Geriatrische Betreuung in der Hausarztpraxis - NAV-Virchow-Bund

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Geriatrische Betreuung in der Hausarztpraxis - NAV-Virchow-Bund
A b r e c h n u n g s t i p p s EB M
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der niedergelassene arzt 10/2013
Endlich extra berechnungsfähig
Geriatrische Betreuung in der Hausarztpraxis
Mit der Reform des Hausarzt-Kapitels im
EBM zum 1. Oktober 2013 wurde eine
seit langem bestehende Forderung der
Hausärzte und umgesetzt: Für die hausärztliche geriatrische Versorgung sind
eigenständige Leistungspositionen
­berechnungsfähig. der niedergelassene
arzt gibt dazu Hinweise.
F
ür die Abrechnung des EBM wurde im
Hausarzt-Kapitel der Abschnitt 3.2.4
neu für die geriatrische hausärztliche Versorgung aufgenommen. Berechnungsfähig
für die geriatrische Betreuung von Patienten sind die neuen Leistungspositionen
03660 und 03662, allerdings nur unter
bestimmten Voraussetzungen.
Abrechnungsvoraussetzungen
Als Abrechnungsvoraussetzung für die
neuen geriatrischen Leistungspositionen
sind im EBM alternativ zwei Bedingungen
definiert, von denen mindestens eine erfüllt
sein muss:
1. Bei Patienten ab dem vollendeten
70. Lebensjahr muss entweder eine
Pflegestufe vorliegen oder mindestens
ein typisches geriatrisches Syndrom wie
Mobilitätsstörung, Beeinträchtigungen
kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art, körperliche oder
geistige Erschöpfung, verminderte körperliche Aktivität, Dysphagie, Inkontinenz oder therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom. In der
Präambel zu dem neuen Abschnitt 3.2.4
des EBM sind diese Syndrome, die bei
Patienten ab 70 Jahren zusätzlich vorliegen müssen, aufgelistet.
2. Auch bei Patienten unter 70 Jahren sind
die geriatrischen Leistungspositionen
berechnungsfähig, wenn bestimmte
Erkrankungen vorliegen mit folgenden
Kodierungen: F00 – F02, G30, G20.1
und G20.2.
Die Leistungspositionen
03360 Geriatrisches Basisassessment:
Unter drei Spiegelstrichen sind die obligaten Leistungsinhalte aufgeführt, die bei
jeder Abrechnung des Basisassessments zu
erbringen sind, so die Erhebung von Funktionseinschränkungen und die Beurteilung
der Selbstversorgungsfähigkeiten und der
Mobilität beziehungsweise der Sturzgefahr
durch spezielle Testverfahren. Die Erbringung der Testverfahren ist zu dokumentieren.
Pro Krankheitsfall (einmal im Verlauf
eines Jahres) kann die Nr. 03360 bis zu zweimal berechnet werden, aber nur einmal pro
Quartal.
03362 Geriatrischer Betreuungskomplex:
Als obligate Leistungsinhalte sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, die Einleitung und Behandlung der geriatrischen
Syndrome und die Überprüfung bzw. Aktualisierung des Medikationsplans zu erbringen. Berechnungsfähig ist die Nr. 03362
einmal pro Quartal.
Nr. 03362 nur nach Nr. 03360
Die Berechnung des Betreuungskomplexes
03362 setzt voraus, dass zuvor das Basis­
assessment nach Nr. 03360 erbracht wurde,
nicht länger zurückliegend als vier ­Quartale.
Da diese Position erst zum 4. Quartal 2013
eingeführt wurde, muss somit jeder Hausarzt als Voraussetzung für die Berechnung
der Nr. 03362 zuvor das Basisassessments
nach Nr. 03360 erbringen. Die beiden Positionen können auch im Rahmen einer Konsultation erbracht und neben­
einander
abgerechnet werden.
Abrechnungskonstellationen
Bei Berechnung der Versichertenpauschale
(in der Regel Nr. 03000) ist für die Berechnung des Betreuungskomplexes Nr. 03662
mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-
Wichtig
• Neu im EBM: Abschnitt 3.2.4 „Hausärztliche geriatrische Versorgung“ mit den
Leistungspositionen 03360 und 03362
• Nr. 03360: Basisassessment, einmal im
Quartal berechnungsfähig, 122 Punkte,
12,20 Euro, höchstens zweimal pro Jahr
berechnungsfähig
• Nr. 03362: Betreuungskomplex,
­einmal pro Quartal berechnungsfähig,
159 Punkte, 15,90 Euro
• Vor Berechnung der Nr. 03362
­immer das Basisassessment nach
Nr. 03360 erbringen und abrechnen,
­gegeben­enfalls auch beide Positionen
neben­einander
Patienten-Kontakt notwendig, das Basisassessment nach Nr. 03360 dagegen kann
auch neben der Versichertenpauschale
Nr. 03000 berechnet werden.
Für die geriatrischen Positionen könnte
sich somit folgende Abrechnungskonstellation ergeben: Erster Kontakt im Quartal:
03000, 03360, Zweiter Kontakt: 03362
Die Testverfahren nach Nr. 03242 können in demselben Quartal nicht neben der
Nr. 03360 berechnet werden. Die Leistungen der Palliativmedizin (neue Nrn. 03370
bis 03373) sind nur „neben“ den Nrn. 03360
und 03362 ausgeschlossen, nicht dagegen
bei weiteren Konsultationen im Quartal.
Fazit:
Für die Berechnung des geriatrischen
­Basisassessments nach Nr. 03360 wird zwar
ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
nicht ausdrücklich als obligater Leistungsinhalt gefordert, jedoch ist die Erbringung
dieser Leistung ohne Arzt-Patienten-­
Kontakt kaum möglich.
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