FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“

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FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“
Techniker Krankenkasse
FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“
Ich habe einen geringfügig Beschäftigten angestellt, der eine sozialversicherungspflichtige
Hauptbeschäftigung hat. Ist für diesen Arbeitnehmer der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung von 175 Euro bei der Berechnung des
Pflichtbeitrages zur Rentenversicherung zu berücksichtigen?
Bei der monatlichen Berechnung des Pflichtbeitrags
zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass dieser
seit dem 1. Januar 2013 von mindestens 175 Euro
(bis 2012 von 155 Euro) zu berechnen ist. Der Beitrag, der mindestens zu zahlen ist, beläuft sich damit
im Jahr 2016 auf 32,73 Euro (18,7 Prozent von 175
Euro). Diesen Mindestbeitrag hat der Gesetzgeber
festgeschrieben. Die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich in allen
Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche
Arbeitsentgelt 175 Euro unterschreitet.
Übt ein Minijobber mehrere rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigungen
aus, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen
Beschäftigungen zusammenzurechnen. Erst wenn
nach der Addition aller Arbeitsentgelte der Grenzbetrag von 175 Euro weiterhin unterschritten wird, ist
dieser für die Beitragsberechnung anzusetzen.
Besteht neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen.
Das heißt, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu
berechnen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist auch
dann nicht anzuwenden, wenn der Minijobber bereits wegen anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis
4 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Hierzu zählen unter anderem:
 Auszubildende,
 nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
 gewisse selbständig Tätige (zum Beispiel Hebammen),
 Personen in der Zeit, für die sie von einem Leis
tungsträger Krankengeld, Übergangsgeld oder
Arbeitslosengeld I beziehen oder
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.
Auch hier ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem 450-Euro-Minijob das
tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Wenn eine kurzfristige Beschäftigung versicherungs- und beitragsfrei ist, kann der Arbeitnehmer dann trotzdem freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung abführen?
Wer in Deutschland wohnt, mindestens 16 Jahre alt
ist, noch keine Altersvollrente bezieht und in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern. Dies gilt nicht
nur für kurzfristig Beschäftigte sondern zum Beispiel
auch für nicht erwerbstätige Erwachsene, wie etwa
Hausfrauen.
Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. 2016 können
freiwillige Beiträge zwischen 84,15 Euro und
1.131,35 Euro pro Monat gezahlt werden. Auch die
Anzahl der Monate, in denen freiwillige Beiträge
gezahlt werden, ist frei wählbar.
Wie viele Minijobs darf ein Rentner ausführen,
wenn er die 450-Euro-Grenze nicht überschreitet?
Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der
zweite und jeder weitere 450-Euro-Minijob wird aber
mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet
und ist in der Regel versicherungspflichtig in der
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Rente ist jedoch keine versicherungspflichtige
Hauptbeschäftigung. Hat ein Arbeitnehmer, der
keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
nachgeht, mehrere 450-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen).
Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 450-EuroMinijobs die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, so handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden sind.
Ist eine kurzfristige Beschäftigung beim Hauptarbeitgeber zusätzlich möglich?
Nein, mehrere Beschäftigungen bei demselben
Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als
eine Einheit betrachtet.
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Die einheitliche Pauschsteuer beträgt zwei Prozent, jedoch nur wenn Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wie wird verfahren, wenn
der Minijobber einen Antrag auf Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht eingereicht hat?
Wird die Lohnsteuer nicht nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers
erhoben, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 450-EuroMinijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz
von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts zu
erheben. Voraussetzung ist, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt
(Pauschalbeitrag zuzüglich Eigenanteil des Arbeitnehmers bei Rentenversicherungspflicht oder Pauschalbeitrag ohne Eigenanteil des Arbeitnehmers
bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht).
In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der
Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die
Kirchensteuer enthalten.
Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt auch zwei
Prozent, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die
einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den
sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an
die Minijob-Zentrale gezahlt.
Ein Arbeitnehmer verdient bei Arbeitgeber A 200
Euro und soll bei uns eingestellt werden auf 400Euro-Basis. Wir wissen, dass er bereits einen
Minijob hat und wollen ihn daher von Anfang an
voll versicherungspflichtig abrechnen. Bleibt
dann bei Arbeitgeber A die Beschäftigung geringfügig oder wird diese auch voll versicherungspflichtig wegen der 400 Euro, die der Mitarbeiter bei uns verdienen würde?
Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die
monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, so
handelt es sich bei jeder einzelnen Beschäftigung
um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die
bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist.
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis: Der
Arbeitnehmer ist bei Firma A angestellt, diese
gehört allerdings zu einem Dachverband. Könnte
dann der Arbeitnehmer für die Firma B, die auch
zum Dachverband gehört, arbeiten, oder handelt
es sich dann um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis?
Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine
Einheit betrachtet. Arbeitgeber können natürliche
Personen (beispielsweise Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische
Personen des privaten Rechts (beispielsweise Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener
Verein), juristische Personen des öffentlichen
Rechts (beispielsweise Körperschaft oder Anstalt
des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (beispielsweise Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein. Um beurteilen zu können, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis besteht, ist zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Davon ist auszugehen, wenn es sich
bei dem Arbeitgeber um ein und dieselbe natürliche
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oder juristische Person handelt. Die Art der jeweils
ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend.
Bei den unter einem Dachverband organisierten
Arbeitgebern handelt es sich um unterschiedliche
juristische Personen, so dass keine Arbeitgeberidentität besteht.
Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind diese grundsätzlich
getrennt versicherungsrechtlich zu beurteilen. Dies
gilt selbst dann, wenn - bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern - diese organisatorisch
und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Die Arbeitgebereigenschaft wird also rechtlich
und nicht wirtschaftlich beurteilt.
Folien 34-36: Wenn der Arbeitgeber Inhaber einer Einzelfirma und einer GmbH ist, kann ein
Arbeitnehmer dann in der Einzelfirma eine Festanstellung und in der GmbH einen Minijob ausführen?
Ja, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt, so dass keine Arbeitgeberidentität
besteht.
Sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer 380 Euro monatlich
verdient? Der Geschäftsführer ist über seine
Frau familienversichert und hat sonst kein Einkommen.
Grundsätzlich besteht auch für diesen Minijobber
eine Beitragspflicht. Es ist jedoch ratsam zunächst
durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen zu lassen, ob überhaupt eine
Beschäftigung ausgeübt wird oder, ob sich nicht
vielmehr um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Urlaubsanspruch Minijobber: Ein Minijobber
arbeitet 40 Stunden im Monat, hat jedoch keine
regelmäßige Arbeitszeit. Wie rechne ich den
Urlaubsanspruch aus?
Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich
mindestens vier Wochen oder 24 Werktage bei einer
Sechstagewoche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von
sechs Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht,
muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten
Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele
Stunden er an den Werktagen leistet.
Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche, dürfen Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt
werden. Ihnen steht dann auch ein entsprechend
höherer Urlaubsanspruch zu.
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Folie 45, Höhe Lohnfortzahlung: Wenn sich der
Betriebsablauf wesentlich ändert, ist die Lohnfortzahlung dann nach den neuen Verhältnissen
oder nach dem Durchschnitt der alten Verhältnisse zu berechnen? (beispielsweise Verkürzung
der Öffnungszeiten)
Minijobber, die infolge unverschuldeter Krankheit
oder einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an
denen Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit zur
Arbeitsleistung verpflichtet wären (§§ 3 - 4 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG). Hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Bestimmung der Höhe
der Entgeltfortzahlung geht das Entgeltfortzahlungsgesetz vom sogenannten modifizierten Entgeltausfallprinzip aus. Das bedeutet, dass der
erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat, das er
auch ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte; er
ist mithin so zu stellen, als hätte er gearbeitet.
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung müssen
alle Änderungen der Arbeitsbedingungen, die während der Arbeitsunfähigkeit für das Arbeitsverhältnis des konkreten Arbeitnehmers Wirkung erlangen, berücksichtigt werden. Dies umfasst Entgeltund Arbeitszeitänderungen.
Jahresdurchschnittsbildung bei der geringfügigen Beschäftigung: Besteht Versicherungspflicht bei wechselnden Gehältern je nach Arbeitsanfall mit einem Durchschnitt von maximal
450 Euro? Besteht Versicherungspflicht bei einem Durchschnittsgehalt von maximal 450 Euro
inklusive Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld?
In diesem Fall wäre das Führen von Arbeitszeitkonten für den Minijob sinnvoll. Allerdings müssen Arbeitgeber hierfür bestimmte Vorgaben beachten, die
für die Sozialversicherung wichtig sind.
Um flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe reagieren zu
können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die
Personalplanung auf der Grundlage einer sogenannten „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ vorzunehmen. Hierunter versteht man Arbeitszeitkonten,
die in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten
geführt werden. Sie erleichtern es dem Arbeitgeber,
die Einhaltung der Verdienstgrenze von Minijobs zu
gewährleisten und gleichzeitig eine flexible Personaleinsatzplanung vorzunehmen.
Der Arbeitgeber hat dem Minijobber auch für die
Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne
den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 EFZG). Ein
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage besteht, wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet
ist, aufgrund eines Feiertages die Arbeit ausfällt. Die
Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht
dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer
die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet.
Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes
gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt.
Er arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele
Stunden im Monat. Wenn die betriebliche Situation
es erfordert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer
von maximal drei Monaten unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt
werden. Die im Rahmen des Minijobs anfallenden
Abgaben sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von
dem monatlich vereinbarten und ausgezahlten Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Im
Einzelfall darf es auch zu Überschreitungen der
Arbeitszeit und damit des zulässigen Gesamtentgelts von 5.400 Euro pro Jahr kommen. Voraussetzung ist aber, dass das Überschreiten gelegentlich
(maximal dreimal pro Zeitjahr) und nicht vorhersehbar ist. Nicht vorhersehbar wäre beispielsweise ein
erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers.
"Berufsmäßigkeit" hat also nichts mit meinem
Beruf zu tun, sprich mit der ausgeübten Tätigkeit?
Wie wird verfahren, wenn eine Arbeitnehmerin
während der Elternzeit bei ihrem Hauptarbeitgeber einen Minijob ausübt?
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung unter anderem
dann ausgeübt, wenn sie nicht von sogenannter
„untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist.
Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des
Lebensunterhalts oder -standards bestimmend sein.
Unter anderem sind Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als
kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen.
Sie sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat (anteilig
je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf
drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren Verdienst die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat übersteigt, üben
diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt
es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim
bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen
Arbeitgeber ausgeübt wird. Soweit es sich um eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung während der
Elternzeit handelt, ist diese auch beim Hauptarbeitgeber zulässig. War der Arbeitnehmer vorher freiwillig krankenversichert, kann es aber sein, dass die
450 Euro bei der Beitragsberechnung der freiwilligen
Krankenversicherung berücksichtigt werden.
Besteht auch Anspruch auf bezahlte Feiertage
und wie wird dann bei unterschiedlichen Arbeitstagen verfahren?
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Folie 62: Welche Bedingungen müssen erfüllt
sein, damit eine Pauschalbesteuerung mit 25
Prozent möglich ist?
Kurzfristige Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter
bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent erhoben werden (zuzüglich Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag).
Die Zahlung von Pauschalsteuer ist nach § 40a
Absätze 1 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
möglich, wenn
 der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegent


lich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt
wird,
die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht
übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird
und
der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht
übersteigt.
Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige
Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Lohnsteuerpauschalierung ohne Bedeutung. Liegen die
oben genannten Voraussetzungen nicht vor, muss
die Versteuerung anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers erfolgen.
Auch die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist
nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Beamte sind in der Krankenversicherung frei.
Wie verhält es sich in der Rentenversicherung
und was muss vorgelegt werden?
Nur für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
Ruhestandsbeamte und Beamte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert
waren, unterliegen ebenso nicht der Versicherungspflicht. Für diesen Personenkreis besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Es ist kein
Eigenanteil zur Rentenversicherung zu entrichten.
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