Obacht beim Ferienhaus in den Niederlanden
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Obacht beim Ferienhaus in den Niederlanden
SERVICE Obacht beim Ferienhaus in den Niederlanden Das Nachbarland Niederlande ist nicht nur als Arbeits- und Absatzmarkt bei deutschen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bekannt. Auch die Urlaubszeit verbringen immer mehr Menschen in den Niederlanden und kaufen dafür ein Ferienhaus, um es selbst zu nutzen und weiterzuvermieten. Was bei der niederländischen Besteuerung zu beachten ist, erklären Bankkaufmann Christoph Arning und Steuerberater Arne ter Beek von der Kanzlei KroeseWevers aus Oldenzaal für Wirtschaft aktuell. DIE AUTOREN Umsatzsteuer Wenn eine kurzfristige Vermietung eines Ferienhauses vorliegt, unterliegt dies in den Niederlanden einer sechs-prozentigen Umsatzsteuer. Der Vorteil einer versteuerten Vermietung ist, dass die Umsatzsteuer (21 Prozent), die eventuell beim Kauf eines Ferienhauses gezahlt wurde, beim Finanzamt zurückgefordert werden kann. Es ist wichtig, dass das im Vorfeld richtig geregelt wird. Im Falle einer Vermietung an einen Ferienpark ist oft auch die Rede von einer „versteuerten Vermietung“. Arne ter Beek, Steuerberater Für diese Vermietung muss allerdings Christoph Arning, Bankkaufmann eine Umsatzsteuer in Höhe von 21 Prozent abgeführt werden. Wenn in dem Vertrag Bruttomietvergütungen verhandelt wurden, kann sich das nachteilig für den Vermieter auswirken. Beim Kauf eines Ferienhauses SERVICE Foto: XXXXXXX MünsterlandManager 10 x 93 x 20 Bei Besteuerung eines Ferienhauses in den Niederlanden gibt es einiges zu beachten. den Niederlanden in diesem Fall also nicht zu versteuern und die Kosten nicht abzusetzen. Eventuelle Wertsteigerungen werden ebenfalls nicht in Box 3 versteuert. Unternehmer müssen die Mieteinnahmen und die Wertsteigerungen in Box 1 gegen einen progressiven Steuersatz versteuern. Um zu beurteilen, ob die Person tatsächlich als Unternehmer auftritt, werden Fragen wie „Wer tritt als Vermieter nach außen auf?“, „Wer verwaltet die Im- mobilie?“ und „Wer trägt das Risiko bei Leerstand/Vermietung?“ unter die Lupe genommen. Falls die Vermietung durch einen Ferienpark stattfindet, erfolgt die Besteuerung nicht unbedingt nach Box 1. Am 15 .Januar 2014 hat das Gericht Noord-Holland ein Urteil verkündet, in dem die Vermietung von 20 Ferienhäusern durch einen Ferienpark/ Vermietungsunternehmen als private Vermietung angesehen wird (Box 3). Es ist daher ratsam, dass Vermieter Einkommensteuer In den Niederlanden gilt das sogenannte Box-System. Für die Besteuerung muss zwischen der Vermietung als Unternehmer (Box 1) oder als Privatperson (Box 3) unterschieden werden. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Steuerpflichtigen stellt bei der Besteuerung einen erheblichen Unterschied dar. Privatpersonen müssen 30 Prozent Steuern vom fiktiven Ertrag von vier Prozent vom Wert des Ferienhauses abführen. Ist die Immobilie finanziert, verringert die Höhe des Darlehens die Bemessungsgrundlage. Die tatsächlichen Mieteinnahmen sind in Borche 1/1 q WAF zuvor prüfen, ob sie in den Nieder- werden. Eventuell können Vermieter landen in Box 1 oder Box 3 versteuert auch von einer Befreiung der Grundwerden. erwerbsteuer profitieren. Letztendlich sollten die Konsequenzen für die Zusammenfassung Einkommensteuer unbedingt bekannt Es ist ratsam, die steuerlichen Kon- sein. Es sollte verhindert werden, dass sequenzen bei der Vermietung von das Finanzamt nachträglich NachforFerienhäusern in den Niederlanden derungsbescheide auferlegt, da keine rechtzeitig festzustellen und sich für Einkommensteuer gezahlt wurde. Das den richtigen Weg zu entscheiden. geschieht durch die jährliche EinreiSo kann die Umsatzsteuer, die beim chung einer EinkommensteuererkläKauf eines Ferienhauses gezahlt wird, rung in den Niederlanden. in den Niederlanden zurückgefordert Christoph Arning und Arne ter Beek Bitte kontaktieren Sie Christoph Arning, Arne ter Beek oder einen unserer 56 Desk Spezialisten für weitere Informationen in Reaktion auf diese Deutsch Veröffentlichung. KroeseWevers, Telefon: +31(0)541 53 06 66 www.KroeseWevers.de ist neben der Umsatzsteuer auch die Grunderwerbsteuer (zwei Prozent) gründlich zu prüfen. Dabei kann der Käufer ebenfalls Vorteile erzielen. Wirtschaft aktuell II/2014