Thüringer Fußball

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Thüringer Fußball
Verbandsgericht
Vorsitzender Jens Krauße:
Homepage: www.tfv-erfurt.de
E-Mail:
[email protected]
FC Thüringen Weida e.V.
Geschäftsstelle/Vorstand
co/
Rechtsanwälte
Greger Woertge Leidigkeit Jacob
Erfurter Straße 32
98693 Ilmenau
Telefon: 0361 / 3 47 67 0
Fax:
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Neuhaus, den 06.08.2015
Az.: VG 02 - 2015/2016
(verkündet am 21.07.2015)
URTEIL
In der Berufungssache
des FC Thüringen Weida e.V.
- Berufungsführer –
gegen das Urteil des Sportgerichtes des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Az. 1272014/2015-65009042, bezüglich der Einteilung des Vereins in die Kreisoberliga des KFA
Saale-Jena-Orla für das Spieljahr 2015/2016, hat das Verbandsgericht des Thüringer
Fußball- Verbandes e.V. nach mündlicher Verhandlung am 21.07.2015 in Erfurt in der
Besetzung mit
Jens Krauße
(Vorsitzender)
Rolf Heller
(Beisitzer)
Thomas Patschke (Beisitzer)
Robert Meister
für Recht erkannt:
(Beisitzer)
-21.
Die Berufung des FC Thüringen Weida e.V. gegen das Urteil des Sportgerichtes
des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Nr. 127 – 2014/2015 – 65009042 vom
09.07.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2.
Die Berufungsgebühr in Höhe von 200,-- € ist verfallen.
3.
Die Kostenregelung aus dem Verfahren der Vorinstanz bleibt unverändert.
4
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verbandsgericht in Höhe von ingesamt
243,00 EUR hat der FC Thüringen Weida e.V. zu tragen. Dieser Betrag ist bis zum
31.08.2015 dem o.a. Konto des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zuzuführen.
Gründe::
I.
Der Verein FC Thüringen Weida e.V. hatte sich im Wege einer Beschwerde vor dem
Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. gegen die von dem spielleitenden
Organ des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. verfügte Einteilung des Vereins in die
Kreisoberliga gewandt und beantragt, für das Spieljahr 2015/2016 in die Staffel 1 der
Landesklasse eingeteilt zu werden. Der Antrag war mit dem Hinweis begründet worden,
die von den Organen des NOFV entschiedene Einteilung des Vereins BSG Wismut Gera
in die Oberliga-Süd des NOFV sei fehlerhaft erfolgt. In der Folge sei zudem die für die
Landesklasse für das Spieljahr 2014/2015 praktizierte Abstiegsregelung vom dafür
zuständigen Spielausschuss des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. fehlerhaft angewandt
worden und deshalb im Sinne des Beschwerdeführers zu korrigieren. Im Einzelnen
beanstandete der Verein,
-
dass dem Verein BSG Wismut Gera von dem dafür zuständigen Organ des
Nordostdeutschen
Fußballverbandes
ein
Aufstiegsrecht
und
Spielberechtigung für die Oberliga des NOFV zuerkannt worden sei,
damit
eine
-
und dass die sich für den nachfolgenden Spielbetrieb des Thüringer FußballVerbandes e.V. ergebenden spieltechnischen Konsequenzen fehlerhaft angewandt
worden und deshalb zu korrigieren seien.
Die vermeintlich fehlerhafte Zuerkennung des Aufstiegsrechtes der BSG Wismut Gera
begründete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine zunächst erfolgte
Ausschreibung des NOFV für eine mit Fristsetzung geforderte Erklärung der betroffenen
Vereine, ein evtl. Aufstiegsrecht zur Teilnahme am Oberligaspielbetrieb wahrzunehmen.
Der Verein BSG Wismut Gera habe diese Teilnahmeerklärung mit einer Bedingung
versehen. Der Verein habe am 08.04.2015 verbindlich erklärt, das Aufstiegsrecht nur dann
wahrnehmen zu wollen, wenn die BSG Wismut Gera Thüringer Landesmeister werde.
Diese Erklärung habe der Verein BSG Wismut Gera anlässlich einer Tagung am
05.05.2015 in Leipzig wiederholt. Da die BSG Wismut Gera nicht Thüringer Landesmeister
geworden sei, sei in Anlehnung an die von diesem Verein abgegebene Erklärung ein
Aufstiegsrecht zur Oberliga verwirkt. Die trotzdem durch das zuständige Verwaltungsorgan
des NOFV erfolgte Einteilung in diese Spielklasse sei deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt und
somit unwirksam.
Dies als richtig vorausgesetzt meint der Beschwerdeführer, die sich daran orientierende
Entscheidung des Spielausschusses des
Thüringer Fußball-Verbandes
e.V.
sei
konsequenterweise ebenfalls fehlerhaft. Bei einem Verbleib der BSG Wismut Gera in der
Köstritzer Liga käme in der weiteren Folge für die Vereine der Landesklasse 1 die
Fallgestaltung aus den Auf- und Abstiegsregelungen des Spieljahres 2014/2015 zum
Tragen, nach der aus der Landesklasse 1 lediglich 5 Vereine absteigen müssten. Danach
wäre der Beschwerdeführer als Sechstletzter in der Landesklasse verblieben.
Das erstinstanzlich mit der Angelegenheit befasste Sportgericht war der Einlassung des
FC
Thüringen Weida
e.V.
nicht
gefolgt.
Die
vom
Spielausschuss
vollzogene
Abstiegsregelung für die Landesklasse 1 mit insgesamt 6 Absteigern sei rechtsfehlerfrei
erfolgt und deshalb nicht zu beanstanden.
Die hiergegen eingelegte Berufung war form- und fristgerecht eingelegt. Sie war zulässig,
in der Sache selbst jedoch nicht ausreichend begründet. Sie musste deshalb
zurückgewiesen werden.
II.
Das Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. hatte zunächst zu prüfen,
inwieweit die von dem spielleitenden Organ mit Zustimmung des Präsidiums des NOFV
erfolgte Zuordnung des Vereins BSG Wismut Gera in die Oberliga überhaupt einer
Wertung durch die Gerichtsbarkeit des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zugänglich ist.
Dies war grundsätzlich zu verneinen. Die Frage, ob die zunächst nur einschränkend
abgegebene Erklärung des Vereins,
ein Aufstiegsrecht nur unter bestimmten
Bedingungen wahrnehmen zu wollen, endgültig war oder ob die später uneingeschränkt
erklärte Bereitschaft, in die Oberliga aufsteigen zu wollen, noch vom Spielausschuss des
NOFV berücksichtigt werden durfte, unterliegt alleine der Beurteilung des NOFV.
Unabhängig von dieser Zuständigkeitsfrage hat sich das Verbandsgericht auch mit der
Frage beschäftigt, ob dem Verein FC Thüringen Weida aus den allgemeinen Umständen
dieses Sachverhaltes ein besonderer Vertrauensschutz zuerkannt werden muss, bei dem
sich auf der Ebene des Thüringer Fußball-Verbandes eine nachträgliche Korrektur der
festgelegten Abstiegsregelung dem zuständigen Organ des Thüringer Fußball-Verbandes
e.V. hätte aufdrängen müssen. Aber auch aus der zeitlichen Abfolge der jeweils
getroffenen Entscheidungen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
erfolgte Aufstieg der BSG Wismut Gera von den Organen des NOFV fehlerhaft oder gar
willkürlich betrieben worden sein könnte. Wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verbandsgericht anwesende Vertreter des NOFV und Präsident des Thüringer FußballVerbandes e.V. berichtete, gab es für eine neuerliche Erklärungsfrist nachvollziehbare
Gründe. Diese Erklärungsfrist war von der BSG Wismut Gera eingehalten worden.
Die Entscheidung über die für die Landesklasse 1 zu praktizierende Abstiegsregelung war
zudem nicht zu beanstanden. Der Verbandsgerichtsbarkeit steht bei derartigen
Fragestellungen nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht zu.
Grundsätzlich obliegt die Gestaltung der Spielpläne einschließlich der sich daraus
ergebenden Auf- und Abstiegsregelungen dem spielleitenden Organ des Thüringer
Fußball-Verbandes e.V. mit einer entsprechenden Genehmigungskompetenz des
erweiterten Präsidiums des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. Den Organen ist bei
derartigen Festlegungen grundsätzlich ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt, in den
die
Verbandssportgerichtsbarkeit
nur
dann
eingreifen
kann,
wenn
zwingendes
Satzungsrecht verletzt oder die Entscheidungen grob unangemessen oder gar willkürlich
erfolgt waren. Hierfür ergaben sich aber keine Anhaltspunkte. In einem am 07.05.2015 an
die Vereine per Mail versandten Schreiben der Geschäftsstelle des Thüringer FußballVerbandes e.V. sind die sich aus der aktuellen Situation ergebenden Konsequenzen noch
einmal übersichtlich dargestellt worden. Für das Verbandssportgericht war bei der
Bewertung dieser Mitteilung entscheidend, dass damit nicht die vor dem Spieljahr
getroffene Abstiegsregelung etwa willkürlich verändert, sondern lediglich mit der aktuellen
Situation transparent dargestellt worden war. Diesem Erfordernis wird die Entscheidung
des Verbandsspielausschusses gerecht.
Die angegriffene Entscheidung des Sportgerichtes des Thüringer Fußballverbandes e.V.
enthält in ihren Entscheidungsgründen im Einzelnen eine Darstellung der vor Beginn des
Spieljahres getroffenen Auf- und Abstiegsregelungen. Hierauf wird verwiesen. Diese
Regelungen sind vollumfänglich umgesetzt worden.
Der im Berufungsverfahren von dem Verein FC Thüringen Weida e.V. gestellte Antrag
konnte demnach nicht erfolgreich sein. Die Berufung musste deshalb zurückgewiesen
werden.
Die Entscheidung des Sportgerichts des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. ist damit
bestandskräftig.
Die durch das Verbandsgericht getroffene Entscheidung ist rechtskräftig und sportrechtlich
nicht weiter anfechtbar.
III.
Da der Berufungsführer im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat er die Kosten des
Verfahrens gemäß § 33 Absatz 3 Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer FußballVerbandes e.V. zu tragen.
IV.
Die durch das Verbandsgericht getroffene Entscheidung ist sportrechtlich nicht anfechtbar.
gez.
Krauße
Vorsitzender
gez.
Patschke
Beisitzer
gez.
Heller
Beisitzer
Das Original der Entscheidung trägt die Unterschrift der Sportrichter
gez.
Meister
Beisitzer

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