Merkblatt - beim Landkreis Cuxhaven

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Merkblatt - beim Landkreis Cuxhaven
Ordnungsamt
Auskunft erteilt: Frau Gärtner
Telefon: 04721 66-2061 (vormittags)
FAX: 04721 66-270138
E-Mail: [email protected]
Merkblatt
für einen Antrag auf Erteilung einer Maklererlaubnis (§ 34 c GewO)
Der Antrag auf Erteilung einer Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung ist beim Landkreis Cuxhaven mit
dem entsprechenden Antragsvordruck zu stellen, wenn sich der Wohn- oder Betriebssitz im Landkreisgebiet
befindet. Der Antrag kann Online gestellt werden, ist dann aber noch im Original mit Unterschrift per
FAX, auf dem Postweg oder über die Wohnortgemeinde nachzureichen. Fehlende Antragsunterlagen
können nachgereicht werden. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, wird der Antrag gebührenpflichtig abgelehnt.
Wer bedarf der Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung?
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über
• Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume,
• Darlehen, mit Ausnahme von Immobiliendarlehen
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
bedarf der Maklererlaubnis ebenso wie Personen, die gewerbsmäßig Bauvorhaben
• als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und
dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder
von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden oder
• als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.
Für die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Maklererlaubnis erforderlich. Ebenso sind Bausparkassenvertreter ausgenommen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegen oder für eine der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterliegende Bausparkasse tätig sind. Versicherungsvertreter bedürfen einer Erlaubnis nach § 34 d oder e GewO.
Diese erteilen die Industrie- und Handelskammern.
Antragsunterlagen
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
(zu beantragen bei der Wohnortgemeinde)
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(zu beantragen bei der Wohnortgemeinde)
• Auskunft in Steuersachen
(zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
 Falls verheiratet, sind diese Unterlagen auch für den Ehepartner vorzulegen!
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Vorlage der Antragunterlagen. Bitte beachten Sie, dass
auch von hier noch weitere Unterlagen und Nachweise angefordert werden.
Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung einer Maklererlaubnis ergeben sich aus einer Gebührenordnung des Landes
Niedersachsen. Sie wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet. Bei einem normalen Aufwand ergibt sich
eine Gebühr von 150,00 €. Nachfragen aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen oder unklarer Angaben im
Antrag erhöhen den Verwaltungsaufwand und damit die Gebühr.
Hinzu kommen Postgebühren in der jeweils gültigen Höhe. Die Gebühr wird per Nachnahme eingezogen
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Erläuterungen
Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen besteht darin, dass der Gewerbetreibende dem
Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen kann. Der Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen ist bereits gegeben, wenn der Gewerbetreibende per Zeitungsanzeigen Objekte anbietet.
Verträge über Grundstücke sind Verträge über Verkauf, Belastung, Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und Wohnungseigentum. Hierzu zählen auch Verträge über die Vermittlung von Hypotheken
und Grundschulden sowie über Immobilien- Leasing. Unter Verträgen über grundstücksgleiche Rechte versteht man z.B. das Erbbaurecht. Zu den Verträgen über gewerbliche Räume und Wohnräume gehören alle
Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete (Wohnungs- und Zimmervermittlung), jedoch keine Vermietung an Feriengäste.
Durch Darlehensverträge wird die Übertragung vertretbarer Sachen oder ihres Wertes in das Vermögen des
Darlehensnehmers ebenso geregelt wie die Abrede, dass Sachen gleicher Art, Güte und Menge an den Darlehensgeber zurückzugeben sind.
Für die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung erforderlich. Diese erteilen in Niedersachsen die Industrie- und Handelskammern.
Bauherren und Baubetreuer befassen sich in der Regel sowohl mit der Vorbereitung als auch mit der
Durchführung von Bauvorhaben. Sie verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie nur Abschnitte eines Bauvorhabens vorbereiten oder durchführen.
Bauherreneigenschaft besitzt, wer
a)
b)
c)
d)
e)
einen bestimmten Einfluss auf die Planung des Bauvorhabens hat,
einen bestimmten Einfluss auf den Ablauf des gesamten Bauvorhabens ausübt,
den Bauantrag im eigenen Namen stellt,
Vertragspartner der (übrigen) Bauhandwerker u. Bauunternehmer ist,
i. d. R. Eigentümer des Baugrundstückes ist (hier gibt es Ausnahmen!)
Der Baubetreuer wird im Außenverhältnis zu Dritten nur im Namen eines Bauherrn und im Innenverhältnis
auf Rechnung desjenigen tätig, dessen Geschäft das Bauvorhaben ist.