Zivilrecht/Existenzgründungskredit/Mithaftungsübernahme Der

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Zivilrecht/Existenzgründungskredit/Mithaftungsübernahme Der
Zivilrecht/Existenzgründungskredit/Mithaftungsübernahme
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Klage einer Bank gegen den geschäftsführenden
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG zu befassen, welche die Rückzahlung des Kredits vom
geschäftsführenden Gesellschafter nach Insolvenz der Gesellschaft forderte, wobei die neu
gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hatte.
Bei den Kreditvereinbarungen hatte die Bank die Mithaftungsübernahme durch den geschäftsführenden Gesellschafter gefordert, der den Kreditvertrag daher mit unterzeichnete.
Der Kreditvertrag entsprach nicht den Bestimmungen eines Verbraucherkredits.
Der BGH hat nun festgestellt (Urteil vom 24.07.2007, XI. ZR 208/06), dass die im Darlehensvertrag enthaltene Mithaftungsübernahme durch den geschäftsführenden Gesellschafter wegen Verstoß gegen die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nichtig sei. Auch
wenn es sich um die Anschubfinanzierung einer GmbH & Co. KG handelte, liege in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters doch ein Verbrauchergeschäft vor, so dass die
einschlägigen Bestimmungen des BGB (§ 492 Abs. 1 BGB) (Schriftform, genaue Vorgaben
für den Vertragsinhalt mit genauer Angabe aller Gesamtaufwendungen und Zinsbestandteile
etc.) zu beachten sind. Sind die hieraus resultierenden Vorgaben durch die Bank bei der
Abfassung des Darlehensvertrages nicht beachtet worden, kann ein betroffener geschäftsführender Gesellschafter Einwendungen gegen eine etwaige Inanspruchnahme mit Aussicht
auf Erfolg gegenüber der Bank erheben. Je nach Interessenslage ist daher eine sorgfältige
Überprüfung aller Elemente eines Darlehensvertrages notwendig.

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