Partnerschaftsvertrag für die nicht eheliche

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Partnerschaftsvertrag für die nicht eheliche
Akademische Arbeitsgemeinschaft
Verlag
Partnerschaftsvertrag
für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Wie Sie unserem Beitrag zum Thema »Hausrat und Vermögen in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft« vielleicht entnommen haben, gibt es viele Gründe, die Vermögensverhältnisse zu regeln,
wenn der Besitzstand über »Apfelsinenkistenniveau« hinausgewachsen ist. Das Ganze muss zwar
nicht schriftlich erfolgen, hat aber den Vorteil, dass Sie mit einer schriftlichen Vereinbarung beweisen können, was konkret im Streitfall gelten soll.
Sie brauchen einen derartigen Vertrag nicht vor dem Notar zu schließen, können es aber selbstverständlich. Ausnahme: Es geht u. a. auch um Verfügungen rund um ein Grundstück.
Außerdem brauchen Sie sich an die vorgeschlagenen Textbausteine nicht sklavisch zu halten. Vielmehr können Sie diese auch als Anregung für Einzelbereiche Ihres Zusammenlebens verwenden.
Unser Rechtst|i|pp
Sollten Sie einen Partnerschaftsvertrag schließen zu einer Zeit, zu der keine Kinder vorhanden
sind, heißt es, »Vertrag unbedingt anpassen«, wenn Kinder geboren werden. Nur so lassen sich
gesetzliche Unterschiede zu verheirateten Eltern ausgleichen, durch die der wirtschaftlich
schwächere Partner geschützt wird. Hierbei kommt es natürlich auf den Einzelfall an. Gegebenenfalls muss ein in Familienrechtsfragen versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Bedenken Sie auch, dass Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sich nicht gegenseitig
von Gesetzes wegen beerben. Deshalb sollten auch hier entsprechende Regelungen getroffen
werden.
Wollen Sie Ihrem Partner zum Beispiel eine über den Tod hinausgehende Bankvollmacht erteilen,
müssen Sie sich an Ihr Kreditinstitut wenden. Dieses erkennt in der Regel nämlich nur seine hausinternen Vollmachten an.
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1/6
Partnerschaftsvertrag
zwischen
M………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Name und Wohnort)
und
F………………………………………………………………………………………………………………………………………
(Name und Wohnort)
Wir schließen folgenden Partnerschaftsvertrag:
Vorbemerkung:
Wir sind nicht verlobt. Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant.
§1
Gemeinsame Haushaltsführung
Wir wollen zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Jeder Partner ist zur eigenen
Berufstätigkeit berechtigt. Die Haushaltsführung obliegt beiden Partnern gemeinsam, wobei nach
Möglichkeit Hilfskräfte herangezogen werden.
Für den folgenden Partnerschaftsvertrag sollen in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen die
Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 – 740 BGB gelten. Die Anwendung sonstiger
außervertraglicher Rechtsvorschriften, insbesondere über den Widerruf von Schenkungen, den Wegfall der Geschäftsgrundlage und die ungerechtfertigte Bereicherung, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§2
Beginn und Ende
Die Partnerschaft hat am ……......... (Datum) begonnen. Sie ist auf Dauer angelegt.
Sie kann jedoch von jedem Partner mit Wirkung zum folgenden Monatsersten gekündigt werden. Eine
Kündigung zur Unzeit, etwa bei Pflegebedürftigkeit eines Partners, ist unzulässig.
§3
Gemeinsame Wohnung
Die gemeinsame Wohnung wird von beiden Partnern angemietet, wobei beide voll berechtigt und
verpflichtet werden.
Kündigt ein Partner die Lebensgemeinschaft, hat der andere Partner das Recht, die Wohnung allein
zu übernehmen.
Wird infolge der Auflösung die gemeinsame Wohnung aufgegeben, so haben sich die Partner die Kosten der Auflösung zu teilen. Zwischen ihnen werden auch die ggf. bei Auszug vom Vermieter zu erbringenden Leistungen, wie Rückerstattung der Kaution, Abstandszahlungen u. a., geteilt.
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Oder alternativ:
F ist in die von M gemietete Wohnung in ……………………………………………………………………………… (Anschrift)
eingezogen. M bleibt weiter alleiniger Mieter der Wohnung. Er kommt für sämtliche Kosten der Wohnung auf. F wird von M von etwaigen Ansprüchen des Vermieters oder anderer Vertragspartner freigestellt.
Wir sind uns darüber einig, dass im Fall der Trennung F zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist.
Die Räumungsfrist beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung
durch den Partner. Nach der Trennung kann F das ………………………………………………… (Beschreibung des
Zimmers) allein nutzen. Sie hat außerdem ein Mitbenutzungsrecht an der Küche, am Bad, am Flur und
an den Kellerräumen.
Die Aufnahme Dritter in die Wohnung bedarf der Zustimmung beider Partner.
§4
Kosten
M trägt die Kosten für die genannte Wohnung allein.
Zum Haushaltsgeld zahlt M ………. % seines Nettoeinkommens und F zahlt ……… % ihres Nettoeinkommens auf das gemeinsame Haushaltskonto bei der …………………………………-Bank. Über das Konto
können beide Partner allein verfügen. Mit diesem Geld wird nur der Haushalt bestritten.
Es bestehen folgende Versicherungen: ………………….…………………………………………………………………………………
Diese werden von beiden Partnern in gleicher Höhe übernommen.
Die Kosten des Fahrzeugs werden wie folgt aufgeteilt: Kraftstoffverbrauch und Reparaturkosten werden von jedem Partner hälftig beglichen.
Das Kraftfahrzeug wird auf den Namen ……………………………………………………………………………………………………
angemeldet. Eigentümer des Kraftfahrzeugs sind beide Partner.
Das Telefon wird wie folgt geregelt: Jeder bekommt einen eigenen Anschluss mit eigener Abrechnung.
Monatlich zahlen beide Partner einen Betrag von € …………… auf ein gemeinsames Sparkonto für Notfälle ein, über das die Partner nur gemeinsam nach vorheriger Einigung verfügen können.
Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung werden nicht erstattet. Auch nach der Trennung findet
ein Ausgleich der während der Dauer der Partnerschaft erbrachten Leistungen für den gemeinsamen
Haushalt nicht statt.
§5
Innengesellschaft
Die Partnerschaft wirkt sich nur im Innenverhältnis der Partner aus. Im Verhältnis zu Dritten tritt
jeder Partner lediglich in seinem Namen und für sich allein auf. Zur Vertretung des anderen Partners
ist er ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.
§6
Eigentumszuordnung
Über die Eigentumszuordnung entscheiden die allgemeinen Regeln des Sachenrechts.
Über die Eigentumsverhältnisse ist ein Vermögensverzeichnis zu errichten und laufend fortzuführen.
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Zu gemeinschaftlichem Eigentum, im Zweifel Miteigentum zu 1/2, werden Gegenstände nur erworben, wenn dies beim Erwerb ausdrücklich vereinbart wird und im Vermögensverzeichnis verzeichnet
wird. Eine Vermutung für gemeinsamen Erwerb besteht nicht. Bringt ein Partner ihm gehörende Gegenstände in den gemeinsamen Haushalt ein, so geschieht dies nur zur Nutzung.
§7
Auseinandersetzung des Hausrats
Bei der Auseinandersetzung des Hausrats anlässlich der Aufhebung der Gemeinschaft erhält jeder
Partner die in seinem Eigentum stehenden, der Lebensgemeinschaft zur Nutzung überlassenen Gegenstände zurück. Ersatz für normale Abnutzung kann er nicht verlangen. Gemeinsam erworbene
Hausratsgegenstände werden so verteilt, dass jedem Partner möglichst die Fortführung eines eigenen
Hausstandes möglich ist.
Gemeinschaftlich eingegangene Schulden sind nach § 733 BGB auseinander zu setzen.
Verwendungen eines Partners auf im Alleineigentum des Partners stehende Gegenstände werden nur
ersetzt, wenn dies bei der Verwendung schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen findet keine Ausgleichung statt.
Werden einem Partner gemeinsam erworbene Gegenstände zugeteilt, hinsichtlich derer noch Verbindlichkeiten bestehen, so hat er diese Verbindlichkeiten zur Alleinschuld zu übernehmen. Die während der Gemeinschaft auf diese Gegenstände erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen werden nicht
erstattet.
§8
Schenkungen
Eine Rückforderung von Geschenken und sonstigen Zuwendungen während der Gemeinschaft anlässlich ihrer Auflösung findet nicht statt. Beide Partner betrachten die einseitige Loslösung von der
nicht ehelichen Gemeinschaft als möglich, was beiderseits akzeptiert und damit nicht als grober Undank im Sinn des Schenkungsrechts gesehen wird.
§9
Unterhalt und Altersversorgung
Während der Dauer der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gewähren sich die Partner keinen Unterhalt.
Übernimmt aber ein Partner die Betreuung eines gemeinsamen Kindes/gemeinsamer Kinder und ist er
daher nicht mehr (voll) erwerbstätig, so verpflichtet sich der andere Partner zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von € ............... . In diesem Fall verpflichtet sich der erwerbstätige Partner, in geeigneter Weise (durch Abschluss einer Lebensversicherung, freiwillige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für die Dauer des Zusammenlebens) und nach Absprache mit
dem Partner eine Altersvorsorgeregelung zugunsten des nicht erwerbstätigen Partners zu treffen.
Nach Auflösung der Partnerschaft ist dann der Unterhaltsbetrag um den Betrag für den monatlichen
Rentenversicherungsbeitrag zu erhöhen, damit der nicht erwerbstätige Partner, bis er selbst wieder
erwerbstätig ist, seine Altersversorgung aufbauen kann.
Nach Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wird, soweit keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, kein Unterhalt gewährt. Der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und für den nicht
erwerbstätigen Partner wird entsprechend der gesetzlichen Regelung nach Rechtskraft der Scheidung, §§ 1570 ff., §§ 1601 ff. BGB, geleistet.
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§ 10
Arbeitsvertrag
Soweit ein Partner im Gewerbebetrieb des anderen mitarbeitet, ist ein ausdrücklicher Arbeitsvertrag
abzuschließen.
Haben die Partner einen Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen, werden geleistete Dienste weder während des Bestehens noch nach der Trennung der Partner erstattet.
Oder alternativ:
Haben die Partner keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sind die geleisteten Dienste, soweit sie über
das gewöhnliche Maß eines Arbeitnehmerverhältnisses nicht hinausgehen, weder während des Bestehens noch nach der Trennung der Partner abzugelten.
Ist die nicht eheliche Lebensgemeinschaft auf Schaffung eines gemeinsamen Werts, z. B. den Aufbau
eines Erwerbsgeschäfts oder den Kauf einer Immobilie, gerichtet, so soll bei Auflösung der Gemeinschaft der Ausgleich in der Weise erfolgen, dass der ausscheidende Partner nur einen Abfindungsanspruch in Geld erhalten soll. Die Höhe der Beteiligungsquote richtet sich nach Umfang und Qualität
der Mitarbeit beider Partner. In Ermangelung einer derartigen Ermittlung beträgt die Quote ... %.
§ 11
Außerordentliche Aufwendungen
Macht ein Partner für den anderen unübliche Aufwendungen, die er bei Auflösung der Partnerschaft
ersetzt haben will, so kann er verlangen, dass diese Aufwendungen für ihn als Darlehensforderung
verbucht werden. Das Darlehen wird spätestens bei Aufhebung der Partnerschaft zur Rückzahlung
fällig und mangels anderer Vereinbarung ab Hingabe mit 2 % jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz
der deutschen Bundesbank verzinst.
§ 12
Weitere Ansprüche
Die Partner sind sich bewusst, dass bei Auflösung der Partnerschaft jeder hinsichtlich seines Vermögens, seines Unterhalts, soweit keine gemeinsamen Kinder existieren, und seiner Versorgung für den
Fall des Alters oder der Krankheit auf sich angewiesen ist.
§ 13
Formvorschriften
Änderungen und Ergänzungen dieses Partnerschaftsvertrags bedürfen der Schriftform.
§ 14
Schlussbestimmungen
Für den Fall, dass eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist oder wird, sollen die übrigen
Bestimmungen wirksam bleiben.
........................................
Ort, Datum
...............................
(Unterschrift des M)
..............................
(Unterschrift der F)
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Zusatzvereinbarung zum Partnerschaftsvertrag vom .............
F und M haben am ……………… das Einfamilienhaus/die Eigentumswohnung zu einem Miteigentumsanteil von …………………………………………… erworben, das/die von beiden bewohnt/zu gemeinsamen
Erwerbszwecken genutzt wird.
Von dem Kaufpreis in Höhe von € ……………………… haben M € ……………………… und F € ………………………
bezahlt. M hat zur Finanzierung seines Kaufpreisanteils ein Darlehen bei der ……………………………-Bank
über € …………………… aufgenommen. Dieses Darlehen ist durch eine Brief-/Buchgrundschuld am Grundstück in Höhe von € …………………… (Höhe des Darlehens) nebst ……. % Jahreszinsen abgesichert. Die
Rückzahlung des vorgenannten Darlehens ist allein Sache des M.
Im Fall der Trennung hat M das Recht, die Immobilie zu Alleineigentum zu übernehmen. F ist verpflichtet, ihren Miteigentumsanteil Zug um Zug gegen Zahlung des ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils des Verkehrswerts des gesamten Grundstücks an M aufzulassen.
Ist es M und F nicht möglich, sich über die Höhe des Verkehrswerts zu einigen, so ist dieser von einem
gemeinsam zu bestimmenden vereidigten Sachverständigen mit bindender Wirkung zu bestimmen.
Die Kosten für den Sachverständigen tragen die Partner je zur Hälfte.
Einigen sich M und F nicht auf eine Person, so hat F (oder M) die Person des Sachverständigen bindend festzulegen.
Die Aufwendungen und Verwendungen, die die Partner auf den gemeinsamen Immobilienbesitz vorgenommen haben, werden weder ausgeglichen noch vergütet.
Das eingetragene Grundpfandrecht wird von M übernommen. Die aus der Übertragung entstehenden
Grundbuch- und Notarkosten tragen M und F je zur Hälfte. M hat als Alleineigentümer auch die etwa
anfallende Grunderwerbsteuer zu tragen.
........................................
Ort, Datum
...............................
(Unterschrift des M)
..............................
(Unterschrift der F)
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