Merkblatt für die Adoption eines unmündigen Stiefkindes

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Merkblatt für die Adoption eines unmündigen Stiefkindes
KANTON
NIDWALDEN
GESUNDHEITS- UND
SOZIALDIREKTION
SOZIALAMT
Merkblatt für die Adoption eines unmündigen Stiefkindes
Formelle Voraussetzungen
(gemäss Art. 264 – 265a ZGB)
-
mindestens einjährige Hausgemeinschaft zwischen Kind und Stiefvater bzw. -mutter
5 Jahre Ehe zwischen Mutter und Stiefvater bzw. Vater und Stiefmutter
16 Jahre Altersunterschied zwischen Kind und Stiefvater bzw. -mutter
Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes
Zustimmung des urteilsfähigen Adoptivkindes
Wenn diese formellen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie ein Gesuch um Adoption des Kindes Ihres Ehepartners einreichen.
Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267 Abs. 3 ZGB). Eine
solche Vornamensänderung muss ausdrücklich im Gesuch festgehalten werden.
Zuständigkeit
Der Entscheid über die Adoption wird vom Kantonsgericht Nidwalden ausgesprochen (§ 1 der kantonalen Verordnung über die Adoption).
Unterlagen
Vor dem Ausfüllen des Adoptionsgesuches ist bei der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern bzw. des/der Adoptierenden abzuklären, welche von den nachstehend aufgeführten Beilagen zum Gesuch zu beschaffen sind:
•
Über den/die Adoptierende/n:
Familienschein
Wohnsitzbescheinigung
Steuerausweis
Auszug Strafregister
Ärztliches Zeugnis
•
Über das Adoptivkind:
Geburtsschein/Familienschein
Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption des Kindes eines Ehegatten (Stiefkind) durch
den anderen im Sinne von Art. 265a ZGB (evtl. Kopie des Protokolls der Vormundschaftsbehörde über die Einvernahme)
Sozialdienst
Engelbergstr. 34
6371 Stans
Merkblatt_Stiefkindadoption.doc
Telefon
041 618 75 50
Fax
041 618 77 15
E-Mail
[email protected]
Internet
www.nw.ch
Beschluss der Vormundschaftsbehörde über die Vormerkung der Zustimmung bzw. über
das Absehen von einer Zustimmung
Bescheinigung, dass kein Widerruf erfolgte
Zustimmung des/der zu Adoptierenden bzw. seiner Ehegattin/ihres Ehegatten
Ärztliches Zeugnis
•
Angaben über das Adoptiv-Verhältnis (Sozialbericht):
Persönlichkeit der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden und des Ehegatten
Gesundheit der Adoptiveltern bzw. des/der Adoptierenden, des Ehegatten und des Kindes
Beziehung zwischen den Adoptiveltern bzw. dem/der Adoptierenden und dem Kind
Erzieherische Eignung der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden
Wirtschaftliche Lage der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden und dem Ehegatten
Familien-Verhältnisse der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden
Beginn und Entwicklung des Pflegeverhältnisses
Körperliche und seelisch-geistige Entwicklung des Kindes
Verhältnis des Kindes zu Nachkommen der Adoptiveltern bzw. des/r Adoptierenden oder zu
anderen Kindern (Stief- oder Adoptivkindern)
Beweggründe zur Adoption
Abklärungen
Die Adoptionsbehörde prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und führt die gesetzliche vorgeschriebenen Abklärungen durch. Es wird ein Bericht erstellt, ob die Adoption dem Wohle des Kindes
dient. Zu diesem Zweck wird eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter Gespräche mit den Familienmitgliedern und dem Kind führen. Anschliessend entscheidet das Kantonsgericht über das
Adoptionsgesuch.
Wirkungen der Stiefkindadoption (nach schweizerischem Recht)
Kindesverhältnis
Durch die Adoption wird zwischen dem adoptierenden Stiefelternteil und dem Kind ein Kindesverhältnis begründet. Das Kindesverhältnis zum Elternteil, der nicht mit der adoptierenden Person verheiratet ist, erlischt. Das Kindesverhältnis zum Ehegatten des adoptierenden Elternteil bleibt bestehen (auch wenn das Kind erst nach dessen Tod adoptiert wird). Adoptiert eine geschiedene Person
das Kind ihres früheren Ehegatten, erlischt jedoch das Kindesverhältnis zu diesem.
Verwandtschaft
Das Kind wird mit den Angehörigen des adoptierenden Stiefelternteils verwandt und verschwägert.
Das Verhältnis zur Verwandtschaft des Elternteils, der nicht mit dem adoptierenden Ehegatten verheiratet ist, wird aufgehoben.
Ehehindernis
Die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder
Halbgeschwistern wie auch zwischen Stiefeltern und Stiefkind ist verboten und zwar gleichgültig ob
sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind.
Stand: 10.12.2008
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Name
Das Kind erhält den Familiennamen, den es trüge, wenn es im Zeitpunkt der Adoption als eheliches
Kind geboren wäre. Als Familienname gilt der Name des Vaters. Das Kind erwirbt oder behält somit
unabhängig davon ob der Ehemann oder die Ehefrau das Kind des andern adoptiert, den Namen
des Vaters bzw. zukünftigen Adoptivvaters.
Bei der Adoption kann dem Kinde auf Antrag der Adoptiveltern ein neuer Vorname gegeben werden.
Elterliche Sorge
Mit der Stiefkindadoption erhält auch der Stiefelternteil die elterliche Sorge über das Kind. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
Persönlicher Verkehr
Mit der Beseitigung des Kindesverhältnisses erlischt der Anspruch des leiblichen, nicht mit der
adoptierenden Person verheirateten, Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde, soweit er
nicht schon vorher entfallen ist.
Unterhalts- und Unterstützungspflicht
Die Unterhaltspflicht geht mit der Adoption auf den adoptierenden Stiefelternteil über. Die Unterhaltspflicht des nicht mit der adoptierenden Person verheirateten Elternteils erlischt.
Die Adoption begründet auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen dem Adoptivkind
und dem adoptierenden Elternteil.
Erbrecht
Mit der Adoption entsteht zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und dem
adoptierenden Stiefelternteil und dessen Verwandtschaft andererseits ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht zum Elternteil, der nicht mit dem Adoptierenden verheiratet ist und zu dessen Verwandtschaft erlischt.
Bürgerrecht
Das unmündige Adoptivkind erwirbt das Bürgerrecht unter den gleichen Voraussetzungen wie das
leibliche Kind. Es wird so gestellt, wie wenn es im Zeitpunkt der Adoption als Kind der Eheleute
geboren wäre.
Adoptiert der Stiefvater, erhält das Kind dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht und verliert
dasjenige der Mutter. Ist der Stiefvater jedoch Ausländer und die Mutter Schweizerin, behält das
Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, sofern sie dieses nicht durch eine frühere
Heirat erworben hat.
Stand: 10.12.2008
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