Tipps zur Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen

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Tipps zur Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen
Ratgeber
Die gesetzliche Rentenversicherung
Herausgegeben von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2
Postanschrift: 10704 Berlin
Telefon 030 865-1, Telefax 030 865-27379
Internet: www.bfa.de
E-Mail: [email protected]
Fachliche Betreuung: Abteilung Grundsatz, BfA
Titelfoto: Thomas Machowina
Grafiken: Erich Schmidt Verlag
Illustrationen: Frank-Norbert Beyer
Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der BfA;
sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht
zum Verkauf bestimmt.
Druck: Ruksaldruck GmbH + Co., Berlin
2. Auflage (3/2002)
Ein Wort voraus
Schwerbehinderte Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Welche Besonderheiten gelten für diesen Personenkreis?
Anliegen dieser Broschüre ist es, Ihnen einen Überblick über die
Rechte und Pflichten zu verschaffen, die sich im Zusammenhang mit
einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung ergeben können.
So finden Sie in dieser Broschüre u. a. Informationen zur Versicherungspflicht von behinderten Menschen, die verschiedenen Möglichkeiten der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben werden aufgezeigt und auch die für behinderte Menschen besonders relevanten Rentenarten werden erklärt.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben, auf die Sie in dieser Broschüre keine Antwort finden, so nutzen Sie bitte unseren
kostenlosen Service (s. Seiten 33 bis 36).
Wenn Sie an die BfA schreiben möchten, geben Sie bitte Ihre Versicherungsnummer und – soweit vorhanden – das Bearbeitungskennzeichen
(BKZ) an. Sollten Sie noch keine Versicherungsnummer haben, teilen
Sie uns bitte Ihr Geburtsdatum, den Geburtsort, den Geburtsnamen
sowie Ihre Staatsangehörigkeit und ggf. das letzte Geschäftszeichen
der BfA mit. So helfen Sie, Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden.
Eine schnelle Verbindung zu unseren Rentenexperten bietet Ihnen auch
unser kostenloses Service-Telefon. Unter der Rufnummer 08 00 /
333 19 19 erhalten Sie kompetent Rat und Hilfe.
3
Übrigens:
Ob und ggf. in welchem Grad eine Behinderung im Sinne des Neunten
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorliegt, stellt das jeweils zuständige
Versorgungsamt fest.
Wenn Sie Fragen zur Feststellung /zur Einstufung der Behinderteneigenschaft haben, wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
Zum Abschluss noch ein Hinweis:
Diese Broschüre enthält zum Teil Begriffe, die einer besonderen Erläuterung bedürfen. Auf den Seiten 30 bis 32 finden Sie diese Begriffe, die
im Text besonders hervorgehoben sind, genau erklärt.
Ihre Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
4
Inhalt
Versicherungspflicht und Beitragszahlung
.....
7
Wer ist versicherungspflichtig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
Berechnung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
Zahlung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
Änderungen durch die Rentenreform . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
Pflegebedürftige und Pflegepersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
Leistungen zur Rehabilitation
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Arten der Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Anspruchsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Zuzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16
Rente wegen Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Schwerbehindert gleich erwerbsgemindert? . . . . . . . . . . . . . 16
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . 19
Besonderheiten für frühzeitig oder
von Geburt an behinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Rentenbeginn /Befristung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Hinzuverdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
5
Altersrente für schwerbehinderte Menschen . . . . . . . . . 23
Definition: Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Definition: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
nach dem am 31. 12. 2000 geltenden Recht . . . . . . . . . . . . . 26
Rentenbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Hinzuverdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Hinterbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Besonderheiten für schwerbehinderte
Witwen oder Witwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Besonderheiten für schwerbehinderte Waisen . . . . . . . . . . . . 28
Erziehungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Fachbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unser Service:
Kostenlos Auskunft, Beratung, Hilfe
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. . . . . . . . . . . 33
Versicherungspflicht und
Beitragszahlung
Wer ist versicherungspflichtig?
Alle körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen, die auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung ausüben oder eine
Berufsausbildung absolvieren, sind – wie jeder andere (nicht behinderte) Beschäftigte auch – versicherungspflichtig.
Auch alle behinderten Menschen,
die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in
anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten bzw. für eine dieser Werkstätten in Heimarbeit tätig sind oder
die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in
gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel
der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger
Beschäftigung entspricht (hierzu zählen auch Dienstleistungen für
den Träger der Einrichtung),
sind versicherungspflichtig. Und zwar auch dann, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Außerdem unterliegen behinderte Menschen,
die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für
behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
der Versicherungspflicht.
7
Berechnung
Berechnung
der Beiträge
der Beiträge
Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind die beitragspflichtigen
Einnahmen, also das Arbeitsentgelt.
Es werden jedoch mindestens 80 % der jeweiligen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Bei behinderten Menschen, die für eine Erwerbstätigkeit
befähigt werden sollen, gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der
jeweiligen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme.
ZahlungZahlung
der Beiträge
der Beiträge
Grundsätzlich zahlen die Beiträge je zur Hälfte der behinderte Mensch
und der Träger der Einrichtung. Übersteigt jedoch das Arbeitsentgelt
80% der Bezugsgröße nicht, zahlt der Träger den Beitrag, der sich aus
der Differenz zwischen tatsächlichem Arbeitsentgelt und dem Wert, der
80% der Bezugsgröße ausmacht, ergibt.
Ist das Arbeitsentgelt sehr gering (bis zu 20 % der jeweiligen Bezugsgröße) oder wird gar keines gezahlt, kommt der Träger der
Einrichtung für die Beiträge allein auf. Bei einer Befähigung für eine
Erwerbstätigkeit zahlt der Träger die Beiträge ebenfalls allein.
Änderungen
durch die
Rentenreform
Änderungen
durch
die Rentenreform
Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in
einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt arbeiten, wurden die bereits bestehenden Regelungen
erweitert:
Seit dem 1.10. 2000 werden sie wie die Beschäftigten einer Werkstatt
versichert. D. h., dass für diejenigen, die in einem Integrationsprojekt
beschäftigt sind, die Beiträge ebenfalls nach dem entsprechenden
Mindestentgelt berechnet werden.
Pflegebedürftige
und Pflegepersonen
Pflegepersonen
Schwerbehinderte Menschen, die gleichzeitig auch pflegebedürftig
sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.
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Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen
bzw. seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer – jedoch voraussichtlich für mindestens sechs
Monate – in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen.
Der Medizinische Dienst der Krankenkasse bzw. ein von der privaten
Pflegeversicherung beauftragter Arzt stellt die Pflegebedürftigkeit fest
und ordnet den Betroffenen in die jeweilige Pflegestufe ein:
Pflegestufe I (Erheblich Pflegebedürftige)
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören neben den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld für den Pflegebedürftigen auch die
Zahlung von Renten-Pflichtbeiträgen für die selbst beschaffte Pflegeperson.
Zum Personenkreis der Pflegepersonen gehören vor allem Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn und Freunde, die den Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Pflegeperson kann allerdings nur in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert werden, wenn eine ggf. parallel zur
Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht
übersteigt.
Keine Pflegepersonen sind die bei den Pflegekassen und ambulanten
Pflegeeinrichtungen (z. B. Sozialstationen, Caritas, Arbeiterwohlfahrt)
angestellten bzw. vertraglich gebundenen Pflegekräfte.
Die Beiträge werden von der sozialen Pflegekasse oder der privaten
Pflegeversicherung und ggf. anteilig von der Festsetzungsstelle für die
Beihilfe oder vom Dienstherrn getragen. Die Pflegeperson selbst muss
keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Der Antrag ist an die gesetzliche Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen zu richten, bei der/dem der Pflegebedürftige
pflegeversichert ist. Diese Stellen stehen für weitere Auskünfte kostenlos zur Verfügung.
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Leistungen
zur Rehabilitation
Arten der Rehabilitation
„Rehabilitation vor Rente“ – dieser Grundsatz macht klar, welche Funktion die Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung hat: Ziel
der Rehabilitation durch die Rentenversicherung ist die Abwendung
einer durch Krankheit oder Behinderung verursachten erheblichen
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bzw. bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit deren wesentliche Besserung oder Wiederherstellung.
Ist der Gesundheitszustand stabilisiert, können vorzeitige Rentenzahlungen vermieden werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt – auf den individuellen
Bedarf des Versicherten abgestimmt – Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Sie sollen Menschen mit gesundheitlichen
Einschränkungen befähigen, am Arbeitsleben möglichst dauerhaft
teilzuhaben. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Leistung
ist, dass die Erwerbsfähigkeit entweder erheblich gefährdet oder
bereits gemindert ist.
Wichtig für den Erfolg der Leistungen zur Rehabilitation ist die Bereitschaft des Versicherten, aktiv daran teilzunehmen und auch mitzuwirken.
Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht (die übrigens gesetzlich verankert ist) allerdings nicht in ausreichender Form nach und
wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,
kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis
zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder
entziehen.
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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Unter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation versteht man sowohl
stationäre als auch ambulante Behandlungsformen. Die stationären
Leistungen können für längstens drei Wochen in ausgewählten Einrichtungen erbracht werden.
Stationärer Aufenthalt bedeutet, dass der Versicherte ganztägig mit
Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist.
Ambulanter Aufenthalt besagt, dass der Patient die wohnortnahe
Rehabilitationseinrichtung während der Therapiezeiten aufsucht und in
den therapiefreien Zeiten zu Hause sein kann.
Während der jeweiligen Leistung wird in den entsprechenden Einrichtungen eine auf den Patienten individuell abgestimmte hochwertige
Behandlung durch ein qualifiziertes Team von Fachärzten, Therapeuten,
Sozialpädagogen, Ernährungsberatern und Pflegekräften erbracht. Dazu
gehören auch Informationen über Risikofaktoren, wie z. B. Übergewicht,
Rauchen und Alkohol. Auch Anleitungen, durch aktive Mitarbeit die
eigenen Abwehr- und Heilungskräfte zu stärken, werden gegeben.
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung
kommen entweder allein oder in Ergänzung zu einer vorausgehenden
Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Betracht. Sie haben das
Ziel, den Versicherten möglichst dauerhaft in das Berufsleben einzugliedern: Ein vorhandener Arbeitsplatz soll erhalten oder ein neuer
Arbeitsplatz vermittelt werden. Kann der Betroffene nicht in sein
bisheriges Arbeitsfeld zurückkehren, soll ein neuer Berufsweg eröffnet
werden. Damit kann auch ein beruflicher Aufstieg des Versicherten
verbunden sein.
Bei der Auswahl geeigneter Leistungen werden Eignung, Neigung und
die bisherige Tätigkeit des Versicherten berücksichtigt; doch auch die
Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes dürfen im Interesse einer
dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben nicht unberücksichtigt
bleiben.
Die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben richtet sich
nach dem Berufsziel, das angestrebt wird. Die Höchstdauer beträgt im
Regelfall zwei Jahre.
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören:
Leistungen, die helfen, einen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. zu
erlangen (z. B. Zuschüsse an Arbeitgeber, Kraftfahrzeughilfe, Kosten
für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen und Überbrückungsgeld),
Berufsvorbereitung (z. B. berufsbezogene Förderungslehrgänge),
Qualifizierungsmaßnahmen wie berufliche Anpassung, Ausbildung,
Weiterbildung,
Arbeits- und Berufsförderung in anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen.
Die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstreckt sich von der betrieblichen Ausbildung über verschiedene
Angebote privater Bildungsträger, staatlicher Fachschulen bis hin zur
Weiterbildung im Berufsförderungswerk.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Möglichkeit
am Wohnort oder in Wohnortnähe erbracht. Wenn die Teilnahme an
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der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts
erfordert, zahlt die BfA die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Schwerbehinderte Menschen können außerdem noch durch die Integrationsämter unterstützt werden, z. B. wenn eine Leistungserbringung
aus betriebsbedingten Maßnahmen aufgrund von Modernisierung /
technischer Weiterentwicklung nötig ist bzw. die Leistung der Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen dient.
Ergänzende Leistungen
Im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Leistungen zur
Rehabilitation erhalten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen
ergänzende Leistungen von der BfA.
Darunter fallen z. B. die Zahlung von Übergangsgeld (zur wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten und seiner Familie), die Erstattung
von Reisekosten sowie die Gewährung von Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
Auch Kosten, die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben entstehen, z. B. Kosten für Prüfungsgebühren, Lernmittel,
Arbeitskleidung und Arbeitsgerät werden übernommen, sofern diese
Kosten zusätzlich entstehen.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte
Jeder Versicherte, der die persönlichen und auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt, kann Leistungen zur Rehabilitation erhalten.
Persönliche Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit bzw. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und voraussichtlich
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden
kann,
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bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizi-
nischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche
Verschlechterung abgewendet werden kann,
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche
Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der
Versicherte bei Antragstellung
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder
Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, reicht es für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus, dass
der Versicherte
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalender-
monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit hat oder
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen
und bis zum Antrag ausgeübt hat oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos
gewesen ist oder
bei Antragstellung vermindert erwerbsfähig ist oder bei dem dies in
absehbarer Zeit zu erwarten ist und die allgemeine Wartezeit von
fünf Jahren erfüllt hat.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält der Antragsteller ebenfalls, wenn
ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
zu leisten wäre oder
diese für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar
im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der
Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
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Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist die Bundesanstalt für Arbeit
der zuständige Leistungsträger. In diesem Fall sollte sich der Versicherte an das für seinen Wohnort zuständige Arbeitsamt wenden.
Zuzahlung
Zuzahlung
Versicherte und Rentner sind laut Gesetz verpflichtet, eine Zuzahlung
zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Während ambulanter Rehabilitation besteht keine Zuzahlungspflicht.
Für jeden Kalendertag der stationären Leistung – längstens jedoch für
42 Tage pro Kalenderjahr – muss zugezahlt werden. Schließt die stationäre Leistung unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an, ist
nur für die Dauer von 14 (Kalender-)Tagen zuzuzahlen.
In bestimmten Fällen ist keine Zuzahlung zu leisten bzw. es besteht die
Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung.
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Renten
Neben den Renten wegen Alters, die – bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – alle Versicherten beanspruchen können, also die
Regelaltersrente mit 65 Jahren,
Altersrente für langjährige Versicherte mit 63 Jahren,
Altersrente für Frauen mit 60 Jahren,
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
mit 60 Jahren,
sind die
Rente wegen Erwerbsminderung und
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbs-
unfähige
im Regelfall die für behinderte Menschen besonders in Frage kommenden Rentenarten. Aus diesem Grund werden diese beiden Rentenarten
im Folgenden ausführlich erläutert.
Informationen zu den anderen Rentenarten können der BfA-Information
„Renten an Versicherte – Altersrenten“ entnommen werden.
Rente wegen Erwerbsminderung
Schwerbehindert
gleich erwerbsgemindert?
Schwerbehindert
Nein, nicht zwangsläufig. Die Feststellung, ob ein Versicherter erwerbsgemindert ist und damit Anspruch auf eine entsprechende Rente hat,
erfolgt unabhängig vom Vorliegen einer Schwerbehinderung.
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Eine anerkannte Schwerbehinderung bedeutet wiederum nicht zwingend, dass eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Ein Versicherter kann hingegen durchaus erwerbsgemindert sein, ohne dass er schwerbehindert ist.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigungen, die
zur Schwerbehinderung geführt haben, auch die Erwerbsfähigkeit mindern können.
Seit dem 1. 1. 2001 gibt es bei einer maßgeblichen Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird in
Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet.
Volle Erwerbsminderung
V o l l e r w e r b s g e m i n d e r t sind Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei
Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.
Ebenfalls voll erwerbsgemindert sind körperlich, geistig oder seelisch
behinderte Menschen,
die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in
anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten bzw. für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in
gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel
der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger
Beschäftigung entspricht (wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören),
wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Außerdem sind Versicherte während einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert, wenn
sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.
Versicherte, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente.
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Teilweise Erwerbsminderung
Te i l w e i s e e r w e r b s g e m i n d e r t sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch drei bis
unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.
Bei einer derart eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann aus gesundheitlichen Gründen eigentlich nur noch eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung entsprechend der festgestellten Leistungseinschränkung besteht. Die Rentenhöhe entspricht in diesen Fällen der
Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei Arbeitslosigkeit gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine dem
verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit als
verschlossen, so dass keine Möglichkeit besteht, Einkommen aus einer
Beschäftigung zu erzielen. In diesem Ausnahmefall wird eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Ob Arbeitslosigkeit vorliegt,
wird im Einzelfall von der BfA festgestellt.
Vertrauensschutz
Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente
wegen voller Erwerbsminderung gibt es noch die Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente wurde im Rahmen der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(und dem damit bedingten Wegfall der Renten wegen Berufsunfähigkeit
für Neuansprüche ab 1.1. 2001) als Vertrauensschutzregelung für vor
dem 2.1.1961 geborene Versicherte geschaffen. Sie kommt für Versicherte in Betracht, die vor Eintritt der Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und eine versicherungspflichtige Tätigkeit mit zumindest längerer Anlernzeit ausgeübt haben.
Verkürzt ausgedrückt bedeutet Berufsunfähigkeit, dass der bisherige
versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im
Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger
als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Vor der Rentengewährung wird allerdings geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen,
eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zumutbar ist eine Tätigkeit,
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wenn sie gegenüber dem bisherigen versicherungspflichtigen Beruf nur
geringfügig niedrigere berufliche Anforderungen stellt (sog. Berufsschutz). Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde,
ist stets zumutbar. Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine
andere zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor.
Beurteilung der Erwerbsminderung
Für die Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung ist nicht allein der Gesundheitszustand des Versicherten entscheidend. Vielmehr wird das sich unter Beachtung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebende individuelle Leistungsvermögen des Versicherten ermittelt. Hierfür wird ärztlicherseits
geprüft, inwieweit der Versicherte mit seiner Behinderung in der Lage
ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
täglich Leistungen zu erbringen.
Da für jeden Versicherten individuell die auch über medizinische Sachverhalte hinausgehenden Gegebenheiten festgestellt werden müssen,
ist es nicht möglich, verallgemeinernde – z.B. auf eine bestimmte Diagnose bezogene – Aussagen zum Vorliegen einer Erwerbsminderung
zu treffen.
Versicherungsrechtliche
Voraussetzungen
Versicherungsrechtliche
Voraussetzungen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat ein Versicherter, der voll oder teilweise erwerbsgemindert oder berufsunfähig
ist und
1) vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der
Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat.
Zu den drei Jahren (bzw. 36 Kalendermonaten) Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, die in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit vorhanden
sein müssen, zählen neben den Zeiten, die für die Wartezeit berücksichtigt werden, auch bestimmte andere Pflichtbeitragszeiten wie z. B.
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Kindererziehungszeiten,
Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen
Pflege eines Pflegebedürftigen,
Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezugs von z. B. Kranken-
geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.
Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, aus dem Rentensplitting unter Ehegatten oder aus den Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung stehen Pflichtbeitragszeiten
nicht gleich.
Sind im Zeitraum der letzten fünf Jahre die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht vorhanden, kann der Zeitraum um bestimmte, in diesem
Zeitraum liegende Zeiten verlängert werden. Hierzu zählen z. B.
Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten.
Näheres zur Verlängerung des Zeitraums kann der BfA-Information
„Renten an Versicherte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ entnommen werden.
Ausnahmen
Zu 1):
Ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
gezahlt werden – und zwar dann, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Voraussetzung für die vorzeitige Wartezeiterfüllung kann beispielsweise
sein, dass der Versicherte wegen einer Zivildienstbeschädigung als
Zivildienstleistender oder wegen einer Wehrdienstbeschädigung als
Wehrdienstleistender bzw. Soldat auf Zeit erwerbsgemindert oder
berufsunfähig geworden ist. Hier muss mindestens ein Beitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sein.
Ist der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles oder aufgrund einer
Berufskrankheit erwerbsgemindert oder berufsunfähig, ist die Wartezeit
vorzeitig erfüllt, wenn er bei Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig war oder in den letzten zwei Jahren
davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
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Die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist auch
vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach
Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und
in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Das gilt allerdings nicht, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Zu 2):
Das Erfordernis „in den letzten fünf Jahren drei Jahre pflichtversichert“
muss nicht erfüllt werden, wenn der Versicherte
am Stichtag 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit erfüllt und
seit dem 1.1.1984 jeden Monat lückenlos mit Anwartschaftserhal-
tungszeiten (z. B. freiwillige Beiträge, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992) belegt hat.
Besonderheiten
für an
frühzeitig
Besonderheiten für frühzeitig
oder von Geburt
oder von Geburt an behinderte
Menschen
Behinderte
Behinderte Menschen, die
bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemin-
dert waren und
seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,
haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden
Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten angerechnet, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt
wurden. Hierbei ist noch bedeutsam, dass dieser Personenkreis auch
während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert ist.
Neben der Wartezeit von 20 Jahren werden keine weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gefordert. Insbesondere ist nicht
erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Somit können auch – bereits frühzeitig – voll erwerbsgeminderte behinderte Menschen, die keine Pflichtbeiträge (z. B. aufgrund einer
Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) haben,
allein mit freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben.
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Rentenbeginn /Befristung
Rentenbeginn /Befristung
Ist eine (volle oder teilweise) Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
festgestellt und sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Rente am Ersten des Kalendermonats, zu dessen
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Rentenantrag
muss dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente mit dem Ersten
des Antragsmonats.
Beispiele:
a)
b)
Eintritt der Erwerbsminderung
18. 5. 2002
18. 5. 2002
24. 8. 2002
7. 9. 2002
1. 6. 2002
1. 9. 2002
(die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor)
Rentenantrag
Rentenbeginn am
Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich als Zeitrenten zu
gewähren. Unbefristet werden sie jedoch gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer
Zeit behoben werden kann.
Alle Erwerbsminderungsrenten werden längstens bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres gezahlt.
Eine befristete Rente (Zeitrente) wird nicht vor Beginn des siebten
Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet. Wird der Antrag später als sieben Kalendermonate nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt, beginnt die Zeitrente mit dem Ersten
des Antragsmonats.
Hinzuverdienst
Hinzuverdienst
Zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darf nur in
begrenztem Umfang hinzuverdient werden. Abhängig vom erzielten
Verdienst wird die Rente entweder in voller Höhe, in anteiliger Höhe
oder überhaupt nicht mehr gezahlt.
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Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die in voller Höhe
gezahlt wird, beträgt die auf einen Monat bezogene Hinzuverdienstgrenze 325,– EUR brutto (bundeseinheitlich). Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt die Zahlung der Rente – je nach
erzieltem Hinzuverdienst – in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in
Höhe eines Viertels in Betracht. Die Errechnung der Hinzuverdienstgrenze für eine anteilige Rente erfolgt grundsätzlich individuell auf der
Grundlage der rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre
vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Dies hat die gesonderte Ermittlung für jeden Rentenbezieher zur Folge. Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in
einem Teilmonat erzielt, gilt eine entsprechende anteilige Hinzuverdienstgrenze.
Auch bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden die
Hinzuverdienstgrenzen individuell errechnet. Je nach erzieltem Verdienst
wird diese Rente dann in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte gezahlt.
Die maßgebliche, ggf. anteilige Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro
Kalenderjahr durch Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden.
In bestimmten Fällen sind Sozialleistungen im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu berücksichtigen. Als Hinzuverdienst ist das monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, nach
dem die Sozialleistung berechnet wurde.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer
geschützten Einrichtung erhält, bleibt bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze unberücksichtigt. Ebenfalls bleibt Entgelt, das wegen der
Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bezogen wird,
bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze unberücksichtigt.
Altersrente
fürwegen
schwerbehinderte
Menschen
Altersrente
Schwerbehinderung
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder
Erwerbsunfähige erhalten auf Antrag die Versicherten, die
1. das 60. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben sowie
23
3. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne
des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
4. eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr bzw. nur
in begrenztem Umfang ausüben.
Für nach dem 31. 12. 1940 geborene Versicherte wird die Altersgrenze
von 60 Jahren seit dem 1. 1. 2001 stufenweise auf das 63. Lebensjahr
angehoben. Der vorzeitige Bezug der Altersrente vom 60. Lebensjahr
an ist weiterhin möglich, allerdings mit Rentenabschlägen.
Für bestimmte Personenkreise bestehen jedoch Vertrauensschutzregelungen. Versicherte, die bis zum 16. 11. 1950 geboren wurden und am
16. 11. 2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren,
genießen Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen.
Ebenfalls Vertrauensschutz genießen Versicherte, die vor dem 1. 1. 1942
geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Auch hier besteht
weiterhin der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren ohne Rentenabschläge. Zu den 45 Jahren Pflichtbeitragszeiten zählen nicht die Zeiten
des Bezuges von Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe. Näheres hierzu
wird in der BfA-Information „Anhebung der Altersgrenzen“ erläutert.
Jahrgänge 1951 und jünger
Geburtsjahrgänge 1951 und jünger können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur noch bei vorliegender Schwerbehinderung
beanspruchen. Für nach dem 31.12. 1950 geborene Versicherte reicht
das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für einen Anspruch
auf diese Altersrente nicht (mehr) aus.
Definition:
Schwerbehinderung
Definition:
Schwerbehinderte
Menschen
Das Gesetz schreibt vor, dass es sich bei dem Versicherten, der diese
Altersrente erhalten will, um einen als schwerbehindert anerkannten
Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX handeln muss.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen
mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie im Gel24
tungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben oder sich hier
gewöhnlich aufhalten oder ihre Beschäftigung ausüben. Soweit die
Anerkennung der Behinderung nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) erfolgte, kann auch eine Erhöhung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach
§ 30 Abs. 2 BVG berücksichtigt werden.
Die Schwerbehinderung muss für den Zeitpunkt des Beginns der
Altersrente anerkannt sein. Wird die Schwerbehinderung während des
Bezugs der Altersrente wieder behoben, besteht der Anspruch auf die
Altersrente dennoch weiter.
Die Schwerbehinderung ist nachzuweisen. Als Nachweis dient regelmäßig der Ausweis für schwerbehinderte Menschen oder der noch
nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ausgestellte und ggf.
verlängerte Schwerbehindertenausweis. Sollte die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft zwar beantragt, das anhängige Feststellungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen sein, steht dies einer
Antragstellung auf Altersrente nicht entgegen.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte Personen sind keine schwerbehinderten Menschen i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Gleichstellung
nach § 2 Abs. 3 SGB IX kann daher keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen begründen.
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Definition:
Definition:
Berufs- oder
BerufsErwerbsunfähigkeit
oder Erwerbsfähigkeit
nach nach dem
dem am 31. 12. 2000 geltenden
am
Recht
31.12.2000 ge ltenden Recht
B e r u f s u n f ä h i g ist – allgemein ausgedrückt – der Versicherte, der
wegen einer Krankheit oder Behinderung weder in seinem versicherungspflichtigen Beruf noch in einem ihm zumutbaren Beruf halb so viel
leisten und verdienen kann wie vergleichbare Berufstätige. Vergleichbar
sind körperlich, geistig und seelisch gesunde Berufstätige mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
E r w e r b s u n f ä h i g ist – allgemein formuliert – der Versicherte, der
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben
oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich
630,– DM / 322,11 EUR (ab 1.1. 2002 325,– EUR) übersteigt. Hierzu
gehören auch behinderte Menschen, die in besonderen Einrichtungen
für behinderte Menschen versicherungspflichtig beschäftigt sind, wenn
sie wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig sein können.
Ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird von der BfA geprüft.
26
Rentenbeginn
Rentenbeginn
Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente vorliegen und
der Rentenantrag fristgerecht gestellt wird, beginnt die Rente mit dem
Ersten des auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden
Kalendermonats. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, wenn er bis zum
Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, eingeht. Erfolgt die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt, wird die Rente von Beginn des
Antragsmonats an gezahlt.
Hinzuverdienst
Hinzuverdienst
Neben dieser Altersrente darf nur bis zu einer bestimmten Grenze hinzuverdient werden, ohne dass es „rentenschädlich“ ist. Die Hinzuverdienstgrenze hängt davon ab, ob die Rente als Vollrente (in voller Höhe) oder
als Teilrente bezogen wird. Bei einer Vollrente darf bis einschließlich des
Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, eine Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit nur ausgeübt werden, solange die Bruttoeinkünfte hieraus die in den alten und neuen Bundesländern einheitliche
Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,– EUR monatlich nicht überschreiten. In jedem Kalenderjahr darf in zwei Monaten bis zum Doppelten des Grenzbetrages hinzuverdient werden. Allerdings ist das Überschreiten nur für Monate zulässig, in denen der Arbeitgeber Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) leistet.
Wird die Hinzuverdienstgrenze von 325,– EUR überschritten, besteht
auf die Altersrente als Vollrente kein Anspruch mehr. Der Rentenversicherungsträger prüft jedoch, ob die Altersrente als Teilrente, d. h. in
anteiliger Höhe (1/3, 1/ 2 oder 2 / 3 der Vollrente) gezahlt werden kann.
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente wird grundsätzlich individuell
errechnet. Näheres hierzu wird in der BfA-Information „Renten an Versicherte – Altersrenten“ und im Faltblatt „Rente und Hinzuverdienst –
Altersrenten“ erläutert.
Ausnahme
Eine Ausnahme von der Hinzuverdienstbeschränkung besteht für behinderte Menschen, die Arbeitsentgelt von einem Träger einer geschützten
Einrichtung erhalten. Dieses Arbeitsentgelt bleibt bei der Prüfung der
Hinzuverdienstgrenze unberücksichtigt. Auch Entgelt, das wegen der
Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bezogen wird,
wird bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze nicht berücksichtigt.
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Hinterbliebenenrenten
Hinterbliebenenrente
Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen eine
Rente aus der Versicherung des Verstorbenen, wenn die Wartezeit von
fünf Jahren erfüllt ist. Zu den Hinterbliebenenrenten gehören Witwen-,
Witwer- und Waisenrenten.
Ausführliche Informationen zum Thema bietet die BfA-Information
„Renten an Hinterbliebene / Erziehungsrente“. Im Folgenden gehen wir
– um den Rahmen dieser Broschüre nicht zu sprengen – nur auf die
Fälle näher ein, in denen eine Schwerbehinderung Auswirkungen
haben kann.
Besonderheiten
für schwerbehinderteder
Witwer
Besonderheiten
für schwerbehinderte
Witwen oder Witwer
Eine Rente an die Witwe, den Witwer und den vor dem 1. 7. 1977
geschiedenen Ehegatten kann als kleine oder große Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden. Ein Anspruch auf die große Witwen- oder
Witwerrente besteht neben den (übrigens auch für die kleine
Witwen / Witwerrente) erforderlichen Grundvoraussetzungen,
wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
solange der Berechtigte ein eigenes Kind oder ein Kind des verstor-
benen Versicherten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, erzieht oder
in häuslicher Gemeinschaft für ein bereits 18-jähriges eigenes oder
ein Kind des verstorbenen Versicherten sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung – also u. U. auch aufgrund zur Schwerbehinderung führender Leiden – nicht in der Lage
ist, sich selbst zu unterhalten oder
solange der Berechtigte erwerbsgemindert ist (vgl. hierzu die Aus-
führungen zur Erwerbsminderung in dieser Broschüre). Die Erwerbsminderung kann auch aufgrund der zur Schwerbehinderung führenden Leiden eingetreten sein.
Besonderheiten
für schwerbehinderte
Waisen Waisen
Besonderheiten
für schwerbehinderte
Eine Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres der Waise gezahlt. Sie kann bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres gezahlt werden, wenn sich die Waise in Schul- oder
28
Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet, oder aber wenn die Waise wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst
zu unterhalten. Ursächlich hierfür können auch die zur Schwerbehinderung führenden Leiden sein.
Erziehungsrente
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente gehört zwar zu den Renten wegen Todes; es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Hinterbliebenenrente im herkömmlichen Sinne, da die Leistung nicht aus den Beiträgen des verstorbenen Ehegatten gezahlt wird. Die Rente berechnet sich vielmehr
aus dem Versicherungskonto des Berechtigten (dem Erziehenden).
Ein Anspruch auf Erziehungsrente ist möglich, wenn
die Ehe nach dem 30. 6. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder
aufgehoben wurde oder
sich bei einer Scheidung vor dem 1. 7. 1977 der Unterhaltsanspruch
des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht der ehemaligen DDR
bestimmt oder
ein Rentensplitting unter Ehegatten wirksam durchgeführt wurde.
Gezahlt wird die Erziehungsrente, wenn
der (frühere) Ehegatte gestorben ist,
ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen wird,
der Erziehende nicht wieder geheiratet hat und
der Erziehende die allgemeine Wartezeit bis zum Tod des (früheren)
Ehegatten erfüllt hat.
Wird ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen (früheren) Ehegatten über den 18. Geburtstag hinaus erzogen und ist dieses Kind
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der
Lage, für sich selbst zu sorgen, kann die Erziehungsrente weitergezahlt
werden.
29
Fachbegriffe
Ähnliche Einrichtungen
Hierzu zählen alle Einrichtungen, die nach ihrer personellen und auch
sachlichen Ausstattung eine behindertengerechte Ausbildung gewährleisten.
Sie sind nach ihrer maßgeblichen Zielsetzung auf berufliche Rehabilitation ausgelegt und führen diese nach ihrem institutionellen Konzept
durch.
Anrechnungszeiten
Es handelt sich hierbei um Zeiten, für die grundsätzlich keine Beiträge
gezahlt wurden, die aber dennoch keine Lücke im Versicherungsverlauf
verursachen. Zu diesen Zeiten zählen beispielsweise:
– Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit,
– Arbeitslosigkeit mit Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt,
– Mutterschutz,
– schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen
Hierzu zählen sämtliche Institutionen, die dazu bestimmt und geeignet
sind, Personen aufzunehmen, die wegen ihrer Behinderung Betreuung
benötigen. Das sind z. B. Heil- und Pflegeanstalten und entsprechende
Einrichtungen für behinderte Menschen. Außerdem Landeskrankenhäuser, soweit dort nicht Krankenpflege geleistet wird.
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Berücksichtigungszeiten
Es gibt zwei Arten von Berücksichtigungszeiten:
– Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
– Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
Kinderberücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes
in dessen ersten zehn Lebensjahren.
Pflegeberücksichtigungszeiten konnten nur in der Zeit vom 1.1.1992
bis zum 31. 3.1995 erworben werden. Sie betrafen die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen vor Einführung der
Pflegeversicherung.
Berufsbildungswerke
Das sind Einrichtungen zur beruflichen Ausbildung von behinderten
Menschen, insbesondere von behinderten Jugendlichen, die neben der
Ausbildung eine besondere Betreuung benötigen.
Berufsförderungswerke
Berufsförderungswerke sind gemeinnützige außerbetriebliche Bildungseinrichtungen welche der Fortbildung und Umschulung behinderter
Erwachsener, die in der Regel schon berufstätig waren dienen. Sie bieten neben der beruflichen Bildung auch eine notwendige begleitende
Betreuung.
Bezugsgröße
Es handelt sich hierbei um einen Orientierungswert in der Sozialversicherung, z. B. für die Ermittlung der Höhe bestimmter Beiträge in der
Rentenversicherung oder der Verdienstgrenze für die Familienversicherung in der Krankenversicherung. Die Bezugsgrößen für das Jahr 2002
betragen jährlich 28 140 EUR (alte Bundesländer) und 23 520 EUR
(neue Bundesländer).
Ersatzzeiten
Hierbei handelt es sich um Zeiten, in denen der Versicherte vor dem
1.1.1992 an einer Beitragszahlung gehindert war und er die für die Hinderung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hatte (z. B. politische
Haftzeiten in der ehemaligen DDR).
31
Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (bei Geburten nach dem 31.12.1991)
bzw. im ersten Lebensjahr (bei Geburten vor dem 1.1.1992). Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge hierfür werden
vom Bund getragen.
Wartezeit
Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens eine bestimmte Zeit lang der
Versicherung angehört hat. Die Wartezeit ist also eine Mindestversicherungszeit.
Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und auch auf die Wartezeit von 15 bzw. 20 Jahren werden alle Zeiten, für die Pflichtbeiträge
und freiwillige Beiträge gezahlt wurden, angerechnet. Auch Zeiten aus
einem Versorgungsausgleich, aus dem Rentensplitting unter Ehegatten
und aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung zählen mit.
Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden außerdem noch Anrechnungsund Berücksichtigungszeiten mitgezählt.
Weitere, die Rentenversicherung betreffende Fachbegriffe sind
in unserer Broschüre „Fremdwort Rente“ leicht verständlich
erläutert.
32
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45127 Essen
60313 Frankfurt/Main
15230 Frankfurt/Oder
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35390 Gießen
02826 Görlitz
04668 Grimma
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Bahnhofstr. 7
Fehrbelliner Platz 5
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Bahnhofstr. 28
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Friedrich-Wilhelm-Str. 3
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An der Markthalle 3–5
Spremberger Str. 13/15
Ludwigstr. 1
Zerbster Str. 32
Hansastr. 95
Fetscherstr. 34
Graf-Adolf-Str. 35–37
Blosenburgstr. 20
Lindenallee 6–8
Stiftstr. 9–17
Karl-Marx-Str. 2
Friedrichring 1
Bahnhofstr. 26
Reichsstr. 5
Katharinengasse 1
Wilhelmsplatz 1
Markt 10
Woort 3
(08 21) 50 35-0
(0 30) 86 88 80
(0 30) 2 02 47-5
(05 21) 52 54-0
(0 34 93) 6 02 00
(02 28) 28 08 01
(0 33 81) 3 20 90
(05 31) 12 30-0
(04 21) 36 52-0
(03 71) 69 71-0
(03 55) 4 94-0
(0 61 51) 1 53 76 90
(03 40) 2 21 00 26
(02 31) 90 63 50-0
(03 51) 4 40 60-0
(02 11) 3 80 60
(03 61) 30 27-0
(02 01) 2 40 33-0
(0 69) 2 99 98-0
(03 35) 56 18-0
(07 61) 3 87 10
(06 61) 90 160 81
(03 65) 9 18 00-0
(06 41) 9 72 90
(0 35 81) 87 85 00
(0 34 37) 9 24 10
(0 39 41) 5 73 26
35
06108 Halle
20354 Hamburg
20535 Hamburg
30159 Hannover
74072 Heilbronn
98693 Ilmenau
07743 Jena
67655 Kaiserslautern
76133 Karlsruhe
34117 Kassel
24103 Kiel
50676 Köln
04105 Leipzig
23552 Lübeck
39108 Magdeburg
55116 Mainz
68159 Mannheim
80331 München
48143 Münster
17033 Neubrandenburg
90402 Nürnberg
26122 Oldenburg
49074 Osnabrück
01796 Pirna
08523 Plauen
14473 Potsdam
93047 Regensburg
18057 Rostock
66111 Saarbrücken
19053 Schwerin
18439 Stralsund
70174 Stuttgart
98527 Suhl
54290 Trier
89073 Ulm
38855 Wernigerode
06886 Wittenberg
97070 Würzburg
42103 Wuppertal
06712 Zeitz
08056 Zwickau
36
Leipziger Str. 91
Jungfernstieg 7
Bürgerweide 4
Bahnhofstr. 8
Lohtorstr. 2
Wallgraben 3
Goethestr. 1
Stiftsplatz 5
Kaiserstr. 215
Friedrich-Ebert-Str. 5
Herzog-Friedrich-Str. 44
Lungengasse 35
Nordstr. 17
Beckergrube 2
Maxim-Gorki-Str. 14
Am Brand 31
E 1, Nr. 16
Viktualienmarkt 8
Von-Steuben-Str. 20
Brodaer Str. 11
Kornmarkt 8
Bahnhofsplatz 2 a
Neumarkt 7
Dohnaische Str. 68
Herrenstr. 20
Lange Brücke 2
Maximilianstr. 9
Doberaner Str. 10–12
Großherzog-Friedrich-Str. 16–18
Schmiedestr. 8–12
Langenstr. 54
Kronenstr. 25
Marienstieg 3
Domfreihof 1
Karlstr. 33
Breite Str. 53 a
Collegienstr. 59 c
Schönbornstr. 4–6
Wupperstr. 14
Roßmarkt 13
Hauptmarkt 24–25
(03 45) 2 92 50
(0 40) 34 89 10
(0 40) 24 19 00
(05 11) 3 57 99-0
(0 71 31) 2 03 93 60
(0 36 77) 84 51 90
(0 36 41) 4 70 80
(06 31) 32 04 00
(07 21) 18 04-0
(05 61) 78 90-0
(04 31) 98 78-0
(02 21) 33 17-01
(03 41) 7 11 35-0
(04 51) 7 99 47 01
(03 91) 73 99-0
(0 61 31) 27 40
(06 21) 15 91-0
(0 89) 5 10 81-0
(02 51) 53 82-0
(03 95) 56 37-0
(09 11) 23 80-0
(04 41) 9 50 79 50
(05 41) 33 57-0
(0 35 01) 4 66 70
(0 37 41) 28 02 60
(03 31) 88 53-0
(09 41) 58 49-0
(03 81) 4 59 45-0
(06 81) 9 37 00
(03 85) 57 58-0
(0 38 31) 28 01 51
(07 11) 18 71-5
(0 36 81) 7 86-0
(06 51) 97 07 10
(07 31) 9 67 35-0
(0 39 43) 6 96 30
(0 34 91) 4 20 40
(09 31) 35 72-0
(02 02) 45 95-01
(0 34 41) 8 58 80
(03 75) 27 74 80
Broschüren erhalten Sie
von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Vordruckversandstelle,
10704 Berlin.
Fragen zur Rentenversicherung sind sowohl in der Öffentlichkeit als
auch im privaten Bereich fast ständig in der Diskussion. Bei fachlichen
Erörterungen werden zahlreiche Fachbegriffe verwendet, die nicht jeder
kennt. Damit Aussagen zur Rentenversicherung inhaltlich kein Fremdwort bleiben, sind in der Broschüre über 250 der wichtigsten Begriffe
näher erläutert.
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Broschüren erhalten Sie
von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Vordruckversandstelle,
10704 Berlin.
„Wann kann ich in Rente gehen?“
„Wird meine Rente gemindert?“
Diese Fragen beschäftigen angesichts der massiven Rechtsänderungen in den vergangenen Jahren insbesondere Versicherte in der
zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens. Nach diesen Rechtsänderungen ist
für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
anders als bislang nicht mehr unbedingt ein fest fixiertes Lebensalter
maßgeblich. In den meisten Fällen besteht nun die Möglichkeit, die
Rente entweder vorzeitig unter Inkaufnahme von Abschlägen in der
Rentenhöhe oder aber zum regulär vorgesehenen Termin ohne diese
Kürzungen in Anspruch zu nehmen.
Diese Broschüre gibt Ihnen die Möglichkeit, den für Sie möglichen Zeitpunkt zu bestimmen, um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können.
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Broschüren erhalten Sie
von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Vordruckversandstelle,
10704 Berlin.
Rente vor dem 65. Lebensjahr – egal, ob Sie eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorzeitige Altersrente erhalten – auch als Rentenbezieher
können Sie weiter beruflich aktiv sein.
Informationen darüber, wie viel Sie zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen können, ohne Ihren Anspruch zu gefährden, finden Sie in diesen
Informationsschriften.
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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – kurz BfA – ist der selbständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
für alle pflichtversicherten Angestellten.
Der BfA können freiwillig Hausfrauen, Freiberufler und Gewerbetreibende – Selbständige auch als Pflichtversicherte – beitreten.
Die BfA erhält die Rentenversicherungsbeiträge der Versicherten und Arbeitgeber
und zahlt sie als Renten und unterstützende
Leistungen sofort wieder aus. Zu den
wichtigsten Aufgaben der BfA gehört es:
Renten im Alter, bei Erwerbsminderung
und an Hinterbliebene zu zahlen,
Rehabilitationsleistungen zur wesentlichen
Besserung oder Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit zu finanzieren.
Als einer der größten Rentenversicherungsträger Europas betreut die BfA fast
25 Millionen Versicherte und mehr als sieben
Millionen Rentner in der Bundesrepublik
Deutschland. Die BfA hat ihren Sitz in Berlin
und ist mit ihren Auskunfts- und Beratungsstellen in allen Bundesländern vielfach
vertreten, auch in Ihrer Nähe.
Im Rahmen der privaten Altersvorsorge sind
der BfA die Aufgaben der „Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) übertragen
worden. Sie berechnet die staatlichen Zulagen
und zahlt sie aus.
Ratgeber
Die BfA: Ihr Rentenversicherungsträger

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