Zivilrecht/Existenzgründungskredit/Mithaftungsübernahme Der
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Zivilrecht/Existenzgründungskredit/Mithaftungsübernahme Der
Zivilrecht/Existenzgründungskredit/Mithaftungsübernahme Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Klage einer Bank gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG zu befassen, welche die Rückzahlung des Kredits vom geschäftsführenden Gesellschafter nach Insolvenz der Gesellschaft forderte, wobei die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hatte. Bei den Kreditvereinbarungen hatte die Bank die Mithaftungsübernahme durch den geschäftsführenden Gesellschafter gefordert, der den Kreditvertrag daher mit unterzeichnete. Der Kreditvertrag entsprach nicht den Bestimmungen eines Verbraucherkredits. Der BGH hat nun festgestellt (Urteil vom 24.07.2007, XI. ZR 208/06), dass die im Darlehensvertrag enthaltene Mithaftungsübernahme durch den geschäftsführenden Gesellschafter wegen Verstoß gegen die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nichtig sei. Auch wenn es sich um die Anschubfinanzierung einer GmbH & Co. KG handelte, liege in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters doch ein Verbrauchergeschäft vor, so dass die einschlägigen Bestimmungen des BGB (§ 492 Abs. 1 BGB) (Schriftform, genaue Vorgaben für den Vertragsinhalt mit genauer Angabe aller Gesamtaufwendungen und Zinsbestandteile etc.) zu beachten sind. Sind die hieraus resultierenden Vorgaben durch die Bank bei der Abfassung des Darlehensvertrages nicht beachtet worden, kann ein betroffener geschäftsführender Gesellschafter Einwendungen gegen eine etwaige Inanspruchnahme mit Aussicht auf Erfolg gegenüber der Bank erheben. Je nach Interessenslage ist daher eine sorgfältige Überprüfung aller Elemente eines Darlehensvertrages notwendig.