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Neues Gesetz - Definition - Probleme und Lösungen Grenzfrage Sterbehilfe - Verbreitung Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an "Apparaten angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Doch mit einem (solchen) einfachen Satz, vielleicht einmal mündlich geäußert, ist es nicht getan. Gesetzliche Regelung verabschiedet Die Patientenverfügung ist mit Bundestagsabstimmung vom 18.6.2009 nunmehr im Betreuungsrecht verankert. Dies ist zu begrüßen, insofern die bestehende Rechtslage damit gesetzlich normiert wird. Selbstverständlich war es auch bisher möglich, qualifiziert seinen vorsorglichen Patientenwillen zu erklären. Was Ihre persönlichen Vorstellungen sind, hängt nicht vom Gesetzgeber abhängen. Ein Gesetz bezieht sich vielmehr nur auf das Procedere, wie und durch wen später Ihr Wille zur Geltung gebracht werden soll. Wichtig war und bleibt dabei, dass die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden - in Richtung Dialog mit allen Beteiligten. Bei der Abfassung einer Patienten-Verfügung gilt heute und wird in jedem Fall weiterhin gelten: Je qualifizierter, desto verbindlicher. Formvorschriften wie Handschriftlichkeit oder notarielle Beurkundung spielen später für die Praxistauglichkeit keine Rolle. Es kommt vielmehr auf die konkreten Inhalte an. Foto: MesseInformationsstand der Bundeszentralstelle Patientenverfügung Definition einer Patientenverfügung (PV) Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Darin enthalten sind neben Wertvorstellungen und Wünschen v. a. Anweisungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können für bestimmte medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu Behandlungsmaßnahmen direkt kund zu tun. Tipps zur Problemlösung Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Umgang mit einer PV in der klinischen Praxis und ambulanten Versorgung. Die folgenden drei Hauptprobleme können jedoch alle gelöst werden: 1. Die Verfügung ist zu vage oder umgekehrt juristisch zu eng formuliert (z. B. nur darauf bezogen, dass eine "Aussichtslosigkeit" mit letzter Sicherheit festgestellt sein muss). Und/oder es hat keine fachlich-medizinische Beratung bei der Abfassung gegeben. Tipp: Am besten eine Optimale Patientenverfügung wählen. 2. Der Bevollmächtigte (oder Betreuer) als Vertreter des Patienten erweist sich als überfordert und/oder die Kommunikation unter den Beteiligten funktioniert nicht gut. Tipp: Vermittlungshilfe in Anspruch nehmen z. B. durch einen regionalen Hospizdienst oder eine verlässliche Hinterlegungsstelle. 3. Ärzte und Pflegepersonal sind selbst unsicher und nicht über die Rechtslage informiert. Auch wenn eine PV schon sehr alt ist, kann der Arzt ihre Wirksamkeit in Frage stellen. Tipp: Auf entsprechende staatsanwaltschaftliche Sachentscheidungen, Urteile und Richtlinien hinweisen. Außerdem: PV regelmäßig ca. alle zwei Jahre überprüfen und aktualisieren. Unstrittig ist danach: Eine konkrete, klare Patientenverfügung ist unabhängig von Art, Schwere und Stadium der zugrundeliegenden Erkrankung verbindlich. Mehr: bestehende Rechtslage. Grenzfragen: Umstrittene Sterbehilfe In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethischen Fragen der sogenannten passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Es handelt sich dabei um Wünsche, die von manchen in Frage gestellt werden, weil sie sich mit Möglichkeiten auch einer gezielten Lebensverkürzung überschneiden. Weltanschaulichen Kontroversen (Pro und contra Sterbehilfe / Sterbebegleitung und/oder Suzidhilfe) ist unter Humanes Sterben ein eigener Hauptmenü-Punkt gewidmet. Sie finden hier allgemeinverbindliche Definitionen zu Formen der Sterbehilfe. Prinzipiell ist nur die Tötung auf Verlangen (als direkte, gezielte Fremdtötung) in jedem Fall strafbar und deshalb in einer Patientenverfügung ausgeschlossen. Wieviele Menschen haben in Deutschland eine Patientenverfügung? Darüber gibt es nur Schätzungen, keine eindeutige Datenbasis. Am häufigsten genannt (und dann immer wieder voneinander abgeschrieben) wird eine Zahl von ca. 10 % der Gesamtbevölkerung, das wären etwa 8 Millionen. Solche Schätzungen basieren allerdings auf repräsentativen Befragungen von zumeist 1.000 Befragten, die dann hochgerechnet werden. Wenn man die Auflage weit verbreiteter Patientenverfügungs-Vorlagen und Musterformulare zugrunde liegt, kann man auf eine ungefähre Zahl bis zu 12 Millionen gelangen. Allerdings ist nicht bekannt, wieviele gedruckte oder aus dem Internet geladene Muster dann mit einer Unterschrift versehen werden. Die Zahl von 17 Millionen Patientenverfügungen, die der VizePräsident der Bundesärztekammer Montgomery in der Fernsehsendung "Hart aber fair" (Nov. 2008) nannte, ist sicher verfehlt. Im Stationsalltag liegen PV zwar häufiger, aber immer noch eher selten vor. Dabei sollte es in der Debatte weniger auf die Quantität als auf die Qualität ankommen. Noch enthalten die allermeisten PV nur sehr allgemeine Angaben. Jedoch steigt die Zahl der Vorsorgewilligen, die gut informiert sehr dezidierte, konkrete Verfügungen abfassen und deren Persönlickeitsrechte es vor allem zu sichern gilt. Von Ärzten zu beachten - zum Umgang mit PV 1. Eine PV ist solange auch mündlich (oder durch nonverbale Zeichen) zu widerrufen, wie Einsichts- oder Äußerungsfähigkeit in der akuten Situation dazu besteht (wer heute "A" gesagt hat, muss also nicht später auch "B" sagen). 2. Die Patientenverfügung muss gewährleisten, dass sie sich auf die aktuell eingetretene Situation beziehen läßt. Das Datum der letzten Unterschrift kann ein Kriterium dafür sein – muss aber nicht. So ist bei einer 83-jährigen chronisch Kranken, die eine PEG-Magensonde ablehnt, nicht zu erwarten, dass sie sich als 90-Jährige anders besinnt. 3. Nur wenn kein Einvernehmen zwischen Arzt / Ärztin und Bevollmächtigtem bzw. Betreuer über die Interpretation einer PV bezogen auf die aktuelle Situation erzielt werden kann, muss eine zu treffende Entscheidung dem Vormundschaftsgericht zur inhaltlichen Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (laut Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2003). 4. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich und auch nicht sachgerecht. Die Einwilligungsfähigkeit auf der fertigen PV sollte vielmehr durch einen Arzt des Vertrauens, eine medizinisch fachkundige PV-Beratungsstelle o. ä. bezeugt sein (wenngleich auch dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der PV darstellt). Foto: Informationsverananstaltung am 4. März 09 Im Hintergrund (2. v. r.) Joachim Stünker, MdB, Rechtspolitischer Sprecher der SPD Was sich daraus für Sie als Vorsorgewilligem ergibt Es kommt u. U. sehr darauf an, was in Ihrer PV wie formuliert ist und ob Sie medizinisch fachkundige Beratungshilfe in Anspruch genommen haben. Oft ist ein einziges Wort (z. B. "wahrscheinlich" oder "mit Sicherheit", "dauerhaft" oder "irreversibel") entscheidend. Das ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Schriftform beinhaltet Unterschrift und Datum. Weitere Formvorschriften spielen für die Praxistauglichkeit und Wirksamkeit keine Rolle. Auch ist keine Handschriftlichkeit für eine bessere Glaubwürdigkeit vonnöten – diese wird vielmehr durch persönliche Zusätze von Ihnen erhöht. Sie solten wenn möglich Ihre Patientenverfügung immer kombinieren mit einer Gesundheitvollmacht – auch Patientenanwaltschaft genannt - für eine Vertrauensperson. Diese bringt die PV dem Arzt gegenüber zur Geltung und steht ihm als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind. Überprüfen und ändern Sie Ihre Patientenverfügung, wenn sich neue Gesichtspunkte und Einstellungsänderungen ergeben. Auch wenn die PV prinzipell bis auf Widerruf gilt, sollten Sie etwa alle 2 Jahre eine Aktualisierung mit Datum und erneuter Unterschrift vornehmen. Die Willenserklärung muss im Notfall schnell zur Kenntnis gelangen. Das Umfeld (Familie, Freunde, behandelnde Ärzte, Pflegedienst/-einrichtung) sollten informiert sein. Außerdem ist eine Hinweiskarte sehr hilfreich. Ärzte müssen dem nachgehen, weil sie verpflichtet sind, den Patientenwillen zu ermitteln. Die Verwahrung einer PV in einer gemeinnützigen bundesweiten Hinterlegungsstelle kann sich empfehlen, wenn Sie bei Bedarf im Notfall Unterstützung für sich und Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen möchten. Oder wenn das Auffinden Ihres Originals sonst nicht (immer) gewährleistet ist. Die Sorge um den Patientenwillen ist i. d. R. kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess, in den viele Menschen kommunikativ eingebunden sind. Problem "Vorsorge-Dschungel" - vorhandene PV Qualitäts-Check Es gibt etwa 200 Anbieter von jeweils verschiedenen (!) Patientenverfügungen: Von A wie Aidshilfe bis Z wie Zeugen Jehovas, dazwischen unzählige andere Organisationen und Verbände. Diese bringen meist vorgefertigte Text-Vordrucke mit unterschiedlichen Formulierungen und weltanschaulichen Wertvorstellungen in Umlauf, die einfach nur noch zu unterschreiben sind. Jetzt, wo Patientenverfügungen durch Gesetzesbeschluss vom 18.6.2009 verbindlich gelten (PatVerG), ist auf den Wortlaut aber besonders zu achten! Obwohl es sich um eine bundesweite Angelegenheit handelt: Im Internet verweisen sogar die 17 Landes-Ärztekammern (außer zwei, die darauf ganz verzichten) auf unterschiedliche Modelle (Zur Problematik hier mehr). Unterschiedliche Qualität im Lichte des neuen Gesetzes Das alles sorgt beim Laien und auch bei den Ärzten natürlich für heillose Überforderung und Unklarheit. Von dieser sehen wir uns als bundesweite PatientenverfügungsBeratungsstelle zur Aufklärung herausgefordert. Sofern Sie bei eine qualifizierte bzw. optimale Patietnenverfügung (die wir bereits seit mehr als 15 Jahren anbieten) abgeschlossen haben und diese auch regelmäßig alle 2 Jahre aktualisieren, besteht keinerlei Handlungsbedarf. Im Gegenteil: eine solche ist nach dem neuen Patientenverfügungsgestzt (PatVG) jetzt erst recht verbindlich und gültig. In der neuen Gesetzesfassung des Paragraph 1901a BGB steht ausdrücklich, dass die Patientenverfügung sich auf "bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe" beziehen muss. Wenn diese Festlegungen dann später "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen", ist dem vorab erklärten "Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen." Das heißt aber eben auch: Bezieht sich die Patientenverfügung nicht auf bestimmte Heilbehandlungen (wie z. B. Dialyse oder künstliche Ernährung), sondern ganz allgemein zum Beispiel auf „apparative" oder "sterbensverlängernde" Maßnahmen", kann sie den Arzt nicht binden. Grundsätzlich ist es nach dem neuen PatVG unerheblich, was für ein Stadium einer Erkrankung der Patient hat. Es gibt keine sogenannte Reichweitenbegrenzung. Die Bestimmungen betreffen also Krankheiten, die in kurzer Zeit zum Tode führen können (Krebs im Endstadium, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen) ebenso wie solche, bei denen die Sterbephase zeitlich wahrsceinlich noch weit entfernt liegt (Schlaganfall, Wachkoma, Demenz). Detaillierte Prüfung sinnvoll, aber schwierig Viele Millionen Menschen in Deutschland haben bereits eine PV verfasst, indem sie z. B. eine x-beliebige Textvorgabe einfach unterschrieben haben. Mit den Erfordernissen der medizinischen Inhalten sind die meisten nicht vertraut und Notare bieten hier keine Hilfe. Die detaillierte Prüfung einer bestehenden PV gestaltet sich im Einzelfall meist als schwierig: Was daran ist in Ordnung und was medizinisch widersprüchlich? Welche Aussagen (oder auch nur Worte) können sich später sogar als gefährlich erweisen? Wo wird das tatsächliche Anliegen (und wie lautet es überhaupt?!) des Verfügenden genau, nur suboptimal oder gar nicht getroffen? Einfacher und weniger zeitaufwändig erweist sich meist, sich eine komplett neue PV professionell erstellen zu lassen. Dennoch versuchen wir im Folgenden, Ihnen Prüfkriterien an die Hand zu geben. Wie ist meine bestehende PV zu bewerten? Bei der Qualität von Patientenverfügungen sind drei Grundkategorien zu unterscheiden: 1. eine qualifiziert abgefasste bzw. optimale-PV 2. eine befriedigende bzw. hinreichende Standard-PV 3. eine mangelhafte PV. Der Preis als Kriterium für Qualität? Zwar kann die Abfassung einer maßgeschneiderten Patientenverfügung nur gut gemacht werden, wenn sie auch ausreichend bezahlt wird. Allerdings ist der Preis kein zuverlässiges Qualitätskriterium: Vielmehr gibt es kostenfreie, hinreichende Ankreuzvarianten einer Standard-PV und teure, mangelhafte PV (z. B. von Rechtsanwälten oder Notaren aufgesetzte), die teilweise medizinisch sogar konraproduktiv sind. Auch wann eine PV ausreichend ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt vielmehr darauf an, welches die individuellen Wünsche und Intentionen sind und ob die PV damit übereinstimmt. Qualitäts-Check Wenn Sie schon Vorsorgedokumente haben, können Sie hier Prüfkriterien dafür finden. Sie können auch die hier angebotenen Materialien durchsehen (den PV-Fragebogen für eine qualifizierte PV oder wahlweise die Textbausteine für eine einfache StandardPV) durchsehen und mit Ihrer bestehende PV vergleichen. Eine Überprüfung durch den Humanistischen Verband Deutschlands ist nur für Förder-)Mitglieder bzw. registrierte Spender möglich. Verbindlichkeit einer klaren PV jetzt verpflichtend: Neues Gesetz Mit absoluter Mehrheit von 317 Stimmen hat der deutsche Bundestag am 18.6.2009 ein Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen im Zivilrecht verankert. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht nötig. Strafrechtlich gilt: Grundsätzlich bedarf jede medizinische Maßnahmen (wenn sie begonnen oder auch wenn sie fortgesetzt wird) der Einwilligung des betroffenen Patienten bzw. seines rechtlichen Vertreters. Jede Heilbehandlung und jeder Eingriff gegen den Willen des Patienten bzw. seines Bevollmächtigten oder Betreuers stellt sich juristisch als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz dar und kann laut § 223 Strafgeseztbuch den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Das neue Patientenverfügungs-Gesetz im Wortlaut (4 Seiten) siehe Anhang: Hintergründe für Probleme in der Praxis (Hinter-)Gründe für Probleme bei der Umsetzung einer PV Von der Rechtsproblematik der grundsätzlichen Verbindlichkeit zu unterscheiden sind Auslegungsschwierigkeiten bei einer PV, die entweder an ihrer mangelnden Qualität oder aber in der Natur der Sache liegen: Nämlich in der Vielgestaltigkeit möglicher Behandlungssituationen und der Unsicherheit ärztlicher Prognosen. Hinzu kommen dürften weiterhin ideologisch motivierte Vorbehalte. Folgende Gründe können dazu führen, dass es in der klinischen und pflegerischen Praxis weiterhin zu Problemen kommen mag: 1. Gründe, die in der mangelnden Qualität der PV liegen: Die vorliegende Patientenverfügung ist zu standardisiert, pauschal und schwammig abgefasst, um überhaupt konkretes ärztliches Tun oder Unterlassen daraus ableiten zu können. Ihre Formulierung ist entweder zu eng nur auf einen bestimmten eventuell eintretenden Fall bezogen oder aber relativ allgemein und zu weit gefasst, um sich auf die konkrete Behandlungssituation eindeutig beziehen zu lassen. Ein (vor langer Zeit) ohne Beratung unterschriebener Vordruck lässt Zweifel aufkommen, wie dessen Wahl zustande gekommen ist und ob er den damaligen (und heutigen) persönlichen Vorstellungen des Betroffenen überhaupt entspricht. 2. Gründe, die „in der Natur der Sache“ liegen Was der Betreffende bei ggf. noch bestehender Möglichkeit einer Besserung oder Stabilisierung seines Zustandes gewollt hat, ist bei der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten nur durch i. d. R. schwierige Auslegung der Patientenverfügung zu ermitteln (es sei denn, er lehnt prinzipiell alle kurativen Maßnahmen ab). Es sind Abwägungen erforderlich, da die ärztliche Prognose nicht eindeutig möglich ist (eine 100%ige Aussage gibt es allenfalls im Nachhinein), sondern auf Wahrscheinlichkeitsaussagen beruht. Ein prinzipielles Auslegungs- und Abwägungsproblem gibt es gleichermaßen bei der Frage, ob (und nach welchen Kriterien ) der nicht mehr willensfähige Patient eventuell von Teilen seiner früheren PV abgerückt sein könnte. 3. Gründe, die im Bereich von Wissensdefiziten und Irritation liegen Die Debatte um medizinische Entscheidungsfragen am Lebensende ist auch innerhalb der Ärzteschaft immer noch von erschreckender Unkenntnis und Fehlinformation geprägt. So wird oftmals vom falschen Verständnis ausgegangen, wonach jeder (doch intuitiv„aktiv“ und bewusst durchgeführter) Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme strafbare und verwerfliche „aktive“ Sterbehilfe wäre. Davon ist auch die Berichterstattung in den Medien betroffen, wenn z. B. fälschlicherweise behauptet wird, das Unterlassen von intensivmedizinischen Maßnahmen und Umstellen nur noch auf Palliativversorgung sei nur im bereits eingetretenen Sterbeprozess erlaubt. 4. Gründe, die eher im „ideologischen Bereich“ liegen Einige offizielle Kirchenvertreter und andere „Lebensschützer“ zielen mit ihren Einwänden auf Irritation. Ihrer Position zufolge ist eine uneingeschränkte Verbindlichkeit der Patientenverfügung gleichbedeutend mit „passiver Euthanasie“ und mit aktiven Formen der Suizid- oder Sterbehilfe, die unter allen Umständen ethisch verwerflich sein soll. Ideologische Gegner der jetzt gesetzlich eingeführten unbeschränkten Patientenverfügung (die für alle Krankheitsstadien Geltung hat), greifen zu einem "Trick": Danach wird einfach die (passive) Unterlassung von künstlicher Ernährung z. B. im Koma zur grundsätzlich verbotenen "aktiven" Tötung bzw. zum "Mord" umgewertet – was dann natürlich auch zivilrechtlich nicht erlaubt sein könnte. Gefordert wurde im Gesetzgebungsprozess (vergeblich!) eine sogenannte Reichweitenbeschränkung, nach der z. B. ein Sterben-Lassen wie das der amerikanischen Komapatientin Terri Schiavo in Deutschland strafrechtlich in jedem Fall verboten sein soll, also auch, wenn eine eindeutige sich dafür aussprechende PV vorliegt. Gefordert wurde im Gesetzgebungsverfahren (vergeblich!) außerdem, dass jeder Verzicht auf eine lebensverlängernde Maßnahme der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf und/oder der Zustimmung eines Ethikkosils oder ähnlichen Gremiums, dessen Zusammensetzung unklar ist. Bisherige Rechtslage (vor der gesetzlichen Regelung am 18.6.09) "Patientenverfügungen werden nicht unverbindlich, nur weil es kein Gesetz gibt, das sie verbindlich regelt." Dies folgt aus der Stellungnahme, die Bundesjustizministerin Zypries am 4. März 2009 anläßlich einer Anhörung im Rechtsausschuss zu möglichen gesetzlichen Regelungen abgab. Zypries bekräftigte ihre Rechtsauffassung, wonach die Selbstbestimmung des Patienten prinzipiell schon vor der jetzt erfolgten gesetzlichen Verankerung ohne Wenn und Aber galt. Die bis dato geltende Rechtslage ist hier dokumentiert: Die letzte diesbezügliche Sachentscheidung ist die der Staatsanwaltschft Berlin vom September 2008: Dass der Charité-Oberarzt Dr. K. Maßnahmen der künstlichen Beatmung, Ernährung und Dialyse entgegen einer Verfügung seines Patienten Günter M. nicht einstellte, war schuldhafte "vorsätzliche Körperverletzung". (Der beschuldigte Intensivmediziner ist inzwischen nicht mehr in der Charité, Campus Mitte, tätig.) Ein entsprechende Sachentscheidung liegt von der Staatsanwaltschaft Nürnberg vom Januar 2008 vor, diesmal gegen einen Straubinger Vormundschaftsrichter. Der beschuldigte Jurist wollte entgegen einer klaren, vorsorglichen Willenserklärung der Pflegeheimbewohnerin Maria M. die Zwangsamputation ihres Unterschenkels anordnen. Missachtung einer PV: Mit einem Bein im Gefängnis? Die Fälle zeigen: Bei Missachtung einer Patientenverfügung (PV) droht zumindest ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung - und zwar gegen Ärzte ebenso wie gegen Vormundschaftsrichter, denen es obliegt, den Patientenwillen zu ermitteln. Der Wert einer vorsorglich abgefassten, klaren Patientenverfügung unabhängig von Art, Schwere und Stadium der Erkrankung ist nicht ernsthaft strittig. Eine PV ist - ebenso wenig wie die Sterbehilfe - zwar bisher nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsgrundsätze einer Patientenverfügung ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Recht, insbesondere auch dem Verfassungsrecht und der richterlichen Rechtsfortbildung. Fazit/Zusammenfassung der folgenden Zitate Eine konkrete, sorgfältig abgefasste Patientenverfügung ist nach geltender Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich. Dies gilt laut BGH-Beschluss 2005 auch (und gerade) bei gewünschten Abbruch der Behandlung bzw. künstlichen Ernährung für den Fall des Wachkomas, wenn der Patient nicht im Sterben liegt, sondern noch viele Jahre leben könnte. Dies sieht ausdrücklich auch die Bundesärztekammer so vor. Die Verbindlichkeit einer gültigen Patientenverfügung wird unmissverständlich bestätigt durch: das Bundesjustizministerium in seiner Publikation Patientenverfügung (2004, 2007; S. 9): "Wenn in einer Patientenverfügng Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind sie verbindlich, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. ... Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletung strafbar sein." Quelle BMJ die Bundesärztekammer (vom 30. März 2007, Deutsches Ärzteblatt Heft 13, S. A 893): "Patientenverfügungen sind nach geltendem Recht grundsätzlich verbindlich, soweit nicht rechtlich Verbotenes (z. B. aktive Sterbehilfe) verlangt wird. Patientenverfügungen sind auch außer außerhalb der eigentlichen Sterbephase zu beachten." Quelle BÄK die oberste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2003 (BGH-Beschluss vom 17.03.2003, Az: XII 2/03), welche zusammengefasst besagt: ... die Würde des Menschen gebietet) "sein in einwilligungsfähigem Zustands ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. ..." Eine Patientenverfügung dokumentiert demnach also den wirklichen Willen, so dass es eines Rückgriffs auf den mutmaßlichen Willen nicht mehr bedarf. Da die Patientenverfügung mithin eine eigenverantwortlich abgegebene Erklärung ist, bindet sie Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte und Pflegepersonen. Allerdings bedurfte dieser Beschluss wegen Interpretationsmöglichkeiten zur Frage eines irreversiblen Grundleidens und einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht der weiteren Klärung. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung von 2003 hat der BGH 2005 in einem Kostenbeschluss die wichtigsten Grundsätze für die Beachtung von Patientenverfügungen (gerade zum Unterlassen künstlicher Ernährung in Pflegeheimen) festgehalten. die oberste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2005 (BGH vom 08.06.2005, Az XII ZR 177/03), in dessen Beschluss heißt es wörtlich gegen die Beklagte (hier ein Pflegeheim, welches die künstliche Ernährung bei einem Koma-Patienten nicht einzustellen bereit war): „Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität ... Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung – wie hier – zum Tode des Patienten führen würde. ... Der Betreuer hat dem Willen ... Geltung zu verschaffen. Seine Anordnung, die weitere künstliche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war deshalb gegenüber der Beklagten und ihrem Pflegepersonal bindend. ... ist das Vormundschaftsgericht nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahme für medizinisch geboten und vertretbar erachtet ... und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. ... verleiht die Gewissensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen.“ Durchsetzung einer PV / Dialog mit dem behandelnden Arzt Praxistipps von unserem ärztlichen Berater Dr. med. Meinolfus Strätling: << Wer als vertretungsbefugter Angehöriger/Betreuer/Vorsorgebevollmächtigter (oder auch als Patient) mit (s)einem behandelnden Arzt den konkreten Inhalt einer PV diskutiert (oder diskutieren muss), frage den Arzt, ob dieser für sich selbst oder seine eigenen Angehörigen in einer vergleichbaren Situaton die zur Diskussion stehenden Maßnahmen in Anspruch nehmen wollte. Sie werden darauf meist alleinfalls eine ausweichende Antwort erhalten. Empirisch können Sie diese i.d.R. als "Nein" betrachten. Teilen Sie dies dem Arzt mit: In dieser Situaton ist er nämlich derjenigen, der dann ggf. eine "absolute" Indikation zur Weiterbehandlung rechtfertigen müsste. Wenn er diese "absolute" Indikation (faktisch also eine wirklich gute, realistische Chance, das Leben des Patienten langfrisitg und mit guter Lebensqualität zu retten) nicht sieht (und er wird sie in den meisten Fällen, die im Zusammenhang mit einer PV zur Diskussion stehen, nicht sehen), wird er diese i.d.R. medizinisch vernünftigerweise auch nicht stellen (und darf es rechtlich auch nicht, da er den Patienten oder seinen Stellvertreter sonst auch täuschen würde). Er kann - und wird i.d.R. - gleichwohl eine "relative" Indikation, also einen "Behandlungsversuch" zur Diskussion stellen. Die tatsächlichen Erfolgsaussichten dieser Behandlungsversuche sind i.d.R. aber, wie oben ausgeführt, sehr viel schlechter, als gemeinhin zugegeben oder angenommen wird. Bestehen Sie daher darauf, dass mögliche Erfolgsaussichten interventioneller (Maximal-)Therapieangebote, insbesondere in Bezug auf Parameter wie Langzeitüberleben, Lebenszeitverlängerung und Lebensquaität, zumindest näherungsweise zu quantifizieren sind im Vergleich zu eher konventionellen, rein palliativen Behandlungsmaßnahmen. Fakt ist nämlich, dass in den meist zur Diskussion stehenden Situatonen die tatsächlich Überlegenheit von "hochleistungsmedizinischen" Maßnahemen i. d. R. statistisch nicht nachweisbar oder bestenfalls marginal ist. ... Bestehen Sie folglich darauf, dass im konkreten Entscheidungsfalle eine entsprechende Risiko-Nutzen-Abwägung klar thematisiert wird und verbindliche Absprachen getroffen werden, die ggf. regelmäßig und gemeinsam zu überprüfen sind. Bestehen Sie weiterhin darauf, dass die möglichen Behandlungsalternativen auch unverzüglich verfügbar gemacht sowie auch wirklich kompetent durchgeführt werden - insbesondere auch durch entsprehcnede (z. B. palliativmedizinische) Konsile, Überweisungen u.a.m. Unterbinden Sie insbesondere, notfalls unter Androhung (straf-, disziplinar- und zivil-)rechtlicher Schritte, dass der Patient durch Vorenthaltung weniger belastender Behandlungsmöglichkeiten zur "Einwilligung" in Maximalbehandlungen, die er eigentlich nicht will, genötigt wird ...>> (Dr. med. Meinolfus Strätling, 2008) Was ist rechtlich besonders wichtig? Es gilt, die geltende Rechtslage (außer dem Verfassungsrecht v. a. BGH-Beschlüsse) zu kennen: Wenn Einigkeit über den in der Patientenverfüng zum Ausdruck gebrachten Willen und die eingetretene Situation besteht, ist es nicht erforderlich, eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einzuholen. Das gilt auch für den Fall des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen - wenn diese in einer gültigen Patientenverfügung eindeutig abgelehnt worden sind. Es ist falsch, wenn ein solcher doch "aktiver" Abbruch, in dessen Folge der Betroffene stirbt, als strafbar oder unzulässig zu bezeichnen. Siehe Sterbehilfe-Definition: Warum die Beschreibung von "Unterlassung" rechtlich bedeutend ist. Sterbehilfe – präzise Bescheibung ist notwendig "Aktiv", "passiv" und "indirekt" – keine sinnvolle Einteilung? Es hat sich eingebürgert, zwischen "aktiver", "passiver" und auch "indirekter" Sterbehilfe begrifflich zu unterscheiden (und auch im Folgenden werden Sie diese Einteilung finden). Der Nationale Ethikrat hat jedoch vorgeschlagen, auf diese mit emotionalen und ideologischen Bewertungen überfrachtete Abgrenzug zu verzichten. Statt dessen sollte beschrieben werden, was jeweils gemeint ist - auf der Grundlage von Sachverhalten wie Sterben-Lassen, Tötung auf Verlangen, Schmerztherapie oder Suizidhilfe. Die Beschreibungen des Nationalen Ethikrates dazu finden Sie hier (siehe Seite 53 ff). Das Beiwort „aktiv“ wird oftmals irreführend im Sinne von ethisch unzulässiger und strafrechtlich verbotener Sterbehilfe (synonym zu: Tötung auf Verlangen) gebraucht. Das Beiwort „passiv“ soll demgegenüber die zulässige und gebotene Sterbebegleitung mit Unterlassung lebensverlängernden Maßnahmen kennzeichnen. Warum präzise Beschreibung von "Unterlassung" rechtlich bedeutend bleibt Andere Gegensatzpaare sind Hilfe „beim“ contra Hilfe „zum“ Sterben oder „Sterbebegleitung“ contra „Sterbehilfe“ (manchmal auch ohne den Zusatz „aktiv“). Damit soll eine scharfe moralische Unterscheidung zwischen gut und böse getroffen werden. Das ist jedoch allein schon wegen der vielen "direkten oder indirekten" Sonderformen, Zwischenstufen und Unschärfen kaum möglich. Trotzdem bleibt die präzise Bestimmung von „Unterlassen“ insofern von großer Bedeutung, als man einen Verzicht auf medizinische Maßnahmen (auch deren Beendigung oder Unterbrechung) rechtlich erzwingen und praktisch einfordern kann. Deshalb soll hier trotz Vorbehalten die „klassische“ begriffliche Unterscheidung vorgestellt werden. A. Sterben-Lassen, Maßnahmen unterlassen: "Passive" Sterbehilfe Als passiv gilt Sterbehilfe dann wenn man es zulässt, dass der Tod aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Konstitution eintreten kann und dieser Prozess begleitet wird. A.1 Begleitung beim Sterben Medizinische und pflegerische Betreuung des Sterbenden durch Arzt, Angehörige, Pflegepersonen o. a. mit wirksamer Linderung von Schmerzen und sonstiger Symptome. Unter Sterbebegleitung (wenngleich nicht einforderbar) wird darüberhinaus die psychische, menschliche oder spirituelle Begleitung (auch durch Hospizhelfer, Berater, Seelsorger) verstanden. A.2 Zulassen des Sterbens Passive Sterbehilfe i. d. R. mit Lebensverkürzung meint den Verzicht auf lebensverlängernde medizinische Maßnahmen. Dies geschieht durch Unterlassen, Einschränken oder Beenden (die Bundesärztekammer formuliert, dass sich das Behandlungs-Ziel ändert). Hierbei hat die Zustimmung des Patienten, sein Einverständnis im Mittelpunkt zu stehen (eine ärztliche Aufklärung dazu ist aber rechtlich nicht erforderlich). Die Problematik liegt in der Erkundung seines Willens, wenn der Schwerstkranke nicht mehr ansprechbar ist und sein Sterben noch eine Weile hinausgezögert werden könnte. Primär lässt „passive Sterbehilfe“ den Tod zu, akzeptiert ihn, er wird nicht – etwa aus „ärztlichem Ehrgeiz“ oder Gründen einer "Rechtfertigungsmedizin" – zu verhindern gesucht. Ob der Arzt eine Beatmungsmaschine (man könnte fälschlicherweise meinen: aktiv handelnd) „abschaltet“ oder nichts mehr über eine bestehende Magensonde zugeführt wird, ist unerheblich. Das Strafrecht wertet alle genannten Vorgänge nicht als „Tötung“ (siehe LG Ravensburg bereits vom 03.12.1986, in MedR 87, 196; sowie bekräftigend „Kemptener Entscheidung“ des BGH vom 13.09.1994, in NJW 1995, 204). Entscheidend ist, dass der Patient an seiner Krankheit stirbt. Will der Patient leben, wäre die passive Untätigkeit des Arztes allerdings rechtswidrige Tötung durch Unterlassung. Hat der Patient seine Zustimmung zu einer Maßnahme (in welchem Krankheitsstadium auch immer) verweigert, stellt die Behandlung gegen seinen Willen eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Allerdings: Ohne dass der entsprechende Patientenwille dokumentiert ist, kann ein Verzicht oder Abbruch auf lebensnotwendige Maßnahmen als Totschlag ausgelegt und zur Anklage gebracht werden (die Anzeigen erfolgen i.d.R. anonym aus dem institutionellen Umfeld, dies ist in letzter Zeit vermehrt gegen Ärzte gerichtet der Fall gewesen). A.3 Sonderform: Bewusster Verzicht auf Essen (und ggf. Trinken) Als Sonderform, die erst in letzter Zeit diskutiert wird, ist der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) quasi in suizidaler Absicht zu nennen. Eine Zwangsernährung dürfte bei entsprechender Willensdokumentation ausgeschlossen sein. Allerdings stellt das Einfordern von palliativer Versorgung (und wohlmöglich lindernder Medikation) noch ein zu lösendes Problem dar. B. Direktes oder indirektes Herbeiführen des Todes: „Aktive“ Sterbehilfe Als aktiv gilt Sterbehilfe dann, wenn der Tod des Patienten „von Menschenhand“ herbeigeführt wird (in Kauf nehmend oder bewußt intendiert). B.1 Indirekt möglich durch Schmerzlinderung und/oder Sedierung Neben der notwendigen Schmerzlinderung ist auch die sogenannte palliative oder terminale Sedierung (Beruhigung bis hin zur Bewusstseinsausschaltung in der Finalphase) von Bedeutung. Dazu dienende Medikamentengabe wirkt in seltenen Fällen – ohne dass dies vom Arzt direkt gewollt ist – lebensverkürzend. Es wird meist als „indirekte aktive“ Sterbehilfe bezeichnet, wenn beim Arzt die lebensverkürzende Nebenwirkung nicht vorsätzlich intendiert ist, sondern nur billigend in Kauf genommen wird. Letztendlich führt allein die – im Grunde unüberprüfbare – ärztliche Willensrichtung eines Vorsatzes dazu, dass bei der Beschleunigung des Sterbevorgangs ein Straftatbestand vorliegt. Letztendlich prüft das niemand (es sei denn es kommt zu einer spektakulären Anklage wegen vorsätzlicher Tötung Schwerstkranker wie im Fall der Ärztin Dr. M. Bach – aufgrund unübersehbarer oder gehäufter Auffälligkeiten). Es macht nach überwiegender Expertenmeinung Sinn, die Frage einer möglichen Lebensverkürzung im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung zu thematisieren. Dies bringt nicht nur das Einverständnis und den Wunsch des Betroffenen zum Ausdruck, sondern kann u. U. auch der haftungsrechtlichen Absicherung des Arztes dienen. B.2 Direkt als vorsätzliche Lebensverkürzung/ -beendigung bzw. Tötung auf Verlangen (als einzige Form in jedem Fall strafbar!) "Aktive direkte" Sterbehilfe ist die beabsichtigte und gewollte Tötung eines Patienten. Diese kann auf Verlangen des Patienten erfolgen oder auch ohne oder sogar gegen dessen Zustimmung, wobei letzteres Mord bedeuten würde. Die Tötung auf Verlangen eines freiwillensfähigen ist in Deutschland gemäß § 216 StGB ebenfalls strafbar, wird allerdings minder bestraft (mit Gefängnis zwischen ½ Jahr und 5 Jahren). Fälle aktiver Tötung auf Verlangen sind in Deutschland so gut wie nicht bekannt geworden. Wenn sich in Einzelfällen in Pflegekräfte als sogenannte "Todesengel" bezeichnet haben, die in verborgenen Aktionen Patienten töteten, wurden sie i. d. R. wegen Totschlag verurteilt. In die Diskussion gekommen ist die "aktive Sterbehilfe" im Sinne einer Tötung auf Verlangen dadurch, dass sie in den Niederlanden und Belgien (sowie geplant in Luxemburg) unter speziellen Voraussetzung straffrei gestellt ist. Im Faktischen (nicht: im Rechtlichen) gbt es eine Grauzone zur sogenannten Mitleidstötung eines Arztes im Angesicht des nahen Todes durch eine eine tödliche Morphindosis. Direkte und indirekte aktive Sterbehilfe sind manchmal nur in der Absicht des Arztes voneinander zu unterscheiden. Auch der Abschlussbericht der Bioethik-Kommission des Landes RheinlandPfalz zieht es deshalb vor, auch die aktive direkte Tötung nicht pauschal zu verdammen, sondern für seltene Ausnahmefälle Straffreiheit vorzuschlagen. B.3 Sonderform: Suizid-Hilfe Schließlich sei erwähnt, dass die Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid („Freitod“, Bilanzsuizid), ohne dass der Helfer die „letzte“ Handlung ausführen würde, ebenfalls straffrei ist. Allerdings ist dem Arzt die Suizidbeihilfe standesrechtlich (im Sinne eines tradierten Verständnis des Arzt-Ethos) untersagt. Zudem könnte ein Nicht-Eingreifen bei einem bereits bewusstlos gewordenen Suizidwilligen als unterlassene Hilfeleistung qualifiziert werden. Dagegen wendet sich allerdings auch in Deutschland eine ärztliche Initiative "Pro Sterbehilfe". Um nicht gegen Hilfs- oder Garantenpflichten zur Lebensrettung zu verstoßen, sind zusätzliche schriftliche Erklärungen und ggf. eine Beweissicherung notwendig, dass der suizidwillige Patient nicht an einer Depression oder psychischen Erkrankung leidet. Verschiedene ethisch bedingte Bewertungen Aus vernunftethischer Sicht lässt sich argumentieren: Es ist alles erlaubt und geboten, was dem Willen des Patienten entspricht, sei es direktes oder indirektes „aktives“ Tun oder „passives“ Unterlassen. Lediglich die vorsätzliche Tötung eines Patienten (i.d.R. durch Giftspritze oder -injektion) ist durch die §§ 212 (Totschlag) und 216 (Tötung auf Verlangen) des Strafgesetzbuches in jedem Fall verboten. Aus herkömmlich christlicher und medizin-ethischer Sicht gilt hingegen: Es gibt eine scharfe Trennlinie zwischen „aktiver“ und „passiver“ Sterbehilfe im Sinn von Töten oder Sterben-Lassen. D. h. es wird primär unterschieden, ob es um absichtliche bzw. erwünschte Lebensverkürzung geht oder um die palliative Begleitung eines „natürlichen“ Sterbevorgangs. Dabei erscheint sekundär, ob Hilfe durchaus rechtlich straffrei möglich und eindeutig dem Patientenwillen entsprechend ist – wie die Hilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung. Verschiedene gemeinnützige Anbieter - kostenlos und gebührenpflichtig Orientierung an den Bedürfnissen der Nutzer Die folgende Dreiteilung der Übersichtstabelle orientiert sich an der Frage für den potentiellen Nutzer: Reicht mir als Minimum ein einfaches Ankreuzformular? Stelle ich eine StandardPatientenverfügung selbst zusammen, gbf. mit Zusatzblatt (kostenlos) Lasse ich mir eine Standard-PV individuell erstellen, z. B. online (geringe Gebühr unter 25 Euro) Oder soll ich professionelle Abfassungshilfe für eine Optimale PV in Anspruch nehmen? (Gebühr bis max. 96 Euro) Dabei ist zu bedenken: Je konkreter und widerspruchsfreier die Formulierungen, desto wirksamer die Patientenverfügung. 3 Grundmodelle / mehrere gemeinnützige Anbieter im Vergleich Es werden Ihnen fünf Anbieter bzw. Internetadressen vorgestellt, wie sie im „GoogleRanking" zu „Patientenverfügung" auf den ersten Plätzen zu finden sind (Stand: 2008). Alle sind nicht-profitorientiert (was nicht heißen musst: kostenfrei). Es handelt sich dabei ausschließlich um Angebote, die erforderlichen (Mindest-)Qualitätskriterien* entsprechen. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede bzgl. Individualität, Reichweite (!), Umfang, Niveau und Aufwand. Grundmodell / Niveau / Ausführung Art der Patientenverfügu Besonderheiten (eventuelle Vorbehalte) ng (PV) Verfahren, Einbezug von individuellen Wertvorstellungen Ursprung / Anbieter Gebühren / Links Ursprüngliches Konzept („Vorbild") und ggf. Weiterentwicklung jeweils incl. Vollmachten u. a. Formular(en), sofern nicht "ohne" angegeben ist. Bayerisches Kostenfrei Justizministerium Herunterzuladen Weitere Angaben Einfache Handhabung (von diesem von und Wünsche (z. B. eingesetzte justiz.bayern.de zur Sterbebegleitung, (gelegentlich werden Vorbehalte interdisziplinäre Organspende, AG, 2001). zum Verfahren des bloßen Konfliktregelung) Danach adaptiert Ankreuzens geäußert) sowie durch Kostenfrei Wertvorstellungen Justizministerien Download Reichweite: und Krankheitsbilder Nur "aussichtslose" anderer Ankreuzvariante einer Standard PV Erforderliches Niveau, ausreichend müssen bei Bedarf auf Zusatzblatt ergänzt werden Sofort selbst nutzbares Formular Standard-PV aus Textbausteinen Wertvorstellungen und Krankheitsbild müssen bei Bedarf auf Zusatzblatt ergänzt werden Zum SelbstErstellen Situationen Bundesländer Geringfügig geändert durch Netzwerk StandardPatientenverfügu ng Mittleres Niveau, befriedigend Bundesministeriu m der Justiz (von bis gut diesem eingesetzte interdisziplinäre (ggf. mangelanfällig, da beim AG, 2005) Selbstabfassen Fehler oder Ungereimtheiten einfließen können) Geringfügig geändert und Ansonsten: Reichweite: nur auf weiter entwickelt u. a. durch: "aussichtslose" Situationen Hamburger Ärztekammer StandardBroschüre oder nur (!) Formular der Ankreuzvariante Kostenfrei (ohne nutzbares Formular!) Download und Bestelladresse www.bmj.bund. de Kostenfrei (ohne nutzbares Formular!) Hamburger Ärztekammer Kostenfrei bei Download der Standard-PVBroschüre) V.I.S.I.T.E.Hospizdienst des HVD Zum Erstellen lassen Zusendung der fertigen Standard-PV per Post innerhalb weniger Tage gegen freiwilligen Kostenersatz (ca. 2 Euro) für Broschüre Bestellung hier 24 Euro, wenn Daten in Papierform übermittelt werden 18 Euro bei Online-Eingabe Optimale Hohes Niveau, gut bis sehr gut Patientenverfügung Laut Verbrauchermagazin „Guter Fachkundig erstellt Rat" (Februar-Ausgabe 2007) ist auf medizin-ethischer dieser Ansatz des HVD „noch Basis detaillierter und ausgefeilter" als der Ansatz der AG des Bundesministeriums der Justiz. Alle persönlichen Abwägungen, Zugrundeliegende Wertanamn Wünsche, ese mit AbwägungsmöglichWertvorstellungen, keiten ggf. Krankheitsbilder und Prognosen sind keinerlei Reichweitenbeschränim Dokument kung inbegriffen (aufwändig, kann ggf. auch Beratungs- und überfordern) Auswertungsprozess inbegriffen, keine „schnelle Lösung" Zusendung per fertigen PV per Post (Wartezeit je nach Beratungsbedarf, Notfälle werden sofort bearbeitet) Bundeszentralstel 48 bis 96 Euro le Patientenverfügu Der Höchsttarif ng des HVD von 96 Euro gilt (in 15 jähriger für reguläre Praxiserfahrung Dienstleistung mit Hilfe (sonst medizinischer und Reduzierungen juristischer möglich). Experten konzipiert, Nach exclusiv vom Auswertung HVD angeboten) eines detaillierten PVFragebogens un d/ oder Beratung hier Direkt zum PVFragebogen hier * Alle o. g. Angebote enthalten korrekt beschriebene Krankheits- und Maßnahmenbeschreibungen, fordern Palliativmedizin und Schmerztherapie, sind bei der Sterbebegleitung offen für jede mögliche Weltanschauung und Religion. Hinweis auf weitere Übersichten Auf einen anderen Versuch zur Darstellung der führenden Anbieter sei hier verwiesen, der auch die „Christliche Patientenverfügung" mit einbezieht: www.wdr.de/tv/quarks. Wie dort nachzulesen ist, empfiehlt jedoch selbst die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern und der Deutsche Caritasverband nicht die Christliche Patientenverfügung, sondern das StandardModell des Bundesjustizministerums. Die zigtausendfach im Umlauf befindlichen sonstigen Patientenverfügungsmuster, denen oft gar keine Optionen zur Entscheidung zugrunde liegen, sollen und können hier nicht aufgeführt bzw. bewertet werden. Es handelt sich (incl. kommerzieller Anbieter, Bücher und Broschüren) um viele hundert verschiedene Vordrucke und Angebote. Eine unkommentierte Sammlung finden Sie auf dieser (externen) Seite: http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm. Sollten Sie bereit Vorsorgedokumente incl. einer Patientenverfügung haben und deren Güte bzw. Vollständigkeit überprüfen wollen, empfiehlt sich dazu der Vorsorgecheck. Grenzen der Standard-PV ... Alternativen: Optimal-PV oder selbst formulieren Zwar ist auch eine Standard-PV, die aus bewährten Textbausteinen besteht, prinzipiell verbindlich. Aber eben nur beschränkt auf "aussichtslose" StandardSituationen wie irreversible Bewusstlosigkeit oder unabwendbares Sterben. In der Praxis wären damit längst nicht alle Fälle am Lebensende erfasst. Gerade die häufigsten Fälle sind nicht abgedeckt: etwa andauernde Einwilligungsunfähigkeit nach Schädelhirntrauma oder Schlaganfall, Behandlungsentscheidungen bei Demenz usw. Wenn es um solche Fälle geht, die nicht unmittelbar zum Tode führen, kommt es um so mehr auf die persönliche Einstellungen z. B. zu Lebensqualität oder Lebenswille an. Wenn zudem die Chancen auf Besserung in der klinischen Praxis nicht eindeutig prognostizierbar sind, geht es um Abwägungen von Nutzen, Belastungen und Risiken einer Behandlung. Dies ist in einer Standard-PV, die nur die eindeutigen Entscheidungen "Ja" oder "Nein" zulässt, nicht abgedeckt. Wer auch diese wichtigen Punkte mit einschließen möchte, kann auf das anspruchsvollere Modell einer optimalen Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes zurückgreifen. Dazu ist ein PV-Fragebogen auszufüllen, der fachkundig ausgewertet wird (Gebühr: zwischen 48 und 96 Euro). Um die Abfassung müssen Sie sich dann nicht selbst kümmern. Foto: Vorstellung der beiden Modelle auf einer InfoVeranstaltung am 04.03.2009. Im Hintergrund: Der Rechtspolitiker Joachim Stünker, MdB/SPD. Dessen Entwurf wurde am 18.6.2009 zum Gesetz. UNSER TIPP: Wenn Sie sich Gebühren sparen und sich eine individuelle Patientenverfügung selbst zusammenstellen möchten Sie können so vorgehen: Greifen Sie auf das Modell einer textlich "wasserdichten" StandardPV zurück (dort kann jeweils im 4. Optionsfeld ggf. eine weitere Situation angegeben werden). Bringen Sie dann in eigenen Worten auf einem Zusatzblatt Ihre persönlichen Einstellungen, Umstände und Abwägungen zu Papier. Der PV-Fragebogen für eine Optimale PV eignet sich hingegen nicht als Grundlage für eine komplett selbst verfasste PV. Der PV-Fragebogen dient der qualifizierten Auswertung und besteht nicht aus Textbausteinen zum Zusammenstellen! Die Gefahr unsachgemäßer, widersprüchlicher oder unvollständiger Aussagen wäre damit zu groß. Wie Sie zum Grundgerüst einer Standard-PV kommen: Sie können sie selbst abfassen – das Textgerüst hier auch als Word-Datei des BMJ oder gegen geringe Gebühr (18 €) per online-Eingabe abfassen lassen oder (auf die Schnelle) ein kostenfreies Ankreuzformular nutzen (weniger empfehlenswert, besser ist ein angefertigter Text mit den gewählten Optionen). Schriftlich vorausverfügter Patientenwille jetzt für Ärzte verpflichtend! OPTIMALE Patientenverfügung (PV) Das neue Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (PatVG im Wortlaut) stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Damit trägt der Betroffene aber auch die Verantwortung und das Risiko für die Folgen seiner Bestimmungen. Was macht eine optimale Patientenverfügung (PV) aus? Sie bezieht sich, wie es im neuen PatVG heißt, "auf bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe" und - da nicht jede spätere Situation genau voraussehbar ist - darüber hinaus auf Wertvorstellungen des Betroffenen. Dabei ist die optimale PV bedeutend anspruchsvoller und konkreter als eine Standard-PV oder gar nur ein pauschaler Vordruck (bzw. nur ein PV-Text-Einschub in einer notariellen Generalvollmacht. Diese selbst kann für sonstige Vorsorgeangelegenheiten beibehalten werden, der Notar ist jedoch nicht für gesundheitlich-medizinische Angelegenheiten im Sinne des neuen PatVG zuständig!) Schritt für Schritt zur Unterschriftsreife Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) bietet auf gemeinnütziger Basis an, eine optimale Patientenverfügung für Sie abzufassen. Das Verfahren besteht in einem medizinisch fachkundigen Beratungsangebot und Auswertung eines mehrseitigen PVFragebogens. PDF-Datei des PV-Fragebogens 1. Der PV-Fragebogen (Klick auf Abbildung oben) für die Erstellung einer optimalen Patientenverfügung enthält alle notwendigen Hinweise sowie ein Auftrags-Formular mit Gebühren-Übersicht (von 48 bis max. 96 Euro). 2. Drucken Sie diesen aus, um ihn ausfüllen zu können. Medizinische und rechtliche Begriffe finden Sie hier im Glossar erklärt. 3. Nach Auswertung wird eine qualifizierte, für Sie persönlich zuständige Patientenberaterin des HVD Ihre optimale PV abfassen und Ihnen zusenden. Sie steht Ihnen auch danach für Rückfragen zur Verfügung. Der komplette Vorgang Ihre unterschriftsreife optimale Patientenverfügung erhalten Sie in zweifacher Ausfertigung per Post. Erst wenn Sie diese überprüft und akzeptiert haben, sind einmalig die Bearbeitungs-Gebühren zu entrichten, wie Sie sie auf dem Auftrag-Formular gewählt haben (von 48 bis max. 96 Euro). Ihre Daten sind geschützt und sie werden anschließend gelöscht, wenn Sie dies auf dem Antragsformular als Option angegeben haben. Inbegriffen sind Vollmachten oder bei Bedarf sonstige Formulare für den Betreuungsfall. Ihre optimale, maßgeschneiderte Vorsorge ist somit komplett und zukunftssicher. Referenzen in Ratgeber-Medien zu diesem Angebot einer Optimalen PV hier. Optimal: Nach Ihren Ansprüchen und Abwägungen Die optimale PV enthält individuelle Abwägungen und konkrete Behandlungen wie z. B. Dialyse und künstliche Ernährung. (Würde sie sich ganz allgemein auf "apparative" oder "leidensverlängernde" Maßnahmen beziehen, könnte eine PV den Arzt gar nicht binden). Die Optimale PV lässt sich konkret auf alle möglichen in der Praxis vorkommenden Situationen beziehen und ist dadurch praxistauglich. Laut neuem PAtVG muss später das Zutreffen "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation" geprüft werden. Die optimale PV bildet diesbezüglich Ihre Wertvorstellungen, (Behandlungs-)Ziele und gbf. Risikoabwägungen ab. Sie erweist sich als dadurch wirksamer. Zudem kommen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt zum Ausdruck. Wenn es eine kostenlose Patientenverfügung sein soll oder Sie noch unentschlossen sind Wenn es nicht unbedingt eine so anspruchsvolle Patientenverfügung sein soll: Hier Tipp zum kostenfreien Selbst-Zusammenstellen. Hier weitere Modelle verschiedener Anbieter im Überblick. Bei Patientenverfügungen (PV) zu beachten Allgemeine Hinweise Eine Patientenverfügung unterliegt keiner juristischen Formvorschrift (keine Handschriftlichkeit erforderlich!). Sie muss allerdings schriftlich sein, dazu reichen Datum und Unterschrift. (Der Irrglaube, dass der Gang zum Notar die Wirksamkeit einer PV verbessern würde, ist im Gesetzgebungsverfahren von allen vorgelegten Entwürfen verworfen worden.) Die Qualität einer PV hängt vielmehr von ihren Inhalten ab. Entscheidend ist, was drin steht, und was fehtl. Es kommt bei der Respektierung durch Ärze und Ärztinnen auch auf die Überzeugungskraft und Authentizität an. V. a. bei einer bereits diagnostizierten schweren Erkrankung sollte das zusätzliche Gespräch mit dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin gesucht werden. Beratung ist ein Recht, aber laut am 18.6. 2009 verabschiedetem PV-Gesetz keine Pflicht bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung einer PV. Empfohlen wird die Bezeugung einer Patientenverfügungen durch Arzt / Ärztin oder sonstige medizinisch fachkundige Person. Die spätere Einschaltung eines Vormundschaftsgerichtes bei unterschiedlicher Interpretation ist die absolute Ausnahme und soll gerade durch qualifizierte Beratung und eine optimale PV vermieden werden. Weitere Hinweise zur Aktualisierung bzw. Widerrufmöglichkeit usw. hier, speziell zur möglicher Hinterlegung hier. Diese Hinweise werden Ihnen automatisch mit zugeschickt, wenn Sie eine Patientenverfügung beim HVD in Auftrag geben. Medien-Echo zur optimalen Patientenverfügung des HVD (Auswahl) WDR-Wissenschaftsmagazin Quarks & Co "... Eine zu empfehlende kostenfreie Beratung bietet der Humanistische Verband in Berlin an. Entweder persönlich ... oder sonst auch telefonisch ... Es ist ratsam sich an Stellen zu wenden, die Erfahrung mit dem Thema haben ..." (hier geht es zum Beitrag) Beck-Rechtsratgeber im dtv "Dieser Organisation geht es um eine möglichst individuell formulierte Patientenverfügung. Damit diese dennoch rechtlich korrekt ist, wird Interessenten gegen Gebühr ein umfassender Fragebogen ... zugesandt. Die Antworten werdem vom Humanistischen Verband in eine juristisch korrekt formulierte Patientenverfügung eingearbeitet ..." (Autoren Putz/Steldinger, 2007) Focus online Gesundheit " ... Inzwischen geben viele Organisationen Vordrucke für eine Patientenverfügung heraus. ... Doch oft kann der behandelnde Arzt sich nicht daran halten, da die Angaben ... nicht auf die gerade bestehende Situation übertragbar sind. ... Patientenberatungsstellen zum Beispiel des HVD helfen dabei, möglichst genau und detailliert den eigenen Willen festzuhalten ..." (vom 26.08.2008) Verbrauchermagazin Guter Rat " ... ausgefeilter in seinen Denkanstößen und quasi eine Weiterentwicklung des Forderungskatalogs aus dem Justizministerium ist der Ansatz des Humanistischen Verbandes Deutschlands. Der Verein ... [hat einen] Fragebogen erstellt, der einerseits alle Aspekte des Themas verdeutlicht, andererseits den Leser auch immer wieder anstößt, Lebensperspektiven zu entwickeln ... " (Heft 2, Februar 2007) Imedo Gesundheitsdienst "... die Patientenverfügung möglichst präzise zu verfassen ... können sich Interessierte an die Patienten- oder Hospizberatungsstellen wenden, wie beispielsweise den Humanistischen Verband ..." (vom 22.10.2008) rbb-Beitrag " ... auch die Berliner Ärztekammer empfiehlt seit 2005 eine sogenannte Standardvariante ... Daneben gibt es eine ausführliche individuelle Optimalvariante ... Im Humanistischen Verband stehen acht Berater/innen zur Verfügung und es werden passgenaue Unterlagen ausgegeben ..." (hier geht es zum Beitrag) Stiftung Warentest Die Stiftung Warentest informierte in ihrer Zeitschrift FINANZtest Ratsuchende, auf was man bei einer Patientenverfügung achten sollte. Unter die Lupe genommen wurden fünf Hinterlegungsstellen (hier geht zur Darstellung des Angebotes des HVD). Online ausfüllen: STANDARD-Patientenverfügung kommt dann per Post einleitung Auf dieser Webseite können Sie die Erstellung einer Standard-Patientenverfügung in Auftrag geben (Abbildung des Dokuments hier). Wir weisen aus Gründen der Verbraucheraufklärung darauf hin, dass es auch weitere empfehlenswerte Modelle gibt. Was Sie bei Ihrer Wahl beachten sollten: Das Modell einer Standard-Patientenverfügung orientiert sich an den Grundsätzen der Hospiz- und Palliativversorgung. Die Vorgaben beziehen sich nur auf Situationen am Lebensende, die mit Sicherheit aussichtslos sind. D. h. alle anderen Fälle von Einwilligungsunfähigkeit (z. B. nach Schlaganfall, Herzstillstand oder Gehirnverletzung) sind hier nicht abgedeckt. Für weiter reichende und individuelle Ansprüche empfiehlt sich, eine optimale Patientenverfügung zu wählen. Eine weitere Alternative: Sie können sich auch kostenfrei eine eigene Patientenverfügung zusammenstellen (Anleitung dazu siehe unter "Tipp" hier). Wenn Sie sich jetzt für die online-Eingabe zur Erstellung einer Standard-Patientenverfügung entscheiden: Wir fertigen – ggf. nach Rücksprache – einen zusammen hängenden Text aus den von Ihnen gewählten Optionen an. Dann wird die fertige Patientenverfügung für Sie in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt (Abbildung hier) und per Post zugeschickt. Die Kostenerstattung dafür beträgt 18,00 Euro incl. Porto und den von Ihnen gewünschten Vollmachten (eine zusätzliche Spende für unsere gemeinnützige Arbeit ist willkommen). Zur einfachen Navigation durch die Felder dieser Seite können Sie die Tabulatortaste am linken Rand Ihrer Tastatur benutzen. Ihre Daten werden so ausgedruckt, wie Sie sie eingeben. Daher bitte bei der Eingabe Groß- und Kleinschreibung sowie Umlaute benutzen! person Ich, Vorname Nachname Name: geboren am geboren_am: TT.MM.JJJJ wohnhaft in wohnhaft_in: wohnhaft_in2: PLZ Ort Straße Hausnr. Vorwahl: Vorwahl: Telefon: Telefon: bestimme für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann: Situationen, für die die folgenden Festlegungen (1-5) gelten sollen: Situation_1: Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess oder mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde. Situation_2: Wenn in Folge einer direkten oder indirekten Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach ärztlicher Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen (wachkomaähnlicher Zustand) die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber äußerst unwahrscheinlich ist. Situation_3: Wenn ich in Folge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenzerkrankung nach dem Alzheimer-Typus) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen. Eigene Beschreibung der Situation (nur wenn sie mit Einwilligungsunfähigkeit einhergehen könnte): Situationsbeschreibungen: festlegung1 Festlegungen (1-5) zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen: Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten. Hunger und Durst sollen so lange wie möglich auf natürliche Weise gestillt werden, ggf. mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das fachgerechte Lindern von Schmerzen und anderen belastenden Symptome wie Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe u. ä. 1. Wünsche ich in den oben genannten Situationen unter Umständen auch bewusstseinsdämpfende Mittel? Schmerz_und_Symptombehandlung: NEIN: Ich wünsche eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, aber keine bewusstseinsdämpfenden Mittel. JA: Wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, wünsche ich zur Beschwerdelinderung auch bewusstseinsdämpfende Mittel. Schmerz_und_Symptombehandlung_verkuerzt_Leben: Die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf. festlegung2 2. Wünsche ich in den oben genannten Situationen lebensverlängernde bzw. lebenserhaltende Maßnahmen? Lebenserhaltende_Massnahmen: JA: Alles medizinisch Mögliche soll getan werden, um mich am Leben zu erhalten. Ich wünsche z. B. die Durchführung künstlicher Blutwäsche (Dialyse) und künstlicher Beatmung, wenn diese Maßnahmen ärztlicherseits noch angeboten werden bzw. medizinisch indiziert sind. NEIN: Es sollen keine lebenserhaltenden Maßnahmen wie Dialyse (Blutwäsche) u. ä. durchgeführt bzw. schon eingeleitete eingestellt werden. keine Beatmung: Es soll auch keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf. festlegung3 3. Wünsche ich in den oben genannten Situationen künstlich ernährt zu werden (durch Sonde oder venöse Zugänge)? Kuenstliche_Ernaehrung: JA: Wenn ich selbst nichts mehr zu mir nehmen kann, soll künstliche Ernährung unabhängig von meinem Krankheitszustand und meiner Lebenserwartung begonnen oder weitergeführt werden. NEIN: Es soll keine künstliche Ernährung mehr erfolgen, unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung (z. B. Magensonde durch Nase oder Bauchdecke, oder venöse Zugänge). Auch in den oben genannten Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, wünsche ich sterben zu dürfen. keine Ernaehrung: Künstliche Flüssigkeitszufuhr soll dann ebenfalls unterlassen werden, es sei denn, sie ist in vermindertem Maße palliativmedizinisch erforderlich, z. B. zur Verabreichung lindernder Medikamente. festlegung4 4. Wünsche ich in den oben genannten Situationen Antibiotika, Blut/Blutbestandteile u. ä. zur Lebensverlängerung? Antibiotika_und_Blut: JA: Ich wünsche deren Gaben, falls damit mein Leben verlängert werden kann. NEIN: Ich erlaube deren Gaben nur, falls sie zur Linderung meiner Beschwerden erforderlich sind. festlegung5 5. Wünsche ich in den oben genannten Situationen Versuche zur Wiederbelebung bei akutem Herz-/Kreislaufstillstand? Wiederbelebung: JA: Ich wünsche dann Versuche zur Wiederbelebung. NEIN: In den oben genannten Situationen wünsche ich keine Versuche zur Wiederbelebung. kein Notarzt: Ein Notarzt soll nicht verständigt werden bzw. ein ggf. hinzugezogener Notarzt soll unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert werden. . Bis hier haben Sie die elementarsten Fragen der Standard-Patientenverfügung beantwortet. Die Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Erstellung Ihrer Standard-Patientenverfügung ist unabhängig vom Umfang und/oder einer evtl. Beratung. Daher empfehlen wir Ihnen die jetzt folgenden zusätzlichen Angaben 6 – 10 ebenfalls zu beantworten. Wenn Sie dies nicht wünschen klicken Sie hier: Zusätzliche Angaben überspringen ... Sie können jeweils mehrere Optionen wählen oder auch Fragen (z. B. zur Organspende oder zu Schlussbemerkungen) unbeantwortet lassen. zusatz6 Zusätzliche Angaben zur obigen Patientenverfügung 6. Behandlungsort Ich möchte (Sie können mehrere Optionen wählen) Ort_der_Behandlung_Zuhause: wenn irgend möglich zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung bleiben. Ort_der_Behandlung_Hospiz: wenn möglich in einem Hospiz sterben. Ort_der_Behandlung_Wuerde: dort sterben, wo meine Würde, Versorgung und Selbstbestimmung am besten gewahrt sein werden. zusatz7 7. Beistand am Lebensende Ich möchte menschlichen / spirituellen / fachlichen Beistand durch (Sie können alle Optionen wählen) folgende Personen (Bevollmächtigte Personen (s. u.) oder Familienangehörige müssen hier nicht extra benannt werden!): Personenbeistand: Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft: Weltanschauungsgemeinschaft: Beistand3: Hospiz- oder Palliativdienst: Hospiz: Benennung von Ärztin / Arzt des Vertrauens: Vertrauensarzt: zusatz8 8. Aussagen zur Durchsetzung, Auslegung und Verbindlichkeit (Sie können alle Optionen wählen) Verbindlichkeit1: Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Vertreterin/meinem Vertreter erwarte ich, dass sie/er die weitere Behandlung so organisiert, dass mein Wille durchgesetzt wird. Verbindlichkeit2: Die Patientenverfügung gilt verbindlich. Solange ich sie nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Verbindlichkeit3: Wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte / das Behandlungsteam / mein(e) Vertreter(in) aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Letzte_Entscheidung: Die letzte Entscheidung über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen liegt, nach ärztlicher Aufklärung über meinen akuten Zustand, bei meiner/meinem Bevollmächtigten. zusatz11 9. Erlaubnis zur Organspende? Organspende: NEIN: Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab. JA: Ich stimme einer Organentnahme nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu. Organspendeausweis: Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann (wählen Sie eine Alternative): Vorrang: geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor. Intensivmedizinische Maßnahmen zur Vorbereitung der Organentnahme sind für die dafür notwendige Zeit (bis zu 48 Stunden) dann erlaubt. gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor. zusatz12 10. Schlussbemerkungen / Hinweis auf Beratung und beigefügte Wertvorstellungen (Abbildung des Zusatzblattes) Eine Beratung beim Abfassen einer Patientenverfügung und entsprechende Bezeugung durch eine fachkundige Person oder eine Ärztin/ einen Arzt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dadurch kann aber die Ernsthaftigkeit, Bedeutung und Verbindlichkeit Ihrer Patientenverfügung unterstrichen werden: Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert Information: und beraten lassen durch Beratung: Schlussbemerkung1: Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs meiner Patientenverfügung bekannt. Schlussbemerkung2: Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner hier getroffenen Entscheidungen bewusst. Ich habe diese Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt. Aufklaerung: Insbesondere, soweit ich bestimmte medizinische Maßnahmen und Eingriffe wünsche, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung. (Diese Aussage ist zur rechtlichen Absicherung der Ärztinnen/Ärzte unbedingt zu empfehlen) Wertvorstellungen: Als Interpretationshilfe zu dieser Patientenverfügung werde ich eine persönliche Darstellung erstellen und beifügen. Diese gilt v. a. für nicht ausdrücklich bzw. hinreichend konkret geregelte Situationen. Ansonsten ist für diese mein mutmaßlicher Wille zu ermitteln. zusatz_vorsorge Weitere Vorsorgeformulare Für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann: Ich möchte eine oder mehrere Vertrauensperson(en) bevollmächtigen und bitte um die Formulare (beide ergänzen einander) Vorsorgevollmacht2: Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Angelegenheiten ("medizinische Patientenanwaltschaft"). Vorsorgevollmacht1: Vorsorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten. ODER Ich kann oder möchte keine Vertrauensperson bevollmächtigen. Deshalb möchte ich statt dessen einen Betreuer oder einen gemeinnützigen Verein o. ä. benennen, den das Amtsgericht dann einzusetzen hat, für den Fall, dass ich unter Betreuung gestellt werde. Ich bitte daher um das Formular Vorsorgevollmacht3: einer Betreuungsverfügung. zusatz_gebuehr Gebühr und ggf. zusätzliche Spende Ich erkläre mich bereit, nach Erhalt meiner Patientenverfügung (incl. weiterer Vorsorgeformulare), einen Gesamtbeitrag in Höhe von Beitrag: * Euro zu leisten. Darin sind 18 Euro Bearbeitungsgebühr enthalten, der Rest gilt als steuerlich abzugsfähige Spende. Ich bitte um eine Gebührenreduzierung: Reduzierung: Nein Ja Dringlichkeit zur Bearbeitung meiner Patientenverfügung: Dringlichkeit: Normal Eilig Notfall Nachricht / Begründung (für Gebührenreduzierung, Dringlichkeit): Nachricht: pruefung Bitte überprüfen Sie alle Angaben zur Sicherheit und ergänzen für evtl. Rückfragen Ihre EMail-Adresse (auch für die Auftragsbestätigung). Wenn die fertige Patientenverfügung an eine andere Adresse als die des Verfügenden geschickt werden soll (z. B. an eine Vertrauensperson, Hospizeinrichtung o. ä.), ändern Sie hier bitte die Anschrift. Die Patientenverfügung wird an diese Anschrift gesandt: Anrede: Herr Frau Auftraggeber: PLZ Ort: Auftraggeber_wohnhaft_in: Straße & Nr.: Auftraggeber_wohnhaft_in3: Vorwahl: VorwahlAuftraggeber: Telefon: TelefonAuftraggeber: (für eventuelle Rückfragen) E-Mail-Adresse: E_Mail_Adresse: (optional) Formulare - kostenlos: Patientenverfügung (Standard-PV zum Ankreuzen), Vollmachten und mehr Eine "naheliegende" Lösung: Vollmacht(en) als Formular Die meisten Bürgerinnen und Bürger gehen von einer falschen Annahme aus: Nämlich dass nahe Familienangehörige für sie automatisch Regelungen treffen oder Unterschriften leisten könnten, wenn sie – vielleicht auch nur vorübergehend – selbst einmal nicht mehr dazu in der Lage sind. Das stimmt nicht! Selbst Kinder und Ehegatten müssen dazu vorher schriftlich mit einer (Vorsorge-) Vollmacht legitimiert worden sein. Sonst wird laut Betreuungsgesetz (BtG seit 1992, geändert 1999) das Vormundschaftsgericht des jeweiligen Wohnortes eingeschaltet. Es bestimmt dann für die hilflos gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin (früher: Vormund oder auch Gebrechlichkeitspfleger genannt). Dies kann und wird dann in der Regel – muss aber nicht – ein Familienangehöriger sein. Typische Aufgabenkreise sind Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Renten- und Sozialansprüchen u. ä. Zwei Vollmachts-Formulare Wer verhindern möchte, dass sich überhaupt ein Vormundschaftsgericht einschaltet, sollte für eine Vertrauensperson (oder mehrere) eine Vollmacht ausstellen. Davon machen immer mehr Bundesbürger/innen Gebrauch. Sie finden hier zwei einander ergänzende VollmachtsFormulare für alle Angelegeneheiten (gesundheitliche ebenso wie finanzielle). Vollmachten sind in den Ihnen zugesandten Vorsorgedokumenten inbegriffen, wenn Sie eine Patientenverfügung durch uns abfassen lassen. Ein Ausdruck ist dann also nicht erforderlich. Zu den Vollmachten Immer mehr Menschen möchten auch über ihr Lebensende bzw. über Würde bis zuletzt selbst bestimmen. Dazu ist die Vorsorge durch eine Patientenverfügung das Mittel der Wahl. Sie dient auch dazu, um Angehörige bzw. Bevollmächtigte später vor zusätzlichen Schwierigkeiten und Gewissensbelastungen zu bewahren. Standard-Patientenverfügung: Kostenlos zum Ankreuzen Deshalb ist zumindest (!) ein Ankreuzformular einer Standard-PV dringend anzuraten (optimal wäre - allerdings gebührenpflichtig - eine individuell angefertigte Patientenverfügung). Sonst müsste ggf. mit hohem Aufwand (Zeugenbefragung, eidesstattliche Erklärung, vormundschaftsrichterliches Verfahren) der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Kostenloses Ankreuzformular einer Standard-PV hier Download Welches sonstige Formular für mich in welcher persönlichen Situation? Wenn ich für eventuelle schwere medizinische Entscheidungen an meiner Statt niemanden haben, der als Bevollmächtigter meinen Willen verlässlich zur Geltung bringen könnte (bzw. wenn ich dies Angehörigen und Freunden nicht zumuten möchte)? Antwort: Sie können in diesem Fall – ergänzend zu einer möglichst präzisen Patientenverfügung – eine Betreuungsverfügung für einen Betreuer abfassen. Oder Sie können den Patientenschutz der Bundeszentralstelle Patientenverfügung mit Notfallpass für sich und Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen. Wenn ich zur Regelung meiner finanziellen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten niemanden haben oder niemanden aus dem Kreis von Freunden und Angehörigen damit betrauen möchte? Antwort: Sie können in diesem Fall – ggf. ergänzend zur Patientenverfügung – eine Betreuungsverfügung abfassen. Die Regelung Ihrer finanziellen Angelegenheiten, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, untersteht dann der Kontrolle eines Amtsgerichtes. Wenn jemand bereits nicht mehr einsichtsfähig ist und/oder ein vorsorglicher medizinischer Behandlungsplan für einen überschaubaren Zeitraum erstellt werden soll? Antwort: Es kann das Instrument des Notfallbogens verwendet werden. (Eine Patientenverfügung für eine andere Person abzufassen ist nicht möglich!) Wenn jemand nicht mehr geschäftsfähig, ggf. aber noch einsichtfähig ist? Antwort: Eine Vollmacht kommt dann nicht mehr in Frage. Wohl aber eine Betreuungsverfügung oder ein Notfallbogen (s. o.). Ggf. auch noch eine einfache Standard-Patientenverfügung (s. o.), soweit der Betroffene selbst Inhalt, Sinn und Folgen noch abschätzen kann – ohne geschäftsfähig sein zu müssen. Zwei einander ergänzende Vollmachts-Formulare Wer verhindern möchte, dass sich bei Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit ein Vormundschaftsgericht einschaltet und dies als „Einmischung“ in familiäre Angelegenheiten empfindet, sollte Vorsorge treffen. Er kann für eine Vertrauensperson – oder mehrere – eine Vollmacht ausstellen. Diese kann entweder unmittelbar sofort oder vorsorglich nur für den späteren Betreuungsfall gelten. Im ersten Fall handelt es sich um eine Vollmacht, im zweiten Fall um eine Vorsorgevollmacht. Die bevollmächtigte(n) Personen vertreten später die Interessen des Vollmachtgebers. Das setzt natürlich voraus, dass man einen Menschen hat, dem man völlig vertraut, mit ihm über die eigenen Vorstellungen spricht und der auch bereit ist, Verantwortung auf sich zu nehmen. (Vorsorge)-Vollmachten können für einzelne Aufgabenbereiche oder auch generell (s. u.) ausgestellt werden. Dabei kommen Sie – anders als bei Patientenverfügungen empfohlen – in der Regel mit Vordrucken aus. Bei Immobilien bzw. umfangreichen Vermögen oder komplizierten Umständen muss bzw. sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden. Sie finden hier zwei Vollmachts-Formulare: 1. für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten, inclusive Aufenthaltsbestimmung; diese Vollmacht wird auch als Gesundheitsvollmacht oder Patientenanwaltschaft bezeichnet (hier: grün) 2. für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten, inclusive Mietvertrags- und Wohnungsangelegenheiten (hier: rot) Die beiden Vollmachten (grün und rot) ergänzen einander, d. h. Sie haben damit prinzipiell alle Angelegenheiten abgedeckt. Man sollte sich gut überlegen, wem man eine Vollmacht worüber erteilt. Denn im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung hat das Amtsgericht keinen – kontrollierenden – Einfluss. Die bevollmächtigte Person könnte zumindest zunächst z. B. Geldangelegenheiten frei handhaben. Allerdings kann sie rechenschafts- und auch schadensersatzpflichtig sein, wenn dies nicht zugunsten des Bevollmächtigten erfolgt - auch nach dem Tod gegenüber dessen Erben. Wer hier Schwierigkeiten oder Streit voraussieht, sollte statt eines Vollmachtsformulars eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und sich gut durchdachte, individuelle Formulierungen vorschlagen lassen. Zur Erteilung einer Vollmacht ist deshalb die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Wer verwirrt ist, dann dann u. U. stattdessen noch eine Betreuungsverfügung nutzen. Was ist mit einer Generalvollmacht? Unser Tipp Häufig legen Angehörige von Patienten eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den Betroffenen damit nicht immer auch in allen medizinischen Angelegenheiten vertreten. Wenn eine Genralvollmacht im Wortlaut "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" ermächtigt ohne dass risikoreichen medizinische bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt sind, besteht folgendes Problem: Die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der Bevollmächtigte kann nicht an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischem Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen in eine notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) einwilligen. Tipp in einem solchen Fall: Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja schon bezahlt haben). Verwenden Sie ergänzend dazu das Vollmachtsformular für gesundheitliche und medizinische Angelegenheiten s. o. (grün). Ankreuzformular einer Standard-Patientenverfügung In der tagtäglichen Pflege-Praxis stellt sich immer wieder das "Standard-Problem", ob bei einem schwerst dementiell Erkrankten noch eine PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung gelegt werden soll oder nicht. Ein Verzicht ist ohne entsprechende vorsorgliche Willenserklärung des Betroffenen so gut wie unmöglich. Auch der Verzicht auf IntensivMaßnahmen, wenn diese eigentlich schon aussichtslos (d.h. kaum mehr ärztlich indiziert) sind, kann beim Einwilligungsunfähigen ohne PV mit Schwierigkeiten verbunden sein. Zumindest die genannten Situationen am Lebensende sind mit einer StandardPatientenverfügung abgedeckt. Sie finden hier die einfachtste Form eines Ankreuzformulars. Es besteht aus zwei DIN-A4 Seiten, die ausgedruckt, angekreuzt und somit sofort genutzt werden können. (Drucken Sie am besten Vorder- und Rückseite auf einem Blatt aus). Besser wäre jedoch eine individuell abgefasste Patientenverfügung (die Sie auch selbst erstellen können). Denn in einer einfachen Standard-PV bleiben viele Situationen ungeregelt. Außerdem gibt es gebenüber einem Ankreuzformular gelegentlich Vorbehalte, z. B. bezüglicher möglicher Manipulation durch andere. Hier kritische Stimmen gegen "Einfaches Ankreuzen". Was ist beim Formular einer Ankreuz-PV zu bedenken? Lassen Sie versehentlich eine Frage unangekreuzt oder füllen beide Kästchen (oder unvereinbare Unterpunkte) aus, so ist Ihre Patientenverfügung u. U. widersprüchlich und damit ungültig. Eine Verunsicherung bezüglich nachträglicher Veränderungen (Kreuze oder Einträge) durch andere Personen kann nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist statt der Ankreuzvariante (es sei denn, es besteht dringender Handlungsbedarf) eine PV vorzuziehen, die aus einem in sich geschlossenen Text besteht. Eine hier gegen geringe Gebühr für Sie angefertigte Standard-Patientenverfügung gewährleistet, dass bei eventuellen Ungereimtheiten und Missverständnissen rückgefragt wird und so Vorbehalte (wie beim "einfachen Ankreuzen") nicht entstehen können. Gesetzliche Betreuung / Formular Betreuungsverfügung Die Betreuung ist heute keine Entmündigung mehr, trotzdem handelt es sich immer auch um einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Eine Betreuungsverfügung ist (nur dann!) sinnvoll, wenn es keine Person des Vertrauens gibt, der Sie eine (Vorsorge)Vollmacht erteilen wollen oder können. Bzw. wenn es zweckmäßig erscheint, die Regelung Ihrer Angelegenheiten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen. Denn es ist das Vormundschaftsgericht, das den Betreuer bestellt und seine Handlungen kontrolliert. Die Betreuungsverfügung kann auch verwendet werden, wenn der Betroffene schon nicht mehr geschäftsfähig (aber noch einsichtsfähig) ist. Hier: Formular Betreuungsverfügung Es kann in einer Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer Betreuer (und auch: wer nicht!) Betreuer werden soll. Ist diese Person noch unbekannt (oder soll es ggf. eine Mitarbeiter/in eines Betreuungsvereins sein), kann dieser Verschiedenes aufgetragen werden, was Ihnen am Herzen liegt, z. B. zur Wahl eines Pflegeheims, zur Geltendmachung einer Patientenverfügung, zum Umgang mit Ihrem Geldvermögen. Was passiert eigentlich bei einer "Betreuung" Zur Zeit stehen in unserem Land etwa 1 Millionen meist älterer Menschen unter Betreuung. Diese bedeutet im Sinne des Betreuungsrechtes nicht etwa praktische Hilfe (im Haushalt oder bei der Pflege) und auch nicht menschliche Zuwendung. Sondern: Eine rechtliche Vertretung durch eine Person, welche notwendige Dinge regelt und über Einwilligungen zu medizinischen Behandlungen - auch im eiligen Notfall - entscheidet. Ärzte können eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht mit einem solchen Formular*** anregen: Formular für Ärzte von www.justizportal-bw.de/pdf Im Betreuungsrecht gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Danach werden Betreuer/innen nur für Bereiche eingesetzt, in denen der Betroffene wirklich Hilfe benötigt und Regelungsbedarf besteht. Im Fall der Vermögenssorge haben auch nahe Angehörige oder Ehegatten als Betreuer/innen dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechenschaft abzulegen. Dafür müssen Verzeichnisse angelegt und regelmäßig alle Rechnungen vorgelegt werden, Geschäfte und Finanztransaktionen in bestimmter Höhe bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (anders als bei der Vollmacht!). Steht keine Person bereit, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist und ist die zu betreuende Person mittellos, wird die Vergütung für einen Berufsbetreuer aus der Staatskasse gezahlt. *** Anmerkung: Das Formular des Justizministeriums Baden-Würtemmberg richtet sich an Notariate und Amtsgerichte. Hier spiegelt sich eine Besonderheit wide die nur für BadenWürttemberg und auch dort nur noch befristet gilt: Gemeint sind sog. Amtsnotare, die in einem Beamtenverhältnis stehen, also nicht – wie sonst in Deutschland überall üblich – Freiberufler sind. Wird das Formular bundesweit genutzt, ist der alleinige Adressat das Amtsgericht. Tipp: Alles zu Betreuung siehe: Online-Lexikon Betreuungsrecht wiki.btprax.de Notfallbogen Der Notfallbogen versteht sich als 'komprimierte Patientenverfügung' in einer besonderen Situation vor allem für die Entscheidungssituation eines Notarztes (oder ob ein solcher überhaupt noch ans Bett eines Schwerkranken gerufen werden soll bzw. was stattdessen konkret zu tun ist). Im Notfallbogen wird eine zustimmende oder ablehnende Willensäußerung zur Herz-Lungen-Wiederbelebung oder auch zu einer Krankenhauseinlieferung dokumentiert. Der Notfallbogen kann zeitnah nach ärztlicher Aufklärung noch vom Patienten selbst unterzeichnet werden. Oder nach Ermittlung des mutmaßlichen Willens und auf Grundlage ärztlicher Indikation (bzw. einer Patientenverfügung) auch von seinem gesetzlichen Vertreter. Eine Gegenzeichnung vom Arzt sowie auch der Pflegeeinrichtung / dem Pflegedienst erhöht die Wirksamkeit. Hier: Formular Notfallbogen Der Notfllbogen kann als Ersatz für eine fehlende PV oder als aktuelle situationsbezogene Ergänzung oder kurze Zusammenfassung einer bestehenden PV genutzt werden. Siehe auch: Vorteil knapper Anweisungen. Der Notfallbogen wurde vor einigen Jahren von Modellprojekten und verschiedenen Autoren entworfen und danach praxisorientiert weiterentwickelt. Patientenverfügung BMJ Leiden - Krankheit - Sterben: Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Die Broschüre gibt Hilfestellung für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die eine individuelle Patientenverfügung verfassen wollen. So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Menschen in unserem Land sind, so vielfältig sind auch die individuellen Entscheidungen der Einzelnen, die sich daraus ergeben und die in eine Patientenverfügung einfließen können. Deshalb finden Sie in dieser Broschüre kein fertiges Formular. Sie finden Empfehlungen mit sorgfältig erarbeiteten Textbausteinen für die Formulierung individueller Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Die Broschüre sowie die Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung als wordDatei (Auszug aus der Broschüre Seite 15 - 26) finden Sie hier zum Download. Wichtiger Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 in 3. Lesung den Vorschlag der Gruppe um den Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Die nachfolgende Broschüre kann trotzdem weiter verwendet werden. Bitte beachten Sie aber, dass ab dem 1.9.2009 für eine Patientenverfügung die einfache Schriftform (ohne notarielle Beglaubigung) vorgeschrieben ist. Die zukünftige gesetzliche Regelung wird derzeit in die Broschüre eingearbeitet, das Erscheinen der Neuauflage ist zum September 2009 geplant. Im Internet zu finden unter: Ergebnisse 1 - 10 von ungefähr 82.600 für patientenverfügung kostenlos. (0,08 Sekunden) Anzeigen 1. Patientenverfügung Kostenlos Infos über Patientenverfügung Kostenlos Patientenverfügung Kostenlos - Bei Ask! www.ask.com 2. Patientenverfügung Patientenverfügung - Formular sofort zum Download www.formblitz.de 3. Patientenverfügung So formulieren Sie Ihre Patientenverfügung rechtssicher! www.rechtstipps.de Ihre Anzeige hier ansehen » Suchergebnisse 1. Formulare - kostenlos: Patientenverfügung (Standard-PV zum ... Standard-Patientenverfügung: Kostenlos zum Ankreuzen. Deshalb ist zumindest (!) ein Ankreuzformular einer Standard-PV dringend anzuraten (optimal wäre ... www.patientenverfuegung.de/vollmachten-und-formulare - Im Cache - Ähnlich 2. Verschiedene gemeinnützige Anbieter - kostenlos und ... Stelle ich eine Standard-Patientenverfügung selbst zusammen, gbf. mit Zusatzblatt (kostenlos); Lasse ich mir eine Standard-PV individuell erstellen, z. ... www.patientenverfuegung.de/vergleichstabelle - Im Cache - Ähnlich 3. Online Patientenverfügung (kostenlos) auf Basis der Textbausteine ... Online Patientenverfügung (kostenlos) auf Basis der Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz. www.bestattungsplanung.de/cgi.../VERFUEG.cgi?... - Im Cache - Ähnlich 4. Downloads - Dateien zum Herunterladen Online Patientenverfügung. Online Patientenverfügung (kostenlos) auf Basis der Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz ... www.bestattungsplanung.de/pages/171-0.html - Im Cache - Ähnlich 5. Patientenverfügung Kostenlos - Kostenlose Patientenverfügung Vorlage Patientenverfügung kostenlos ausdrucken. 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