FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“
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FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“
Techniker Krankenkasse FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“ Ich habe einen geringfügig Beschäftigten angestellt, der eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat. Ist für diesen Arbeitnehmer der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung von 175 Euro bei der Berechnung des Pflichtbeitrages zur Rentenversicherung zu berücksichtigen? Bei der monatlichen Berechnung des Pflichtbeitrags zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass dieser seit dem 1. Januar 2013 von mindestens 175 Euro (bis 2012 von 155 Euro) zu berechnen ist. Der Beitrag, der mindestens zu zahlen ist, beläuft sich damit im Jahr 2016 auf 32,73 Euro (18,7 Prozent von 175 Euro). Diesen Mindestbeitrag hat der Gesetzgeber festgeschrieben. Die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 175 Euro unterschreitet. Übt ein Minijobber mehrere rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Erst wenn nach der Addition aller Arbeitsentgelte der Grenzbetrag von 175 Euro weiterhin unterschritten wird, ist dieser für die Beitragsberechnung anzusetzen. Besteht neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen. Das heißt, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist auch dann nicht anzuwenden, wenn der Minijobber bereits wegen anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Hierzu zählen unter anderem: Auszubildende, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, gewisse selbständig Tätige (zum Beispiel Hebammen), Personen in der Zeit, für die sie von einem Leis tungsträger Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen oder für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Auch hier ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem 450-Euro-Minijob das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Wenn eine kurzfristige Beschäftigung versicherungs- und beitragsfrei ist, kann der Arbeitnehmer dann trotzdem freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung abführen? Wer in Deutschland wohnt, mindestens 16 Jahre alt ist, noch keine Altersvollrente bezieht und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, kann sich bei der Deutschen Rentenversicherung freiwillig versichern. Dies gilt nicht nur für kurzfristig Beschäftigte sondern zum Beispiel auch für nicht erwerbstätige Erwachsene, wie etwa Hausfrauen. Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. 2016 können freiwillige Beiträge zwischen 84,15 Euro und 1.131,35 Euro pro Monat gezahlt werden. Auch die Anzahl der Monate, in denen freiwillige Beiträge gezahlt werden, ist frei wählbar. Wie viele Minijobs darf ein Rentner ausführen, wenn er die 450-Euro-Grenze nicht überschreitet? Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rente ist jedoch keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere 450-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei Zusammenrechnung mehrerer 450-EuroMinijobs die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, so handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden sind. Ist eine kurzfristige Beschäftigung beim Hauptarbeitgeber zusätzlich möglich? Nein, mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“ Die einheitliche Pauschsteuer beträgt zwei Prozent, jedoch nur wenn Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wie wird verfahren, wenn der Minijobber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eingereicht hat? Wird die Lohnsteuer nicht nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 450-EuroMinijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt (Pauschalbeitrag zuzüglich Eigenanteil des Arbeitnehmers bei Rentenversicherungspflicht oder Pauschalbeitrag ohne Eigenanteil des Arbeitnehmers bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt auch zwei Prozent, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die Minijob-Zentrale gezahlt. Ein Arbeitnehmer verdient bei Arbeitgeber A 200 Euro und soll bei uns eingestellt werden auf 400Euro-Basis. Wir wissen, dass er bereits einen Minijob hat und wollen ihn daher von Anfang an voll versicherungspflichtig abrechnen. Bleibt dann bei Arbeitgeber A die Beschäftigung geringfügig oder wird diese auch voll versicherungspflichtig wegen der 400 Euro, die der Mitarbeiter bei uns verdienen würde? Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, so handelt es sich bei jeder einzelnen Beschäftigung um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist. Einheitliches Beschäftigungsverhältnis: Der Arbeitnehmer ist bei Firma A angestellt, diese gehört allerdings zu einem Dachverband. Könnte dann der Arbeitnehmer für die Firma B, die auch zum Dachverband gehört, arbeiten, oder handelt es sich dann um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis? Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Arbeitgeber können natürliche Personen (beispielsweise Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (beispielsweise Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (beispielsweise Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (beispielsweise Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein. Um beurteilen zu können, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis besteht, ist zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein und dieselbe natürliche Seite 2 oder juristische Person handelt. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend. Bei den unter einem Dachverband organisierten Arbeitgebern handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, so dass keine Arbeitgeberidentität besteht. Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind diese grundsätzlich getrennt versicherungsrechtlich zu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn - bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern - diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Die Arbeitgebereigenschaft wird also rechtlich und nicht wirtschaftlich beurteilt. Folien 34-36: Wenn der Arbeitgeber Inhaber einer Einzelfirma und einer GmbH ist, kann ein Arbeitnehmer dann in der Einzelfirma eine Festanstellung und in der GmbH einen Minijob ausführen? Ja, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt, so dass keine Arbeitgeberidentität besteht. Sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer 380 Euro monatlich verdient? Der Geschäftsführer ist über seine Frau familienversichert und hat sonst kein Einkommen. Grundsätzlich besteht auch für diesen Minijobber eine Beitragspflicht. Es ist jedoch ratsam zunächst durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen zu lassen, ob überhaupt eine Beschäftigung ausgeübt wird oder, ob sich nicht vielmehr um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Urlaubsanspruch Minijobber: Ein Minijobber arbeitet 40 Stunden im Monat, hat jedoch keine regelmäßige Arbeitszeit. Wie rechne ich den Urlaubsanspruch aus? Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens vier Wochen oder 24 Werktage bei einer Sechstagewoche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet. Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche, dürfen Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu. Seite 3 FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“ Folie 45, Höhe Lohnfortzahlung: Wenn sich der Betriebsablauf wesentlich ändert, ist die Lohnfortzahlung dann nach den neuen Verhältnissen oder nach dem Durchschnitt der alten Verhältnisse zu berechnen? (beispielsweise Verkürzung der Öffnungszeiten) Minijobber, die infolge unverschuldeter Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage fortgezahlt, an denen Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet wären (§§ 3 - 4 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG). Hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung geht das Entgeltfortzahlungsgesetz vom sogenannten modifizierten Entgeltausfallprinzip aus. Das bedeutet, dass der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat, das er auch ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte; er ist mithin so zu stellen, als hätte er gearbeitet. Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung müssen alle Änderungen der Arbeitsbedingungen, die während der Arbeitsunfähigkeit für das Arbeitsverhältnis des konkreten Arbeitnehmers Wirkung erlangen, berücksichtigt werden. Dies umfasst Entgeltund Arbeitszeitänderungen. Jahresdurchschnittsbildung bei der geringfügigen Beschäftigung: Besteht Versicherungspflicht bei wechselnden Gehältern je nach Arbeitsanfall mit einem Durchschnitt von maximal 450 Euro? Besteht Versicherungspflicht bei einem Durchschnittsgehalt von maximal 450 Euro inklusive Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld? In diesem Fall wäre das Führen von Arbeitszeitkonten für den Minijob sinnvoll. Allerdings müssen Arbeitgeber hierfür bestimmte Vorgaben beachten, die für die Sozialversicherung wichtig sind. Um flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe reagieren zu können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Personalplanung auf der Grundlage einer sogenannten „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ vorzunehmen. Hierunter versteht man Arbeitszeitkonten, die in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten geführt werden. Sie erleichtern es dem Arbeitgeber, die Einhaltung der Verdienstgrenze von Minijobs zu gewährleisten und gleichzeitig eine flexible Personaleinsatzplanung vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat dem Minijobber auch für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 EFZG). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage besteht, wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, aufgrund eines Feiertages die Arbeit ausfällt. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet. Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Wenn die betriebliche Situation es erfordert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von maximal drei Monaten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Die im Rahmen des Minijobs anfallenden Abgaben sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von dem monatlich vereinbarten und ausgezahlten Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Im Einzelfall darf es auch zu Überschreitungen der Arbeitszeit und damit des zulässigen Gesamtentgelts von 5.400 Euro pro Jahr kommen. Voraussetzung ist aber, dass das Überschreiten gelegentlich (maximal dreimal pro Zeitjahr) und nicht vorhersehbar ist. Nicht vorhersehbar wäre beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers. "Berufsmäßigkeit" hat also nichts mit meinem Beruf zu tun, sprich mit der ausgeübten Tätigkeit? Wie wird verfahren, wenn eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei ihrem Hauptarbeitgeber einen Minijob ausübt? Berufsmäßig wird eine Beschäftigung unter anderem dann ausgeübt, wenn sie nicht von sogenannter „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts oder -standards bestimmend sein. Unter anderem sind Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen. Sie sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren Verdienst die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat übersteigt, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Soweit es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Elternzeit handelt, ist diese auch beim Hauptarbeitgeber zulässig. War der Arbeitnehmer vorher freiwillig krankenversichert, kann es aber sein, dass die 450 Euro bei der Beitragsberechnung der freiwilligen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Besteht auch Anspruch auf bezahlte Feiertage und wie wird dann bei unterschiedlichen Arbeitstagen verfahren? FAQ des Webinars „Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen“ Folie 62: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent möglich ist? Kurzfristige Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent erhoben werden (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Zahlung von Pauschalsteuer ist nach § 40a Absätze 1 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) möglich, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegent lich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Lohnsteuerpauschalierung ohne Bedeutung. Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, muss die Versteuerung anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers erfolgen. Auch die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Beamte sind in der Krankenversicherung frei. Wie verhält es sich in der Rentenversicherung und was muss vorgelegt werden? Nur für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Ruhestandsbeamte und Beamte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, unterliegen ebenso nicht der Versicherungspflicht. Für diesen Personenkreis besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Es ist kein Eigenanteil zur Rentenversicherung zu entrichten. Seite 4