BGI 692

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BGI 692
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Berufsgenossenschaftliche
Information für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
BGI 692
BG-Information
Sicherheitseinrichtungen
gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag in
Einzelflaschenanlagen
Ausgabe 1992
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04/06
w
BGMS
Berufsgenossenschaft
Metall Süd
BGI 692
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom April 1980 wurde dieses
Merkblatt vollständig überarbeitet.
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Einzelflaschenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen . . . . . . . . . . . . . .
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Acetyleneinzelflaschenanlagen
3.1 Anlagen im Sicht- und Zugriffsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Anlagen außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches . . . . . . .
3.3 Art des Brenners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4 Art der Absicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Einzelflaschenanlagen mit Methylacetylen-Propadien-Gemischen .
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Einzelflaschenanlagen mit anderen Gasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Anhang: Bezugsquellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Vorbemerkung
Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Absicherung gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag für Einzelflaschenanlagen, die ein Verbrauchsgerät
speisen, in dem das Brenngas mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird. Ein
solches Verbrauchsgerät ist z.B. ein Brenner, der zum Schweißen, Schneiden
oder zu einem verwandten Verfahren benutzt wird.
Dieses Merkblatt erläutert die einschlägigen Bestimmungen der UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (VBG 15) und die Technischen
Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC).
Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schließen andere,
mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen
Regeln anderer EG-Mitgliedsstaaten ihren Niederschlag gefunden haben
können.
1
Einzelflaschenanlagen
Einzelflaschenanlagen sind Gasversorgungsanlagen, denen das Gas (z.B.
Acetylen, Propan, Druckluft oder Sauerstoff) aus nur einer einzelnen Flasche
entnommen wird.
Eine Einzelflaschenanlage besteht somit in der Regel aus
− einer Druckgasflasche,
− einem Flaschendruckminderer,
− einem Gasschlauch
und
− eventuell einer Sicherheitseinrichtung (Gebrauchsstellenvorlage, Einzelflaschensicherung).
Um einen Schweiß- oder Schneidbrenner betreiben zu können, benötigt man in
der Regel zwei Einzelflaschenanlagen: eine für Brenngas und eine für Sauerstoff.
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Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen
Bei unsachgemäßem Umgang mit Einzelflaschenanlagen können insbesondere folgende Gefahren auftreten:
− Luft oder Sauerstoff im Brenngasschlauch.
− Brenngas im Sauerstoffschlauch oder Druckluftschlauch; diese Gefahren
bestehen vor allem, wenn die Schläuche nach dem Anschließen nicht
durchgespült werden oder wenn der Brenner undicht ist. Dadurch kann
sich in den Schläuchen ein zündfähiges Gemisch bilden.
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− Flammenrückschlag vom Brenner in den Schlauch; diese Gefahr besteht
dann, wenn eine Rückzündung vom Brenner her auf ein zündfähiges
Gemisch im Schlauch trifft.
Die Folgen dieser Gefahren können sein:
− Zerstörung des Brenners,
− Brennen und Platzen des Schlauches,
− Ausbrennen des Druckminderers und der Manometer,
− in besonders schwerwiegenden Fällen Ausbrennen der Flasche oder deren
Zerknall,
− Brand in der Umgebung.
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3.1
Acetyleneinzelflaschenanlagen
Anlagen im Sicht- und Zugriffsbereich
Eine Acetyleneinzelflaschenanlage, die einen Saugbrenner (Injektorbrenner)
speist, muß nicht mit einer Sicherungseinrichtung versehen sein, wenn der
Schweißer während des Schweißens die Flasche beaufsichtigen kann. Hier
genügt ein Druckminderer, der bereits eine Sicherheitsfunktion übernimmt.
Unter „beaufsichtigen“ wird hierbei verstanden, daß sich die Flasche im Sichtbereich des Schweißers befindet und das Flaschenventil im Gefahrfall schnell
geschlossen werden kann. Demnach benötigen an festen Arbeitsplätzen aufgestellte einzelne Acetylenflaschen in der Regel keine zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen.
3.2
Anlagen außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches
Eine Acetyleneinzelflaschenanlage muß dann mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche nicht beaufsichtigen kann, d.h. wenn sich die Flasche außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches des Schweißers befindet. Diese Situation ist praktisch immer dort gegeben, wo Acetylenflaschen an wechselnden
Arbeitsplätzen eingesetzt werden (z.B. bei Bauarbeiten, bei Montagearbeiten,
wenn etwa die Flaschen im Freien stehen, während im Gebäude geschweißt
wird).
3.3
Art des Brenners
Unabhängig von der Beaufsichtigung ist an einer Acetyleneinzelflaschenanlage dann eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, wenn ein Brenner gespeist
wird, der nicht den Anforderungen der DIN 8543-1 „Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft;
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Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung“ oder DIN 8543-5 „Brenner
für die Autogentechnik; Maschinenschneidbrenner für Brenngas/Sauerstoff;
Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung“ für Brenner entspricht, bei denen der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen
unter Betriebsbedingungen durch die Bauart ausgeschlossen wird. Es wird
also die Sicherheitseinrichtung in den Fällen gefordert, in denen keine genormten Saugbrenner = Injektorbrenner (Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf
Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner eingesetzt sind.
Erläuterungen:
Siehe Nummer 4.4 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
(TRAC) 208 „Acetyleneinzelflaschenanlagen“.
3.4
Art der Absicherung
Zur Absicherung von Acetylenflaschen gibt es folgende zwei Möglichkeiten:
− die Verwendung einer Gebrauchsstellenvorlage (G-Vorlage),
− die Verwendung einer Einzelflaschensicherung.
Jede Sicherheitseinrichtung muß der Bauart nach zugelassen sein und ein
Bauartzulassungskennzeichen tragen.
Erläuterungen:
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden
in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser
Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen
denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem
dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die G-Vorlage sichert gegen Gasrücktritt, gegen Flammendurchschläge und
sperrt die weitere Gaszufuhr nach Flammenrückschlägen oder bei Nachbrennen ab. Sie wird unmittelbar am Ausgang des Druckminderers angeschraubt
und schützt den Druckminderer und die Flasche optimal. Sie muß mindestens
einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden; siehe Betriebsanleitung.
Die Einzelflaschensicherung sichert gegen Gasrücktritt und gegen Flammendurchschläge. Sie wird im Brenner, zwischen Schlauch und Brenner oder im
letzten Schlauchbereich vor dem Brenner eingebaut und schützt Schlauch,
Druckminderer und Flasche weitgehend. Die Handlichkeit des Brenners kann
allerdings durch das zusätzliche Gewicht und die Baulänge der Einzelflaschensicherung eingeschränkt werden.
Der Einbau beider Sicherungen in eine Anlage ist wegen der Addition der
Druckverluste nicht anzuraten.
Werden im Sonderfall an eine Acetylenflaschenanlage zwei Verbrauchsgeräte
angeschlossen, müssen beide Abgänge des an den Druckminderer ange6
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schlossenen Gabelstücks jeweils mit einer G-Vorlage ausgerüstet sein. Dies
trifft z.B. dann zu, wenn zwei kleine Schweißbrenner gleichzeitig aus einer Acetylenflasche gespeist werden. Hingegen gilt eine Brennschneidmaschine mit
mehreren Brennern als ein Verbrauchsgerät.
Erläuterungen:
Siehe Nummer 7.6 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
(TRAC) 204 „Acetylenleitungen“.
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Einzelflaschenanlagen mit Methylacetylen-PropadienGemischen
Jede Einzelflaschenanlage mit Methylacetylen-Propadien-Gemisch muß
unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer Gebrauchsstellenvorlage
(G-Vorlage) ausgerüstet sein. Die G-Vorlagen müssen für diese Gasgemische
der Bauart nach zugelassen sein und jeweils ein Bauartzulassungskennzeichen tragen.
Erläuterungen:
Siehe § 9 Abs. 2 UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (VBG 15) und Gruppe
3.3 der Technischen Regeln Druckgase (TRG) 102 Anlage 1 „Gasgemische, Technische Gasgemische“.
Siehe auch 1. Erläuterung zu Abschnitt 3.4.
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Einzelflaschenanlagen mit anderen Gasen
Bei Sauerstoff, Druckluft und Brenngasen außer Acetylen und MethylacetylenPropadien-Gemischen müssen die Gaszuleitungen vor, an oder in Brennern
mit je einer Einzelflaschensicherung nach DIN 8521 „Sicherheitseinrichtungen
gegen Flammendurchschlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden
und bei verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung“ ausgerüstet sein, wenn der Übertritt des einen Gases in die Leitung des
anderen unter Betriebsbedingungen nicht verhindert ist. Es wird also eine Einzelflaschensicherung in den Fällen gefordert, in denen keine nach DIN 8543
Teil 1 oder Teil 5 genormten Saugbrenner = Injektorbrenner (Kennzeichen i),
sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner eingesetzt sind.
Erläuterungen:
Siehe § 9 Abs. 3 UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ (VBG 15).
Die Sicherheitseinrichtungen nach DIN 8521 werden durch den Hersteller mit dem DINZeichen gekennzeichnet.
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Anhang
Bezugsquellenverzeichnis
1. Gesetze/Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere
− TRG 102 Anlage 1 „Gasgemische, Technische Gasgemische“,
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC),
insbesondere
− TRAC 204 „Acetylenleitungen“,
− TRAC 208 „Acetyleneinzelflaschenanlagen“.
2. Unfallverhütungsvorschritten
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (VBG 15).
3. DIN-Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin)
DIN 8521
DIN 8543-1
DIN 8543-5
DIN EN 730
DIN EN 874
DIN EN ISO
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Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag und
Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten
Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
(aktualisiert durch DIN EN 730),
Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für Brenngas/
Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe,
Anforderungen, Kennzeichnung (aktualisiert durch DIN EN ISO
5172),
Brenner für die Autogentechnik; Maschinenschneidbrenner
für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe, Anforderungen,
Kennzeichnung, Prüfung (aktualisiert durch DIN EN 874).
Gasschweißgeräte; Einrichtungen für Schweißen, Schneiden
und verwandte Verfahren, Sicherheitseinrichtungen für
Brenngase und Sauerstoff oder Druckluft; Allgemeine Festlegungen, Anforderungen und Prüfungen,
Gasschweißgeräte; Maschinenschneidbrenner mit zylindrischem Schaft für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, allgemeine
Anforderungen und Prüfverfahren,
Handbrenner für Gasschweißen, Schneiden und Wärmen;
Anforderungen und Prüfungen.