Negativmerkmale

Transcription

Negativmerkmale
Erläuterung von Negativmerkmalen
Negativmerkmale stufen die Bonität und Kreditwürdigkeit eines potenziellen Kreditnehmers
herab. Zu den negativen Merkmalen zählen ein Ratenverzug oder der vollständige Zahlungsausfall bei Verbindlichkeiten. Zudem werden die Zwangsvollstreckung, sowie die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung, als schwerwiegende Negativmerkmale verzeichnet.
Wichtige Neuerungen bei Bonitätsauskünften:
Zum 01.01.2013 trat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in
Kraft. Dieses hat Auswirkungen auf die Schuldnermerkmale in den Auskünften.
Die bisherigen Negativmerkmale „Eidesstattliche Versicherung“ sowie
­„Haftanordnung“ werden ab dem 01.01.2013 wie folgt bezeichnet:
Nichtabgabe der Vermögensauskunft (nach ZivilProzessOrdnung)
(Gleichzusetzen mit der ehemaligen Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
Der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Aufforderung
durch den Gerichtsvollzieher nicht nach (§ 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), z. B. durch:
- unentschuldigtes Fernbleiben zum Termin,
- grundloses Verweigern der Abgabe der Vermögensauskunft oder deren
eidesstattlicher Bekräftigung
- Vereitelung der Abnahme durch Nichtvorlage erforderlicher Dokumente
Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (nach ZivilProzessOrdnung)
(Gleichzusetzen mit der ehemaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
Nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ist eindeutig, dass eine vollständige Befriedigung
des vollstreckenden Gläubigers nicht zu erwarten ist (§ 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), z.B.:
- das Vermögensverzeichnis weist keine pfändbaren Gegenstände aus
- der Wert der angegebenen Gegenstände reicht offensichtlich nicht aus, die Forderung
wegen der vollstreckt wird, vollständig zu begleichen
Gläubigerbefriedigung nach 1 Monat nicht nachgewiesen (nach ZivilProzessOrdnung)
(Gleichzusetzen mit der ehemaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
Sofern nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die vollständige Befriedigung des
­Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos erscheint, setzt der Gerichtsvollzieher dem
Schuldner eine Zahlungsfrist von einem Monat. Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
­erfolgt, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb dieser Frist durch Belege­
­(Quittung, Überweisung usw.) nachweist, dass er die Forderung des Gläubigers vollständig
ausgeglichen hat (§ 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies gilt nicht, solange mit dem Schuldner ein
­Zahlungsplan (Stundung, Ratenzahlung) vereinbart wurde und dieser nicht hinfällig ist, z.B.
­wegen Nichtzahlung der Raten.
Sämtliche Schuldnerverzeichniseinträge vor dem 01.01.2013 werden weiterhin als
„Eidesstattliche Versicherung“ bzw. „Haftanordnung“ benannt.
Planiger Str. 34 a · 55543 Bad Kreuznach · 0671 887 89-10 · www.bad-kreuznach.creditreform.de · [email protected]
Erläuterung von Negativmerkmalen
Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid):
Die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung in der Vollstreckung:
Über unsere Datenbank können wir schnell feststellen, ob Ihr Schuldner die Eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat, also im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Hinter dem Begriff „Eidesstattliche Versicherung“ steht die Tatsache, dass der Schuldner auf
Grund einer Vollstreckungsmaßnahme eines anderen Gläubigers bei einem Gerichtsvollzieher
ein umfassendes Vermögensverzeichnis abgegeben hat (von Angaben zum aktuell vorhandenen
Taschengeld, Armbanduhr, bis hin zu Grundstücken, Rentenansprüchen usw.). Die Vollständigkeit
und Richtigkeit dieses Vermögensverzeichnisses wird dann „an Eides Statt“ versichert.
Wahrheitswidrige Angaben führen zu einer Strafbarkeit, die von den Staatsanwaltschaften regelmäßig verfolgt wird.
Demnach ist zumindest ein weiterer Gläubiger vorhanden, der den Schuldner zur Abgabe der
Eidesstattlichen Versicherung gezwungen hat. Ob weitere Gläubiger vorhanden sind, lässt sich
nicht ohne weiteres feststellen, auch nicht die Höhe der entsprechenden Forderung. Hierzu
müsste die Vollstreckungsakte angefordert werden. Die wesentliche Bedeutung liegt darin, dass
der Schuldner im sogenannten Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen wird, auf
das alle kreditgebenden Institute wie Banken,Versicherungen oder auch potentielle Arbeitgeber,
Internet- oder Handy-Provider und Versandhandel zugreifen, mit der Folge, dass der Schuldner
keinen Kredit mehr erhält. Die Eintragung bleibt seit dem 01.01.2013 für 2 Jahre erhalten (vormals 3 Jahre) und kann auf Antrag bei neuen Informationen wiederholt werden.
Haftanordnung:
Aufgrund eines vollstreckbaren Titels wurde die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragt, der Schuldner ist dieser aber nicht nachgekommen. Es erfolgt sodann eine schriftliche
Ladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher. Erscheint der
Schuldner nicht, kann ein Haftbefehl bei Gericht beantragt werden, um den Schuldner zwangsweise durch die Polizei zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu zwingen.
Insolvenz:
Die Insolvenz beschreibt den Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens bzw. einer
Privatperson. Dieser liegt in der Regel dann vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist,
seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder (bei Kapitalgesellschaften) eine
Überschuldung vorliegt.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die gegebenenfalls verbleibenden Vermögensteile
des Schuldners auf dessen Gläubiger aufgeteilt – sofern eine Insolvenzmasse vorhanden ist. Ist
das nicht der Fall, gehen die Gläubiger des Schuldners leer aus.
Um eine Insolvenz abzuwenden, gibt es mehrere Möglichkeiten. Gegebenenfalls kann die
Bürgschaft eines solventen Unternehmens bzw. einer solventen Privatperson erfolgen. Auch
die Bürgschaft durch ein Kreditinstitut ist möglich. Die häufiger genutzte Variante jedoch ist die
Verhandlung mit den Gläubigern des Schuldners.
In diesem Zusammenhang kann ein ganz oder teilweise vereinbarter Schuldenerlass erreicht
werden. Auch die Absenkung fälliger Kreditraten oder Stundung von Verbindlichkeiten sind
möglich. Auf diese Weise kann die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wieder hergestellt werden.
Planiger Str. 34 a · 55543 Bad Kreuznach · 0671 887 89-10 · www.bad-kreuznach.creditreform.de · [email protected]
Erläuterung von Negativmerkmalen
Insolvenzverfahren: Unternehmensinsolvenz – Verbraucherinsolvenz
Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensarten, ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Das
eine ist das sogenannte Regelinsolvenzverfahren, häufig auch Unternehmensinsolvenz genannt.
Darüber hinaus kennt die Insolvenzordnung das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Grundsätzlich unterliegt jeder Selbstständige dem Regelinsolvenzverfahren, das heißt den Regeln der Unternehmensinsolvenz. Derjenige, der nicht selbstständig, unternehmerisch tätig ist,
unterliegt den Regeln des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Der Unternehmer unterliegt nur dann ausnahmsweise den Regeln des Verbraucherinsolvenzverfahrens, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und darüber hinaus keine Verbindlichkeiten /
Schulden aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber geht
davon aus, dass in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren so einfach abzuwickeln ist, dass die
vereinfachten Regeln des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung finden sollen.
Worin liegen die Unterschiede zwischen Unternehmensinsolvenz und
Verbraucherinsolvenz?
Das Regelinsolvenzverfahren kann bei Eintritt eines Insolvenzgrundes, das sind insbesondere
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, unmittelbar bei dem zuständigen Amtsgericht am Sitz
des insolventen Unternehmers beantragt werden. Es bedarf keines vorhergehenden Versuchs,
die Schulden durch eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung zu bezahlen.
Hingegen sieht das Verbraucherinsolvenzverfahren vor, dass der Verbraucher, bevor er einen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht stellt,
einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternimmt. Der Verbraucher hat diesen
Schuldenbereinigungsplan seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beizufügen.
Unterlässt er dies und kommt er trotz Aufforderung des Amtsgerichts der Einreichung dieses
Plans nicht nach, so gilt der Insolvenzantrag als zurückgenommen.
Weiterhin unterscheiden sich die Antragsformulare im Regelinsolvenzverfahren sowie im Verbraucherinsolvenzverfahren erheblich. Die Antragsunterlagen im Verbraucherinsolvenzverfahren
sind wesentlich umfangreicher und aufwändiger auszufüllen. Auch ist im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch durch eine geeignete Stelle, z.B. einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle, nachzuweisen.
Im Regelinsolvenzverfahren kann beantragt werden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens
gestundet werden.
Wird die Verfahrenskostenstundung bewilligt, so kann das Insolvenzverfahren durchgeführt
werden. Die Kosten für dieses Insolvenzverfahren übernimmt zunächst der Staat. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist dann der Schuldner verpflichtet, die Kosten des Insolvenzverfahrens dem Staat zu erstatten.
Die Höhe dieser Kosten variiert. In kleineren Verfahren ist mit einem Betrag in Höhe von €
5.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR zu rechnen.
Nachfolgende Übersicht informiert über den bisherigen Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Änderungen für neue Verfahren ab 1.7.2014:
Planiger Str. 34 a · 55543 Bad Kreuznach · 0671 887 89-10 · www.bad-kreuznach.creditreform.de · [email protected]
Erläuterung von Negativmerkmalen
Derzeitiger Ablauf des
Verbraucherinsolvenzverfahrens Künftiger Ablauf des
Verbraucherinsolvenzverfahrens
∂ Außergerichtlicher Einigungsversuch
∂ Außergerichtlicher Einigungsversuch
∂ Eröffnungsantrag
∂ Eröffnungsantrag
∂ ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
∂ ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
∂ Eröffnungsbeschluss
∂ Eingangsentscheidung, § 287a InsO
∂ Aufhebung des Verfahrens und An kündigung der Restschuldbefreiung
∂ Eröffnungsbeschluss (und hier schon:
Ankündigung der Restschuldbefreiung)
∂ Wohlverhaltensperiode
∂ Aufhebung des Verfahrens
∂ Erteilung der Restschuldbefreiung
∂ Wohlverhaltensperiode
∂ Erteilung der Restschuldbefreiung
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse:
Der Insolvenzantrag eines Unternehmers wird mangels Masse abgewiesen, wenn in der Firma
nicht genügend verwertbare Vermögenswerte enthalten sind, um davon die Gerichts- und Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen.
Die Abweisung bedeutet, dass es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt.Verfahrenskosten
sind die Kosten, die beim Gericht sowie für den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss entstehen. Erfahrungsgemäß wird ein Insolvenzverfahren ab 3.000 EUR an verwertbarer
Insolvenzmasse eröffnet.
Hat ein Einzelunternehmer oder Freiberufler diese 3.000 EUR nicht mehr in der Firma und will
er, dass ein Insolvenzverfahren auf jeden Fall eröffnet wird, kann er, wie beim Verbraucherinsolvenzverfahren auch, die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann wird der Staat die
Verfahrenskosten vorstrecken und das Gericht eröffnet auf jeden Fall das Verfahren.
Bei einem Insolvenzantrag einer GmbH, Ltd. oder AG gibt es keine Stundung der Verfahrenskosten. Dort wird der Insolvenzantrag auf jeden Fall mangels Masse abgelehnt, sollte nicht genügend Geld im Unternehmen sein.
Die am Sitz der Gesellschaft zuständige Staatsanwaltschaft erhält bei „Abweisung mangels Masse“ automatisch Mitteilung und wird prüfen, ob gegen etwaige Vorschriften verstoßen worden
ist (Insolvenzverschleppung, Bankrott usw.).
Ob man als betroffener Schuldner beziehungsweise Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens es auf die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse ankommen lässt, ist eine
strategische Entscheidung des jeweiligen Betroffenen. Hat beispielsweise eine Krankenkasse
einen Insolvenzantrag gegen einen Einzelunternehmer gestellt, empfiehlt man ihm, möglichst
schnell selbst einen Antrag zu stellen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten.
Insolvenzverwalter raten daher oftmals dazu, zunächst einmal für eine Abweisung des Insolven-
Planiger Str. 34 a · 55543 Bad Kreuznach · 0671 887 89-10 · www.bad-kreuznach.creditreform.de · [email protected]
Erläuterung von Negativmerkmalen
zantrages zu sorgen, um dann einen Eigenantrag samt Antrag auf Restschuldbefreiung sorgfältig
und unangreifbar vorzubereiten.
Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen als antragstellende Schuldner
wird durch die Stundung der Verfahrenskosten in der Regel auch mittellosen Betroffenen die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und somit die Restschuldbefreiung ermöglicht (§ 4a bis §
4d InsO).
Restschuldbefreiung:
Die Restschuldbefreiung stellt den Erlass der restlichen Schulden für eine insolvente Privatperson dar. Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag nach Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und einer Wohlverhaltensphase erfolgen.
Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommen und darf keine neuen Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen. Die Befreiung von
den restlichen Schulden, welche während der Wohlverhaltensphase nicht getilgt werden konnten, soll einem redlichen Schuldner einen finanziellen Neubeginn ermöglichen.
Die Fristen und Voraussetzungen der Restschuldbefreiung ab 1.7.2014 ergeben aus der nachfolgenden Tabelle:
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und vorzeitige Restschuldbefreiung (RSB) auf
Antrag (§ 300 Abs. 1 InsO)
Sofortige RSB
RSB nach
3 Jahren
kein Insolvenz- Befriedigung der
gläubiger meldet Forderungen der
Forderungen an Insolvenzgläubioder die Fordeger i.H.v. mind.
35% + Tilgung
rungen der Insolvenzgläubiger der Verfahrenssind befriedigt
kosten
und der Schuldner hat die sonst.
Masseverbindlichkeiten berichtigt + Tilgung der
Verfahrenskosten
RSB nach
5 Jahren
RSB nach
6 Jahren
Insolvenzplanverfahren
Tilgung der Verfahrenskosten
in allen übrigen
Fällen
laufende Verfahren (Art. 103 h
S.2 EGInsO)
Planiger Str. 34 a · 55543 Bad Kreuznach · 0671 887 89-10 · www.bad-kreuznach.creditreform.de · [email protected]