1 Woche nach Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft regelmäßig nicht mehr angefochten werden. Die Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls rechtsverbindlich festgesetzt. Ratenzahlung bei Geldstrafe Wurde in einem Urteil eine Geldstrafe ausgesprochen, so besteht für den Verurteilten regelmäßig die Möglichkeit, die Geldbuße entweder auf einmal zu zahlen oder mit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein Verurteilter hat zudem die Kosten eines strafgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Wie Sie sich verhalten sollten: Die anwaltliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein Strafverfahren für den Beschuldigten häufig nur deshalb nicht mehr gerettet werden kann, weil er zuvor gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht hat. Diese Aussage befindet sich dann in der Ermittlungsakte. Die Aussage kann dann im nachfolgenden Strafverfahren häufig nicht mehr geradegerückt werden. Viele Betroffene werden erstmalig mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert und sind natürlich stark verunsichert. Dies ist völlig verständlich. Der Beschuldigte hat häufig auch den Eindruck, dass, wenn er nichts sagt, er sich noch mehr verdächtig machen würde. Aus diesem Grund erfolgt häufig noch am Tatort/Unfallort eine Aussage gegenüber Polizeibeamten. Diese Aussage gegenüber Polizeibeamten führt aber in nicht wenigen Fällen überhaupt erst dazu, dass eine Verurteilung erfolgen kann. Eine goldene Regel ist daher, im gesamten Ermittlungsverfahren zunächst keine Aussage zu machen. Als Beschuldigter haben Sie hier das Recht, keine Aussage machen zu müssen. Ihnen steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen. Sie müssen gegenüber der Polizei keine Angaben machen und sollten dies auf keinen Fall zunächst tun. Der Grund für diesen Rat ist folgender: Der Beschuldigte Ausnahmesituation befindet und sich weiß mit häufig dieser in einer Situation überhaupt nicht umzugehen. Er erzählt den Beamten alles, ohne zu wissen, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen wird und über welche weiteren Erkenntnisse die Polizei ggf. verfügt. Zudem weiß der Betroffene ganz regelmäßig nicht, welche Aussagen für ihn günstig sind und welche nicht. Die häufige Vermutung der Beschuldigten, der Polizeibeamte werde die Sache vielleicht unter den Tisch fallen lassen, kann sich nicht bewahrheiten. Der Polizist selbst entscheidet nämlich nicht darüber, wie mit dem Strafverfahren weiter verfahren wird. Diese Entscheidung trifft allein der Staatsanwalt. Der Staatsanwalt hat jedoch den Beschuldigten nie persönlich erlebt, sondern kennt seine Aussage nur aus den Akten. Der Staatsanwalt wird daher nur nach Aktenlage entscheiden. Demnach kann auch ein noch so vertrautes Gespräch mit dem Polizeibeamten nicht dazu führen, dass das Verfahren einfach so unter den Tisch fallen wird. Es ist daher ratsam, sowohl am Tatort als auch in der Folgezeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Grundsätzlich sollte eine Aussage erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst nach Akteneinsicht haben Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt sichere Kenntnis davon, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Sie haben nach Akteneinsicht die Information, welche Blutalkoholkonzentration bei Ihnen letztendlich festgestellt worden ist. Zudem haben Sie auch Zeugenaussagen vorliegen. Es kann danach eingeschätzt werden, ob überhaupt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine Verurteilung erfolgen kann, ob die Beweise ausreichen, welche Straftat den Umständen nach in Betracht kommt und welche Anmaßung ?? ggf. am sinnvollsten ist. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Strafverfahren! Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die §§ 316 und 315 c StGB. Paragraf § 316 StGB regelt die „einfache“ Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist. § 316 StGB regelt folgendes: „Trunkenheit im Verkehr (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“ Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach § 315c StGB. § 315c StGB besagt: „(1) Wer im Straßenverkehr 1) ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheitsbzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 4) Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann. 5) Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 6) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung. Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass er in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit – also vorsätzlich- dennoch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto „Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren“ bzw. nach dem Motto „Ehrlich währt am längsten!“ zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten! Aussagen wie, ja klar wusste ich, dass ich zuviel getrunken hatte, sollten in jedem Fall vermieden werden! Der Gang zum richtigen! Anwalt Es wird sich ganz regelmäßig empfehlen, in Strafverfahren, in denen ein Führerscheinentzug droht, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies ist auch schon die zweite goldene Regel. Suchen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Im Idealfall ist der Rechtsanwalt nicht nur Fachanwalt für Verkehrsrecht, sondern auch Fachanwalt für Strafrecht. Gehen Sie nicht zu einem normalen Rechtsanwalt, der alles macht. Gerade in Verkehrsstrafsachen ist für den Beschuldigten viel herauszuholen. Dafür muss man jedoch über Erfahrung und Detailkenntnisse verfügen, um zu wissen, an welchen Punkten für den Beschuldigten am meisten herauszuholen ist. Daher suchen Sie sich in jedem Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Idealfall zugleich für Strafrecht. Sie sollten schon deshalb frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht aufsuchen, damit Ihnen Akteneinsicht gewährt werden kann. Akteneinsicht wird dem Beschuldigten selbst nicht gewährt. Der Beschuldigte selbst hat grundsätzlich kein Akteneinsichtrecht. Die Akte darf nur an einen Rechtsanwalt versendet werden. Würden Sie folglich eine umfangreiche Akteneinsicht erhalten wollen, können Sie dies nur über einen Rechtsanwalt beantragen. Schon aus diesem Grund sollten Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Anwaltskosten Sie bei Beauftragung Möglichkeiten, vereinbaren. nur eines eine Eine Rechtsanwalts Besprechung Besprechung mit sollte die ihm nach zu einem Beratungsbedarf von ca. 1 Stunde nicht mehr als 150 bis 190 € kosten. Des Weiteren können Sie mit dem Rechtsanwalt vereinbaren, dass dieser zunächst für Sie nur in die Akte schauen soll. Der Rechtsanwalt wird dann die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern. Er kann dann mit Ihnen die Akte besprechen und mit Ihnen das weitere Vorgehen ggf. besprechen. Nach Akteneinsicht und Besprechung mit dem Rechtsanwalt können Sie dann immer noch entscheiden, wie Sie in der Strafsache weiter vorgehen wollen. Eine Akteneinsicht und eine Besprechung des Akteninhalts sollten nicht mehr als 250 € bis 400 € kosten. Nach Besprechung und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt haben Sie dann die Möglichkeit mit ihm zu besprechen, ob er Sie auch in dem weiteren Strafverfahren vertreten soll. Dies macht ganz regelmäßig Sinn. Als Beschuldigter ist man selten in der Lage, sich frei von subjektiven freizumachen. Einschätzung Dies und Einstellungen und Vorurteilen führt häufig zu unrealistischen damit auch zu unrealistischen Herangehensweisen in einem Strafverfahren. Ein objektiver Berater, der zudem ggf. 100 von Strafverfahren im Verkehrsstrafrecht bearbeitet hat, kann Ihnen sicherlich eine solide und vernünftige Einschätzung der Situation geben. Zudem ist der Rechtsanwalt deutlich objektiver und kann die Situation realistisch einschätzen. Kosten für die Vertretung in einem Strafverfahren werden ca. 750 bis 1.500 € kosten. Im Einzelfall z.B. mehrere Hauptverhandlungstage können die Kosten natürlich auch deutlich höher sein. Besprechen Sie dies mit Ihrem Fachanwalt. Rechtsschutzversicherung: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 € im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen, da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung. Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt. Vorsicht! Kommt es zu einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat (z.B. wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt, so müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Rechtschutzversicherung die Zahlung verweigert oder bereits gezahlte Beträge von Ihnen zurück erstattet verlangt! Bei Vorsatztaten greift nämlich regelmäßig ein Haftungsausschluss in der Rechtschutzversicherung. Die Kostenbesprechung Besprechen Sie in jedem Fall vor einer Beauftragung mit Ihrem Fachanwalt, was ein solches Strafverfahren kostet. Sprechen Sie in diesem Zusammenhang in jedem Fall auch die Möglichkeit an, ob eine Kostenübernahme durch eine etwaige Rechtsschutzversicherung besteht. Häufig haben Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, die auch die Kosten für ein Strafverfahren in Verkehrsstrafsachen übernehmen kann. Es sollte dann geklärt werden, ob die Kosten eines Strafverfahrens Rechtsschutzversicherung von übernommen der werden oder nicht. Sollten Sie keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, so werden Sie allein bei der Hauptverhandlung auftreten müssen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie in eine völlig ungewohnte Situation geraten werden. Sie sollten daher wissen, wie eine Hauptverhandlung im Grunde nach abläuft: Die Hauptverhandlung Ist ein Strafverfahren gegen Sie angesetzt worden, so wird das Gericht häufig Hauptbehandlung einige Monate anberaumen. später eine wird ein Es Hauptverhandlungstermin anberaumt werden. Zu diesem Termin werden Sie geladen. Zu diesem Termin müssen Sie in jedem Fall auch erscheinen. Sollen Sie zu dem Termin nicht erscheinen, droht Ihnen schlimmstenfalls die Vorführung zu einem etwaigen anderen Termin. Dies würde bedeuten, dass Sie bei Nichterscheinen von der Polizei ggf. von zu Hause abgeholt werden und zu dem Gerichtstermin geleitet werden. Erscheinen Sie daher zu einem etwaigen Gerichtstermin pünktlich und ordentlich gekleidet. Vor dem Gerichtssaal wird ausgehängt sein, in welchem Strafverfahren an dem Tag verhandelt wird. Ihr Hauptverhandlungstermin wird mit auf der Liste stehen. Ihre Hauptverhandlung wird dann zur Verhandlung aufgerufen werden. Der Richter wird Sie folglich in den Saal hineinrufen. In dem Gerichtssaal müssen Sie dann auf der Anklagebank Platz nehmen. In dem Gerichtssaal werden sich regelmäßig befinden der Richter, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und ein Protokollführer. Hauptverhandlungen sind regelmäßig öffentlich. Folglich müssen Sie damit rechen, dass im Zuschauerraum sich auch noch Zuschauer befinden. Regelmäßig wird bei uninteressanten Verfahren kein Zuschauer anwesend sein. In Ausnahmefällen sitzen dort jedoch vereinzelte Personen oder zum Teil Schulklassen. Wenn Sie in dem Gerichtssaal Platz genommen haben, wird die Hauptverhandlung eröffnet. Zunächst wird der Richter Ihre Personalien feststellen. Sie müssen die Angaben zur Person machen. Dazu sind Sie verpflichtet. Sodann wird die Anklageschrift von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen werden. Sodann werden Sie darüber belehrt werden, dass es Ihnen frei steht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie haben nunmehr die Möglichkeit entweder zur Sache auszusagen oder keine Angaben machen zu wollen. Nachdem Sie Angaben zur Sache gemacht haben, werden ggf. weitere Zeugen gehört oder weitere Beweismittel gesichtet werden. Reglemäßig wird der Bundeszentralregisterauszug verlesen werden und z. B. der Bericht über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Nachdem alle Beweise gesichtet worden sind, wird die Beweisaufnahme geschlossen werden. Es wird dann zunächst der Staatsanwalt den Sachverhalt würdigen und eine Strafe beantragen. Sodann sind Sie an der Reihe. Sie haben nunmehr die Möglichkeit Ihrerseits den Sachverhalt zu würdigen. Sie können alle für Sie wichtigen Punkte noch einmal ansprechen und sagen, warum Sie mit einer Verurteilung nicht einverstanden sind oder weshalb Sie gewisse Dinge nicht als bewiesen ansehen können. Sie haben dann Ihrerseits die Möglichkeit, einen Strafvorschlag zu machen oder auf Freispruch zu plädieren. Sodann wird das Gericht sich zurückziehen bzw. vor Ort ein Urteil treffen. Noch am gleichen Tag wird dann ein Urteil gefällt werden. Nach Urteilsverkündung werden Sie noch über Ihre weiteren Rechte hinsichtlich von Rechtsmitteln belehrt werden. Danach ist die erstinstanzliche Hauptverhandlung erledigt. Rechnen Sie bei einem Hauptverhandlungstermin damit, dass das Gericht ggf. nicht pünktlich ist, Sie müssen ggf. einige Zeit warten, bis Sie an der Reihe sind. Die Dauer eines durchschnittlichen Strafverfahrens wegen der Straßenverkehrsstraftaten ohne mehrere Zeugen beträgt ca. eine halbe bis 1,5 Stunden. Länger wird eine solche Hauptverhandlung regelmäßig nicht dauern. Der vorläufige Führerscheinentzug Wie oben bereits ausgeführt, kann ein Führerscheinentzug auch vorläufig angeordnet werden. Das Gesetz sieht vor, dass ein Führerscheinentzug vorläufig anzuordnen ist, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Führerentzug endgültig auch in einer nachfolgenden Strafverhandlung ausgesprochen wird. Ein vorläufiger Führerscheinentzug wird in Verkehrsstraftatsachen daher regelmäßig, z. B. bei Trunkenheitsfahrten, Drogenfahrten, Straßenverkehrsgefährdung Personenschaden oder oder Fahrerflucht erheblichem mit Fremdschaden erfolgen. Der vorläufige Führerscheinentzug erfolgt entweder durch Beschlagnahme oder durch Sicherstellung des Führerscheins. Sicherstellung und Beschlagnahme Als Sicherstellung bezeichnet man es dann, wenn der Beschuldigte seinen Führerschein freiwillig herausgegeben hat. Eine Beschlagnahme erfolgt dann, wenn die Herausgabe nicht freiwillig erfolgt. Mit dem vorläufigen Entzug des Führerscheines, ist der Führerscheininhaber nicht mehr berechtigt ein Fahrzeug zu führen. Rechtsmittel gegen Fahrerlaubnis den vorläufigen Entzug der Gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheines gibt es selbstverständlich Rechtsmittel. Auch gegen den vorläufigen Entzug des Führerscheines kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen. Er hat die Möglichkeit sich gegen die vorläufigen Entzug des Führerscheines zu beschweren bzw. eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen. Der vorläufige Führerscheinentzug kann eine gravierende Folge darstellen. Der Führerscheininhaber befindet sich nämlich in kürzester Zeit in der Situation, kein Fahrzeug mehr führen zu dürfen. Insbesondere für Berufskraftfahrer oder Personen, die beruflich stark auf einen Pkw angewiesen sind, kann dies eine existenzgefährdende Situation darstellen. Gerade in diesen Fällen wird man sich die Frage stellen müssen, ob schon gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vorgegangen werden muss und kann. Grundsätzlich hat der Betroffene jederzeit die Möglichkeit dem vorläufigen widersprechen. Entzug Dies kann des Führerscheins er gegenüber zu der Polizeibehörde bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft tun. Beschwert sich der Betroffene über den Entzug der Fahrerlaubnis so wird ein Gericht darüber entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen. Ein Gericht wird sich daher die Frage stellen müssen, ob es wahrscheinlich ist, dass in einem späteren Strafverfahren die Fahrerlaubnis auch dauerhaft entzogen werden wird. Danach entscheidet es nach bisheriger Aktenlage. Die Erfolgsaussichten Die Beschwerden gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis ist jedoch erfahrungsgemäß häufig ein stumpfes Schwert. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind nicht kleinlich bei der Bewertung der Frage, ob ein vorläufiger Entzug rechtfertigt ist. Oft auch in Grenzfällen tendiert die Staatsanwaltschaft und das Gericht dazu, einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen. Insbesondere dann, wenn der Beschuldigte z. B. bei einer Trunkenheitsfahrt auf frischer Tat ertappt worden ist, dürften nur wenige Möglichkeiten bestehen, den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufheben zu lassen. Daher muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis tatsächlich Beschwerde eingelegt werden sollte. Die Nachteile Nachteil einer solchen Beschwerde ist nämlich insbesondere eine teilweise erhebliche Verzögerung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft muss sich die Akte kommen lassen und die Akte nach Sichtung an das Gericht schicken. Die Staatsanwaltschaft muss zu dem Antrag des Beschuldigten Stellung nehmen. Das Gericht muss hierüber entscheiden. Dies kostet alles Zeit, ggf. vergehen durch einen solchen Antrag mehrere Wochen. Diese Zeit kann jedoch ggf. sinnvoller für den Beschuldigten genutzt werden. Insofern muss bei der Frage, ob gegen einen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt werden soll, die Sachund Rechtslage sorgfältig geprüft werden. Die Gefahr Zudem ist zu beachten, dass ein Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oft dann Sinn macht, wenn der Beschuldigte sich nur in irgendeiner Form zu der Sache einlässt. Mit einer solchen Einlassung begibt er sich jedoch in die Gefahr, einen Sachverhalt festzuschreiben und sich zur Sache einzulassen. Die Angaben, die ihn ggf. erst überführen oder stark belasten, könnten dann in einem späteren Strafverfahren auch gegen ihn verwandt werden. Folglich muss bei einem solchen Antrag stets überprüft werden, wie nützlich ein solcher Antrag ist. Chancen bis zur Hauptverhandlung Ich erlebe immer wieder, dass die Betroffenen ihre Chancen ganz häufig nicht nutzen. Sicherlich häufig aus Unkenntnis, zum Teil aber auch aus Trägheit heraus. Dabei ist es im Strafverfahren, wie häufig im Leben, wenn man alles auf sich zukommen lässt, dann wird nicht selten nichts Positives passieren. Wer hingegen frühzeitig das Heft in die Hand nimmt, kann das Blatt zum Besseren wenden. Bis zur Hauptverhandlung ist häufig viel Zeit. Diese Zeit kann genutzt werden. Häufig vergehen vom Zeitpunkt des Unfalls bzw. der Tat bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung mehrere Monate. Regelmäßig ist mit 2 bis 4 Monaten zu rechnen, bis eine Hauptverhandlung anberaumt wird. Diese Zeit kann sinnvoll genutzt werden. Zum einen haben Sie mit dem Kauf dieses Reports den ersten, völlig richtigen Schritt getan und sich umfassend darüber informiert, was eigentlich nun auf Sie zukommt und welche Folgen für Sie und Ihren Führerschein drohen. Dieser erste Schritt war sehr wichtig und Sie werden nach dem Lesen dieses Info-Briefes exakt wissen, was auf Sie zukommt und welche Möglichkeiten Sie im Detail haben. Schadenswiedergutmachung Bis zu einer etwaigen Hauptverhandlung haben Sie z. B. die Möglichkeit, den Schaden gegenüber einem etwaigen Geschädigten wieder gut zu machen. Sich mit dem Geschädigten z. B. im Falle eines Unfalls in Verbindung zu setzen, sich bei diesem zu entschuldigen und ggf. eine Wiedergutmachung Schmerzensgeldes zu zahlen. in Form eines Individuelles MPU-Beratungsgespräch Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich bei entsprechenden Stellen, z. B. bei Einrichtungen des TÜVs darüber zu informieren, ob in Ihrem konkreten Einzelfall eine MPU droht und wie Sie sich auf diese am sinnvollsten vorbereiten können. So ist es z. B. ratsam, sich im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit einer MPU-Beratungsstelle zeitnah in Verbindung zu setzen, um sich dort zu informieren, ob in Ihrem konkreten Einzelfall eine Anordnung einer MPU droht. Eine solche Erstberatung kostet ca. 60 bis 75 €. Das Geld ist ebenfalls meist gut investiert, da Ihnen ein MPUBerater sagen kann, welche Möglichkeiten der Vorbereitung auf eine MPU Sie haben und was eine solche Vorbereitung kostet und ob eine MPU bei Ihnen angeordnet werden wird oder nicht. So ist z. B. bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig eine MPU zu absolvieren, wenn mehr als 1,6 Promille zum Tatzeitpunkt festgestellt worden sind. Aufbauseminare und Beratungen Bis zur Hauptverhandlung haben Sie zudem die Möglichkeit, und das stellt die goldene Regel Nummer 3 dar, ein Aufbauseminar bzw. eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren. Eine solche verkehrspsychologische Beratung ist nicht ganz günstig und kostet zwischen 300 und 500 €. Haben Sie jedoch vor einer Hauptverhandlung eine solche verkehrspsychologische Beratung absolviert, so wird das Gericht ganz regelmäßig die Dauer der Sperrfrist zwischen 1 und 3 Monaten reduzieren. Hiervon wird ein Gericht auch regelmäßig Gebrauch machen. Dies hat für Sie den erheblichen Vorteil, dass z. B. statt einer Sperrfrist von insgesamt 12 Monaten eine Sperrfrist von 10 Monate festgesetzt wird. Insbesondere für Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann dies einen ganz wesentlichen Unterschied ausmachen. Belegen Sie Ihre Notsituation Die Zeit bis zur Hauptverhandlung können Sie jedoch auch dazu nutzen, um dem Gericht zu vermitteln, wie dringend Sie auf den Führerschein angewiesen sind. Dies wird zwar in den meisten Fällen nicht zu einem milderen Urteil führen, kann allerdings auch nicht schaden. Sie sollten dem Gericht ggf. schon deutlich machen, was es erhebliche Nachteile für Sie haben würden, wenn der Führerschein entzogen wird, ggf. führt dies in Einzelfällen zu einer Reduzierung der Sperrfrist. Besorgen Sie sich daher möglichst stichhaltige schriftliche Unterlagen. Dies können z. B. Stellungnahmen Stellungnahmen Freiwilliger schriftliche Ihres Arbeitgebers sein, von freiwilligen Einrichtungen Feuerwehr, Deutsches Rotes Stellungnahmen von Kreuz, Personen, die wie etc., Sie betreuen, wie z. B. nahe Familienangehörige. Je mehr Unterlagen Sie dem Gericht vorlegen können, desto eher wird ein Gericht ggf. bereit sein, eine Sperrfrist zu verkürzen oder eine mildere Strafe zu verhängen. Chancen in der Hauptverhandlung Das Kernstück Hauptverhandlung eines Strafverfahrens dar. In stellt die diesem Hauptverhandlungstermin lernt Sie der Richter für eine kurze Zeit persönlich kennen. Sie haben in dieser Zeit die Möglichkeit zu punkten. Hauptverhandlung Hauptverhandlung Sie überlegen, sollten sich vor einer wie Sie in der agieren wollen. So sind mehrere verschiedene Verteidigungsansätze denkbar. Zum einen kann die Tat von Anfang an abgestritten werden, es kann keine Aussage zur Sache gemacht werden, und es kann gehofft werden, dass Sie nicht überführt werden können. Gerade bei Straßenverkehrsstraftaten muss jedoch gut geprüft werden, ob dies die richtige Verteidigungsstrategie ist. Nicht selten sind die Beweise so erdrückend, dass eine Freispruchstrategie nicht zu empfehlen ist. Kommt man zu dem Ergebnis, dass man die Tat zugeben will und sich der Strafe stellen will, so sollte auch diesbezüglich alles auf eine Karte gesetzt werden. Es sollte dem Gericht möglichst zeitnah angezeigt werden, dass man die Tat gesteht und auf die Ladung von Zeugen verzichtet. Sie sollten dem Gericht deutlich machen, dass es Ihnen leid tut, dass Sie eine Strafe akzeptieren und dass Sie die Tat wieder gutmachen wollen, ggf. können Sie auch deutlich machen, dass es sich um einen Ausrutscher gehandelt hat. Es wird jeden Richter beeindrucken, wenn Sie sich bei Geschädigten entschuldigen, die Tat offen und ehrlich einräumen und Reue zeigen. Wenn auch nur in geringem Maße, so wird ein solches Verhalten ggf. ein niedrigeres Urteil hervorrufen als eine Konfliktverteidigung. Die Gefahr einer Konfliktverteidigung Täterschaft Richter, begründet dass es sich und immer hier ein Ableugnen einen Verdacht um einen der beim renitenten Straßenverkehrsteilnehmer handelt, dem eine härtere Strafe durchaus gut tut. Die Strafe Bei Verkehrsstraftaten ist regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen. Bei der Berechnung der Geldstrafe ist von maßgeblicher Bedeutung, wie viel Einkommen Sie netto haben. Sie sollten sich Hauptverhandlung daher schon vor überlegen, der welche Unterhaltsverpflichtungen Sie haben und wie viel Sie tatsächlich netto verdienen. Die Angabe Ihres Verdienstes bzw. Ihres Nettoeinkommens ist freiwillig. Sollten Sie hier jedoch keine Angaben machen, kann das Gericht Ihr Nettoeinkommen schätzen. Es ist regelmäßig ratsam, das Nettoeinkommen anzugeben. Prüfen Sie vorher, was für ein Nettoeinkommen Sie tatsächlich haben. Nicht selten stellt sich nach einem Strafverfahren heraus, dass der Nettobetrag tatsächlich geringer ist. Das Gericht wird Ihren Angaben, soweit diese glaubhaft erscheinen, Glauben schenken. Sie müssen keine Gehaltsabrechnung oder sonstigen Unterlagen mit zur Gerichtsverhandlung nehmen. Es ist ratsam, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen im Zweifel eher nach unten abrunden als nach oben. Selbst fahrlässige oder vorsätzliche falsche Angaben bezüglich Ihres Nettoeinkommens sind vor Gericht nicht strafbar. Es ist daher durchaus zu Ihrem Vorteil, in einem Strafverfahren ein möglichst geringes Nettoeinkommen anzugeben. Es sollte dann jedoch für das Gericht nachvollziehbar und plausibel sein. Falls ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens einen Nettobetrag von 1.200 € angibt, so wird das Gericht dies im Zweifel nicht glauben und ggf. das Einkommen dann schätzen oder nachermitteln. Da sich die Geldstrafe der Höhe nach jedoch auch nach Ihrem Nettoeinkommen im Monat bezieht, so sollten Sie möglichst geringe Angaben machen können. Die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Im Fall einer Gerichtsverhandlung sollten Sie sämtliche wesentlichen Unterlagen insbesondere z. mitnehmen. B. verkehrspsychologische Nehmen Bescheinigungen Beratungen oder Sie über sonstige Führerscheinmaßnahmen mit. Legen Sie dem Gericht diese Bescheinigungen vor. Gerade in Trunkenheitsfahrten und einfachen Verkehrsstraftaten besteht die Gefahr, dass ein Gericht hier nach Schema F verfährt. Nehmen Sie sich durchaus die Zeit, um Besonderheiten in Ihrem Fall deutlich zu machen. Sie haben das Recht, sämtliche für Sie günstige Umstände darzulegen. Im Übrigen tun Sie gut daran, in einem Gerichtsverfahren Reue zu zeigen, wenn Sie die Tat dem Grunde nach einräumen. Die Grundregeln in der Hauptverhandlung In einem Gerichtsverfahren gibt es Regeln. So wird regelmäßig erst das Gericht fragen, dann die Staatsanwaltschaft, und erst dann sind Sie an der Reihe. Haben Sie Respekt vor dem Gericht. Stehen Sie bei Urteilsverkündung auf. Halten Sie sich zurück. Kommen Sie ordentlich gekleidet zu der Gerichtsverhandlung und zeigen Sie schon dem Richter von Anfang an, dass Sie das Strafverfahren ernst nehmen. Chancen nach der Hauptverhandlung Selbst nach einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben Sie noch weitere Chancen, ein Urteil abzumindern. Rechtsmittel Zum einen haben Sie die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sollten Sie folglich den Eindruck haben, wichtige Umstände nicht angesprochen zu haben, oder sollte ein zu hartes Urteil ergangen sein, so haben Sie die Möglichkeit, hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel einzulegen. Das richtige Rechtsmittel wird im Zweifel die Berufung sein. Aber selbst dann, wenn Sie den Strafbefehl oder ein Gerichtsurteil akzeptiert haben, haben Sie nach einem solchen Urteil die Möglichkeit, noch eine Sperrfrist z. B. zu verkürzen. Nachträgliche Sperrfristverkürzung Auch nach einem rechtskräftigen Urteil haben Sie Möglichkeit, die Sperrfrist ggf. zwischen ein bis drei Monate zu verkürzen. Haben verkehrspsychologische Sie in der Beratung Folgezeit oder eine andere Beratungsangebote genutzt, so können Sie nachträglich beantragen, dass die Sperrfrist nachträglich verkürzt wird. Einen solchen Antrag können Sie bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Sie sollten dann gleich den Antrag formulieren und die entsprechenden Bescheinigungen beifügen. Regelmäßig wird eine Staatsanwaltschaft sich einem solchen Antrag nicht entgegenstellen, und ggf. wird das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzen lassen. Weitere Chancen Nach der Hauptverhandlung und nach einem rechtskräftigen Urteil haben Sie jedoch weitere Chancen, die Sie in jedem Fall nutzen sollten: Informieren Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall, ob eine MPU droht. Wenn der Führerschein durch ein rechtskräftiges Urteil entzogen worden ist, so ist Ihr Führerschein tatsächlich vollständig entzogen. Dies bedeutet für Sie, dass Sie einen neuen Führerschein beantragen müssen. Den Antrag auf Erteilung eines neuen Führerscheines müssen Sie bei Ihrer zuständigen Führerscheinbehörde beantragen. Ein neuer Führerschein kann Ihnen selbstverständlich erst nach Ablauf der im Urteil festgestellten Sperrfrist ausgehändigt werden. Dennoch sollten Sie sich rechtzeitig mit der Führerscheinbehörde in Verbindung setzen, um zu prüfen, wie lange die Wiedererteilung eines Führscheins dauert und ob ggf. irgendwelche Auflagen diesbezüglich gemacht werden. Regelmäßig ist es ratsam, sich spätestens zwei Monate vor Ablauf der Sperrfrist an die zuständige Führerscheinbehörde zu wenden, um dort nachzufragen, wie lange die Bearbeitungsdauer ist, welche Unterlagen mit eingereicht werden müssen und ob z. B. eine MPU absolviert werden muss. Sie sollten keinesfalls erst nach Ablauf der Sperrfrist Kontakt mit der Führerscheinbehörde aufnehmen. Die Erteilung eines Führerscheins kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Sollten z. B. noch weitere Auflagen vonnöten sein, würde dies die Erteilung eines Führerscheins nur unnötig herauszögern. Je eher Sie sich folglich mit der Führerscheinbehörde in Verbindung setzen, desto eher wissen Sie, was auf Sie zukommt, und Sie können angemessen reagieren. Setzen Sie sich spätestens mit Rechtskraft des Urteils mit einer MPU-Beratungsstelle in Verbindung, wenn eine MPU droht. Eine MPU droht z. B. häufig bei Fahrten unter Drogeneinfluss und bei Trunkenheitsfahrten, wenn ein BAKWert von 1,6 Promille im Urteil festgestellt worden ist. In diesen Fällen sollten Sie die Beratungsangebote der MPUBeratungsstellen, z. B. dem TÜV, in Anspruch nehmen und sich in Ihrem konkreten Fall beraten lassen, was auf Sie zukommt. Zudem haben viele MPU-Beratungsstellen entsprechende Angebote, um sich adäquat auf eine MPU-Prüfung vorbereiten zu können. Eine erste Beratung kostet zwischen 60 bis 75 €. Hier werden Sie darüber beraten, ob Ihnen eine MPU droht, wie Sie sich vorbereiten können und ob ggf. noch weitere Auflagen, wie z. B. eine Abstinenzzeit, zu erwarten ist. Dieses Beratungsangebot sollten Sie in jedem Fall nutzen, um sich möglichst umfassend zu informieren, wie Sie schnellstmöglich an den Führerschein gelangen können. Für den Fall, dass in Ihrem Fall eine MPU zu absolvieren ist, ist es regelmäßig ratsam, einen MPU-Vorbereitungskurs zu absolvieren. Statistische Zahlen belegen, dass die Durchfallquote mit einer MPU-Vorbereitung drastisch sinkt. Die Durchfallquote ohne MPU-Vorbereitung liegt bei ca. 50 %, die Durchfallquote mit MPU-Vorbereitung liegt bei ca. 10 %. MPU-Vorbereitungskurse kosten zwischen 500 und 1.000 €. Eine solche Vorbereitung lohnt sich jedoch regelmäßig, da die Gefahr, durch eine MPU durchzufallen, stark sinkt und so jedenfalls weitere Folgekosten und Verzögerungen vermieden werden können. Besonderheit Trunkenheitsfahrt ohne Unfall: Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) stellt eine klassische Straftat dar. Eine Trunkenheit im Verkehr begeht grundsätzlich derjenige, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Bereits allein das Führen eines Kraftfahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand begründet eine Straftat nach § 316 StGB. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Absolute Fahruntüchtigkeit Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr geführt worden ist. Dann reicht bereits die Feststellung eines Blutalkoholwertes von 1,1 Promille oder mehr aus, um eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Weitere Ausfallerscheinungen müssen nicht vorliegen. Relative Fahruntüchtigkeit Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein BAK-Wert von unter 1,1 Promille festgestellt worden ist und der Fahrer aber durch typische Ausfallerscheinungen gezeigt hat, dass er fahruntüchtig ist. Typische Ausfallerscheinungen können diesbezüglich z. B. Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn, verspätete Bremsreaktion etc. sein. Können solche Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden, durch z. B. nachfahrende Polizeibeamte, so liegt jedenfalls eine Trunkenheitsfahrt vor. Die Strafe Gerade bei Trunkenheitsfahrten gibt es häufig typische „Kurse“ der einzelnen Gerichte. Bei einer erstmaligen einfachen Trunkenheitsfahrt ohne besondere Verkehrsgefährdung oder Unfall ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Die Geldstrafe wird ca. 30 bis 60 Tagessätze hoch sein. Zudem wird regelmäßig der Führerschein entzogen werden. Zudem wird eine Gesamtführerscheinsperre von 12 bis 15 Monaten zu erwarten sein. Diese Werte stellen nur Richtwerte dar und können sich selbstverständlich im Einzelfall unterscheiden. Auf frischer Tat Bei der Trunkenheitsfahrt ohne Unfallverursachung ist häufig allein der BAK-Wert ausschlaggebend. Wurde der Fahrer auf frischer Tat von der Polizei ertappt, so ist häufig beim Sachverhalt selbst kaum noch etwas zu machen. Nachträgliche Ermittlung des Fahrers Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt worden ist. Wurde der Fahrer nicht auf frischer Tat ertappt, so führen die folgenden Einwände zum Teil dazu, dass der Fahrer nicht überführt werden kann: 1. Abstreiten der Fahrereigenschaft trotz Feststellung des Kennzeichens. Teilweise wird eine Trunkenheitsfahrt angenommen, da eine Anzeige erfolgt und erst Stunden später der Fahrer dann z. B. zu Hause angetroffen wird. In diesen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob der ….. Fahrer überführt werden kann. Selbst wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist, muss festgestellt werden, von welcher Person. Allein die Tatsache, dass der Halter zu Hause betrunken angetroffen wird, kann nicht dazu führen, dass diese auch als Fahrer angenommen wird. Insofern sollte in diesen Fällen keine Aussage gemacht werden und überprüft werden, ob der Fahrer überhaupt als Fahrer überführt werden kann. 2. Nachtrunkbehauptung: Wenn der Fahrer ebenfalls nicht auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken. Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon zum Zeitpunkt der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z. B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst wenn eine Nachtrunkbehauptung nicht zu einem Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt. 3. Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist es maßgeblich, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu Tage getreten sind. Es ist daher in diesen Fällen gründlich zu prüfen, ob etwaige Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten, und wenn ja, ob diese alkoholbedingt oder aus anderen Gründen vorlagen. So kann ein mehrmaliges Verschalten an der grünen Ampel auch an der Tatsache liegen, dass man ein fremdes Fahrzeug erstmalig führt und damit nicht vertraut ist, oder dass man von der Straße nicht alkoholbedingt, sondern aus anderen Ablenkungsgründen abgekommen ist. Auch hier wird sich dann die Frage stellen, ob eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB vorliegt oder ob ggf. nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Besonderheiten bei der Trunkenheitsfahrt mit Unfall: Allgemein Eine Trunkenheitsfahrt mit Unfall führt, wenn der Unfall durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist, zu einer Strafverschärfung. Es wird dann regelmäßig nicht mehr die einfache Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorliegen, sondern eine sogenannte Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB). Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, dass sich die Regelsätze nach oben verschieben. Bei einer erstmaligen Straßenverkehrsgefährdung ist daher regelmäßig mit einer Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen zu rechnen. Zudem ist mit einer gesamten Führerscheinsperre von 15 bis 18 Monaten zu rechnen. Verteidigungsansätze Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall haben Sie insbesondere folgende Verteidigungsansätze: 1. Es sollte tatsächlich gründlich aus geprüft werden, unfallbedingter ob der Unfall Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb, weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der Feststellung kommen, dass das Abkommen von der Fahrbahn dann alkoholbedingt war. Auch eine Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die Ursächlichkeit des Alkoholkonsums für die Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere Geldstrafe und eine geringe Führerscheinsperre ausgeurteilt werden würden. 2. Der Tatbestand des § 315c setzt zudem voraus, dass durch die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss folglich eine konkrete Gefährdungssituation nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein. Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von ausgegangen einem nicht werden. bedeutenden Kann das Schaden Gericht keine Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten feststellen, so kann es Straßenverkehrsgefährdung, auch nicht sondern wegen maximal einer wegen einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge. Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Eigenleistungen Staatsanwaltschaft zu reduzieren. z. B. Auch durch bei der Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B. Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln, Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf. kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt. Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein. Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann. Besonderheit bei Drogenfahrten: Sowohl die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB als auch die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB sprechen vom Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Unter andere berauschende Mittel fallen insbesondere Betäubungsmittelgesetz. auch Drogen Typische nach dem Drogen sind diesbezüglich Ecstasy, Haschisch, Kokain und Heroin. Wer nach dem Konsum solcher Drogen ein Kraftfahrzeug führt und drogenbedingt fahruntüchtig ist, macht sich folglich ähnlich wie beim Alkoholkonsum einer Straftat gemäß § 316 StGB bzw. gemäß § 315c StGB strafbar. Dennoch gibt es bei Drogenfahrten einen gravierenden Unterschied: Im Gegensatz Grenzwerte, zur die Trunkenheitsfahrt eine gibt Fahruntüchtigkeit es keine begründen können. Es muss folglich in jedem Fall nachgewiesen werden, dass eine drogenbedingte Fahruntauglichkeit vorliegt. Zu dem Nachweis eines Drogenkonsums müssen folglich auch noch drogentypische Ausfallerscheinungen hinzutreten und im Verfahren beweisbar sein. Nicht selten führt dies dazu, dass eine Verurteilung wegen einer Straftat nicht erfolgen kann. Was dennoch bleibt, ist ggf. eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Zudem ist höchstrichtlich geklärt, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis dann nicht angenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Tat die sogenannte Relevanzschwelle von 1 ng/ml Wirkstoffkonzentration nicht überschritten war. Unterhalb dieses Wertes kann dann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit gerade nicht angenommen werden. Insofern fällt eine Verurteilung gemäß § 316 StGB bzw. 315c StGB dann zumindest aus. Bei Drogenfahrten ist jedoch damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde Kenntnis von der Fahrt unter Drogenkonsum erlangt. Es ist daher damit zu rechnen, dass Führerscheinmaßnahmen Führerscheinbehörde geprüft ggf. und seitens ggf. der angeordnet werden. Wurdan daher wegen einer Drogenfahrt erwischt, sollte man zeitnah den Drogenkonsum einstellen. Falls die Behörde dann ein MPU der eine Urinkontrolle verlangt, so sind dann ggf. keine auffälligen Werte mehr feststellbar. Unabhängig davon, ob gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren wegen der Drogenfahrt eingeleitet worden ist. Im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung müssen Sie in jedem Fall damit rechnen, dass die Führerscheinbehörde von der Drogenfahrt Kenntnis erlangt. Die Führerscheinbehörde wird diese Drogenfahrt dann ggf. zum Anlass nehmen, Ihnen ggf. eine MPU aufzuerlegen. Dieser müssen Sie dann nachkommen, falls Sie nicht riskieren wollen, dass man Ihnen den Führerschein entzieht. Das bedeutet wiederum, dass Sie unverzüglich nach der Drogenfahrt jeglichen Drogenkonsum einstellen sollten. Sie haben dann eine Chance, eine Probe mit dem Ergebnis „negativ“ zu bekommen. Auch der einmalige Konsum und selbst ein ggf. vorliegender Passivkonsum könnten die Haaranalyse positiv werden lassen. Einwände, wie ich war nur Passivraucher oder das Ergebnis ist falsch, werden weder bei der Gutachtenstele noch bei der Fahrerlaubnisbehörde hinreichendes Gehör finden. Generell gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. „harter Drogen“ läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht. Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THCCarbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der „Regelmäßigkeit“ tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann. Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren. Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Besonderheiten bei Fahrerflucht: Das Gesetzt sieht vor, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn nach einem Unfall mit Personenschaden bzw. mit Sachbeschädigung von erheblichen Werten der Fahrer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Die Kenntnis des Schadens Wichtig ist bei der Fahrerflucht, dass ein Führerscheinentzug regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dies setzt folglich voraus, dass die Fahrerflucht im Zusammenhang mit einer nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen oder an bedeutenden Sachschaden in Verbindung steht. In diesen beiden Punkten kann folglich angesetzt werden. Schadenshöhe Besteht die Fahrerflucht daher in Zusammenhang mit nur einem geringen Schaden, so kann das Gericht den Führerschein regelmäßig nicht entziehen. Die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden beträgt derzeit ca. zwischen 1.300 und 1.500 €. An diesem Punkt kann häufig angesetzt werden, ggf. kann der Schaden unter die Grenze von 1.300 bis 1.500 € gedrückt werden. Dies kann z. B. durch Eigenregulierung oder durch Überprüfung des letztendlichen Sachschadens erfolgen. Häufig sind die Wertgrenzen auch Anhaltspunkte dafür, mit dem Gericht darüber zu reden, ob nicht von dem Entzug der Fahrerlaubnis in solchen Fällen abgesehen werden kann. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die in der Akte befindlichen Werte richtig ermittelt worden sind. Nicht selten werden z. B. für beschädigte Bäume, Fahrzeuge oder sonstige Schäden übersetzte Beträge angesetzt. Es obliegt häufig hier den Betroffenen, sich rechtzeitig mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen, um ggf. schon im Vorfeld zu vermeiden, dass überhöhte Rechnungen zu den Akten gelangen. Teilweise kann bei der Kontaktaufnahme mit den Geschädigten auch erreicht werden, dass der Schaden im Vorfeld inoffiziell abgewickelt werden kann und so ggf. geringere Beträge angesetzt werden, als wenn die Schadensbeträge offiziell ermittelt würden. Nicht selten ist nämlich die Frage der Schadenshöhe eine solche, die die Staatsanwaltschaft durch Mitteilung der Geschädigten bewertet. Teilt folglich der Geschädigte einen geringeren Betrag mit, so wäre dies auch für die Staatsanwaltschaft oftmals bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens maßgeblich. Verhalten des Beschuldigten Gerade im Bereich der Fahrerflucht sind die Betroffenen gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen. Nicht selten muss im Rahmen der Fahrerflucht nämlich geklärt werden, ob nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Diesbezüglich gibt es viele Umstände, die geklärt werden müssen. So ist z. B. die Frage, wie lange eine Person am Unfallort hätte verbleiben müssen, von der Staatsanwaltschaft zu beantworten. Zudem liegt eine Fahrerflucht grundsätzlich nur dann vor, wenn der Beschuldigte von dem Unfall auch Kenntnis genommen hat. Nicht selten scheitert es aber an diesem Tatbestandsmerkmal. Für die Staatsanwaltschaft ist es nicht selten nicht nachweisbar, dass der Betroffene ggf. von der Unfallverursachung selbst nichts mitbekommen hat. Auch wenn größere Blechschäden festgestellt worden sind, so heißt dies keineswegs, dass der Betroffene davon etwas mitbekommen mußte. Gutachten belegen nämlich nicht selten, dass eine Schadensverursachung kaum Geräusche und Anstoßbewegungen verursacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleinerer Schaden an einem festen Karosserieteil, wie zum Beispiel einer Fahrzeugecke oder einer B-Säule zwar unscheinbarer wirkt, aber durch die geringere Energieabsorption ggf. deutlicher im Fahrzeuginnern wahrnehmbar war. Ein größerer Schaden an einem weichen Blechteil, z.B. einer Türmitte, mag optisch eindrucksvoller sein. Häufig sind solche Schäden aber verursachbar, ohne dass der Fahrzeugführer davon etwas akustisch oder fühlbar hätte wahrnehmen müssen. Der Einwand, man habe vom Unfall nichts bemerkt, ist natürlich auch davon abhängig zu machen, wie sich die jeweilige Fahrsituation darstellte. Wurde der Schaden während der Fahrt bei geringer oder hoher Geschwindigkeit, in der Vorwärtsbewegung oder in der Rückwärtsbewegung, mit einem Kleinwagen oder mit einem Sattelzug verursacht. Gerade auch im Bereich der Fahrerflucht ist der Betroffene gut beraten, zunächst keine Aussage zu machen und sich durch Akteneinsicht zu vergewissern, welche Umstände gegen ihn vorliegen und ob eine Einlassung, man habe vom Schaden nicht bemerkt, Sinn macht. Wurde der Betroffene zum Beispiel dabei beobachtet, wie er sich den Schaden vor Ort angesehen hat, so wird die Einlassung widerlegt werden können. Dann ist die Verteidigungsstrategie umzustellen. Kenntnis der Schadenshöhe Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann ggf. Die Schadenshöhe und damit auch die zu erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall vermeiden. Der § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig gerade bei dem Vorwurf der Fahrerflucht sich fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen. Besonderheit Nötigung: Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die Frage der Nötigung. Eine typische Nötigungshandlung im Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn. Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß. Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten, zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt. Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden. Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen, Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf. gegen Auflagen eingestellt zu bekommen. Fahreridentifizierung Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert. Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern. Verhaltensregeln Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran, zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen. Zu beachten ist diesbezüglich Strafverfolgungsbehörden bei auch, dass Nötigungen die im Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird aus einer Nötigung eine Straßenverkehrsgefährdung „gemacht“, die regelmäßig deutlich höher bestraft wird. Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Auch im Hinblick auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe zur Sache, prüfen Sie, ob man Ihnen konkret, also Ihnen als Fahrer den Vorwurf nachweisen kann. Die Anzeigen sind häufig „Kennzeichenzeigen“. Dabei gilt der Halter als dringendster Tatverdächtiger. Der Halter selbst muss aber an dem Tattag gar nicht gefahren sein. Daher wäre es fatal, wenn die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt schon eingeräumt würde, diese aber ansonsten nicht beweisbar gewesen wäre. Insofern gilt auch und gerade bei Nötigungen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Verwaltungsrechtlicher Führerscheinentzug Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde? Ein Führerscheinentzug droht außerhalb eines Strafverfahrens insbesondere auch noch aufgrund der folgenden führerscheinrelevanten Tatbestände: Gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Führerscheininhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine solche verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis folgt z. B. nach Erreichen der 18-PunkteGrenze, wenn eine MPU-Auflage nicht erfüllt wird oder wenn sonstige Anhaltspunkte der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist. Liegt die Voraussetzung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, so wird die Fahrerlaubnisbehörde den Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig zuvor anhören. In dem Verfahren kann der Umstände anführen, Fahrerlaubnisinhaber die er für wichtig dann alle erachtet. Regelmäßig nach der Anhörung des Betroffenen erfolgt dann die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Die Führerscheinbehörde kann dann in einem Verwaltungsakt die Fahrerlaubnis entziehen. Rechtsmittel Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis hat der Betroffene regelmäßig die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das Rechtsmittel ist regelmäßig 1 Monat nach Zustellung des Verwaltungsaktes einzulegen. Es ist hier sehr genau auf die jeweilige Rechtsmittelbelehrung in dem Verwaltungsakt zu achten, da es landesrechtliche Besonderheiten gibt. Die sofortige Entziehung Entzieht die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis, so wird dies regelmäßig mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Verwaltungsbehörde folglich den Verwaltungsakt erlässt, ist die Fahrerlaubnis entzogen. Eine aufschiebende Wirkung diesbezüglich gibt es folglich regelmäßig nicht. Dies bedeutet, dass der Betroffene in der ungünstigen Position ist, dass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis ist er jedoch dann sofort nicht mehr berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Selbst wenn er hiergegen Rechtsmittel einlegt, führt dies nicht dazu, dass er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin sein Fahrzeug führen darf. Da ein Widerspruchsverfahren bzw. ein Klageverfahren Monate und Jahre dauern kann, reicht Betroffenen regelmäßig ein Klageverfahren gegen die Fahrerlaubnisbehörde nicht. Widerspruch bzw. ein Entziehungsverfügung der Einstweiliger Rechtsschutz In begründeten einstweiligen Fällen kann Rechtsschutz der Betroffene beantragen. In daher einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Betroffene erreichen, dass schon einmal summarisch vorläufig geprüft wird, ob die Verfügung der Führerscheinbehörde rechtmäßig ist. Dieses einstweilige Verfügungsverfahren geht deutlich schneller und dauert ggf. nur einige Wochen. Erachtet ein Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für zulässig und begründet, so wird es dafür sorgen, dass die Entscheidung der Führerscheinbehörde auf sofortige Vollziehung ausgesetzt wird. Bei einer solchen Entscheidung des Gerichtes erhält der Fahrerlaubnisinhaber dann das Recht, zunächst wieder ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der betroffene Führerscheininhaber folglich die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde abmildern, indem der Sofortvollzug des Führerscheinentzuges bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufgehoben wird. Besonderheit 18 Punkte Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber Verkehrszentralregister, entziehen. Bezüglich Verwaltungsbehörde so der ist die 18 Punkte Fahrerlaubnis 18-Punkte-Grenze jedoch ein im zu hat die Stufensystem zu durchlaufen. Nicht selten passieren beim Durchlaufen dieses Stufensystems formelle oder inhaltliche Fehler. Gerade bei einem Führerscheinentzug durch Erreichen der 18-Punkte-Grenze kann daher im Verwaltungsverfahren der Führerscheinentzug ggf. rückgängig gemacht werden, wenn die Verwaltungsbehörde nicht die formellen Voraussetzungen des § 4 StVG eingehalten hat. Die Verwaltungsbehörde muss nämlich, damit sie den Führerschein entziehen kann, den Fahrerlaubnisinhaber rechtzeitig belehren und ihn inhaltlich richtig auf die Folgen von Punkte-Eintragungen hinweisen. Hat die Behörde, und das ist nicht selten der Fall, dies nicht richtig oder nicht rechtzeitig getan, so ist der Fahrerlaubnisinhaber so zu stellen, als wenn er die entsprechenden Grenzwerte (9 Punkte, 14 Punkte, 18 Punkte) nicht erreicht hätte. Nicht selten kann auf diesem Wege eine Entziehungsverfügung aufgehoben werden, da nachgewiesen Verwaltungsbehörde werden diese kann, dass Maßnahmestufen die nicht inhaltlich oder formell richtig eingehalten hat. Fahrverbot Das Fahrverbot stellt im Vergleich zum Führerscheinentzug eine deutlich mildere Maßnahme dar. Im Gegensatz zum Entzug des Führerscheines bleibt die Fahrerlaubnis dem Fahrerlaubnisinhaber erhalten. Es wird ihm nur für eine gewisse Zeit untersagt, von dieser Fahrerlaubnis im Verkehr Gebrauch machen zu können. Ein Fahrverbot kann für die Dauer von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden. Grundlagen hierfür sind die § 25 StVG bzw. 44 StGB. Die Anordnung eines Fahrverbots erfolgt daher regelmäßig in Straf- bzw. Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. Im Gegensatz zu der Entziehung der Fahrerlaubnis wird ein Fahrverbot erst wirksam, wenn die entsprechende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ein vorläufiges Fahrverbot gibt es in diesem Sinne wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Verfahrensablauf Regelmäßig wird ein Fahrverbot Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Rahmen eines ausgesprochen. Im Bußgeldkatalog sind hierfür Regeltatbestände vorgesehen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt daher bei den nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten in Betracht: Hat die Polizei oder eine Bußgeldbehörde Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit erlangt, Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgeldbehörde kann so kann sie einleiten. nach ein Die Kenntnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie folgt verfahren: 1. Die Bußgeldbehörde kann das Verfahren einstellen. Es erfolgt dann keine Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Gegen den Betroffenen werden keine weiteren Maßnahmen eingeleitet. 2. Gegen den Betroffenen wird bei nicht gravierenden Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung erteilt. Nach Bezahlung des Verwarngeldes ist die Angelegenheit erledigt. Es wird keine weitere bußgeldrechtliche Maßnahme eingeleitet. Wird das Verwarngeld nicht akzeptiert, wird der Verstoß im Bußgeldverfahren weiterverfolgt. 3. Die Bußgeldbehörde Betroffenen einen erlässt nach Anhörung Bußgeldbescheid. des Dieser Bußgeldbescheid wird dann mit der entsprechenden Geldbuße und ggf. einem Hinweis auf Punkte und einem Fahrverbot dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hat die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Tut der Betroffene dies nicht, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann von der Bußgeldbehörde vollstreckt werden. Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, so wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Vor dem Amtsgericht wird die Sache dann verhandelt. Hauptverhandlungstermin Es wird ggf. ein anberaumt. Innerhalb der Verhandlung wird dann geprüft, ob der bußgeldrechtliche Vorwurf Bestand haben kann oder nicht. In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren einstellen, den Betroffenen freisprechen oder eine Bußgeldstrafe verhängen. Der Betroffene kann regelmäßig zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch wieder zurücknehmen. Tut er dies, so würde der Einspruch rechtskräftig werden. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass nach Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid das zuständige Gericht an die zunächst ausgesprochene Buße nicht gebunden ist. Das Gericht kann folglich das Bußgeld oder das Fahrverbot auch erhöhen. Ein Verschlechterungsverbot gibt es im Bußgeldverfahren insoweit nicht. Hat das Gericht ein Urteil beschränktem Maße gefällt, so gibt nur hiergegen Rechtsmittel. in Der Betroffene hat gegen ein Urteil über 250 € Geldbuße bzw. über ein Urteil, in dem auch ein Fahrverbot ausgeurteilt wird, die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde einzulegen. Im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde wird das erstinstanzliche Urteil dann von einem übergeordneten Gericht nochmals überprüft. Legt der Betroffene gegen das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsbeschwerde ein, so wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Chancen im Verwaltungsverfahren Insbesondere bei Bußgeldern mit einem angeordneten Fahrverbot gibt es die Möglichkeit, zu erreichen, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wird. Kann der Betroffene darlegen, dass besondere Gründe in der Tat oder in seiner Person dafür sprechen, dass hier ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt Verwaltungsbehörde die ist, Möglichkeit, so hat von die der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Kann der Betroffene durch Zeugenaussage eidesstattliche Versicherung, schriftlichen Bestätigungen oder darlegen, dass er besonders auf seinen Führerschein angewiesen ist, so kann bei der Verwaltungsbehörde erreicht werden, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wird. Regelmäßig macht die Verwaltungsbehörde das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes davon abhängig, dass die Geldbuße entsprechend erhöht wird. Der Betroffene ist daher gut beraten, wenn er im Verwaltungsverfahren versucht, der Verwaltungsbehörde durch Vorlage von schriftlichen Erklärungen (z. B. des Arbeitgebers, pflegebedürftigen Familienangehörigen) darzulegen, weshalb er auf seinen Führerschein besonders angewiesen ist. Ggf. kann er seine Angaben auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Verwaltungsbehörde besonders darlegen. Je mehr und je gravierendere Gründe der Betroffene der Verwaltungsbehörde darlegen kann, weshalb er besonders aus beruflichen und privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, desto eher wird die Fahrerlaubnisbehörde bereit sein, von dem Fahrverbot abzusehen. Wurden dem Betroffenen ggf. ein Fahrverbot von mehreren Monaten Dauer auferlegt, so kann häufig die Fahrverbotsdauer reduziert werden, wenn dargelegt werden kann, dass ein mehrmonatiges Fahrverbot eine unzumutbare Belastung für den Betroffenen darstellen würde. Die Reduzierung der Fahrverbotsdauer erfolgt regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass die Geldbuße entsprechend erhöht wird. Selbst wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht bereit ist, vom Fahrverbot abzusehen, Möglichkeit, den so hat Zeitpunkt der des Betroffene die Fahrverbotes zu beeinflussen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der entsprechende Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Bereits durch das rechtzeitige Einlegen des Einspruchs wird der Einlegung Eintritt des des Fahrverbotes gehemmt. Durch Widerspruchs, Verwaltungsverfahren, Stellungnahme Teilnahme an im der Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht können mehrere Monate verstreichen. Wird dem Betroffenen dann noch die 4-Monat-Frist eingeräumt, was regelmäßig der Fall ist, wenn erstmalig ein Fahrverbot verhängt wird, kann der Betroffene das Fahrverbot innerhalb eines Zeitfensters von 6 bis 12 Monaten frei wählen. Dies führt häufig dazu, dass der Betroffene das Fahrverbot so legen kann, dass es ihn am wenigsten belastet. Häufig wird das Fahrverbot so gelegt, dass es innerhalb des Urlaubes abgefeiert werden kann. So werden z. B. Belastungen im beruflichen Bereich vermieden. Bitte beachten Sie, dass ein Fahrverbot erst dann wirksam wird, wenn der Betroffene seinen Führerschein bei der entsprechenden Behörde abgegeben hat. Das Fahrverbot beginnt folglich erst, wenn der Führerschein bei der entsprechenden Behörde in Verwahrung gegeben worden ist. Stellen Sie daher sicher, dass der Führerschein an die entsprechende Bußgeldbehörde gesandt wird. Im Zweifelsfall sollten Sie den Führerschein persönlich dort abgeben und sich die Entgegennahme quittieren lassen. Chancen im Gerichtsverfahren Zum Teil haben Verwaltungsanweisung, Verwaltungsbehörden von der die Verhängung eines Fahrverbotes im Verwaltungsverfahren nicht abzusehen. Die Verwaltungsbehörden verweisen dann zum Teil darauf, dass das Absehen von einem Fahrverbot gerichtlichen Verfahren erfolgen kann. nur im Die Erfahrung zeigt, dass die zuständigen Bußgeldgerichte einer solchen Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot durchaus offen gegenüber stehen. Wenn persönliche, berufliche oder in der Tat begründete Gründe für das Absehen von einem Fahrverbot sprechen, kann häufig gegen Erhöhung der Geldbuße die Umwandlung eines Fahrverbotes erreicht werden. In einem Bußgeldverfahren hat das Gericht wiederum die Möglichkeit, das Bußgeldverfahren einzustellen, den Beschuldigten freizusprechen oder ihn zu verurteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr besteht, dass das Gericht eine höhere Geldbuße oder ein längeres Fahrverbot ausurteilt, als es zunächst im Bußgeldbescheid ausgesprochen worden war. Insoweit gilt hier nicht das Verbot der Verschlechterung im gerichtlichen Verfahren. Erfahrungsgemäß machen die Gerichte von der Erhöhung einer Geldbuße bzw. von der Verlängerung eines Fahrverbotes keinen Gebrauch. Besonderheit Geschwindigkeit Wurde ein Fahrverbot Geschwindigkeitsübertretung gerade bei wegen angeordnet, einer so Geschwindigkeitsübertretungen sollte die Bußgeldakte eingesehen werden. Der Betroffene sollte sich die Eichbescheinigungen des Messgerätes, die Fortbildungsbescheinigungen der Messbeamten und die Messprotokolle genau ansehen. Nicht selten finden sich hier formelle Fehler, die ggf. dazu führen, dass die Geschwindigkeitsübertretung gar nicht geahndet werden kann. Des Weiteren sollte sich der Betroffene das Originalfoto der Messeinrichtung zusenden lassen. Teilweise ergeben sich nämlich erst aus dem Vollbild des Messfotos Anhaltspunkte, die für eine Fehlmessung sprechen können. Z. B. ist nicht selten auf einem Vollbild ein weiteres Fahrzeug zu erkennen, welches auf dem Ausschnitt des mitgelieferten Bildes im Bußgeldbescheid zunächst nicht zu erkennen war. Hier ergeben sich dann ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung, in der Weise, dass ggf. dieser Pkw und nicht der des Betroffenen gemessen worden ist. Insoweit kann dann eine Fehlmessung zumindest in betracht und eine Messung ggf. auch gutachterlich in Frage gezogen werden. Bei Geschwindigkeitsmessungen ist zudem stets zu prüfen, wo die Messung genau stattgefunden hat. Hier ist zu prüfen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzungen für den Betroffenen tatsächlich erkennbar waren. War z. B. zum Zeitpunkt des Passierens der Geschwindigkeitsbegrenzung das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch einen Lkw verdeckt, so spricht die Rechtsprechung von einem Augenblicksversagen. In Augenblicksversagens soll den Fällen regelmäßig des von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Teilweise werden zudem Messungen kurz vor oder kurz hinter Geschwindigkeitsbegrenzungen bzw. Aufhebungen durchgeführt. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, wie viel Abstand zwischen dem Geschwindigkeitsbegrenzung Messpunkt bzw. und Aufhebung der lagen. Waren die Abstände nämlich zu gering, so geht die Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass dann von einem Fahrverbot ggf. abzusehen ist. Ansprüche der Versicherung Im Falle einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol müssen Sie damit rechnen, dass Sie Probleme mit Ihren Versicherungen bekommen. Zum einen ist denkbar, dass die Kaskoversicherung bei der Schadenanzeige die Regulierung verweigert. Bei einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol kann sich die Versicherung ggf. auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund der Straftat der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen ist. Insofern müssen Sie damit rechnen, dass man Ihren Anspruch aus der Kaskoversicherung ggf. gänzlich ablehnt. In einem solchen Fall sollten Sie auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen, ob der Anspruch tatsächlich dem Grunde nach entfallen ist. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung wird die Versicherung zunächst den Schaden im Außenverhältnis zu dem geschädigten Dritten ausgleichen. Dazu ist die Versicherung verpflichtet. Jedoch ist im Rahmen einer Fahrt unter Drogen oder Alkohol ist es denkbar, dass ggf. die Versicherung bei Ihnen Regress nimmt. Die Versicherung kann ggf. bis zu 5.000 € bei Ihnen regressieren, wenn eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsvertrages vorliegt. Falls ein solches Schreiben von der Versicherung Ihnen zugeht, sollten Sie jedenfalls anwaltlich prüfen lassen, ob der Regress der Höhe und dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass ggf. die Versicherung den Vertrag mit Ihnen kündigen wird. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold EU-Führerschein - Umgehung der MPU? von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Einleitung: Seit 1999 besteht die Möglichkeit, einen EU-Führerschein im Ausland nach Ablauf der Sperrfrist legal zu erwerben. Der EuGH hat dies mit Urteil vom 29.04.2004 nochmals ausdrücklich bestätigt. Dieser Führerschein ist in allen Mitgliedsstaaten grundsätzlich ohne Einschränkung gültig. Informieren Sie sich jetzt, unter welchen Bedingungen Sie Ihren EU-Führerschein legal erwerben können, wie Sie dadurch ggf. eine MPU umgehen können, welche Kosten Sie auf Sie zukommen und ob sich ein Eu-Führerschein auch auf die Dauer lohnt und ob Ihr EU-Führerschein wirklich sicher ist. Haben Sie noch Fragen, Tipps oder Anregungen? Gerne nehmen wir Ihre Kritik und natürlich auch Ihr Lob entgegen und werden versuchen, Ihre Anmerkungen in Zukunft in unsereren Ratgebern umzusetzen. In der Hoffnung, Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ihr Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott Wann kommt ein EU-Führerschein überhaupt in betracht? Viele Deutsche Staatsangehörigen kennen das Problem: Aufgrund eines Gerichtsurteils wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Bei der Beantragung eines neuen Führerscheins wurde eine MPU angeordnet. Die MPU wurde ggf. schon mehrfach nicht bestanden und die Neuerteilung des Führerscheins wurde aus diesem Grund abgelehnt. Die hat zur Folge, dass es für den Antragsteller in Deutschland nicht möglich ist einen neuen Führerschein zu erwerben, solange er nicht eine bestanden MPU vorlegen kann. Kann ich tatsächlich einen Führerschein auch ohne MPU erwerben? Der Europäische Gerichtshof hat in seinem aufsehenerregenden Urteil vom 29.04.2004 unter anderem klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Mitgliedstaat der EU die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates anerkennen muss. Seit diesem Urteil wird vielfach versprochen, dass aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils, im Ausland der Führerschein gemacht werden kann ohne eine MPU absolvieren zu müssen und dieser neue Führerschein dann zum Führen von Kraftfahrzeuge auch in Deutschland berechtigt. Vor allem in den Anreinerstaaten (Niederlande, Polen etc.) werden nach einem mehrtägigen bis mehrwöchigen „Fahrunterricht“ auch von deutschen Autofahrern Fahrerlaubnisprüfungen absolviert. Nach der erfolgreichen Fahrprüfung werden dann tatsächlich von den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden EU-Führerscheine den Bewerbern ausgestellt. Und dies zunächst ohne die Beibringung einer MPU! Folglich können Sie tatsächlich zunächst einen ausländischen Führerschein legal erwerben und damit in Deutschland ein Fahrzeug führen. Wie bekomme ich einen EU-Führerschein im Ausland? Einen EU-Führerschein können Sie in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Voraussetzungen erwerben. Grundsätzlich sind die Voraussetzungen von den gesetzlichen nationalen Bestimmungen des Landes abhängig, in dem der Führerschein erworben wird. Zwei Punkte sind jedoch stets für den Erwerb eines EU-Führerscheins Voraussetzung: 1) In dem Land, in dem Sie den Führerschein erwerben möchten, müssen Sie die nationalen Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins erfüllen. Das bedeutet im Regelfall, dass Sie Führerscheinunterricht nehmen und die anschließende Führerscheinprüfung bestehen müssen. 2) Für den rechtskräftigen Erwerb ist darüber hinaus erforderlich, dass der Führerscheinbewerber einen ordentlichen Wohnsitz im Land des Führerscheinerwerbes nachweisen kann. Diese Voraussetzung beinhaltet den Nachweis, dass Sie sich mindestens 185 Tage pro Jahr in dem Land, in dem Sie den Führerschein erwerben wollen aufhalten bzw. aufgehalten haben und eine berufliche oder geschäftliche Verbindung dorthin besteht. Ohne ordentlichen Wohnsitz können Sie den Führerschein somit nicht legal erwerben. Darf ich mit diesem EU-Führerschein dann in Deutschland fahren? Ja, grundsätzlich dürfen Sie mit dem EU-Führerschein dann auch in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen. Dies in dem Maße, wie es der EU-Führerschein ausweist. Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass ausländische Führerscheine auch zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland berechtigen. Habe ich somit eine Fahrerlaubnis für Deutschland sicher, obwohl ich kein positives MPU-Gutachten vorlegen konnte? Dies scheint zunächst der Fall zu sein! Doch Vorsicht! Der zum Teil teure EU-Führerschein kann sich über kurz oder lang als Fehlinvestition herauskristallisieren. denn es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der neue EU-Führerschein trotz zunächstiger Gültigkeit wieder aberkannt wird. Diese Gefahr besteht unter folgenden Gesichtspunkten: 1) Jeder Erwerber eines EU-Fahrerscheins muß mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerland nachweisen können. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde „die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.“ Demnach darf ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis von der Fahrerlaubnisbehörde nicht als Grund angeführt werden, um Ihnen den Führerschein abzuerkennen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber die ausländische Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, darauf hinweisen, dass dieses Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht gegeben ist. Dies könnte dann dazu führen, dass die ausstellende Behörde im Ausland die von ihr erteilte Fahrerlaubnis wieder zurücknimmt. Mit einem solchen Hinweis durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde muß ernsthaft gerechnet werden. Denn die deutschen Fahrerlaubnisbehörde sehen es selbstverständlich höchst ungern, dass ihre Anordnungen bezüglich der MPU durch den EU-Führerschein umgangen werden. Das aktuelle Urteil des EUGH vom 26.Juni 2008 Der EUGH hat diese Vorgehensweise nunmehr auch höchstrichterlich abgesegnet. In dem aktuellsten Urteil des EuGH zu diesem Themenkomplex vom 26. Juni 2008 hat der EuGH demnach die folgenden derzeit wohl verbindlichen Aussagen zur grundsätzlichen getroffen: 1) Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrzeit ausgestellten Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen für die Erteilung im ersten Mitgliedsstaat (z.B. Deutschland wegen eines MPU-Erfordernisses) nicht erfüllt. 2) Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aber ablehnen, wenn der Führerschein innerhalb der Sperrfrist erworben worden ist. Ein Mitgliedstaat kann einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung des während dieser Sperrzeit ausgestellten Führerscheins versagen. Neu ist allerdings die Aussage, dass ein Mitgliedstaat auch in den Fällen die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern bzw. aberkennen werden, in denen der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde und sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht dort hatte. Dies ist z.B. in den Fällen angenommen worden, in denen schon auf dem EU-Führerschein der Wohnsitz aus Deutschland angegeben worden ist und sich so ergibt, dass der Wohnsitz bei Ausstellung des Führerscheins nicht im Ausstellerland gegeben war. Ein Scheinwohnsitz genügt gerade nicht. Zudem besteht die Gefahr, dass trotz des neuen EUFührerscheins wieder eine MPU angefordert wird. Denn eines hat der EuGH in seinem Urteil nicht ausgesprochen: Die Nichtanwendung der deutschen Fahrerlaubnisverordnung. Vielmehr bleibt die Anwendung deutscher Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisbehörde weiter vorbehalten. Demnach kann es sein, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörde etwa aufgrund einer erneuten Eintragung im Verkehrszentralregister erneut eine MPU anordnen und von Ihnen zur Vorlage verlangen. Von Ihrem neuen EU-Führerschein kann die Fahrerlaubnisbehörde z.B. jederzeit im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder ordnungswidrigkeit Kenntnis erlangen. Sie müssen dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde überprüft, ob Sie schon einmal wegen einer Trunkenheitsfahrt oder wegen ähnlichen Delikten auffällig geworden sind. Führt eine solche Überprüfung zu Zweifeln an Ihrer Fahreignung, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht lange zögern, von Ihnen wieder eine MPU anzufordern bzw. Ihnen die Fahrerlaubnis für Deutschland wieder abzuerkennen! Anerkennung gem. § 28 FeV: Nach Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie gilt seit dem 19.01.2009 gem. § 28 Abs. 1 FeV folgender Grundsatz: „Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ § 28 FeV Absatz 1 legt zunächst den Grundsatz fest, dass auch weiterhin EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse anerkannt werden. Mit der 3. Führerscheinrichtlinie wurde aber nicht nur der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung normiert. Wichtiger sind die in dem Absatz 4 und 5 normierten Ausnahmen. § 28 Absatz 4 FeV besagt: (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EUoder EWR-Fahrerlaubnis, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, 4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder 5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind“ Gem. Abs. 5 des § 28 FeV gilt zudem: „Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.“ Insbesondere der Abs. 5 bedeutet, dass das Recht von einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, davon abhängt, dass ein Antrag gestellt wird. Diesem Antrag wird aber seit dem 19.01.2009 nur noch entsprochen werden, wenn „die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.“ Das bedeutet, dass nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in den Fällen Nr. 3 und 4 auch nach Ablauf der Sperrfrist mit einem EU- oder EWR- Führerschein kein Fahrzeug in Deutschland geführt werden darf. Die Erlaubnis, mit einem EU- oder EWR- Führerschein kein Fahrzeug in Deutschland zu führen, kann aber auf Antrag erteilt werden. Dies werden die Fahrerlaubnisbehörden aber nur tun, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. „Gründe“ sind in diesem Zusammenhang z.B. die in einem Strafurteil festgestellte Alkoholabhängigkeit oder Unzuverlässigkeit. Möchte der Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis einen Antrag stellen, seinen Führerschein in Deutschland führen zu dürfen, dann wird er seinerseits der Führerscheinbehörde z.B. durch ein MPU-Gutachten nachweisen müssen, dass diese „Gründe“ nun nicht mehr bestehen. Fazit: Insbesondere seit dem 19.01.2009 wurde der Führerscheintourismus wirksam eingeschränkt. Da nunmehr auch im Einklang mit europarechtlichen Entscheidungen die Anerkennung von EU- bzw. EWRFührerscheinen beschränkt ist, ist eine Umgehung der MPU nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich. Es lohnt sich spätestens seit dem 19.01.2009, das Geld besser in geeignete Führerscheinmaßnahmen als in ggf. (zu) teure EU-Führerscheine zu investieren. Fall Sie dennoch in Ihrem konkreten Einzelfall prüfen möchten, ob eine Umgehung der MPU durch einen EUFührerschein möglich ist, sollten sie sich bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht ausführlich beraten lassen. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt verantwortlich ist Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott, Hermannstraße 1, 32756 Detmold Musteranschreiben Führerscheinentzug von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Amtsgericht Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Strafverfahren gegen Mario Müller wegen Trunkenheitsfahrt Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09 habe ich die Anklageschrift vom 02.04.2009 erhalten. Zu den Vorwürfen nehme ich wie folgt Stellung. Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 infolge von Alkoholkonsum gefahren sein soll. Diesen Vorwurf räume ich nach Einsicht in die Akten ein. Ich rege daher an, die Zeugen A, B und C nicht zum Termin zu laden bzw. abzuladen, um unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden. Ich werde den Vorwurf auch im Termin einräumen. Ich hatte einige Stunden vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert und fühlte mich zum Zeitpunkt des Fahrtantritts wieder vollständig fahrtüchtig. Ich habe nicht damit gerechnet, dass ich eine derartig hohe Ich habe vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die Unterlagen füge ich bereits jetzt in Kopie anbei und werde die Originale in der Hauptverhandlung vorlegen. Insbesondere wurde in dem verkehrspsychologischen Kurs auch die Gefährlichkeit einer Fahrt unter Alkohol angesprochen, die ich mir offensichtlich zuvor nicht ausreichend vor Augen gehalten habe. Ich bitte um eine zeitnahe Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, da ich in der Hauptverhandlung beantragen werde, aus der Sperrfrist die Fahrzeuge der Führerscheinklasse T auszunehmen. Begründung: Im Nebenerwerb führe ich eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit 10 Rindern auf ca. 5 ha. Ich habe den Nebenerwerb schon seit 7 Jahren und er trägt einen nicht unerheblichen Teil zu meinem monatlichen Einkommen bei. Insgesamt erziele ich aus der Nebenerwerbslandwirtschaft ca. 5.500 € Einkommen. Da im Fall eines vollständigen Führerscheinentzuges ich die Rinder mit meinem Traktor nicht mehr versorgen könnte und ich auch keine Teilzeitkraft hiermit beauftragen kann, würde der vollständige Entzug des Führerscheines mich unangemessen hart treffen und zudem die Existenz meiner Nebenerwerbslandwirtschaft erheblich gefährden. Insoweit bitte ich dies bereits bei der Terminsvergabe und bei dem zu erwartenden Urteil zu bedenken. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Amtsgericht Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Strafverfahren gegen Mario Müller wegen Trunkenheitsfahrt Aktenzeichen: 2 Ds -36 Js 234/09- 310/09 beantrage ich, die Sperrfrist gem. § 69a StPO nachträglich angemessen zu reduzieren. Mit Urteil vom 21.08.2008 wurde ich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die ich bereits gezahlt habe. Zudem wurde mir eine Sperrfrist bis zum 03.05.2009 auferlegt. Ich habe nunmehr vom 02.02.2009 bis zum 02.04.2009 eine verkehrspsychologische Beratung absolviert. Die Unterlagen füge ich im Original anbei. Insbesondere wurde in dem verkehrspsychologischen Kurs auch die Gefährlichkeit einer Fahrt unter Alkohol angesprochen, die ich mir offensichtlich zuvor nicht ausreichend vor Augen gehalten habe. Durch den bereits erlittenen Führerscheinverlust und die nunmehrige Nachschulung, habe ich mein Verhalten im Straßenverkehr grundlegend überdacht und werde in Zukunft kein Fahrzeug mehr unter Alkoholeinfluss führen. Bei der Entscheidung bitte ich auch zu beachten, dass meine Mutter plötzlich pflegebedürftig geworden ist und sie dringend auf meine Unterstützung angewiesen ist. Da meine Mutter ca. 50 km entfernt wohnt, stellt sich die Pflege, Fahrten mit meiner Mutter oder Besorgungsfahrten für meine Mutter, erheblich schwieriger dar. Auch unter diesem Gesichtpunkt bitte ich um antragsgemäße Entscheidung. Ich füge zur Glaubhaftmachung einen Arztbericht vom 02.02.2009 bei. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Mario Müller, Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Landkreis Musterstadt Fahrerlaubnisbehörde Musterstraße 234 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX Betreff: Mitteilung von anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstellen in meiner Nähe. Sehr geehrte Damen und Herren, ich beabsichtige für ein anstehendes Strafverfahren eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren. Bitte teilen Sie mir mit, welche anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstellen es in Musterstadt oder nahem Umkreis gibt. Für eine zeitnahe Mitteilung wäre ich Ihnen dankbar, da bereits in zwei Monaten mit einem Gerichtstermin zu rechnen ist. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Polizei Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt gegen Mario Müller Aktenzeichen: 04000-0111011-08/9 danke ich für die Übersendung des Anhörungsbogens vom 02.02.2009. Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich nach Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ich beantrage schon jetzt, Akteneinsicht. Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Staatsanwaltschaft Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt gegen Mario Müller Aktenzeichen: 36 Js 234/09 habe ich von dem gegen mich vorliegenden Strafverfahren Kenntnis erlangt. Derzeit werde ich zu den Vorwürfen keine Stellung nehmen. Ich behalte mir aber vor, mich ggf. nach Akteneinsicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ich beantrage hiermit, Akteneinsicht. Sollte keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden, beantrage ich gem. § 147 Abs. VII StPO mir Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen Mario Müller Musterstraße 11 11 111 Musterstadt Telefon: 0111/ 123 456-1 Telefax: 0111/ 123 456-2 E-Mail: [email protected] Elektrohandel Mario Müller e.K., Musterstraße 11, 11111 Musterstadt Staatsanwaltschaft Musterstadt Musterstraße 1 11 111 Musterstadt Datum: XX.XX.XXXX In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrt gegen Mario Müller Aktenzeichen: 36 Js 234/09 danke ich für die mir überlassenen Aktenauszüge. Nach Einsicht in die Akten nehme ich zu den Vorwürfen wie folgt Stellung: Mir wird vorgeworfen, dass ich am 02.01.2009 gegen 12.00 Uhr mit meinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MU-AA 123 gefahren sein soll. Dies ist nicht zutreffend. Ich bin am 02.01.2009 nicht mit meinem Fahrzeug gefahren. Mit meinem Fahrzeug fahren verschiedene Personen und ich kann aus heutiger Sicht nicht mehr eindeutig sagen, wer an diesem Tag gefahren ist. Ich rege daher an, dass Verfahren gegen mich einzustellen. Mit freundlichen Grüßen Urteile Führerscheinentzug von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht Entscheidung des OLG Hamm vom 02.12.2008 Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.12.2008 Aktenzeichen: 4 Ss 466/08 - Vorinstanz: Amtsgericht Münster, 15 Ds 62 Js 373/08 (123/08 Tenor: Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen. Gründe: Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen worden. Die Straßenverkehrsbehörde ist angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am ... gegen .... Uhr mit einem Pkw 1 amtliches Kennzeichen N unter anderem in N die G-Straße. Bei dem Versuch, nach links in die G einzubiegen, geriet er zunächst auf den aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Gehweg, lenkte sodann nach links und “fuhr auf das auf der Fahrbahn stehende Taxi des Zeugen B, das dadurch vorne links beschädigt wurde. Der Zeuge B und der Fahrgast wurden gefährdet. Sodann fuhr der Angeklagte ein Stück weiter und gegen den mit zwei Rädern auf dem Gehweg geparkten PKW I 1 der Zeugin T. Es entstand ein Schaden an der hinteren Stoßstange. Insgesamt entstand an beiden Fahrzeugen ein Fremdschaden in Höhe von insgesamt 2.280 Euro.“ Ein durch die herbeigerufene Polizei durchgeführter Alco-Test ergab eine BAK von 3,26 Promille, die vom Zeugen PK 0 daraufhin gegen 17.25 Uhr angeordnete Blutprobe ergab für 17.32 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 3,55 Promille. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere meint er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR273/06 - hinsichtlich der Blutprobe bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil es entgegen des Richtervorbehaltes des § 81 a StpO durch den Zeugen PK Q angeordnet worden sei. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge ordnungsgemäß im Sinne von § 344 Abs. 2 5. 2 StPO erhoben worden ist. Jedenfalls ist sie unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2008 2 BvR 784/08 (www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen) folgendes ausgeführt: “-Absatz9- b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu beachten, dass Amtsgericht und Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen hatten, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes von Bedeutung war. Insofern war der gerichtliche Prüfungsmaßstab ein anderer als im Falle einer - auch nachträglich erhobenen - Beschwerde gegen den Eingriff der Blutentnahme als solchen, der auch den Hintergrund der Kammerentscheidungen vom 12. Februar 2007 -2 BvR 273/06 - und 31. Oktober 2007 - 2 BvR 1346/07 - darstellte. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. dazu BVerfGK 4, 283 (285); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September2006 -2 BvR2115/01 u.a. - NJW 2007, 5. 499 (503 f.)). Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243 (249); BGH, Urteil vom 18. April 2007 5 StR 546/06-, NStZ 2007, 5. 601 (602 f.); BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03 -‚ NStZ 2004, 5. 449 (450); speziell zum Fall des Verwertungsverbots infolge Verstoßes gegen § 81 a StPO Hans. OLG Hamburg! Beschluss vom 4. Februar 2008 -2 - 1/07 (REV) - 1 Ss 226/07 Rn. 26ff. (Juris): OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2004 -2 Ws 77/04 ‚ Rn. 4 if. (Juris); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -‚ NStZ 2008, 5. 238 f.). –Absatz c) Amtsgericht und Oberlandesgericht haben das Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab überprüft und sind somit ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG nachgekommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise des Umgangs der Gerichte mit der fehlenden Dokumentation der Gründe, die für die Annahme von Gefahr im Verzug durch die Polizei maßgeblich waren. Zwar beinhaltet das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Inanspruchnahme einer Eilkompetenz, wie sie § 81 a Stpo der Staatsanwaltschaft und nachrangig - der Polizei zugesteht, eine Dokumentations- und Begründungspflicht der anordnenden Stelle, um eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerEG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 12. Februar 2007 -2 BvR 273/06 -‚ Rn. 13, 17 (Juris) unter Verweis auf BVerfGE 103, 142 (160), BVerfGK 2, 310 (315 f) und BVerfGK 5, 74(79)). Entsprechend ist es in Fällen fehlender Evidenz dem zur Uberprüfung berufenen Gericht verwehrt, die fehlende Dokumentation durch Verwendung einer ihm erst nachträglich zugänglich gemachten Stellungnahme der Ermittlungsbehörden gleichsam zu ersetzen; dies würde nämlich eine Nachbesserung der von ihm gerade zu kontrollierenden hoheitlichen Akte darstellen, welche die präventive Funktion des Richtervorbeha leer laufen ließe (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. Oktober2007 -2 BvR 1346/07-, Rn. 15(Juris)). Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz hat das Bundesverfassungsgericht bislang allerdings nur für die unmittelbare Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden gefordert, die etwa auf nachträglichen Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Senge, in: Kar Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 81 a Rn. 13), gegebenenfalls auch im Beschwerderechtszug, erfolgt. Sie lässt sich nicht auf die durch das erkennende Gericht vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes übertragen. Wenn die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. etwa BGH. Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07-, NStZ-RR 2007, 5. 242 (243) unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -‚ NStZ 2005, 5. 392 (393)), ist das deswegen nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Auch im vorliegenden Fall war die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie nicht geboten. 2. Ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers als solcher Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen Jedenfalls gebietet auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ohne weiteres, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81 a StPO im Zuge einer richterlichnicht angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen. 3. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich zu prüfen, ob ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist (vgl. BVerfGE 57, 250 (275 f.)) und weiter, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Faimessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 181 85(92 f.); BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 -2 BvR 1133/86 -‚ NJW 1987, 5. 2662 (2663)). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote gegeben. Im Ubrigen dürfte bereits der in § 81 a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zu zählen sein; denn das Grundgesetz enthält ausdrückliche Richtervorbehalte zwar für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3 GG). Unabhängig davon ist in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.“ Die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot ist somit nach gefestigter, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muß beachtet werden, daß die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die StPO nicht auf Wahrheitserforschung “um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflußt wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (vgl. zu allem BVerfG NJW 2006, 2684, 2686 und NStZ 2006, 46, 47; BGH NJW 2007, 2269, 2271; Hans. OLG Hamburg, Beschluß v. 5.9.2006, Az.: II 56/06; Hans. OLG Hamburg, StV 2008, 454, 455: Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., Rdnr. 362 if. m.w.N.). Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, daß dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes - jenseits des in §136 a Abs. 3 S. 2 StPO normierten - unerträglich. Solches wurde in der Rechtsprechung des BGH angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396) oder ohne richterliche Anordnung zwecks Selbstbelastung (BGHSt 31, 304) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewußten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akustischer Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206; zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271). Nicht angenommen worden ist ein Verwertungsverbot bei Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b) S. 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (BVerfG NJW 2007, 499; BGH NJW 2008, 307; dahingestellt gelassen in BGH NJW 2007, 3587). Derartigen ein Verwertungsverbot begründenden Fallgestaltungen ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht ausreichend ähnlich. Die Anordnung der Eilmaßnahme war der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Ermittlungspersonen nicht schlechthin verboten, sondern in Eilfällen grundsätzlich gestattet. Damit hat der Verstoß objektiv geringeres Gewicht als in Fällen, in denen der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art schlechthin untersagt ist. Zudem kommt aus objektiver Sicht dem Umstand Bedeutung zu, daß ein richterlicher Anordnungsbeschluß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen wäre. Damit liegt im Ergebnis nur ein Verfahrensverstoß vor. In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen kann sich darüber hinaus ein Beweisverwertungsverbot ergeben, insbesondere bei Vorliegen von objektiver Willkür oder grober Fehlbeurteilung. In der Rechtsprechung des BGH wird bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot für notwendig gehalten (BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4; vgl. zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271 f. und Hans. OLG Hamburg, StV 2008, 454ff.). Ob dies für das Massengeschäft von Blutentnahmen aufgrund des Verdacht von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr in dieser Stringenz gelten muß, läßt der Senat offen, zumal sich in der Vergangenheit eine dahingehende polizeiliche Ubung gebildet hatte, die aus Gründen der Beweissicherung und der möglicherweise beweisvernichtenden Folgen der ansonsten vorzunehmenden Rückrechnung nachvollziehbar erscheint. Selbst unter Beachtung der o.a. Grundsätze sind folgende Überlegungen in die Abwägung einzustellen: In Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stand dem hochrangigen Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 315 c StGB das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehriheit aus Art. 2 Abs. 2 5. 1 GG gegenüber, wobei es sich bei dem Eingriff in dieses Grundrecht um einen solchen von relativ geringer Intensität und Tragweite handelte. Auch stand - anders als etwa im Fall einer Wohnungsdurchsuchung unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 GG - nur ein einfachgesetzlicher Richtervorbehalt in Rede. Die Eilanordnung der Polizei war nicht schlechthin verboten, ein richterlicher Anordnungsbeschluß wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erlangen gewesen. Von einer bewußten Umgehung des Richtervorbeha oder willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug ist nicht auszugehen. Insoweit mangelt es schon an einementsprechenden Tatsachenvortrag. Insgesamt vermag der Senat ein Beweisverwertungsverbot nicht zu erkennen. 2. Das angefochtene Urteil hält jedoch der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist die Feststellung, der Zeuge 6 und sein Fahrgast seien konkret gefährdet worden, nicht nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, der Angeklagte sei gegen das stehende Taxi des Zeugen 6 gefahren und habe dieses “vorne links beschädigt“. Dieser Geschehensablauf läßt die Schlußfolgerung auf eine konkrete Gefährdung des Zeugen B und seines Fahrgastes jedenfalls nicht ohne weiteres zu, da Angaben zur Geschwindigkeit oder zur W.icht des Aufpralls fehlen. Eine konkrete Gefährdung dieser beiden Personen ist daher nicht nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet. b) Letztlich unklar ist auch, ob der Angeklagte, sofern ihm fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung zur Last gelegt werden könnte, für eine oder zwei selbständige Handlungen zur Verantwortung zu ziehen ist und ob es im Falle von zwei selbständigen Handlungen zu einer konkreten Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, daß der Angeklagte gegen das Fahrzeug des Zeugen B gefahren sei, sodann weitergefahren sei gegen den Pkw der Zeugin T. Diese den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nur unvollständig beschreibenden Feststellungen lassen schon die Prüfung nicht zu, ob eine oder zwei selbständige Handlungen anzunehmen sind. Grundsätzlich führt ein Unfall dazu, daß die Entscheidung zur Weiterfahrt auf einem neuen Tatentschluß beruht (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 316 Rdnr. 56). Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich bei Gesamtwürdigung des Geschehensablaufes ein solcher Tatentschluß nicht feststellen ließe, etwa, weil der Fahrer den ersten Unfall nicht bemerkt hat oder sich die beiden Unfälle bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Geschehen darstellen, das durch den ersten Unfall nicht unterbrochen worden ist. Insoweit wären Feststellungen dazu zu treffen gewesen, ob zwischen dem ersten Unfall und der Weiterfahrt eine gewisse Zeitspanne gelegen hat oder ob es, was naheliegend ist, beispielsweise zu einer Kontaktaufnahme des Zeugen B mit dem Angeklagten gekommen ist. Mit der Frage von einer oder zwei selbständigen Handlungen hängt auch zusammen, ob das Amtsgericht zu Recht eine konkrete Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (Mindestgrenze: 1.300,00 Euro, vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, § 315 Rdnr. 16 a) angenommen hat. Es hat zwar den Gesamtschaden an beiden Fahrzeugen mit insgesamt 2.280,00 Euro festgestellt. was die Annahme einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert jedenfalls nahe legt. Falls aber zwei selbständige Handlungen anzunehmen wären. versteht sich das mangels näherer Feststellungen zu den beiden Unfällen nicht von selbst. c) Ein weiterer durchgreifender sachlich-rechtlicher Fehler liegt darin, daß sich das Amtsgericht nicht mit der Frage einer alkoholbedingt aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ( 20 StGB) auseinander gesetzt hat. Geht man von der für 17.32 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration aus, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Blutalkoholkonzentration von 3,90 Promille (3,55Promille + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag + 0,15 Promille für zwischenzeitlichen Alkoholabbau) nicht auszuschließen. Damit drängen sich in jedem Falle Ausführungen zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auf. Da das Amtsgericht jedoch keinerlei Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten getroffen hat, wie sie insbesondere üblicherweise im ärztlichen Bericht zum Protokoll über die Blutentnahme aufgeführt werden, vermag der Senat auf der Grundlage der bisherigen unvollständigen Feststellungen nicht mit letzter Sicherheit festzustellen oder auszuschließen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war, wofür allerdings das Unfallgeschehen sprechen könnte. Für den Fall, daß der neue Tatrichter von der naheliegenden Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgehen sollte, käme dann eine Verurteilung wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Vol nach § 323 a StGB in Betracht. Unabhängig davon wird sich das Amtsgericht bemühen müssen, die näheren Umstände des Trinkens aufzuklären. d) Letztlich enthalten auch die Ausführungen zur Dauer der Sperrfrist sachlichrechtliche Mängel. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der Führerschein des Angeklagten sichergestellt worden ist. Es liegt zwar nicht fern, daß dieses am Tattag erfolgt ist, hinreichend sicher feststellbar ist das jedoch nicht. Auch insoweit sind also ergänzende Feststellungen erforderlich. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die Sache nunmehr beschleunigter Terminierung und Verhandlung bedarf. Das Verschlechterungsverbot verbietet jedenfalls in diesem Fall angesichts des ungewöhnlich hohen Blutalkoholspiegels mit der daraus abzuleitenden hohen abstrakten Gefährlichkeit und der Gefährdung und Schädigung von jedenfalls zwei verschiedenen Pkw nicht, weiterhin auf eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erkennen. Ob diese in Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Sicherstellung des Führerscheins und neuer Entscheidung auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten zu reduzieren sein könnte, ist dem neuen Tatrichter vorbehalten. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafrichterabteilung des Amtsgerichts Münster. Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht feststeht. Absehen vom Fahrverbot bei AlkoholfahrtenAusnahmefall Oberlandesgericht Hamm Az: 4 Ss OWi 896/05 Beschluss vom 09.05.2006 Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 27. September 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 05. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Warstein hat gegen den Betroffenen, der ein Transportunternehmen betreibt, wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l eine - erhöhte - Geldbuße von 500,- EUR festgesetzt, von der Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l sei nur knapp überschritten worden. Der Betroffene sei nicht einschlägig vorbelastet und als selbstständiger Kaufmann beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 4. Oktober 2005, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist. Gerügt wird das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots. Der Betroffene bzw. seine Verteidiger haben von der Möglichkeit, sich gemäß §§ 308 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern, trotz Verlängerung der Stellungnahmefrist keinen Gebrauch gemacht. II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots auch im Falle einer Verurteilung nach § 24 a StVG ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn entweder die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschrift über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August und 23. Oktober 2003 - 4 Ss OWi 466 u. 626/03 -). Derartige Ausnahmeumstände oder unzumutbare, mit der Verhängung des Fahrverbots verbundene Härten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Trunkenheitsfahrt als solche weist keine Besonderheiten auf. Das knappe Überschreiten einer gesetzlichen Grenze ist kein Grund, von der daran geknüpften Regelfolge abzusehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 18 m.w.N.). Dass der Betroffene nicht einschlägig vorbelastet ist, rechtfertigt ebenfalls nicht, auf die Verhängung des Regelfahrverbots zu verzichten. Vielmehr spricht die zweimalige Auffälligkeit des Betroffenen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen seine Zuverlässigkeit im Straßenverkehr und für die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots als erzieherische Maßnahme. Die angeblichen beruflichen Nachteile, deren Annahme offensichtlich auf der bloßen Erklärung des Betroffenen beruht, ohne diese kritisch zu hinterfragen, sind als regelmäßige und selbstverschuldete Folge eines aufgrund eines gravierenden Verkehrsverstoßes zu verhängenden Fahrverbots von dem Betroffenen hinzunehmen. Eine drohende Existenzvernichtung, die ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen kann (vgl. Hentschel a.a.O. m.w.N.), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und hätte im Übrigen vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Schließlich hätte das Amtsgericht die angeblich negativen Folgen eines Fahrverbots und die verschiedenen Möglichkeiten, diese abzumildern - Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme eines Fahrers, Dispositionsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2 a StVG - im Einzelnen konkret abklären müssen. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der nach alledem vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand im Falle des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots deswegen unerlässlich ist, da ein Fahrverbot in aller Regel die einzig angemessene und erzieherisch hinreichend wirksame Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld davon freikauft, während andere sich mit der vom Gesetzgeber an sich gewollten Regelfolge abzufinden haben. Den aufgezeigten Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Warstein zurückzuverweisen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 10 B 10930/09.OVG Beschluss vom 25.09.2009 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. September 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. August 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2009 wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist zulässig und hat aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. August 2009 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen müssen. Das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Mofa und Fahrrad) zu führen, erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet hat. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der offensichtlich rechtswidrigen Verbotsverfügung besteht nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist derzeit nicht erwiesen. Der Antragsgegner schließt auf die Ungeeignetheit des Antragstellers, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorgelegt hat; dieser Schluss ist aber nicht zulässig, weil das medizinisch-psychologische Gutachten von ihm zu Unrecht gefordert wurde. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung gegenüber dem Antragsteller kommt hier, worauf sich der Antragsgegner auch stützt, § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden die §§ 10 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Welche Tatsachen die Eignung einer Person, mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder Tieren am Straßenverkehr teilzunehmen, in Frage stellen können, ist im Straßenverkehrsgesetz oder in der Fahrerlaubnisverordnung nicht näher geregelt. Auch hier gilt zwar grundsätzlich der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 3 Rdnr. 1 mit Hinweis auf die Begründung zur Verordnung, VkBl 1998, 1061). Hieraus ergibt sich aber noch nicht, welche körperlichen oder geistigen Einschränkungen und Erkrankungen die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausschließen. Anlage 4 zur FeV, die regelhaft solche Erkrankungen und Mängel, insbesondere den Alkoholmissbrauch definiert, kann hier nicht herangezogen werden, da sie sich speziell auf die Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Weil die von § 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung der §§ 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden (vgl. zur Problematik der Rechtsfolgenverweisung auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 K 2083/01 –, juris; gegen die ungeprüfte Übernahme der Anforderungen auch Geiger, Verbot des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge, SVR 2007, 161; für eine Anwendung der Vorschriften für Fahrerlaubnisinhaber Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 – 11 CS 08.1188 – und vom 27. März 2006 – 11 ZB 06.41 –, beide juris). Allerdings kann eine Fahrt mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ eine Tatsache darstellen, welche die Eignung einer Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge berührt. Auch bei der Nutzung von Mofas und Fahrrädern beeinträchtigt die Wirkung erheblicher Alkoholmengen die Fahrsicherheit und das Reaktionsvermögen und damit die sichere Teilnahme am Straßenverkehr. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ geht die strafgerichtliche Rechtsprechung bei einem Fahrradfahrer von absoluter Fahruntüchtigkeit und einer gemäß § 316 StGB strafwürdigen abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs aus (vgl. Hentschel, a.a.O., § 316 StGB Rdnrn. 1, 17). Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weist das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris). Diese allgemeinen Erkenntnisse zu den Anzeichen und Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gelten nicht nur für Kraftfahrer, sondern vom Grundsatz her auch für Personen, die ausschließlich mit einem Fahrrad oder einem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen. Auch bei ihnen besteht im Fall eines chronisch überhöhten Alkoholkonsums und der Gewöhnung an die Giftwirkung des Alkohols die Gefahr, dass sie ihre Fähigkeit zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht mehr realistisch einschätzen können und deshalb wiederholt unter erheblichem Alkoholeinfluss fahren werden. Der Antragsteller hat die Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰, die diese Bedenken im Regelfall begründet, noch deutlich überschritten. Liegen damit Tatsachen vor, die Zweifel an seiner Fahreignung als Fahrrad- und Mofafahrer begründen können, ist § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV grundsätzlich anwendbar. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Der Antragsteller hat ein Fahrzeug, nämlich ein Fahrrad, mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ geführt. Allerdings gilt § 13 FeV im Zusammenhang mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend. Dies bedeutet, dass die Regelung hier nicht schematisch angewendet werden darf, sondern entsprechend der Besonderheit, dass ausschließlich eine Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug inmitten steht. Die Teilnahme mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere mit einem Fahrrad, fällt in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Die Fortbewegung mit diesem Verkehrsmittel ist grundsätzlich voraussetzungslos allen Personen, auch kleineren Kindern und alten Menschen, erlaubt und hat für den Personenkreis, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, ganz wesentliche Bedeutung für ihre persönliche Bewegungsfreiheit. Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge beeinträchtigen überdies die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1979 – 2 BvL 7/78 –, juris). Entsprechend ihrer unterschiedlichen Betriebsgefahren stuft der Gesetzgeber deshalb auch selbst die Zulassung der verschiedenen Fahrzeuge zum Straßenverkehr ab, indem er die Nutzung von Kraftfahrzeugen einer Fahrerlaubnispflicht, die Nutzung von Mofas einer Prüfberechtigung unterwirft und alle sonstigen Fahrzeuge ohne weiteres zulässt. Er nimmt damit die Gefahr, dass unerkannt ungeeignete oder unfähige Personen diese erlaubnisfreien Verkehrsmittel benutzen, zunächst hin und ordnet sie grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko der Verkehrsteilnehmer zu. Jede Einschränkung dieser Grundfortbewegungsarten muss diese Wertentscheidung des Gesetzgebers beachten und in ihrem Rahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dies gilt bereits für Maßnahmen der Verkehrsbehörde im Vorfeld einer Beschränkung oder eines Verbots, namentlich für die gemäß § 13 FeV vorgesehenen Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung. Von den hiernach möglichen Aufklärungsmaßnahmen stellt die medizinisch-psychologische Untersuchung aber den schwerwiegendsten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Sie ist mit der Erhebung und Offenlegung höchstpersönlicher Daten und Informationen in einer verhörähnlichen Situation verbunden. Schon bei Fahrerlaubnisinhabern und bewerbern muss die Anordnung dieser Untersuchung das Übermaßverbot beachten und das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers andererseits besteht, von Gefahrerforschungseingriffen verschont zu bleiben, die mit erheblichen Belastungen für ihn verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 – BvR 689/92 –, NJW 1003, 2365 und vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378, beide zitiert aus juris). § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV verlangt diese Maßnahme gegenüber Fahrerlaubnisinhabern und –bewerbern bei einer Teilnahme am Straßenverkehr - auch mit einem Fahrrad - ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ pauschal und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls, weil bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der beim Fahrradfahren nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen konnte, jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er auch mit einem Kraftfahrzeug fährt und damit die Gefährdung für die Verkehrssicherheit noch steigert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 –, NJW 2008, 2601, juris). Diese gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann aber nicht eintreten, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich Fahrrad fährt. Zwar bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung auch mit einem Fahrrad eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Das Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer ist hier indessen wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahren eines Fahrrades deutlich niedriger einzuschätzen als beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss muss aufgrund der heutigen Verkehrsdichte und der Schnelligkeit des Verkehrsmittels jederzeit damit gerechnet werden, dass sich die Gefahr eines schweren Unfalls tatsächlich realisiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dabei zu erheblichen Schädigungen von Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer kommt, ist hoch. Dies ist bei Fahrradfahrern wesentlich anders zu beurteilen: Fahrradfahrer benutzen nicht die Autobahnen oder vergleichbar ausgebaute Schnellstraßen mit einer hohen Verkehrsdichte. Innerorts – zumal im ländlichen Raum – fließt der gesamte Straßenverkehr langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen ist der Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und mit sonstigen Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahren oder Fußgängern eher gering. Ein betrunkener Fahrradfahrer kann zwar ebenfalls einen schweren Unfall im Straßenverkehr verursachen, beispielsweise wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen seines unkontrollierten Verhaltens unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2008 – 12 ME 35/08 –, juris; Bayerischer VGH, a.a.O.). Solche folgenschweren Ereignisse stellen aber doch die Ausnahme dar. Die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV lässt sich nach alledem gegenüber Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder Tiere führen, nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund setzt die Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung entsprechend § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV gegenüber einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus, dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lässt. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller ist zwar mit einer außergewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Fahrrad gefahren, es handelte sich dabei aber um seine erstmalige Auffälligkeit nach – wie er unwidersprochen vorträgt – einer privaten Feier in der Nacht. Er hat bei seiner Fahrt zudem den Fahrradweg benutzt und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es gibt derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er regelmäßig auch am Tag zu Zeiten mit höherer Verkehrsfrequenz betrunken Fahrrad fährt und durch eine unkontrollierte Fahrweise auf öffentlichen Straßen eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und die allgemeine Verkehrssicherheit darstellt. Nach den Feststellungen der Polizei und des untersuchenden Arztes vermittelte er bei dem Vorfall vom 30. Dezember 2008 den Eindruck starker Alkoholisierung, was trotz der hohen Blutalkoholkonzentration zu seinen Gunsten, nämlich eher gegen eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung spricht. Andere Drogen als Alkohol, insbesondere harte Drogen, denen der Gesetz- und Verordnungsgeber ein noch höheres Gefährdungspotential zuweist, sind nicht im Spiel. Der Antragsteller ist schon 62 Jahre alt, im Vorruhestand und fährt nach seinen Angaben vornehmlich auf Fahrradwegen und Feldwegen zur sportlichen Betätigung sowie zum Einkaufen auf den Markt mit einem DamenCity-Bike. Eine Prüfberechtigung für Mofas besitzt er nicht und er beabsichtigt auch nicht, ein solches Fahrzeug zu führen. Schließlich ist er nach seinem unwiderlegten Vortrag für sein Fehlverhalten zum ersten Mal mit einem Strafbefehl belegt worden, so dass davon ausgegangen werden darf, dass schon der Eindruck der erheblichen Geldstrafe von 400,-- € ihm als Mahnung für sein zukünftiges Verhalten gereicht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheinen bei lebensnaher Betrachtung die von ihm ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit und für andere Verkehrsteilnehmer derart fernliegend, dass sie die schwerwiegenden Belastungen mit einer medizinisch-psychologische Untersuchung nicht rechtfertigen können. Darüber hinaus ist die Verbotsverfügung des Antragsgegners aber auch aus anderen Gründen rechtswidrig: Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Verkehrsbehörde zwar aus der Weigerung, ein Gutachten vorzulegen, grundsätzlich auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Aber auch diese Vorschrift ist gemäß § 3 Abs. 2 FeV nur entsprechend anwendbar. Die Verkehrsbehörde muss hier nach Auffassung des Senats im Einzelfall abwägen, ob die vom Betroffenen dargelegten Gründe für seine Weigerung nachvollziehbar sind und deshalb ausnahmsweise den Schluss auf seine Nichteignung verbieten. Der Antragsteller hat im Schreiben vom 27. Juli 2009 seine Gründe ausdrücklich dargelegt, aus denen er die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht durchführen will. Er hat hierfür insbesondere die Kosten des Gutachtens angeführt und auf deren Unangemessenheit mit Blick auf die ausschließliche Nutzung eines Fahrrades verwiesen. Diesen Einwänden kann nicht pauschal entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer auch sonst die Kosten zumutet, die mit dem Halten und dem Führen von Fahrzeugen verbunden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 –, BVerwGE 71, 93, zitiert aus juris; Beschluss des Senats vom 21. November 2008 – 10 B 11094/08.OVG –). Dieser Grundsatz bezieht sich nämlich auf die Kosten, die bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs schon für den Erwerb der Fahrerlaubnis und sodann für Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Form von Versicherungsprämien, Benzin und Reparaturen regelmäßig anfallen. Damit ist die Situation eines Fahrradfahrers nicht vergleichbar. Bei ausschließlicher Nutzung eines Fahrrads reichen die Kosten für das Gutachten an den Fahrzeugwert heran oder übersteigen diesen sogar. Der Antragsteller hat sich in dem genannten Schreiben ausdrücklich bereit erklärt, an anderen, weniger kostenintensiven Maßnahmen zur Klärung seiner Fahreignung mitzuwirken. Auch diese Bereitschaft spricht im vorliegenden Fall dagegen, allein aus der Nichtvorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens ohne weitere Würdigung seiner Einlassungen pauschal auf eine Nichteignung wegen Uneinsichtigkeit und fehlendem Verantwortungsbewusstsein zu schließen. Ferner unterliegt die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 FeV selbst bei erwiesener Nichteignung des Betroffenen dem Auswahlermessen der Behörde. Zwar muss sie in diesem Fall tätig werden, die Auswahl der von § 3 Abs. 1 FeV genannten Maßnahmen (Verbot, Beschränkungen oder Auflagen) liegt aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sie auch hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorrang des jeweils geeigneten milderen Mittels zu beachten hat (vgl. Hentschel, a.a.O., Rdnr. 8, 9; BayVGH vom 27. März 2006, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Januar 1990, NJW 1990, 2081). Dieses Auswahlermessen hat der Antragsgegner ebenfalls nicht ausgeübt. Im Bescheid vom 4. August 2009 finden sich keine Erwägungen zu möglichen milderen Mitteln als dem ausgesprochenen Fahrverbot, vielmehr geht der Antragsgegner offenbar davon aus, dass dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zwingend zu untersagen ist. Eine solche Ermessensreduktion kann der Senat indessen nicht erkennen. Nach einer einzigen nächtlichen Auffälligkeit ist vielmehr vordringlich an ein zeitlich beschränktes Verbot zu denken oder an die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen. Als wesensgleiches Minus zu dem ausgesprochenen Verbot kommt zunächst auch die Androhung desselben für den Wiederholungfall in Frage. Zu beachten ist hierbei nämlich, dass ein Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht nur erheblich in das Grundrecht der Handlungsfreiheit eingreift, sondern zugleich nahezu nicht kontrollierbar ist, sich der Ertrag dieser Maßnahme für die Verkehrssicherheit also faktisch als gering erweist. Die Androhung des Verbots als eindringliche Warnung an den Betroffenen bleibt in ihrer Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinter diesem ohnehin geringen Ertrag kaum zurück. Schließlich begegnet das gegenüber dem Antragsteller verhängte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang weist er nämlich zu Recht darauf hin, dass – wie es auch den bisherigen Erfahrungen des Senats entspricht – einem Fahrerlaubnisinhaber, dem wegen einer Alkoholproblematik die Fahrerlaubnis entzogen wird, jedenfalls in der Regel nicht gleichzeitig das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten wird. Der Antragsteller wird damit ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt als die Mehrzahl der Fahrerlaubnisinhaber, die in vergleichbarer Weise wie er im Straßenverkehr auffällig geworden sind, denen aber die Nutzung von Fahrrädern erlaubt bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt bei 2,78 – 3,03 Promille zu thematisieren Oberlandesgericht Hamm Az: 3 Ss 484/07 Beschluss vom 22.11.2007 Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.08.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 11. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 2. Mai 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, ferner ist eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 24 Monaten verhängt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Essen die so beschränkte Berufung verworfen. Nach den Feststehungen des Amtsgerichts und den diese ergänzenden Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit vielen Jahren arbeitslos und ohne Ausbildung. Seit mehr als 20 Jahren trinkt er regelmäßig Alkohol in erheblichen Mengen. Eine Alkoholtherapie hat er bisher nicht absolviert. Er hat drei Kinder und um den 3jährigen Sohn kümmert er sich nach eigenen Angaben regelmäßig. Dieser wohnt 300 m entfernt bei der Mutter. Strafrechtlich ist der Angeklagte 19 Mal, teilweise auch einschlägig, vorbelastet. Am 3. Juli 2006 fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen um 17:25 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Uhlandstraße in Gladbeck ohne eine Fahrerlaubnis zu haben. Zweck der Fahrt war, seinem Sohn zu zeigen, dass auch er Auto fahren könne. Außerdem wollte er ihm das Auto vorführen. Der Angeklagte hatte die Nacht vorher hindurch Alkohol getrunken. Eine um 17:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,78 o/oo. Tatzeitpunkt und Grund der Fahrt stellte das Landgericht ergänzend zu den Feststellungen des Amtsgerichts Gladbeck fest. Gegen das Urteil des Landgerichts Essen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die zulässige Revision hat auf die - allein erhobene - Sachrüge Erfolg, § 349 Abs. 4 StPO. Das Urteil des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht und das Landgericht geht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus. 1. Der Senat kann das angefochtene Urteil trotz der Berufungsbeschränkung auch hinsichtlich des Schuldspruches überprüfen. Die in der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung ist unwirksam. Eine Beschränkung der Berufung ist unwirksam, wenn eine so enge Verbindung zwischen Schuld- und Strafausspruch besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene mitberührt wird (BGH NJW 1996, 2663, 2664). Grundsätzlich ist die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die zur Rechtsfolge gehört, von der Frage der Schuldfähigkeit, die dem Schuldspruch zuzurechnen ist, trennbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen kann (OLG Köln NStZ 1984, 379, 380). Die Berufungsbeschränkung ist unwirksam, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Frage einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB wegen Alkoholgenusses nicht getrennt voneinander geprüft werden können. Bei der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,78 o/oo, die - ermittelt durch Rückrechnung - 3,08 o/oo zur Tatzeit betrug, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt um 17:25 Uhr schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Über den BAK-Wert hinausgehende Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, "dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch wusste, was er tat" und pauschal auf den Arztbericht verwiesen, ohne genauere Passagen in Bezug zu nehmen. Dies reicht jedoch zum Ausschluss einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht als Begründung aus. Des Weiteren ist eine Beschränkung nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (BGHSt 33, 59). Auch unter diesem Aspekt ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Das Amtsgericht hat überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, ob und warum der Angeklagte vorsätzlich gehandelt haben soll, was aber bei § 316 StGB erforderlich wäre, vor allem da Trunkenheit im Verkehr auch fahrlässig begangen werden kann, was Auswirkungen auf die Rechtsfolge haben kann. Das Urteil des Amtsgerichts stellt letztlich nur fest, dass der Angeklagte am Tattag unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist, ohne in irgendeiner Form auf die innere Tatseite einzugehen. 2. War damit die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, konnte der Senat das Berufungsurteil vollständig überprüfen. Die Sachrüge der Revision greift durch. Das Urteil des Landgerichts Essen begegnet rechtlichen Bedenken und war deshalb aufzuheben. Das Landgericht verneint rechtsfehlerhaft die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB. Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie beim Angeklagten, die nach Rückrechnung sogar schon den Wert von 3 o/oo überschritten hat, wäre eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig gewesen, um trotz der hohen Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen. Denn grundsätzlich indiziert eine Blutalkoholkonzentration von 3 o/oo zumindest verminderte Schuldfähigkeit, wenn nicht gar Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (Tröndle/Fischer, § 20 Rn. 20, 21). Dies bedeutet nicht, dass die Annahme voller Schuldfähigkeit bei BAK-Werten von weit über 2,0 o/oo volle Schuldfähigkeit ausgeschlossen wäre. Es bedarf dann jedoch einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der Alkoholgewöhnung und des Täterverhaltens vor, bei und nach der Tat (BGH, NStZ 05, 92 f.). Leistungsverhalten und andere psychodiagnostische Kriterien, zu denen neben der bereits erwähnten Alkoholgewöhnung auch noch intaktes Erinnerungsvermögen, unauffälliges Verhalten oder situationsgerechtes Nachtatverhalten gehören können, sind daneben ebenso gewichtige Beweisanzeichen für die Frage der Schuldfähigkeit (BGHSt 43, 66, 70 f.). Jedoch sind die Anforderungen an diese Kriterien deutlich höher, wenn es um eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration geht, namentlich um Werte, die sich 3 o/oo nähern, und dennoch Schuldfähigkeit bejaht wird (BGH NStZ 00, 136). Dementsprechende Erörterungen fehlen im angefochtenen Urteil, insbesondere werden psychodiagnostische Kriterien neben der Blutalkoholkonzentration nicht umfassend gewürdigt. Das Urteil beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte seit 20 Jahren alkoholgewöhnt ist und dass sein Handeln rational und stringent gewesen sei, ohne dieses näher auszuführen, zu begründen oder zu erklären, warum gerade dies die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen sollte. Es ist durchaus zu erwägen, dass der Angeklagte den Entschluss, seinem erst dreijährigen Sohn Auto und Fahrvermögen zu zeigen, gerade aus einer Alkohollaune heraus gefasst hat. Rational ist dieses Vorhaben nicht unbedingt. Was das Gericht meint, wenn es das Handeln des Angeklagten als stringent bezeichnet, wird nicht deutlich. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, wie viel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat und wie sich seine Fahrweise bei der Tat dargestellt hat, ob er also z.B. in Schlangenlinien oder eben unauffällig gefahren ist. Dies wäre aber für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit von Bedeutung gewesen, insbesondere wenn eine so hohe Blutalkoholkonzentration wie hier in Rede steht. Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Die Feststellungen sind lückenhaft, sie tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat nicht. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB setzt bedingten Vorsatz voraus. Der Täter muss seine Fahruntüchtigkeit kennen oder zumindest für möglich halten und dennoch fahren. Insgesamt ist nicht erkennbar, warum die Kammer von vorsätzlichem Handeln ausgegangen ist. Es fehlen Feststellungen zu Umständen, die begründen könnten, warurn der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit gekannt bzw. für möglich gehalten haben soll. Die hohe Blutalkoholkonzentration allein mag zwar ein Indiz sein, ein Erfahrungssatz, dass bei hohen BAK-Werten von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden kann, besteht jedoch nicht (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Gerade ein hochgradig alkoholisierter Mensch kann sich möglicherweise für besonders fahrtüchtig halten. Neben der Blutalkoholkonzentration hätte es zur Annahme von Vorsatz ergänzender Feststellungen dazu bedurft, unter welchen Umständen der Angeklagte welche Arten von Alkohol in welchen Mengen zu sich genommen hat, also Feststellungen zum Trinkverlauf, sowie zu den vom Angeklagten gezeigten Verhaltensweisen während und nach der Tat (OLG Hamm NStZ-RR 1996, 297). Außerdem hätten Ausfallerscheinungen vor oder während der Fahrt Indizien für Vorsatz sein können. Weitere Indizien können auch in diesem Zusammenhang die Alkoholgewöhnung, der Zusammenhang des Trinkverhaltens mit dem Fahrtantritt, Intelligenz und verbleibende Selbstkritik sein (OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Auch die Warnwirkung einer vorhergehenden Verurteilung wegen § 316 StGB kann bei der Vorsatzprüfung berücksichtigt werden. Feststellungen zum konkreten Trinkverlauf oder der Verhaltensweisen vor und während der Tat, insbesondere der Fahrweise des Angeklagten, oder zu sonstigen Kriterien abgesehen von der Blutalkoholkonzentration und der Alkoholgewöhnung fehlen im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht macht sich diesbezüglich lediglich die Feststellungen des Amtsgerichts zueigen. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme von Vorsatz. Es hätte insbesondere Feststellungen darüber bedurft, was der Angeklagte vor der Fahrt getan hat und wie sich dies ausgewirkt hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte nämlich die ganze Nacht über Alkohol getrunken, die Tat aber erst um 17:25 Uhr begangen. Was der Angeklagte zwischen dem Ende der Nacht und der Fahrt am späten Nachmittag getan hat, könnte durchaus von Bedeutung sein, da z.B. ein zwischenzeitlicher Schlaf unter Umständen für die Frage, ob der Angeklagte sich nach einem solchen für fahrtüchtig hielt, entscheidend sein könnte. 3. Im Übrigen sei ergänzend angemerkt, dass das Urteil zu den Gründen für die Dauer der Sperre nach § 69a StGB keinerlei Ausführungen enthält, was jedoch erforderlich gewesen wäre, da die Frage der Dauer der Sperre nur nach einer nachprüfbaren Gesamtwürdigung entschieden werden kann (Münchener Kommentar zum StGB/Athing, § 69a Pn. 16 m w N.). Verkürzung der Sperrfrist in Höhe von 4 Monaten bei Verkehrstherapie nach Trunkenheitsfahrt Amtsgericht Lüdinghausen Az: 9 Ds 82 Js 2342/08 – 70/08 Urteil vom 15.07.2008 In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.07.2008 …….für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro verurteilt. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB. G r ü n d e: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der geständige Angeklagte wie im Tenor bezeichnet am 22.3.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er an diesem Tage gegen 7 Uhr morgens in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit-BAK: mind. 1,32 Promille) als Führer eines PKW in Lüdinghausen am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schilderung des Anklagevorwurfs in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 25.4.2008, Aktenzeichen 82 Js 2342/08. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit angesichts einer einschlägigen – im Strafbefehlswege entschiedenen - Voreintragung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro. Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen war. Die Sperrfrist von noch acht Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Sperrfristdauer hätte das Gericht angesichts des sich aus der Tat ergebenden Eignungsmangels auf 12 Monate festgesetzt. Der Angeklagte hat jedoch nach der Tat mit einer anerkannten Verkehrstherapie (IVT-Hö) in Dortmund begonnen und hier bis zum Hauptverhandlungstermin 10 Therapiestunden absolviert. Er konnte eine entsprechende Bescheinigung seines Verkehrspsychologen hierüber vorlegen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichtes der Eignungsmangel des Angeklagten zwar noch nicht gänzlich entfallen – die bislang erfolgte Therapie muss aber zu einer spürbaren Sperrfristverkürzung von insoweit angemessenen vier Monaten führen, so dass die festzusetzende Sperre auf noch 8 Monate zu reduziert werden konnte. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 465 StPO. Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist OLG Hamm Az: 3 Ss OWi 308/06 Beschluss vom 24.08.2006 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 03. März 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 08. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gem. § 349 Abs. 4 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG beschlossen: 1. Die Sache wird gem. § 80 a Abs. 3 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Dies ist eine Entscheidung des Einzelrichters des Senats. 2. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 24. Februar 2006 wird mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Der Betroffene wird freigesprochen. 4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 24. Februar 2006 wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss über 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und gegen den Betroffenen - unter Gewährung der Frist gem. § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. In den Feststellungen zur Sache hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt: "Der Betroffene befuhr am 18.07.2005 um 23.05 Uhr mit dem PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen den Vierlindenweg in 32312 Lübbecke mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l. Die Atemalkoholkonzentration wurde ermittelt mit dem Messgerät Dräger Evidential Alcotest 7110. Das verwendete Gerät war bis zum 30.09.2005 geeicht. Der Betroffene wurde vor der Durchführung des Alkoholtests über dessen Freiwilligkeit belehrt und führte den Test freiwillig durch. Es wurden sodann zwei Messungen um 23.16 Uhr und um 23.18 Uhr vorgenommen. Durch die Messung um 23.16 Uhr wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,301 mg/l, durch die Messung um 23.18 Uhr ein Atemalkoholgehalt von 0,284 mg/l ermittelt. Der Betroffene hatte entweder um 23.02 Uhr oder um 23.03 Uhr den letzten Schluck Alkohol getrunken." Das Amtsgericht hat es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen angesehen, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG begangen hat, weil es das der Verurteilung zugrundegelegte Messergebnis als ordnungsgemäß und verwertbar erachtet hat. Im Einzelnen hat das Amtsgericht hierzu folgendes ausgeführt: "Das der Verurteilung zugrunde gelegte Messergebnis war verwertbar, denn es war ordnungsgemäß. Zwar war nach den Feststellungen des Gerichts die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht festgestellt worden. Auf der anderen Seite ist nach den unbestrittenen Angaben der Polizeibeamten, die durch das Messprotokoll belegt werden, eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor Beginn der Messung eingehalten worden. In dieser Zeit hat der Betroffene keine Substanzen durch Mund oder Nase zu sich genommen. Auch die maximal zulässige Zeitspanne von 5 Minuten zwischen den beiden durchgeführten Messungen ist eingehalten worden. Die Divergenz zwischen den beiden Messwerten beträgt dabei 0,017 mg/l; das ist weniger, als die maximal zulässigen 0,04 mg/l, bzw. auch weniger, als 10 % des Durchschnittswertes der beiden Messungen. Der Durchschnittswert beider Messungen beträgt nämlich 0,2925 mg/l." Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. In der Sache war es gem. § 80 a Abs. 3 OWiG geboten, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen und das Verfahren auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Hierbei handelt es sich um die Entscheidung der Einzelrichterin des Senats, Richterin am Oberlandesgericht Warnke. III. Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Bei Einsatz des Messgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein sog. "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte (vgl. BGH St 46, 358; Bayerisches Oberstes Landesgericht NZV 2000, 295; OLG Hamm NZV 2000, 426; OLG Stuttgart VRS 99, 286). Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 a Abs. 1 StVG genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses (vgl. BGH St a.a.O.). Der Tatrichter ist zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen nur verpflichtet, wenn - wie hier konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für den Einsatz des standarisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten sind. In diesen Fällen muss der Tatrichter die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG nicht, denn es erweist sich als rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Zwar hat der Tatrichter jedes Beweismittel in seinem Wert selbst frei zu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder an sonstige Richtlinien gebunden, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen, ist die ureigene, typische Aufgabe des Tatrichters (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 261 Rdnr. 3). Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet indes nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf. Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie gesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Sie dürfen sich aber nicht zu sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1981, 33). Gegen diese aufgezeigten Grundsätze verstoßen die Ausführungen des Amtsgerichts, weil die tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG nicht hinreichend dargelegt ist. Der Bundesgerichtshof hat durch die grundlegende Entscheidung vom 03. April 2001 (NZV 2001, 267) klargestellt, dass bei der Atemalkoholmessung der durch ein bauartzugelassenes, geeichtes Messgerät ermittelte Atemalkoholwert ohne Abschläge verwertbar ist, wenn die Verfahrensbestimmungen beachtet worden sind. Nach dem vorgenannten Beschluss gehören zu den Erfordernissen einer verwertbaren Atemalkoholmessung u. a. auch eine Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende vor Beginn der Messung. Hierbei hat der Bundesgerichtshof sich auf die Anforderungen bezogen, wie sie Gegenstand des Gutachtens von Schoknecht des Bundesgesundheitsamtes "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 96 199; BGH, Berlin 1991) geworden sind. In dem Gutachten ist zur Wartezeit ausgeführt, dass für diese Vorgabe weniger die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mundrestalkohol ausschlaggebend sei, sondern die Erfahrung, dass sich erst nach dieser Zeit ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration eingestellt habe, das kurzzeitigen Schwankungen nur noch in geringem Maße unterworfen ist (Gutachten, a.a.O.). Soweit das amtsgerichtliche Urteil unter Verweisung auf die Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom 23.08.2004 (NZV 2005, 109) und des Oberlandesgerichts Celle vom 18.08.2003 (NZV 2004, 318) ausführt, dass die vorgenannte Funktion durch den vom Gesetzgeber festgelegten selbständigen Wert einer Atemalkoholkonzentration obsolet geworden sei, trägt diese Begründung nicht. Gerade aus sachverständiger Sicht (vgl. Iffland NZV 2004, 433 m. w. N.) wird nämlich die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten gefordert, da insbesondere mit zunehmender Annäherung an das Trinkzeitende, speziell beim Kurzzeittrinken im Bereich von 20 Minuten vor der Messung das Verhältnis von AAK und BAK ein undefiniertes Verhalten zeige. Der Einfluss der Anflutungsphase auf den AAK-Wert sei nämlich im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes nicht hinreichend überprüft worden, obwohl man sich darüber im Klaren gewesen sei, dass in der Anflutungsphase auch physiologisch bedingte stärkere Schwankungen der Verlaufskurve der AAK in Einzelfällen zu größeren Abweichungen führen könnten. Zum Teil wird deshalb sogar eine Erhöhung der Wartezeit auf 30 Minuten für erforderlich gehalten (vgl. Maatz, BA 2002, 21 ff.). Einvernehmen besteht offenbar aus sachverständiger Sicht aber darin, dass jedenfalls für gerichtsverwertbare Messungen im Regelfall die Einhaltung der Warte- sowie der Kontrollzeit zu verlangen ist. Soweit im Gutachten des Sachverständigen Slemeyer im Rahmen eines Verfahrens des Amtsgerichts Borna Ausführungen enthalten sind, die im entsprechenden Einzelfall ohne Einhaltung der Wartezeit die Verwertbarkeit der Messung bestätigen, hat dies - wie der Sachverständige Slemeyer selbst klargestellt hat - keine grundsätzliche Bedeutung und führt nicht zu einer Aufgabe der vorgegebenen Erfordernisse aus sachverständiger Sicht, wenngleich es sachverständigerseits nicht für ausgeschlossen erachtet wird, dass trotz einer Unterschreitung der Wartezeit nach einer sachverständigen Einzelfallprüfung das Atemalkoholergebnis forensisch verwertbar sein könne (vgl. Slemeyer NZV 2004, 615). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18.03.2003 (NZV 2004, 318), die offenbar unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Slemeyer vom 10.06.2003 in dem Verfahren des Amtsgerichts Borna zu einer generellen Schlussfolgerung hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Wartezeit kommt, ist damit nach Auffassung des Senats der Boden entzogen. Gleiches gilt für die Entscheidung des hiesigen 2. Senats vom 23.08.2004 (NZV 2005, 109), die sich hinsichtlich der Entbehrlichkeit der 20minütigen Wartezeit auf die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle bezieht und die 10minütige Kontrollzeit als das wesentlich bedeutsamere Kriterium gegenüber der 20minütigen Wartezeit ansieht. Der Senat schließt sich der allgemeinen Ansicht an, dass auf die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit ebenso wenig verzichtet werden kann wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten (vgl. BayObLG NZV 2005, 53; OLG Dresden NZV 2004, 352 und VRS 108, 279; OLG Karlsruhe VRS 107, 52; OLG Celle NStZ-RR 2004, 286; OLG Hamm NZV 2002, 414; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 24 a StVG, Rdn. 100; Iffland, a.a.O; Slemeyer, a.a.O.), wobei die Kontrollzeit durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann. Von der Frage, ob die genannten Verfahrensvorgaben eingehalten worden sind, ist die Frage zu unterscheiden, welche Rechtsfolge eintritt, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht eingehalten sind. Während einerseits die grundsätzliche Unverwertbarkeit der Messung für folgerichtig erachtet wird (vgl. OLG Dresden NStZ 2004, 352 und VRS 108, 279) wird andererseits auch bei einem Verstoß gegen die Wartezeit die Frage offengelassen, ob in den Fällen, in denen die gesetzlich maßgebliche Grenze von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten ist, die Verwertbarkeit durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden könne. Auch der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - diese Frage offengelassen (BGH St 46, 358; VRS 100, 364; NZV 2001, 267, NJW 2001, 1952). In der zitierten Entscheidung zur Frage eines generellen Sicherheitsabschlages bei Atemalkoholmessung hat er ausgeführt, dass trotz eines nicht generell vorzunehmenden Sicherheitsabschlages es nicht ausgeschlossen sei, dass der Tatrichter im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Messfehler im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin, Messfehlern nachzugehen (BGH St 39, 291, 300) und Sicherheitsabschläge zu gewähren habe. Der Senat ist der Auffassung, dass Messungen, bei denen die 20minütige Wartezeit nicht eingehalten worden sind, grundsätzlich unverwertbar sind. Bei der gesetzlichen Einführung der Atemalkoholkonzentrationswerte und in der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2001 (NZV 2001, 267) ist klargestellt worden, dass der Atemalkohol-Grenzwert an konkrete Anforderungen des Messverfahrens gebunden ist, wozu gerade die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit gehört. Ob in Fällen, in denen die AAK-Grenze von 0,25 mg/l sehr deutlich überschritten worden ist, die Verwertbarkeit trotz Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten durch einen die eventuellen Schwankungen gesichert ausschließenden Sicherheitsabschlag, dessen Höhe zunächst durch Sachverständigengutachten geklärt werden müsste, herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei dem hier gemessenen AAK-Wert von 0,29 mg/l bleibt es bei der Unverwertbarkeit. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Messungen einen Wert von 0,29 mg/l ergeben haben und die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten war. Der Senat schließt aus, dass eine etwaige neuerliche Verhandlung zu anderen Feststellungen führen würde. Der Betroffene war deshalb - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - freizusprechen. Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr LG Freiburg Az: 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06 Beschluss vom 02.08.2006 Das Landgericht Freiburg - 7. Kleine Strafkammer - hat auf Grund der vom 26.07.2006 bis zum 02.08.2006 dauernden Hauptverhandlung in der Sitzung vom 02.08.2006 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro beträgt und dass die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab jetzt noch 3 Monate beträgt. Die Berufung der Angeklagten wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens Gründe I. Durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 09.01.2006 wurde die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- Euro verurteilt. Zugleich wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch 3 Monaten gegen sie verhängt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Die Berufung der Angeklagten, die einen Freispruch erstrebte, hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Geldstrafe erhöht und eine insgesamt längere Sperrfrist verhängt. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F. geboren. Nach der Beendigung des Schulbesuchs erlernte sie den Beruf der Bäckereifachverkäuferin. Später machte sie eine Zusatzausbildung zur Kosmetikerin. Zuletzt war die Angeklagte als so genannte Promoterin tätig: im Rahmen von Werbeaktionen der Deutschen Telekom war die Angeklagte in verschiedenen Niederlassungen im süddeutschen Raum (T-Punkt) sowie in Einkaufszentren damit betraut, neue Telefonkunden für einen DSL-Anschluss mit mehrjähriger Vertragsbindung zu gewinnen. Weiter war sie in Drogeriemärkten im Raum F. bei den Verkauf fördernden Werbemaßnahmen eingesetzt. Nach ihren Angaben erhielt sie durch diese Tätigkeiten etwa 70,-Euro pro Tag. Seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Dezember 2004 ist die Angeklagte nach ihren Angaben arbeitslos und lebt von Zuwendungen ihrer Bekannten. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, dem getrennt lebenden Zeugen V., im Haus seiner Mutter in Freiburg. Die verheiratete Angeklagte lebt seit längerer Zeit ebenfalls von ihrem Ehemann getrennt. Sie hat keine Kinder. Nach ihren Angaben hat die Angeklagte Schulden in einer Größenordnung von rund 60.000,-- Euro. Die Angeklagte ist mehrfach gesundheitlich beeinträchtigt. So leidet sie an einer Schilddrüsenfehlfunktion und an Störungen des Gleichgewichts. Die Universitätsklinik F. hat die Verdachtsdiagnose des so genannten MELAS-Syndroms gestellt, wobei das Wort MELAS von den Anfangsbuchstaben folgender medizinischer Erscheinungsbilder abgeleitet ist: M = Myopathie und Mitochondriopathie E = Encephalomyopathie LA = Laktoseübersättigung S = Stroke (einem Schlaganfall) ähnliche Episoden. Für eine nähere Abklärung dieses Verdachts wäre eine Muskelbiopsie erforderlich. Dies hat die Angeklagte bisher unterlassen, da sie alsbald - sofort nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis - wieder berufstätig sein möchte und dazu die Aufnahme in einer Krankenversicherung anstrebt. Sobald sie krankenversichert ist, möchte sie die noch ausstehenden Untersuchungen durchführen lassen, um Gewissheit über die Verdachtsdiagnose zu bekommen. Ob die Angeklagte an der gegenwärtig noch als unheilbar eingestuften Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet oder nicht, war für die Kammer bei der Bewertung des unten unter III. dargestellten Tatgeschehens ohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung wurde die bisher ungeklärte gesundheitliche Situation, die für die Angeklagte sicherlich ein psychisches Belastungsmoment darstellt, jedoch zu ihren Gunsten berücksichtigt (vgl. unten unter VI.). Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist sie wie folgt vorbestraft, wobei hinsichtlich der nachfolgenden ausführlichen Darstellung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Beschlüsse vom 10.05.2006 - 2 Ss 74/06 und vom 13.07.2006 - 2 Ss 123/06) verwiesen wird. 1. Am 10.12.1998 verurteilte sie das Amtsgericht K. - Cs 33 Js 30146/98 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,-- DM. Nach den Feststellungen des Strafbefehls beleidigte die Angeklagte am 14.08.1998 in Kenzingen die Geschädigte mit dem Wort „Votz" und sagte zu ihr, sie solle ihre Fresse halten. Danach sagte sie zur Geschädigten, wenn sie ihre Schnauze jetzt nicht halte, haue sie ihr eine in die Fresse. Als die Geschädigte sich vorbeugte, schlug die Angeklagte ihr ins Gesicht, so dass die Geschädigte eine Schwellung am linken Ohr mit Druckschmerz erlitt. 2. Am 07.11.2000 verurteilte sie das Amtsgericht E. - Cs 32 Js 27515/00 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- DM. Nach den Feststellungen des Strafbefehls verletzte sie am 21.09.2000 im Optikergeschäft K. in E. den M. K., indem sie ihm eine schmerzhafte Ohrfeige versetzte. Außerdem beleidigte sie ihn mit den Worten „Betrüger, perverse Sau, Wichser". 3. Am 15.07.2004 verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js 7553/04 - wegen Betrugs in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-- Euro. Nach den Feststellungen des Strafbefehls tätigte die Angeklagte im Januar 2004 unter falschem Namen verschiedene Bestellungen bei mehreren Firmen, wobei sie vorgefasster Absicht entsprechend nach Erhalt der Ware die Rechnungen nicht bezahlte: am 23.01.2004 Geschirr im Wert von 149,05 Euro, am 25.01.2004 Zahnpflegeartikel im Wert von 504,50 Euro, am 27.01.2004 Zahnpflegeartikel im Wert von 590,50 Euro. 4. Am 20.07.2004 verurteilte sie das Amtsgericht E. - 2 Cs 320 Js 19381/04 - wegen Betrugs in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- Euro. Nach den Feststellungen des Strafbefehls bestellte die Angeklagte im März und April 2004 über das Internet bei mehreren Firmen verschiedene Waren, wobei sie unbefugt die Kreditkarte einer anderen Frau aus Wien benutzte und letztlich die Rechnungen nicht bezahlte: a) am 23.03.2004 Geschirr und Gebäck für 217,95 Euro. b) am 07.04.2004 Teegebäck für 623,-- Euro. c) am 09.04.2004 Medikamente für 100,25 Euro. d) am 11.04.2004 Medikamente für 103,92 Euro. e) am 14.04.2004 Kosmetika für 197,74 Euro. III. In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Im Dezember 2004 war die Angeklagte wegen des Weihnachtsgeschäfts beruflich stark eingespannt und arbeitete als Promoterin täglich 10 bis 12 Stunden. Am Donnerstag, dem 30.12.2004, war die 1,74 m große und damals 68 kg schwere Angeklagte durch eine Erkältung und eine Darmgrippe gesundheitlich angeschlagen. Gleichwohl ging sie ihrer Arbeit nach und fuhr morgens mit ihrem Pkw Marke Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen OG-TS 930, über die Autobahn A5 von ihrem damaligen Wohnort E. in das rund 30 km entfernte F. Dort baute sie gleich nach ihrer Ankunft in einem Einkaufsmarkt ihren Stand auf und führte den ganzen Tag über Kundengespräche. Um trotz ihrer angeschlagenen Gesundheit den Arbeitstag durchhalten zu können, trank sie immer wieder Kaffee und „Cola light" über den Tag verteilt, insgesamt mindestens 1,5 Liter Kaffee und rund 2 Liter „Cola light". Zusätzlich nahm sie ein Vielfaches der therapeutisch empfohlenen Dosis des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" ein. Dieses Medikament, ein Appetitzügler, kannte die Angeklagte seit einigen Jahren und hatte es früher über einen gewissen Zeitraum eingenommen, um dadurch ihr Gewicht zu reduzieren. Damals hatte sie die Erfahrung gemacht, dass der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Norpseudoephedrin bei hoher Dosis eine aufputschende Wirkung entfaltete. Etwa seit Anfang Dezember 2004 nahm die Angeklagte wieder regelmäßig „Antiadipositum X 112 T" zu sich, um ihr - subjektiv so empfundenes - Gewichtsproblem in den Griff zu bekommen. Obwohl die Angeklagte den Beipackzettel des Medikaments gelesen hatte und wusste, dass bei gleichzeitiger Einnahme von Koffein die Wirkung von Norpseudoephedrin verstärkt und die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt werden konnte, nahm sie bewusst etwa die 23-fache Menge der empfohlenen Tagesdosis (12 Tropfen Lösung = 30 mg Norpseudoephedrin) bzw. die 18-fache Menge der empfohlenen Dosis bei zweimaliger Zufuhr pro Tag (insgesamt 16 Tropfen Lösung = 40 mg Norpseudoephedrin) zu sich. Die Angeklagte wusste dabei auch, dass sie durch den Genuss von 1,5 Litern Kaffee und 2 Litern „Cola light" eine erhebliche Menge Koffein aufnahm. Bei der Einnahme all dieser Substanzen kam es der Angeklagten gerade darauf an, die Krankheitssymptome von Erkältung und Darmgrippe zu überspielen und sich so weit aufzuputschen, dass sie den anstrengenden Arbeitstag überstehen konnte. Die Gebrauchsinformation (so genannter Beipackzettel) des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" enthält u.a. folgende Hinweise: „Wirkstoff: D-Norpseudoephedrinhydrochlorid. Zusammensetzung: 1 g Lösung enthält: arzneilich wirksamer Bestandteil: 40 mg DNorpseudoephedrinhydrochlorid, entsprechend 15 Tropfen; sonstiger Bestandteil: gereinigtes Wasser. Darreichungsform und Inhalt: 15 ml (N1) Lösung zum Einnehmen. Indikationsgruppe: Appetitzügler. Anwendungsgebiete: Zur Unterstützung der Gewichtsreduktion bei ernährungsbedingtem Übergewicht im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes, das zur Verhaltensänderung des Patienten führen soll. Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Weiterhin darf D-Norpseudoephedrin nicht angewendet werden bei anfallsweise auftretenden Tachykardien, tachykarden Arrhythmien, Phäochromozytom, Schilddrüsenüberfunktion, schweren Formen der Angina pectoris, Engwinkelglaukom (grüner Star), Psychosen, Abhängigkeitsanamnese. Wechselwirkungen mit anderen Mitteln: Welche Arzneimittel beeinflussen sich in der Wirkung? Die Wirkungen mancher Arzneimittel können durch gleichzeitige Anwendung anderer Mittel beeinflusst werden. … Eine Wirkungsverstärkung und Erhöhung des Suchtpotentials kann bei gleichzeitiger Einnahme von hohen Dosen von Koffein (Kaffee, Coca Cola) nicht ausgeschlossen werden. Dosierungsanleitung: Soweit nicht anders verordnet: Früh und mittags jeweils eine halbe Stunde vor den Mahlzeiten Einnahme von 4-8 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend 10-20 mg DNorpseudoephedrin) mit reichlich Flüssigkeit oder einmal täglich Einnahme von 8-12 Tropfen Antiadipositum X 112 T (entsprechend 2030 mg D-Norpseudoephedrin), ebenfalls mit reichlich Flüssigkeit nach dem Frühstück. Dauer der Anwendung: Falls nach 3-4 Wochen keine Gewichtsabnahme festgestellt wird, sollte die Behandlung abgebrochen werden. Auch bei anhaltender Gewichtsabnahme sollte Antiadipositum X 112 T nicht länger als insgesamt 12 Wochen eingenommen werden. Nebenwirkungen: Arzneimittel können neben den erwünschten Hauptwirkungen auch unerwünschte Wirkungen, so genannte Nebenwirkungen haben. Nebenwirkungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung von D-Norpseudoephedrin beobachtet wurden, jedoch nicht bei jedem Patienten auftreten müssen, werden im Folgenden genannt: Häufig kommt es zu innerer Unruhe und gesteigerter Erregung, Nervosität, Spannungsgefühl und Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen treten ebenfalls häufig auf. Gelegentlich kommt es zu Blutdrucksteigerungen, Steigerungen der Herzfrequenz, Herzrhythmusstörungen oder Herzschmerzen. Selten kommt es zu Persönlichkeitsveränderungen. Hinweise: ... Antiadipositum X 112 T kann auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen so weit verändern, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt wird. Dies gilt im verstärkten Maß im Zusammenwirken mit Alkohol." Obwohl der Angeklagten bewusst war, dass sie an diesem Tag neben einer erheblichen Überdosis des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" auch Koffein in größerer Menge zu sich genommen hatte und auf Grund der ihr bekannten Warnhinweise des Beipackzettels wusste, dass als Folge des Zusammenwirkens dieser Substanzen eine erhebliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit und sogar eine Fahruntüchtigkeit eintreten konnte, entschloss sie sich gleichwohl etwa gegen 18.45 Uhr, mit ihrem Pkw wieder über die Autobahn A5 die Heimfahrt nach E. anzutreten. Zu Beginn dieser Fahrt am 30.12.2004 gegen 18.45 Uhr war die Angeklagte nach dem anstrengenden Arbeitstag auf Grund des eingenommenen Medikaments „Antiadipositum X 112 T" und der koffeinhaltigen Getränke absolut fahruntüchtig, was ihr angesichts der ihr nicht verborgen gebliebenen gesundheitlichen Auswirkungen (dazu weiter unten) bewusst war bzw. womit sie rechnete und diese Folge gleichwohl billigend in Kauf nahm. Bereits wenige Minuten nach Fahrtantritt verpasste die Angeklagte wegen ihrer Fahruntüchtigkeit (Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen) auf der Bundesstraße 3 (B3) in F.-Nord die ihr im Übrigen bestens bekannte Abfahrt zum Autobahnzubringer und fuhr stattdessen weiter geradeaus auf der B3 in Richtung Norden. Als sie kurz darauf bemerkte, dass sie die Abfahrt zur Autobahn verpasst hatte, und obwohl ihr spätestens dadurch bewusst geworden war, dass sie nicht mehr in der Lage war, am Straßenverkehr teilzunehmen, entschloss sie sich gleichwohl, ihre Heimfahrt fortzusetzen, nunmehr auf der B3 zu bleiben und - parallel zur Autobahn - durch die Ortschaften E., K. und H. nach E. zu fahren. Obwohl auf der gut ausgebauten und teilweise 4-spurig verlaufenden B3 bis nach E. überwiegend eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig ist - in einigen Kreuzungsbereichen wird die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert -, fuhr die Angeklagte, die an ihren Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen sowie ihrem starken Zittern ihre Fahruntüchtigkeit erkannt hatte, mit einer deutlich langsameren Geschwindigkeit von höchstens 50-60 km/h. Sie stellte nämlich fest, dass sie bei einer höheren Geschwindigkeit ihren Pkw überhaupt nicht mehr beherrscht hätte. Während der Weiterfahrt schwankte sie mit ihrem Pkw innerhalb ihres Fahrstreifens von rechts nach links und zurück (so genannte Schlangenlinien), machte ständig abrupte Lenk- und Gegenlenkbewegungen und bremste in kurzen Abständen immer wieder abrupt ihren Pkw grundlos ab, so dass d ese ungewöhnlich langsame, schwankende und ruckartige Fahrweise den nachfolgenden Autofahrern auffiel. Verkehrsbedingt bestand kein Anlass, langsam zu fahren; insbesondere war trotz der niedrigen Temperaturen von wenigen Graden über Null die Fahrbahn nicht glatt. Wegen der langsamen Fahrweise der Angeklagten bildete sich hinter ihrem Fahrzeug eine Schlange von mehreren Fahrzeugen, doch wagte wegen ihrer Fahrweise in Schlangenlinien keiner der nachfolgenden Autofahrer, den Pkw der Angeklagten zu überholen, selbst wenn es mangels Gegenverkehrs ansonsten durchaus möglich gewesen wäre. Vielmehr verständigte der unmittelbar hinter der Angeklagten fahrende Zeuge K., der in dem Pkw der Angeklagten einen betrunkenen Fahrer vermutete, per Mobiltelefon das Polizeirevier in E. und wies die Beamten auf das auffällig fahrende Fahrzeug der Angeklagten hin. Auf Grund dieser telefonischen Meldung warteten PHM B. und POMin S. in ihrem Streifenwagen an der Elzbrücke am Ortsanfang von E. auf das Eintreffen des Fahrzeugs der Angeklagten. Als die Beamten kurz nach 19.00 Uhr das Fahrzeug erkannten, setzten sie sich mit ihrem Streifenwagen unmittelbar hinter den Pkw und folgten der Angeklagten über eine Strecke von rund 600 Metern, wobei die Angeklagte die gleiche Fahrweise zeigte wie zuvor. Daraufhin entschlossen sich die Beamten, das Fahrzeug der Angeklagten anzuhalten und sie einer Kontrolle zu unterziehen. Die Angeklagte reagierte jedoch infolge ihrer Wahrnehmungsstörungen weder auf die Anhalteaufforderung mittels Leuchtdisplay am Streifenwagen noch auf das dann dazu geschaltete Blaulicht, sondern fuhr weiter. Erst beim Halten an der nächsten roten Ampel konnte POMin S. die Angeklagte persönlich ansprechen und forderte sie auf, nach rechts auf den Festplatz abzubiegen und dort anzuhalten, was die Angeklagte sodann auch tat und aus dem Fahrzeug ausstieg. Während der Kontrolle durch die Beamten war die Angeklagte nervös und unruhig, zitterte stark und fiel beim Gehen durch leichte Gleichgewichtsstörungen und einen schleppenden Gang auf. Der um 19.12 Uhr durchgeführte Alcomat-Test ergab einen Wert von 0,00 Promille. Um 20.08 Uhr wurde der Angeklagten im Polizeirevier E. eine Blutprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittel untersucht. Diese Blutprobe enthielt 1.987 Nanogramm/Milliliter Koffein und 2.381 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin. Noch am 30.12.2004 wurde der Führerschein der Angeklagten, der am 15.09.2000 ausgestellt worden war, einbehalten; am 17.01.2005 wurde durch Beschluss die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. IV. Die Angeklagte hat zu Beginn der Berufungshauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich durch eine Erklärung ihres Verteidigers auf ihre Angaben vor dem Amtsgericht bezogen, die daraufhin gemäß § 254 StPO verlesen wurden. Im Rahmen des § 257 Abs. 1 StPO gab sie jedoch im Verlauf der Berufungshauptverhandlung weitere Erklärungen zur Sache ab und machte auch ergänzende Angaben zur Sache im Rahmen ihres letzten Wortes. Auch der Zeuge Richter am Amtsgericht U. berichtete in der Berufungshauptverhandlung über die frühere Einlassung der Angeklagten im Rahmen der von ihm geleiteten erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Danach hatte die Angeklagte eingeräumt, nach einem anstrengenden Arbeitstag die Fahrt vom 30.12.2004 von F. bis nach E. durchgeführt zu haben. Dabei habe sie sich allerdings noch fahrtüchtig gefühlt, obwohl sie Medikamente wie Aspirin Complex und Vitaminpräparate gegen ihre Erkältung sowie größere Mengen Kaffee und „Cola light" zu sich genommen habe. Von dem Medikament „Antiadipositum X 112 T" habe sie jedoch keine Überdosis, sondern einmal am Vormittag und einmal gegen 17.30 Uhr jeweils maximal 20 Tropfen eingenommen. Ein auffälliges Fahrverhalten könne auf die damalige Straßenglätte zurückzuführen sein. Auch wäre denkbar, dass sie mit ihren hochhackigen Schuhen immer wieder am Bremspedal hängen geblieben sei, so dass die Bremsleuchten oft reagiert hätten. Schließlich habe ihr Lebensgefährte V. wenige Tage vor dieser Fahrt die Bremsbeläge an ihrem Pkw gewechselt und dabei möglicherweise bewirkt, dass die Bremsleuchten immer wieder aufleuchteten. Im Übrigen sei fraglich, ob das untersuchte Blut überhaupt von ihr stamme, oder ob von einer Verwechslung der Blutprobe ausgegangen werden müsse. Selbst wenn die Blutprobe nicht verwechselt worden sei, müsse man davon ausgehen, dass bei der Herstellung des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" ein Mischungsfehler aufgetreten sei, indem irrtümlich die 20fache Menge des Wirkstoffs Norpseudoephedrin abgefüllt worden sei. Den entsprechenden Beipackzettel habe sie gelesen und sich immer an die Warnhinweise gehalten. Die Kammer sah sich nicht in der Lage, dieser Einlassung der Angeklagten zu folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so ereignet hat, wie es oben unter III. dargestellt ist. Die Zeugen K., PHM B. und POMin S. schilderten übereinstimmend die auffällige Fahrweise der Angeklagten, insbesondere auch ihr häufiges unmotiviertes Abbremsen, obwohl sich vor ihrem Pkw kein anderes Fahrzeug befunden und auch sonst kein Grund zum Abbremsen bestanden habe. Die Fahrbahn sei keineswegs glatt gewesen, was durch das verlesene Wettergutachten bestätigt wurde. PHM B. schilderte überdies den Zustand der Angeklagten, die in ihren Reaktionen extrem langsam gewesen sei, gezittert habe, einen verwirrten und aufgeregten Eindruck gemacht habe, an Gleichgewichtsstörungen gelitten und sich schwankend bewegt habe. Da sie auch gerötete Bindehäute gehabt habe, sei ihm sofort der Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenmissbrauch gekommen. Auch der Blut entnehmende Arzt Dr. H. hatte in seinem Protokoll auf Grund der durchgeführten Untersuchungen und der Reaktionen der Angeklagten auf einen leichten bis deutlichen Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss geschlossen. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Freiburg ergab sich, dass auf Grund einer DNA-Analyse die Blutprobe eindeutig von der Angeklagten stammte. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München ergab sich, dass die von der Angeklagten zur Verfügung gestellte angebrochene Flasche des Medikaments „Antiadipositum X 112 T", aus der sie am Tattag ihre Tropfen genommen habe, die gleiche Konzentration des Wirkstoffs Norpseudoephedrin enthielt wie eine zum Vergleich beigezogene Originalflasche des Herstellers, so dass die behauptete Überkonzentration in Wirklichkeit nicht vorlag. Der Sachverständige Dr. L., forensischer Toxikologe, Chemiker und langjähriger Laborleiter im Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete in der Berufungshauptverhandlung ein Gutachten zur Frage der Wirkungsweise des Medikaments „Antiadipositum X 112 T", das in sich klar und ohne Widersprüche war und dem die Kammer sich nach eigener Überprüfung vollinhaltlich angeschlossen hat. Danach beträgt die Halbwertzeit von Norpseudoephedrin ca. 3 Stunden, was bedeutet, dass infolge des Abbaus im menschlichen Körper nach ca. 3 Stunden nur noch die Hälfte der ursprünglich aufgenommenen Wirkstoffkonzentration nachweisbar ist. Der Arzneistoff Norpseudoephedrin ist identisch mit Cathin, dem natürlichen Inhaltsstoff der Khat-Pflanze (vgl. dazu BGH NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229; 452 mit Anm. Weber). Dieser Stoff hemmt das Hungergefühl, senkt das Schlafbedürfnis und wirkt aufputschend und stimulierend. Die Gefahr der Einnahme liegt darin, dass bereits nach kurzer Zeit eine Gewöhnung des Körpers eintritt und die Wirkung des Medikaments nachlässt, was rasch zu einer Steigerung der Dosis führt. Wegen dieser Gefahr einer Suchterzeugung darf Norpseudoephedrin nur für eine kurze Zeit genommen werden - maximal 4-6 Wochen. Bei hohen Dosen über einen längeren Zeitraum treten Entzugserscheinungen auf, wenn das Medikament abrupt abgesetzt wird. Im Übrigen führen hohe Dosen von Norpseudoephedrin häufig zu Wahrnehmungsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Euphorie, Halluzinationen, aber auch zu Depressionen und Albträumen. Wegen seiner psychoaktiven Wirkungen und des hohen Suchtpotentials ist Norpseudoephedrin als berauschendes Mittel im Sinne des § 316 StGB anzusehen. Die von der Angeklagten behauptete Einnahme von Aspirin Complex hat dagegen nicht stattgefunden, denn im Blut wurden keine Salicylate aufgefunden, weder freies Salicylat noch Gesamtsalicylat. Der Sachverständige Dr. R., Arzt für Rechtsmedizin am gleichnamigen Institut der Universität Freiburg, erstattete ein Gutachten zur Frage der Auswirkungen des Medikaments „Antiadipositum X 112 T" auf die Fahrtüchtigkeit der Angeklagten. Auch diesem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten hat sich die Kammer nach eigener Überprüfung angeschlossen. Danach hätte selbst die Einnahme der gerade noch zu vertretenden täglichen Maximaldosis von zweimal je 12 Tropfen „Antiadipositum X 112 T", die als Grenzwert zur toxischen Dosis anzusehen ist, zu einer Zufuhr von 60 mg des Wirkstoffs Norpseudoephedrin geführt, was im Blutserum zu einer Konzentration von maximal 200 Nanogramm/Milliliter Norpseudoephedrin geführt hätte. Der dagegen nachgewiesene Wert von 2.381 Nanogramm/Milliliter ist die fast 12-fache Menge dieser als toxischer Grenzwert anzusehenden Menge und bedeutet eine außergewöhnliche und hochtoxische Überdosierung. Da die im Beipackzettel aufgeführten möglichen Nebenwirkungen bereits bei üblicher und empfohlener Dosierung auftreten können, muss bei hoher mehrfacher Überdosierung mit verstärktem Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen gerechnet werden. Auch wenn dieses Medikament als Abmagerungsmittel eingesetzt wird, ist es als Psychopharmakon zu bezeichnen, da die erwünschte Unterdrückung des Hungergefühls über zentralnervöse Mechanismen gesteuert wird. In Verbindung mit hoher Dosierung von Koffein wird Norpseudoephedrin seit längerem missbräuchlich als Aufputschmittel benutzt. Der festgestellte hohe Wert von 1.987 Nanogramm/Milliliter Koffein führte in Verbindung mit der extremen Überdosierung des Medika-ments „Antiadipositum X 112 T" zum Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, der sich in der von den Zeugen beschriebenen Fahrweise der Angeklagten zeigte. Der Zeuge V. hat angegeben, dass er häufig mit der Angeklagten, seiner Lebensgefährtin, als Team zusammengearbeitet habe. Zum Jahresende 2004 habe großer Stress geherrscht, und die Angeklagte habe oft einen Arbeitstag von 10-12 Stunden gehabt. Weiter hat der Zeuge angegeben, die Bremsbeläge am Pkw der Angeklagten ordnungsgemäß gewechselt zu haben. Da er jedoch kein Kupferspray zur Unterdrückung des so genannten Bremsenquietschens besorgt habe, habe es vorkommen können, dass die Bremsen gelegentlich gequietscht hätten. Er habe jedoch ansonsten keinerlei Eingriffe an der Bremsanlage vorgenommen, so dass ein Aufleuchten der Bremslichter ohne Betätigung der Fußbremse nicht vorgekommen sei. Die Kammer hat insoweit den von der Angeklagten behaupteten technischen Mangel an der Bremsanlage ausgeschlossen; auch die hochhackigen Schuhe der Angeklagten spielten zur Überzeugung der Kammer keine Rolle. V. Die Angeklagte ist somit der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig, denn wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. VI. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bisher wegen Straßenverkehrsdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Auch fiel ins Gewicht, dass sie gesundheitlich angeschlagen ist und möglicherweise an der unheilbaren Erbkrankheit MELAS-Syndrom leidet, wobei die Ungewissheit darüber für die Angeklagte sicherlich eine große Belastung darstellt. Schließlich liegt die Tat schon mehr als 1 ½ Jahre zurück, ohne dass die Angeklagte danach strafrechtlich aufgefallen wäre. Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angeklagte in ihrem Zustand eine Strecke von nahezu 10 km zurückgelegt hat, ehe sie von der Polizei angehalten werden konnte. Die extreme Überdosierung des Medikaments im Zusammenwirken mit Koffein und der bewusste Missbrauch des Medikaments als Aufputschmittel führten zu einer Fahruntüchtigkeit in besonders hohem Ausmaß. Schließlich konnte nicht ganz unberücksichtigt bleiben, dass die Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich aufgefallen ist, auch wenn es dabei um Straftaten anderer Art, nämlich um Vermögensdelikte sowie Körperverletzung und Beleidigung, ging. Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhängung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- Euro angemessen und ausreichend ist. Diese Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat im Rahmen der persönlichen Schuld der Angeklagten, wobei sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes aus ihren gegenwärtigen Einkommensverhältnissen ergibt. Insoweit hat die Kammer bezüglich der Zuwendungen von Freunden eine Schätzung vorgenommen und auch das mietfreie Wohnen im Haus der Mutter ihres Lebensgefährten berücksichtigt. Gemäß § 42 StGB konnte Ratenzahlung bewilligt werden. Gemäß §§ 69, 69 a StGB waren der Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, ihr Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen. Vorliegend handelte es sich um einen Regelfall im Sinne dieser Vorschriften. Auch wenn die Tat zwischenzeitlich mehr als 1 ½ Jahre zurückliegt und die Angeklagte seit dieser Zeit auf ihre Fahrerlaubnis verzichten musste, war die Kammer auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, die auf eine erhebliche Charakterschwäche der Angeklagten hindeuten, und der Persönlichkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung davon überzeugt, dass die Angeklagte immer noch charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bedarf nach Einschätzung der Kammer einer weiteren Sperrfrist von 3 Monaten, ehe es verantwortet werden kann, der Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO. 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