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SANIERUNG & INSOLVENZ August & September 2010 Finanz Colloquium Heidelberg eMail: [email protected] Web: www.FC-Heidelberg.de RA Dr. Thilo Schultze GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte eMail: [email protected] in Kooperation mit: Grub Brugger & Partner Rechtsanwälte ist eine überregional tätige Sozietät mit Standorten in Stuttgart, Frankfurt, München und Freiburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit übersenden wir Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Wenn Sie die Banken-Times SPEZIAL SANIERUNG & INSOLVENZ in Zukunft nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail. Wenn Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen auch versorgen möchten, senden Sie uns bitte ebenfalls eine E-Mail mit deren Daten. Sollten Sie die Links nicht benutzen können oder sonst Probleme mit der Darstellung haben, senden wir Ihnen die Daten gerne auch als Datei, bitte informieren Sie uns dann ebenfalls per E-Mail oder Telefon (siehe unten). Sie können diese Ausgabe auch HIER als PDF herunterladen. Mit den besten Grüßen aus Heidelberg, RA Dr. Thilo Schultze, GRUB BRUGGER & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart RA Thomas Welker, Bereichsleiter Sanierung/Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg Massebeschlag der Erbschaft nach Ankündigung der Restschuldbefreiung Der Insolvenzschuldner hatte just an dem Tag geerbt, an dem ihm die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Der Schuldner wollte die Erbschaft behalten, der Treuhänder sie zur Masse ziehen. Der Bundesgerichtshof hat dem Treuhänder Recht gegeben und die Trennung zwischen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren betont (BGH Urteil vom 15.07.2010, Az: IX ZB 229/07): Entscheidend ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Verfahrens eintritt. Bis zur wirksamen Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällt eine Erbschaft als Neuerwerb vollständig in die Insolvenzmasse, § 35 InsO. Nach Aufhebung des Verfahrens fällt die Erbschaft nicht mehr in die Masse, der Schuldner hat aber die Obliegenheit, 50% des Wertes an den Treuhänder herauszugeben, § 295 Abs. 1 Ziffer2 InsO. Dieser Fall verdeutlicht das oft unübersichtliche Nebeneinander von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren: Am Anfang steht der Antrag einer Privatperson auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens, entweder als Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO, „IK“-Aktenzeichen) oder als „normales“ Insolvenzverfahren (§ 11 InsO, „IN“Aktenzeichen). Gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag stellt der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit diesem Antrag muss er seine laufenden Bezüge für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten, § 287 InsO. Über den Antrag des Schuldners, ein Insolvenzverfahren durchzuführen, wird „sofort“ entschieden, über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin, also bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 289 InsO. Das Gericht erteilt jetzt aber noch nicht die Restschuldbefreiung, sondern kündigt sie lediglich für den Fall an, dass der Schuldner seinen weiteren Obliegenheiten währen der Restlaufzeit der Abtretung nachkommt, § 295 InsO. Das Insolvenzverfahren wird also aufgehoben, bevor die sechs Jahre seit Eröffnung des Verfahrens abgelaufen sind. In der restlichen Zeit hat der Schuldner weitere Obliegenheiten, deren Verletzung ihm die Restschuldbefreiung noch entziehen könnte. Hält er seine Obliegenheiten ein, erteilt ihm das Gericht dagegen nach Ablauf der sechs Jahre die Restschuldbefreiung, § 300 InsO. Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Stuttgart Grub Brugger & Partner [email protected] Krisentage 2010 und Seminare im November und Dezember 2010 Wir laden Sie herzlich ein, unsere bewährten Krisen-Tage 2010 in Heidelberg zu besuchen. Renommierte Referenten wie z. B. Frau RiBGH Ilse Lohmann, referieren über zahlreiche Aspekte im Spannungsfeld Bank-Verwalter. Neben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Insolvenzrecht werden Themen u.a. die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Kreditinstituten, Problematiken in der Insolvenzanfechtung, Restrukturierung von Leveraged Buy-Outs und die Ertrags-/Verwertungschancen des Kreditinstituts durch die Institutsverwaltung sein. MaInso: Standard für die Insolvenzabwicklung, 04.-05. November 2010, Hannover Haftungsfalle Sanierungsgutachten, 02.-03. November 2010, Hannover Sicherheitenverwertung kompakt, 04. November 2010, Hannover Sanierung Branche Spezial: Automobilzulieferer /-handel, 10. November 2010, Heidelberg Baufinanzierungstage: Beleihungswertermittlung, 11. November 2010, Heidelberg Praktikerseminar Kreditsicherheiten I und II, 15.-16. November 2010, Frankfurt Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools, 17. November 2010, Frankfurt Anlassbezogene Sicherheiten-Außenprüfung, 18. November 2010, Frankfurt Schuldscheindarlehen und Mezzaninefinanzierungen, 23. November 2010, Köln Taktiken für die Zwangsversteigerung, 24.-25. November 2010, Heidelberg Sanierung Branche Spezial: Maschinenbau, 25. November 2010, Köln Tagung Kreditsicherheiten, 25.-26. November 2010, Köln Sanierung von Krisenengagements, 29. November 2010, Frankfurt Insolvenz des Firmenkunden, 30. November 2010, Frankfurt Masseanreicherung zu Lasten der Bank, 01. Dezember 2010, Frankfurt/Main Kontrolle und Haftung des Insolvenzverwalters, 02. Dezember 2010, Frankfurt/Main IDW-Tag Sanierung, 06. Dezember 2010, Frankfurt/Main Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf www.FC-Heidelberg.de Der Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters als Gefahr für die Bank? Einheitliche Rechtsprechungsgrundsätze des IX. und XI. Zivilsenats In dem Newsletter „BankenTimes Spezial Sanierung und Insolvenz“ vom Juni/Juli 2010 wurde die gemeinsame Entscheidung des IX. und XI. Zivilsenats im Hinblick auf die bisher unüberschaubare Rechtsprechung zum Widerruf des vorläufigen Insolvenzverwalters beim Lastschrift- und Einziehungsermächtigungsverfahren angekündigt. Am 20.07.2010 haben die Senate in zwei Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und die Differenzen beider Senate beseitigt: Im Ergebnis setzt sich der XI. Zivilsenat in seinen Grundgedanken durch: Es wurde entschieden, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts der §§ 675 c ff. BGB freisteht, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Das bedeutet, dass der zur Zahlung Verpflichtete mit seiner Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank ermächtigt, die Zahlung auszuführen, so dass die Lastschriften auf diesem Konto von Anfang an wirksam sind. Daraus folgt, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter dann keine Befugnis mehr hat, die Lastschriften zu widerrufen. Denn das Recht des Zahlenden gem. § 675 x BGB binnen 8 Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrags zu verlangen, fällt nicht in die Insolvenzmasse. Dies gilt freilich nur, wenn diese Leitlinien durch die Kreditwirtschaft auch umgesetzt werden. Für „Altfälle“ bleibt es bei der Genehmigungsbedürftigkeit der Belastungsbuchungen. Allerdings stellt der BGH hierbei klar, dass bei (zumindest) regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie bspw. aus Dauerschuldverhältnissen, eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen kann. Denn wenn der Zahlende einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte, ist (stets) von einer konkludenten Genehmigung nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist auszugehen. Im Ergebnis ist damit den Banken zu raten, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen, um einen Lastschriftwiderruf durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zumindest für die Zukunft wirksam und endgültig zu verhindern. Rechtsanwalt Stephan Tögel, Stuttgart Grub Brugger & Partner [email protected] AKTUELLE NEUERSCHEINUNG JETZT LIEFERBAR: Effiziente Insolvenzprozesse in Banken und Sparkassen Geregelte Abläufe für Insolvenzengagements führen in vielen Kreditinstituten noch ein Schattendasein. Die Prozesse der Betreuung von Unternehmensinsolvenzen wurden zudem empirisch noch nicht untersucht. Stark ansteigende Insolvenzzahlen und der zunehmende Kosten- und Erlösdruck in Banken und Sparkassen erfordern jedoch eine intensive Befassung mit dem Bereich der Abwicklung aus praktischer wie aus wissenschaftlicher Sicht. Aus Ertragsgründen in Banken wie auch aus volkswirtschaftlicher Sicht muss die hohe Zahl an Unternehmensinsolvenzen effizient, erfolgsorientiert und auch aus (haftungs-) rechtlichen Gründen professionell bearbeitet werden. Die MaRisk machen dazu keine besonderen Vorgaben. In der Praxis haben sich nicht immer effiziente Strukturen herausgebildet. Daher sind die Geschäftsprozesse im Abwicklungsbereich qualitativ zu verbessern, zu optimieren und teilweise zu standardisieren. Aus diesem Grund werden in der Studie die Insolvenzabläufe in rund 200 Kreditinstituten einer Analyse unterzogen. Die hohe Ertragswirksamkeit und die Effizienzreserven machen es für jede Bank zu einer Notwendigkeit, sich mit dem Bereich der Abwicklung näher zu beschäftigen. Es zeigt sich unter anderem, dass die Gremienbeteiligung in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss noch unzureichend ausfällt. Auch die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter ist verbesserungswürdig. Vielfach werden keine Vorstrukturierungen der Fälle und selten stringente Prozessdifferenzierungen vorgenommen. Auch ein (Teil-)Outsourcing von Leistungen unter anderem bei Verwertungen wird selten in Erwägung gezogen. Die Überwachung des Insolvenzverwalters und die Ex-Post-Auswertung der Insolvenzfälle erfolgen unzureichend. Diese Studie gibt Empfehlungen, um die Risikostrategie im Abwicklungsbereich zu optimieren. Ziel dieser Analysen ist es, praxisnahe Anregungen zur bestmöglichen Ausgestaltung der Insolvenzabwicklung in Banken und Sparkassen zu geben. Dies ermöglicht die Anpassung der Geschäftsprozesse an neue Rahmenbedingungen mit gestiegenen Insolvenzzahlen. Die Gestaltungsempfehlungen ermöglichen zum einen Effizienzerhöhungen und zum anderen Verbesserungen der Sanierungsund Verwertungserfolge bei Insolvenzengagements. Mit dieser Professionalisierung treten Insolvenzfälle gemäß ihrer Bedeutung verstärkt in den Fokus von Entscheidungsträgern in Kreditinstituten. Schuldbefreiende Leistung nach Insolvenzeröffnung trotz öffentlicher Bekanntmachung (BGH, Urt. v. 15.05.2010 - IX ZR 62/09) Die beklagte Versicherung hat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rückkaufswert einer gekündigten Lebensversicherung an den Schuldner selbst ausgezahlt. Der Treuhänder fordert erneute Leistung an die Masse und argumentiert, dass die Versicherung verpflichtet war, vor Auszahlung die insolvenzrechtlichen Internetbekanntmachungen abzufragen. Der BGH lehnt diese Argumentation ab und gibt der Versicherung Recht: Die Auszahlung erfolgte gemäß § 82 InsO mit schuldbefreiender Wirkung. Die Möglichkeit, im Internet per Einzelabfrage unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Informationen über ein Insolvenzverfahren abzurufen, hindert Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr nicht daran, sich auf ihre tatsächliche Unkenntnis zu berufen. Zwar ist jede Organisation – egal ob Bank oder Versicherung – verpflichtet, die interne Weiterleitung von Informationen zu organisieren (BGH, Urt. v. 15.12.2005 – IX ZR 227/04; BGH, Urt. v. 16.07.2009 – IX ZR 118/08). Die aktive Beschaffung solcher Informationen durch Recherchen im Internet erfordern aber einen deutlich höheren Zeit- und Personalaufwand, der für den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr, aber auch für den Schalterbetrieb der Banken, nicht verlangt werden kann. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass der Gesetzgeber trotz der aus der ausschließlichen Internetpublizität resultierenden Änderungen des § 9 Abs.1 InsO die Rechtsfolge des § 82 S.2 InsO bislang nicht verändert hat. Es gibt keine Regelung, dass ein Unternehmen sich als Drittschuldner nicht auf die Unkenntnis einer im Internet bekannt gemachten Insolvenzeröffnung nicht berufen kann. Auch für Banken ist damit eine schuldbefreiende Leistung an den Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung theoretisch noch möglich – was allerdings meist daran scheitert, dass der vorläufige Verwalter oder Treuhänder die Bank sofort über seine Bestellung informiert. Rechtsanwalt Philipp Nuber Grub Brugger Rechtsanwälte, Frankfurt [email protected] +++ 50% Herbstaktion für das schlagkräftige Duo BankPraktiker & ForderungsPraktiker +++ Bis zum 31. Dez. 2010 bieten wir für jedes neue Kombi-Abo BankPraktiker/ForderungsPraktiker bzw. für jedes Ergänzungs-Abo zu solch einer Kombi 50% Rabatt für 12 Monate an. 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