Antrag Altersrente

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Antrag Altersrente
Antrag auf Altersrente
Altersrente ab
.
.
Tarif DA, B, Leistungsplan A: frühestens ab Beginn des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist
Tarif DN, N, Leistungsplan N: frühestens ab Beginn des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Vorgezogene Altersrente ab
.
.
Altersrente aus Tarif ARLEP ab
.
.
Angaben zur Person
-
Versicherten-Nr.
Name
Geburtsname
Geburtsdatum
.
.
*
Meldeanschrift
Telefonnummer
E-Mail
Steuer-ID
BVV = „Nebenarbeitgeber“
(Steuerklasse VI)
BVV = „Hauptarbeitgeber“
(Steuerklasse I, II, III, IV oder V)
Hinweise zur Lohnsteuerpflicht
Nur für den Teil Ihrer Rente aus der BVV Versorgungskasse (Unterstützungskasse) besteht Lohnsteuerpflicht.
Wenn Sie mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten, wird zwischen einem „Hauptarbeitgeber“ (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) und den „Nebenarbeitgebern“ (Steuerklasse VI) unterschieden.
Sie dürfen nur eine zahlende Stelle als „Hauptarbeitgeber“ festlegen. Jeder weitere lohnsteuerpflichtige Bezug unterliegt der Besteuerung mit der Steuerklasse VI.
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht lohnsteuerpflichtig.
RSP0001 Antrag Altersrente 07.09.2016
Liegen uns die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten – z. B. Ihre Steuer-ID –
nicht vor, müssen wir die Steuerklasse VI anwenden.
Familienstand
ledig
geschieden
verheiratet seit
verwitwet
.
eingetragene Lebenspartnerschaft
.
Name des Ehegatten
*
Eine gegebenenfalls von der Meldeanschrift abweichende Postanschrift teilen Sie uns bitte gesondert mit.
BVV Versicherungsverein
des Bankgewerbes a.G.
BVV Versorgungskasse
des Bankgewerbes e.V.
BVV Pensionsfonds
des Bankgewerbes AG
Sitz der Gesellschaften: Berlin
Kurfürstendamm 111 - 113
10711 Berlin
Telefon: 030 / 896 01-681
Telefax: 030 / 896 01-29 681
rente bvv.de
www.bvv.de
Seite 2 des Antrags auf Altersrente
Versicherten-Nr.
-
Name
Kinderzuschuss (gilt nur für den Tarif DA und den Leistungsplan A)
Bei Renten aus beitragsfreier Versicherung wird kein Kinderzuschuss gezahlt.
Für folgende Kinder unter 27 Jahren (ab 21 Jahren nur mit Nachweis über Schul- oder
Berufsausbildung) wird ein Kinderzuschuss beantragt:
Name
Geburtsdatum
.
.
Name
Geburtsdatum
.
.
Name
Geburtsdatum
.
.
Krankenversicherung der Rentner
Ich bin bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert
Name und Anschrift der
Krankenversicherung
Wir bestätigen, dass für den oben genannten Versorgungsempfänger bei uns eine
private Kranken- und Pflegevollversicherung besteht und der Versicherungsschutz
Leistungen beinhaltet, die ihrer Art und ihrem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift der PKV
Ich bin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
Name und Anschrift der
Krankenkasse
Renten-/Sozialversicherungs-Nr.
Erklärung des Antragstellers
Mit meiner Unterschrift bestätige ich
– die Richtigkeit der von mir gemachten Angaben.
– den Erhalt der beigefügten Belehrung über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen.
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers
Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Nach Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie verpflichtet, uns jede Auskunft zu
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer
Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit).
Sie sind dafür verantwortlich, uns eine sachgerechte Prüfung unserer
Leistungspflicht zu ermöglichen, indem Sie uns alle Angaben machen, die für die
Aufklärung des Versicherungsfalles notwendig sind (Aufklärungsobliegenheit).
Bei Bedarf ist es erforderlich, dass Sie uns im Versicherungsfall Belege zur
Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder
nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten
Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Versicherungsleistung.
Handeln Sie grob fahrlässig, kann der BVV die Leistungen kürzen. Die Höhe der
Kürzung ist abhängig von der Schwere des Verschuldens. Sie haben jedoch die
Möglichkeit den vollen Leistungsumfang zu erhalten, wenn Sie nachweisen, dass
keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Unsere Leistungspflicht bleibt in dem Umfang bestehen, in dem Sie nachweisen,
dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nicht
ursächlich war für die Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht
oder deren Höhe.
Verletzen Sie arglistig die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur
Beschaffung von Belegen, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Bitte beachten Sie
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von
Belegen verpflichtet.
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des Bankgewerbes a.G.
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Arbeitgeberbestätigung
-
Versicherten-Nr.
Die Bestätigung entfällt, wenn die Versicherung beitragsfrei geführt wird oder die
Beitragszahlung durch den Versicherten selbst erfolgt.
Angaben zum Tag des Ausscheidens
Hiermit bestätigen wir, dass
Frau/Herr
zum
.
.
ausscheidet/ausgeschieden ist.
zum
.
.
den Vorruhestand beendet.
Angaben zur Beitragszahlung
Der letzte Beitrag ist für den Monat
Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
in Höhe von
mit dem BVV abgerechnet worden.
Für die Monate bis zum Ausscheiden werden noch
Beiträge
Euro monatlich entrichtet (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
mit
Ort, Datum
Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers
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Einzureichende Unterlagen
Für die Beantragung der Altersrente sind folgende Unterlagen einzureichen:
 Vollständig ausgefüllter Antrag auf Altersrente
 Vollständig ausgefüllte Erklärung zur bargeldlosen Rentenzahlung
 Bei vorgezogener Altersrente:
Rentenbescheid des deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers
(Kopie der Seite, aus welcher der Beginn der Rentenzahlung hervorgeht)
 Bei Altersrente zum regulären Rentenbeginn:
Amtlicher Altersnachweis (z. B. Kopie der Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde)
 Nachweis über die Elterneigenschaft (Kopie der Geburtsurkunde des Kindes,
aus der die Namen der Eltern hervorgehen müssen)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung sind anstatt des Rentenbescheids folgende Unterlagen
einzureichen:
 Nachweis über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
 Bestätigung, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anderweitig keiner
regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen wird
Kinderzuschuss (nur bei laufender Beitragszahlung aus Tarif DA/Leistungsplan A)
Wir zahlen einen Kinderzuschuss bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des
Kindes ohne Nachweis von Schul- oder Berufsausbildung. Ist das Kind in einer
Schul- oder Berufsausbildung, so zahlen wir den Kinderzuschuss auf Antrag auch
bis zum 27. Lebensjahr. Das Gleiche gilt, wenn das Kind sich infolge körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst versorgen kann.
Für die Beantragung
einzureichen:
eines
Kinderzuschusses
sind
folgende
Unterlagen
 Kopie der Geburtsurkunde, aus der die Namen der Eltern hervorgehen müssen
 Aktueller Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung für Kinder älter als
21 Jahre
 Gegebenenfalls ein ärztliches Zeugnis, sofern sich das Kind infolge körperlicher
oder geistiger Behinderung nicht selbst versorgen kann
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BVV Versorgungskasse
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Telefax: 030 / 896 01-29 681
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Hinweise zur Steuerpflicht
A – Renten aus der BVV Pensionskasse
Die Renten des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (Pensionskasse) sind nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig. In Abhängigkeit von der steuerlichen Behandlung der Beiträge sind
sie entweder voll oder mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Ihre Rentenanteile, die sich aus unversteuerten Beiträgen oder zulagegeförderten
Beiträgen ergeben, sind im Leistungsfall voll steuerpflichtig. Die Rentenanteile, die
auf pauschal versteuerten oder voll versteuerten Beiträgen beruhen, werden im
Leistungsfall mit dem Ertragsanteil (§ 22 Abs. 1 EStG) versteuert.
Die Besteuerung erfolgt über Ihre jährliche Einkommensteuererklärung. Die
Steuern werden nicht von uns einbehalten.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, für unsere Leistungsempfänger eine Rentenbezugsmitteilung mit den ausgezahlten Beträgen an das Finanzamt zu übermitteln.
Sie erhalten eine Aufstellung über die gemeldeten Daten.
B – Renten aus der BVV Unterstützungskasse
Nur die Renten der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V.
(Unterstützungskasse) unterliegen als Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 19 Abs. 2 EStG – wie Arbeitseinkommen – der Lohnsteuerpflicht. Diese Steuern
werden von uns einbehalten.
Der BVV ruft unter Angabe Ihrer Identifikationsnummer und Ihres Geburtsdatums
die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung ab. Diese Daten werden in der ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet (ELStAM steht für Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale).
Wir benötigen von Ihnen bei Rentenantragstellung daher die Information, ob der
BVV als „Hauptarbeitgeber“ oder „Nebenarbeitgeber“ Ihre ELStAM abrufen soll.
Wenn Sie mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten, wird zwischen einem
„Hauptarbeitgeber“ (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) und den „Nebenarbeitgebern“
(Steuerklasse VI) unterschieden.
Sie dürfen nur eine zahlende Stelle als „Hauptarbeitgeber“ festlegen. Jeder weitere
lohnsteuerpflichtige Bezug unterliegt der Besteuerung mit der Steuerklasse VI.
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht lohnsteuerpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass wir bei der Rentenfestsetzung zunächst die Steuerklasse I
(„Hauptarbeitgeber“, nicht verheiratet), IV („Hauptarbeitgeber“, verheiratet) oder VI
(„Nebenarbeitgeber“)
entsprechend
Ihrer
Angaben
im
Rentenantrag
berücksichtigen. Nach Abruf der ELStAM ab Rentenbeginn erfolgt gegebenenfalls
eine Korrektur (Rückrechnung).
Liegen uns die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten – zum Beispiel Ihre
Steuer-ID – nicht vor, müssen wir die Steuerklasse VI anwenden.
C – Renten aus dem BVV Pensionsfonds
Die Renten des BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes AG (Pensionsfonds) sind
nach § 22 Nr. 5 EStG einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt über Ihre
jährliche Einkommensteuererklärung. Die Steuern werden nicht von uns
einbehalten.
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Hinweise zur Krankenversicherungspflicht
Hinweise zur gesetzlichen Krankenversicherung
Jede Zahlstelle von Versorgungsbezügen – zu denen der BVV gehört – ist
verpflichtet, die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser den Beginn
sowie die Höhe der Versorgungsbezüge zu melden (§ 202 Sozialgesetzbuch
(SGB) V).
Dazu benötigen wir Ihre Renten- bzw. Sozialversicherungsnummer, die Ihr
Geburtsdatum enthält. Sie finden sie in Ihrem Sozialversicherungsausweis oder in
Ihrem Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers.
Die Krankenkasse prüft die Beitragspflicht und erteilt dem BVV den vorgeschriebenen elektronischen Beitragsbescheid.
Bis zur Übermittlung des Beitragsbescheides werden wir zunächst die Beiträge zur
Krankenversicherung aus dem vollen Versorgungsbezug einbehalten und an die
Krankenkasse abführen. Eventuell zu viel einbehaltene Beiträge erstatten wir nach
Erhalt eines entsprechenden Beitragsbescheides.
Hinweise zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Pflegeversicherung gilt als Grundsatz
„Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Bei einer Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden vom BVV zunächst auch die
Beiträge zur Pflegeversicherung einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.
Besteht keine Abführungspflicht für den Beitrag zur Pflegeversicherung oder ein
Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise Heilfürsorge, so werden wir dem
Versorgungsempfänger zu viel einbehaltene Beiträge nach Erhalt eines
entsprechenden Beitragsbescheides erstatten.
Hinweise zur Elterneigenschaft
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose ist um
0,25 Prozentpunkte erhöht.
Bei nachgewiesener Elterneigenschaft entfällt dieser Beitragszuschlag. Sofern Sie
auch nur einmal in der Vergangenheit die Elterneigenschaft als leibliche Eltern,
Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern nachgewiesen haben, ist die Befreiung von der
Zahlung des Beitragszuschlages dauerhaft. Die Dauer der Elterneigenschaft sowie
die Anzahl der Kinder spielt hierbei keine Rolle.
Die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft sollte umgehend erfolgen.
Weisen Sie erst später nach, dass Sie ein Kind haben, gelten Sie bis zum Ablauf
des Monats, in dem Sie den Nachweis erbracht haben, als kinderlos. Bis dahin ist
der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen.
Sofern Sie keine Kinder haben, geben Sie uns bitte Bescheid.
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Erklärung zur bargeldlosen Rentenzahlung
(Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite)
-
Versicherten-Nr.
Name des Rentners
Anschrift
Erklärung des Rentners
Die Rente soll ab
.
.
auf folgendes Konto überwiesen werden:
IBAN
BIC
Name der Bank
Name des Kontoinhabers
Ich beauftrage unwiderruflich – auch mit Wirkung gegenüber meinen Erben – das
kontoführende Kreditinstitut, Rentenzahlungen zu erstatten, soweit diese nach meinem
Tod überwiesen werden und dies aus dem Guthaben des Überweisungskontos möglich
ist.
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass der BVV nach seinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist, Lebensbescheinigungen von mir anzufordern.
Ort, Datum
Unterschrift des Rentners
Erklärung der kontoführenden Stelle
Wenn nach dem Ableben von Herrn/Frau
weitere Rentenzahlungen des BVV auf das bei uns bestehende Konto erfolgen,
verpflichten wir uns, diese Beträge auf Anforderung des BVV an diesen zurückzuzahlen,
soweit das Konto ein entsprechendes Guthaben aufweist. Die bestehenden Regelungen
zu Pfand- und Aufrechnungsrechten seitens der auszahlenden Bank bleiben unberührt.
Ort, Datum
Unterschrift und Stempel der kontoführenden Stelle
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Telefax: 030 / 896 01-29 681
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Erläuterungen
1. Die Zahlung der Rente erfolgt grundsätzlich auf das Girokonto
Rentenempfängers. Zahlungen auf andere Konten sind nicht möglich.
des
2. In der „Erklärung der kontoführenden Stelle" verpflichtet sich die Bank, uns
überzahlte Beträge, soweit sie gedeckt sind, zu erstatten.
Die „Erklärung der kontoführenden Stelle" kann bei Pensionären der

Deutsche Bank AG

Commerzbank AG

Commerzbank AG (vormals Dresdner Bank)
entfallen, sofern die Rente auf ein Konto des ehemaligen Arbeitgebers gezahlt wird.
3. Die „Erklärung der kontoführenden Stelle“ kann bei Konten der

Postbank AG

NATIONAL-BANK AG

Landesbank Baden-Württemberg
ebenfalls entfallen.
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