Tipps zur Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen
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Tipps zur Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen
Ratgeber Die gesetzliche Rentenversicherung Herausgegeben von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstraße 2 Postanschrift: 10704 Berlin Telefon 030 865-1, Telefax 030 865-27379 Internet: www.bfa.de E-Mail: [email protected] Fachliche Betreuung: Abteilung Grundsatz, BfA Titelfoto: Thomas Machowina Grafiken: Erich Schmidt Verlag Illustrationen: Frank-Norbert Beyer Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der BfA; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Druck: Ruksaldruck GmbH + Co., Berlin 2. Auflage (3/2002) Ein Wort voraus Schwerbehinderte Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung: Welche Besonderheiten gelten für diesen Personenkreis? Anliegen dieser Broschüre ist es, Ihnen einen Überblick über die Rechte und Pflichten zu verschaffen, die sich im Zusammenhang mit einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung ergeben können. So finden Sie in dieser Broschüre u. a. Informationen zur Versicherungspflicht von behinderten Menschen, die verschiedenen Möglichkeiten der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden aufgezeigt und auch die für behinderte Menschen besonders relevanten Rentenarten werden erklärt. Sollten Sie Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben, auf die Sie in dieser Broschüre keine Antwort finden, so nutzen Sie bitte unseren kostenlosen Service (s. Seiten 33 bis 36). Wenn Sie an die BfA schreiben möchten, geben Sie bitte Ihre Versicherungsnummer und – soweit vorhanden – das Bearbeitungskennzeichen (BKZ) an. Sollten Sie noch keine Versicherungsnummer haben, teilen Sie uns bitte Ihr Geburtsdatum, den Geburtsort, den Geburtsnamen sowie Ihre Staatsangehörigkeit und ggf. das letzte Geschäftszeichen der BfA mit. So helfen Sie, Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden. Eine schnelle Verbindung zu unseren Rentenexperten bietet Ihnen auch unser kostenloses Service-Telefon. Unter der Rufnummer 08 00 / 333 19 19 erhalten Sie kompetent Rat und Hilfe. 3 Übrigens: Ob und ggf. in welchem Grad eine Behinderung im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorliegt, stellt das jeweils zuständige Versorgungsamt fest. Wenn Sie Fragen zur Feststellung /zur Einstufung der Behinderteneigenschaft haben, wenden Sie sich bitte direkt dorthin. Zum Abschluss noch ein Hinweis: Diese Broschüre enthält zum Teil Begriffe, die einer besonderen Erläuterung bedürfen. Auf den Seiten 30 bis 32 finden Sie diese Begriffe, die im Text besonders hervorgehoben sind, genau erklärt. Ihre Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 4 Inhalt Versicherungspflicht und Beitragszahlung ..... 7 Wer ist versicherungspflichtig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Berechnung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Zahlung der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Änderungen durch die Rentenreform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Pflegebedürftige und Pflegepersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Leistungen zur Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Arten der Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Anspruchsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Zuzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Rente wegen Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Schwerbehindert gleich erwerbsgemindert? . . . . . . . . . . . . . 16 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . 19 Besonderheiten für frühzeitig oder von Geburt an behinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Rentenbeginn /Befristung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Hinzuverdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 5 Altersrente für schwerbehinderte Menschen . . . . . . . . . 23 Definition: Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Definition: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. 12. 2000 geltenden Recht . . . . . . . . . . . . . 26 Rentenbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Hinzuverdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Hinterbliebenenrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Besonderheiten für schwerbehinderte Witwen oder Witwer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Besonderheiten für schwerbehinderte Waisen . . . . . . . . . . . . 28 Erziehungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Fachbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unser Service: Kostenlos Auskunft, Beratung, Hilfe 6 30 . . . . . . . . . . . 33 Versicherungspflicht und Beitragszahlung Wer ist versicherungspflichtig? Alle körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung ausüben oder eine Berufsausbildung absolvieren, sind – wie jeder andere (nicht behinderte) Beschäftigte auch – versicherungspflichtig. Auch alle behinderten Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten bzw. für eine dieser Werkstätten in Heimarbeit tätig sind oder die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung), sind versicherungspflichtig. Und zwar auch dann, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Außerdem unterliegen behinderte Menschen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, der Versicherungspflicht. 7 Berechnung Berechnung der Beiträge der Beiträge Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind die beitragspflichtigen Einnahmen, also das Arbeitsentgelt. Es werden jedoch mindestens 80 % der jeweiligen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Bei behinderten Menschen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der jeweiligen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme. ZahlungZahlung der Beiträge der Beiträge Grundsätzlich zahlen die Beiträge je zur Hälfte der behinderte Mensch und der Träger der Einrichtung. Übersteigt jedoch das Arbeitsentgelt 80% der Bezugsgröße nicht, zahlt der Träger den Beitrag, der sich aus der Differenz zwischen tatsächlichem Arbeitsentgelt und dem Wert, der 80% der Bezugsgröße ausmacht, ergibt. Ist das Arbeitsentgelt sehr gering (bis zu 20 % der jeweiligen Bezugsgröße) oder wird gar keines gezahlt, kommt der Träger der Einrichtung für die Beiträge allein auf. Bei einer Befähigung für eine Erwerbstätigkeit zahlt der Träger die Beiträge ebenfalls allein. Änderungen durch die Rentenreform Änderungen durch die Rentenreform Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt arbeiten, wurden die bereits bestehenden Regelungen erweitert: Seit dem 1.10. 2000 werden sie wie die Beschäftigten einer Werkstatt versichert. D. h., dass für diejenigen, die in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, die Beiträge ebenfalls nach dem entsprechenden Mindestentgelt berechnet werden. Pflegebedürftige und Pflegepersonen Pflegepersonen Schwerbehinderte Menschen, die gleichzeitig auch pflegebedürftig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. 8 Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen bzw. seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer – jedoch voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse bzw. ein von der privaten Pflegeversicherung beauftragter Arzt stellt die Pflegebedürftigkeit fest und ordnet den Betroffenen in die jeweilige Pflegestufe ein: Pflegestufe I (Erheblich Pflegebedürftige) Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören neben den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld für den Pflegebedürftigen auch die Zahlung von Renten-Pflichtbeiträgen für die selbst beschaffte Pflegeperson. Zum Personenkreis der Pflegepersonen gehören vor allem Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn und Freunde, die den Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Pflegeperson kann allerdings nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden, wenn eine ggf. parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt. Keine Pflegepersonen sind die bei den Pflegekassen und ambulanten Pflegeeinrichtungen (z. B. Sozialstationen, Caritas, Arbeiterwohlfahrt) angestellten bzw. vertraglich gebundenen Pflegekräfte. Die Beiträge werden von der sozialen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung und ggf. anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn getragen. Die Pflegeperson selbst muss keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Der Antrag ist an die gesetzliche Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen zu richten, bei der/dem der Pflegebedürftige pflegeversichert ist. Diese Stellen stehen für weitere Auskünfte kostenlos zur Verfügung. 9 Leistungen zur Rehabilitation Arten der Rehabilitation „Rehabilitation vor Rente“ – dieser Grundsatz macht klar, welche Funktion die Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung hat: Ziel der Rehabilitation durch die Rentenversicherung ist die Abwendung einer durch Krankheit oder Behinderung verursachten erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bzw. bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit deren wesentliche Besserung oder Wiederherstellung. Ist der Gesundheitszustand stabilisiert, können vorzeitige Rentenzahlungen vermieden werden. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt – auf den individuellen Bedarf des Versicherten abgestimmt – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Sie sollen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen befähigen, am Arbeitsleben möglichst dauerhaft teilzuhaben. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Leistung ist, dass die Erwerbsfähigkeit entweder erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Wichtig für den Erfolg der Leistungen zur Rehabilitation ist die Bereitschaft des Versicherten, aktiv daran teilzunehmen und auch mitzuwirken. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht (die übrigens gesetzlich verankert ist) allerdings nicht in ausreichender Form nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. 10 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Unter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation versteht man sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsformen. Die stationären Leistungen können für längstens drei Wochen in ausgewählten Einrichtungen erbracht werden. Stationärer Aufenthalt bedeutet, dass der Versicherte ganztägig mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist. Ambulanter Aufenthalt besagt, dass der Patient die wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung während der Therapiezeiten aufsucht und in den therapiefreien Zeiten zu Hause sein kann. Während der jeweiligen Leistung wird in den entsprechenden Einrichtungen eine auf den Patienten individuell abgestimmte hochwertige Behandlung durch ein qualifiziertes Team von Fachärzten, Therapeuten, Sozialpädagogen, Ernährungsberatern und Pflegekräften erbracht. Dazu gehören auch Informationen über Risikofaktoren, wie z. B. Übergewicht, Rauchen und Alkohol. Auch Anleitungen, durch aktive Mitarbeit die eigenen Abwehr- und Heilungskräfte zu stärken, werden gegeben. 11 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung kommen entweder allein oder in Ergänzung zu einer vorausgehenden Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Betracht. Sie haben das Ziel, den Versicherten möglichst dauerhaft in das Berufsleben einzugliedern: Ein vorhandener Arbeitsplatz soll erhalten oder ein neuer Arbeitsplatz vermittelt werden. Kann der Betroffene nicht in sein bisheriges Arbeitsfeld zurückkehren, soll ein neuer Berufsweg eröffnet werden. Damit kann auch ein beruflicher Aufstieg des Versicherten verbunden sein. Bei der Auswahl geeigneter Leistungen werden Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten berücksichtigt; doch auch die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes dürfen im Interesse einer dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben nicht unberücksichtigt bleiben. Die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben richtet sich nach dem Berufsziel, das angestrebt wird. Die Höchstdauer beträgt im Regelfall zwei Jahre. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören: Leistungen, die helfen, einen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. zu erlangen (z. B. Zuschüsse an Arbeitgeber, Kraftfahrzeughilfe, Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen und Überbrückungsgeld), Berufsvorbereitung (z. B. berufsbezogene Förderungslehrgänge), Qualifizierungsmaßnahmen wie berufliche Anpassung, Ausbildung, Weiterbildung, Arbeits- und Berufsförderung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erstreckt sich von der betrieblichen Ausbildung über verschiedene Angebote privater Bildungsträger, staatlicher Fachschulen bis hin zur Weiterbildung im Berufsförderungswerk. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach Möglichkeit am Wohnort oder in Wohnortnähe erbracht. Wenn die Teilnahme an 12 der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen Haushalts erfordert, zahlt die BfA die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Schwerbehinderte Menschen können außerdem noch durch die Integrationsämter unterstützt werden, z. B. wenn eine Leistungserbringung aus betriebsbedingten Maßnahmen aufgrund von Modernisierung / technischer Weiterentwicklung nötig ist bzw. die Leistung der Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen dient. Ergänzende Leistungen Im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Leistungen zur Rehabilitation erhalten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Leistungen von der BfA. Darunter fallen z. B. die Zahlung von Übergangsgeld (zur wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten und seiner Familie), die Erstattung von Reisekosten sowie die Gewährung von Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. Auch Kosten, die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen, z. B. Kosten für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät werden übernommen, sofern diese Kosten zusätzlich entstehen. Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigte Jeder Versicherte, der die persönlichen und auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt, kann Leistungen zur Rehabilitation erhalten. Persönliche Voraussetzungen Persönliche Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit bzw. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, 13 bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizi- nischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, reicht es für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus, dass der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalender- monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat oder innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt hat oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen ist oder bei Antragstellung vermindert erwerbsfähig ist oder bei dem dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält der Antragsteller ebenfalls, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder diese für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 14 Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist die Bundesanstalt für Arbeit der zuständige Leistungsträger. In diesem Fall sollte sich der Versicherte an das für seinen Wohnort zuständige Arbeitsamt wenden. Zuzahlung Zuzahlung Versicherte und Rentner sind laut Gesetz verpflichtet, eine Zuzahlung zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Während ambulanter Rehabilitation besteht keine Zuzahlungspflicht. Für jeden Kalendertag der stationären Leistung – längstens jedoch für 42 Tage pro Kalenderjahr – muss zugezahlt werden. Schließt die stationäre Leistung unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an, ist nur für die Dauer von 14 (Kalender-)Tagen zuzuzahlen. In bestimmten Fällen ist keine Zuzahlung zu leisten bzw. es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung. 15 Renten Neben den Renten wegen Alters, die – bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – alle Versicherten beanspruchen können, also die Regelaltersrente mit 65 Jahren, Altersrente für langjährige Versicherte mit 63 Jahren, Altersrente für Frauen mit 60 Jahren, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit 60 Jahren, sind die Rente wegen Erwerbsminderung und Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbs- unfähige im Regelfall die für behinderte Menschen besonders in Frage kommenden Rentenarten. Aus diesem Grund werden diese beiden Rentenarten im Folgenden ausführlich erläutert. Informationen zu den anderen Rentenarten können der BfA-Information „Renten an Versicherte – Altersrenten“ entnommen werden. Rente wegen Erwerbsminderung Schwerbehindert gleich erwerbsgemindert? Schwerbehindert Nein, nicht zwangsläufig. Die Feststellung, ob ein Versicherter erwerbsgemindert ist und damit Anspruch auf eine entsprechende Rente hat, erfolgt unabhängig vom Vorliegen einer Schwerbehinderung. 16 Eine anerkannte Schwerbehinderung bedeutet wiederum nicht zwingend, dass eine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Ein Versicherter kann hingegen durchaus erwerbsgemindert sein, ohne dass er schwerbehindert ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigungen, die zur Schwerbehinderung geführt haben, auch die Erwerbsfähigkeit mindern können. Seit dem 1. 1. 2001 gibt es bei einer maßgeblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet. Volle Erwerbsminderung V o l l e r w e r b s g e m i n d e r t sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Ebenfalls voll erwerbsgemindert sind körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten arbeiten bzw. für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht (wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören), wenn sie wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Außerdem sind Versicherte während einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert, wenn sie bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren. Versicherte, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. 17 Teilweise Erwerbsminderung Te i l w e i s e e r w e r b s g e m i n d e r t sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können. Bei einer derart eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann aus gesundheitlichen Gründen eigentlich nur noch eine Teilzeitarbeit ausgeübt werden. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend der festgestellten Leistungseinschränkung besteht. Die Rentenhöhe entspricht in diesen Fällen der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Arbeitslosigkeit gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen, so dass keine Möglichkeit besteht, Einkommen aus einer Beschäftigung zu erzielen. In diesem Ausnahmefall wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Ob Arbeitslosigkeit vorliegt, wird im Einzelfall von der BfA festgestellt. Vertrauensschutz Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente wurde im Rahmen der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (und dem damit bedingten Wegfall der Renten wegen Berufsunfähigkeit für Neuansprüche ab 1.1. 2001) als Vertrauensschutzregelung für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte geschaffen. Sie kommt für Versicherte in Betracht, die vor Eintritt der Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und eine versicherungspflichtige Tätigkeit mit zumindest längerer Anlernzeit ausgeübt haben. Verkürzt ausgedrückt bedeutet Berufsunfähigkeit, dass der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Vor der Rentengewährung wird allerdings geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Zumutbar ist eine Tätigkeit, 18 wenn sie gegenüber dem bisherigen versicherungspflichtigen Beruf nur geringfügig niedrigere berufliche Anforderungen stellt (sog. Berufsschutz). Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, ist stets zumutbar. Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine andere zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor. Beurteilung der Erwerbsminderung Für die Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht allein der Gesundheitszustand des Versicherten entscheidend. Vielmehr wird das sich unter Beachtung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebende individuelle Leistungsvermögen des Versicherten ermittelt. Hierfür wird ärztlicherseits geprüft, inwieweit der Versicherte mit seiner Behinderung in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich Leistungen zu erbringen. Da für jeden Versicherten individuell die auch über medizinische Sachverhalte hinausgehenden Gegebenheiten festgestellt werden müssen, ist es nicht möglich, verallgemeinernde – z.B. auf eine bestimmte Diagnose bezogene – Aussagen zum Vorliegen einer Erwerbsminderung zu treffen. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat ein Versicherter, der voll oder teilweise erwerbsgemindert oder berufsunfähig ist und 1) vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und 2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Zu den drei Jahren (bzw. 36 Kalendermonaten) Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit vorhanden sein müssen, zählen neben den Zeiten, die für die Wartezeit berücksichtigt werden, auch bestimmte andere Pflichtbeitragszeiten wie z. B. 19 Kindererziehungszeiten, Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen, Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezugs von z. B. Kranken- geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, aus dem Rentensplitting unter Ehegatten oder aus den Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung stehen Pflichtbeitragszeiten nicht gleich. Sind im Zeitraum der letzten fünf Jahre die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht vorhanden, kann der Zeitraum um bestimmte, in diesem Zeitraum liegende Zeiten verlängert werden. Hierzu zählen z. B. Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten. Näheres zur Verlängerung des Zeitraums kann der BfA-Information „Renten an Versicherte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ entnommen werden. Ausnahmen Zu 1): Ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden – und zwar dann, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Voraussetzung für die vorzeitige Wartezeiterfüllung kann beispielsweise sein, dass der Versicherte wegen einer Zivildienstbeschädigung als Zivildienstleistender oder wegen einer Wehrdienstbeschädigung als Wehrdienstleistender bzw. Soldat auf Zeit erwerbsgemindert oder berufsunfähig geworden ist. Hier muss mindestens ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sein. Ist der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles oder aufgrund einer Berufskrankheit erwerbsgemindert oder berufsunfähig, ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn er bei Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig war oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. 20 Die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist auch vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Das gilt allerdings nicht, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Zu 2): Das Erfordernis „in den letzten fünf Jahren drei Jahre pflichtversichert“ muss nicht erfüllt werden, wenn der Versicherte am Stichtag 31.12.1983 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seit dem 1.1.1984 jeden Monat lückenlos mit Anwartschaftserhal- tungszeiten (z. B. freiwillige Beiträge, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992) belegt hat. Besonderheiten für an frühzeitig Besonderheiten für frühzeitig oder von Geburt oder von Geburt an behinderte Menschen Behinderte Behinderte Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemin- dert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) und Ersatzzeiten angerechnet, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt wurden. Hierbei ist noch bedeutsam, dass dieser Personenkreis auch während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt voll erwerbsgemindert ist. Neben der Wartezeit von 20 Jahren werden keine weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gefordert. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Somit können auch – bereits frühzeitig – voll erwerbsgeminderte behinderte Menschen, die keine Pflichtbeiträge (z. B. aufgrund einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) haben, allein mit freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben. 21 Rentenbeginn /Befristung Rentenbeginn /Befristung Ist eine (volle oder teilweise) Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit festgestellt und sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, beginnt die Rente am Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Rentenantrag muss dabei innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt sein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats. Beispiele: a) b) Eintritt der Erwerbsminderung 18. 5. 2002 18. 5. 2002 24. 8. 2002 7. 9. 2002 1. 6. 2002 1. 9. 2002 (die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor) Rentenantrag Rentenbeginn am Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich als Zeitrenten zu gewähren. Unbefristet werden sie jedoch gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden kann. Alle Erwerbsminderungsrenten werden längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Eine befristete Rente (Zeitrente) wird nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Wird der Antrag später als sieben Kalendermonate nach Eintritt des Leistungsfalles gestellt, beginnt die Zeitrente mit dem Ersten des Antragsmonats. Hinzuverdienst Hinzuverdienst Zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit darf nur in begrenztem Umfang hinzuverdient werden. Abhängig vom erzielten Verdienst wird die Rente entweder in voller Höhe, in anteiliger Höhe oder überhaupt nicht mehr gezahlt. 22 Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die in voller Höhe gezahlt wird, beträgt die auf einen Monat bezogene Hinzuverdienstgrenze 325,– EUR brutto (bundeseinheitlich). Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt die Zahlung der Rente – je nach erzieltem Hinzuverdienst – in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels in Betracht. Die Errechnung der Hinzuverdienstgrenze für eine anteilige Rente erfolgt grundsätzlich individuell auf der Grundlage der rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Dies hat die gesonderte Ermittlung für jeden Rentenbezieher zur Folge. Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt, gilt eine entsprechende anteilige Hinzuverdienstgrenze. Auch bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell errechnet. Je nach erzieltem Verdienst wird diese Rente dann in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte gezahlt. Die maßgebliche, ggf. anteilige Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Kalenderjahr durch Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. In bestimmten Fällen sind Sozialleistungen im Rahmen der Hinzuverdienstregelung zu berücksichtigen. Als Hinzuverdienst ist das monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, nach dem die Sozialleistung berechnet wurde. Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer geschützten Einrichtung erhält, bleibt bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze unberücksichtigt. Ebenfalls bleibt Entgelt, das wegen der Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bezogen wird, bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze unberücksichtigt. Altersrente fürwegen schwerbehinderte Menschen Altersrente Schwerbehinderung Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige erhalten auf Antrag die Versicherten, die 1. das 60. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben sowie 23 3. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 4. eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr bzw. nur in begrenztem Umfang ausüben. Für nach dem 31. 12. 1940 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 60 Jahren seit dem 1. 1. 2001 stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Der vorzeitige Bezug der Altersrente vom 60. Lebensjahr an ist weiterhin möglich, allerdings mit Rentenabschlägen. Für bestimmte Personenkreise bestehen jedoch Vertrauensschutzregelungen. Versicherte, die bis zum 16. 11. 1950 geboren wurden und am 16. 11. 2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen. Ebenfalls Vertrauensschutz genießen Versicherte, die vor dem 1. 1. 1942 geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Auch hier besteht weiterhin der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren ohne Rentenabschläge. Zu den 45 Jahren Pflichtbeitragszeiten zählen nicht die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe. Näheres hierzu wird in der BfA-Information „Anhebung der Altersgrenzen“ erläutert. Jahrgänge 1951 und jünger Geburtsjahrgänge 1951 und jünger können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur noch bei vorliegender Schwerbehinderung beanspruchen. Für nach dem 31.12. 1950 geborene Versicherte reicht das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für einen Anspruch auf diese Altersrente nicht (mehr) aus. Definition: Schwerbehinderung Definition: Schwerbehinderte Menschen Das Gesetz schreibt vor, dass es sich bei dem Versicherten, der diese Altersrente erhalten will, um einen als schwerbehindert anerkannten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX handeln muss. Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie im Gel24 tungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten oder ihre Beschäftigung ausüben. Soweit die Anerkennung der Behinderung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erfolgte, kann auch eine Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG berücksichtigt werden. Die Schwerbehinderung muss für den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente anerkannt sein. Wird die Schwerbehinderung während des Bezugs der Altersrente wieder behoben, besteht der Anspruch auf die Altersrente dennoch weiter. Die Schwerbehinderung ist nachzuweisen. Als Nachweis dient regelmäßig der Ausweis für schwerbehinderte Menschen oder der noch nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ausgestellte und ggf. verlängerte Schwerbehindertenausweis. Sollte die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zwar beantragt, das anhängige Feststellungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen sein, steht dies einer Antragstellung auf Altersrente nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte Personen sind keine schwerbehinderten Menschen i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX. Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX kann daher keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen begründen. 25 Definition: Definition: Berufs- oder BerufsErwerbsunfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit nach nach dem dem am 31. 12. 2000 geltenden am Recht 31.12.2000 ge ltenden Recht B e r u f s u n f ä h i g ist – allgemein ausgedrückt – der Versicherte, der wegen einer Krankheit oder Behinderung weder in seinem versicherungspflichtigen Beruf noch in einem ihm zumutbaren Beruf halb so viel leisten und verdienen kann wie vergleichbare Berufstätige. Vergleichbar sind körperlich, geistig und seelisch gesunde Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. E r w e r b s u n f ä h i g ist – allgemein formuliert – der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,– DM / 322,11 EUR (ab 1.1. 2002 325,– EUR) übersteigt. Hierzu gehören auch behinderte Menschen, die in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen versicherungspflichtig beschäftigt sind, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, wird von der BfA geprüft. 26 Rentenbeginn Rentenbeginn Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente vorliegen und der Rentenantrag fristgerecht gestellt wird, beginnt die Rente mit dem Ersten des auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Kalendermonats. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, wenn er bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, eingeht. Erfolgt die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt, wird die Rente von Beginn des Antragsmonats an gezahlt. Hinzuverdienst Hinzuverdienst Neben dieser Altersrente darf nur bis zu einer bestimmten Grenze hinzuverdient werden, ohne dass es „rentenschädlich“ ist. Die Hinzuverdienstgrenze hängt davon ab, ob die Rente als Vollrente (in voller Höhe) oder als Teilrente bezogen wird. Bei einer Vollrente darf bis einschließlich des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur ausgeübt werden, solange die Bruttoeinkünfte hieraus die in den alten und neuen Bundesländern einheitliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,– EUR monatlich nicht überschreiten. In jedem Kalenderjahr darf in zwei Monaten bis zum Doppelten des Grenzbetrages hinzuverdient werden. Allerdings ist das Überschreiten nur für Monate zulässig, in denen der Arbeitgeber Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) leistet. Wird die Hinzuverdienstgrenze von 325,– EUR überschritten, besteht auf die Altersrente als Vollrente kein Anspruch mehr. Der Rentenversicherungsträger prüft jedoch, ob die Altersrente als Teilrente, d. h. in anteiliger Höhe (1/3, 1/ 2 oder 2 / 3 der Vollrente) gezahlt werden kann. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente wird grundsätzlich individuell errechnet. Näheres hierzu wird in der BfA-Information „Renten an Versicherte – Altersrenten“ und im Faltblatt „Rente und Hinzuverdienst – Altersrenten“ erläutert. Ausnahme Eine Ausnahme von der Hinzuverdienstbeschränkung besteht für behinderte Menschen, die Arbeitsentgelt von einem Träger einer geschützten Einrichtung erhalten. Dieses Arbeitsentgelt bleibt bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze unberücksichtigt. Auch Entgelt, das wegen der Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bezogen wird, wird bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze nicht berücksichtigt. 27 Hinterbliebenenrenten Hinterbliebenenrente Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen eine Rente aus der Versicherung des Verstorbenen, wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Zu den Hinterbliebenenrenten gehören Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Ausführliche Informationen zum Thema bietet die BfA-Information „Renten an Hinterbliebene / Erziehungsrente“. Im Folgenden gehen wir – um den Rahmen dieser Broschüre nicht zu sprengen – nur auf die Fälle näher ein, in denen eine Schwerbehinderung Auswirkungen haben kann. Besonderheiten für schwerbehinderteder Witwer Besonderheiten für schwerbehinderte Witwen oder Witwer Eine Rente an die Witwe, den Witwer und den vor dem 1. 7. 1977 geschiedenen Ehegatten kann als kleine oder große Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden. Ein Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente besteht neben den (übrigens auch für die kleine Witwen / Witwerrente) erforderlichen Grundvoraussetzungen, wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange der Berechtigte ein eigenes Kind oder ein Kind des verstor- benen Versicherten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder in häuslicher Gemeinschaft für ein bereits 18-jähriges eigenes oder ein Kind des verstorbenen Versicherten sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung – also u. U. auch aufgrund zur Schwerbehinderung führender Leiden – nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten oder solange der Berechtigte erwerbsgemindert ist (vgl. hierzu die Aus- führungen zur Erwerbsminderung in dieser Broschüre). Die Erwerbsminderung kann auch aufgrund der zur Schwerbehinderung führenden Leiden eingetreten sein. Besonderheiten für schwerbehinderte Waisen Waisen Besonderheiten für schwerbehinderte Eine Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise gezahlt. Sie kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden, wenn sich die Waise in Schul- oder 28 Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet, oder aber wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ursächlich hierfür können auch die zur Schwerbehinderung führenden Leiden sein. Erziehungsrente Erziehungsrente Die Erziehungsrente gehört zwar zu den Renten wegen Todes; es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Hinterbliebenenrente im herkömmlichen Sinne, da die Leistung nicht aus den Beiträgen des verstorbenen Ehegatten gezahlt wird. Die Rente berechnet sich vielmehr aus dem Versicherungskonto des Berechtigten (dem Erziehenden). Ein Anspruch auf Erziehungsrente ist möglich, wenn die Ehe nach dem 30. 6. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde oder sich bei einer Scheidung vor dem 1. 7. 1977 der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht der ehemaligen DDR bestimmt oder ein Rentensplitting unter Ehegatten wirksam durchgeführt wurde. Gezahlt wird die Erziehungsrente, wenn der (frühere) Ehegatte gestorben ist, ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen wird, der Erziehende nicht wieder geheiratet hat und der Erziehende die allgemeine Wartezeit bis zum Tod des (früheren) Ehegatten erfüllt hat. Wird ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen (früheren) Ehegatten über den 18. Geburtstag hinaus erzogen und ist dieses Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, kann die Erziehungsrente weitergezahlt werden. 29 Fachbegriffe Ähnliche Einrichtungen Hierzu zählen alle Einrichtungen, die nach ihrer personellen und auch sachlichen Ausstattung eine behindertengerechte Ausbildung gewährleisten. Sie sind nach ihrer maßgeblichen Zielsetzung auf berufliche Rehabilitation ausgelegt und führen diese nach ihrem institutionellen Konzept durch. Anrechnungszeiten Es handelt sich hierbei um Zeiten, für die grundsätzlich keine Beiträge gezahlt wurden, die aber dennoch keine Lücke im Versicherungsverlauf verursachen. Zu diesen Zeiten zählen beispielsweise: – Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, – Arbeitslosigkeit mit Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt, – Mutterschutz, – schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen Hierzu zählen sämtliche Institutionen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Personen aufzunehmen, die wegen ihrer Behinderung Betreuung benötigen. Das sind z. B. Heil- und Pflegeanstalten und entsprechende Einrichtungen für behinderte Menschen. Außerdem Landeskrankenhäuser, soweit dort nicht Krankenpflege geleistet wird. 30 Berücksichtigungszeiten Es gibt zwei Arten von Berücksichtigungszeiten: – Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung – Berücksichtigungszeiten wegen Pflege Kinderberücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten zehn Lebensjahren. Pflegeberücksichtigungszeiten konnten nur in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31. 3.1995 erworben werden. Sie betrafen die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen vor Einführung der Pflegeversicherung. Berufsbildungswerke Das sind Einrichtungen zur beruflichen Ausbildung von behinderten Menschen, insbesondere von behinderten Jugendlichen, die neben der Ausbildung eine besondere Betreuung benötigen. Berufsförderungswerke Berufsförderungswerke sind gemeinnützige außerbetriebliche Bildungseinrichtungen welche der Fortbildung und Umschulung behinderter Erwachsener, die in der Regel schon berufstätig waren dienen. Sie bieten neben der beruflichen Bildung auch eine notwendige begleitende Betreuung. Bezugsgröße Es handelt sich hierbei um einen Orientierungswert in der Sozialversicherung, z. B. für die Ermittlung der Höhe bestimmter Beiträge in der Rentenversicherung oder der Verdienstgrenze für die Familienversicherung in der Krankenversicherung. Die Bezugsgrößen für das Jahr 2002 betragen jährlich 28 140 EUR (alte Bundesländer) und 23 520 EUR (neue Bundesländer). Ersatzzeiten Hierbei handelt es sich um Zeiten, in denen der Versicherte vor dem 1.1.1992 an einer Beitragszahlung gehindert war und er die für die Hinderung maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hatte (z. B. politische Haftzeiten in der ehemaligen DDR). 31 Kindererziehungszeiten Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (bei Geburten nach dem 31.12.1991) bzw. im ersten Lebensjahr (bei Geburten vor dem 1.1.1992). Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Die Beiträge hierfür werden vom Bund getragen. Wartezeit Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens eine bestimmte Zeit lang der Versicherung angehört hat. Die Wartezeit ist also eine Mindestversicherungszeit. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und auch auf die Wartezeit von 15 bzw. 20 Jahren werden alle Zeiten, für die Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge gezahlt wurden, angerechnet. Auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus dem Rentensplitting unter Ehegatten und aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung zählen mit. Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden außerdem noch Anrechnungsund Berücksichtigungszeiten mitgezählt. Weitere, die Rentenversicherung betreffende Fachbegriffe sind in unserer Broschüre „Fremdwort Rente“ leicht verständlich erläutert. 32 Unser Service: Kostenlos Auskunft, Beratung, Hilfe kompetent persönlich flexibel … und alles aus einer Hand Wir erleichtern Ihnen den Weg. Wann immer Sie Fragen haben, mehr Informationen oder eine Beratung wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine unserer bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen. Unsere fachkundigen Mitarbeiter helfen Ihnen gern. Im ganz persönlichen Beratungsgespräch. Kostenlos. Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Besuchstermin. Das spart Wartezeit. Bringen Sie zur Beratung bitte Ihre Versicherungsnummer, Ihre Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis mit. Unsere besucherfreundlichen Öffnungszeiten können Sie ebenfalls telefonisch erfragen (siehe Anschriften und Telefonnummern Seite 35 und 36). Wählen Sie. Der kurze Weg zu den Experten ist unser Service-Telefon, Ihre Hotline zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Hier erhalten Sie ebenfalls kostenlos Rat und Hilfe, Anschriften und Öffnungszeiten unserer Auskunfts- und Beratungsstellen, Termine verschiedener Vorträge und Seminare zu den Themenbereichen Rente und Rehabilitation, auf Anforderung Informationsbroschüren. Wählen Sie 08 00 / 3 33 19 19. Zum Nulltarif. Auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Montag bis Donnerstag 9.00 bis 19.30 Uhr Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr 33 Wir sind gern für Sie da. Auf allen Wegen moderner Kommunikation. Über Internet www.bfa.de erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, bequem einen Versicherungsverlauf oder eine Rentenauskunft anfordern, sich über die Themenvielfalt in der gesetzlichen Rentenversicherung – Versicherung, Rente und Rehabilitation – informieren, statistische Erhebungen oder Daten, die die BfA selbst betreffen, abrufen, im Rentenlexikon nachschlagen. Schicken Sie uns eine E-Mail. Wir sind gern für Sie da. Auch ganz in Ihrer Nähe. Durch unsere BfA-Versichertenberater/-innen sind wir ortsnah mit Ihnen verbunden. Die bundesweit ehrenamtlich tätigen BfA-Versichertenberater/-innen erteilen Ihnen nicht nur Auskünfte, sondern beraten Sie auch und sind Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen behilflich. In Ausnahmefällen, wenn Sie bettlägerig oder schwer gehbehindert sind, kommen die BfA-Versichertenberater/-innen auf Wunsch zu Ihnen nach Hause. Die Anschriften erfahren Sie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen, Versicherungsämtern oder Krankenkassen. Damit unser Beratungsangebot jeden Winkel Deutschlands erreicht, sind Informationsbusse für Sie unterwegs. In den dort eingerichteten mobilen Büros können Sie sich in allen Rentenangelegenheiten Rat und Hilfe einholen. Selbst der Blick in Ihr Versicherungskonto ist dank der Vernetzung mit der zentralen Datenbank in Berlin möglich. 34 Sie können die Hilfe unserer fachkundigen Mitarbeiter ebenfalls auf verschiedenen Messen und Ausstellungen in Anspruch nehmen. An BfA-eigenen Ständen erhalten Sie neben Auskünften und Beratung zusätzlich verschiedenes Informationsmaterial zu den Themenbereichen Rente und Rehabilitation. Die Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise bieten ebenfalls Auskünfte und Hilfestellung an. Dort können Sie Ihren Rentenantrag stellen oder um Weiterleitung Ihrer Versicherungsunterlagen bitten. Außerdem halten die Versicherungsämter verschiedene Vordrucke bereit. Unsere Auskunfts- und Beratungsstellen 86150 Augsburg 10709 Berlin-Wilmersdorf 10179 Berlin-Mitte 33602 Bielefeld 06749 Bitterfeld 53111 Bonn 14770 Brandenburg 38100 Braunschweig 28195 Bremen 09111 Chemnitz 03046 Cottbus 64283 Darmstadt 06844 Dessau 44137 Dortmund 01307 Dresden 40210 Düsseldorf 99096 Erfurt 45127 Essen 60313 Frankfurt/Main 15230 Frankfurt/Oder 79098 Freiburg i. Br. 36037 Fulda 07545 Gera 35390 Gießen 02826 Görlitz 04668 Grimma 38820 Halberstadt Bahnhofstr. 7 Fehrbelliner Platz 5 Wallstr. 9–13 Bahnhofstr. 28 Walther-Rathenau-Str. 38 Rabinstr. 6 Nicolaiplatz 12 Friedrich-Wilhelm-Str. 3 Domshof 18–20 An der Markthalle 3–5 Spremberger Str. 13/15 Ludwigstr. 1 Zerbster Str. 32 Hansastr. 95 Fetscherstr. 34 Graf-Adolf-Str. 35–37 Blosenburgstr. 20 Lindenallee 6–8 Stiftstr. 9–17 Karl-Marx-Str. 2 Friedrichring 1 Bahnhofstr. 26 Reichsstr. 5 Katharinengasse 1 Wilhelmsplatz 1 Markt 10 Woort 3 (08 21) 50 35-0 (0 30) 86 88 80 (0 30) 2 02 47-5 (05 21) 52 54-0 (0 34 93) 6 02 00 (02 28) 28 08 01 (0 33 81) 3 20 90 (05 31) 12 30-0 (04 21) 36 52-0 (03 71) 69 71-0 (03 55) 4 94-0 (0 61 51) 1 53 76 90 (03 40) 2 21 00 26 (02 31) 90 63 50-0 (03 51) 4 40 60-0 (02 11) 3 80 60 (03 61) 30 27-0 (02 01) 2 40 33-0 (0 69) 2 99 98-0 (03 35) 56 18-0 (07 61) 3 87 10 (06 61) 90 160 81 (03 65) 9 18 00-0 (06 41) 9 72 90 (0 35 81) 87 85 00 (0 34 37) 9 24 10 (0 39 41) 5 73 26 35 06108 Halle 20354 Hamburg 20535 Hamburg 30159 Hannover 74072 Heilbronn 98693 Ilmenau 07743 Jena 67655 Kaiserslautern 76133 Karlsruhe 34117 Kassel 24103 Kiel 50676 Köln 04105 Leipzig 23552 Lübeck 39108 Magdeburg 55116 Mainz 68159 Mannheim 80331 München 48143 Münster 17033 Neubrandenburg 90402 Nürnberg 26122 Oldenburg 49074 Osnabrück 01796 Pirna 08523 Plauen 14473 Potsdam 93047 Regensburg 18057 Rostock 66111 Saarbrücken 19053 Schwerin 18439 Stralsund 70174 Stuttgart 98527 Suhl 54290 Trier 89073 Ulm 38855 Wernigerode 06886 Wittenberg 97070 Würzburg 42103 Wuppertal 06712 Zeitz 08056 Zwickau 36 Leipziger Str. 91 Jungfernstieg 7 Bürgerweide 4 Bahnhofstr. 8 Lohtorstr. 2 Wallgraben 3 Goethestr. 1 Stiftsplatz 5 Kaiserstr. 215 Friedrich-Ebert-Str. 5 Herzog-Friedrich-Str. 44 Lungengasse 35 Nordstr. 17 Beckergrube 2 Maxim-Gorki-Str. 14 Am Brand 31 E 1, Nr. 16 Viktualienmarkt 8 Von-Steuben-Str. 20 Brodaer Str. 11 Kornmarkt 8 Bahnhofsplatz 2 a Neumarkt 7 Dohnaische Str. 68 Herrenstr. 20 Lange Brücke 2 Maximilianstr. 9 Doberaner Str. 10–12 Großherzog-Friedrich-Str. 16–18 Schmiedestr. 8–12 Langenstr. 54 Kronenstr. 25 Marienstieg 3 Domfreihof 1 Karlstr. 33 Breite Str. 53 a Collegienstr. 59 c Schönbornstr. 4–6 Wupperstr. 14 Roßmarkt 13 Hauptmarkt 24–25 (03 45) 2 92 50 (0 40) 34 89 10 (0 40) 24 19 00 (05 11) 3 57 99-0 (0 71 31) 2 03 93 60 (0 36 77) 84 51 90 (0 36 41) 4 70 80 (06 31) 32 04 00 (07 21) 18 04-0 (05 61) 78 90-0 (04 31) 98 78-0 (02 21) 33 17-01 (03 41) 7 11 35-0 (04 51) 7 99 47 01 (03 91) 73 99-0 (0 61 31) 27 40 (06 21) 15 91-0 (0 89) 5 10 81-0 (02 51) 53 82-0 (03 95) 56 37-0 (09 11) 23 80-0 (04 41) 9 50 79 50 (05 41) 33 57-0 (0 35 01) 4 66 70 (0 37 41) 28 02 60 (03 31) 88 53-0 (09 41) 58 49-0 (03 81) 4 59 45-0 (06 81) 9 37 00 (03 85) 57 58-0 (0 38 31) 28 01 51 (07 11) 18 71-5 (0 36 81) 7 86-0 (06 51) 97 07 10 (07 31) 9 67 35-0 (0 39 43) 6 96 30 (0 34 91) 4 20 40 (09 31) 35 72-0 (02 02) 45 95-01 (0 34 41) 8 58 80 (03 75) 27 74 80 Broschüren erhalten Sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vordruckversandstelle, 10704 Berlin. Fragen zur Rentenversicherung sind sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten Bereich fast ständig in der Diskussion. Bei fachlichen Erörterungen werden zahlreiche Fachbegriffe verwendet, die nicht jeder kennt. Damit Aussagen zur Rentenversicherung inhaltlich kein Fremdwort bleiben, sind in der Broschüre über 250 der wichtigsten Begriffe näher erläutert. 37 Broschüren erhalten Sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vordruckversandstelle, 10704 Berlin. „Wann kann ich in Rente gehen?“ „Wird meine Rente gemindert?“ Diese Fragen beschäftigen angesichts der massiven Rechtsänderungen in den vergangenen Jahren insbesondere Versicherte in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens. Nach diesen Rechtsänderungen ist für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anders als bislang nicht mehr unbedingt ein fest fixiertes Lebensalter maßgeblich. In den meisten Fällen besteht nun die Möglichkeit, die Rente entweder vorzeitig unter Inkaufnahme von Abschlägen in der Rentenhöhe oder aber zum regulär vorgesehenen Termin ohne diese Kürzungen in Anspruch zu nehmen. Diese Broschüre gibt Ihnen die Möglichkeit, den für Sie möglichen Zeitpunkt zu bestimmen, um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können. 38 Broschüren erhalten Sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vordruckversandstelle, 10704 Berlin. Rente vor dem 65. Lebensjahr – egal, ob Sie eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorzeitige Altersrente erhalten – auch als Rentenbezieher können Sie weiter beruflich aktiv sein. Informationen darüber, wie viel Sie zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen können, ohne Ihren Anspruch zu gefährden, finden Sie in diesen Informationsschriften. 39 Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – kurz BfA – ist der selbständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für alle pflichtversicherten Angestellten. Der BfA können freiwillig Hausfrauen, Freiberufler und Gewerbetreibende – Selbständige auch als Pflichtversicherte – beitreten. Die BfA erhält die Rentenversicherungsbeiträge der Versicherten und Arbeitgeber und zahlt sie als Renten und unterstützende Leistungen sofort wieder aus. Zu den wichtigsten Aufgaben der BfA gehört es: Renten im Alter, bei Erwerbsminderung und an Hinterbliebene zu zahlen, Rehabilitationsleistungen zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu finanzieren. Als einer der größten Rentenversicherungsträger Europas betreut die BfA fast 25 Millionen Versicherte und mehr als sieben Millionen Rentner in der Bundesrepublik Deutschland. Die BfA hat ihren Sitz in Berlin und ist mit ihren Auskunfts- und Beratungsstellen in allen Bundesländern vielfach vertreten, auch in Ihrer Nähe. Im Rahmen der privaten Altersvorsorge sind der BfA die Aufgaben der „Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) übertragen worden. Sie berechnet die staatlichen Zulagen und zahlt sie aus. Ratgeber Die BfA: Ihr Rentenversicherungsträger