Minijobs Merkblatt 2010
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Minijobs Merkblatt 2010
Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung Tel.: 04331 94 53 211 Informationsstand: März 2010 Infoblatt Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs, Aushilfen) Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausgenommen hiervon sind geringfügige Beschäftigungen. Diese gliedern sich in geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen. Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie „fest angestellte“ Mitarbeiter und sind daher auch gleich zu behandeln (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Einhaltung von Kündigungsfristen etc.). Die Anmeldung der geringfügig Beschäftigten (Minijobber und Aushilfen) erfolgt bei der Knappschaft Bahn See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel. 01801 200 504 www.minijob-zentrale.de Geringfügig entlohnte Beschäftigung „Minijob“ Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. Die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden gilt nur noch für Arbeitslose die eine Nebentätigkeit ausüben. Vorteil: Für viele Minijobber können Arbeitszeitkonten gebildet werden. Gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 400 € Grenze führt nicht gleich zur Versicherungspflicht. - Gelegentlich: bis zu zwei Monaten im Kalenderjahr Sonderzahlungen wie Weihnachtgeld und Urlaubsgeld werden jedoch mitberücksichtigt. Beispiel: 12 x 400 € = 4.800 € + 200 € Weihnachtgeld = 5.000 €, monatlich 416,66 € Das Beschäftigungsverhältnis ist von vorneherein versicherungspflichtig. Tipp: Das monatliche Arbeitsentgelt entsprechend senken oder Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag ausschließen. Eine geringfügige Beschäftigung wird mit einer Hauptbeschäftigung (mehr als 400 € monatlich) nicht zusammengerechnet. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen und gleichzeitiger Hauptbeschäftigung bleibt die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne Hauptbeschäftigung werden zusammengerechnet. Bei Überschreiten der 400 € Grenze besteht Versicherungspflicht in allen Beschäftigungen. Minijobs sind für Arbeitnehmer in der Regel abgabenfrei „ Brutto für Netto“. Arbeitgeber haben jedoch pauschale Abgaben zu leisten. Beiträge und Steuern - in Unternehmen in Privathaushalten 1) Pauschalbeitrag KV Pauschalbeitrag RV Pauschalsteuer U 1 (Krankheit)2) U 2 (Schwangerschaft) Insolvenzgeldumlage Unfallversicherung 13,00 % 15,00 % 2,00 % 0,60 % 0,07 % 0,41 % 5,00 % 5,00 % 2,00 % 0,60 % 0,07 % 1,6 % Summe der Abgaben 31,08 % 14,27 % 1) Arbeitgeber muss ein Privathaushalt sein und es muss sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln – Tätigkeiten die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeübt werden (z.B. Kochen, Putzen, Waschen, Gartenarbeiten, Betreuung etc.) 2) nur Betriebe mit bis zu 30 AN Die Aufstockung des RV-Beitrages von 15 % (5 %) auf 19,9 % ist durch den Arbeitnehmer möglich (Verzicht auf die Versicherungsfreiheit). Der Arbeitnehmer trägt die Differenz von 4,9 % (14,9 %). Vorteil: es werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten erworben (Rente, Kuren) Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Minijobber über diese Möglichkeit zu informieren. Lohnsteuer Einheitliche Pauschalsteuer bei Verzicht auf Vorlage der Lohnsteuerkarte = 2 % (diese wird von der Minijob-Zentrale eingezogen) Besteuerung nach Lohnsteuerkarte (bei den Steuerklassen I, II, III, und IV fällt für das Arbeitsentgelt von 400 € keine Lohnsteuer an) Kurzfristige Beschäftigung „ Kurzjob“ Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längsten zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt wird • und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro nicht übersteigt. Kurzjobs sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber braucht auch keine pauschalen KV- und RVBeiträge abführen. Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers: • 2 Monate, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird • 60 Kalendertage, wenn mehrere Beschäftigungszeiträume mit mindesten 5 Arbeitstagen in der Woche zusammengefasst werden • 50 Arbeitstage, wenn regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet wird • Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. • Werden an einen Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag. • Vor Einstellung des Arbeitnehmers ist stets zu prüfen, ob dieser im laufenden Kalenderjahr kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausgeübt hat. • Ist bereits zu Beginn der Beschäftigung klar, dass die Beschäftigungszeit überschritten wird, ist das Beschäftigungsverhältnis vom ersten Tag an versicherungspflichtig. • Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung, entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens Versicherungspflicht ein. • Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass die Zeitdauer überschritten wird, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird. • Wenn der jeweilige Einsatztermin und die Einsatzdauer nicht von vornherein feststehen, können auf bis zu einem Jahr befristete Rahmenarbeitsverträge mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen abgeschlossen werden. Falls der Arbeitnehmer auch im nächsten Jahr eingesetzt werden soll, kann frühestens nach zwei Monaten Unterbrechung ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen werden. Berufsmäßigkeit: Nicht berufsmäßig ist die Beschäftigung, wenn sie für die betreffenden Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht berufsmäßig tätig sind: Selbständige, Rentner, Hausfrauen und –männer, Schüler, Studenten, Abiturienten zwischen Schul- und Studienzeit, Beamte, Arbeitnehmer während des bezahlten Erholungsurlaubs Berufsmäßig tätig sind: Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende, Personen in der Elternzeit, Schulabgänger zwischen Schul- und Berufsausbildung, Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub Arbeitgeberabgaben bei kurzfristigen Beschäftigungen 0,60 % U 1 (Krankheit)1) U 2 (Schwangerschaft) 0,07 % Insolvenzgeldumlage 0,41 % 1) nur in Betrieben mit bis zu 30 AN und bei einer Beschäftigungsdauer über 4 Wochen Lohnsteuer Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei. Die Steuer wird individuell abgerechnet (Vorlage einer Steuerkarte). Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal vom Arbeitgeber gezahlt werden. Für Aushilfskräften mit den Steuerklassen I, II und III, die keine weiteren Einkünfte haben (Schüler, Studenten), empfiehlt sich die Besteuerung gemäß Lohnsteuerkarte. Der gezahlte Betrag kann im Rahmen der Antragsveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) in der Regel vom Finanzamt erstattet werden. Pauschalversteuerung mit 25 % • gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung • die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen • der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer darf 62 € nicht übersteigen , maximaler Stundenlohn 12 € • die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich Pauschalversteuerung mit 5 % in Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben 1. Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb Beschäftigung in einem Betrieb i.S.d. § 13 Abs. 1 EStG. In Betrieben, die infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, ist eine Pauschalierung nicht möglich, auch wenn die Aushilfe mit typischen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt wird. Demgegenüber ist die Pauschalierung zulässig, wenn ein Betrieb, der Land und Forstwirtschaft betreibt, ausschließlich wegen seiner Rechtsform (z.B. Kapitalgesellschaft) als Gewerbebetrieb gilt. 2. Aushilfen, keine land- und forstwirtschaftlichen Fachkräfte a) Tätigkeiten und Kenntnisse Arbeitnehmer die lediglich unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig sind und dabei Handlangerdienste oder andere einfache Tätigkeiten, die außer einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern, ausüben. Arbeitnehmer die ihre Kenntnisse für die Tätigkeit durch eine Berufsausbildung erworben haben oder angelernte Arbeitnehmer, die eine Fachkraft ersetzen können, gelten nicht als Aushilfe. b) Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen Dies sind Arbeiten die von ihrer Art her von vorübergehender Dauer sind (Saisonarbeiten, wie Pflanzen und Ernten). Durchgehend das Jahr über anfallende Arbeiten können mit einbezogen werden, wenn sie nicht mehr als 25% der Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Tätigkeitsanteile können zeitlich sowohl von der Saisonarbeit abgegrenzt sein als auch neben der Saisonarbeit ausgeführt werden. c) Dauer der Tätigkeit Zu den Aushilfskräften zählen nicht Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr mehr als 180 Tage bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bleiben außer Betracht. 3. Typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit Zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten rechnen grundsätzlich alle anfallenden Arbeiten bis zur Fertigstellung des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisses, die im Rahmen des erzeugenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen. Eine Beschränkung des Pauschalierungsverfahrens auf wachstums- und witterungsbedingte Arbeit besteht nicht. Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit – z.B. Blumenbinden, Verkaufen. Maximaler Stundenlohn Der durchschnittliche Stundenlohn je Arbeitstunde während der Beschäftigungszeit darf 12 € nicht übersteigen. Aufgrund der Einschränkungen kommt eine Lohnsteuerpauschalierung mit 5 % in der Regel nur für Erntehelfer, die einfache Arbeiten verrichten, in Frage.