informationsblatt transport un 3257: erwärmter flüssiger stoff

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informationsblatt transport un 3257: erwärmter flüssiger stoff
INFORMATIONSBLATT TRANSPORT UN 3257:
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF N. A. G. BITUMEN
BEZEICHNUNG GEMÄSS ADR
Erwärmter flüssiger Stoff, n. a. g., bei oder über 100 °C und,
bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt
Ergänzender Hinweis:
d. h. die Transporttemperatur muss unter dem Flammpunkt des
Produktes liegen
HANDELSNAME
Bitumen; z. B. Straßenbaubitumen, PmB, Oxidationsbitumen,
Vakuumrückstand
UN-NUMMER
UN 3257
KLASSE
9
KLASSIFIZIERUNGSCODE
M9
VERPACKUNGSGRUPPE
III
GEFAHRZETTEL (PLACARD)
9
GEFAHRNUMMER
99
ANGABE IM BEFÖRDERUNGSPAPIER
UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff, n. a. g., (Bitumen), 9, III, (D)
BEFÖRDERUNGSKATEGORIE
3
8.6 ADR
Tunnelbeschränkungscode D (Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie D und E verboten)
FAHRZEUGBEZEICHNUNG
GEMÄSS 9.1.1.2 ADR
AT (alternativ können auch EX/III-, EX/II-, OX- oder FL- Fahrzeuge zulässig sein)
ZULÄSSIGE TANKCODIERUNGEN
GEMÄSS 4.3.4 ADR / RID
LGAV, auch erlaubt sind: LGBV, LGBF, L1,5BN, L4BN, L4BH, L4DH, L10BH, L10CH, L10DH,
L15CH, L21DH
Andere als die vorgenannten Codierungen dürfen nur verwendet werden, wenn
unter 10.2 Absatz 2 in der Zulassungsbescheinigung UN 3257, 9, III genannt ist.
SONDERVORSCHRIFTEN
GEMÄSS 6.8.4 ADR
Eintrag in 9.6 der ADR Zulassungsbescheinigung: TC 7, TE 6, TE 14, TE 18, TE 24
Abweichende Regelungen von diesen Sondervorschriften müssen unter 10.2 oder
11, Bemerkungen, in der Zulassungsbescheinigung genannt sein.
Stand: November 2014 | Für aktuelle Informationen siehe www.arbit.de
Die Bereitstellung dieser Informationen erfolgt in gutem Glauben und mit der Überzeugung von ihrer Richtigkeit zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung. Sie schließt aber jede gesetzliche Haftung und Verantwortung der ARBIT ausdrücklich aus.
Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Gefahrgutbeauftragten.
Gefahrzettel (Placard)
Seitenlänge 25 cm
GEFAHRENSYMBOLE
Kennzeichen nach 5.3.3 ADR
Seitenlänge 25 cm
TKW
beide Gefahrensymbole an den
Längsseiten und
an der Rückseite
des Tanks
WARNTAFEL
ADR
TKW: vorn und hinten mit Kennzeichnungsnummern; oder vorn und hinten neutrale Tafeln,
dann aber an jedem Tankabteil mit Kennzeichnungsnummern an den Seiten.
Warntafeln müssen rückstrahlend sein und jederzeit deutlich sichtbar bleiben,
gleichgültig in welcher Position oder Situation sich das Fahrzeug befindet.
ACHTUNG
Das Fahrzeug muss vor der Befüllung an der jeweiligen Füllstelle gekennzeichnet
sein, d.h. die Warntafeln sollten vor dem Befüllen aufgedeckt werden.
FÜLLUNGSGRAD
gem. 4.3.2.2.3 ADR: maximaler Füllungsgrad 95 %
gem. 4.3.2.2.4 ADR: Tanks, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von
höchstens 7.500 Ltr. unterteilt sind, dürfen nicht zwischen 20 %
und 80 % befüllt sein.
ANMERKUNG
Für den Transport von kleineren Lademengen können Mehrkammerzüge eingesetzt
werden.
BESONDERE ZUSÄTZLICHE HINWEISE
FÜR LEERE, UNGEREINIGTE TANKFAHRZEUGE
Für die Leerfahrt (leer, ungereinigt) muss ein separates Beförderungspapier erstellt werden.
Es besteht alternativ die Möglichkeit, im Lastlauffrachtbrief folgenden Vermerk einzutragen
(gilt nur in Deutschland):
Ausnahme 18 leeres Tankfahrzeug, 9, letztes Ladegut: UN 3257, erwärmter flüssiger Stoff, n.
a. g., (Bitumen), 9, III, (D)
Leerfahrt von:
nach:
Arbeitsgemeinschaft der Bitumen-Industrie e.V. (ARBIT) | Steindamm 55, 20099 Hamburg | www.arbit.de
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INFORMATIONSBLATT TRANSPORT UN 3257:
ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF N. A. G. BITUMEN
FAHRZEUG-AUSRÜSTUNG
Die Mindestausrüstung muss den gesetzlichen Vorschriften,
Richtlinien und der schriftlichen Weisung entsprechen.
Besonders zu beachten sind:
• 1 Warnweste und / oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
• 1 Schutzbrille für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
• Augenspülflüssigkeit, mit nicht abgelaufenem Verfallsdatum und nach
Möglichkeit steril
• 1 tragbares Beleuchtungsgerät (z. B. Handlampe) für jedes Mitglied der
Fahrzeugbesatzung
• 2 selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel, Warndreiecke oder
auch orangefarbene Warnblinkleuchten, die allerdings von der elektrischen
Fahrzeugausrüstung unabhängig sein müssen)
• mind. 2 Pulverfeuerlöscher, gesamt mind. 12 kg Löschpulver, davon 1 x mind. 6 kg, mit
intakten Plomben und gültigem Prüfdatum. Auf den Feuerlöschern müssen nach der ersten
Prüfung folgende Angaben gemacht sein:
Name des Prüfers, letztes Prüfdatum, nächstes Prüfdatum (Monat und Jahr). Alle Angaben
müssen leserlich sein.
• 1 Unterlegkeil je Fahrzeugeinheit, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des
Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen
• 1 geeignete Kanalisationsabdeckung / Abdeckplane
• 1 geeigneter Auffangbehälter
• Ölbindemittel für kleinere Leckagen (ca. 5 kg)
• 1 geeignete Schaufel
BEFÖRDERUNGSPAPIER
gemäß 5.4.4 ADR müssen
Absender und Beförderer eine
Kopie des Beförderungspapiers
für einen Mindestzeitraum von 3
Monaten aufbewahren
Das vorgeschriebene Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten:
• Name und vollständige Anschrift des Absenders*
• Name und vollständige Anschrift des tatsächlichen Empfängers
• UN–Nummer
• Offizielle Bezeichnung des Stoffes
• Technische Bezeichnung
• Gefahrklasse
• Verpackungsgruppe
• Nr. des Gefahrzettels
• Tunnelkategorie
• Ladegewicht
SCHRIFTLICHE WEISUNG
gemäß 5.4.3 ADR
Die schriftliche Weisung (akt. Version) muss immer im Original an Bord mitgeführt werden.
Sie enthält zusätzliche Angaben zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an die
Fahrzeugausrüstung; an die persönliche Schutzausrüstung von Fahrer und Beifahrer und
Hinweise zum Verhalten in Notfällen.
Fahrer und Beifahrer müssen mit den im Notfall zu treffenden Maßnahmen vertraut sein.
Für die Bereitstellung ist der Beförderer verantwortlich.
WEITERE ANFORDERUNGEN
Folgende Forderungen werden an die persönliche Schutzausrüstung gestellt:
• Industrieschutzhelm vorzugsweise mit Kinnriemen inklusive Nackenschutz und Vollvisier
zum Schutze des Gesichtes; an einigen Standorten kann zusätzlich das Tragen von Schutzbrillen gefordert sein.
• 100%-Baumwoll-Schutzanzug als geeigneter Schutz des ganzen Körpers gegen Einwirkungen (insbesondere Brandeinwirkungen); an einigen Standorten kann zusätzlich das Tragen
von Schutzanzügen aus flammenhemmendem und antistatischem Material gefordert sein.
Die Schutzanzüge sollten vorzugsweise mit reflektierenden Leuchtstreifen bestückt sein.
• Hitzebeständige Schutzhandschuhe mit langen Stulpen.
• Knöchelbedeckende Sicherheitsstiefel, die schnell ausziehbar sind, vorzugsweise nicht als
Schnürstiefel. Hosenbeine müssen in jedem Fall über den Stiefelschaft reichen.
WEITERE INFORMATIONEN
• „Sicheres Arbeiten mit Bitumen“ (Eurobitume–Karte)
• „Erste Hilfe bei Verbrennungen durch Bitumen“ (Eurobitume–Karte)
• BGI 857 (Berufsgenossenschaftliche Information)
• Informationen der Bitumenlieferanten
HINWEIS
Sichern Sie das Handrad am Auflieger gegen unbefugten Zugriff, z. B. mit einem Schloss!
Arbeitsgemeinschaft der Bitumen-Industrie e.V. (ARBIT) | Steindamm 55, 20099 Hamburg | www.arbit.de
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*Absender laut Beförderungsvertrag
Stand: November 2014 | Für aktuelle Informationen siehe www.arbit.de
Die Bereitstellung dieser Informationen erfolgt in gutem Glauben und mit der Überzeugung von ihrer Richtigkeit zum Zeitpunkt
der Veröffentlichung. Sie schließt aber jede gesetzliche Haftung und Verantwortung der ARBIT ausdrücklich aus.
• Schläuche und Gegenstände in offenen Schlauchkästen müssen gesichert sein
(Vorgabe aus Ladungssicherung)

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