informationsblatt transport un 3257: erwärmter flüssiger stoff
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INFORMATIONSBLATT TRANSPORT UN 3257: ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF N. A. G. BITUMEN BEZEICHNUNG GEMÄSS ADR Erwärmter flüssiger Stoff, n. a. g., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt Ergänzender Hinweis: d. h. die Transporttemperatur muss unter dem Flammpunkt des Produktes liegen HANDELSNAME Bitumen; z. B. Straßenbaubitumen, PmB, Oxidationsbitumen, Vakuumrückstand UN-NUMMER UN 3257 KLASSE 9 KLASSIFIZIERUNGSCODE M9 VERPACKUNGSGRUPPE III GEFAHRZETTEL (PLACARD) 9 GEFAHRNUMMER 99 ANGABE IM BEFÖRDERUNGSPAPIER UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff, n. a. g., (Bitumen), 9, III, (D) BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 3 8.6 ADR Tunnelbeschränkungscode D (Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie D und E verboten) FAHRZEUGBEZEICHNUNG GEMÄSS 9.1.1.2 ADR AT (alternativ können auch EX/III-, EX/II-, OX- oder FL- Fahrzeuge zulässig sein) ZULÄSSIGE TANKCODIERUNGEN GEMÄSS 4.3.4 ADR / RID LGAV, auch erlaubt sind: LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH, L10CH, L10DH, L15CH, L21DH Andere als die vorgenannten Codierungen dürfen nur verwendet werden, wenn unter 10.2 Absatz 2 in der Zulassungsbescheinigung UN 3257, 9, III genannt ist. SONDERVORSCHRIFTEN GEMÄSS 6.8.4 ADR Eintrag in 9.6 der ADR Zulassungsbescheinigung: TC 7, TE 6, TE 14, TE 18, TE 24 Abweichende Regelungen von diesen Sondervorschriften müssen unter 10.2 oder 11, Bemerkungen, in der Zulassungsbescheinigung genannt sein. Stand: November 2014 | Für aktuelle Informationen siehe www.arbit.de Die Bereitstellung dieser Informationen erfolgt in gutem Glauben und mit der Überzeugung von ihrer Richtigkeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie schließt aber jede gesetzliche Haftung und Verantwortung der ARBIT ausdrücklich aus. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Gefahrgutbeauftragten. Gefahrzettel (Placard) Seitenlänge 25 cm GEFAHRENSYMBOLE Kennzeichen nach 5.3.3 ADR Seitenlänge 25 cm TKW beide Gefahrensymbole an den Längsseiten und an der Rückseite des Tanks WARNTAFEL ADR TKW: vorn und hinten mit Kennzeichnungsnummern; oder vorn und hinten neutrale Tafeln, dann aber an jedem Tankabteil mit Kennzeichnungsnummern an den Seiten. Warntafeln müssen rückstrahlend sein und jederzeit deutlich sichtbar bleiben, gleichgültig in welcher Position oder Situation sich das Fahrzeug befindet. ACHTUNG Das Fahrzeug muss vor der Befüllung an der jeweiligen Füllstelle gekennzeichnet sein, d.h. die Warntafeln sollten vor dem Befüllen aufgedeckt werden. FÜLLUNGSGRAD gem. 4.3.2.2.3 ADR: maximaler Füllungsgrad 95 % gem. 4.3.2.2.4 ADR: Tanks, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7.500 Ltr. unterteilt sind, dürfen nicht zwischen 20 % und 80 % befüllt sein. ANMERKUNG Für den Transport von kleineren Lademengen können Mehrkammerzüge eingesetzt werden. BESONDERE ZUSÄTZLICHE HINWEISE FÜR LEERE, UNGEREINIGTE TANKFAHRZEUGE Für die Leerfahrt (leer, ungereinigt) muss ein separates Beförderungspapier erstellt werden. Es besteht alternativ die Möglichkeit, im Lastlauffrachtbrief folgenden Vermerk einzutragen (gilt nur in Deutschland): Ausnahme 18 leeres Tankfahrzeug, 9, letztes Ladegut: UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff, n. a. g., (Bitumen), 9, III, (D) Leerfahrt von: nach: Arbeitsgemeinschaft der Bitumen-Industrie e.V. (ARBIT) | Steindamm 55, 20099 Hamburg | www.arbit.de Seite 1 von 2 INFORMATIONSBLATT TRANSPORT UN 3257: ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF N. A. G. BITUMEN FAHRZEUG-AUSRÜSTUNG Die Mindestausrüstung muss den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und der schriftlichen Weisung entsprechen. Besonders zu beachten sind: • 1 Warnweste und / oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung • 1 Schutzbrille für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung • Augenspülflüssigkeit, mit nicht abgelaufenem Verfallsdatum und nach Möglichkeit steril • 1 tragbares Beleuchtungsgerät (z. B. Handlampe) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung • 2 selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel, Warndreiecke oder auch orangefarbene Warnblinkleuchten, die allerdings von der elektrischen Fahrzeugausrüstung unabhängig sein müssen) • mind. 2 Pulverfeuerlöscher, gesamt mind. 12 kg Löschpulver, davon 1 x mind. 6 kg, mit intakten Plomben und gültigem Prüfdatum. Auf den Feuerlöschern müssen nach der ersten Prüfung folgende Angaben gemacht sein: Name des Prüfers, letztes Prüfdatum, nächstes Prüfdatum (Monat und Jahr). Alle Angaben müssen leserlich sein. • 1 Unterlegkeil je Fahrzeugeinheit, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen • 1 geeignete Kanalisationsabdeckung / Abdeckplane • 1 geeigneter Auffangbehälter • Ölbindemittel für kleinere Leckagen (ca. 5 kg) • 1 geeignete Schaufel BEFÖRDERUNGSPAPIER gemäß 5.4.4 ADR müssen Absender und Beförderer eine Kopie des Beförderungspapiers für einen Mindestzeitraum von 3 Monaten aufbewahren Das vorgeschriebene Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten: • Name und vollständige Anschrift des Absenders* • Name und vollständige Anschrift des tatsächlichen Empfängers • UN–Nummer • Offizielle Bezeichnung des Stoffes • Technische Bezeichnung • Gefahrklasse • Verpackungsgruppe • Nr. des Gefahrzettels • Tunnelkategorie • Ladegewicht SCHRIFTLICHE WEISUNG gemäß 5.4.3 ADR Die schriftliche Weisung (akt. Version) muss immer im Original an Bord mitgeführt werden. Sie enthält zusätzliche Angaben zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Fahrzeugausrüstung; an die persönliche Schutzausrüstung von Fahrer und Beifahrer und Hinweise zum Verhalten in Notfällen. Fahrer und Beifahrer müssen mit den im Notfall zu treffenden Maßnahmen vertraut sein. Für die Bereitstellung ist der Beförderer verantwortlich. WEITERE ANFORDERUNGEN Folgende Forderungen werden an die persönliche Schutzausrüstung gestellt: • Industrieschutzhelm vorzugsweise mit Kinnriemen inklusive Nackenschutz und Vollvisier zum Schutze des Gesichtes; an einigen Standorten kann zusätzlich das Tragen von Schutzbrillen gefordert sein. • 100%-Baumwoll-Schutzanzug als geeigneter Schutz des ganzen Körpers gegen Einwirkungen (insbesondere Brandeinwirkungen); an einigen Standorten kann zusätzlich das Tragen von Schutzanzügen aus flammenhemmendem und antistatischem Material gefordert sein. Die Schutzanzüge sollten vorzugsweise mit reflektierenden Leuchtstreifen bestückt sein. • Hitzebeständige Schutzhandschuhe mit langen Stulpen. • Knöchelbedeckende Sicherheitsstiefel, die schnell ausziehbar sind, vorzugsweise nicht als Schnürstiefel. Hosenbeine müssen in jedem Fall über den Stiefelschaft reichen. WEITERE INFORMATIONEN • „Sicheres Arbeiten mit Bitumen“ (Eurobitume–Karte) • „Erste Hilfe bei Verbrennungen durch Bitumen“ (Eurobitume–Karte) • BGI 857 (Berufsgenossenschaftliche Information) • Informationen der Bitumenlieferanten HINWEIS Sichern Sie das Handrad am Auflieger gegen unbefugten Zugriff, z. B. mit einem Schloss! Arbeitsgemeinschaft der Bitumen-Industrie e.V. (ARBIT) | Steindamm 55, 20099 Hamburg | www.arbit.de Seite 2 von 2 *Absender laut Beförderungsvertrag Stand: November 2014 | Für aktuelle Informationen siehe www.arbit.de Die Bereitstellung dieser Informationen erfolgt in gutem Glauben und mit der Überzeugung von ihrer Richtigkeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie schließt aber jede gesetzliche Haftung und Verantwortung der ARBIT ausdrücklich aus. • Schläuche und Gegenstände in offenen Schlauchkästen müssen gesichert sein (Vorgabe aus Ladungssicherung)