Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas
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Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas
Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas (Teil 1) Sie beziehen sich auf Anlagen zum Betanken von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen. Es handelt sich dabei um Füllanlagen im Vollschlauchsystem mit anlagenseitig fest installierten Zapfsäulen für Autogas, mit eichfähigen Zählwerken zur Abgabe an Dritte oder nicht eichfähigen Zapfgeräten (oftmals ganz ohne Zähler) zur Befüllung betriebseigener Fahrzeuge (z.B. Gabelstapler). Betriebsanforderungen Menge Ausrüstungsteile und Rohrleitungen so montiert, installiert und betrieben, dass sie bei den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind und bleiben. - Nur als ortsfeste Anlagen im Freien zulässig. Nicht in Gebäudedurchfahrten, Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe. - Wirkbereich berücksichtigen: Wirkbereich ist der vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 1 m. Bei Tankstellen, auf denen nicht ausschließlich Treib- oder Autogastanks mit automatischer Füllstandsbegrenzung gefüllt werden, beträgt das zuzügliche Maß 2 m. - Oberirdische Lagerbehälter für Flüssiggas nicht im Wirkbereich der Abgabe- und Befülleinrichtungen für Otto- und Dieselkraftstoff - Für Betrieb, Instandhaltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie zur Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden. - Boden im Bereich der Füllanschlüsse und Armaturen so, dass austretendes Gas nicht eindringen und sich nicht unter Abgabeeinrichtung/Behälter ansammeln kann. - Abgabeeinrichtungen unmittelbar vor Gebäuden nur, wenn ein brandschutztechnisch ausreichender Abstand zu Türen oder anderen Öffnungen, durch die Gas/Luft-Gemische hindurch treten können, vorhanden ist (in der Regel ≥ 2 m). Für Abstand des zu betankenden Fahrzeugs zu einer Tür oder anderen Öffnung (in der Regel ≥ 1 m) gilt dies sinngemäß. - Abgabeeinrichtungen an Gebäuden nicht, wenn dadurch Fluchtwege aus dem Gebäude behindert werden. - In Ex- und Wirkbereichen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen (z.B. für Kabel, Rohrleitungen). Das gilt nicht für: 1. Schächte oder Kanäle unter Erdgleiche von Fördereinrichtungen, Rohrleitungen und Kabeln zwischen den Abgabeeinrichtungen und Lagerbehältern, 2. Schächte von Abgabeeinrichtungen, 3. Schächte von Flüssiggaslagerbehältern, 4. Schächte, die für die Zone 1 ausgerüstet sind. Einmündungen von erstgenannten Kanälen sind ggf. gegen das Eindringen von Flüssiggas zu schützen. Schächte unter Erdgleiche mit geeignetem Füllmaterial verfüllt. Ex-Bereiche können durch gasdichte bauliche Abtrennungen eingeschränkt werden. - Füllanlage so aufgestellt oder gesichert, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden kann. Für Abgabe- und Fördereinrichtungen erfüllt, wenn sie erhöht auf einem den Geräteumfang allseitig überragenden Sockel oder auf einer durch Kantsteine begrenzten Insel aufgestellt oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen, jeweils mit den möglichen Fahrbewegungen entsprechenden Abmessungen oder durch integrierten Schutz bei Beschädigungen (z. B. Abscher-/Bruchsicherungsventile) unterhalb der Abgabeeinrichtung geschützt sind. - An Tankstellen mit Flüssiggas und anderen Kraftstoffen in engem räumlichem Zusammenhang (z. B. auf einer Insel oder an einer Fahrspur) müssen im Gefahrenfall immer beide Anlagen abgeschaltet werden. - Bemerkung Lagerbehälter der Füllanlage kann auch bis < 3 t in einem Raum aufgestellt sein. an öffentlichen Tankstellen Angeschlossene ortsbewegliche Druckgeräte einschließlich Behälterfahrzeuge so gegen mechanische Einwirkungen von außen geschützt, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte nicht zu erwarten sind. © LUBW Flüssiggaslagerung - Ein Nachschlagewerk 1 Betriebsanforderungen an Füllanlagen für Treibgas und Autogas (Teil 2) Betriebsanforderungen Menge Erhaltung ordnungsgemäßer Zustand der Füllanlage im Betrieb Bemerkung - An Flüssiggastankstellen dürfen nur eingewiesene Personen tanken. Eine Person gilt als eingewiesen, wenn sie durch die entsprechende Füllanweisung in die Lage versetzt wird, den Tankvorgang durchzuführen. Tanken während der Befüllung des Lagerbehälters verboten - Schutz der Abgabeeinrichtungen gegen Zugriff Unbefugter außerhalb der Betriebszeit. Ist erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluss gehalten oder ihr elektrischer Antrieb von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle aus abgeschaltet wird. - Tanken nur erlaubt, wenn am zugehörigen Fahrzeug Motor und eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind. Fahrzeug muss gegen Fortrollen gesichert sein. - ½-jährliche Prüfung der Füllschläuche auf betriebssicheren Zustand (Unversehrtheit und Dichtheit) - Sicherheitsabstand gemäß Ergebnis 2 Flüssiggaslagerung - Ein Nachschlagewerk nur bei Kompaktanlagen Ermittlung über Ausbreitungsrechnung nach VDI 3783 Blatt 2 © LUBW