Vorsorgeuntersuchung G 42

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Vorsorgeuntersuchung G 42
Privatpraxis für Prävention und Gesundheitsförderung
Dr. med. Mirella Nowak - Fachärztin für Innere und Arbeitsmedizin
Rudolf- Breitscheid- Str. 1
01587 Riesa
Tel.: 03525 7734775
email: [email protected] / www.arbeitsmedizin-riesa-nowak.de
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Informationsblatt 2
Stand 08/ 2016
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
(bislang G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“)
Für jeden Mitarbeiter, der am Patienten behandelt oder Umgang mit kontaminierten Instrumenten,
Abformungen, Zahnersatz etc. hat (Zureichen, Reinigen, Desinfizieren etc.), ist die arbeitsmedizinische
Vorsorge hinsichtlich Biostoffgefährdung (bislang G 42) obligat. Sie hat ihren rechtlichen Ursprung in der
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Lediglich der Praxisinhaber als Arbeitgeber
unterliegt nicht der Vorsorgepflicht, wobei auch für diesen eine Hepatitis-B-Impfung zur Vermeidung einer
nosokomialen Übertragung selbstverständlich sein sollte.
Nur ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin darf
diese Vorsorge durchführen.
Die Vorsorge umfasst:
… die arbeitsmedizinische Beratung zur Gefährdung mit biologischen Arbeitsstoffen
Die arbeitsmedizinische Beratung erfolgt bezogen auf die Tätigkeit mit gefährdenden biologischen
Arbeitsstoffen. Für die Zahnmedizin stehen Hepatitis B und C Viren im Vordergrund
... medizinische Untersuchungen
Die medizinische Untersuchung kann folgende Bestandteile haben:
Elementarteil
- Anamnese
- allgemeine körperliche Untersuchung
- Urinstatus
- Blutsenkungsgeschwindigkeit (alternativ CRP), Blutbild (Hämoglobin, Erythrozyten, Leukozyten incl.
Differenzierung), Gamma- GT, SGPT(ALAT), Blutzucker
Spezieller Teil – dieser Teil ist in Hinblick auf Hepatitis B und C gemäß Anhang Teil 2 der ArbmedVV
definiert.
- Hepatitis C: Bestimmung des Anti HCV
- Hepatitis B: in Abhängigkeit vom bestehenden Impfstatus:
Anti- HBc vor der Grundimmunisierung, Anti- HBs nach der Grundimmunisierung
- bei regelmäßigem und direkten Umgang mit Kindern: Prüfung des Immunstatus hinsichtlich Masern,
Mumps, Röteln, Varizellen, Pertussis
Weitere spezielle Untersuchungen (z. B. HIV, Hepatitis A oder Tuberkulose) können ebenso zum Inhalt
werden, wenn die Arbeitsplatzanalyse ein deutlich erhöhtes Risiko für das Vorkommen dieser Erkrankungen
ergibt oder wenn im konkreten Fall die Möglichkeit einer Krankheitsübertragung bestanden hat.
Rechte und Pflichten des Beschäftigten:
Der Beschäftigte hat die Pflicht, sich arbeitsmedizinisch zur Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
beraten zu lassen.
Der Beschäftigte darf medizinische Untersuchungen aktiv ablehnen. Er ist nicht verpflichtet das
medizinische Untersuchungsangebot anzunehmen oder zu dulden.
Untersuchungsintervalle:
Die Erstvorsorge ist vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung durchzuführen. Nach
einem Jahr muss eine erste Nachuntersuchung erfolgen. Die weitere Vorsorge erfolgt gemäß der AMR
2.1 (Arbeitsmedizinische Regel) im Abstand von ZWEI Jahren, in begründeten Fällen auch eher.
Bescheinigung und ärztliche Schweigepflicht:
Sämtliche medizinische Daten und Befunde aus der Vorsorge unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht
und dürfen dem Arbeitgeber nicht übermittelt werden. Im Ergebnis der Vorsorge erhält der Arbeitgeber
eine Teilnahmebescheinigung. Die Bescheinigung enthält keine Angaben zur gesundheitlichen
Unbedenklichkeit oder Bedenklichkeit. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen des
Arbeitsschutzes nicht ausreichen, so hat der Arbeitsmediziner dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und
Maßnahmen vorzuschlagen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für
erforderlich, so darf er dies dem Arbeitgeber mit der Einwilligung des Beschäftigten mitteilen.
Kosten:
Es wird empfohlen, den Untersuchungsumfang, der dem Beschäftigten angeboten wird, vor der
Auftragserteilung mit dem Arbeitsmediziner klar abzustimmen. Ebenso können Sie sich zu den Kosten
informieren. So können spätere Unstimmigkeiten vermieden werden. Von den Sicherheitsingenieuren
können Sie hierzu ein Formular „Zielauftrag" erhalten
Alle Kosten der Vorsorge inkl. Impfungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitsmediziner erbringt
dabei eine Leistung für Sie, die auf Grundlage eines Pauschalpreises, eines Stundensatzes oder einer
Einzelkostenabrechnung quittiert werden kann. Kommt die Abrechnung nach GOÄ zur Anwendung,
werden Abrechnungsfaktoren von 1,3 oder 1,8, gelegentlich 2,3 verwendet.
Betriebsärztliche Leistungen im Sinne der Vorsorge dürfen seit dem 01.01.2008 nicht mehr mit einer
Mehrwertsteuer belegt werden.
Mögliche Kosten, die entstehen können:
G 42 - Elementarteil
GOÄ- Nr.
Leistung
GOÄ 1fach
1,3fach
Labor 1,15fach
29
3511*
250
3550*
3551*
3501*
3595.H1*
3592.H1*
3560*
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Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung …
einschl. Ganzkörperstatus, Erörterung des
Risikoprofils und verhaltensmed. orientierter
Beratung
Urinstreifentest
Blutentnahme
Blutbild
Differenzierung der Leukozyten
Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BSG,
BKS)
SGPT (ALAT)
GammaGT
Glukose
Ausführlicher schriftlicher Befundbericht
2,3fach
Labor 1,15fach
25,65
33,34
58,99
2,91
2,33
3,50
1,17
3,50
3,35
3,03
4,02
1,34
4,02
3,35
5,36
4,02
1,34
4,02
2,33
2,33
2,33
7,58
53,62
2,68
2,68
2,68
9,85
67,00
2,68
2,68
2,68
17,43
102,56
G 42 – spezieller Teil
4393*
4381*
4406*
Gesundheitswesen
Anti-HBc-Ak
Anti-HBs-Ak
HCV, IgG
4388*
4396*
4397*
4398*
Kindbetreuung
Varizella-Zoster-Virus, IgG
Masern – Virus, IgG
Mumps – Virus, IgG
Röteln – Virus, IgG
Impfungen
5
Untersuchung vor Impfung
4,66
375
Schutzimpfung s.c./ i.m.
4,66
377
Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
2,91
nachzulesen beim Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V.: www.VDBW.de
Anmerkung:
Bezüglich Pertussis wird im speziellen Teil keine IgG- Bestimmung vorgenommen.
Für die Abrechnung von Laborleistungen der Gruppen M III und M IV ist die GOÄ zu beachten.
Dies sind
Leistungen, die in
der GOÄ
der Gruppe M III
zuzuordnen sind.
Hier sind je nach
Arzt und Labor
verschiedene
Preise möglich.
6,06
6,06
3,79
10,72
10,72
6,70