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Neues Gesetz - Definition - Probleme und Lösungen Grenzfrage Sterbehilfe - Verbreitung
Viele Menschen treibt die Sorge um, am Lebensende einmal hilflos an "Apparaten
angeschlossen" zu sein, ohne Aussicht auf ein für sie noch lebenswertes Weiterleben. Doch
mit einem (solchen) einfachen Satz, vielleicht einmal mündlich geäußert, ist es nicht getan.
Gesetzliche Regelung verabschiedet
Die Patientenverfügung ist mit Bundestagsabstimmung vom 18.6.2009 nunmehr im
Betreuungsrecht verankert. Dies ist zu begrüßen, insofern die bestehende Rechtslage
damit gesetzlich normiert wird.
Selbstverständlich war es auch bisher möglich, qualifiziert seinen vorsorglichen
Patientenwillen zu erklären. Was Ihre persönlichen Vorstellungen sind, hängt nicht vom
Gesetzgeber abhängen. Ein Gesetz bezieht sich vielmehr nur auf das Procedere, wie und
durch wen später Ihr Wille zur Geltung gebracht werden soll. Wichtig war und bleibt dabei,
dass die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden - in Richtung Dialog mit allen
Beteiligten.
Bei der Abfassung einer Patienten-Verfügung gilt heute und wird in jedem Fall weiterhin
gelten: Je qualifizierter, desto verbindlicher. Formvorschriften wie Handschriftlichkeit oder
notarielle Beurkundung spielen später für die Praxistauglichkeit keine Rolle. Es kommt
vielmehr auf die konkreten Inhalte an.
Foto: MesseInformationsstand der
Bundeszentralstelle
Patientenverfügung
Definition einer Patientenverfügung (PV)
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Darin
enthalten sind neben Wertvorstellungen und Wünschen v. a. Anweisungen zu
Behandlungsmaßnahmen. Diese können für bestimmte medizinische Situationen
eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Die Patientenverfügung wird
wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung
oder Ablehnung zu Behandlungsmaßnahmen direkt kund zu tun.
Tipps zur Problemlösung
Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Umgang mit einer PV in der klinischen Praxis
und ambulanten Versorgung. Die folgenden drei Hauptprobleme können jedoch alle gelöst
werden:
1. Die Verfügung ist zu vage oder umgekehrt juristisch zu eng formuliert (z. B. nur
darauf bezogen, dass eine "Aussichtslosigkeit" mit letzter Sicherheit festgestellt sein
muss). Und/oder es hat keine fachlich-medizinische Beratung bei der Abfassung
gegeben. Tipp: Am besten eine Optimale Patientenverfügung wählen.
2. Der Bevollmächtigte (oder Betreuer) als Vertreter des Patienten erweist sich als
überfordert und/oder die Kommunikation unter den Beteiligten funktioniert nicht
gut. Tipp: Vermittlungshilfe in Anspruch nehmen z. B. durch einen regionalen
Hospizdienst oder eine verlässliche Hinterlegungsstelle.
3. Ärzte und Pflegepersonal sind selbst unsicher und nicht über die Rechtslage
informiert. Auch wenn eine PV schon sehr alt ist, kann der Arzt ihre Wirksamkeit in
Frage stellen. Tipp: Auf entsprechende staatsanwaltschaftliche Sachentscheidungen,
Urteile und Richtlinien hinweisen. Außerdem: PV regelmäßig ca. alle zwei Jahre
überprüfen und aktualisieren.
Unstrittig ist danach: Eine konkrete, klare Patientenverfügung ist unabhängig von Art,
Schwere und Stadium der zugrundeliegenden Erkrankung verbindlich. Mehr:
bestehende Rechtslage.
Grenzfragen: Umstrittene Sterbehilfe
In einer Patientenverfügung sind nicht nur, aber auch ethischen Fragen der sogenannten
passiven und indirekten Sterbehilfe zu regeln. Es handelt sich dabei um Wünsche, die von
manchen in Frage gestellt werden, weil sie sich mit Möglichkeiten auch einer gezielten
Lebensverkürzung überschneiden.
Weltanschaulichen Kontroversen (Pro und contra Sterbehilfe / Sterbebegleitung und/oder
Suzidhilfe) ist unter Humanes Sterben ein eigener Hauptmenü-Punkt gewidmet.
Sie finden hier allgemeinverbindliche Definitionen zu Formen der Sterbehilfe. Prinzipiell ist
nur die Tötung auf Verlangen (als direkte, gezielte Fremdtötung) in jedem Fall strafbar und
deshalb in einer Patientenverfügung ausgeschlossen.
Wieviele Menschen haben in Deutschland eine Patientenverfügung?
Darüber gibt es nur Schätzungen, keine eindeutige Datenbasis. Am häufigsten genannt (und
dann immer wieder voneinander abgeschrieben) wird eine Zahl von ca. 10 % der
Gesamtbevölkerung, das wären etwa 8 Millionen. Solche Schätzungen basieren allerdings
auf repräsentativen Befragungen von zumeist 1.000 Befragten, die dann hochgerechnet
werden.
Wenn man die Auflage weit verbreiteter Patientenverfügungs-Vorlagen und Musterformulare
zugrunde liegt, kann man auf eine ungefähre Zahl bis zu 12 Millionen gelangen. Allerdings ist
nicht bekannt, wieviele gedruckte oder aus dem Internet geladene Muster dann mit einer
Unterschrift versehen werden. Die Zahl von 17 Millionen Patientenverfügungen, die der VizePräsident der Bundesärztekammer Montgomery in der Fernsehsendung "Hart aber fair" (Nov.
2008) nannte, ist sicher verfehlt. Im Stationsalltag liegen PV zwar häufiger, aber immer noch
eher selten vor.
Dabei sollte es in der Debatte weniger auf die Quantität als auf die Qualität ankommen. Noch
enthalten die allermeisten PV nur sehr allgemeine Angaben. Jedoch steigt die Zahl der
Vorsorgewilligen, die gut informiert sehr dezidierte, konkrete Verfügungen abfassen und
deren Persönlickeitsrechte es vor allem zu sichern gilt.
Von Ärzten zu beachten - zum Umgang mit PV
1. Eine PV ist solange auch mündlich (oder durch nonverbale Zeichen) zu widerrufen,
wie Einsichts- oder Äußerungsfähigkeit in der akuten Situation dazu besteht (wer
heute "A" gesagt hat, muss also nicht später auch "B" sagen).
2. Die Patientenverfügung muss gewährleisten, dass sie sich auf die aktuell
eingetretene Situation beziehen läßt. Das Datum der letzten Unterschrift kann ein
Kriterium dafür sein – muss aber nicht. So ist bei einer 83-jährigen chronisch Kranken,
die eine PEG-Magensonde ablehnt, nicht zu erwarten, dass sie sich als 90-Jährige
anders besinnt.
3. Nur wenn kein Einvernehmen zwischen Arzt / Ärztin und Bevollmächtigtem bzw.
Betreuer über die Interpretation einer PV bezogen auf die aktuelle Situation erzielt
werden kann, muss eine zu treffende Entscheidung dem Vormundschaftsgericht zur
inhaltlichen Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (laut Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 17.03.2003).
4. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich und auch nicht sachgerecht. Die
Einwilligungsfähigkeit auf der fertigen PV sollte vielmehr durch einen Arzt des
Vertrauens, eine medizinisch fachkundige PV-Beratungsstelle o. ä. bezeugt sein
(wenngleich auch dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der PV darstellt).
Foto:
Informationsverananstaltung
am 4. März 09
Im Hintergrund (2. v. r.)
Joachim Stünker, MdB,
Rechtspolitischer Sprecher
der SPD
Was sich daraus für Sie als Vorsorgewilligem ergibt
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Es kommt u. U. sehr darauf an, was in Ihrer PV wie formuliert ist und ob Sie
medizinisch fachkundige Beratungshilfe in Anspruch genommen haben. Oft ist ein
einziges Wort (z. B. "wahrscheinlich" oder "mit Sicherheit", "dauerhaft" oder
"irreversibel") entscheidend. Das ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Die Schriftform beinhaltet Unterschrift und Datum. Weitere Formvorschriften
spielen für die Praxistauglichkeit und Wirksamkeit keine Rolle. Auch ist keine
Handschriftlichkeit für eine bessere Glaubwürdigkeit vonnöten – diese wird vielmehr
durch persönliche Zusätze von Ihnen erhöht.
Sie solten wenn möglich Ihre Patientenverfügung immer kombinieren mit einer
Gesundheitvollmacht – auch Patientenanwaltschaft genannt - für eine
Vertrauensperson. Diese bringt die PV dem Arzt gegenüber zur Geltung und steht
ihm als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind.
Überprüfen und ändern Sie Ihre Patientenverfügung, wenn sich neue Gesichtspunkte
und Einstellungsänderungen ergeben. Auch wenn die PV prinzipell bis auf Widerruf
gilt, sollten Sie etwa alle 2 Jahre eine Aktualisierung mit Datum und erneuter
Unterschrift vornehmen.
Die Willenserklärung muss im Notfall schnell zur Kenntnis gelangen. Das Umfeld
(Familie, Freunde, behandelnde Ärzte, Pflegedienst/-einrichtung) sollten informiert
sein. Außerdem ist eine Hinweiskarte sehr hilfreich. Ärzte müssen dem nachgehen,
weil sie verpflichtet sind, den Patientenwillen zu ermitteln.
Die Verwahrung einer PV in einer gemeinnützigen bundesweiten
Hinterlegungsstelle kann sich empfehlen, wenn Sie bei Bedarf im Notfall
Unterstützung für sich und Ihre Angehörigen in Anspruch nehmen möchten. Oder
wenn das Auffinden Ihres Originals sonst nicht (immer) gewährleistet ist.
Die Sorge um den Patientenwillen ist i. d. R. kein einmaliger Akt, sondern ein Prozess, in
den viele Menschen kommunikativ eingebunden sind.
Problem "Vorsorge-Dschungel" - vorhandene PV Qualitäts-Check
Es gibt etwa 200 Anbieter von jeweils verschiedenen (!) Patientenverfügungen: Von A wie
Aidshilfe bis Z wie Zeugen Jehovas, dazwischen unzählige andere Organisationen und
Verbände. Diese bringen meist vorgefertigte Text-Vordrucke mit unterschiedlichen
Formulierungen und weltanschaulichen Wertvorstellungen in Umlauf, die einfach nur noch zu
unterschreiben sind. Jetzt, wo Patientenverfügungen durch Gesetzesbeschluss vom
18.6.2009 verbindlich gelten (PatVerG), ist auf den Wortlaut aber besonders zu achten!
Obwohl es sich um eine bundesweite Angelegenheit handelt: Im Internet verweisen sogar die
17 Landes-Ärztekammern (außer zwei, die darauf ganz verzichten) auf unterschiedliche
Modelle (Zur Problematik hier mehr).
Unterschiedliche Qualität im Lichte des neuen Gesetzes
Das alles sorgt beim Laien und auch bei den Ärzten natürlich für heillose Überforderung
und Unklarheit. Von dieser sehen wir uns als bundesweite PatientenverfügungsBeratungsstelle zur Aufklärung herausgefordert.
Sofern Sie bei eine qualifizierte bzw. optimale Patietnenverfügung (die wir bereits seit mehr
als 15 Jahren anbieten) abgeschlossen haben und diese auch regelmäßig alle 2 Jahre
aktualisieren, besteht keinerlei Handlungsbedarf. Im Gegenteil: eine solche ist nach dem
neuen Patientenverfügungsgestzt (PatVG) jetzt erst recht verbindlich und gültig.
In der neuen Gesetzesfassung des Paragraph 1901a BGB steht ausdrücklich, dass die
Patientenverfügung sich auf "bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe"
beziehen muss. Wenn diese Festlegungen dann später "auf die aktuelle Lebens- und
Behandlungssituation zutreffen", ist dem vorab erklärten "Willen des Betreuten Ausdruck
und Geltung zu verschaffen."
Das heißt aber eben auch: Bezieht sich die Patientenverfügung nicht auf bestimmte
Heilbehandlungen (wie z. B. Dialyse oder künstliche Ernährung), sondern ganz allgemein
zum Beispiel auf „apparative" oder "sterbensverlängernde" Maßnahmen", kann sie den Arzt
nicht binden.
Grundsätzlich ist es nach dem neuen PatVG unerheblich, was für ein Stadium einer
Erkrankung der Patient hat. Es gibt keine sogenannte Reichweitenbegrenzung. Die
Bestimmungen betreffen also Krankheiten, die in kurzer Zeit zum Tode führen können (Krebs
im Endstadium, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen) ebenso wie solche,
bei denen die Sterbephase zeitlich wahrsceinlich noch weit entfernt liegt (Schlaganfall,
Wachkoma, Demenz).
Detaillierte Prüfung sinnvoll, aber schwierig
Viele Millionen Menschen in Deutschland haben bereits eine PV verfasst, indem sie z. B. eine
x-beliebige Textvorgabe einfach unterschrieben haben. Mit den Erfordernissen der
medizinischen Inhalten sind die meisten nicht vertraut und Notare bieten hier keine Hilfe.
Die detaillierte Prüfung einer bestehenden PV gestaltet sich im Einzelfall meist als
schwierig: Was daran ist in Ordnung und was medizinisch widersprüchlich? Welche
Aussagen (oder auch nur Worte) können sich später sogar als gefährlich erweisen? Wo wird
das tatsächliche Anliegen (und wie lautet es überhaupt?!) des Verfügenden genau, nur
suboptimal oder gar nicht getroffen? Einfacher und weniger zeitaufwändig erweist sich meist,
sich eine komplett neue PV professionell erstellen zu lassen.
Dennoch versuchen wir im Folgenden, Ihnen Prüfkriterien an die Hand zu geben.
Wie ist meine bestehende PV zu bewerten?
Bei der Qualität von Patientenverfügungen sind drei Grundkategorien zu unterscheiden:
1. eine qualifiziert abgefasste bzw. optimale-PV
2. eine befriedigende bzw. hinreichende Standard-PV
3. eine mangelhafte PV.
Der Preis als Kriterium für Qualität?
Zwar kann die Abfassung einer maßgeschneiderten Patientenverfügung nur gut gemacht
werden, wenn sie auch ausreichend bezahlt wird. Allerdings ist der Preis kein zuverlässiges
Qualitätskriterium:
Vielmehr gibt es kostenfreie, hinreichende Ankreuzvarianten einer Standard-PV und teure,
mangelhafte PV (z. B. von Rechtsanwälten oder Notaren aufgesetzte), die teilweise
medizinisch sogar konraproduktiv sind.
Auch wann eine PV ausreichend ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt vielmehr
darauf an, welches die individuellen Wünsche und Intentionen sind und ob die PV damit
übereinstimmt.
Qualitäts-Check
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
Wenn Sie schon Vorsorgedokumente haben, können Sie hier Prüfkriterien dafür
finden.
Sie können auch die hier angebotenen Materialien durchsehen (den PV-Fragebogen
für eine qualifizierte PV oder wahlweise die Textbausteine für eine einfache StandardPV) durchsehen und mit Ihrer bestehende PV vergleichen.
Eine Überprüfung durch den Humanistischen Verband Deutschlands ist nur für
Förder-)Mitglieder bzw. registrierte Spender möglich.
Verbindlichkeit einer klaren PV jetzt verpflichtend: Neues
Gesetz
Mit absoluter Mehrheit von 317 Stimmen hat der deutsche Bundestag am 18.6.2009 ein
Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen im Zivilrecht verankert. Eine
Zustimmung des Bundesrates ist nicht nötig.
Strafrechtlich gilt: Grundsätzlich bedarf jede medizinische Maßnahmen (wenn sie
begonnen oder auch wenn sie fortgesetzt wird) der Einwilligung des betroffenen Patienten
bzw. seines rechtlichen Vertreters. Jede Heilbehandlung und jeder Eingriff gegen den Willen
des Patienten bzw. seines Bevollmächtigten oder Betreuers stellt sich juristisch als Eingriff in
die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz dar und kann laut § 223
Strafgeseztbuch den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.
Das neue Patientenverfügungs-Gesetz im Wortlaut (4 Seiten) siehe Anhang:
Hintergründe für Probleme in der Praxis
(Hinter-)Gründe für Probleme bei der Umsetzung einer PV
Von der Rechtsproblematik der grundsätzlichen Verbindlichkeit zu
unterscheiden sind Auslegungsschwierigkeiten bei einer PV, die entweder an
ihrer mangelnden Qualität oder aber in der Natur der Sache liegen:
Nämlich in der Vielgestaltigkeit möglicher Behandlungssituationen und der
Unsicherheit ärztlicher Prognosen. Hinzu kommen dürften
weiterhin ideologisch motivierte Vorbehalte.
Folgende Gründe können dazu führen, dass es in der klinischen und pflegerischen
Praxis weiterhin zu Problemen kommen mag:
1. Gründe, die in der mangelnden Qualität der PV liegen:



Die vorliegende Patientenverfügung ist zu standardisiert, pauschal und
schwammig abgefasst, um überhaupt konkretes ärztliches Tun oder
Unterlassen daraus ableiten zu können.
Ihre Formulierung ist entweder zu eng nur auf einen bestimmten eventuell
eintretenden Fall bezogen oder aber relativ allgemein und zu weit gefasst, um
sich auf die konkrete Behandlungssituation eindeutig beziehen zu lassen.
Ein (vor langer Zeit) ohne Beratung unterschriebener Vordruck lässt Zweifel
aufkommen, wie dessen Wahl zustande gekommen ist und ob er den
damaligen (und heutigen) persönlichen Vorstellungen des Betroffenen
überhaupt entspricht.
2. Gründe, die „in der Natur der Sache“ liegen

Was der Betreffende bei ggf. noch bestehender Möglichkeit einer Besserung
oder Stabilisierung seines Zustandes gewollt hat, ist bei der Vielgestaltigkeit
der Möglichkeiten nur durch i. d. R. schwierige Auslegung der


Patientenverfügung zu ermitteln (es sei denn, er lehnt prinzipiell alle kurativen
Maßnahmen ab).
Es sind Abwägungen erforderlich, da die ärztliche Prognose nicht eindeutig
möglich ist (eine 100%ige Aussage gibt es allenfalls im Nachhinein), sondern
auf Wahrscheinlichkeitsaussagen beruht.
Ein prinzipielles Auslegungs- und Abwägungsproblem gibt es gleichermaßen
bei der Frage, ob (und nach welchen Kriterien ) der nicht mehr willensfähige
Patient eventuell von Teilen seiner früheren PV abgerückt sein könnte.
3. Gründe, die im Bereich von Wissensdefiziten und Irritation liegen


Die Debatte um medizinische Entscheidungsfragen am Lebensende ist auch
innerhalb der Ärzteschaft immer noch von erschreckender Unkenntnis und
Fehlinformation geprägt. So wird oftmals vom falschen Verständnis
ausgegangen, wonach jeder (doch intuitiv„aktiv“ und bewusst durchgeführter)
Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme strafbare und verwerfliche
„aktive“ Sterbehilfe wäre.
Davon ist auch die Berichterstattung in den Medien betroffen, wenn z. B.
fälschlicherweise behauptet wird, das Unterlassen von intensivmedizinischen
Maßnahmen und Umstellen nur noch auf Palliativversorgung sei nur im bereits
eingetretenen Sterbeprozess erlaubt.
4. Gründe, die eher im „ideologischen Bereich“ liegen
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
Einige offizielle Kirchenvertreter und andere „Lebensschützer“ zielen mit ihren
Einwänden auf Irritation. Ihrer Position zufolge ist eine uneingeschränkte
Verbindlichkeit der Patientenverfügung gleichbedeutend mit „passiver
Euthanasie“ und mit aktiven Formen der Suizid- oder Sterbehilfe, die unter
allen Umständen ethisch verwerflich sein soll.
Ideologische Gegner der jetzt gesetzlich eingeführten unbeschränkten
Patientenverfügung (die für alle Krankheitsstadien Geltung hat), greifen zu
einem "Trick": Danach wird einfach die (passive) Unterlassung von künstlicher
Ernährung z. B. im Koma zur grundsätzlich verbotenen "aktiven" Tötung bzw.
zum "Mord" umgewertet – was dann natürlich auch zivilrechtlich nicht erlaubt
sein könnte.
Gefordert wurde im Gesetzgebungsprozess (vergeblich!) eine sogenannte
Reichweitenbeschränkung, nach der z. B. ein Sterben-Lassen wie das der
amerikanischen Komapatientin Terri Schiavo in Deutschland strafrechtlich in
jedem Fall verboten sein soll, also auch, wenn eine eindeutige sich dafür
aussprechende PV vorliegt.
Gefordert wurde im Gesetzgebungsverfahren (vergeblich!) außerdem, dass
jeder Verzicht auf eine lebensverlängernde Maßnahme der Genehmigung
durch das Vormundschaftsgericht bedarf und/oder der Zustimmung eines
Ethikkosils oder ähnlichen Gremiums, dessen Zusammensetzung unklar ist.
Bisherige Rechtslage (vor der gesetzlichen Regelung am 18.6.09)
"Patientenverfügungen werden nicht unverbindlich, nur weil es kein Gesetz gibt, das sie
verbindlich regelt." Dies folgt aus der Stellungnahme, die Bundesjustizministerin Zypries
am 4. März 2009 anläßlich einer Anhörung im Rechtsausschuss zu möglichen gesetzlichen
Regelungen abgab. Zypries bekräftigte ihre Rechtsauffassung, wonach die
Selbstbestimmung des Patienten prinzipiell schon vor der jetzt erfolgten gesetzlichen
Verankerung ohne Wenn und Aber galt.
Die bis dato geltende Rechtslage ist hier dokumentiert:
Die letzte diesbezügliche Sachentscheidung ist die der Staatsanwaltschft Berlin
vom September 2008: Dass der Charité-Oberarzt Dr. K. Maßnahmen der
künstlichen Beatmung, Ernährung und Dialyse entgegen einer Verfügung seines
Patienten Günter M. nicht einstellte, war schuldhafte "vorsätzliche
Körperverletzung". (Der beschuldigte Intensivmediziner ist inzwischen nicht mehr in
der Charité, Campus Mitte, tätig.)
Ein entsprechende Sachentscheidung liegt von der Staatsanwaltschaft Nürnberg
vom Januar 2008 vor, diesmal gegen einen Straubinger Vormundschaftsrichter. Der
beschuldigte Jurist wollte entgegen einer klaren, vorsorglichen Willenserklärung der
Pflegeheimbewohnerin Maria M. die Zwangsamputation ihres Unterschenkels
anordnen.
Missachtung einer PV: Mit einem Bein im Gefängnis?
Die Fälle zeigen: Bei Missachtung einer Patientenverfügung (PV) droht zumindest ein
Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung - und zwar gegen Ärzte ebenso wie gegen
Vormundschaftsrichter, denen es obliegt, den Patientenwillen zu ermitteln. Der Wert einer
vorsorglich abgefassten, klaren Patientenverfügung unabhängig von Art, Schwere und
Stadium der Erkrankung ist nicht ernsthaft strittig. Eine PV ist - ebenso wenig wie die
Sterbehilfe - zwar bisher nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsgrundsätze einer
Patientenverfügung ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Recht, insbesondere auch
dem Verfassungsrecht und der richterlichen Rechtsfortbildung.
Fazit/Zusammenfassung der folgenden Zitate
Eine konkrete, sorgfältig abgefasste Patientenverfügung ist nach geltender
Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich. Dies gilt laut BGH-Beschluss 2005
auch (und gerade) bei gewünschten Abbruch der Behandlung bzw. künstlichen
Ernährung für den Fall des Wachkomas, wenn der Patient nicht im Sterben
liegt, sondern noch viele Jahre leben könnte. Dies sieht ausdrücklich auch die
Bundesärztekammer so vor.
Die Verbindlichkeit einer gültigen Patientenverfügung wird
unmissverständlich bestätigt durch:
das Bundesjustizministerium in seiner Publikation Patientenverfügung (2004, 2007; S. 9):

"Wenn in einer Patientenverfügng Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in
bestimmten Situationen enthalten sind, sind sie verbindlich, wenn durch diese
Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und
sicher festgestellt werden kann. ... Die Missachtung des Patientenwillens kann
als Körperverletung strafbar sein." Quelle BMJ
die Bundesärztekammer (vom 30. März 2007, Deutsches Ärzteblatt Heft 13, S. A 893):

"Patientenverfügungen sind nach geltendem Recht grundsätzlich verbindlich,
soweit nicht rechtlich Verbotenes (z. B. aktive Sterbehilfe) verlangt wird.
Patientenverfügungen sind auch außer außerhalb der eigentlichen
Sterbephase zu beachten." Quelle BÄK
die oberste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2003 (BGH-Beschluss vom 17.03.2003,
Az: XII 2/03), welche zusammengefasst besagt:



... die Würde des Menschen gebietet) "sein in einwilligungsfähigem Zustands
ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn
er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. ..."
Eine Patientenverfügung dokumentiert demnach also den wirklichen Willen, so
dass es eines Rückgriffs auf den mutmaßlichen Willen nicht mehr bedarf. Da
die Patientenverfügung mithin eine eigenverantwortlich abgegebene Erklärung
ist, bindet sie Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte und Pflegepersonen.
Allerdings bedurfte dieser Beschluss wegen Interpretationsmöglichkeiten zur
Frage eines irreversiblen Grundleidens und einer Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht der weiteren Klärung. In Fortsetzung seiner
Rechtsprechung von 2003 hat der BGH 2005 in einem Kostenbeschluss die
wichtigsten Grundsätze für die Beachtung von Patientenverfügungen (gerade
zum Unterlassen künstlicher Ernährung in Pflegeheimen) festgehalten.
die oberste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2005 (BGH vom 08.06.2005, Az XII ZR
177/03), in dessen Beschluss heißt es wörtlich gegen die Beklagte (hier ein Pflegeheim,
welches die künstliche Ernährung bei einem Koma-Patienten nicht einzustellen bereit war):


„Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein
Eingriff in die körperliche Integrität ... Eine gegen den erklärten Willen des
Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige
Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn
die begehrte Unterlassung – wie hier – zum Tode des Patienten führen
würde. ... Der Betreuer hat dem Willen ... Geltung zu verschaffen. Seine
Anordnung, die weitere künstliche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war
deshalb gegenüber der Beklagten und ihrem Pflegepersonal bindend.
... ist das Vormundschaftsgericht nur dann zu einer Entscheidung berufen,
wenn der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine
lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahme für medizinisch geboten und
vertretbar erachtet ... und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. ...
verleiht die Gewissensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch
aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer
vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf
körperliche Unversehrtheit einzugreifen.“
Durchsetzung einer PV / Dialog mit dem behandelnden
Arzt
Praxistipps von unserem ärztlichen Berater Dr. med. Meinolfus Strätling:
<< Wer als vertretungsbefugter Angehöriger/Betreuer/Vorsorgebevollmächtigter (oder auch
als Patient) mit (s)einem behandelnden Arzt den konkreten Inhalt einer PV diskutiert (oder
diskutieren muss), frage den Arzt, ob dieser für sich selbst oder seine eigenen
Angehörigen in einer vergleichbaren Situaton die zur Diskussion stehenden Maßnahmen in
Anspruch nehmen wollte. Sie werden darauf meist alleinfalls eine ausweichende Antwort
erhalten. Empirisch können Sie diese i.d.R. als "Nein" betrachten. Teilen Sie dies dem Arzt
mit: In dieser Situaton ist er nämlich derjenigen, der dann ggf. eine "absolute" Indikation
zur Weiterbehandlung rechtfertigen müsste. Wenn er diese "absolute" Indikation (faktisch
also eine wirklich gute, realistische Chance, das Leben des Patienten langfrisitg und mit guter
Lebensqualität zu retten) nicht sieht (und er wird sie in den meisten Fällen, die im
Zusammenhang mit einer PV zur Diskussion stehen, nicht sehen), wird er diese i.d.R.
medizinisch vernünftigerweise auch nicht stellen (und darf es rechtlich auch nicht, da er den
Patienten oder seinen Stellvertreter sonst auch täuschen würde).
Er kann - und wird i.d.R. - gleichwohl eine "relative" Indikation, also einen
"Behandlungsversuch" zur Diskussion stellen. Die tatsächlichen Erfolgsaussichten dieser
Behandlungsversuche sind i.d.R. aber, wie oben ausgeführt, sehr viel schlechter, als
gemeinhin zugegeben oder angenommen wird.



Bestehen Sie daher darauf, dass mögliche Erfolgsaussichten interventioneller
(Maximal-)Therapieangebote, insbesondere in Bezug auf Parameter wie
Langzeitüberleben, Lebenszeitverlängerung und Lebensquaität, zumindest
näherungsweise zu quantifizieren sind im Vergleich zu eher konventionellen, rein
palliativen Behandlungsmaßnahmen. Fakt ist nämlich, dass in den meist zur
Diskussion stehenden Situatonen die tatsächlich Überlegenheit von
"hochleistungsmedizinischen" Maßnahemen i. d. R. statistisch nicht nachweisbar
oder bestenfalls marginal ist. ...
Bestehen Sie folglich darauf, dass im konkreten Entscheidungsfalle eine
entsprechende Risiko-Nutzen-Abwägung klar thematisiert wird und verbindliche
Absprachen getroffen werden, die ggf. regelmäßig und gemeinsam zu überprüfen sind.
Bestehen Sie weiterhin darauf, dass die möglichen Behandlungsalternativen auch
unverzüglich verfügbar gemacht sowie auch wirklich kompetent durchgeführt werden
- insbesondere auch durch entsprehcnede (z. B. palliativmedizinische) Konsile,
Überweisungen u.a.m.
Unterbinden Sie insbesondere, notfalls unter Androhung (straf-, disziplinar- und
zivil-)rechtlicher Schritte, dass der Patient durch Vorenthaltung weniger
belastender Behandlungsmöglichkeiten zur "Einwilligung" in Maximalbehandlungen,
die er eigentlich nicht will, genötigt wird ...>>
(Dr. med. Meinolfus Strätling, 2008)
Was ist rechtlich besonders wichtig?
Es gilt, die geltende Rechtslage (außer dem Verfassungsrecht v. a. BGH-Beschlüsse) zu
kennen: Wenn Einigkeit über den in der Patientenverfüng zum Ausdruck gebrachten Willen
und die eingetretene Situation besteht, ist es nicht erforderlich, eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes einzuholen.
Das gilt auch für den Fall des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen - wenn diese in einer
gültigen Patientenverfügung eindeutig abgelehnt worden sind. Es ist falsch, wenn ein solcher
doch "aktiver" Abbruch, in dessen Folge der Betroffene stirbt, als strafbar oder unzulässig zu
bezeichnen. Siehe Sterbehilfe-Definition: Warum die Beschreibung von "Unterlassung"
rechtlich bedeutend ist.
Sterbehilfe – präzise Bescheibung ist notwendig
"Aktiv", "passiv" und "indirekt" – keine sinnvolle Einteilung?
Es hat sich eingebürgert, zwischen "aktiver", "passiver" und auch "indirekter" Sterbehilfe
begrifflich zu unterscheiden (und auch im Folgenden werden Sie diese Einteilung finden). Der
Nationale Ethikrat hat jedoch vorgeschlagen, auf diese mit emotionalen und ideologischen
Bewertungen überfrachtete Abgrenzug zu verzichten. Statt dessen sollte beschrieben werden,
was jeweils gemeint ist - auf der Grundlage von Sachverhalten wie Sterben-Lassen, Tötung
auf Verlangen, Schmerztherapie oder Suizidhilfe.
Die Beschreibungen des Nationalen Ethikrates dazu finden Sie hier (siehe Seite 53 ff).
Das Beiwort „aktiv“ wird oftmals irreführend im Sinne von ethisch unzulässiger und
strafrechtlich verbotener Sterbehilfe (synonym zu: Tötung auf Verlangen) gebraucht. Das
Beiwort „passiv“ soll demgegenüber die zulässige und gebotene Sterbebegleitung mit
Unterlassung lebensverlängernden Maßnahmen kennzeichnen.
Warum präzise Beschreibung von "Unterlassung" rechtlich bedeutend
bleibt
Andere Gegensatzpaare sind Hilfe „beim“ contra Hilfe „zum“ Sterben oder
„Sterbebegleitung“ contra „Sterbehilfe“ (manchmal auch ohne den Zusatz „aktiv“). Damit
soll eine scharfe moralische Unterscheidung zwischen gut und böse getroffen werden. Das ist
jedoch allein schon wegen der vielen "direkten oder indirekten" Sonderformen,
Zwischenstufen und Unschärfen kaum möglich.
Trotzdem bleibt die präzise Bestimmung von „Unterlassen“ insofern von großer Bedeutung,
als man einen Verzicht auf medizinische Maßnahmen (auch deren Beendigung oder
Unterbrechung) rechtlich erzwingen und praktisch einfordern kann. Deshalb soll hier trotz
Vorbehalten die „klassische“ begriffliche Unterscheidung vorgestellt werden.
A. Sterben-Lassen, Maßnahmen unterlassen: "Passive" Sterbehilfe
Als passiv gilt Sterbehilfe dann wenn man es zulässt, dass der Tod aufgrund
alters- oder krankheitsbedingter Konstitution eintreten kann und dieser Prozess
begleitet wird.
A.1 Begleitung beim Sterben
Medizinische und pflegerische Betreuung des Sterbenden durch Arzt, Angehörige,
Pflegepersonen o. a. mit wirksamer Linderung von Schmerzen und sonstiger Symptome.
Unter Sterbebegleitung (wenngleich nicht einforderbar) wird darüberhinaus die psychische,
menschliche oder spirituelle Begleitung (auch durch Hospizhelfer, Berater, Seelsorger)
verstanden.
A.2 Zulassen des Sterbens
Passive Sterbehilfe i. d. R. mit Lebensverkürzung meint den Verzicht auf lebensverlängernde
medizinische Maßnahmen. Dies geschieht durch Unterlassen, Einschränken oder Beenden
(die Bundesärztekammer formuliert, dass sich das Behandlungs-Ziel ändert). Hierbei hat die
Zustimmung des Patienten, sein Einverständnis im Mittelpunkt zu stehen (eine ärztliche
Aufklärung dazu ist aber rechtlich nicht erforderlich). Die Problematik liegt in der Erkundung
seines Willens, wenn der Schwerstkranke nicht mehr ansprechbar ist und sein Sterben noch
eine Weile hinausgezögert werden könnte.
Primär lässt „passive Sterbehilfe“ den Tod zu, akzeptiert ihn, er wird nicht – etwa aus
„ärztlichem Ehrgeiz“ oder Gründen einer "Rechtfertigungsmedizin" – zu verhindern gesucht.
Ob der Arzt eine Beatmungsmaschine (man könnte fälschlicherweise meinen: aktiv handelnd)
„abschaltet“ oder nichts mehr über eine bestehende Magensonde zugeführt wird, ist
unerheblich.
Das Strafrecht wertet alle genannten Vorgänge nicht als „Tötung“ (siehe LG Ravensburg
bereits vom 03.12.1986, in MedR 87, 196; sowie bekräftigend „Kemptener Entscheidung“ des
BGH vom 13.09.1994, in NJW 1995, 204). Entscheidend ist, dass der Patient an seiner
Krankheit stirbt. Will der Patient leben, wäre die passive Untätigkeit des Arztes allerdings
rechtswidrige Tötung durch Unterlassung. Hat der Patient seine Zustimmung zu einer
Maßnahme (in welchem Krankheitsstadium auch immer) verweigert, stellt die Behandlung
gegen seinen Willen eine rechtswidrige Körperverletzung dar.
Allerdings: Ohne dass der entsprechende Patientenwille dokumentiert ist, kann ein Verzicht
oder Abbruch auf lebensnotwendige Maßnahmen als Totschlag ausgelegt und zur Anklage
gebracht werden (die Anzeigen erfolgen i.d.R. anonym aus dem institutionellen Umfeld, dies
ist in letzter Zeit vermehrt gegen Ärzte gerichtet der Fall gewesen).
A.3 Sonderform: Bewusster Verzicht auf Essen (und ggf. Trinken)
Als Sonderform, die erst in letzter Zeit diskutiert wird, ist der freiwillige Verzicht auf
Nahrung und Flüssigkeit (FVNF) quasi in suizidaler Absicht zu nennen. Eine
Zwangsernährung dürfte bei entsprechender Willensdokumentation ausgeschlossen sein.
Allerdings stellt das Einfordern von palliativer Versorgung (und wohlmöglich lindernder
Medikation) noch ein zu lösendes Problem dar.
B. Direktes oder indirektes Herbeiführen des Todes: „Aktive“ Sterbehilfe
Als aktiv gilt Sterbehilfe dann, wenn der Tod des Patienten „von
Menschenhand“ herbeigeführt wird (in Kauf nehmend oder bewußt intendiert).
B.1 Indirekt möglich durch Schmerzlinderung und/oder Sedierung
Neben der notwendigen Schmerzlinderung ist auch die sogenannte palliative oder terminale
Sedierung (Beruhigung bis hin zur Bewusstseinsausschaltung in der Finalphase) von
Bedeutung. Dazu dienende Medikamentengabe wirkt in seltenen Fällen – ohne dass dies vom
Arzt direkt gewollt ist – lebensverkürzend. Es wird meist als „indirekte aktive“ Sterbehilfe
bezeichnet, wenn beim Arzt die lebensverkürzende Nebenwirkung nicht vorsätzlich intendiert
ist, sondern nur billigend in Kauf genommen wird.
Letztendlich führt allein die – im Grunde unüberprüfbare – ärztliche Willensrichtung eines
Vorsatzes dazu, dass bei der Beschleunigung des Sterbevorgangs ein Straftatbestand vorliegt.
Letztendlich prüft das niemand (es sei denn es kommt zu einer spektakulären Anklage wegen
vorsätzlicher Tötung Schwerstkranker wie im Fall der Ärztin Dr. M. Bach – aufgrund
unübersehbarer oder gehäufter Auffälligkeiten).
Es macht nach überwiegender Expertenmeinung Sinn, die Frage einer möglichen
Lebensverkürzung im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung zu thematisieren. Dies
bringt nicht nur das Einverständnis und den Wunsch des Betroffenen zum Ausdruck, sondern
kann u. U. auch der haftungsrechtlichen Absicherung des Arztes dienen.
B.2 Direkt als vorsätzliche Lebensverkürzung/ -beendigung bzw. Tötung
auf Verlangen (als einzige Form in jedem Fall strafbar!)
"Aktive direkte" Sterbehilfe ist die beabsichtigte und gewollte Tötung eines Patienten.
Diese kann auf Verlangen des Patienten erfolgen oder auch ohne oder sogar gegen
dessen Zustimmung, wobei letzteres Mord bedeuten würde. Die Tötung auf
Verlangen eines freiwillensfähigen ist in Deutschland gemäß § 216 StGB ebenfalls
strafbar, wird allerdings minder bestraft (mit Gefängnis zwischen ½ Jahr und 5
Jahren).
Fälle aktiver Tötung auf Verlangen sind in Deutschland so gut wie nicht bekannt geworden.
Wenn sich in Einzelfällen in Pflegekräfte als sogenannte "Todesengel" bezeichnet haben, die
in verborgenen Aktionen Patienten töteten, wurden sie i. d. R. wegen Totschlag verurteilt.
In die Diskussion gekommen ist die "aktive Sterbehilfe" im Sinne einer Tötung auf Verlangen
dadurch, dass sie in den Niederlanden und Belgien (sowie geplant in Luxemburg) unter
speziellen Voraussetzung straffrei gestellt ist.
Im Faktischen (nicht: im Rechtlichen) gbt es eine Grauzone zur sogenannten Mitleidstötung
eines Arztes im Angesicht des nahen Todes durch eine eine tödliche Morphindosis. Direkte
und indirekte aktive Sterbehilfe sind manchmal nur in der Absicht des Arztes voneinander zu
unterscheiden. Auch der Abschlussbericht der Bioethik-Kommission des Landes RheinlandPfalz zieht es deshalb vor, auch die aktive direkte Tötung nicht pauschal zu verdammen,
sondern für seltene Ausnahmefälle Straffreiheit vorzuschlagen.
B.3 Sonderform: Suizid-Hilfe
Schließlich sei erwähnt, dass die Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid („Freitod“,
Bilanzsuizid), ohne dass der Helfer die „letzte“ Handlung ausführen würde, ebenfalls straffrei
ist. Allerdings ist dem Arzt die Suizidbeihilfe standesrechtlich (im Sinne eines tradierten
Verständnis des Arzt-Ethos) untersagt. Zudem könnte ein Nicht-Eingreifen bei einem bereits
bewusstlos gewordenen Suizidwilligen als unterlassene Hilfeleistung qualifiziert werden.
Dagegen wendet sich allerdings auch in Deutschland eine ärztliche Initiative "Pro Sterbehilfe".
Um nicht gegen Hilfs- oder Garantenpflichten zur Lebensrettung zu verstoßen, sind
zusätzliche schriftliche Erklärungen und ggf. eine Beweissicherung notwendig, dass der
suizidwillige Patient nicht an einer Depression oder psychischen Erkrankung leidet.
Verschiedene ethisch bedingte Bewertungen
Aus vernunftethischer Sicht lässt sich argumentieren:
Es ist alles erlaubt und geboten, was dem Willen des Patienten entspricht, sei es direktes oder
indirektes „aktives“ Tun oder „passives“ Unterlassen. Lediglich die vorsätzliche Tötung eines
Patienten (i.d.R. durch Giftspritze oder -injektion) ist durch die §§ 212 (Totschlag) und 216
(Tötung auf Verlangen) des Strafgesetzbuches in jedem Fall verboten.
Aus herkömmlich christlicher und medizin-ethischer Sicht gilt hingegen:
Es gibt eine scharfe Trennlinie zwischen „aktiver“ und „passiver“ Sterbehilfe im Sinn von
Töten oder Sterben-Lassen. D. h. es wird primär unterschieden, ob es um absichtliche bzw.
erwünschte Lebensverkürzung geht oder um die palliative Begleitung eines
„natürlichen“ Sterbevorgangs. Dabei erscheint sekundär, ob Hilfe durchaus rechtlich straffrei
möglich und eindeutig dem Patientenwillen entsprechend ist – wie die Hilfe zur
freiverantwortlichen Selbsttötung.
Verschiedene gemeinnützige Anbieter - kostenlos und
gebührenpflichtig
Orientierung an den Bedürfnissen der Nutzer
Die folgende Dreiteilung der Übersichtstabelle orientiert sich an der Frage für den
potentiellen Nutzer:



Reicht mir als Minimum ein einfaches Ankreuzformular? Stelle ich eine StandardPatientenverfügung selbst zusammen, gbf. mit Zusatzblatt (kostenlos)
Lasse ich mir eine Standard-PV individuell erstellen, z. B. online (geringe Gebühr
unter 25 Euro)
Oder soll ich professionelle Abfassungshilfe für eine Optimale PV in Anspruch
nehmen? (Gebühr bis max. 96 Euro)
Dabei ist zu bedenken: Je konkreter und widerspruchsfreier die Formulierungen, desto
wirksamer die Patientenverfügung.
3 Grundmodelle / mehrere gemeinnützige Anbieter im Vergleich
Es werden Ihnen fünf Anbieter bzw. Internetadressen vorgestellt, wie sie im „GoogleRanking" zu „Patientenverfügung" auf den ersten Plätzen zu finden sind (Stand: 2008).
Alle sind nicht-profitorientiert (was nicht heißen musst: kostenfrei). Es handelt sich dabei
ausschließlich um Angebote, die erforderlichen (Mindest-)Qualitätskriterien* entsprechen.
Allerdings gibt es deutliche Unterschiede bzgl. Individualität, Reichweite (!), Umfang,
Niveau und Aufwand.
Grundmodell /
Niveau / Ausführung
Art der
Patientenverfügu Besonderheiten (eventuelle
Vorbehalte)
ng (PV)
Verfahren, Einbezug
von individuellen
Wertvorstellungen
Ursprung /
Anbieter
Gebühren /
Links
Ursprüngliches
Konzept
(„Vorbild") und
ggf.
Weiterentwicklung
jeweils incl.
Vollmachten u.
a. Formular(en),
sofern nicht
"ohne"
angegeben ist.
Bayerisches
Kostenfrei
Justizministerium
Herunterzuladen
Weitere Angaben
Einfache Handhabung
(von diesem
von
und Wünsche (z. B.
eingesetzte
justiz.bayern.de
zur Sterbebegleitung, (gelegentlich werden Vorbehalte interdisziplinäre
Organspende,
AG, 2001).
zum Verfahren des bloßen
Konfliktregelung)
Danach adaptiert
Ankreuzens geäußert)
sowie
durch
Kostenfrei
Wertvorstellungen
Justizministerien Download
Reichweite:
und Krankheitsbilder Nur "aussichtslose"
anderer
Ankreuzvariante
einer Standard PV
Erforderliches Niveau,
ausreichend
müssen bei Bedarf
auf Zusatzblatt
ergänzt werden
Sofort selbst
nutzbares Formular
Standard-PV aus
Textbausteinen
Wertvorstellungen
und Krankheitsbild
müssen bei Bedarf
auf Zusatzblatt
ergänzt werden
Zum SelbstErstellen
Situationen
Bundesländer
Geringfügig
geändert durch
Netzwerk
StandardPatientenverfügu
ng
Mittleres Niveau, befriedigend Bundesministeriu
m der Justiz (von
bis gut
diesem eingesetzte
interdisziplinäre
(ggf. mangelanfällig, da beim
AG, 2005)
Selbstabfassen Fehler oder
Ungereimtheiten einfließen
können)
Geringfügig
geändert und
Ansonsten: Reichweite: nur auf weiter entwickelt
u. a. durch:
"aussichtslose" Situationen
Hamburger
Ärztekammer
StandardBroschüre
oder
nur (!) Formular
der
Ankreuzvariante
Kostenfrei
(ohne nutzbares
Formular!)
Download und
Bestelladresse
www.bmj.bund.
de
Kostenfrei
(ohne nutzbares
Formular!)
Hamburger
Ärztekammer
Kostenfrei bei
Download der
Standard-PVBroschüre)
V.I.S.I.T.E.Hospizdienst des
HVD
Zum Erstellen
lassen
Zusendung der
fertigen Standard-PV
per Post innerhalb
weniger Tage
gegen
freiwilligen
Kostenersatz
(ca. 2 Euro) für
Broschüre
Bestellung hier
24 Euro, wenn
Daten in
Papierform
übermittelt
werden
18 Euro bei
Online-Eingabe
Optimale
Hohes Niveau, gut bis sehr gut
Patientenverfügung
Laut Verbrauchermagazin „Guter
Fachkundig erstellt Rat" (Februar-Ausgabe 2007) ist
auf medizin-ethischer dieser Ansatz des HVD „noch
Basis
detaillierter und ausgefeilter" als
der Ansatz der AG des
Bundesministeriums der Justiz.
Alle persönlichen
Abwägungen,
Zugrundeliegende Wertanamn
Wünsche,
ese mit AbwägungsmöglichWertvorstellungen, keiten
ggf. Krankheitsbilder
und Prognosen sind keinerlei Reichweitenbeschränim Dokument
kung
inbegriffen
(aufwändig, kann ggf. auch
Beratungs- und
überfordern)
Auswertungsprozess
inbegriffen, keine
„schnelle Lösung"
Zusendung per
fertigen PV per Post
(Wartezeit je nach
Beratungsbedarf,
Notfälle werden
sofort bearbeitet)
Bundeszentralstel 48 bis 96 Euro
le
Patientenverfügu Der Höchsttarif
ng des HVD
von 96 Euro gilt
(in 15 jähriger
für reguläre
Praxiserfahrung
Dienstleistung
mit Hilfe
(sonst
medizinischer und Reduzierungen
juristischer
möglich).
Experten
konzipiert,
Nach
exclusiv vom
Auswertung
HVD angeboten) eines
detaillierten PVFragebogens un
d/ oder Beratung
hier
Direkt zum PVFragebogen
hier
* Alle o. g. Angebote enthalten korrekt beschriebene Krankheits- und
Maßnahmenbeschreibungen, fordern Palliativmedizin und Schmerztherapie, sind bei der
Sterbebegleitung offen für jede mögliche Weltanschauung und Religion.
Hinweis auf weitere Übersichten
Auf einen anderen Versuch zur Darstellung der führenden Anbieter sei hier verwiesen, der
auch die „Christliche Patientenverfügung" mit einbezieht: www.wdr.de/tv/quarks. Wie dort
nachzulesen ist, empfiehlt jedoch selbst die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern und der
Deutsche Caritasverband nicht die Christliche Patientenverfügung, sondern das StandardModell des Bundesjustizministerums.
Die zigtausendfach im Umlauf befindlichen sonstigen Patientenverfügungsmuster, denen oft
gar keine Optionen zur Entscheidung zugrunde liegen, sollen und können hier nicht
aufgeführt bzw. bewertet werden. Es handelt sich (incl. kommerzieller Anbieter, Bücher und
Broschüren) um viele hundert verschiedene Vordrucke und Angebote. Eine unkommentierte
Sammlung finden Sie auf dieser (externen) Seite:
http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm.
Sollten Sie bereit Vorsorgedokumente incl. einer Patientenverfügung haben und deren Güte
bzw. Vollständigkeit überprüfen wollen, empfiehlt sich dazu der Vorsorgecheck.
Grenzen der Standard-PV ... Alternativen: Optimal-PV
oder selbst formulieren
Zwar ist auch eine Standard-PV, die aus bewährten Textbausteinen besteht,
prinzipiell verbindlich. Aber eben nur beschränkt auf "aussichtslose" StandardSituationen wie irreversible Bewusstlosigkeit oder unabwendbares Sterben. In der
Praxis wären damit längst nicht alle Fälle am Lebensende erfasst. Gerade die
häufigsten Fälle sind nicht abgedeckt: etwa andauernde Einwilligungsunfähigkeit
nach Schädelhirntrauma oder Schlaganfall, Behandlungsentscheidungen bei
Demenz usw.


Wenn es um solche Fälle geht, die nicht unmittelbar zum Tode führen, kommt
es um so mehr auf die persönliche Einstellungen z. B. zu Lebensqualität oder
Lebenswille an.
Wenn zudem die Chancen auf Besserung in der klinischen Praxis nicht
eindeutig prognostizierbar sind, geht es um Abwägungen von Nutzen,
Belastungen und Risiken einer Behandlung. Dies ist in einer Standard-PV, die
nur die eindeutigen Entscheidungen "Ja" oder "Nein" zulässt, nicht abgedeckt.
Wer auch diese wichtigen Punkte mit einschließen möchte,
kann auf das anspruchsvollere Modell einer optimalen
Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes
zurückgreifen. Dazu ist ein PV-Fragebogen auszufüllen, der
fachkundig ausgewertet wird (Gebühr: zwischen 48 und 96
Euro). Um die Abfassung müssen Sie sich dann nicht selbst
kümmern.
Foto: Vorstellung der beiden Modelle auf einer InfoVeranstaltung am 04.03.2009. Im Hintergrund: Der
Rechtspolitiker Joachim Stünker, MdB/SPD. Dessen Entwurf wurde am 18.6.2009 zum
Gesetz.
UNSER TIPP: Wenn Sie sich Gebühren sparen und sich eine individuelle
Patientenverfügung selbst zusammenstellen möchten
Sie können so vorgehen: Greifen Sie auf das Modell einer textlich "wasserdichten" StandardPV zurück (dort kann jeweils im 4. Optionsfeld ggf. eine weitere Situation angegeben
werden). Bringen Sie dann in eigenen Worten auf einem Zusatzblatt Ihre persönlichen
Einstellungen, Umstände und Abwägungen zu Papier.
Der PV-Fragebogen für eine Optimale PV eignet sich hingegen nicht als Grundlage für eine
komplett selbst verfasste PV. Der PV-Fragebogen dient der qualifizierten Auswertung und
besteht nicht aus Textbausteinen zum Zusammenstellen! Die Gefahr unsachgemäßer,
widersprüchlicher oder unvollständiger Aussagen wäre damit zu groß.
Wie Sie zum Grundgerüst einer Standard-PV kommen:
Sie können sie



selbst abfassen – das Textgerüst hier auch als Word-Datei des BMJ
oder gegen geringe Gebühr (18 €) per online-Eingabe abfassen lassen
oder (auf die Schnelle) ein kostenfreies Ankreuzformular nutzen (weniger
empfehlenswert, besser ist ein angefertigter Text mit den gewählten Optionen).
Schriftlich vorausverfügter Patientenwille jetzt für Ärzte
verpflichtend!
OPTIMALE Patientenverfügung (PV)
Das neue Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (PatVG im Wortlaut)
stärkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Damit trägt der Betroffene aber auch die
Verantwortung und das Risiko für die Folgen seiner Bestimmungen. Was macht eine
optimale Patientenverfügung (PV) aus? Sie bezieht sich, wie es im neuen PatVG heißt, "auf
bestimmte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe" und - da nicht jede spätere Situation
genau voraussehbar ist - darüber hinaus auf Wertvorstellungen des Betroffenen.
Dabei ist die optimale PV bedeutend anspruchsvoller und konkreter als eine Standard-PV
oder gar nur ein pauschaler Vordruck (bzw. nur ein PV-Text-Einschub in einer notariellen
Generalvollmacht. Diese selbst kann für sonstige Vorsorgeangelegenheiten beibehalten
werden, der Notar ist jedoch nicht für gesundheitlich-medizinische Angelegenheiten im Sinne
des neuen PatVG zuständig!)
Schritt für Schritt zur Unterschriftsreife
Der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) bietet auf gemeinnütziger Basis an,
eine optimale Patientenverfügung für Sie abzufassen. Das Verfahren besteht in einem
medizinisch fachkundigen Beratungsangebot und Auswertung eines mehrseitigen PVFragebogens.
PDF-Datei des PV-Fragebogens
1. Der PV-Fragebogen (Klick auf Abbildung oben) für die Erstellung einer optimalen
Patientenverfügung enthält alle notwendigen Hinweise sowie ein Auftrags-Formular
mit Gebühren-Übersicht (von 48 bis max. 96 Euro).
2. Drucken Sie diesen aus, um ihn ausfüllen zu können. Medizinische und rechtliche
Begriffe finden Sie hier im Glossar erklärt.
3. Nach Auswertung wird eine qualifizierte, für Sie persönlich zuständige
Patientenberaterin des HVD Ihre optimale PV abfassen und Ihnen zusenden. Sie
steht Ihnen auch danach für Rückfragen zur Verfügung.
Der komplette Vorgang

Ihre unterschriftsreife optimale Patientenverfügung erhalten Sie in
zweifacher Ausfertigung per Post. Erst wenn Sie diese überprüft und
akzeptiert haben, sind einmalig die Bearbeitungs-Gebühren zu entrichten,
wie Sie sie auf dem Auftrag-Formular gewählt haben (von 48 bis max. 96
Euro).

Ihre Daten sind geschützt und sie werden anschließend gelöscht, wenn Sie
dies auf dem Antragsformular als Option angegeben haben.

Inbegriffen sind Vollmachten oder bei Bedarf sonstige Formulare für den
Betreuungsfall. Ihre optimale, maßgeschneiderte Vorsorge ist somit
komplett und zukunftssicher.
Referenzen in Ratgeber-Medien zu diesem Angebot einer Optimalen PV hier.
Optimal: Nach Ihren Ansprüchen und Abwägungen

Die optimale PV enthält individuelle Abwägungen und konkrete
Behandlungen wie z. B. Dialyse und künstliche Ernährung. (Würde sie sich
ganz allgemein auf "apparative" oder "leidensverlängernde" Maßnahmen
beziehen, könnte eine PV den Arzt gar nicht binden). Die Optimale PV lässt
sich konkret auf alle möglichen in der Praxis vorkommenden Situationen
beziehen und ist dadurch praxistauglich.

Laut neuem PAtVG muss später das Zutreffen "auf die aktuelle Lebens- und
Behandlungssituation" geprüft werden. Die optimale PV bildet diesbezüglich
Ihre Wertvorstellungen, (Behandlungs-)Ziele und gbf. Risikoabwägungen ab.
Sie erweist sich als dadurch wirksamer. Zudem kommen Ernsthaftigkeit
und Sorgfalt zum Ausdruck.
Wenn es eine kostenlose Patientenverfügung sein soll oder Sie noch
unentschlossen sind
Wenn es nicht unbedingt eine so anspruchsvolle Patientenverfügung sein soll: Hier
Tipp zum kostenfreien Selbst-Zusammenstellen. Hier weitere Modelle verschiedener
Anbieter im Überblick.
Bei Patientenverfügungen (PV) zu beachten
Allgemeine Hinweise






Eine Patientenverfügung unterliegt keiner juristischen Formvorschrift (keine
Handschriftlichkeit erforderlich!). Sie muss allerdings schriftlich sein, dazu reichen
Datum und Unterschrift. (Der Irrglaube, dass der Gang zum Notar die Wirksamkeit
einer PV verbessern würde, ist im Gesetzgebungsverfahren von allen vorgelegten
Entwürfen verworfen worden.)
Die Qualität einer PV hängt vielmehr von ihren Inhalten ab. Entscheidend ist, was
drin steht, und was fehtl. Es kommt bei der Respektierung durch Ärze und Ärztinnen
auch auf die Überzeugungskraft und Authentizität an.
V. a. bei einer bereits diagnostizierten schweren Erkrankung sollte das zusätzliche
Gespräch mit dem behandelnden Arzt/ der behandelnden Ärztin gesucht werden.
Beratung ist ein Recht, aber laut am 18.6. 2009 verabschiedetem PV-Gesetz keine
Pflicht bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung einer PV.
Empfohlen wird die Bezeugung einer Patientenverfügungen durch Arzt / Ärztin oder
sonstige medizinisch fachkundige Person.
Die spätere Einschaltung eines Vormundschaftsgerichtes bei unterschiedlicher
Interpretation ist die absolute Ausnahme und soll gerade durch qualifizierte Beratung
und eine optimale PV vermieden werden.
Weitere Hinweise zur Aktualisierung bzw. Widerrufmöglichkeit usw. hier, speziell
zur möglicher Hinterlegung hier.
Diese Hinweise werden Ihnen automatisch mit zugeschickt, wenn Sie eine
Patientenverfügung beim HVD in Auftrag geben.
Medien-Echo zur optimalen Patientenverfügung des HVD
(Auswahl)
WDR-Wissenschaftsmagazin Quarks & Co
"... Eine zu empfehlende kostenfreie Beratung bietet der Humanistische Verband in Berlin
an. Entweder persönlich ... oder sonst auch telefonisch ... Es ist ratsam sich an Stellen zu
wenden, die Erfahrung mit dem Thema haben ..." (hier geht es zum Beitrag)
Beck-Rechtsratgeber im dtv
"Dieser Organisation geht es um eine möglichst individuell formulierte Patientenverfügung.
Damit diese dennoch rechtlich korrekt ist, wird Interessenten gegen Gebühr ein umfassender
Fragebogen ... zugesandt. Die Antworten werdem vom Humanistischen Verband in eine
juristisch korrekt formulierte Patientenverfügung eingearbeitet ..." (Autoren Putz/Steldinger,
2007)
Focus online Gesundheit
" ... Inzwischen geben viele Organisationen Vordrucke für eine Patientenverfügung heraus. ...
Doch oft kann der behandelnde Arzt sich nicht daran halten, da die Angaben ... nicht auf die
gerade bestehende Situation übertragbar sind. ... Patientenberatungsstellen zum Beispiel des
HVD helfen dabei, möglichst genau und detailliert den eigenen Willen festzuhalten ..." (vom
26.08.2008)
Verbrauchermagazin Guter Rat
" ... ausgefeilter in seinen Denkanstößen und
quasi eine Weiterentwicklung des Forderungskatalogs aus dem
Justizministerium ist der Ansatz des Humanistischen Verbandes Deutschlands. Der
Verein ... [hat einen] Fragebogen erstellt, der einerseits alle Aspekte des Themas verdeutlicht,
andererseits den Leser auch immer wieder anstößt, Lebensperspektiven zu entwickeln ... "
(Heft 2, Februar 2007)
Imedo Gesundheitsdienst
"... die Patientenverfügung möglichst präzise zu verfassen ... können sich Interessierte an die
Patienten- oder Hospizberatungsstellen wenden, wie beispielsweise den Humanistischen
Verband ..." (vom 22.10.2008)
rbb-Beitrag
" ... auch die Berliner Ärztekammer empfiehlt seit 2005 eine sogenannte Standardvariante ...
Daneben gibt es eine ausführliche individuelle Optimalvariante ... Im Humanistischen
Verband stehen acht Berater/innen zur Verfügung und es werden passgenaue Unterlagen
ausgegeben ..." (hier geht es zum Beitrag)
Stiftung Warentest
Die Stiftung Warentest informierte in ihrer Zeitschrift FINANZtest Ratsuchende, auf was man
bei einer Patientenverfügung achten sollte. Unter die Lupe genommen wurden fünf
Hinterlegungsstellen (hier geht zur Darstellung des Angebotes des HVD).
Online ausfüllen: STANDARD-Patientenverfügung
kommt dann per Post
einleitung
Auf dieser Webseite können Sie die Erstellung einer Standard-Patientenverfügung in
Auftrag geben (Abbildung des Dokuments hier). Wir weisen aus Gründen der
Verbraucheraufklärung darauf hin, dass es auch weitere empfehlenswerte Modelle gibt. Was
Sie bei Ihrer Wahl beachten sollten: Das Modell einer Standard-Patientenverfügung orientiert
sich an den Grundsätzen der Hospiz- und Palliativversorgung. Die Vorgaben beziehen sich
nur auf Situationen am Lebensende, die mit Sicherheit aussichtslos sind. D. h. alle
anderen Fälle von Einwilligungsunfähigkeit (z. B. nach Schlaganfall, Herzstillstand oder
Gehirnverletzung) sind hier nicht abgedeckt. Für weiter reichende und individuelle
Ansprüche empfiehlt sich, eine optimale Patientenverfügung zu wählen. Eine weitere
Alternative: Sie können sich auch kostenfrei eine eigene Patientenverfügung zusammenstellen
(Anleitung dazu siehe unter "Tipp" hier).
Wenn Sie sich jetzt für die online-Eingabe zur Erstellung einer Standard-Patientenverfügung
entscheiden: Wir fertigen – ggf. nach Rücksprache – einen zusammen hängenden Text aus
den von Ihnen gewählten Optionen an. Dann wird die fertige Patientenverfügung für Sie in
zweifacher Ausfertigung ausgedruckt (Abbildung hier) und per Post zugeschickt. Die
Kostenerstattung dafür beträgt 18,00 Euro incl. Porto und den von Ihnen gewünschten
Vollmachten (eine zusätzliche Spende für unsere gemeinnützige Arbeit ist willkommen).
Zur einfachen Navigation durch die Felder dieser Seite können Sie die Tabulatortaste am
linken Rand Ihrer Tastatur benutzen. Ihre Daten werden so ausgedruckt, wie Sie sie eingeben.
Daher bitte bei der Eingabe Groß- und Kleinschreibung sowie Umlaute benutzen!
person
Ich,
Vorname Nachname
Name:
geboren am
geboren_am:
TT.MM.JJJJ
wohnhaft in
wohnhaft_in:
wohnhaft_in2:
PLZ Ort
Straße Hausnr.
Vorwahl:
Vorwahl:
Telefon:
Telefon:
bestimme für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich
äußern kann:
Situationen, für die die folgenden Festlegungen (1-5) gelten sollen:
Situation_1:
Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren
Sterbeprozess oder mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden
Krankheit befinde.
Situation_2:
Wenn in Folge einer direkten oder indirekten Gehirnschädigung meine Fähigkeit,
Einsichten zu gewinnen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach ärztlicher
Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn
der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen
(wachkomaähnlicher Zustand) die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass
ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber äußerst
unwahrscheinlich ist.
Situation_3:
Wenn ich in Folge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei
Demenzerkrankung nach dem Alzheimer-Typus) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht
mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.
Eigene Beschreibung der Situation (nur wenn sie mit Einwilligungsunfähigkeit einhergehen
könnte):
Situationsbeschreibungen:
festlegung1
Festlegungen (1-5) zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher
Maßnahmen:
Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten. Hunger und Durst sollen so
lange wie möglich auf natürliche Weise gestillt werden, ggf. mit Hilfe bei der Nahrungs- und
Flüssigkeitsaufnahme.
Ich wünsche menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das
fachgerechte Lindern von Schmerzen und anderen belastenden Symptome wie Atemnot,
Übelkeit, Angst, Unruhe u. ä.
1. Wünsche ich in den oben genannten Situationen unter Umständen auch
bewusstseinsdämpfende Mittel?
Schmerz_und_Symptombehandlung:
NEIN: Ich wünsche eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, aber keine
bewusstseinsdämpfenden Mittel.
JA: Wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und
Symptomkontrolle versagen, wünsche ich zur Beschwerdelinderung auch bewusstseinsdämpfende Mittel.
Schmerz_und_Symptombehandlung_verkuerzt_Leben:
Die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit
durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf.
festlegung2
2. Wünsche ich in den oben genannten Situationen lebensverlängernde bzw. lebenserhaltende
Maßnahmen?
Lebenserhaltende_Massnahmen:
JA: Alles medizinisch Mögliche soll getan werden, um mich am Leben zu erhalten. Ich
wünsche z. B. die Durchführung künstlicher Blutwäsche (Dialyse) und künstlicher Beatmung,
wenn diese Maßnahmen ärztlicherseits noch angeboten werden bzw. medizinisch indiziert
sind.
NEIN: Es sollen keine lebenserhaltenden Maßnahmen wie Dialyse (Blutwäsche) u. ä.
durchgeführt bzw. schon eingeleitete eingestellt werden.
keine Beatmung:
Es soll auch keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete
Beatmung eingestellt werden, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung
der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten
Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.
festlegung3
3. Wünsche ich in den oben genannten Situationen künstlich ernährt zu werden (durch
Sonde oder venöse Zugänge)?
Kuenstliche_Ernaehrung:
JA: Wenn ich selbst nichts mehr zu mir nehmen kann, soll künstliche Ernährung
unabhängig von meinem Krankheitszustand und meiner Lebenserwartung begonnen oder
weitergeführt werden.
NEIN: Es soll keine künstliche Ernährung mehr erfolgen, unabhängig von der Form
der künstlichen Zuführung (z. B. Magensonde durch Nase oder Bauchdecke, oder venöse
Zugänge). Auch in den oben genannten Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar
bevorsteht, wünsche ich sterben zu dürfen.
keine Ernaehrung:
Künstliche Flüssigkeitszufuhr soll dann ebenfalls unterlassen werden, es sei denn, sie ist
in vermindertem Maße palliativmedizinisch erforderlich, z. B. zur Verabreichung lindernder
Medikamente.
festlegung4
4. Wünsche ich in den oben genannten Situationen Antibiotika, Blut/Blutbestandteile u. ä.
zur Lebensverlängerung?
Antibiotika_und_Blut:
JA: Ich wünsche deren Gaben, falls damit mein Leben verlängert werden kann.
NEIN: Ich erlaube deren Gaben nur, falls sie zur Linderung meiner Beschwerden
erforderlich sind.
festlegung5
5. Wünsche ich in den oben genannten Situationen Versuche zur Wiederbelebung bei
akutem Herz-/Kreislaufstillstand?
Wiederbelebung:
JA: Ich wünsche dann Versuche zur Wiederbelebung.
NEIN: In den oben genannten Situationen wünsche ich keine Versuche zur
Wiederbelebung.
kein Notarzt:
Ein Notarzt soll nicht verständigt werden bzw. ein ggf. hinzugezogener Notarzt soll
unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert werden.
.
Bis hier haben Sie die elementarsten Fragen der Standard-Patientenverfügung beantwortet.
Die Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Erstellung Ihrer Standard-Patientenverfügung ist
unabhängig vom Umfang und/oder einer evtl. Beratung. Daher empfehlen wir Ihnen die jetzt
folgenden zusätzlichen Angaben 6 – 10 ebenfalls zu beantworten.
Wenn Sie dies nicht wünschen klicken Sie hier: Zusätzliche Angaben überspringen ...
Sie können jeweils mehrere Optionen wählen oder auch Fragen (z. B. zur Organspende oder
zu Schlussbemerkungen) unbeantwortet lassen.
zusatz6
Zusätzliche Angaben zur obigen Patientenverfügung
6. Behandlungsort
Ich möchte (Sie können mehrere Optionen wählen)
Ort_der_Behandlung_Zuhause:
wenn irgend möglich zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung bleiben.
Ort_der_Behandlung_Hospiz:
wenn möglich in einem Hospiz sterben.
Ort_der_Behandlung_Wuerde:
dort sterben, wo meine Würde, Versorgung und Selbstbestimmung am besten gewahrt
sein werden.
zusatz7
7. Beistand am Lebensende
Ich möchte menschlichen / spirituellen / fachlichen Beistand durch
(Sie können alle Optionen wählen)
folgende Personen (Bevollmächtigte Personen (s. u.) oder Familienangehörige müssen hier
nicht extra benannt werden!):
Personenbeistand:
Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft:
Weltanschauungsgemeinschaft:
Beistand3:
Hospiz- oder Palliativdienst:
Hospiz:
Benennung von Ärztin / Arzt des Vertrauens:
Vertrauensarzt:
zusatz8
8. Aussagen zur Durchsetzung, Auslegung und Verbindlichkeit
(Sie können alle Optionen wählen)
Verbindlichkeit1:
Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in
dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine
anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner
Vertreterin/meinem Vertreter erwarte ich, dass sie/er die weitere Behandlung so organisiert,
dass mein Wille durchgesetzt wird.
Verbindlichkeit2:
Die Patientenverfügung gilt verbindlich. Solange ich sie nicht widerrufen habe, wünsche
ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens
unterstellt wird.
Verbindlichkeit3:
Wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte / das Behandlungsteam / mein(e)
Vertreter(in) aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung
vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patientenverfügung doch behandelt
oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu
ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen
entsprechen.
Letzte_Entscheidung:
Die letzte Entscheidung über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische
Maßnahmen liegt, nach ärztlicher Aufklärung über meinen akuten Zustand, bei
meiner/meinem Bevollmächtigten.
zusatz11
9. Erlaubnis zur Organspende?
Organspende:
NEIN: Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu
Transplantationszwecken ab.
JA: Ich stimme einer Organentnahme nach meinem Tod zu Transplantationszwecken
zu.
Organspendeausweis:
Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt.
Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als
Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die
ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann (wählen Sie eine Alternative):
Vorrang:
geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor. Intensivmedizinische
Maßnahmen zur Vorbereitung der Organentnahme sind für die dafür notwendige Zeit (bis zu
48 Stunden) dann erlaubt.
gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.
zusatz12
10. Schlussbemerkungen / Hinweis auf Beratung und beigefügte Wertvorstellungen
(Abbildung des Zusatzblattes)
Eine Beratung beim Abfassen einer Patientenverfügung und entsprechende Bezeugung durch
eine fachkundige Person oder eine Ärztin/ einen Arzt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Dadurch kann aber die Ernsthaftigkeit, Bedeutung und Verbindlichkeit Ihrer
Patientenverfügung unterstrichen werden:
Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert
Information:
und beraten lassen durch
Beratung:
Schlussbemerkung1:
Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs meiner Patientenverfügung
bekannt.
Schlussbemerkung2:
Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und mir des Inhalts und der Konsequenzen
meiner hier getroffenen Entscheidungen bewusst. Ich habe diese Patientenverfügung in
eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.
Aufklaerung:
Insbesondere, soweit ich bestimmte medizinische Maßnahmen und Eingriffe wünsche,
verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung. (Diese Aussage ist zur
rechtlichen Absicherung der Ärztinnen/Ärzte unbedingt zu empfehlen)
Wertvorstellungen:
Als Interpretationshilfe zu dieser Patientenverfügung werde ich eine persönliche
Darstellung erstellen und beifügen. Diese gilt v. a. für nicht ausdrücklich bzw. hinreichend
konkret geregelte Situationen. Ansonsten ist für diese mein mutmaßlicher Wille zu ermitteln.
zusatz_vorsorge
Weitere Vorsorgeformulare
Für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann:
Ich möchte eine oder mehrere Vertrauensperson(en) bevollmächtigen und bitte um die
Formulare (beide ergänzen einander)
Vorsorgevollmacht2:
Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Angelegenheiten ("medizinische
Patientenanwaltschaft").
Vorsorgevollmacht1:
Vorsorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten.
ODER
Ich kann oder möchte keine Vertrauensperson bevollmächtigen. Deshalb möchte ich statt
dessen einen Betreuer oder einen gemeinnützigen Verein o. ä. benennen, den das
Amtsgericht dann einzusetzen hat, für den Fall, dass ich unter Betreuung gestellt werde. Ich
bitte daher um das Formular
Vorsorgevollmacht3:
einer Betreuungsverfügung.
zusatz_gebuehr
Gebühr und ggf. zusätzliche Spende
Ich erkläre mich bereit, nach Erhalt meiner Patientenverfügung (incl. weiterer
Vorsorgeformulare), einen Gesamtbeitrag in Höhe von
Beitrag: *
Euro zu leisten. Darin sind 18 Euro Bearbeitungsgebühr enthalten, der Rest gilt als
steuerlich abzugsfähige Spende.
Ich bitte um eine Gebührenreduzierung:
Reduzierung:
Nein
Ja
Dringlichkeit zur Bearbeitung meiner Patientenverfügung:
Dringlichkeit:
Normal
Eilig
Notfall
Nachricht / Begründung (für Gebührenreduzierung, Dringlichkeit):
Nachricht:
pruefung
Bitte überprüfen Sie alle Angaben zur Sicherheit und ergänzen für evtl. Rückfragen Ihre EMail-Adresse (auch für die Auftragsbestätigung). Wenn die fertige Patientenverfügung an
eine andere Adresse als die des Verfügenden geschickt werden soll (z. B. an eine
Vertrauensperson, Hospizeinrichtung o. ä.), ändern Sie hier bitte die Anschrift. Die
Patientenverfügung wird an diese Anschrift gesandt:
Anrede:
Herr
Frau
Auftraggeber:
PLZ Ort:
Auftraggeber_wohnhaft_in:
Straße & Nr.:
Auftraggeber_wohnhaft_in3:
Vorwahl:
VorwahlAuftraggeber:
Telefon:
TelefonAuftraggeber:
(für eventuelle Rückfragen)
E-Mail-Adresse:
E_Mail_Adresse:
(optional)
Formulare - kostenlos: Patientenverfügung (Standard-PV
zum Ankreuzen), Vollmachten und mehr
Eine "naheliegende" Lösung: Vollmacht(en) als Formular
Die meisten Bürgerinnen und Bürger gehen von einer falschen
Annahme aus:
Nämlich dass nahe Familienangehörige für sie automatisch
Regelungen treffen oder Unterschriften leisten könnten, wenn sie
– vielleicht auch nur vorübergehend – selbst einmal nicht mehr
dazu in der Lage sind.
Das stimmt nicht! Selbst Kinder und Ehegatten müssen dazu
vorher schriftlich mit einer (Vorsorge-) Vollmacht legitimiert
worden sein. Sonst wird laut Betreuungsgesetz (BtG seit 1992,
geändert 1999) das Vormundschaftsgericht des jeweiligen
Wohnortes eingeschaltet. Es bestimmt dann für die hilflos
gewordene Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin (früher: Vormund oder auch
Gebrechlichkeitspfleger genannt). Dies kann und wird dann in der Regel – muss aber nicht –
ein Familienangehöriger sein. Typische Aufgabenkreise sind Wohnungs- und
Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung
von Renten- und Sozialansprüchen u. ä.
Zwei Vollmachts-Formulare
Wer verhindern möchte, dass sich überhaupt ein
Vormundschaftsgericht einschaltet, sollte für eine
Vertrauensperson (oder mehrere) eine Vollmacht ausstellen.
Davon machen immer mehr Bundesbürger/innen Gebrauch.
Sie finden hier zwei einander ergänzende VollmachtsFormulare für alle Angelegeneheiten (gesundheitliche
ebenso wie finanzielle).
Vollmachten sind in den Ihnen zugesandten Vorsorgedokumenten inbegriffen, wenn Sie eine
Patientenverfügung durch uns abfassen lassen. Ein
Ausdruck ist dann also nicht erforderlich.
Zu den Vollmachten
Immer mehr Menschen möchten auch über ihr
Lebensende bzw. über Würde bis zuletzt selbst
bestimmen. Dazu ist die Vorsorge durch eine
Patientenverfügung das Mittel der Wahl. Sie dient auch dazu, um Angehörige bzw.
Bevollmächtigte später vor zusätzlichen Schwierigkeiten und Gewissensbelastungen
zu bewahren.
Standard-Patientenverfügung: Kostenlos zum Ankreuzen
Deshalb ist zumindest (!) ein Ankreuzformular einer Standard-PV dringend anzuraten
(optimal wäre - allerdings gebührenpflichtig - eine individuell angefertigte
Patientenverfügung). Sonst müsste ggf. mit hohem Aufwand (Zeugenbefragung,
eidesstattliche Erklärung, vormundschaftsrichterliches Verfahren) der mutmaßliche
Wille des Patienten ermittelt werden. Kostenloses Ankreuzformular einer
Standard-PV hier Download
Welches sonstige Formular für mich in welcher persönlichen Situation?

Wenn ich für eventuelle schwere medizinische Entscheidungen an meiner
Statt niemanden haben, der als Bevollmächtigter meinen Willen verlässlich
zur Geltung bringen könnte (bzw. wenn ich dies Angehörigen und Freunden
nicht zumuten möchte)?
Antwort: Sie können in diesem Fall – ergänzend zu einer möglichst präzisen
Patientenverfügung – eine Betreuungsverfügung für einen Betreuer
abfassen. Oder Sie können den Patientenschutz der Bundeszentralstelle
Patientenverfügung mit Notfallpass für sich und Ihre Angehörigen in Anspruch
nehmen.

Wenn ich zur Regelung meiner finanziellen und rechtsgeschäftlichen
Angelegenheiten niemanden haben oder niemanden aus dem Kreis von
Freunden und Angehörigen damit betrauen möchte?
Antwort: Sie können in diesem Fall – ggf. ergänzend zur Patientenverfügung
– eine Betreuungsverfügung abfassen. Die Regelung Ihrer finanziellen
Angelegenheiten, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind,
untersteht dann der Kontrolle eines Amtsgerichtes.

Wenn jemand bereits nicht mehr einsichtsfähig ist und/oder ein
vorsorglicher medizinischer Behandlungsplan für einen überschaubaren
Zeitraum erstellt werden soll?
Antwort: Es kann das Instrument des Notfallbogens verwendet werden. (Eine
Patientenverfügung für eine andere Person abzufassen ist nicht möglich!)

Wenn jemand nicht mehr geschäftsfähig, ggf. aber noch einsichtfähig ist?
Antwort: Eine Vollmacht kommt dann nicht mehr in Frage. Wohl aber eine
Betreuungsverfügung oder ein Notfallbogen (s. o.). Ggf. auch noch eine
einfache Standard-Patientenverfügung (s. o.), soweit der Betroffene selbst
Inhalt, Sinn und Folgen noch abschätzen kann – ohne geschäftsfähig sein zu
müssen.
Zwei einander ergänzende Vollmachts-Formulare
Wer verhindern möchte, dass sich bei Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit ein
Vormundschaftsgericht einschaltet und dies als „Einmischung“ in familiäre Angelegenheiten
empfindet, sollte Vorsorge treffen. Er kann für eine Vertrauensperson – oder mehrere – eine
Vollmacht ausstellen. Diese kann entweder unmittelbar sofort oder vorsorglich nur für den
späteren Betreuungsfall gelten. Im ersten Fall handelt es sich um eine Vollmacht, im zweiten
Fall um eine Vorsorgevollmacht. Die bevollmächtigte(n) Personen vertreten später die
Interessen des Vollmachtgebers. Das setzt natürlich voraus, dass man einen Menschen hat,
dem man völlig vertraut, mit ihm über die eigenen Vorstellungen spricht und der auch bereit
ist, Verantwortung auf sich zu nehmen.
(Vorsorge)-Vollmachten können für einzelne Aufgabenbereiche oder auch generell (s. u.)
ausgestellt werden. Dabei kommen Sie – anders als bei Patientenverfügungen empfohlen – in
der Regel mit Vordrucken aus. Bei Immobilien bzw. umfangreichen Vermögen oder
komplizierten Umständen muss bzw. sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden.
Sie finden hier zwei Vollmachts-Formulare:
1. für medizinische und gesundheitliche Angelegenheiten, inclusive
Aufenthaltsbestimmung; diese Vollmacht wird auch als
Gesundheitsvollmacht oder Patientenanwaltschaft bezeichnet (hier: grün)
2. für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten, inclusive
Mietvertrags- und Wohnungsangelegenheiten (hier: rot)
Die beiden Vollmachten (grün und rot) ergänzen einander, d. h. Sie haben damit prinzipiell
alle Angelegenheiten abgedeckt.
Man sollte sich gut überlegen, wem man eine Vollmacht worüber erteilt. Denn im Gegensatz
zu einer Betreuungsverfügung hat das Amtsgericht keinen – kontrollierenden – Einfluss. Die
bevollmächtigte Person könnte zumindest zunächst z. B. Geldangelegenheiten frei handhaben.
Allerdings kann sie rechenschafts- und auch schadensersatzpflichtig sein, wenn dies nicht
zugunsten des Bevollmächtigten erfolgt - auch nach dem Tod gegenüber dessen Erben. Wer
hier Schwierigkeiten oder Streit voraussieht, sollte statt eines Vollmachtsformulars eine
Rechtsberatung in Anspruch nehmen und sich gut durchdachte, individuelle Formulierungen
vorschlagen lassen.
Zur Erteilung einer Vollmacht ist deshalb die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Wer
verwirrt ist, dann dann u. U. stattdessen noch eine Betreuungsverfügung nutzen.
Was ist mit einer Generalvollmacht? Unser Tipp
Häufig legen Angehörige von Patienten eine Generalvollmacht vor. Allerdings darf man den
Betroffenen damit nicht immer auch in allen medizinischen Angelegenheiten vertreten.
Wenn eine Genralvollmacht im Wortlaut "zur Vertretung in allen Angelegenheiten"
ermächtigt ohne dass risikoreichen medizinische bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen
ausdrücklich aufgeführt sind, besteht folgendes Problem:
Die Generalvollmacht deckt dann folgende Fälle nicht ab: Der Bevollmächtigte kann nicht
an Stelle des Betroffenen einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem
medizinischem Eingriff zustimmen, wenn (etwa bei einer Herz-Operation) Lebensgefahr
besteht oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (etwa bei
einer Amputation). Der Bevollmächtigte kann nicht zum Schutze des Betroffenen in eine
notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitseinschränkende
Maßnahme (z. B. Bettgitter oder Bauchgurt im Rollstuhl) einwilligen.
Tipp in einem solchen Fall:
Lassen Sie die Generalvollmacht, wenn sie notariell beurkundet ist, bestehen (für die Sie ja
schon bezahlt haben). Verwenden Sie ergänzend dazu das Vollmachtsformular für
gesundheitliche und medizinische Angelegenheiten s. o. (grün).
Ankreuzformular einer Standard-Patientenverfügung
In der tagtäglichen Pflege-Praxis stellt sich immer wieder das "Standard-Problem", ob bei
einem schwerst dementiell Erkrankten noch eine PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung
gelegt werden soll oder nicht. Ein Verzicht ist ohne entsprechende vorsorgliche
Willenserklärung des Betroffenen so gut wie unmöglich. Auch der Verzicht auf IntensivMaßnahmen, wenn diese eigentlich schon aussichtslos (d.h. kaum mehr ärztlich indiziert)
sind, kann beim Einwilligungsunfähigen ohne PV mit Schwierigkeiten verbunden sein.
Zumindest die genannten Situationen am Lebensende sind mit einer StandardPatientenverfügung abgedeckt.

Sie finden hier die einfachtste Form eines Ankreuzformulars. Es besteht aus zwei
DIN-A4 Seiten, die ausgedruckt, angekreuzt und somit sofort genutzt werden können.
(Drucken Sie am besten Vorder- und Rückseite auf einem Blatt aus).
Besser wäre jedoch eine individuell abgefasste Patientenverfügung (die Sie auch selbst
erstellen können). Denn in einer einfachen Standard-PV bleiben viele Situationen ungeregelt.
Außerdem gibt es gebenüber einem Ankreuzformular gelegentlich Vorbehalte, z. B.
bezüglicher möglicher Manipulation durch andere. Hier kritische Stimmen gegen "Einfaches
Ankreuzen".
Was ist beim Formular einer Ankreuz-PV zu bedenken?
Lassen Sie versehentlich eine Frage unangekreuzt oder füllen beide Kästchen (oder
unvereinbare Unterpunkte) aus, so ist Ihre Patientenverfügung u. U. widersprüchlich und
damit ungültig. Eine Verunsicherung bezüglich nachträglicher Veränderungen (Kreuze oder
Einträge) durch andere Personen kann nicht ausgeschlossen werden. Deshalb ist statt der
Ankreuzvariante (es sei denn, es besteht dringender Handlungsbedarf) eine PV vorzuziehen,
die aus einem in sich geschlossenen Text besteht. Eine hier gegen geringe Gebühr für Sie
angefertigte Standard-Patientenverfügung gewährleistet, dass bei eventuellen
Ungereimtheiten und Missverständnissen rückgefragt wird und so Vorbehalte (wie beim
"einfachen Ankreuzen") nicht entstehen können.
Gesetzliche Betreuung / Formular Betreuungsverfügung
Die Betreuung ist heute keine Entmündigung mehr, trotzdem handelt es sich immer auch um
einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen.
Eine Betreuungsverfügung ist (nur dann!) sinnvoll, wenn es keine Person des Vertrauens gibt,
der Sie eine (Vorsorge)Vollmacht erteilen wollen oder können. Bzw. wenn es zweckmäßig
erscheint, die Regelung Ihrer Angelegenheiten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen.
Denn es ist das Vormundschaftsgericht, das den Betreuer bestellt und seine Handlungen
kontrolliert.
Die Betreuungsverfügung kann auch verwendet werden, wenn der Betroffene schon nicht
mehr geschäftsfähig (aber noch einsichtsfähig) ist.
Hier: Formular Betreuungsverfügung
Es kann in einer Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer Betreuer (und auch: wer nicht!)
Betreuer werden soll. Ist diese Person noch unbekannt (oder soll es ggf. eine Mitarbeiter/in
eines Betreuungsvereins sein), kann dieser Verschiedenes aufgetragen werden, was Ihnen am
Herzen liegt, z. B. zur Wahl eines Pflegeheims, zur Geltendmachung einer
Patientenverfügung, zum Umgang mit Ihrem Geldvermögen.
Was passiert eigentlich bei einer "Betreuung"
Zur Zeit stehen in unserem Land etwa 1 Millionen meist älterer Menschen unter Betreuung.
Diese bedeutet im Sinne des Betreuungsrechtes nicht etwa praktische Hilfe (im Haushalt
oder bei der Pflege) und auch nicht menschliche Zuwendung. Sondern: Eine rechtliche
Vertretung durch eine Person, welche notwendige Dinge regelt und über Einwilligungen zu
medizinischen Behandlungen - auch im eiligen Notfall - entscheidet.
Ärzte können eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht mit einem solchen Formular***
anregen: Formular für Ärzte von www.justizportal-bw.de/pdf
Im Betreuungsrecht gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Danach werden Betreuer/innen
nur für Bereiche eingesetzt, in denen der Betroffene wirklich Hilfe benötigt und
Regelungsbedarf besteht.
Im Fall der Vermögenssorge haben auch nahe Angehörige oder Ehegatten als Betreuer/innen
dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechenschaft abzulegen. Dafür müssen
Verzeichnisse angelegt und regelmäßig alle Rechnungen vorgelegt werden, Geschäfte und
Finanztransaktionen in bestimmter Höhe bedürfen der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes (anders als bei der Vollmacht!).
Steht keine Person bereit, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist und ist die zu
betreuende Person mittellos, wird die Vergütung für einen Berufsbetreuer aus der Staatskasse
gezahlt.
*** Anmerkung: Das Formular des Justizministeriums Baden-Würtemmberg richtet sich an
Notariate und Amtsgerichte. Hier spiegelt sich eine Besonderheit wide die nur für BadenWürttemberg und auch dort nur noch befristet gilt: Gemeint sind sog. Amtsnotare, die in
einem Beamtenverhältnis stehen, also nicht – wie sonst in Deutschland überall üblich –
Freiberufler sind. Wird das Formular bundesweit genutzt, ist der alleinige Adressat das
Amtsgericht.
Tipp: Alles zu Betreuung siehe: Online-Lexikon Betreuungsrecht wiki.btprax.de
Notfallbogen
Der Notfallbogen versteht sich als 'komprimierte Patientenverfügung' in einer besonderen
Situation vor allem für die Entscheidungssituation eines Notarztes (oder ob ein solcher
überhaupt noch ans Bett eines Schwerkranken gerufen werden soll bzw. was stattdessen
konkret zu tun ist). Im Notfallbogen wird eine zustimmende oder ablehnende
Willensäußerung zur Herz-Lungen-Wiederbelebung oder auch zu einer
Krankenhauseinlieferung dokumentiert.
Der Notfallbogen kann zeitnah nach ärztlicher Aufklärung noch vom Patienten selbst
unterzeichnet werden. Oder nach Ermittlung des mutmaßlichen Willens und auf Grundlage
ärztlicher Indikation (bzw. einer Patientenverfügung) auch von seinem gesetzlichen Vertreter.
Eine Gegenzeichnung vom Arzt sowie auch der Pflegeeinrichtung / dem Pflegedienst
erhöht die Wirksamkeit.
Hier: Formular Notfallbogen
Der Notfllbogen kann als Ersatz für eine fehlende PV oder als aktuelle situationsbezogene
Ergänzung oder kurze Zusammenfassung einer bestehenden PV genutzt werden.
Siehe auch: Vorteil knapper Anweisungen.
Der Notfallbogen wurde vor einigen Jahren von Modellprojekten und verschiedenen Autoren
entworfen und danach praxisorientiert weiterentwickelt.
Patientenverfügung BMJ
Leiden - Krankheit - Sterben: Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?
Die Broschüre gibt Hilfestellung für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die
eine individuelle Patientenverfügung verfassen wollen. So vielfältig wie die
Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Menschen in unserem
Land sind, so vielfältig sind auch die individuellen Entscheidungen der Einzelnen, die sich daraus ergeben und die in eine Patientenverfügung einfließen können.
Deshalb finden Sie in dieser Broschüre kein fertiges Formular. Sie finden Empfehlungen mit
sorgfältig erarbeiteten Textbausteinen für die Formulierung individueller Entscheidungen
sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung.
Die Broschüre sowie die Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung als wordDatei (Auszug aus der Broschüre Seite 15 - 26) finden Sie hier zum Download.
Wichtiger Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 in 3. Lesung den Vorschlag der Gruppe um den Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit
und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen
von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Die
nachfolgende Broschüre kann trotzdem weiter verwendet werden. Bitte beachten Sie aber,
dass ab dem 1.9.2009 für eine Patientenverfügung die einfache Schriftform (ohne notarielle
Beglaubigung) vorgeschrieben ist.
Die zukünftige gesetzliche Regelung wird derzeit in die Broschüre eingearbeitet, das Erscheinen der Neuauflage ist zum September 2009 geplant.
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