Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaats Thüringen

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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaats Thüringen
Gesetz- und Verordnungsblatt
für den Freistaat Thüringen
2013
Ausgegeben zu Erfurt, den 7. Februar 2013
Nr. 1
InhaltSeite
31.01.2013
31.01.2013
31.01.2013
31.01.2013
Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)..............................................................................
Thüringer Gesetz zur Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen.........
Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014............................................................................
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre
2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014 -).........................
21.12.2012 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung................................
27.12.2012 Thüringer Verordnung über die Änderung des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgemeinschaft
"Ländereck"......................................................................................................................................
30.12.2012 Thüringer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (ThürEltBauVO)....
06.01.2013 Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen des Ilm-Kreises und des Landkreises
Saalfeld-Rudolstadt hinsichtlich der Gemarkung Allersdorf..............................................................
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Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG)
Vom 31. Januar 2013
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Ziele und Zielgruppen der Wohnraumförderung
§ 3 Fördermittel und Rückflüsse
§ 4 Förderprogramme und Verfahren
§ 5Fördergrundsätze
§ 6 Fördergegenstände und Empfänger der Förderung
§ 7 Beteiligung der Gemeinden
§ 8Kooperationsverträge
Zweiter Abschnitt
Förderzusage und Fördervoraussetzungen
§ 9Förderzusage
§10 Einkommensgrenzen
§ 11 Anforderungen an den Wohnraum und die Wohnung
§12 Gegenleistungen
Dritter Abschnitt
Einkommensermittlung
§19
§20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Wohnberechtigungsschein
Mietbindung
Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
Freistellung von Belegungsbindungen
Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
Mitteilungspflichten
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
§26
§ 27
§28
§29
§ 30
Bewilligungsstellen und zuständige Stellen
Datenschutz
Maßnahmen bei Verstößen
Übergangsbestimmungen
Gleichstellungsbestimmung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§13 Jahreseinkommen
§ 14 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
§15 Gesamtjahreseinkommen
Zweck dieses Gesetzes ist es, in Thüringen Maßnahmen
zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit
angemessenem Wohnraum zu fördern (Wohnraumförderung) und die Zweckbindung einschließlich des Sozialwohnungsbestandes zu regeln.
Vierter Abschnitt
Belegungs-, Miet- und Zweckbindung
§2
Ziele und Zielgruppen der Wohnraumförderung
§ 16
§ 17
§ 18
Belegungsbindung und -rechte
Überlassung von Mietwohnraum
Sicherung der Zweckbindung
(1) Ziele und Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung sind bei der
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Februar 2013
setzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Innerhalb eines Landkreises werden zwischen den Schulträgern für den Besuch einer Gemeinschaftsschule keine
Gastschülerbeiträge erhoben."
Artikel 4
Änderung des Thüringer Förderschulgesetzes
Das Thüringer Förderschulgesetz in der Fassung vom
30. April 2003 (GVBl. S. 233) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "sowie der Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere in
der Schuleingangsphase der Grund- und Gemeinschaftsschulen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Förderung" die Worte "sonderpädagogischem Förderbedarf vorzubeugen sowie" eingefügt.
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Artikel 6
Änderung der Thüringer Verordnung zur
sonderpädagogischen Förderung
Die Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung vom 6. April 2004 (GVBl. S. 482), geändert durch
Verordnung vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 481), wird wie
folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort "und" ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Prävention sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere in der Schuleingangsphase der Grund- und Gemeinschaftsschulen."
2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Lehrer" die Worte "und Sonderpädagogische Fachkräfte" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Gliederungszeichen "(3)"
folgender Satz eingefügt:
b) In Satz 2 werden die Worte "abweichend von
Satz 1" gestrichen.
"Neben den Lehrern werden auch Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen in den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten tätig."
3. In § 30 Abs. 1 werden die Worte "und mit Ablauf des
31. Juli 2014 außer Kraft" gestrichen.
2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sonderpädagogische Fachkräfte sind für die Planung, Durchführung und Auswertung sonderpädagogischer Fördermaßnahmen verantwortlich. Sie unterstützen die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit des
Lehrers an der Förderschule und im gemeinsamen Unterricht; insbesondere in der Schuleingangsphase der
Grund- und Gemeinschaftsschulen unterstützen sie
den Lehrer bei der Prävention sonderpädagogischen
Förderbedarfs. Die Sonderpädagogischen Fachkräfte
erbringen in Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags
Teile der Grundpflege. Sie wirken im Ganztagsförderbereich an der Förderschule eigenständig mit."
Artikel 5
Änderung des Thüringer Schulgesetzes
Das Thüringer Schulgesetz in der Fassung vom 30. April
2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 34 Abs. 4 werden nach dem Wort "Förderbedarf"
die Worte "und ist zur Prävention sonderpädagogischen
Förderbedarfs tätig" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes
§ 6 Abs. 3 des Thüringer Studentenwerksgesetzes in der
Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 68) erhält folgende Fassung:
"(3) Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 3 beträgt für das
Haushaltsjahr 2012 5.233.400 Euro sowie ab dem 1. Januar 2013 5.000.000 Euro pro Jahr. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium prüft erstmals zum
1. Januar 2015 sowie im Anschluss daran alle fünf Jahre
die Angemessenheit der Finanzhilfe."
Dritter Teil
Finanzministerium
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Thüringer
Rechnungshof
§ 17 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom
31. Juli 1991 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Oktober 2003 (GVBl. S. 473) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung
Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geän-