Die Stille Gesellschaft – Der Gesellschaftsvertrag
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Die Stille Gesellschaft – Der Gesellschaftsvertrag
Folie 21 Die Stille Gesellschaft – Der Gesellschaftsvertrag Die Stille Gesellschaft ist mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet. Rechte und Pflichten der Parteien: Beitragspflicht Informationsrecht Stiller Gesellschafter schuldet Einlage gemäß GesV. Treuepflicht Wie KG, grundsätzlich Wettbewerbsverbot für Gesellschafter. Entsprechend Kommanditist, § 233 HGB Gewinn und Verlust kein stillen Geschäftsführung Ausschließlich durch den Unternehmer: • Beschränkung für Grundlagengeschäfte (z.B. Unternehmensverkauf) • Etwaige Einflussrechte des stillen Gesellschafters regelt der GesV. • Gewinnbeteiligung, § 231 Abs. 2 HGB • Keine Haftung im Außenverhältnis • Keine Verpflichtung im Innenverhältnis, bei Verlust mehr als die Einlage zu zahlen, § 232 Abs. 2 HGB Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 22 Beendigung der Stillen Gesellschaft Die Beendigung der Stillen Gesellschaft Auflösungsgründe • Ordentliche Kündigung, § 234 Abs. 1 HGB • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (str. bei andauernder Unrentabilität), § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB, • Kündigung durch Gläubiger des stillen Gesellschafters, § 234 Abs. 1 Satz 1 HGB. • Gemeinsamer Auflösungsbeschluss • Insolvenz eines Gesellschafters, § 728 BGB • Tod des Unternehmers, § 727 Abs. 1 BGB; Tod des stillen Gesellschafters ist kein Auflösungsgrund, sondern Vererbung des Anteils, § 234 Abs. 2 HGB beginnt mit der Auflösung. Folgen der Auflösung 1. Auseinandersetzung 2. Schlussabrechnung • Berechnung insbesondere Reserven? sehr Beteiligung schwierig, an stillen • In der Praxis vertragliche Vereinbarung empfehlenswert! Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 23 Weitere Personengesellschaften Zu den Personengesellschaften gehören ferner die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). 3. Haftung Partnerschaftsgesellschaft • von PartG und Partnern im Gesellschaftsform für freie Berufe, § 1 Außenverhältnis wie bei OHG (§§ 124, Abs. 1 Satz 1 PartGG 128 HGB i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 8 PartGG) 1. Gesellschaftsvertrag • Ausnahme: bei Schäden aus • Gesellschaftszweck: Zusammenarbeit Berufsausübung nur Haftung des tätigen Partners, § 8 Abs. 2 PartGG. von Freiberuflern (≠ Handelsgewerbe) • Partner: nur natürliche Personen, § 1 EWIV Abs. 1 Satz 3 PartGG • Besondere Rechtsform aufgrund EU• GesV bedarf Schriftform, § 3 Abs. 1 Verordnung PartGG • Gesellschaftszweck: Hilfstätigkeit für • Eintragung im Partnerschaftsregister, § 4 Mitglieder, keine eigene GewinnPartGG erzielungsabsicht! 2. Anwendbares Recht. • Anwendbares Recht: EU-VO, EWIVNach PartGG grundsätzlich Recht der Ausführungsgesetz, im Übrigen OHGGbR, § 1 Abs. 4 PartGG; aber häufig Recht Verweise auf OHG-Recht im PartGG Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Die GmbH – Wesen und Gründung Folie 24 Die GmbH ist ihrem Leitbild nach als Rechtsform auf den Mittelstand (kleiner Gesellschafterkreis, Satzungsflexibilität) zugeschnitten. Wesen Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit folgenden Merkmalen: 1. Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG; keine Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis 2. Rechtsfähigkeit, § 13 Abs. 1 GmbHG 3. Handelsgesellschaft, § 13 Abs. 3 GmbHG und daher Formkaufmann, § 6 HGB 4. Keine Börsenfähigkeit, vgl. § 15 GmbH 5. Auch als Einmanngesellschaft möglich, § 1 GmbHG Gründung Die Entstehung erfolgt in drei Schritten: 1. Vorgründungsgesellschaft Mit Entschluss zur Gründung der GmbH 2. Abschluss des GesV (Satzung) • Not. Beurkundung, § 2 Abs. 1 GmbHG • Mindestinhalt, § 3 Abs. 1 GmbHG (insbes. Stammkapital und -einlagen) • Entstehung Vor-GmbH mit Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) und Differenzhaftung der Gesellschafter. 3. Eintragung in das Handelsregister Voraussetzung: Einzahlung ½ Stammkapital, § 7 Abs. 2 GmbHG; Folge: Entstehung der rechtsfähigen GmbH, § 11 Abs. 1 GmbHG Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 25 Innenverhältnis der GmbH – der Gesellschafter Im Innenverhältnis geht es – neben den Kompetenzen der Gesellschaftsorgane (vgl. Folien 27 und 28) – um die Rechte der Gesellschafter untereinander bzw. zur Gesellschaft. Entstehung Rechte und Pflichten Die Gesellschafterstellung entsteht durch • Übernahme von Stammeinlagen bei Gründung oder Kapitalerhöhung, • Einstieg in eine ruhende GmbH durch Erwerb deren Stammeinlage (Mantelgründung), • späteren Erwerb eines Geschäftsanteils durch Rechtsgeschäft (§ 15 GmbHG) oder Erbfall (§ 1922 BGB). Zum Verlust der Gesellschafterstellung vgl. Folie 30! Den Gesellschafter treffen folgende Rechte und Pflichten: 1. Einlagenzahlung, vgl. Folie 26 2. abdingbarer Anspruch auf Gleichbehandlung 3. Informations- und Einsichtsrechte, § 51a GmbHG 4. Treueverpflichtung, bei personalistisch organisierter GmbH ggf. sogar Wettbewerbsverbot! Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 26 Kapitalaufbringung und -erhaltung Die Gesellschafter haften im Außenverhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nicht. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Die Gesellschafter sind aber der GmbH gegenüber zur Aufbringung des Stammkapitals (mind. T€ 25) und seiner Erhaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Kapitalaufbringung und -erhaltung ist im Sinne des Gläubigerschutzes streng reguliert. 1. Zahlung der Stammeinlagen 2. Vorbelastungsverbot • Vollständige Zahlung; ½ bereits vor Anmeldung, § 7 Abs. 2 GmbHG • Barzahlung, wenn nicht Sacheinlage eingetragen; verdeckte Sacheinlage nicht schuldbefreiend (§ 19 GmbHG) • Ausfallhaftung der Mitgesellschafter (§ 24 GmbHG), Haftung von Rechtsnachfolgern (§ 16 GmbHG) Entsprechende Geltung bei Mantelgründung und Kapitalerhöhung. Verpflichtung, bis zur Eintragung entstandene Verluste auszugleichen • Interne Haftung bis zur Wiederherstellung des Stammkapitals (Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung) • Besteht – anders als Handelndenhaftung – nach Eintragung fort • Ausnahmsweise Haftung im Außenverhältnis, wenn Eintragungsabsicht aufgegeben und Vor-GmbH vermögenslos! Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 26/2 3. Verbot der Einlagenrückgewähr Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals, auch nicht als verdeckte Gewinnausschüttung, § 30 GmbHG; bei Zuwiderhandlung Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bis zur Wiederherstellung des Stammkapitals, § 31 Abs. 1 GmbHG! 4. Kapitalersatzrecht Gleichstellung von Gesellschafterleistungen mit Eigenkapital (§§ 32 a ff. GmbHG): Rechtsfolgen Voraussetzungen • Wirtschaftliche Krise (Kreditunwürdigkeit) der GmbH • Leistung durch Gesellschafter, z.B. - Darlehensgewährung - Sicherheiten für Fremddarlehen - Nutzungsüberlassung • Keine Splitterbeteiligung, § 32a Abs. 3 GmbHG • Leistungen werden wir Eigenkapital behandelt (d.h. keine Rückzahlung des Darlehens, vorrangige Haftung des Sicherungsgebers, keine vorzeitige Herausgabe des zur Nutzung überlassenen Gegenstandes). • Bei dennoch erfolgter Rückzahlung, Freistellung aus Sicherheit oder Rückgabe: Erstattungsansprüche der Gesellschaft (bzw. des Insolvenzverwalters, § 135 InsO). Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 27 Innenverhältnis der GmbH – Gesellschafterversammlung Das Innenverhältnis der Kapitalgesellschaften ist durch die Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftsorganen geprägt. Dies sind bei der GmbH zwingend der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Satzung kann zusätzlich einen Aufsichtsrat vorsehen (bei mitbestimmten Gesellschaften zwingend). Die Gesellschafterversammlung ist das maßgebende Gesellschaftsorgan: Kompetenzen 1. Gesellschafterbeschlüsse, § 46 GmbHG, insbesondere Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Feststellung des Jahresabschlusses mit Gewinnverwendung. 2. Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, §§ 53, 55 GmbHG, entsprechende Geltung für Grundlagengeschäfte 3. Uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführung, § 37 Abs. 1 GmbHG Beschlussfassung 1. Einberufung, ordnungsgemäßes Verfahren, §§ 47 - 51 GmbHG 2. Stimmabgabe durch Gesellschafter, ggf. Ausschluss, § 47 Abs. 4 GmbHG 3. Mehrheitsbeschluss, § 47 Abs. 1 GmbHG; ausnahmsweise ¾-Mehrheit: • Satzungsänderung, § 53 Abs. 2 GmbHG • Kapitalmaßnahmen, § 55 GmbHG • Auflösung, § 60 Abs. 1 GmbHG 4. Bei Beschlussmängeln Anfechtung analog AktG! Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Innenverhältnis der GmbH - Geschäftsführung Die GmbH handelt im Außenverhältnis durch ihre(n) Folie 28 Geschäftsführer. Bestellung Kompetenzen Haftung Organstellung entsteht durch Berufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (GesVers) und endet mit Abberufungsbeschluss oder Amtsniederlegung (Eintragung deklaratorisch!). Anstellungsvertrag (§ 611 BGB) regelt neben Organstellung die schuldrechtlichen Rechte und Pflichten zur Gesellschaft, insbesondere Wettbewerbsverbot. 1. Vertretung der GmbH im Außenverhältnis, § 35 Abs. 1 GmbHG 2. Ausführung der Weisungen der GesVers Beachte: Trotz abweichender Weisung der GesVers besteht im Außenverhältnis Vertretungsmacht, § 37 Abs. 2 GmbHG. 3. Buchführung der Gesellschaft, Aufstellung des Jahresabschlusses, §§ 41, 42 GmbHG 1. Innenhaftung gegenüber GmbH gemäß §§ 43, 64 GmbHG (ordnungswidrige Geschäftsführung) bzw. § 280 BGB (Verletzung des Anstellungsvertrages) 2. Außenhaftung gegenüber Gläubigern gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB bei vorsätzlichen Delikten, z.B. Betrug, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, oder u.U. ggü. Finanzamt (§ 34, 69 AO). Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 29 Das Außenverhältnis der GmbH Im Außenverhältnis geht es um die Frage, wen Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch nehmen können. Gesellschaft Die GmbH ist als rechtsfähige Körperschaft selbst Träger der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, insbesondere aus für sie mit Vertretungsmacht vom Geschäftsführer geschlossenen Verträgen. Sie haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter Die Gesellschafter sind lediglich der Gesellschaft gegenüber zur Einlagenzahlung verpflichtet. Eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern scheidet grundsätzlich aus. Eine Ausnahme besteht bei der Durchgriffshaftung, z.B. bei existenzvernichtenden Eingriffen oder Vermögensvermischung. Geschäftsführer Der Geschäftsführer handelt als Vertreter der GmbH und wird aus den Verträgen daher nicht selbst verpflichtet. Nur der GmbH gegenüber haftet er bei Pflichtverletzungen. Eine Außenhaftung kommt ausnahmsweise bei Delikten gemäß §§ 823, 826 BGB in Betracht (vgl. Folie 28). Gesellschaftsrecht © J. Ehrig Folie 30 Der Gesellschafterwechsel bei der GmbH Während der Dauer der Gesellschaft kann es zu Wechseln im Bestand der Gesellschafter kommen. Bzgl. der Mitgliedschaft als Gesellschafter gilt Folgendes: Erwerb Entstehung der Gesellschafterstellung durch: • Übernahme von Stammeinlagen bei Gründung oder Kapitalerhöhung • Rechtsgeschäftlicher Erwerb, § 15 GmbHG • Erwerb kraft Todesfall (GmbH-Anteil ist vererblich, Satzung kann aber Einziehung vorsehen). Verlust Ende der Gesellschafterstellung durch: • Übertragung auf Dritten, § 15 GmbHG • Zwangseinziehung, § 34 GmbHG, bei wichtigem Grund gegen Abfindung • Ausschluss aus wichtigem Grund, § 140 HGB analog • Abandon bei Nachschusspflicht, § 27 GmbHG Übertragung • Durch Vertrag (§§ 145 ff BGB) • Notarielle Beurkundung, § 15 Abs. 3 GmbHG • Satzung kann Zustimmung (Vinkulierung) oder Vorkaufsrecht vorsehen • Anmeldung bei GmbH, § 16 GmbHG Gesellschaftsrecht © J. Ehrig