Verträge mit Geschäftspartnern in Frankreich: Welche Sprache ist

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Verträge mit Geschäftspartnern in Frankreich: Welche Sprache ist
Verträge mit Geschäftspartnern in Frankreich:
Welche Sprache ist möglich?
Verträge mit Geschäftspartnern in Frankreich: Welche Sprache ist möglich?
Juristische Personen des französischen Rechts können nunmehr offiziell Verträge in einer
Fremdsprache verfassen und unterzeichnen. Dies geht aus einer Stellungnahme der CEPC
(Commission d'examen des pratiques commerciales) vom 12. Mai 2016 hervor.
Das sogenannte Toubon-Gesetz (loi Toubon) vom 4. August 1994 schreibt vor, dass der Gebrauch
der
französischen
Sprache
für
Bezeichnungen,
Angebote,
Aufmachungen,
Gebrauchsanweisungen oder Garantiebestimmungen für einen Gegenstand, eine Dienstleistung
oder eine Lieferung, sowie für Rechnungen und Quittungen zwingend ist.
Ein ministerielles Rundschreiben (circulaire) aus dem Jahr 1996 betreffend dieses Gesetzes hat
klargestellt, dass Rechnungen und andere Dokumente, die zwischen französischen und
ausländischen Unternehmen ausgetauscht werden, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.
Daraus hat die 2001 gegründete und bei der französischen Wettbewerbsaufsicht angesiedelte
Kommission zur Analyse gewerblicher Praktiken (Commission d’examen des pratiques
commerciales – CEPC) geschlossen, dass auch Verträge zwischen zwei rein französischen
Unternehmen z.B. in Englisch abgefasst werden können.
Nach anfänglichem Zögern soll sich wohl auch die französische Wettbewerbsaufsichtsbehörde
DGCCRF (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des
fraudes) dieser Meinung angeschlossen haben.
Die Lockerung der Interpretation kann im Hinblick auf die internationalen wirtschaftlichen
Verflechtungen zwischen Unternehmen nur begrüßt werden. Vor allem innerhalb großer
internationaler Unternehmensstrukturen wird es oft bevorzugt, bestimmte Verträge in ein und
derselben Sprache zu verfassen um bestimmte Vorgänge zu erleichtern, da die Führungskräfte oft
aus dem ausländischen Mutterkonzern kommen.
Bitte beachten Sie jedoch in praktischer Hinsicht, dass Richter im Falle eines Rechtsstreits in
Frankreich eine Übersetzung des entsprechenden Vertrags einfordern können, da die
Prozesssprache weiterhin französisch ist und auch bleibt. Demnach steht es im Ermessen des
jeweiligen französischen Richters, ob er beispielsweise einen Vertrag vom Verfahren aufgrund
einer fehlenden Übersetzung ausschließt oder ob er das Dokument in der jeweiligen
Fremdsprache zulässt. Beide Fälle sind jedenfalls nach der geltenden französischen
Rechtsprechung möglich. Deshalb empfehlen wir Ihnen vor allem im Rahmen von
Gerichtsverfahren in Frankreich, vorsichtshalber immer eine französische Übersetzung anfertigen
zu lassen, um auf diese Weise unnötige Risiken zu vermeiden.
Falls Sie hierzu weitere Informationen wünschen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur
Verfügung.