Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas

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Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas
Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas (Teil 1)
Sie beziehen sich auf Anlagen zum Betanken von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen. Es handelt sich dabei um Füllanlagen im Vollschlauchsystem mit anlagenseitig fest installierten Zapfsäulen für Autogas, mit eichfähigen Zählwerken zur
Abgabe an Dritte oder nicht eichfähigen Zapfgeräten (oftmals ganz ohne Zähler) zur Befüllung betriebseigener Fahrzeuge (z.B. Gabelstapler).
Betriebsanforderungen
Menge
Ausrüstungsteile und Rohrleitungen so montiert, installiert und betrieben, dass sie bei den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind
und bleiben.
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Nur als ortsfeste Anlagen im Freien zulässig. Nicht in Gebäudedurchfahrten, Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe.
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Wirkbereich berücksichtigen: Wirkbereich ist der vom Zapfventil in
Arbeitshöhe horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich
1 m. Bei Tankstellen, auf denen nicht ausschließlich Treib- oder Autogastanks mit automatischer Füllstandsbegrenzung gefüllt werden, beträgt das zuzügliche Maß 2 m.
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Oberirdische Lagerbehälter für Flüssiggas nicht im Wirkbereich der
Abgabe- und Befülleinrichtungen für Otto- und Dieselkraftstoff
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Für Betrieb, Instandhaltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie zur Brandbekämpfung ausreichende Abstände
vorhanden.
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Boden im Bereich der Füllanschlüsse und Armaturen so, dass austretendes Gas nicht eindringen und sich nicht unter Abgabeeinrichtung/Behälter ansammeln kann.
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Abgabeeinrichtungen unmittelbar vor Gebäuden nur, wenn ein
brandschutztechnisch ausreichender Abstand zu Türen oder anderen Öffnungen, durch die Gas/Luft-Gemische hindurch treten können, vorhanden ist (in der Regel ≥ 2 m). Für Abstand des zu betankenden Fahrzeugs zu einer Tür oder anderen Öffnung (in der Regel
≥ 1 m) gilt dies sinngemäß.
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Abgabeeinrichtungen an Gebäuden nicht, wenn dadurch Fluchtwege aus dem Gebäude behindert werden.
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In Ex- und Wirkbereichen keine Abläufe und keine Öffnungen zu
tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen
(z.B. für Kabel, Rohrleitungen).
Das gilt nicht für:
1.
Schächte oder Kanäle unter Erdgleiche von Fördereinrichtungen, Rohrleitungen und Kabeln zwischen den Abgabeeinrichtungen und Lagerbehältern,
2. Schächte von Abgabeeinrichtungen,
3. Schächte von Flüssiggaslagerbehältern,
4. Schächte, die für die Zone 1 ausgerüstet sind.
Einmündungen von erstgenannten Kanälen sind ggf. gegen das
Eindringen von Flüssiggas zu schützen. Schächte unter Erdgleiche
mit geeignetem Füllmaterial verfüllt. Ex-Bereiche können durch
gasdichte bauliche Abtrennungen eingeschränkt werden.
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Füllanlage so aufgestellt oder gesichert, dass sie durch Fahrzeuge
nicht angefahren oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt
werden kann. Für Abgabe- und Fördereinrichtungen erfüllt, wenn
sie erhöht auf einem den Geräteumfang allseitig überragenden Sockel oder auf einer durch Kantsteine begrenzten Insel aufgestellt
oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen,
jeweils mit den möglichen Fahrbewegungen entsprechenden Abmessungen oder durch integrierten Schutz bei Beschädigungen (z.
B. Abscher-/Bruchsicherungsventile) unterhalb der Abgabeeinrichtung geschützt sind.
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An Tankstellen mit Flüssiggas und anderen Kraftstoffen in engem
räumlichem Zusammenhang (z. B. auf einer Insel oder an einer
Fahrspur) müssen im Gefahrenfall immer beide Anlagen abgeschaltet werden.
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Bemerkung
Lagerbehälter der Füllanlage kann auch bis < 3 t in
einem Raum aufgestellt sein.
an öffentlichen Tankstellen
Angeschlossene ortsbewegliche Druckgeräte einschließlich Behälterfahrzeuge so gegen mechanische Einwirkungen von außen geschützt, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf
Beschäftigte und Dritte nicht zu erwarten sind.
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Flüssiggaslagerung - Ein Nachschlagewerk 1
Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas (Teil 2)
Betriebsanforderungen
Menge
Erhaltung ordnungsgemäßer Zustand der Füllanlage im Betrieb
Bemerkung
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An Flüssiggastankstellen dürfen nur eingewiesene Personen tanken. Eine Person gilt als eingewiesen, wenn sie durch die entsprechende Füllanweisung in die Lage versetzt wird, den Tankvorgang
durchzuführen.
Tanken während der Befüllung des Lagerbehälters verboten
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Schutz der Abgabeeinrichtungen gegen Zugriff Unbefugter außerhalb der Betriebszeit. Ist erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtung unter
Verschluss gehalten oder ihr elektrischer Antrieb von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle aus abgeschaltet wird.
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Tanken nur erlaubt, wenn am zugehörigen Fahrzeug Motor und eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind. Fahrzeug muss gegen Fortrollen gesichert sein.
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½-jährliche Prüfung der Füllschläuche auf betriebssicheren Zustand
(Unversehrtheit und Dichtheit)
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Sicherheitsabstand
gemäß
Ergebnis
2 Flüssiggaslagerung - Ein Nachschlagewerk
nur bei Kompaktanlagen
Ermittlung über Ausbreitungsrechnung nach VDI
3783 Blatt 2
© LUBW