Die Stille Gesellschaft – Der Gesellschaftsvertrag

Transcription

Die Stille Gesellschaft – Der Gesellschaftsvertrag
Folie 21
Die Stille Gesellschaft – Der Gesellschaftsvertrag
Die Stille Gesellschaft ist mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet. Rechte und
Pflichten der Parteien:
Beitragspflicht
Informationsrecht
Stiller Gesellschafter schuldet Einlage
gemäß GesV.
Treuepflicht
Wie
KG,
grundsätzlich
Wettbewerbsverbot
für
Gesellschafter.
Entsprechend Kommanditist, § 233 HGB
Gewinn und Verlust
kein
stillen
Geschäftsführung
Ausschließlich durch den Unternehmer:
• Beschränkung für Grundlagengeschäfte
(z.B. Unternehmensverkauf)
• Etwaige Einflussrechte des stillen
Gesellschafters regelt der GesV.
• Gewinnbeteiligung, § 231 Abs. 2 HGB
• Keine Haftung im Außenverhältnis
• Keine Verpflichtung im Innenverhältnis,
bei Verlust mehr als die Einlage zu
zahlen, § 232 Abs. 2 HGB
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 22
Beendigung der Stillen Gesellschaft
Die
Beendigung
der
Stillen
Gesellschaft
Auflösungsgründe
• Ordentliche Kündigung, § 234 Abs. 1
HGB
• Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (str. bei andauernder Unrentabilität), § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB,
• Kündigung durch Gläubiger des stillen
Gesellschafters, § 234 Abs. 1 Satz 1
HGB.
• Gemeinsamer Auflösungsbeschluss
• Insolvenz eines Gesellschafters, § 728
BGB
• Tod des Unternehmers, § 727 Abs. 1
BGB; Tod des stillen Gesellschafters ist
kein
Auflösungsgrund,
sondern
Vererbung des Anteils, § 234 Abs. 2
HGB
beginnt
mit
der
Auflösung.
Folgen der Auflösung
1. Auseinandersetzung
2. Schlussabrechnung
• Berechnung
insbesondere
Reserven?
sehr
Beteiligung
schwierig,
an stillen
• In der Praxis vertragliche Vereinbarung
empfehlenswert!
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 23
Weitere Personengesellschaften
Zu den Personengesellschaften gehören ferner die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und
die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
3. Haftung
Partnerschaftsgesellschaft
• von
PartG
und
Partnern
im
Gesellschaftsform für freie Berufe, § 1
Außenverhältnis wie bei OHG (§§ 124,
Abs. 1 Satz 1 PartGG
128 HGB i.V.m. §§ 7 Abs. 2, 8 PartGG)
1. Gesellschaftsvertrag
• Ausnahme:
bei
Schäden
aus
• Gesellschaftszweck:
Zusammenarbeit
Berufsausübung nur Haftung des tätigen
Partners, § 8 Abs. 2 PartGG.
von Freiberuflern (≠ Handelsgewerbe)
• Partner: nur natürliche Personen, § 1
EWIV
Abs. 1 Satz 3 PartGG
• Besondere Rechtsform aufgrund EU• GesV bedarf Schriftform, § 3 Abs. 1
Verordnung
PartGG
• Gesellschaftszweck: Hilfstätigkeit für
• Eintragung im Partnerschaftsregister, § 4
Mitglieder, keine eigene GewinnPartGG
erzielungsabsicht!
2. Anwendbares Recht.
• Anwendbares Recht: EU-VO, EWIVNach PartGG grundsätzlich Recht der
Ausführungsgesetz, im Übrigen OHGGbR, § 1 Abs. 4 PartGG; aber häufig
Recht
Verweise auf OHG-Recht im PartGG
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Die GmbH – Wesen und Gründung
Folie 24
Die GmbH ist ihrem Leitbild nach als Rechtsform auf den Mittelstand (kleiner
Gesellschafterkreis, Satzungsflexibilität) zugeschnitten.
Wesen
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft
mit folgenden Merkmalen:
1. Haftungsbeschränkung auf das
Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2
GmbHG;
keine
Haftung
der
Gesellschafter im Außenverhältnis
2. Rechtsfähigkeit, § 13 Abs. 1 GmbHG
3. Handelsgesellschaft, § 13 Abs. 3
GmbHG und daher Formkaufmann, § 6
HGB
4. Keine Börsenfähigkeit, vgl. § 15
GmbH
5. Auch als Einmanngesellschaft möglich,
§ 1 GmbHG
Gründung
Die Entstehung erfolgt in drei Schritten:
1. Vorgründungsgesellschaft
Mit Entschluss zur Gründung der GmbH
2. Abschluss des GesV (Satzung)
• Not. Beurkundung, § 2 Abs. 1 GmbHG
• Mindestinhalt, § 3 Abs. 1 GmbHG
(insbes. Stammkapital und -einlagen)
• Entstehung Vor-GmbH mit Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) und
Differenzhaftung der Gesellschafter.
3. Eintragung in das Handelsregister
Voraussetzung: Einzahlung ½ Stammkapital, § 7 Abs. 2 GmbHG; Folge:
Entstehung der rechtsfähigen GmbH, §
11 Abs. 1 GmbHG
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 25
Innenverhältnis der GmbH – der Gesellschafter
Im Innenverhältnis geht es – neben den Kompetenzen der Gesellschaftsorgane (vgl.
Folien 27 und 28) – um die Rechte der Gesellschafter untereinander bzw. zur
Gesellschaft.
Entstehung
Rechte und Pflichten
Die Gesellschafterstellung entsteht durch
• Übernahme von Stammeinlagen bei
Gründung oder Kapitalerhöhung,
• Einstieg in eine ruhende GmbH durch
Erwerb
deren
Stammeinlage
(Mantelgründung),
• späteren Erwerb eines Geschäftsanteils
durch Rechtsgeschäft (§ 15 GmbHG)
oder Erbfall (§ 1922 BGB).
Zum Verlust der Gesellschafterstellung
vgl. Folie 30!
Den Gesellschafter treffen folgende
Rechte und Pflichten:
1. Einlagenzahlung, vgl. Folie 26
2. abdingbarer Anspruch auf Gleichbehandlung
3. Informations- und Einsichtsrechte, §
51a GmbHG
4. Treueverpflichtung,
bei
personalistisch
organisierter
GmbH ggf. sogar Wettbewerbsverbot!
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 26
Kapitalaufbringung und -erhaltung
Die Gesellschafter haften im Außenverhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft
grundsätzlich nicht. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH
beschränkt. Die Gesellschafter sind aber der GmbH gegenüber zur Aufbringung des
Stammkapitals (mind. T€ 25) und seiner Erhaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung zur
Kapitalaufbringung und -erhaltung ist im Sinne des Gläubigerschutzes streng reguliert.
1. Zahlung der Stammeinlagen
2. Vorbelastungsverbot
• Vollständige Zahlung; ½ bereits vor
Anmeldung, § 7 Abs. 2 GmbHG
• Barzahlung, wenn nicht Sacheinlage
eingetragen; verdeckte Sacheinlage
nicht schuldbefreiend (§ 19 GmbHG)
• Ausfallhaftung der Mitgesellschafter (§
24
GmbHG),
Haftung
von
Rechtsnachfolgern (§ 16 GmbHG)
Entsprechende Geltung bei Mantelgründung und Kapitalerhöhung.
Verpflichtung, bis zur Eintragung
entstandene Verluste auszugleichen
• Interne Haftung bis zur Wiederherstellung des Stammkapitals (Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung)
• Besteht – anders als Handelndenhaftung – nach Eintragung fort
• Ausnahmsweise
Haftung
im
Außenverhältnis, wenn Eintragungsabsicht aufgegeben und Vor-GmbH
vermögenslos!
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 26/2
3. Verbot der Einlagenrückgewähr
Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals, auch nicht als verdeckte
Gewinnausschüttung, § 30 GmbHG; bei Zuwiderhandlung Rückzahlungsanspruch der
Gesellschaft bis zur Wiederherstellung des Stammkapitals, § 31 Abs. 1 GmbHG!
4. Kapitalersatzrecht
Gleichstellung von Gesellschafterleistungen mit Eigenkapital (§§ 32 a ff. GmbHG):
Rechtsfolgen
Voraussetzungen
• Wirtschaftliche Krise
(Kreditunwürdigkeit)
der
GmbH
• Leistung durch Gesellschafter, z.B.
- Darlehensgewährung
- Sicherheiten für Fremddarlehen
- Nutzungsüberlassung
• Keine Splitterbeteiligung, § 32a Abs. 3
GmbHG
• Leistungen werden wir Eigenkapital
behandelt (d.h. keine Rückzahlung des
Darlehens, vorrangige Haftung des
Sicherungsgebers, keine vorzeitige
Herausgabe
des
zur
Nutzung
überlassenen Gegenstandes).
• Bei dennoch erfolgter Rückzahlung,
Freistellung aus Sicherheit oder
Rückgabe: Erstattungsansprüche der
Gesellschaft (bzw. des Insolvenzverwalters,
§
135
InsO).
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 27
Innenverhältnis der GmbH – Gesellschafterversammlung
Das Innenverhältnis der Kapitalgesellschaften ist durch die Aufgabenverteilung
zwischen den Gesellschaftsorganen geprägt. Dies sind bei der GmbH zwingend der
Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Satzung kann zusätzlich einen
Aufsichtsrat vorsehen (bei mitbestimmten Gesellschaften zwingend). Die
Gesellschafterversammlung ist das maßgebende Gesellschaftsorgan:
Kompetenzen
1. Gesellschafterbeschlüsse, § 46
GmbHG, insbesondere Bestellung und
Abberufung
von
Geschäftsführern,
Feststellung des Jahresabschlusses mit
Gewinnverwendung.
2. Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, §§ 53, 55 GmbHG, entsprechende Geltung für Grundlagengeschäfte
3. Uneingeschränktes Weisungsrecht
gegenüber Geschäftsführung, § 37 Abs.
1 GmbHG
Beschlussfassung
1.
Einberufung,
ordnungsgemäßes
Verfahren, §§ 47 - 51 GmbHG
2. Stimmabgabe durch Gesellschafter,
ggf. Ausschluss, § 47 Abs. 4 GmbHG
3. Mehrheitsbeschluss, § 47 Abs. 1
GmbHG; ausnahmsweise ¾-Mehrheit:
• Satzungsänderung, § 53 Abs. 2 GmbHG
• Kapitalmaßnahmen, § 55 GmbHG
• Auflösung, § 60 Abs. 1 GmbHG
4. Bei Beschlussmängeln Anfechtung
analog AktG!
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Innenverhältnis der GmbH - Geschäftsführung
Die
GmbH
handelt
im
Außenverhältnis
durch
ihre(n)
Folie 28
Geschäftsführer.
Bestellung
Kompetenzen
Haftung
Organstellung
entsteht
durch Berufungsbeschluss
der
Gesellschafterversammlung (GesVers) und
endet
mit
Abberufungsbeschluss oder
Amtsniederlegung (Eintragung deklaratorisch!).
Anstellungsvertrag
(§
611 BGB) regelt neben
Organstellung
die
schuldrechtlichen Rechte
und
Pflichten
zur
Gesellschaft, insbesondere
Wettbewerbsverbot.
1. Vertretung der GmbH
im Außenverhältnis, § 35
Abs. 1 GmbHG
2. Ausführung der Weisungen der GesVers
Beachte: Trotz abweichender Weisung der
GesVers
besteht
im
Außenverhältnis Vertretungsmacht, § 37 Abs. 2
GmbHG.
3. Buchführung der
Gesellschaft, Aufstellung
des Jahresabschlusses, §§
41, 42 GmbHG
1. Innenhaftung gegenüber GmbH gemäß §§ 43,
64 GmbHG (ordnungswidrige Geschäftsführung)
bzw.
§
280
BGB
(Verletzung des Anstellungsvertrages)
2. Außenhaftung gegenüber Gläubigern gemäß §§
823 Abs. 2, 826 BGB bei
vorsätzlichen
Delikten,
z.B. Betrug, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten
von Sozialversicherungsbeiträgen, oder u.U. ggü.
Finanzamt (§ 34, 69 AO).
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 29
Das Außenverhältnis der GmbH
Im Außenverhältnis geht es um die Frage, wen Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch
nehmen können.
Gesellschaft
Die
GmbH
ist
als
rechtsfähige Körperschaft
selbst Träger der Verpflichtungen
gegenüber
den Gläubigern, insbesondere aus für sie mit
Vertretungsmacht
vom
Geschäftsführer geschlossenen Verträgen. Sie
haftet nur mit ihrem
Gesellschaftsvermögen.
Gesellschafter
Die Gesellschafter sind
lediglich der Gesellschaft
gegenüber zur Einlagenzahlung verpflichtet. Eine
Außenhaftung gegenüber
Gläubigern
scheidet
grundsätzlich aus. Eine
Ausnahme besteht bei der
Durchgriffshaftung, z.B.
bei existenzvernichtenden
Eingriffen
oder
Vermögensvermischung.
Geschäftsführer
Der
Geschäftsführer
handelt als Vertreter der
GmbH und wird aus den
Verträgen daher nicht
selbst verpflichtet. Nur der
GmbH gegenüber haftet er
bei Pflichtverletzungen.
Eine
Außenhaftung
kommt
ausnahmsweise
bei Delikten gemäß §§
823, 826 BGB in Betracht
(vgl. Folie 28).
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig
Folie 30
Der Gesellschafterwechsel bei der GmbH
Während der Dauer der Gesellschaft kann es zu Wechseln im Bestand der Gesellschafter
kommen. Bzgl. der Mitgliedschaft als Gesellschafter gilt Folgendes:
Erwerb
Entstehung der Gesellschafterstellung durch:
• Übernahme
von
Stammeinlagen
bei
Gründung
oder
Kapitalerhöhung
• Rechtsgeschäftlicher
Erwerb, § 15 GmbHG
• Erwerb kraft Todesfall
(GmbH-Anteil
ist
vererblich,
Satzung
kann aber Einziehung
vorsehen).
Verlust
Ende der Gesellschafterstellung durch:
• Übertragung
auf
Dritten, § 15 GmbHG
• Zwangseinziehung, § 34
GmbHG, bei wichtigem
Grund gegen Abfindung
• Ausschluss aus wichtigem Grund, § 140
HGB analog
• Abandon bei Nachschusspflicht, § 27
GmbHG
Übertragung
• Durch Vertrag (§§
145 ff BGB)
• Notarielle Beurkundung, § 15 Abs. 3
GmbHG
• Satzung kann Zustimmung (Vinkulierung)
oder Vorkaufsrecht
vorsehen
• Anmeldung
bei
GmbH, § 16 GmbHG
Gesellschaftsrecht © J. Ehrig