Geriatrische Betreuung in der Hausarztpraxis - NAV-Virchow-Bund
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Geriatrische Betreuung in der Hausarztpraxis - NAV-Virchow-Bund
A b r e c h n u n g s t i p p s EB M 42 der niedergelassene arzt 10/2013 Endlich extra berechnungsfähig Geriatrische Betreuung in der Hausarztpraxis Mit der Reform des Hausarzt-Kapitels im EBM zum 1. Oktober 2013 wurde eine seit langem bestehende Forderung der Hausärzte und umgesetzt: Für die hausärztliche geriatrische Versorgung sind eigenständige Leistungspositionen berechnungsfähig. der niedergelassene arzt gibt dazu Hinweise. F ür die Abrechnung des EBM wurde im Hausarzt-Kapitel der Abschnitt 3.2.4 neu für die geriatrische hausärztliche Versorgung aufgenommen. Berechnungsfähig für die geriatrische Betreuung von Patienten sind die neuen Leistungspositionen 03660 und 03662, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Abrechnungsvoraussetzungen Als Abrechnungsvoraussetzung für die neuen geriatrischen Leistungspositionen sind im EBM alternativ zwei Bedingungen definiert, von denen mindestens eine erfüllt sein muss: 1. Bei Patienten ab dem vollendeten 70. Lebensjahr muss entweder eine Pflegestufe vorliegen oder mindestens ein typisches geriatrisches Syndrom wie Mobilitätsstörung, Beeinträchtigungen kognitiver, emotionaler oder verhaltensbezogener Art, körperliche oder geistige Erschöpfung, verminderte körperliche Aktivität, Dysphagie, Inkontinenz oder therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom. In der Präambel zu dem neuen Abschnitt 3.2.4 des EBM sind diese Syndrome, die bei Patienten ab 70 Jahren zusätzlich vorliegen müssen, aufgelistet. 2. Auch bei Patienten unter 70 Jahren sind die geriatrischen Leistungspositionen berechnungsfähig, wenn bestimmte Erkrankungen vorliegen mit folgenden Kodierungen: F00 – F02, G30, G20.1 und G20.2. Die Leistungspositionen 03360 Geriatrisches Basisassessment: Unter drei Spiegelstrichen sind die obligaten Leistungsinhalte aufgeführt, die bei jeder Abrechnung des Basisassessments zu erbringen sind, so die Erhebung von Funktionseinschränkungen und die Beurteilung der Selbstversorgungsfähigkeiten und der Mobilität beziehungsweise der Sturzgefahr durch spezielle Testverfahren. Die Erbringung der Testverfahren ist zu dokumentieren. Pro Krankheitsfall (einmal im Verlauf eines Jahres) kann die Nr. 03360 bis zu zweimal berechnet werden, aber nur einmal pro Quartal. 03362 Geriatrischer Betreuungskomplex: Als obligate Leistungsinhalte sind ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, die Einleitung und Behandlung der geriatrischen Syndrome und die Überprüfung bzw. Aktualisierung des Medikationsplans zu erbringen. Berechnungsfähig ist die Nr. 03362 einmal pro Quartal. Nr. 03362 nur nach Nr. 03360 Die Berechnung des Betreuungskomplexes 03362 setzt voraus, dass zuvor das Basis assessment nach Nr. 03360 erbracht wurde, nicht länger zurückliegend als vier Quartale. Da diese Position erst zum 4. Quartal 2013 eingeführt wurde, muss somit jeder Hausarzt als Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 03362 zuvor das Basisassessments nach Nr. 03360 erbringen. Die beiden Positionen können auch im Rahmen einer Konsultation erbracht und neben einander abgerechnet werden. Abrechnungskonstellationen Bei Berechnung der Versichertenpauschale (in der Regel Nr. 03000) ist für die Berechnung des Betreuungskomplexes Nr. 03662 mindestens ein weiterer persönlicher Arzt- Wichtig • Neu im EBM: Abschnitt 3.2.4 „Hausärztliche geriatrische Versorgung“ mit den Leistungspositionen 03360 und 03362 • Nr. 03360: Basisassessment, einmal im Quartal berechnungsfähig, 122 Punkte, 12,20 Euro, höchstens zweimal pro Jahr berechnungsfähig • Nr. 03362: Betreuungskomplex, einmal pro Quartal berechnungsfähig, 159 Punkte, 15,90 Euro • Vor Berechnung der Nr. 03362 immer das Basisassessment nach Nr. 03360 erbringen und abrechnen, gegebenenfalls auch beide Positionen nebeneinander Patienten-Kontakt notwendig, das Basisassessment nach Nr. 03360 dagegen kann auch neben der Versichertenpauschale Nr. 03000 berechnet werden. Für die geriatrischen Positionen könnte sich somit folgende Abrechnungskonstellation ergeben: Erster Kontakt im Quartal: 03000, 03360, Zweiter Kontakt: 03362 Die Testverfahren nach Nr. 03242 können in demselben Quartal nicht neben der Nr. 03360 berechnet werden. Die Leistungen der Palliativmedizin (neue Nrn. 03370 bis 03373) sind nur „neben“ den Nrn. 03360 und 03362 ausgeschlossen, nicht dagegen bei weiteren Konsultationen im Quartal. Fazit: Für die Berechnung des geriatrischen Basisassessments nach Nr. 03360 wird zwar ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nicht ausdrücklich als obligater Leistungsinhalt gefordert, jedoch ist die Erbringung dieser Leistung ohne Arzt-Patienten- Kontakt kaum möglich. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!