Die spanische Erbschaftsteuer - wf
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Die spanische Erbschaftsteuer - wf
Praxis-Report 6. Juli 2013 Deutsch-spanisches Erbrecht Steuerpflicht Die spanische Erbschaftsteuer Der Umfang der Steuerpflicht richtet sich danach, ob der Erwerb der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterfällt. Der Beitrag gibt eine kurze Einführung in die Regelungen des spanischen Erbschafs- und Schenkungssteuergesetzes. José Martinez Salinas, Abogado und Europäischer Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Deutsche mit Vermögen fürchten oft die hohe spanische Erbschaftsteuer. Der Beitrag gibt einen Überblick über die spanische Erbschaftssteuer. Anwendungsbereich Die spanische Erbschaftssteuer ist im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (span. ErbStG) geregelt. Sie wird in ganz Spanien mit Ausnahme des Baskenlandes und Navarra erhoben. Allerdings haben die autonomen Regionen (z.B. Balearen, Kanaren, Valencia) hinsichtlich einiger Gesichtspunkte (z.B. Freibeträge, Rabatte auf die Steuerschuld) von der Befugnis eigener Gesetze Gebrauch gemacht, welche allerdings in der Regel für deutschsprachige nicht anzuwenden sind. „Die besonderen Vergünstigungen der autonomen Gemeinschaften werden nur gewährt, wenn der Erblasser oder die Erwerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten.“ Die Anwendung der Gesetze einer autonomen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer setzt zwingend voraus, dass ein Bezug zu dem Gebiet der autonomen Gemeinschaft im Sinne von Art. 32 Ziffer 1 des Gesetzes 22/09 besteht. Dieser Bezug fehlt, wenn der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) keinen dauerhaften Aufenthalt in Spanien hatte und somit nur beschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bleibt es bei der alleinigen Steuerhoheit des spanischen Staates. Aber auch, wenn der Erwerber einen dauerhaften Aufenthalt in Spanien hatte, ist ein Bezug zu dem Gebiet einer autonomen Gemeinschaft nach Art. 32 Ziffer 1 des Gesetzes 22/09 nur gegeben, wenn beim Erwerb von Todes wegen oder der Zahlung einer Lebensversicherung auf den Tod der Erblasser um Zeitpunkt des Erbfalls seinen dauerhaften Aufenthalt auf dem Gebiet einer autonomen Gemeinschaft hatte. Nach der Verwaltungspraxis der DGT ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser oder der Erwerber die Mehrheit der Tage der letzten 5 Jahre auf dem Gebiet der autonomen Gemeinschaft verbracht haben muss. Die spanische Erbschaftsteuer Unbeschränkte Steuerpflicht Nach Artikel 6 Abs. 1 des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes unterliegt der weltweite Erwerb der Besteuerung nach dem spanischen Erbschaftsund Schenkungssteuergesetzes (sog. „unbeschränkte Steuerpflicht“), wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt („residencia habitual“) in Spanien hatte. Auf den Aufenthaltsort des Erblassers oder Schenkers kommt es also nicht an. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers wird nach den Bestimmungen des span. Einkommensteuergesetzes ermittelt. Nach Art. 9 Ziffer. 1 a spanische Einkommensteuergesetz (span. EStG) hat der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn er sich mehr als 183 Tage eines Jahres in Spanien aufhält. Nicht entscheidend ist, wo eine Person gemeldet ist. Wird eine spanische Einkommensteuererklärung angegeben, wonach der Steuerpflichtige in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird er sich hieran in der Regel auch bei der Erklärung der Erbschaftsteuer festhalten lassen müssen. Unabhängig von der Zahl der Tage hat ein Steuerpflichtiger nach Art. 9 Ziff. 1 b span. EStG seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn sich dort der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen liegt. Wer in Spanien also einen Geschäftsbetrieb führt, wird daher regelmäßig hier unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er nicht im Ausland in stärkerem Maß tätig ist. Lebt der Steuerpflichtige zusammen mit seinem Ehegatte und minderjährigen Kind in Spanien, so wird ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien vermutet. Der Steuerpflichtige kann allerdings den Gegenbeweis führen. Beschränkte Steuerpflicht der spanischen Erbschaftssteuer Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Dies sind z.B.: 1. In Spanien belegene Grundstücke, 2. bewegliche Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenem Wohnraum, Grundbesitz oder Unternehmen verbunden sind, 3. Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut und 4. dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen (Hypotheken) 1 Praxis-Report Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer Die spanische Erbschaftssteuer ist wie folgt zu ermitteln: 6. Juli 2013 schwister) oder dritten Grades (Nichten, Neffen), Vorfahren und Abkömmlinge mittels Verschwägerung beträgt der Freibetrag EUR 7.933,46. Für alle anderen Personen wird kein Freibetrag gewährt. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Zunächst ist der Nettowert des erworbenen Vermögens jedes Erwerbers (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) zu ermitteln. „Die Freibeträge der spanischen Erbschaftsteuer sind weit niedriger als bei der deutschen Erbschaftsteuer.“ Bewertung der Aktiva Persönlicher Freibetrag eines Behinderten Nach Artikel 9. Span. ErbStG ist für die Besteuerung der wahre Wert („valor real“) im Zeitpunkt des Anfalls der Steuer nach Art. 24 span. ErbStG, also des Todestags maßgeblich. Der Steuerpflichtige hat den tatsächlichen Wert selbst zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Während der wahre Wert bei manchen Nachlassgegenständen leicht zu bestimmen ist (z.B. Konto), ist die Bewertung bei Immobilien oftmals schwierig. Da die Finanzverwaltung die Angaben anhand von bestimmten Kriterien prüft und bei zu niedriger Bewertung eine Nachfestsetzung und Geldbuße droht, sollten bei der Erklärung die Regeln der spanischen Finanzverwaltung beachtet werden. Danach sollen folgende Werte nicht unterschritten werden: Behinderte können nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches Erbschaftssteuer – Gesetz i.V.m. Art. 42 Ziff. 2 einen weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag EUR 150.253,03. 1. Der Steuerkontrollwert (Katasterwert x Koeffizient) 2. Der von der Behörde festgestellte Wert 3. Die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung Ist der wahre Wert höher, sollte der wahre Wert angegeben werden. Es ist zwar mit einer Nachfestsetzung zu rechnen, im nachfolgenden Verfahren kann aber der Nachweis des wahren Wertes durch Sachverständigengutachten erfolgen. Abzug der Passiva: Belastungen, Schulden und Kosten Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder ein Nießbrauchrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt, Art. 20 Ziff. 2 c) Gesetz über die spanische Erbschaftssteuer. Freibetrag für Wohnung des Erblassers Wird eine Wohnung vererbt, so ist diese bis zu einem Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei, wenn (kumulativ) 1. die Wohnung vom Erblasser selbst als Wohnung selbst genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!), 2. der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkommen (z.B. Kind) oder ein Verwandter der Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist, 3. der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert. Der ermittelte Brutto-Nachlass ist um die abzugsfähigen Belastungen, Schulden und Kosten zu kürzen. Allgemeiner persönlicher Freibetrag Den allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20 Ziff. 1 des Gesetzes über die spanische Erbschaftssteuer kann jeder in Anspruch nehmen. Die Höhe ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad: Abkömmlinge (Kind oder Kindeskind) unter 21 Jahren und Adoptivkinder unter 21 Jahren haben einen Freibetrag in Höhe von EUR 15.956,87 zuzüglich 3.990,72 EURO für jedes zusätzliche Jahr unter einundzwanzig Jahren des Rechtsnachfolgers. Der Höchstbetrag ist allerdings EUR 47.858,59. Für Abkömmlinge über 21 Jahre, den überlebenden Ehegatten, Eltern, Adoptiveltern und Großeltern beträgt der Freibetrag EUR 15.956,87. Für Verwandte zweiten (GeDie spanische Erbschaftsteuer Weitere Freibeträge des Gesetzes über die spanische Erbschaftsteuer Folgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für Deutsche keine Rolle spielen: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vgl. erste Schlussbestimmung Ziff. 1 span. ErbStG Historisches Erbe, vgl. Art. 20 Ziff. 2c) spanisches Erbschaftssteuer - Gesetz 2 Praxis-Report 6. Juli 2013 Ermittlung der Steuerklasse Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die spanische Erbschaftssteuer Die Steuerklasse richtet sich nach der Steuerklasse/Gruppe des Erblassers und des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter). Gruppe 1 Gruppe 2 Abkömmling (Kind Abkömmlinge über oder Kindeskind) 21 Jahre, der Eheunter 21 Jahren gatte, die Eltern, Adoptivkinder unter Adoptiveltern 21 Jahren Großeltern Gruppe 3 Gruppe 3 Verwandte Verwandte ab 4. zweiten oder Grad, Nichtverdritten wandte Grades Steuertarif Nach Art. 21 spanisches Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz wird der Steuersatz anhand folgender Tabelle ermittelt: Steuerpflichtiger Erwerb bis zu EURO 0 7.993,46 15.980,91 23.968,36 31.955,81 39.943,26 47.930,72 55.918,17 63.905,62 71.893,07 79.880,52 119.757,67 159.634,83 239.389,13 398.777,54 797.555,08 Grundbetrag der Steuer in EURO 0 611,50 1.290,43 2.037,26 2.851,98 3.734,59 4.685,10 5.703,50 6.789,79 7.943,98 9.166,06 15.606,22 23.063,25 40.011,04 80.655,08 199.291,40 Restbetrag bis Steuersatz in % zu EURO 7.993,46 7,65 7.987,45 8,50 7.987,45 9,35 7.987,45 10,20 7.987,45 11,05 7.987,46 11,90 7.987,45 12,75 7.987,45 13,60 7.987,45 14,45 7.987,45 15,30 39.877,15 16,15 39.877,16 18,70 79.754,30 21,25 159.388,41 25,50 398.767,54 29,75 u.s.w. 34,00 Berücksichtigung des Multiplikators Die spanische Erbschaftssteuer berücksichtigt außerdem auch die Vermögenssituation des Erben. So wird - abhängig von dessen (Vor-) Vermögen der ermittelt Wert nochmals durch einen sog. Multiplikator geändert. Diese Multiplikatoren berechnen sich wie folgt: Wert des Vorvermögens Bis 402.678,11 Bis 2.007.380,43 Bis 4.020.770,98 über 4.020.770,98 Steuerklasse I und II 1,0000 1,0500 1,100 1,200 Steuerklasse III 1,5882 1,6676 1,7471 1,9059 Steuerklasse IV 2,0000 2,1000 2,200 2,4000 Beispiel: A, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in München, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährtin, L, wohnhaft in München, nach seinem Tod seine Finca in Santa Ponsa, Mallorca, im Wert von 850.000, EUR erhält. L hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen. L ist in Spanien beschränkt steuerpflichtig, d.h. die Immobilie in Spanien unterfällt der spanischen Erbschaftssteuer. Als Nicht-Verwandte fällt der Erwerb der L unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss sie entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Somit hat sie 217.122,67 Euro spanische Erbschaftsteuer zu zahlen. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro fällig. Hinzu kommt u.U. noch die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plus Valia). Die spanische Erbschaftsteuer In vielen Fällen unterliegt der Erbfall sowohl der spanischen Erbschaftssteuer als auch der deutschen Erbschaftssteuer. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es zwischen Spanien und Deutschland nicht. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Spanien ist auch eine Anrechnung ausländischer entsprechender Steuern auf die spanische Erbschaftssteuer möglich. Ist der Erwerber nicht in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig, kann die Steuer unter Umständen am Ort seines Wohnsitzes angerechnet werden. So kann z.B. die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer unter den Voraussetzungen des § 21 deutsches Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer Die Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer hat binnen 6 Monaten nach dem Erbfall zu erfolgen. Auf Antrag kann in den ersten 5 Monaten nach dem Tod die Frist auf insgesamt 12 Monate verlängert werden. „Die Verjährungsfrist läuft erst, wenn die ausländische Urkunde dem spanischen Staat bekannt wird.“ Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Die Verjährungsfrist der spanischen Erbschaftsteuer beträgt im Grundsatz (es gibt Ausnahmen) 4 Jahre beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung, Art. 25 ErbStG (Spanien) i.V.m. Art. 64 ff. des LGT. Diese beträgt nach Art. 36 ErbStG i.V.m. Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung 6 Monate beginnend mit dem Erbfall. Mit Wirkung für Sterbefälle ab dem 1.1.2003 wurde Art. 25 span. ErbStG um einen Absatz 2 ergänzt. Danach läuft die Verjährungsfrist „bei ausländischen Urkunden“ erst bei Vorlage der Urkunde in Spanien. Die meisten deutschen Berater ziehen hieraus den Schluss, dass die spanische Erbschaftsteuer erst mit Kenntnis des spanischen Fiskus vom Tod des Erblassers zu laufen beginnt. Die Verwaltungspraxis ist derzeit allerdings noch äußerst großzügig. Wir erwarten allerdings, dass sich dies in Zukunft ändert. Verringerung der spanischen Erbschaftssteuer durch rechtzeitige Planung Durch rechtzeitige Planung kann die spanische Erbschaftssteuer erheblich reduziert werden. Hierbei gibt es aber kein Patentrezept und vor waghalsigen Steuerkonstruktionen ist in Zeiten eines zusammenwachsenden Europas zu warnen. In der Praxis werden folgende Lösungen diskutiert: 3 Praxis-Report 6. Juli 2013 Schenkung zu Lebzeiten und Verkauf an die Erben Richtige Gestaltung des Testaments Anders als bei der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen wird bei einer Schenkung kein Freibetrag gewährt. Einfach und effektiv kann oftmals durch geschickte Formulierung des Testaments im gewissen Umfang spanische Erbschaftsteuer gespart werden. Als Alternative zur Schenkung wird von vielen Beratern in Spanien der Verkauf an die Erben empfohlen, da bei einem Verkauf nur die üblichen Übertragungssteuern (6,5 bis 7 % Grunderwerbsteuer, u.U. Gewinnsteuern) anfallen, die regelmäßig geringer sind als die Schenkungsteuer. Allerdings birgt diese Gestaltung zahlreiche Risiken. So besteht die Gefahr einer Qualifizierung als „steuerliches Umgehungsgeschäft“ und die Nichtanerkennung (z.B. bei Versterben binnen 3 Jahren). Ferner verliert man die Möglichkeit der Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsund Schenkungsteuer. Schließlich besteht die Gefahr, dass die Wirksamkeit des Verkaufs angegriffen wird (z.B. von Pflichtteilsberechtigten) und eine Rückforderung nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Gestaltung sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist keinesfalls immer zu empfehlen. Zu bedenken ist auch, dass der Senior Vermögensgegenstände aus der Hand gibt und es nicht immer sinnvoll ist, dass der Erwerber Eigentum erwirbt. Aufnahme eines Hypothekendarlehens Ein durch eine Hypothek auf ein Grundstück in Spanien besichertes Darlehen führt bei beschränkter Steuerpflicht zu einer Senkung der Erbschaftsteuerschuld, sofern die Darlehensvaluta in Deutschland verwaltet wird. Allerdings sind viele Banken mit der Darlehensvergabe sehr zurückhaltend geworden. Außerdem fallen Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren an. Diese Lösung ist daher oft zu kompliziert und teuer. Außerdem droht die Gefahr, dass die spanischen Finanzbehörden ein Umgehungsgeschäft annehmen. Gründung einer spanischen Immobilien GmbH (S.L.) Oft wird empfohlen, Spanien-Immobilien in eine spanische GmbH einzubringen. Zur Vermeidung der Erbschaftsteuer taugt diese Gestaltung allerdings nicht, da in diesem Fall die Anteile der Gesellschaft von Todes wegen erworben werden und auch diese in jedem Fall der spanischen Steuerplicht unterfallen. Heirat, registrierte Partnerschaft, Adoption Durch (Voll-) Adoption, Heirat oder Eintragung als Partner lässt sich die Steuerbelastung oft legal deutlich reduzieren. Verlegung des Wohnsitzes Durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine autonome Region, die eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer kennt (z.B. Balearen), können Steuern nur dann verringert werden, wenn der Erblasser und der Begünstigte sich dauerhaft in Spanien aufhalten. Fazit: Die spanische Erbschaftsteuer ist für viele SpanienFreunde ein Ärgernis. Bei richtiger Planung ist das Problem aber in den meisten Fällen geringer als befürchtet. Jan-Hendrik Frank, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht [email protected] José Martínez Salinas, Abogado und Europäischer Rechtsanwalt [email protected] Ausländische Gesellschaft Empfehlungen Einige Berater empfehlen die Übertragung auf eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland, da Gesellschaften für Zwecke der Erbschaftsteuer intransparent sind und somit bei beschränkter Steuerpflicht in Spanien kein steuerbarer Erwerb erfolgt. Allerdings besteht die Gefahr, dass ein steuerliches Umgehungsgeschäft angenommen wird. Außerdem ist die Lösung teuer und aufwendig. Diese Konstruktion sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist in den meisten Fällen keine Lösung. 1. Drohende maximale Steuerbelastung ausrechnen 2. Im Fall hoher Steuer noch zu Lebzeiten Strategien zur Verringerung der Steuer prüfen 3. Immer bei steuerlicher Gestaltung auch deutsche Steuern berücksichtigen 4. Prüfen, ob die steuerliche Gestaltung auch im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen sinnvoll ist. Die spanische Erbschaftsteuer 4