Minijobs Merkblatt 2010

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Minijobs Merkblatt 2010
Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung
Tel.: 04331 94 53 211
Informationsstand: März 2010
Infoblatt
Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs, Aushilfen)
Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ausgenommen hiervon sind geringfügige Beschäftigungen. Diese gliedern sich in
geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen.
Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie „fest angestellte“ Mitarbeiter
und sind daher auch gleich zu behandeln (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und
an Feiertagen, Einhaltung von Kündigungsfristen etc.).
Die Anmeldung der geringfügig Beschäftigten (Minijobber und Aushilfen) erfolgt bei der
Knappschaft Bahn See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel. 01801 200 504
www.minijob-zentrale.de
Geringfügig entlohnte Beschäftigung „Minijob“
Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt.
Die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden gilt nur noch für
Arbeitslose die eine Nebentätigkeit ausüben.
Vorteil: Für viele Minijobber können Arbeitszeitkonten gebildet werden.
Gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 400 € Grenze führt nicht gleich zur
Versicherungspflicht. - Gelegentlich: bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr
Sonderzahlungen wie Weihnachtgeld und Urlaubsgeld werden jedoch mitberücksichtigt.
Beispiel: 12 x 400 € = 4.800 € + 200 € Weihnachtgeld = 5.000 €, monatlich 416,66 €
Das Beschäftigungsverhältnis ist von vorneherein versicherungspflichtig.
Tipp: Das monatliche Arbeitsentgelt entsprechend senken oder Sonderzahlungen im
Arbeitsvertrag ausschließen.
Eine geringfügige Beschäftigung wird mit einer Hauptbeschäftigung (mehr als 400 € monatlich)
nicht zusammengerechnet.
Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen und gleichzeitiger Hauptbeschäftigung bleibt die
zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne Hauptbeschäftigung werden
zusammengerechnet. Bei Überschreiten der 400 € Grenze besteht Versicherungspflicht in allen
Beschäftigungen.
Minijobs sind für Arbeitnehmer in der Regel abgabenfrei „ Brutto für Netto“. Arbeitgeber haben
jedoch pauschale Abgaben zu leisten.
Beiträge und Steuern - in Unternehmen
in Privathaushalten 1)
Pauschalbeitrag KV
Pauschalbeitrag RV
Pauschalsteuer
U 1 (Krankheit)2)
U 2 (Schwangerschaft)
Insolvenzgeldumlage
Unfallversicherung
13,00 %
15,00 %
2,00 %
0,60 %
0,07 %
0,41 %
5,00 %
5,00 %
2,00 %
0,60 %
0,07 %
1,6 %
Summe der Abgaben
31,08 %
14,27 %
1)
Arbeitgeber muss ein Privathaushalt sein und es muss sich um haushaltsnahe Dienstleistungen
handeln – Tätigkeiten die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeübt werden (z.B. Kochen,
Putzen, Waschen, Gartenarbeiten, Betreuung etc.)
2)
nur Betriebe mit bis zu 30 AN
Die Aufstockung des RV-Beitrages von 15 % (5 %) auf 19,9 % ist durch den Arbeitnehmer möglich
(Verzicht auf die Versicherungsfreiheit). Der Arbeitnehmer trägt die Differenz von 4,9 % (14,9 %).
Vorteil: es werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten erworben (Rente, Kuren)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Minijobber über diese Möglichkeit zu informieren.
Lohnsteuer
Einheitliche Pauschalsteuer bei Verzicht auf Vorlage der Lohnsteuerkarte = 2 % (diese wird von
der Minijob-Zentrale eingezogen)
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte (bei den Steuerklassen I, II, III, und IV fällt für das
Arbeitsentgelt von 400 € keine Lohnsteuer an)
Kurzfristige Beschäftigung „ Kurzjob“
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
• die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längsten zwei Monate oder 50
Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt
wird
• und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Arbeitsentgelt monatlich 400
Euro nicht übersteigt.
Kurzjobs sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber braucht auch keine pauschalen KV- und RVBeiträge abführen.
Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers:
• 2 Monate, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird
• 60 Kalendertage, wenn mehrere Beschäftigungszeiträume mit mindesten 5 Arbeitstagen in der
Woche zusammengefasst werden
• 50 Arbeitstage, wenn regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet wird
• Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.
• Werden an einen Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser
Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.
•
Vor Einstellung des Arbeitnehmers ist stets zu prüfen, ob dieser im laufenden Kalenderjahr
kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausgeübt hat.
•
Ist bereits zu Beginn der Beschäftigung klar, dass die Beschäftigungszeit überschritten wird, ist
das Beschäftigungsverhältnis vom ersten Tag an versicherungspflichtig.
•
Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung, entgegen der ursprünglichen Erwartung die
Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens Versicherungspflicht ein.
•
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitdauer überschritten wird, beginnt
die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer
erkennbar wird.
•
Wenn der jeweilige Einsatztermin und die Einsatzdauer nicht von vornherein feststehen,
können auf bis zu einem Jahr befristete Rahmenarbeitsverträge mit Arbeitseinsätzen bis zu
maximal 50 Arbeitstagen abgeschlossen werden. Falls der Arbeitnehmer auch im nächsten
Jahr eingesetzt werden soll, kann frühestens nach zwei Monaten Unterbrechung ein neuer
Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Berufsmäßigkeit:
Nicht berufsmäßig ist die Beschäftigung, wenn sie für die betreffenden Arbeitnehmer von
untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Nicht berufsmäßig tätig sind:
Selbständige, Rentner, Hausfrauen und –männer, Schüler, Studenten, Abiturienten zwischen
Schul- und Studienzeit, Beamte, Arbeitnehmer während des bezahlten Erholungsurlaubs
Berufsmäßig tätig sind:
Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende, Personen in der Elternzeit, Schulabgänger zwischen
Schul- und Berufsausbildung, Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub
Arbeitgeberabgaben bei kurzfristigen Beschäftigungen
0,60 %
U 1 (Krankheit)1)
U 2 (Schwangerschaft)
0,07 %
Insolvenzgeldumlage
0,41 %
1)
nur in Betrieben mit bis zu 30 AN und bei einer Beschäftigungsdauer über 4 Wochen
Lohnsteuer
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei. Die Steuer wird
individuell abgerechnet (Vorlage einer Steuerkarte). Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen
auch pauschal vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Für Aushilfskräften mit den Steuerklassen I, II und III, die keine weiteren Einkünfte haben (Schüler,
Studenten), empfiehlt sich die Besteuerung gemäß Lohnsteuerkarte. Der gezahlte Betrag kann im
Rahmen der Antragsveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) in der Regel vom Finanzamt
erstattet werden.
Pauschalversteuerung mit 25 %
• gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
• die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen
• der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer darf 62 € nicht übersteigen
, maximaler Stundenlohn 12 €
• die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich
Pauschalversteuerung mit 5 % in Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben
1. Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb
Beschäftigung in einem Betrieb i.S.d. § 13 Abs. 1 EStG. In Betrieben, die infolge erheblichen
Zukaufs fremder Erzeugnisse einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, ist eine
Pauschalierung nicht möglich, auch wenn die Aushilfe mit typischen land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiten beschäftigt wird.
Demgegenüber ist die Pauschalierung zulässig, wenn ein Betrieb, der Land und Forstwirtschaft
betreibt, ausschließlich wegen seiner Rechtsform (z.B. Kapitalgesellschaft) als Gewerbebetrieb
gilt.
2. Aushilfen, keine land- und forstwirtschaftlichen Fachkräfte
a) Tätigkeiten und Kenntnisse
Arbeitnehmer die lediglich unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen
Arbeitnehmers tätig sind und dabei Handlangerdienste oder andere einfache Tätigkeiten, die außer
einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern, ausüben.
Arbeitnehmer die ihre Kenntnisse für die Tätigkeit durch eine Berufsausbildung erworben haben
oder angelernte Arbeitnehmer, die eine Fachkraft ersetzen können, gelten nicht als Aushilfe.
b) Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen
Dies sind Arbeiten die von ihrer Art her von vorübergehender Dauer sind (Saisonarbeiten, wie
Pflanzen und Ernten).
Durchgehend das Jahr über anfallende Arbeiten können mit einbezogen werden, wenn sie nicht
mehr als 25% der Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Tätigkeitsanteile können zeitlich sowohl von
der Saisonarbeit abgegrenzt sein als auch neben der Saisonarbeit ausgeführt werden.
c) Dauer der Tätigkeit
Zu den Aushilfskräften zählen nicht Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr mehr als 180 Tage bei
einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bleiben außer
Betracht.
3. Typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
Zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten rechnen grundsätzlich alle anfallenden
Arbeiten bis zur Fertigstellung des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisses, die im Rahmen
des erzeugenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen. Eine Beschränkung des
Pauschalierungsverfahrens auf wachstums- und witterungsbedingte Arbeit besteht nicht.
Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit – z.B.
Blumenbinden, Verkaufen.
Maximaler Stundenlohn
Der durchschnittliche Stundenlohn je Arbeitstunde während der Beschäftigungszeit darf 12 € nicht
übersteigen.
Aufgrund der Einschränkungen kommt eine Lohnsteuerpauschalierung mit 5 % in der Regel nur für
Erntehelfer, die einfache Arbeiten verrichten, in Frage.

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