Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Schuldnerberatung Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1.028,89 € je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss? Für jeden, dessen Girokonto gepfändet ist und für Sozialeistungs- und Kindergeldempfänger, deren Konto überzogen ist! Ein Kontoguthaben wird im Falle einer Pfändung nur auf einem P-Konto geschützt. Galten während einer Übergangsfrist bis zum Jahresende parallel noch die alten Regelungen zum Pfändungsschutz und zum Schutz von Sozialleistungen vor Verrechnung mit der Kontoüberziehung, ist damit jetzt Schluss. Auf "normalen" Girokonten gibt es keinen Schutz mehr. Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor der Verrechnung mit einer Kontoüberziehung nur mit einem P-Konto geschützt. Sie können dann innerhalb von 14 Tagen über ihr Geld verfügen. Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz? Während Kontoinhaber bislang beim Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen mussten, dass ihnen ein monatlicher Freibetrag zum Leben verbleibt, ist beim Pfändungsschutzkonto ein Guthaben von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat automatisch geschützt. Dies gilt für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen genauso wie beispielsweise für finanzielle Unterstützungen Dritter. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen. Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden, so dass nur noch in speziellen Fällen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erforderlich ist. Durch den neuen P-Kontoschutz ist es erstmals auch möglich, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen und damit kleine Rücklagen anzusparen. Wichtig: Auch die alte Kontoblockade, nach der das Konto in den ersten zwei Wochen nach Zustellung einer Pfändung gesperrt war, gibt es nicht mehr. In Höhe des Basispfändungsschutzes und ggf. bescheinigter weiterer Freibeträge bleibt das P-Konto auch direkt nach Zustellung einer Kontopfändung weiter nutzbar. 1 Stand 2/2013 Schuldnerberatung Gibt es das P-Konto automatisch? Nein! Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Achtung: Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Muss jede Bank ein P-Konto einrichten? Per Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Werktagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss kostenlos sein. Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto gibt es hingegen bislang nicht. Die Bankenverbände haben sich im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung bereit erklärt, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten - allerdings auch diverse Ausnahmen hiervon formuliert. Außerdem gewähren die Sparkassengesetze einiger Bundesländer einen einklagbaren Anspruch auf Einrichtung eines solchen Kontos. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Tipp: Verweigert ein Kreditinstitut die Einrichtung eines normalen Girokontos oder die Umwandlung eines normalen Kontos in ein P-Konto, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich geben. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann kann hilfreich sein. Kann ein Girokonto auch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist? Wenn ein Überziehungskredit in Anspruch genommen wird, steht das der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto nicht im Wege – so steht es im Gesetz. Denn nur hier sind Sozialleistungen für 14 Tage vor einer Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt. Ansonsten gilt auch auf dem P-Konto: Kreditinstitute können alle anderen Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kontoinhaber haben also praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Deshalb empfiehlt es sich, mit der Bank oder Sparkasse vor der Umwandlung eine sinnvolle und leistbare Rückzahlungsregelung zu treffen, um den PKontoschutz in Anspruch nehmen zu können. Was schützt das P-Konto? Das P-Konto ist ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändungen jedoch einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) je Kalendermonat bietet. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich. Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge, gegebenenfalls nebst zusätzlich pfändungsgeschützter Ansparungen. 2 Stand 2/2013 Schuldnerberatung Kann man durch Eröffnung mehrerer P-Konten in den Genuss mehrerer Grundfreibeträge kommen? Das ist ausgeschlossen, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Der Kontoinhaber muss dies bei der Kontoeinrichtung in der Regel schriftlich versichern. Außerdem ist die Einrichtung eines P-Kontos überprüfbar. Kreditinstitute können eine entsprechende Meldung bei einer Auskunftei, z. B. bei der SCHUFA, vornehmen. Ein Verstoß kann strafbar sein und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen. Was kann das P-Konto? Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto wie ein normales Girokonto nutzbar, womit sowohl Barverfügungen als auch Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften möglich sein sollen. Ausgenommen vom "Gleichheitsprinzip" sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So könnten P-Konto-Inhabern z. B. Kreditkarten verwehrt werden. Gibt es das P-Konto auch als Gemeinschaftskonto? Anders als bei normalen Girokonten kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, sondern nur als Einzelkonto geführt werden. Wer bisher z. B. mit seinem Partner ein gemeinsames Girokonto geführt hat, muss es vor einer Umwandlung in ein P-Konto zunächst auf einen Namen umschreiben lassen. Der bisher zweite Kontoinhaber kann dann entscheiden, ob ihm eine Verfügungsberechtigung über das umgewandelte Konto genügt oder ob er ein eigenes Girokonto/P-Konto (mit eigenem Basispfändungsschutz) eröffnet. Letzteres ist insbesondere dann sinnvoll, wenn er über eigene Einkünfte verfügt. Wie viel kostet das P-Konto? Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen. Die Kontoführung wird vermutlich selten kostenlos sein, da das Gesetz es grundsätzlich ermöglicht, hierfür Entgelte zu erheben. Der Gesetzgeber ist allerdings davon ausgegangen, dass die Gebühren angemessen sind, das heißt, dass sie sich im Kostenrahmen eines üblichen Gehaltskontos bewegen. Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, dürfen die Gebühren durch die Umwandlung nicht erhöht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 13.11.2012, Aktenzeichen XI ZR 500/11 sowie 145/12 bestätigt. Kann ein P-Konto auch überzogen werden? Es ist davon auszugehen, dass alle bonitätsabhängigen Leistungen bei einem P-Konto nicht möglich sind. Da der Pfändungsschutz nur für Guthaben gilt, ist dringend davon abzuraten, ein P-Konto zu überziehen. Einen Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt werden, gibt es nur für Sozialleistungen: Innerhalb von 14 Tagen muss das Kreditinstitut das Geld zur Verfügung stellen. Es darf lediglich die Kontoführungsgebühren einbehalten. Für 3 Stand 2/2013 Schuldnerberatung alle anderen Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz vor Verrechnung. Kann man auf dem P-Konto sparen? Das P-Konto erlaubt es Kontoinhabern trotz Kontopfändung erstmals, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Damit wird das Ansparen kleiner Rücklagen möglich. Wichtig: Im Folgemonat muss dann zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett verbraucht werden. Dafür kann das nicht verbrauchte neue Geld bis zur Höhe des nicht verbrauchten Freibetrags aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden usw. In der Praxis bedeutet das, dass längerfristige Ansparungen bei Einkünften unter dem Freibetrag auf diese Einkommenshöhe beschränkt sind. Achtung: Geht Ihr Geld, das sich innerhalb der Freibeträge bewegt, jeweils am Monatsende für den nächsten Monat ein, haben Sie damit die einmalige Übertragung in den Folgemonat bereits verbraucht. Eine weitere Übertragung zwecks Ansparen in den übernächsten Monat ist bei dieser Fallkonstellation nicht mehr möglich. Kann auf dem P-Konto Einkommen über den Grundfreibetrag hinaus geschützt werden? Wenn Kontoinhaber für Personen sorgen, denen sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind oder auf dem P-Konto Sozialleistungen für die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen (nach SGB II "Hartz IV" oder SGB XII "Sozialhilfe", auch ohne dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorliegt, z. B. bei sog. Patchworkfamilien) so können für diese Personen weitere Beträge geschützt werden. Hierfür wird eine entsprechende Bescheinigung benötigt, die der Bank vorgelegt werden muss. Für die erste zusätzliche Person kann ein Betrag von 387,22 Euro bescheinigt werden, für weitere Personen jeweils 215,73 Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern erlangt so durch eine Bescheinigung einen Freibetrag von insgesamt 1.847,57 Euro. Darüber hinaus kann auf das Konto eingehendes Kindergeld per Bescheinigung freigestellt werden, ebenso bestimmte weitere – auch einmalige - Sozialleistungen und Leistungen für Kinder oder bestimmte Mehrbedarfszahlungen, um körperliche oder gesundheitliche Schäden auszugleichen, z. B. das Pflegegeld. Wer bescheinigt zusätzliche Freibeträge? Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen. 4 Stand 2/2013 Schuldnerberatung Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinig erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde wenden (wenn durch einen öffentlichen Gläubiger gepfändet wird), das/die dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmt. Gilt die Bescheinigung unbefristet? Nein, aber wie lange sie wirkt, entscheidet die jeweilige Bank. Entsprechend muss die Bank Kontoinhaber informieren, für welchen Zeitraum sie die bescheinigten Beträge berücksichtigt. Denn nur so besteht die Möglichkeit, rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Folgebescheinigung zu besorgen und der Bank vorzulegen. Kontoinhaber sollten deshalb unbedingt selber im Kalender notieren, wann sie wieder aktiv werden müssen. Auch mögliche Wartezeiten für einen Termin sollten mit eingeplant sein. Was ist zu tun, wenn die Freibeträge auf der Bescheinigung nicht ausreichen, um das an sich pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern? Es kann vorkommen, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützt werden kann. Dann kann beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnorts) – bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde – ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle gestellt werden. Um den Freibetrag besser auszunutzen, kann es manchmal auch schon helfen, die Kontoeingänge zu reduzieren. Möglich ist dies z. B., indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter zu überweisen. Ebenso kann veranlasst werden, Gutschriften direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen (z. B. sollte Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt auf ein eigenes P-Konto des Unterhaltsberechtigten gezahlt werden, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können). Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Doppelpfändung von Arbeitslohn und Girokonto? Ist Ihr Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet, wird Ihnen nur unpfändbares Einkommen auf das Girokonto überwiesen. Liegt diese Summe über dem Freibetrag auf dem Girokonto, benötigen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Stelle (bei einem öffentlichen Gläubiger), um den vollständigen Betrag erhalten zu können. Wechselt Ihr Einkommen häufig (zum Beispiel durch Schichtzulagen oder Mehrarbeit), können Sie auch einen so genannten Blankettbeschluss beantragen. Damit Sie nicht monatlich zum Gericht gehen müssen, wird Ihnen dann pauschal jeweils das Einkommen freigestellt, das Ihr Arbeitgeber auf das Konto überweist. Wann muss das "normale" Girokonto bei einer drohenden Pfändung umgestellt werden? Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank 5 Stand 2/2013 Schuldnerberatung beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt dann sogar rückwirkend für den kompletten Kalendermonat, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist. Was kann man noch tun, wenn immer nur unpfändbare Beträge auf das Konto gehen? Erhalten Sie regelmäßig Guthaben unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850 l ZPO für jeweils maximal 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen. Damit ist das Konto insgesamt frei, alle Pfändungen laufen für diesen Zeitraum ins Leere und Kreditinstitute müssen weder Freibeträge beachten noch Überwachungen durchführen. Das ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages sinnvoll sowie bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto. Sie müssen hierfür anhand Ihrer Kontoauszüge nachweisen, dass in den vergangenen 6 Monaten nur überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingegangen sind, und gleichzeitig glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Kleinere, einmalige Gutschriften, z.B. aus einer Nebenkostenrückzahlung, sind hier unschädlich. 6 Stand 2/2013