Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Schuldnerberatung
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als
Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird.
Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei
Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem
Betrag von 1.028,89 € je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.)
können auf Nachweis freigegeben werden.
Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss?
Für jeden, dessen Girokonto gepfändet ist und für Sozialeistungs- und Kindergeldempfänger,
deren Konto überzogen ist!
Ein Kontoguthaben wird im Falle einer Pfändung nur auf einem P-Konto geschützt. Galten
während einer Übergangsfrist bis zum Jahresende parallel noch die alten Regelungen zum
Pfändungsschutz und zum Schutz von Sozialleistungen vor Verrechnung mit der
Kontoüberziehung, ist damit jetzt Schluss. Auf "normalen" Girokonten gibt es keinen Schutz
mehr. Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor der Verrechnung mit einer
Kontoüberziehung nur mit einem P-Konto geschützt. Sie können dann innerhalb von 14
Tagen über ihr Geld verfügen.
Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz?
Während Kontoinhaber bislang beim Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen
mussten, dass ihnen ein monatlicher Freibetrag zum Leben verbleibt, ist beim
Pfändungsschutzkonto ein Guthaben von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat
automatisch geschützt. Dies gilt für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen genauso wie
beispielsweise für finanzielle Unterstützungen Dritter. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr
unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum
Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen.
Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden, so dass nur
noch in speziellen Fällen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erforderlich ist.
Durch den neuen P-Kontoschutz ist es erstmals auch möglich, Restguthaben aus dem nicht
ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen und
damit kleine Rücklagen anzusparen.
Wichtig: Auch die alte Kontoblockade, nach der das Konto in den ersten zwei Wochen nach
Zustellung einer Pfändung gesperrt war, gibt es nicht mehr. In Höhe des Basispfändungsschutzes und ggf. bescheinigter weiterer Freibeträge bleibt das P-Konto auch direkt nach
Zustellung einer Kontopfändung weiter nutzbar.
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Stand 2/2013
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Gibt es das P-Konto automatisch?
Nein! Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder
wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein
Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank
gestellt werden. Achtung: Jede Person darf nur ein P-Konto führen.
Muss jede Bank ein P-Konto einrichten?
Per Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier
Werktagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss
kostenlos sein. Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos.
Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gibt es hingegen bislang nicht. Die
Bankenverbände haben sich im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung bereit erklärt,
jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten - allerdings auch diverse
Ausnahmen hiervon formuliert.
Außerdem gewähren die Sparkassengesetze einiger Bundesländer einen einklagbaren
Anspruch auf Einrichtung eines solchen Kontos. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Tipp: Verweigert ein Kreditinstitut die Einrichtung eines normalen Girokontos oder die
Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich
geben. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann kann hilfreich
sein.
Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist?
Wenn ein Überziehungskredit in Anspruch genommen wird, steht das der Umwandlung eines
normalen Girokontos in ein P-Konto nicht im Wege – so steht es im Gesetz. Denn nur hier
sind Sozialleistungen für 14 Tage vor einer Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt.
Ansonsten gilt auch auf dem P-Konto: Kreditinstitute können alle anderen Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kontoinhaber haben also praktisch keinen Schutz, bis das
Konto wieder im Plus ist. Deshalb empfiehlt es sich, mit der Bank oder Sparkasse vor der
Umwandlung eine sinnvolle und leistbare Rückzahlungsregelung zu treffen, um den PKontoschutz in Anspruch nehmen zu können.
Was schützt das P-Konto?
Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändungen jedoch einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in
Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat bietet. Weitere Beträge können
auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde
erforderlich. Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge, gegebenenfalls nebst zusätzlich pfändungsgeschützter Ansparungen.
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Stand 2/2013
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Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer
Grundfreibeträge kommen?
Das ist ausgeschlossen, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Der Kontoinhaber
muss dies bei der Kontoeinrichtung in der Regel schriftlich versichern. Außerdem ist die Einrichtung eines P-Kontos überprüfbar. Kreditinstitute können eine entsprechende Meldung bei
einer Auskunftei, z. B. bei der SCHUFA, vornehmen. Ein Verstoß kann strafbar sein und zum
Verlust des Pfändungsschutzes führen.
Was kann das P-Konto?
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto wie ein normales Girokonto nutzbar,
womit sowohl Barverfügungen als auch Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften
möglich sein sollen. Ausgenommen vom "Gleichheitsprinzip" sind Bankdienstleistungen, die
Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern z. B. Kreditkarten verwehrt werden.
Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto?
Anders als bei normalen Girokonten kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto
mehrerer Kontoinhaber, sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wer bisher z. B. mit
seinem Partner ein gemeinsames Girokonto geführt hat, muss es vor einer Umwandlung in ein
P-Konto zunächst auf einen Namen umschreiben lassen.
Der bisher zweite Kontoinhaber kann dann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung
über das umgewandelte Konto genügt oder ob er ein eigenes Girokonto/P-Konto (mit eigenem
Basispfändungsschutz) eröffnet. Letzteres ist insbesondere dann sinnvoll, wenn er über eigene
Einkünfte verfügt.
Wie viel kostet das P-Konto?
Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Die
Kontoführung wird vermutlich selten kostenlos sein, da das Gesetz es grundsätzlich
ermöglicht, hierfür Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen,
dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen
Gehaltskontos bewegen.
Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung
zum bestehenden Konto, dürfen die Gebühren durch die Umwandlung nicht erhöht werden.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13.11.2012, Aktenzeichen XI ZR
500/11 sowie 145/12 bestätigt.
Kann ein P-Konto auch überzogen werden?
Es ist davon auszugehen, dass alle bonitätsabhängigen Leistungen bei einem P-Konto nicht
möglich sind. Da der Pfändungsschutz nur für Guthaben gilt, ist dringend davon abzuraten,
ein P-Konto zu überziehen. Einen Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt
werden, gibt es nur für Sozialleistungen: Innerhalb von 14 Tagen muss das Kreditinstitut das
Geld zur Verfügung stellen. Es darf lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten. Für
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alle anderen Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz
vor Verrechnung.
Kann man auf dem P-Konto sparen?
Das P-Konto erlaubt es Kontoinhabern trotz Kontopfändung erstmals, Restguthaben aus dem
nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen.
Damit wird das Ansparen kleiner Rücklagen möglich. Wichtig: Im Folgemonat muss dann
zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett verbraucht werden. Dafür kann das
nicht verbrauchte neue Geld bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem
Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden usw.
In der Praxis bedeutet das, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem
Freibetrag auf diese Einkommenshöhe beschränkt sind.
Achtung: Geht Ihr Geld, das sich innerhalb der Freibeträge bewegt, jeweils am Monatsende
für den nächsten Monat ein, haben Sie damit die einmalige Übertragung in den Folgemonat
bereits verbraucht. Eine weitere Übertragung zwecks Ansparen in den übernächsten Monat ist
bei dieser Fallkonstellation nicht mehr möglich.
Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt
werden?
Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind
oder auf dem P-Konto Sozialleistungen für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (nach SGB II "Hartz IV" oder SGB XII "Sozialhilfe", auch ohne dass eine
gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt, z. B. bei sog. Patchworkfamilien) so können für
diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende
Bescheinigung benötigt, die der Bank vorgelegt werden muss.
Für die erste zusätzliche Person kann ein Betrag von 387,22 Euro bescheinigt werden, für
weitere Personen jeweils 215,73 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern erlangt so durch eine
Bescheinigung einen Freibetrag von insgesamt 1.847,57 Euro.
Darüber hinaus kann auf das Konto eingehendes Kindergeld per Bescheinigung freigestellt
werden, ebenso bestimmte weitere – auch einmalige - Sozialleistungen und Leistungen für
Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder gesundheitliche Schäden
auszugleichen, z. B. das Pflegegeld.
Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge?
Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte,
Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie
sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide
oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.
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Stand 2/2013
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Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinig erhält oder wenn die Bank
diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde
wenden (wenn durch einen öffentlichen Gläubiger gepfändet wird), das/die dann auf Antrag
die pfändungsfreien Beträge bestimmt.
Gilt die Bescheinigung unbefristet?
Nein, aber wie lange sie wirkt, entscheidet die jeweilige Bank. Entsprechend muss die Bank
Kontoinhaber informieren, für welchen Zeitraum sie die bescheinigten Beträge berücksichtigt.
Denn nur so besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Folgebescheinigung
zu besorgen und der Bank vorzulegen. Kontoinhaber sollten deshalb unbedingt selber im
Kalender notieren, wann sie wieder aktiv werden müssen. Auch mögliche Wartezeiten für
einen Termin sollten mit eingeplant sein.
Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an
sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern?
Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch das P-Konto
und ergänzende Bescheinigungen geschützt werden kann. Dann kann beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnorts) – bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei
der vollstreckenden Behörde – ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der
Pfändungstabelle gestellt werden. Um den Freibetrag besser auszunutzen, kann es manchmal
auch schon helfen, die Kontoeingänge zu reduzieren. Möglich ist dies z. B., indem man den
Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter zu überweisen. Ebenso kann veranlasst werden, Gutschriften direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen (z. B. sollte Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt auf ein
eigenes P-Konto des Unterhaltsberechtigten gezahlt werden, da diese Zahlungen nicht per
Bescheinigung geschützt werden können).
Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Doppelpfändung von Arbeitslohn und
Girokonto?
Ist Ihr Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet, wird Ihnen nur unpfändbares Einkommen
auf das Girokonto überwiesen. Liegt diese Summe über dem Freibetrag auf dem Girokonto,
benötigen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Stelle (bei einem öffentlichen Gläubiger), um den vollständigen Betrag erhalten
zu können. Wechselt Ihr Einkommen häufig (zum Beispiel durch Schichtzulagen oder Mehrarbeit), können Sie auch einen so genannten Blankettbeschluss beantragen. Damit Sie nicht
monatlich zum Gericht gehen müssen, wird Ihnen dann pauschal jeweils das Einkommen
freigestellt, das Ihr Arbeitgeber auf das Konto überweist.
Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt
werden?
Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt
und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank
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beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt dann sogar rückwirkend für den kompletten Kalendermonat, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des
Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist.
Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang
des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist.
Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen?
Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO für jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der
Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle
Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen,
regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung
von Lohn und Konto.
Sie müssen hierfür anhand Ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass in den vergangenen 6 Monaten nur überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingegangen sind, und gleichzeitig
glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Kleinere, einmalige Gutschriften, z.B. aus einer Nebenkostenrückzahlung, sind hier unschädlich.
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