Das Betreuungsrecht

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Das Betreuungsrecht
Amtsgericht Zeven
Stand: 21.11.2013
Hinweise zum Betreuungsrecht
Allgemeines
Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfebedürftigen Person muss ggf. auch ihre
Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann mittels einer förmlichen
Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) geschehen.
Voraussetzungen für die Einrichtung einer förmlichen Betreuung

Die betroffene Person ist volljährig;

Hilfsbedürftigkeit liegt vor, aufgrund
 einer psychischen Krankheit (hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche
Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhauterkrankung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische
Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien”))
 einer geistigen Behinderung (hierunter fallen die angeborenen sowie die
während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen
Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade)
 einer seelischen Behinderung (dies sind bleibende psychische
Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden
sind; geistige Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet)
 einer körperlichen Behinderung (allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur
Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder
wesentlich behindern, z.B. dauernde Bewegungsunfähigkeit);

Vorhandensein eines Fürsorgebedürfnisses (Eine Betreuerbestellung erfolgt nur,
„wenn Betroffene auf Grund dieser Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermögen”, z.B. Vermögens-,
Renten- oder Wohnungsprobleme, Fragen der Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt);

es existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten
 Solange die betroffene Person in der Lage ist, eine Vorsorgevollmacht zu
erteilen, sollte diese Möglichkeit unbedingt in Betracht gezogen werden, da
hierdurch ein gerichtliches Verfahren erspart werden kann;

Gegen den freien Willen der betroffenen Person kann eine Betreuung durch das
Gericht nicht eingerichtet werden. Dies kann nur dann anders sein, wenn die
Person insoweit krankheitsbedingt keinen „freien Willen“ mehr bilden kann.
Hinweise zu möglichen Vollmachten finden Sie hier: Vollmachten
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Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Reihenfolge:
1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein/e Betreuer/in
bestellt ist;
2. das Gericht, in dessen Bezirk d. Betroffene ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn d. Betroffene Deutsche/r ist.
Keine Entmündigung
Grundsätzlich bedeutet eine Betreuung nicht, dass die betroffene Person nicht mehr
selbst handeln darf. Mit der Einrichtung der Betreuung wird eine Person nicht
„automatisch" geschäftsunfähig.
Dieser Grundsatz kann nur dann und nur ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn
es dringend erforderlich ist, d. Betreuten zu schützen, weil eine erhebliche Gefahr
besteht, dass sie/er sich selbst schadet. Zu diesem Zweck kann das Gericht bezüglich
eines genau zu bestimmenden Aufgabenkreises einen Einwilligungsvorbehalt
anordnen.
Ein Einwilligungsvorbehalt bewirkt z. B., dass d. Betreute zwar noch Kleinigkeiten von
ihrem/seinem "Taschengeld" kaufen kann, bei umfangreicheren Geschäften aber immer
die Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers benötigt.
Stimmt d. Betreuer/in nicht zu, so ist der durch d. Betroffene/n geschlossene Vertrag
unwirksam.
Verfahrensbeginn
Mit der Einrichtung der Betreuung befasst sich die Richterin bzw. der Richter des
Betreuungsgerichts. In dem richterlichen Verfahren zur Einrichtung der Betreuung wird
geprüft, ob alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Das richterliche Verfahren
beginnt mit einem entsprechenden Antrag bzw. einer Anregung.
Ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung kann formlos erfolgen, also entweder mittels
Einreichung eines einfachen Schreibens oder unter Zuhilfenahme der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts oder der Betreuungsstelle des Landkreises. Der Antrag sollte
mindestens enthalten:
 den Vor- und Zunamen sowie Anschrift der betroffenen Person, ggf. ihren
derzeitigen Aufenthaltsort;
 eine Darstellung der Gründe für die Notwendigkeit einer Betreuung,
insbesondere auch Angaben darüber, ob die hilfebedürftige Person sich zu der
Betreuung äußern kann;
 ein ärztliches Attest hinsichtlich der Krankheit d. Betroffenen
Einen entsprechenden Antrag finden Sie hier: Anregung einer Betreuung
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Verfahrenspfleger/in
Wenn die betroffene Person nicht selbst einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung
gestellt hat, wird sie zunächst über das Verfahren informiert und gebeten, sich dazu zu
äußern. Kann sich die hilfebedürftige Person nicht mehr äußern oder den Sinn und
Zweck des Verfahrens nicht verstehen, bekommt sie eine Verfahrenspflegerin bzw.
einen Verfahrenspfleger, wenn das Gericht dies zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person für erforderlich erachtet. D. Verfahrenspfleger/in soll den
tatsächlichen Willen der betroffenen Person gewissenhaft erforschen, um in dem
Verfahren zur Einrichtung der Betreuung alles erklären zu können, was ansonsten die
betroffene Person selbst geäußert hätte.
Ärztliches Gutachten, Betreuungsbehörde, persönliche Anhörung
Im Laufe des Verfahrens zur Einrichtung der Betreuung wird ein ärztliches Gutachten
eingeholt und die Betreuungsbehörde angehört.
Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung des Landkreises, die zum einen die Aufgabe
hat, Betreuer auf Wunsch zu unterstützen und zu beraten, und zum anderen das
Gericht bei der Klärung der Frage unterstützt, ob und in welchen Umfang eine
Betreuung erforderlich ist.
Zum Schluss hört d. Richter/in d. Betroffene/n persönlich an. Erst wenn die persönliche
Anhörung stattgefunden hat und alle Voraussetzungen vorliegen wird eine Betreuung
eingerichtet. Mindestens alle sieben Jahre überprüft d. Betreuungsrichter/in von Amts
wegen die Notwendigkeit der weiteren Betreuung.
Aufgabenkreise
In dem Beschluss zur Einrichtung der Betreuung wird bestimmt, welchen Aufgabenkreis
d. Betreuer/in hat. Das können einzelne Angelegenheiten (z.B. Behördengänge, unterbringungsähnliche Maßnahmen) oder auch größere Bereiche (z.B. die Vermögenssorge
oder die Gesundheitsfürsorge) sein.
Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst z. B. die wirtschaftlich sinnvolle
Verwaltung des Vermögens. Dabei soll auf die Wünsche und Bedürfnisse der betreuten
Person die größtmögliche Rücksicht genommen. Beträge, die nicht für die laufenden
Ausgaben benötigt werden, sollen mündelsicher angelegt werden.
Die Gesundheitsfürsorge beinhaltet z. B. neben der Befreiung von der Schweigepflicht
und der Einsichtnahme in Krankenunterlagen vor allem die Zustimmung zu
Heilbehandlungen.
Im Rahmen des Aufgabenkreises übernimmt d. Betreuer/in die gesetzliche Vertretung
d. Betreuten, sowohl vor Gerichten als auch gegenüber Dritten, soweit dies erforderlich
ist.
Hilfen im Alltag wie Haushaltsführung, Säubern der Wohnung, Transport von
Gegenständen, Räumung und Renovierung einer Wohnung, Fahrten zu ärztlichen
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Untersuchungen usw. soll eine gerichtlich bestellte Betreuerin / ein gerichtlich bestellter
Betreuer nur organisieren, nicht aber tatsächlich durchführen.
Verfahren des Rechtspflegers / der Rechtspflegerin
Wenn die richterliche Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung vorliegt, wird d.
Betreuer/in von d. Betreuungsrechtspfleger/in für das Amt verpflichtet.
Dies erfolgt in der Regel in einem persönlichen Gespräch, in welchem d. neue
Betreuer/in über die anstehenden Aufgaben informiert wird und der Betreuerausweis
ausgehändigt wird.
Zu Beginn der Betreuung muss jede Betreuerin / jeder Betreuer dem Gericht eine
Aufstellung über das Vermögen d. Betreuten geben.
Auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses legt d. Betreuer/in dem Gericht
einmal jährlich ein Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben aus dem
Vermögen d. Betroffenen vor. Dieser Rechnungslegung müssen alle Kontoauszüge und
sonstigen Belege beigefügt werden. Das Gericht kontrolliert die Rechnungslegung und
erhält so einen genauen Überblick über die Arbeitsweise der Betreuerin / des Betreuers.
Im Übrigen erstattet d. Betreuer/in dem Gericht mindestens einmal jährlich einen Bericht
über die angefallenen Arbeiten und die aktuelle Situation d. Betreuten.
Betreuungsgerichtliche Genehmigung
Es gibt einige Angelegenheiten, in denen d. Betreuer/in zusätzlich zu ihren/seinen
Erklärungen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt. Im Rahmen der
Vermögenssorge ist eine solche Genehmigung z. B. notwendig, wenn ein Grundstück d.
Betreuten verkauft werden soll. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge kann die
Genehmigung des Betreuungsgerichtes z. B. für die Zustimmung zu ärztlichen
Eingriffen erforderlich sein, wenn diese Eingriffe eine erhebliche Gefahr für das Leben
d. Betroffenen darstellen.
Auch für das Genehmigungsverfahren wird ggf. ein/e Verfahrenspfleger/in bestellt, um
den tatsächlichen Willen d. Betroffenen in das Genehmigungsverfahren einbringen zu
können.
Wird eine Genehmigung erteilt, so sendet das Betreuungsgericht den entsprechenden
Beschluss an d. Betreuer/in, um ihr/ihm eine letzte Gelegenheit zur Prüfung der
Angelegenheit zu geben. Will d. Betreuer/in von der Genehmigung Gebrauch machen,
so muss sie/er dies d. Vertragspartner/in mitteilen. Anderenfalls wird der Vertrag nicht
wirksam.
Ende der Betreuung
Sofern die Betreuung nicht zuvor aufgehoben werden kann (z. B. bei Genesung der
hilfebedürftigen Person) endet die Betreuung spätestens mit dem Tod d. Betreuten.
Die Beerdigung und die weitere Regelung des Nachlasses fallen nicht in den
Aufgabenkreis einer Betreuerin / eines Betreuers.
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Die Erben haben einen Anspruch auf Vorlage einer Schlussrechnung durch d.
Betreuer/in. Sie können aber auch auf die Schlussrechnung und den Schlussbericht
verzichten und sich nur alle Unterlagen der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen von
der Betreuerin bzw. dem Betreuer aushändigen lassen.
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