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Ö Vorlagen - Nr. 66/ 36/2007
Beschlussvorlage
Betrifft:
Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2007
Beschlussdarstellung:
Der Rat der Stadt beschließt die Freigabe der nachfolgend aufgeführten verkaufsoffenen
Sonntage:
Einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile
Benrath und Kaiserswerth am 07.10.2007 von 13.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtteils
Benrath am 04.11.2007 von 13.00 bis 18.00 Uhr.
3.
Einen verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile
Gerresheim und Kaiserswerth am 02.12.2007 von 13.00 bis 18.00 Uhr.
4.
Drei verkaufsoffene Sonntage im Stadtteil Benrath am 13.05.2007, 09.09.2007 und
28.10.2007 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.
5.
Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Oberbilk am 10.06.2007 von 13.00 bis 18.00
Uhr.
6.
Drei verkaufsoffene Sonntage im Stadtteil Kaiserswerth am 17.06.2007, 16.09.2007 und
09.12.2007 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.
7.
Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Carlstadt am 17.06.2007 von 13.00 bis 18.00
Uhr.
8.
Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Oberkassel am 05.08.2007 von 13.00 bis 18.00
Uhr.
9.
Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Eller am 09.09.2007 von 13.00 bis 18.00 Uhr.
10.
Zwei verkaufsoffene Sonntage im Stadtteil Gerresheim am 09.09.2007 und 23.12.2007
jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.
11.
Einen verkaufsoffenen Sonntag im Stadtteil Pempelfort am 11.11.2007 von 13.00 bis 18.00
Uhr.
RSD AllVorlg.WPT
1.
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Ö Vorlagen - Nr. 66/ 36/2007
Sachdarstellung:
Der Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband beantragt in Abstimmung mit den
örtlichen Werbegemeinschaften die Freigabe verkaufsoffener Sonntage für das Jahr 2007. Der
Antrag umfasst insgesamt drei gesamtstädtische Sonntagsfreigaben an den Daten 07.10.2007,
04.11.2007 und 02.12.2007, am 07.10.2007 mit Ausnahme der Stadtteile Benrath und
Kaiserswerth, am 04.11.2007 mit Ausnahme des Stadtteils Benrath und am 02.12.2007 mit
Ausnahme der Stadtteile Gerresheim und Kaiserswerth. Darüber hinaus wurden ingesamt 13
weitere auf einzelne Stadtteile begrenzte Sonntagsfreigaben beantragt.
§ 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an jährlich
höchstens 4 Sonn- und Feiertagen die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen durch Verordnung für die
Dauer von fünf Stunden freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke und Ortsteile
beschränken. Im Gegensatz zu dem außer Kraft getretenen Ladenschlussgesetz knüpft das neue
LÖG keine weiteren Bedingungen an die Freigaben. Es sind jedoch 3 Adventssonntage, der 1. und
2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen.
Die Obergrenze von 4 Sonntagsfreigaben pro Jahr wird - bezogen auf die einzelnen Stadtteile nicht überschritten. Auch wird das Durchführungsverbot an bestimmten Sonn- und Feiertagen
durch die oben aufgeführten Termine nicht berührt. Es wird daher empfohlen, die beantragten
Freigaben zu beschließen. Der Entwurf der entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung
liegt dieser Drucksache als Anlage bei.
Der örtlich zuständigen Gewerkschaft Verdi, den Kirchen, den Bezirksvertretungen 1-10 und dem
Ordnungs- und Verkehrsausschuss wurde im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Die Stellungnahmen lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage noch nicht vor. Die
Ergebnisse der Anhörungen werden gegebenenfalls mündlich vorgetragen.
Beratungsfolge:
Gremium
Sitzungsdatum
Ergebnis
Ordnungs- und Verkehrsausschuss
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 1
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 2
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 3
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 4
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 5
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 6
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 7
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 8
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 9
-/-1
-/-2
Bezirksvertretung 10
-/-1
-/-2
Haupt- und Finanzausschuss
23.04.2007
-/-2
Rat
03.05.2007
-/-2
1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant.
2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst.
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Anlagen:
Nr.
1
Ort
Anlage
beigefügt
Amt:
Ordnungsamt
Dezernentin / Dezernent:
Beigeordneter Leonhardt
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
- Ausnahmen vom Ladenschluss - im Jahre 2007
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November
2006 (SGV. NRW. 7113) wird für die Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß Ratsbeschluss vom
03.05.2007 verordnet:
§1
Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen
Verkaufsstellen jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein
S
im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile Benrath und Kaiserswerth am
Sonntag, dem 07.10.2007,
S
im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtteils Benrath am Sonntag, dem
04.11.2007,
S
im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile Gerresheim und Kaiserswerth am
Sonntag, dem 02.12.2007,
S
im Stadtteil Benrath am Sonntag, dem 13.05.2007, am Sonntag, dem 09.09.2007 und
am Sonntag, dem 28.10.2007
S
im Stadtteil Oberbilk am Sonntag, dem 10.06.2007,
-
Im Stadtteil Kaiserswerth am Sonntag, dem 17.06.2007, am Sonntag, dem 16.09.2007
und am Sonntag, dem 09.12.2007,
-
Im Stadtteil Carlstadt am Sonntag, dem 17.06.2007,
-
Im Stadtteil Oberkassel am Sonntag, dem 05.08.2007,
-
Im Stadtteil Eller am Sonntag, dem 09.09.2007,
-
Im Stadtteil Gerresheim am Sonntag, dem 09.09.2007 und am Sonntag, dem
23.12.2007,
-
im Stadtteil Pempelfort am Sonntag, dem 11.11.2007.
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§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der im
Rahmen des § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den
Mai 2007
Joachim Erwin
Oberbürgermeister
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