Merkblatt für die Adoption eines unmündigen Stiefkindes
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Merkblatt für die Adoption eines unmündigen Stiefkindes
KANTON NIDWALDEN GESUNDHEITS- UND SOZIALDIREKTION SOZIALAMT Merkblatt für die Adoption eines unmündigen Stiefkindes Formelle Voraussetzungen (gemäss Art. 264 – 265a ZGB) - mindestens einjährige Hausgemeinschaft zwischen Kind und Stiefvater bzw. -mutter 5 Jahre Ehe zwischen Mutter und Stiefvater bzw. Vater und Stiefmutter 16 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und Stiefvater bzw. -mutter Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes Zustimmung des urteilsfähigen Adoptivkindes Wenn diese formellen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie ein Gesuch um Adoption des Kindes Ihres Ehepartners einreichen. Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267 Abs. 3 ZGB). Eine solche Vornamensänderung muss ausdrücklich im Gesuch festgehalten werden. Zuständigkeit Der Entscheid über die Adoption wird vom Kantonsgericht Nidwalden ausgesprochen (§ 1 der kantonalen Verordnung über die Adoption). Unterlagen Vor dem Ausfüllen des Adoptionsgesuches ist bei der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern bzw. des/der Adoptierenden abzuklären, welche von den nachstehend aufgeführten Beilagen zum Gesuch zu beschaffen sind: • Über den/die Adoptierende/n: Familienschein Wohnsitzbescheinigung Steuerausweis Auszug Strafregister Ärztliches Zeugnis • Über das Adoptivkind: Geburtsschein/Familienschein Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption des Kindes eines Ehegatten (Stiefkind) durch den anderen im Sinne von Art. 265a ZGB (evtl. Kopie des Protokolls der Vormundschaftsbehörde über die Einvernahme) Sozialdienst Engelbergstr. 34 6371 Stans Merkblatt_Stiefkindadoption.doc Telefon 041 618 75 50 Fax 041 618 77 15 E-Mail [email protected] Internet www.nw.ch Beschluss der Vormundschaftsbehörde über die Vormerkung der Zustimmung bzw. über das Absehen von einer Zustimmung Bescheinigung, dass kein Widerruf erfolgte Zustimmung des/der zu Adoptierenden bzw. seiner Ehegattin/ihres Ehegatten Ärztliches Zeugnis • Angaben über das Adoptiv-Verhältnis (Sozialbericht): Persönlichkeit der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden und des Ehegatten Gesundheit der Adoptiveltern bzw. des/der Adoptierenden, des Ehegatten und des Kindes Beziehung zwischen den Adoptiveltern bzw. dem/der Adoptierenden und dem Kind Erzieherische Eignung der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden Wirtschaftliche Lage der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden und dem Ehegatten Familien-Verhältnisse der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden Beginn und Entwicklung des Pflegeverhältnisses Körperliche und seelisch-geistige Entwicklung des Kindes Verhältnis des Kindes zu Nachkommen der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden oder zu anderen Kindern (Stief- oder Adoptivkindern) Beweggründe zur Adoption Abklärungen Die Adoptionsbehörde prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und führt die gesetzliche vorgeschriebenen Abklärungen durch. Es wird ein Bericht erstellt, ob die Adoption dem Wohle des Kindes dient. Zu diesem Zweck wird eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter Gespräche mit den Familienmitgliedern und dem Kind führen. Anschliessend entscheidet das Kantonsgericht über das Adoptionsgesuch. Wirkungen der Stiefkindadoption (nach schweizerischem Recht) Kindesverhältnis Durch die Adoption wird zwischen dem adoptierenden Stiefelternteil und dem Kind ein Kindesverhältnis begründet. Das Kindesverhältnis zum Elternteil, der nicht mit der adoptierenden Person verheiratet ist, erlischt. Das Kindesverhältnis zum Ehegatten des adoptierenden Elternteil bleibt bestehen (auch wenn das Kind erst nach dessen Tod adoptiert wird). Adoptiert eine geschiedene Person das Kind ihres früheren Ehegatten, erlischt jedoch das Kindesverhältnis zu diesem. Verwandtschaft Das Kind wird mit den Angehörigen des adoptierenden Stiefelternteils verwandt und verschwägert. Das Verhältnis zur Verwandtschaft des Elternteils, der nicht mit dem adoptierenden Ehegatten verheiratet ist, wird aufgehoben. Ehehindernis Die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern wie auch zwischen Stiefeltern und Stiefkind ist verboten und zwar gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind. Stand: 10.12.2008 2/3 Name Das Kind erhält den Familiennamen, den es trüge, wenn es im Zeitpunkt der Adoption als eheliches Kind geboren wäre. Als Familienname gilt der Name des Vaters. Das Kind erwirbt oder behält somit unabhängig davon ob der Ehemann oder die Ehefrau das Kind des andern adoptiert, den Namen des Vaters bzw. zukünftigen Adoptivvaters. Bei der Adoption kann dem Kinde auf Antrag der Adoptiveltern ein neuer Vorname gegeben werden. Elterliche Sorge Mit der Stiefkindadoption erhält auch der Stiefelternteil die elterliche Sorge über das Kind. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Persönlicher Verkehr Mit der Beseitigung des Kindesverhältnisses erlischt der Anspruch des leiblichen, nicht mit der adoptierenden Person verheirateten, Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde, soweit er nicht schon vorher entfallen ist. Unterhalts- und Unterstützungspflicht Die Unterhaltspflicht geht mit der Adoption auf den adoptierenden Stiefelternteil über. Die Unterhaltspflicht des nicht mit der adoptierenden Person verheirateten Elternteils erlischt. Die Adoption begründet auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen dem Adoptivkind und dem adoptierenden Elternteil. Erbrecht Mit der Adoption entsteht zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und dem adoptierenden Stiefelternteil und dessen Verwandtschaft andererseits ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht zum Elternteil, der nicht mit dem Adoptierenden verheiratet ist und zu dessen Verwandtschaft erlischt. Bürgerrecht Das unmündige Adoptivkind erwirbt das Bürgerrecht unter den gleichen Voraussetzungen wie das leibliche Kind. Es wird so gestellt, wie wenn es im Zeitpunkt der Adoption als Kind der Eheleute geboren wäre. Adoptiert der Stiefvater, erhält das Kind dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und verliert dasjenige der Mutter. Ist der Stiefvater jedoch Ausländer und die Mutter Schweizerin, behält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, sofern sie dieses nicht durch eine frühere Heirat erworben hat. Stand: 10.12.2008 3/3