Thüringer Fußball
Transcription
Thüringer Fußball
Verbandsgericht Vorsitzender Jens Krauße: Homepage: www.tfv-erfurt.de E-Mail: [email protected] FC Thüringen Weida e.V. Geschäftsstelle/Vorstand co/ Rechtsanwälte Greger Woertge Leidigkeit Jacob Erfurter Straße 32 98693 Ilmenau Telefon: 0361 / 3 47 67 0 Fax: 0361 / 3 46 06 35 Bankverbindung: Sparkasse Mittelthüringen BLZ: 820 51 000 KTO: 600 08 040 4 Steuer-Nr.: 151/142/50659 Ust-ID-Nr.: DE 150123695 Zustellung über E-Postfach/E-Mail Neuhaus, den 06.08.2015 Az.: VG 02 - 2015/2016 (verkündet am 21.07.2015) URTEIL In der Berufungssache des FC Thüringen Weida e.V. - Berufungsführer – gegen das Urteil des Sportgerichtes des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Az. 1272014/2015-65009042, bezüglich der Einteilung des Vereins in die Kreisoberliga des KFA Saale-Jena-Orla für das Spieljahr 2015/2016, hat das Verbandsgericht des Thüringer Fußball- Verbandes e.V. nach mündlicher Verhandlung am 21.07.2015 in Erfurt in der Besetzung mit Jens Krauße (Vorsitzender) Rolf Heller (Beisitzer) Thomas Patschke (Beisitzer) Robert Meister für Recht erkannt: (Beisitzer) -21. Die Berufung des FC Thüringen Weida e.V. gegen das Urteil des Sportgerichtes des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Nr. 127 – 2014/2015 – 65009042 vom 09.07.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Berufungsgebühr in Höhe von 200,-- € ist verfallen. 3. Die Kostenregelung aus dem Verfahren der Vorinstanz bleibt unverändert. 4 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verbandsgericht in Höhe von ingesamt 243,00 EUR hat der FC Thüringen Weida e.V. zu tragen. Dieser Betrag ist bis zum 31.08.2015 dem o.a. Konto des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zuzuführen. Gründe:: I. Der Verein FC Thüringen Weida e.V. hatte sich im Wege einer Beschwerde vor dem Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. gegen die von dem spielleitenden Organ des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. verfügte Einteilung des Vereins in die Kreisoberliga gewandt und beantragt, für das Spieljahr 2015/2016 in die Staffel 1 der Landesklasse eingeteilt zu werden. Der Antrag war mit dem Hinweis begründet worden, die von den Organen des NOFV entschiedene Einteilung des Vereins BSG Wismut Gera in die Oberliga-Süd des NOFV sei fehlerhaft erfolgt. In der Folge sei zudem die für die Landesklasse für das Spieljahr 2014/2015 praktizierte Abstiegsregelung vom dafür zuständigen Spielausschuss des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. fehlerhaft angewandt worden und deshalb im Sinne des Beschwerdeführers zu korrigieren. Im Einzelnen beanstandete der Verein, - dass dem Verein BSG Wismut Gera von dem dafür zuständigen Organ des Nordostdeutschen Fußballverbandes ein Aufstiegsrecht und Spielberechtigung für die Oberliga des NOFV zuerkannt worden sei, damit eine - und dass die sich für den nachfolgenden Spielbetrieb des Thüringer FußballVerbandes e.V. ergebenden spieltechnischen Konsequenzen fehlerhaft angewandt worden und deshalb zu korrigieren seien. Die vermeintlich fehlerhafte Zuerkennung des Aufstiegsrechtes der BSG Wismut Gera begründete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine zunächst erfolgte Ausschreibung des NOFV für eine mit Fristsetzung geforderte Erklärung der betroffenen Vereine, ein evtl. Aufstiegsrecht zur Teilnahme am Oberligaspielbetrieb wahrzunehmen. Der Verein BSG Wismut Gera habe diese Teilnahmeerklärung mit einer Bedingung versehen. Der Verein habe am 08.04.2015 verbindlich erklärt, das Aufstiegsrecht nur dann wahrnehmen zu wollen, wenn die BSG Wismut Gera Thüringer Landesmeister werde. Diese Erklärung habe der Verein BSG Wismut Gera anlässlich einer Tagung am 05.05.2015 in Leipzig wiederholt. Da die BSG Wismut Gera nicht Thüringer Landesmeister geworden sei, sei in Anlehnung an die von diesem Verein abgegebene Erklärung ein Aufstiegsrecht zur Oberliga verwirkt. Die trotzdem durch das zuständige Verwaltungsorgan des NOFV erfolgte Einteilung in diese Spielklasse sei deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt und somit unwirksam. Dies als richtig vorausgesetzt meint der Beschwerdeführer, die sich daran orientierende Entscheidung des Spielausschusses des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. sei konsequenterweise ebenfalls fehlerhaft. Bei einem Verbleib der BSG Wismut Gera in der Köstritzer Liga käme in der weiteren Folge für die Vereine der Landesklasse 1 die Fallgestaltung aus den Auf- und Abstiegsregelungen des Spieljahres 2014/2015 zum Tragen, nach der aus der Landesklasse 1 lediglich 5 Vereine absteigen müssten. Danach wäre der Beschwerdeführer als Sechstletzter in der Landesklasse verblieben. Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Sportgericht war der Einlassung des FC Thüringen Weida e.V. nicht gefolgt. Die vom Spielausschuss vollzogene Abstiegsregelung für die Landesklasse 1 mit insgesamt 6 Absteigern sei rechtsfehlerfrei erfolgt und deshalb nicht zu beanstanden. Die hiergegen eingelegte Berufung war form- und fristgerecht eingelegt. Sie war zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht ausreichend begründet. Sie musste deshalb zurückgewiesen werden. II. Das Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. hatte zunächst zu prüfen, inwieweit die von dem spielleitenden Organ mit Zustimmung des Präsidiums des NOFV erfolgte Zuordnung des Vereins BSG Wismut Gera in die Oberliga überhaupt einer Wertung durch die Gerichtsbarkeit des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zugänglich ist. Dies war grundsätzlich zu verneinen. Die Frage, ob die zunächst nur einschränkend abgegebene Erklärung des Vereins, ein Aufstiegsrecht nur unter bestimmten Bedingungen wahrnehmen zu wollen, endgültig war oder ob die später uneingeschränkt erklärte Bereitschaft, in die Oberliga aufsteigen zu wollen, noch vom Spielausschuss des NOFV berücksichtigt werden durfte, unterliegt alleine der Beurteilung des NOFV. Unabhängig von dieser Zuständigkeitsfrage hat sich das Verbandsgericht auch mit der Frage beschäftigt, ob dem Verein FC Thüringen Weida aus den allgemeinen Umständen dieses Sachverhaltes ein besonderer Vertrauensschutz zuerkannt werden muss, bei dem sich auf der Ebene des Thüringer Fußball-Verbandes eine nachträgliche Korrektur der festgelegten Abstiegsregelung dem zuständigen Organ des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. hätte aufdrängen müssen. Aber auch aus der zeitlichen Abfolge der jeweils getroffenen Entscheidungen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der erfolgte Aufstieg der BSG Wismut Gera von den Organen des NOFV fehlerhaft oder gar willkürlich betrieben worden sein könnte. Wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht anwesende Vertreter des NOFV und Präsident des Thüringer FußballVerbandes e.V. berichtete, gab es für eine neuerliche Erklärungsfrist nachvollziehbare Gründe. Diese Erklärungsfrist war von der BSG Wismut Gera eingehalten worden. Die Entscheidung über die für die Landesklasse 1 zu praktizierende Abstiegsregelung war zudem nicht zu beanstanden. Der Verbandsgerichtsbarkeit steht bei derartigen Fragestellungen nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht zu. Grundsätzlich obliegt die Gestaltung der Spielpläne einschließlich der sich daraus ergebenden Auf- und Abstiegsregelungen dem spielleitenden Organ des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. mit einer entsprechenden Genehmigungskompetenz des erweiterten Präsidiums des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. Den Organen ist bei derartigen Festlegungen grundsätzlich ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, in den die Verbandssportgerichtsbarkeit nur dann eingreifen kann, wenn zwingendes Satzungsrecht verletzt oder die Entscheidungen grob unangemessen oder gar willkürlich erfolgt waren. Hierfür ergaben sich aber keine Anhaltspunkte. In einem am 07.05.2015 an die Vereine per Mail versandten Schreiben der Geschäftsstelle des Thüringer FußballVerbandes e.V. sind die sich aus der aktuellen Situation ergebenden Konsequenzen noch einmal übersichtlich dargestellt worden. Für das Verbandssportgericht war bei der Bewertung dieser Mitteilung entscheidend, dass damit nicht die vor dem Spieljahr getroffene Abstiegsregelung etwa willkürlich verändert, sondern lediglich mit der aktuellen Situation transparent dargestellt worden war. Diesem Erfordernis wird die Entscheidung des Verbandsspielausschusses gerecht. Die angegriffene Entscheidung des Sportgerichtes des Thüringer Fußballverbandes e.V. enthält in ihren Entscheidungsgründen im Einzelnen eine Darstellung der vor Beginn des Spieljahres getroffenen Auf- und Abstiegsregelungen. Hierauf wird verwiesen. Diese Regelungen sind vollumfänglich umgesetzt worden. Der im Berufungsverfahren von dem Verein FC Thüringen Weida e.V. gestellte Antrag konnte demnach nicht erfolgreich sein. Die Berufung musste deshalb zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Sportgerichts des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. ist damit bestandskräftig. Die durch das Verbandsgericht getroffene Entscheidung ist rechtskräftig und sportrechtlich nicht weiter anfechtbar. III. Da der Berufungsführer im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens gemäß § 33 Absatz 3 Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer FußballVerbandes e.V. zu tragen. IV. Die durch das Verbandsgericht getroffene Entscheidung ist sportrechtlich nicht anfechtbar. gez. Krauße Vorsitzender gez. Patschke Beisitzer gez. Heller Beisitzer Das Original der Entscheidung trägt die Unterschrift der Sportrichter gez. Meister Beisitzer