Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaats Thüringen
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaats Thüringen
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2013 Ausgegeben zu Erfurt, den 7. Februar 2013 Nr. 1 InhaltSeite 31.01.2013 31.01.2013 31.01.2013 31.01.2013 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG).............................................................................. Thüringer Gesetz zur Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen......... Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014............................................................................ Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014 -)......................... 21.12.2012 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung................................ 27.12.2012 Thüringer Verordnung über die Änderung des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft "Ländereck"...................................................................................................................................... 30.12.2012 Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (ThürEltBauVO).... 06.01.2013 Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt hinsichtlich der Gemarkung Allersdorf.............................................................. 1 10 22 27 43 43 44 46 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) Vom 31. Januar 2013 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 Ziele und Zielgruppen der Wohnraumförderung § 3 Fördermittel und Rückflüsse § 4 Förderprogramme und Verfahren § 5Fördergrundsätze § 6 Fördergegenstände und Empfänger der Förderung § 7 Beteiligung der Gemeinden § 8Kooperationsverträge Zweiter Abschnitt Förderzusage und Fördervoraussetzungen § 9Förderzusage §10 Einkommensgrenzen § 11 Anforderungen an den Wohnraum und die Wohnung §12 Gegenleistungen Dritter Abschnitt Einkommensermittlung §19 §20 § 21 § 22 § 23 § 24 Wohnberechtigungsschein Mietbindung Dauer der Belegungs- und Mietbindungen Freistellung von Belegungsbindungen Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen Mitteilungspflichten Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 §26 § 27 §28 §29 § 30 Bewilligungsstellen und zuständige Stellen Datenschutz Maßnahmen bei Verstößen Übergangsbestimmungen Gleichstellungsbestimmung Inkrafttreten, Außerkrafttreten Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeines §1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes §13 Jahreseinkommen § 14 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens §15 Gesamtjahreseinkommen Zweck dieses Gesetzes ist es, in Thüringen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu fördern (Wohnraumförderung) und die Zweckbindung einschließlich des Sozialwohnungsbestandes zu regeln. Vierter Abschnitt Belegungs-, Miet- und Zweckbindung §2 Ziele und Zielgruppen der Wohnraumförderung § 16 § 17 § 18 Belegungsbindung und -rechte Überlassung von Mietwohnraum Sicherung der Zweckbindung (1) Ziele und Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung sind bei der Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Februar 2013 setzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Innerhalb eines Landkreises werden zwischen den Schulträgern für den Besuch einer Gemeinschaftsschule keine Gastschülerbeiträge erhoben." Artikel 4 Änderung des Thüringer Förderschulgesetzes Das Thüringer Förderschulgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "sowie der Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere in der Schuleingangsphase der Grund- und Gemeinschaftsschulen" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Förderung" die Worte "sonderpädagogischem Förderbedarf vorzubeugen sowie" eingefügt. 23 Artikel 6 Änderung der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung Die Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung vom 6. April 2004 (GVBl. S. 482), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 481), wird wie folgt geändert: 1. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. die Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere in der Schuleingangsphase der Grund- und Gemeinschaftsschulen." 2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Lehrer" die Worte "und Sonderpädagogische Fachkräfte" eingefügt. c) In Absatz 3 wird nach dem Gliederungszeichen "(3)" folgender Satz eingefügt: b) In Satz 2 werden die Worte "abweichend von Satz 1" gestrichen. "Neben den Lehrern werden auch Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen in den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten tätig." 3. In § 30 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft" gestrichen. 2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sonderpädagogische Fachkräfte sind für die Planung, Durchführung und Auswertung sonderpädagogischer Fördermaßnahmen verantwortlich. Sie unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit des Lehrers an der Förderschule und im gemeinsamen Unterricht; insbesondere in der Schuleingangsphase der Grund- und Gemeinschaftsschulen unterstützen sie den Lehrer bei der Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Sonderpädagogischen Fachkräfte erbringen in Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags Teile der Grundpflege. Sie wirken im Ganztagsförderbereich an der Förderschule eigenständig mit." Artikel 5 Änderung des Thüringer Schulgesetzes Das Thüringer Schulgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 34 Abs. 4 werden nach dem Wort "Förderbedarf" die Worte "und ist zur Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs tätig" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes § 6 Abs. 3 des Thüringer Studentenwerksgesetzes in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 68) erhält folgende Fassung: "(3) Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 3 beträgt für das Haushaltsjahr 2012 5.233.400 Euro sowie ab dem 1. Januar 2013 5.000.000 Euro pro Jahr. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium prüft erstmals zum 1. Januar 2015 sowie im Anschluss daran alle fünf Jahre die Angemessenheit der Finanzhilfe." Dritter Teil Finanzministerium Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof § 17 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2003 (GVBl. S. 473) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geän-