informationsblatt transport un 3257

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informationsblatt transport un 3257
INFORMATIONSBLATT TRANSPORT UN 3257:
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF N. A. G. BITUMEN
BEZEICHNUNG GEMÄSS ADR
Erwärmter flüssiger Stoff, n. a. g., bei oder über 100°C und,
bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt
Ergänzender Hinweis:
d. h. die Transporttemperatur muss unter dem Flammpunkt des Produktes liegen
HANDELSNAME
Bitumen; z. B. Straßenbaubitumen, PmB, Oxidationsbitumen, Vakuumrückstand
UN 3257
UN-NUMMER
9
KLASSE
M9
KLASSIFIZIERUNGSCODE
VERPACKUNGSGRUPPE
III
GEFAHRZETTEL (PLACARD)
9
99
GEFAHRNUMMER
ANGABE IM
BEFÖRDERUNGSPAPIER
UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff, n. a. g., (Bitumen), 9, III, (D)
3
BEFÖRDERUNGSKATEGORIE
8.6 ADR
Tunnelbeschränkungscode D
(Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie D und E verboten)
FAHRZEUGBEZEICHNUNG
GEMÄSS 9.1.1.2 ADR
AT
ZULÄSSIGE TANKCODIERUNGEN
GEMÄSS 4.3.4 ADR / RID
LGAV, auch erlaubt sind: LGBV, LGBF, L 1,5 BN, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH, L10CH,
L10DH, L15CH, L21DH
Andere als die vorgenannten Codierungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie unter
10.2 Absatz 2 in der Zulassungsbescheinigung UN 3257, 9, III genannt sind.
SONDERVORSCHRIFTEN
GEMÄSS 6.8.4 ADR
Eintrag in 9.6 der ADR Zulassungsbescheinigung: TC 7, TE 14, TE 18
Abweichende Regelungen von diesen Sondervorschriften müssen unter 10.2 oder 11,
Bemerkungen, in der Zulassungsbescheinigung genannt sein.
Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Gefahrgutbeauftragten.
GEFAHRENSYMBOLE
Gefahrzettel (Placard) Kennzeichen nach 5.3.3 ADR
Seitenlänge 25 cm
Seitenlänge 25 cm
TKW
beide Gefahrensymbole an den
Längsseiten und an der Rückseite
des Tanks
WARNTAFEL
ADR
TKW:
vorn und hinten mit Kennzeichnungsnummern;
oder vorn und hinten neutrale Tafeln, dann aber an jedem Tankabteil mit
Kennzeichnungsnummern an den Seiten
Warntafeln müssen rückstrahlend sein und jederzeit deutlich sichtbar bleiben,
gleichgültig in welcher Position oder Situation sich das Fahrzeug befindet.
ACHTUNG:
Das Fahrzeug muss vor der Befüllung an der jeweiligen Füllstelle gekennzeichnet sein,
d.h. die Warntafeln sollten vor dem Befüllen aufgedeckt werden.
FÜLLUNGSGRAD
gem. 4.3.2.2.3 ADR:
gem. 4.3.2.2.4 ADR:
ANMERKUNG:
Für den Transport von kleineren Lademengen werden Mehrkammerzüge empfohlen.
BESONDERE ZUSÄTZLICHE
HINWEISE FÜR LEERE,
UNGEREINIGTE TANKFAHRZEUGE
Für die Leerfahrt (leer, ungereinigt) muss ein separates Beförderungspapier erstellt
werden.
Es besteht alternativ die Möglichkeit, im Lastlauffrachtbrief folgenden Vermerk einzutragen (gilt
nur in Deutschland):
Ausnahme 18 leeres Tankfahrzeug, 9, letztes Ladegut: UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff,
n. a. g., (Bitumen), 9, III, (D)
Leerfahrt von:
maximaler Füllungsgrad 95%
Tanks, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von
höchstens 7.500 Ltr. unterteilt sind, dürfen nicht zwischen 20%
und 80% befüllt sein.
nach:
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER BITUMEN-INDUSTRIE E. V., HAMBURG
TEL: +49 (0) 40 280 29 39 www.arbit.de
INFORMATIONSBLATT TRANSPORT UN 3257, KLASSE 9, BITUMEN Seite 1
Version 1.0 –März 2012
Die Bereitstellung dieser Informationen erfolgt in gutem Glauben und mit der Überzeugung von ihrer Richtigkeit zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie schließt aber jede gesetzliche Haftung und Verantwortung der ARBIT ausdrücklich aus.
FAHRZEUG-AUSRÜSTUNG
Die Mindestausrüstung muss den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und der
schriftlichen Weisung entsprechen.
besonders zu beachten sind:
1 Warnweste und / oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
1 Schutzbrille für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
Augenspülflüssigkeit, nach Möglichkeit steril und mit nicht abgelaufenem Verfallsdatum
1 tragbares Beleuchtungsgerät (z. B. Handlampe) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
2 selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder auch orangefarbene Warnblinkleuchten, die allerdings von der elektrischen Fahrzeugausrüstung unabhängig
sein müssen)
Mind. 2 Pulverfeuerlöscher, gesamt mind. 12 kg Löschpulver, davon 1 x mind. 6 kg, mit intakten
Plomben und gültigem Prüfdatum.
Auf den Feuerlöschern müssen nach der ersten Prüfung folgende Angaben gemacht sein:
Name des Prüfers, letztes Prüfdatum, nächstes Prüfdatum (Monat und Jahr).
Alle Angaben müssen leserlich sein.
1 Unterlegkeil je Fahrzeugeinheit, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen
1 geeignete Kanalisationsabdeckung / Abdeckplane
1 geeigneter Auffangbehälter
Ölbindemittel für kleinere Leckagen (ca. 5 kg)
1 geeignete Schaufel
Schläuche in offenen Schlauchkästen müssen gesichert sein (Vorgabe aus Ladungssicherung)
BEFÖRDERUNGSPAPIER
Das vorgeschriebene Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten:
gemäß 5.4.4 ADR müssen
Absender und Beförderer eine
Kopie des Beförderungspapiers
für einen Mindestzeitraum von 3
Monaten aufbewahren
Name und vollständige Anschrift des Absenders
Name und vollständige Anschrift des tatsächlichen Empfängers
UN–Nummer
Offizielle Bezeichnung des Stoffes
Technische Bezeichnung
Gefahrklasse
Verpackungsgruppe
Nr. des Gefahrzettels
Tunnelkategorie
Ladegewicht
SCHRIFTLICHE WEISUNG
Die schriftliche Weisung (Version 2011) muss immer im Original an Bord mitgeführt werden.
gemäß 5.4.3 ADR
Sie enthält zusätzliche Angaben zu den gesetzlichen Mindestanforderungen
an die Fahrzeugausrüstung;
an die persönliche Schutzausrüstung von Fahrer und Beifahrer
und Hinweise zum Verhalten in Notfällen.
Fahrer und Beifahrer müssen mit den im Notfall zu treffenden Maßnahmen vertraut sein.
Für die Bereitstellung ist der Beförderer verantwortlich.
WEITERE
ANFORDERUNGEN
Folgende Forderungen werden an die persönliche Schutzausrüstung gestellt:
Industrieschutzhelm vorzugsweise mit Kinnriemen inklusive Nackenschutz und Vollvisier zum
Schutze des Gesichtes; an einigen Standorten kann zusätzlich das Tragen von Schutzbrillen
gefordert sein.
100%-Baumwoll-Schutzanzug als geeigneter Schutz des ganzen Körpers gegen Einwirkungen
(insbesondere Brandeinwirkungen); an einigen Standorten kann zusätzlich das Tragen von
Schutzanzügen aus flammenhemmendem und antistatischem Material gefordert sein.
Die Schutzanzüge sollten vorzugsweise mit reflektierenden Leuchtstreifen bestückt sein.
Hitzebeständige Schutzhandschuhe mit langen Stulpen.
Knöchelbedeckende Sicherheitsstiefel, die schnell ausziehbar sind, vorzugsweise nicht als
Schnürstiefel. Hosenbeine müssen in jedem Fall über den Stiefelschaft reichen.
WEITERE INFORMATIONEN
„Sicheres Arbeiten mit Bitumen“ (Eurobitume–Karte)
„Erste Hilfe bei Verbrennungen mit Bitumen“ (Eurobitume–Karte)
BGI 857 (Berufsgenossenschaftliche Information)
Informationen der Bitumenlieferanten
HINWEIS
Sichern Sie das Handrad am Auflieger gegen unbefugten Zugriff, z. B. mit einem Schloss!
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER BITUMEN-INDUSTRIE E. V., HAMBURG
TEL: +49 (0) 40 280 29 39 www.arbit.de
INFORMATIONSBLATT TRANSPORT UN 3257, KLASSE 9, BITUMEN Seite 2
Version 1.0 –März 2012
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