Die spanische Erbschaftsteuer - wf

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Die spanische Erbschaftsteuer - wf
Praxis-Report
6. Juli 2013
Deutsch-spanisches Erbrecht
Steuerpflicht
Die spanische Erbschaftsteuer
Der Umfang der Steuerpflicht richtet sich danach, ob der
Erwerb der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterfällt.
Der Beitrag gibt eine kurze Einführung in die Regelungen des spanischen Erbschafs- und Schenkungssteuergesetzes.
José Martinez Salinas, Abogado und Europäischer Rechtsanwalt
Jan-Hendrik Frank, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Deutsche mit Vermögen fürchten oft die hohe spanische
Erbschaftsteuer. Der Beitrag gibt einen Überblick über die
spanische Erbschaftssteuer.
Anwendungsbereich
Die spanische Erbschaftssteuer ist im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (span. ErbStG)
geregelt. Sie wird in ganz Spanien mit Ausnahme des
Baskenlandes und Navarra erhoben. Allerdings haben die
autonomen Regionen (z.B. Balearen, Kanaren, Valencia) hinsichtlich einiger Gesichtspunkte (z.B. Freibeträge,
Rabatte auf die Steuerschuld) von der Befugnis eigener
Gesetze Gebrauch gemacht, welche allerdings in der
Regel für deutschsprachige nicht anzuwenden sind.
„Die besonderen Vergünstigungen der
autonomen Gemeinschaften werden nur
gewährt, wenn der Erblasser oder die
Erwerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Spanien hatten.“
Die Anwendung der Gesetze einer autonomen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer setzt zwingend voraus, dass ein Bezug zu dem
Gebiet der autonomen Gemeinschaft im Sinne von Art. 32
Ziffer 1 des Gesetzes 22/09 besteht. Dieser Bezug fehlt,
wenn der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) keinen dauerhaften Aufenthalt in Spanien
hatte und somit nur beschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bleibt es bei der alleinigen Steuerhoheit des
spanischen Staates. Aber auch, wenn der Erwerber einen
dauerhaften Aufenthalt in Spanien hatte, ist ein Bezug zu
dem Gebiet einer autonomen Gemeinschaft nach Art. 32
Ziffer 1 des Gesetzes 22/09 nur gegeben, wenn beim
Erwerb von Todes wegen oder der Zahlung einer Lebensversicherung auf den Tod der Erblasser um Zeitpunkt des
Erbfalls seinen dauerhaften Aufenthalt auf dem Gebiet
einer autonomen Gemeinschaft hatte. Nach der Verwaltungspraxis der DGT ist es nicht erforderlich, dass der
Erblasser oder der Erwerber die Mehrheit der Tage der
letzten 5 Jahre auf dem Gebiet der autonomen Gemeinschaft verbracht haben muss.
Die spanische Erbschaftsteuer
Unbeschränkte Steuerpflicht
Nach Artikel 6 Abs. 1 des spanischen Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes unterliegt der weltweite Erwerb der Besteuerung nach dem spanischen Erbschaftsund Schenkungssteuergesetzes (sog. „unbeschränkte
Steuerpflicht“), wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt („residencia habitual“) in Spanien hatte. Auf
den Aufenthaltsort des Erblassers oder Schenkers kommt
es also nicht an. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers wird nach den Bestimmungen des span. Einkommensteuergesetzes ermittelt. Nach Art. 9 Ziffer. 1 a spanische
Einkommensteuergesetz (span. EStG) hat der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien,
wenn er sich mehr als 183 Tage eines Jahres in Spanien
aufhält. Nicht entscheidend ist, wo eine Person gemeldet
ist. Wird eine spanische Einkommensteuererklärung
angegeben, wonach der Steuerpflichtige in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird er sich hieran in der
Regel auch bei der Erklärung der Erbschaftsteuer festhalten lassen müssen. Unabhängig von der Zahl der Tage hat
ein Steuerpflichtiger nach Art. 9 Ziff. 1 b span. EStG
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn sich
dort der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen liegt.
Wer in Spanien also einen Geschäftsbetrieb führt, wird
daher regelmäßig hier unbeschränkt steuerpflichtig sein,
wenn er nicht im Ausland in stärkerem Maß tätig ist. Lebt
der Steuerpflichtige zusammen mit seinem Ehegatte und
minderjährigen Kind in Spanien, so wird ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien vermutet. Der Steuerpflichtige
kann allerdings den Gegenbeweis führen.
Beschränkte Steuerpflicht der spanischen Erbschaftssteuer
Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In
diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw.
Schenkungssteuer. Dies sind z.B.:
1.
In Spanien belegene Grundstücke,
2.
bewegliche Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenem Wohnraum, Grundbesitz oder Unternehmen verbunden
sind,
3.
Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen
kontoführenden Bankinstitut und
4.
dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen
(Hypotheken)
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Praxis-Report
Berechnung der spanischen Erbschaftssteuer
Die spanische Erbschaftssteuer ist wie folgt zu ermitteln:
6. Juli 2013
schwister) oder dritten Grades (Nichten, Neffen), Vorfahren und Abkömmlinge mittels Verschwägerung beträgt
der Freibetrag EUR 7.933,46. Für alle anderen Personen
wird kein Freibetrag gewährt.
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Zunächst ist der Nettowert des erworbenen Vermögens
jedes Erwerbers (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) zu ermitteln.
„Die Freibeträge der spanischen Erbschaftsteuer sind weit niedriger als bei
der deutschen Erbschaftsteuer.“
Bewertung der Aktiva
Persönlicher Freibetrag eines Behinderten
Nach Artikel 9. Span. ErbStG ist für die Besteuerung der
wahre Wert („valor real“) im Zeitpunkt des Anfalls der
Steuer nach Art. 24 span. ErbStG, also des Todestags
maßgeblich. Der Steuerpflichtige hat den tatsächlichen
Wert selbst zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Während der wahre Wert bei manchen Nachlassgegenständen leicht zu bestimmen ist (z.B. Konto), ist die
Bewertung bei Immobilien oftmals schwierig. Da die
Finanzverwaltung die Angaben anhand von bestimmten
Kriterien prüft und bei zu niedriger Bewertung eine Nachfestsetzung und Geldbuße droht, sollten bei der Erklärung
die Regeln der spanischen Finanzverwaltung beachtet
werden. Danach sollen folgende Werte nicht unterschritten werden:
Behinderte können nach Art. 20 Ziff. 2 a) spanisches
Erbschaftssteuer – Gesetz i.V.m. Art. 42 Ziff. 2 einen
weiteren Freibetrag in Abzug bringen. Der Freibetrag
beträgt im Grundsatz EUR 47.858,59. Bei einer Behinderung von mehr als 65 % Behindert beträgt der Freibetrag
EUR 150.253,03.
1.
Der Steuerkontrollwert (Katasterwert x Koeffizient)
2.
Der von der Behörde festgestellte Wert
3.
Die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung
Ist der wahre Wert höher, sollte der wahre Wert angegeben werden. Es ist zwar mit einer Nachfestsetzung zu
rechnen, im nachfolgenden Verfahren kann aber der
Nachweis des wahren Wertes durch Sachverständigengutachten erfolgen.
Abzug der Passiva: Belastungen, Schulden und
Kosten
Persönlicher Freibetrag bei Erwerb eines Familienbetriebes
Erwirbt eine Ehegatte, Nachkomme oder Adoptivkind des
Erblassers ein Einzelunternehmen, einen gewerblichen
Betrieb oder eine Beteiligung an einer Körperschaft oder
ein Nießbrauchrecht hieran, so wird der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um 95 % gekürzt, Art. 20 Ziff. 2 c)
Gesetz über die spanische Erbschaftssteuer.
Freibetrag für Wohnung des Erblassers
Wird eine Wohnung vererbt, so ist diese bis zu einem
Höchstbetrag von EUR 122.606.47 zu 95 % steuerfrei,
wenn (kumulativ)
1.
die Wohnung vom Erblasser selbst als Wohnung
selbst genutzt wurde (nicht nur als Feriendomizil!),
2.
der Erbe der Ehegatte, ein Vorfahre, ein Nachkommen (z.B. Kind) oder ein Verwandter der
Nebenlinie (Älter als 65 Jahre und 2 Jahre zusammen mit dem Erblasser die Immobilie bewohnt) ist,
3.
der Erbe die Immobilie 10 Jahre nicht veräußert.
Der ermittelte Brutto-Nachlass ist um die abzugsfähigen
Belastungen, Schulden und Kosten zu kürzen.
Allgemeiner persönlicher Freibetrag
Den allgemeinen persönlichen Freibetrag des Art. 20
Ziff. 1 des Gesetzes über die spanische Erbschaftssteuer
kann jeder in Anspruch nehmen. Die Höhe ist abhängig
vom Verwandtschaftsgrad: Abkömmlinge (Kind oder
Kindeskind) unter 21 Jahren und Adoptivkinder unter 21
Jahren haben einen Freibetrag in Höhe von EUR
15.956,87 zuzüglich 3.990,72 EURO für jedes zusätzliche
Jahr unter einundzwanzig Jahren des Rechtsnachfolgers.
Der Höchstbetrag ist allerdings EUR 47.858,59.
Für Abkömmlinge über 21 Jahre, den überlebenden Ehegatten, Eltern, Adoptiveltern und Großeltern beträgt der
Freibetrag EUR 15.956,87. Für Verwandte zweiten (GeDie spanische Erbschaftsteuer
Weitere Freibeträge des Gesetzes über die spanische Erbschaftsteuer
Folgende weitere Freibeträge gibt es, die in der Regel für
Deutsche keine Rolle spielen:
land- und forstwirtschaftliche Betriebe, vgl. erste
Schlussbestimmung Ziff. 1 span. ErbStG
Historisches Erbe, vgl. Art. 20 Ziff. 2c) spanisches Erbschaftssteuer - Gesetz
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Praxis-Report
6. Juli 2013
Ermittlung der Steuerklasse
Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf
die spanische Erbschaftssteuer
Die Steuerklasse richtet sich nach der Steuerklasse/Gruppe des Erblassers und des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter).
Gruppe 1
Gruppe 2
Abkömmling (Kind Abkömmlinge über
oder Kindeskind) 21 Jahre, der Eheunter 21 Jahren
gatte, die Eltern,
Adoptivkinder unter Adoptiveltern
21 Jahren
Großeltern
Gruppe 3 Gruppe 3
Verwandte Verwandte ab 4.
zweiten oder Grad, Nichtverdritten
wandte
Grades
Steuertarif
Nach Art. 21 spanisches Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz wird der Steuersatz anhand folgender
Tabelle ermittelt:
Steuerpflichtiger
Erwerb bis zu EURO
0
7.993,46
15.980,91
23.968,36
31.955,81
39.943,26
47.930,72
55.918,17
63.905,62
71.893,07
79.880,52
119.757,67
159.634,83
239.389,13
398.777,54
797.555,08
Grundbetrag der
Steuer in EURO
0
611,50
1.290,43
2.037,26
2.851,98
3.734,59
4.685,10
5.703,50
6.789,79
7.943,98
9.166,06
15.606,22
23.063,25
40.011,04
80.655,08
199.291,40
Restbetrag bis Steuersatz
in %
zu EURO
7.993,46
7,65
7.987,45
8,50
7.987,45
9,35
7.987,45
10,20
7.987,45
11,05
7.987,46
11,90
7.987,45
12,75
7.987,45
13,60
7.987,45
14,45
7.987,45
15,30
39.877,15
16,15
39.877,16
18,70
79.754,30
21,25
159.388,41
25,50
398.767,54
29,75
u.s.w.
34,00
Berücksichtigung des Multiplikators
Die spanische Erbschaftssteuer berücksichtigt außerdem
auch die Vermögenssituation des Erben. So wird - abhängig von dessen (Vor-) Vermögen der ermittelt Wert
nochmals durch einen sog. Multiplikator geändert. Diese
Multiplikatoren berechnen sich wie folgt:
Wert des Vorvermögens
Bis 402.678,11
Bis 2.007.380,43
Bis 4.020.770,98
über 4.020.770,98
Steuerklasse I
und II
1,0000
1,0500
1,100
1,200
Steuerklasse
III
1,5882
1,6676
1,7471
1,9059
Steuerklasse
IV
2,0000
2,1000
2,200
2,4000
Beispiel: A, deutscher Staatsbürger, wohnhaft in München, möchte,
dass seine langjährige Lebensgefährtin, L, wohnhaft in München, nach
seinem Tod seine Finca in Santa Ponsa, Mallorca, im Wert von 850.000,
EUR erhält. L hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen. L ist in Spanien
beschränkt steuerpflichtig, d.h. die Immobilie in Spanien unterfällt der
spanischen Erbschaftssteuer. Als Nicht-Verwandte fällt der Erwerb der
L unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss sie entsprechend
der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34%
wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro
und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine
Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Somit hat sie 217.122,67
Euro spanische Erbschaftsteuer zu zahlen. Dieser Betrag ist nochmals zu
verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro fällig. Hinzu kommt
u.U. noch die gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plus Valia).
Die spanische Erbschaftsteuer
In vielen Fällen unterliegt der Erbfall sowohl der spanischen Erbschaftssteuer als auch der deutschen Erbschaftssteuer. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es zwischen Spanien und Deutschland nicht. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Spanien ist auch eine Anrechnung
ausländischer entsprechender Steuern auf die spanische
Erbschaftssteuer möglich. Ist der Erwerber nicht in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig, kann die Steuer unter
Umständen am Ort seines Wohnsitzes angerechnet werden. So kann z.B. die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer
unter den Voraussetzungen des § 21 deutsches Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz auf die deutsche
Erbschaftsteuer angerechnet werden.
Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer
Die Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer hat binnen
6 Monaten nach dem Erbfall zu erfolgen. Auf Antrag
kann in den ersten 5 Monaten nach dem Tod die Frist auf
insgesamt 12 Monate verlängert werden.
„Die Verjährungsfrist läuft erst, wenn
die ausländische Urkunde dem spanischen Staat bekannt wird.“
Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer und
Schenkungssteuer
Die Verjährungsfrist der spanischen Erbschaftsteuer beträgt im Grundsatz (es gibt Ausnahmen) 4 Jahre beginnend mit dem Ende des Auslaufens der Frist für die freiwillige Zahlung, Art. 25 ErbStG (Spanien) i.V.m. Art. 64
ff. des LGT. Diese beträgt nach Art. 36 ErbStG i.V.m.
Art. 20 der Allgemeinen Steuereinzugsverordnung 6 Monate beginnend mit dem Erbfall. Mit Wirkung für Sterbefälle ab dem 1.1.2003 wurde Art. 25 span. ErbStG um
einen Absatz 2 ergänzt. Danach läuft die Verjährungsfrist
„bei ausländischen Urkunden“ erst bei Vorlage der Urkunde in Spanien. Die meisten deutschen Berater ziehen
hieraus den Schluss, dass die spanische Erbschaftsteuer
erst mit Kenntnis des spanischen Fiskus vom Tod des
Erblassers zu laufen beginnt. Die Verwaltungspraxis ist
derzeit allerdings noch äußerst großzügig. Wir erwarten
allerdings, dass sich dies in Zukunft ändert.
Verringerung der spanischen Erbschaftssteuer
durch rechtzeitige Planung
Durch rechtzeitige Planung kann die spanische Erbschaftssteuer erheblich reduziert werden. Hierbei gibt es
aber kein Patentrezept und vor waghalsigen Steuerkonstruktionen ist in Zeiten eines zusammenwachsenden
Europas zu warnen. In der Praxis werden folgende Lösungen diskutiert:
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Praxis-Report
6. Juli 2013
Schenkung zu Lebzeiten und Verkauf an die Erben
Richtige Gestaltung des Testaments
Anders als bei der Besteuerung des Erwerbs von Todes
wegen wird bei einer Schenkung kein Freibetrag gewährt.
Einfach und effektiv kann oftmals durch geschickte Formulierung des Testaments im gewissen Umfang spanische
Erbschaftsteuer gespart werden.
Als Alternative zur Schenkung wird von vielen Beratern
in Spanien der Verkauf an die Erben empfohlen, da bei
einem Verkauf nur die üblichen Übertragungssteuern (6,5
bis 7 % Grunderwerbsteuer, u.U. Gewinnsteuern) anfallen, die regelmäßig geringer sind als die Schenkungsteuer.
Allerdings birgt diese Gestaltung zahlreiche Risiken. So
besteht die Gefahr einer Qualifizierung als „steuerliches
Umgehungsgeschäft“ und die Nichtanerkennung (z.B. bei
Versterben binnen 3 Jahren). Ferner verliert man die
Möglichkeit der Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsund Schenkungsteuer. Schließlich besteht die Gefahr, dass
die Wirksamkeit des Verkaufs angegriffen wird (z.B. von
Pflichtteilsberechtigten) und eine Rückforderung nicht
ohne weiteres möglich ist. Diese Gestaltung sollte daher
sehr gut durchdacht werden und ist keinesfalls immer zu
empfehlen. Zu bedenken ist auch, dass der Senior Vermögensgegenstände aus der Hand gibt und es nicht immer
sinnvoll ist, dass der Erwerber Eigentum erwirbt.
Aufnahme eines Hypothekendarlehens
Ein durch eine Hypothek auf ein Grundstück in Spanien
besichertes Darlehen führt bei beschränkter Steuerpflicht
zu einer Senkung der Erbschaftsteuerschuld, sofern die
Darlehensvaluta in Deutschland verwaltet wird. Allerdings sind viele Banken mit der Darlehensvergabe sehr
zurückhaltend geworden. Außerdem fallen Kreditsteuern
und Bearbeitungsgebühren an. Diese Lösung ist daher oft
zu kompliziert und teuer. Außerdem droht die Gefahr,
dass die spanischen Finanzbehörden ein Umgehungsgeschäft annehmen.
Gründung einer spanischen Immobilien GmbH (S.L.)
Oft wird empfohlen, Spanien-Immobilien in eine spanische GmbH einzubringen. Zur Vermeidung der Erbschaftsteuer taugt diese Gestaltung allerdings nicht, da in
diesem Fall die Anteile der Gesellschaft von Todes wegen
erworben werden und auch diese in jedem Fall der spanischen Steuerplicht unterfallen.
Heirat, registrierte Partnerschaft, Adoption
Durch (Voll-) Adoption, Heirat oder Eintragung als Partner lässt sich die Steuerbelastung oft legal deutlich reduzieren.
Verlegung des Wohnsitzes
Durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine autonome
Region, die eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer kennt (z.B. Balearen), können Steuern nur
dann verringert werden, wenn der Erblasser und der Begünstigte sich dauerhaft in Spanien aufhalten.
Fazit:
Die spanische Erbschaftsteuer ist für viele SpanienFreunde ein Ärgernis. Bei richtiger Planung ist das Problem aber in den meisten Fällen geringer als befürchtet.
Jan-Hendrik Frank, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Erbrecht
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José Martínez Salinas, Abogado und
Europäischer Rechtsanwalt
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Ausländische Gesellschaft
Empfehlungen
Einige Berater empfehlen die Übertragung auf eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland, da Gesellschaften für
Zwecke der Erbschaftsteuer intransparent sind und somit
bei beschränkter Steuerpflicht in Spanien kein steuerbarer
Erwerb erfolgt. Allerdings besteht die Gefahr, dass ein
steuerliches Umgehungsgeschäft angenommen wird.
Außerdem ist die Lösung teuer und aufwendig. Diese
Konstruktion sollte daher sehr gut durchdacht werden und
ist in den meisten Fällen keine Lösung.
1. Drohende maximale Steuerbelastung ausrechnen
2. Im Fall hoher Steuer noch zu Lebzeiten Strategien zur Verringerung der Steuer prüfen
3. Immer bei steuerlicher Gestaltung auch deutsche
Steuern berücksichtigen
4. Prüfen, ob die steuerliche Gestaltung auch im
Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen sinnvoll ist.
Die spanische Erbschaftsteuer
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