BGI 692 (bisher ZH 1/605) Merkblatt für Sicherheitseinrichtungen

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BGI 692 (bisher ZH 1/605) Merkblatt für Sicherheitseinrichtungen
BGI 692 (bisher ZH 1/605)
Merkblatt für Sicherheitseinrichtungen gegen
Gasrücktritt und Flammendurchschlag in
Einzelflaschenanlagen
Fachausschuß "Eisen und Metall I"
April 1992
Vorbemerkung
Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Absicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag
für Einzelflaschenanlagen, die ein Verbrauchsgerät speisen, in dem das Brenngas mit Druckluft
oder Sauerstoff verbrannt wird. Ein solches Verbrauchsgerät ist z.B. ein Brenner, der zum
Schweißen, Schneiden oder zu einem verwandten Verfahren benutzt wird.
Dieses Merkblatt erläutert die einschlägigen Bestimmungen der UVV "Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren" (VBG 15) und die Technischen Regeln für Acetylenanlagen und
Calciumcarbidlager (TRAC).
Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso
sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren
Niederschlag gefunden haben können.
1
Einzelflaschenanlagen
Einzelflaschenanlagen sind Gasversorgungsanlagen, denen das Gas (z.B. Acetylen,
Propan, Druckluft oder Sauerstoff) aus nur einer einzelnen Flasche entnommen wird.
Eine Einzelflaschenanlage besteht somit in der Regel aus
–
einer Druckgasflasche,
–
einem Flaschendruckminderer,
–
einem Gasschlauch
und
–
eventuell einer Sicherheitseinrichtung (Gebrauchsstellenvorlage,
Einzelflaschensicherung).
Um einen Schweiß- oder Schneidbrenner betreiben zu können, benötigt man in der Regel
zwei Einzelflaschenanlagen: eine für Brenngas und eine für Sauerstoff.
2
Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen
Bei unsachgemäßem Umgang mit Einzelflaschenanlagen können insbesondere folgende
Gefahren auftreten:
–
Luft oder Sauerstoff im Brenngasschlauch.
–
Brenngas im Sauerstoffschlauch oder Druckluftschlauch; diese Gefahren bestehen vor
allem, wenn die Schläuche nach dem Anschließen nicht durchgespült werden oder
wenn der Brenner undicht ist. Dadurch kann sich in den Schläuchen ein zündfähiges
Gemisch bilden.
–
Flammenrückschlag vom Brenner in den Schlauch; diese Gefahr besteht dann, wenn
eine Rückzündung vom Brenner her auf ein zündfähiges Gemisch im Schlauch trifft.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Die Folgen dieser Gefahren können sein:
–
Zerstörung des Brenners,
–
Brennen und Platzen des Schlauches,
–
Ausbrennen des Druckminderers und der Manometer,
–
in besonders schwerwiegenden Fällen Ausbrennen der Flasche oder deren Zerknall,
–
Brand in der Umgebung.
3
Acetyleneinzelflaschenanlagen
3.1
Anlagen im Sicht- und Zugriffsbereich
Eine Acetyleneinzelflaschenanlage, die einen Saugbrenner (Injektorbrenner) speist, muß
nicht mit einer Sicherungseinrichtung versehen sein, wenn der Schweißer während des
Schweißens die Flasche beaufsichtigen kann. Hier genügt ein Druckminderer, der bereits
eine Sicherheitsfunktion übernimmt. Unter "beaufsichtigten" wird hierbei verstanden, daß
sich die Flasche im Sichtbereich des Schweißers befindet und das Flaschenventil im
Gefahrfall schnell geschlossen werden kann. Demnach benötigen an festen Arbeitsplätzen
aufgestellte einzelne Acetylenflaschen in der Regel keine zusätzlichen
Sicherheitseinrichtungen.
3.2
Anlagen außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches
Eine Acetyleneinzelflaschenanlage muß dann mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung
ausgerüstet sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche nicht
beaufsichtigen kann, d.h. wenn sich die Flasche außerhalb des Sicht- und
Zugriffsbereiches des Schweißers befindet. Diese Situation ist praktisch immer dort
gegeben, wo Acetylenflaschen an wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt werden (z.B. bei
Bauarbeiten, bei Montagearbeiten, wenn etwa die Flaschen im Freien stehen, während im
Gebäude geschweißt wird).
3.3
Art des Brenners
Unabhängig von der Beaufsichtigung ist an einer Acetyleneinzelflaschenanlage dann eine
Sicherheitseinrichtung erforderlich, wenn ein Brenner gespeist wird, der nicht den
Anforderungen der DIN 8543 Teil 1 "Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für
Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen,
Kennzeichnung" oder Teil 5 "Brenner für die Autogentechnik; Maschinenschneidbrenner
für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung" für
Brenner entspricht, bei denen der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen
unter Betriebsbedingungen durch die Bauart ausgeschlossen wird. Es wird also die
Sicherheitseinrichtung in den Fällen gefordert, in denen keine genormten Saugbrenner =
Injektorbrenner (Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren
Druckbrenner eingesetzt sind.
Siehe Nummer 4.4 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen".
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
3.4
Art der Absicherung
Zur Absicherung von Acetylenflaschen gibt es folgende zwei Möglichkeiten:
–
die Verwendung einer Gebrauchsstellenvorlage (G-Vorlage),
–
die Verwendung einer Einzelflaschensicherung.
Jede Sicherheitseinrichtung muß der Bauart nach zugelassen sein und ein
Bauartzulassungskennzeichen tragen.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind,
werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den
Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven
Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt
es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten
Anforderungen erfüllen.
Die G-Vorlage sichert gegen Gasrücktritt, gegen Flammendurchschläge und sperrt die
weitere Gaszufuhr nach Flammenrückschlägen oder bei Nachbrennen ab. Sie wird
unmittelbar am Ausgang des Druckminderers angeschraubt und schützt den
Druckminderer und die Flasche optimal. Sie muß mindestens einmal jährlich durch einen
Sachkundigen geprüft werden; siehe Betriebsanleitung.
Die Einzelflaschensicherung sichert gegen Gasrücktritt und gegen Flammendurchschläge.
Sie wird im Brenner, zwischen Schlauch und Brenner oder im letzten Schlauchbereich vor
dem Brenner eingebaut und schützt Schlauch, Druckminderer und Flasche weitgehend.
Die Handlichkeit des Brenners kann allerdings durch das zusätzliche Gewicht und die
Baulänge der Einzelflaschensicherung eingeschränkt werden.
Der Einbau beider Sicherungen in eine Anlage ist wegen der Addition der Druckverluste
nicht anzuraten.
Werden im Sonderfall an eine Acetylenflaschenanlage zwei Verbrauchsgeräte
angeschlossen, müssen beide Abgänge des an den Druckminderer angeschlossenen
Gabelstücks jeweils mit einer G-Vorlage ausgerüstet sein. Dies trifft z.B. dann zu, wenn
zwei kleine Schweißbrenner gleichzeitig aus einer Acetylenflasche gespeist werden.
Hingegen gilt eine Brennschneidmaschine mit mehreren Brennern als ein Verbrauchsgerät.
Siehe Nummer 7.6 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
TRAC 204 "Acetylenleitungen".
4
Einzelflaschenanlagen mit Methylacetylen-PropadienGemischen
Jede Einzelflaschenanlage mit Methylacetylen-Propadien-Gemisch muß unmittelbar hinter
dem Druckminderer mit einer Gebrauchsstellenvorlage (G-Vorlage) ausgerüstet sein. Die
G-Vorlagen müssen für diese Gasgemische der Bauart nach zugelassen sein und jeweils
ein Bauartzulassungskennzeichen tragen.
Siehe § 9 Abs. 2 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) und
Gruppe 3.3 der Technischen Regeln Druckgase TRG 102 Anlage 1 „Gasgemische,
Technische Gasgemische".
Siehe auch 1. Erläuterung zu Abschnitt 3.4.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
5
Einzelflaschenanlagen mit anderen Gasen
Bei Sauerstoff, Druckluft und Brenngasen außer Acetylen und Methylacetylen-PropadienGemischen müssen die Gaszuleitungen vor, an oder in Brennern mit je einer
Einzelflaschensicherung nach DIN 8521 "Sicherheitseinrichtungen gegen
Flammendurchschlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten
Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" ausgerüstet sein, wenn der
Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen nicht
verhindert ist. Es wird also eine Einzelflaschensicherung in den Fällen gefordert, in denen
keine nach DIN 8543 Teil 1 oder Teil 5 genormten Saugbrenner = Injektorbrenner
(Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner
eingesetzt sind.
Siehe § 9 Abs. 3 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren " (VBG 15).
Die Sicherheitseinrichtungen nach DIN 8521 werden durch den Hersteller mit dem DINZeichen gekennzeichnet.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Anhang
Vorschriften und Regeln
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln
zusammengestellt:
Technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten, die mindestens ebenso sichere Lösungen
enthalten, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
1.
Gesetze/Verordnungen
(Bezugsquelle:
Buchhandel
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln 41)
Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere
TRG 102 Anlage 1 "Gasgemische, Technische Gasgemische",
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC), insbesondere
TRAC 204 "Acetylenleitungen",
TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen".
2.
Unfallverhütungsvorschriften
(Bezugsquelle:
Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (VBG 15).
3.
DIN-Normen
(Bezugsquelle:
©
Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 8521
Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag
und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei
verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfung",
DIN 8543
Brenner für die Autogentechnik; ...
Teil 1
... Handbrenner für die Brenngas/Sauerstoff und für
Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe,
Anforderungen, Kennzeichnung,
Teil 5
... Maschinenschneidbrenner für Brenngas/Sauerstoff;
Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung,
Prüfung.
opyright beachten Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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