Financial Services Newsticker
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Ausgabe 1 - 2015 Financial Services Aktuelle Informationen für Finanzdienstleistungsunternehmen Auszug aus dem Inhalt 2 Welcome 6 Bankenaufsicht 22 Versicherungsaufsicht 25 Wertpapieraufsicht/ Asset Management 30 Aufsichtsrecht – sonstige Themen 35 Nationale Rechnungslegung 36 Internationale Rechnungslegung 39 In eigener Sache Financial Services Newsticker Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Welcome Sehr geehrte Damen und Herren, am 19. Dezember 2014 veröffentlichte die EBA die finalen Leitlinien zu einheitlichen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsprozess (SREP). Mithilfe des SREP sollen Aufseher zu einer eigenen quantitativen Einschätzung der Kapital- und Liquiditätsrisiken von Banken kommen. Wesentliche Bestandteile des SREP sind eine Kategorisierung der Institute, die regelmäßige Überwachung der wesentlichen finanziellen und nicht finanziellen Indikatoren, eine Geschäftsmodellanalyse sowie die Beurteilung der internen Governance und institutsweiter Kontrollen durch die Aufsicht. Die Ergebnisse aus den Einzelbeurteilungen der jeweiligen Elemente, die sich zwischen 1 („kein erkennbares Risiko“) und 4 („hohes Risiko“) bewegen können, fließen in das Gesamtergebnis (Overall SREP assessment) ein. Hieraus werden u.a. der zukünftige Aufsichtsbedarf eines Instituts sowie eventuelle aufsichtliche Maßnahmen abgeleitet. Die Leitlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Für Ihre Fragen rund um die sich aus dem SREP ergebenden Anforderungen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Herzlichst, Claus-Peter Wagner EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 2 Inhaltsverzeichnis • Bankenaufsicht EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 BRRD-Umsetzungsgesetz 6 EBA: Finale Leitlinien zum SREP 7 EBA: Finale Leitlinien zu Offenlegungsanforderungen 8 EBA: Aktualisierte Liste der CET1-Instrumente 8 EBA: Änderungen an den Meldeanforderungen zur LCR und Leverage Ratio 9 Delegierte Verordnungen zur LCR und LR 9 EBA: Final Draft RTS zur Offenlegung des antizyklischen Kapitalpuffers 10 EBA: Final Draft RTS zum „data waiver“ 10 EBA: Konsultation zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) 11 EBA: Weitere Konsultationen 12 BaFin: Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler 16 BaFin: Zulassung inländischer Kreditinstitute der Bonitätsstufe 2 zur Deckung nach PfandBG 16 BaFin: Genehmigungsverfahren für selbst berechnete DeltaFaktoren 17 EU: Verabschiedung des ITS on Asset Encumbrance 18 BCBS: Anforderungen zur Offenlegung der NSFR 19 BCBS: Grundlegende Überarbeitung der Regelungen zum Handelsbuch 19 BCBS: Veröffentlichungen zum Verbriefungsregelwerk 20 BCBS: Entwurf zu Änderungen am Kreditrisikostandardansatz 21 BCBS: Konsultationspapier zu Capital Floors 21 3 Inhaltsverzeichnis • Versicherungsaufsicht EZB: Verordnung über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften 22 Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung 22 BMF: Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung 23 BaFin: Veröffentlichung des Rundschreibens 10/2014 (VA) zur Versicherungsvermittlung 23 BaFin: Beurteilung der gesetzlichen Kapitalanforderungen und der versicherungstechnischen Rückstellungen 24 EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen 24 • Wertpapieraufsicht/Asset Management BaFin: Rundschreiben zum Legal Entity Identifier 25 BaFin: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung 25 BaFin: Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen BlindpoolKonstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF 26 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 27 • Aufsichtsrecht – sonstige Themen EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings 30 BaFin: Rundschreiben 8/2014 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF 30 BaFin: Merkblätter für Geschäftsleiter und für Mitglieder von Verwaltungs-/Aufsichtsorganen 31 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 31 ESAs: Aktuelle Veröffentlichungen 32 BMJV: RefE zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 34 4 Inhaltsverzeichnis • Nationale Rechnungslegung BMJV: Regierungsentwurf zum BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetz (BilRUG) 35 • Internationale Rechnungslegung IASB: Konsolidierungsausnahmen für Investmentunternehmen 36 IASB: Disclosure Initiative 36 ESMA: Veröffentlichung von Enforcement-Entscheidungen 37 EFRAG: Endorsement Status Report 37 IFRS Update 38 EU-Endorsement von IFRS-Standards 38 • In eigener Sache EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Publikationen 39 Wichtige Termine 40 5 Bankenaufsicht Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Bankenaufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffentlichungen der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien. BRRD-Umsetzungsgesetz Das BRRD-Umsetzungsgesetz (BRRD-UmsG) wurde am 18. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bestandteile des in acht Artikel untergliederten Gesetzes sind ein neues Sanierungsund Abwicklungsgesetz, sowie Änderungen u.a. im Kreditwesengesetz, Pfandbriefgesetz, Restrukturierungsfondsgesetz und Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz. Das Gesetz dient zum einen der Konsolidierung der vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Restrukturierung, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Zum anderen setzt es die Anforderungen der bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzenden Richtlinie 2014/59/EU (BRRD, Abwicklungsrichtlinie) – einschließlich der Umsetzung des von der Richtlinie erst ab 2016 verlangten Bail-in-Instruments – um. Die derzeit im KWG bestehenden Regelungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung werden in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz überführt. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf ergaben sich in der finalen Fassung Änderungen am Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). So sieht bspw. künftig § 12 Abs. 3 SAG eine Verlängerungsoption für die Vorlage des Sanierungsplans (entsprechend KWG) vor. Mit Blick auf die Befreiung von der Sanierungsplanung wird klargestellt, dass mit Zustimmung der betroffenen Institute das institutsbezogene Sicherungssystem den Befreiungsantrag stellen kann (§ 20 Abs. 2 SAG). Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SAG erstreckt sich die Ausnahme für die Begrenzung von genehmigtem Kapital nun neben GmbHs auch auf Aktiengesellschaften. § 82 Abs. 5 SAG stellt klar, dass für den Fall einer für ein Institut ergangenen Abwicklungsmaßnahme nach den Regelungen des SAG, ein Moratorium nach den einschlägigen Vorschriften des KWG nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde in Betracht kommt. Im Pfandbriefgesetz finden sich u.a. Änderungen in den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 15. Durch eine Ergänzung in den §§ 19, 20 Abs. 2, 26 und 26f wird geregelt, dass auch das Guthaben aus einer Kontobeziehung bei der Europäischen Zentralbank oder einem anderen der erfassten Kreditinstitute in das Deckungsregister eingetragen und das jeweilige Kontoguthaben zur Deckung verwendet werden darf. Nach Artikel 10 Abs. 2 trat das BRRD-UmsG am 1. Januar 2015 in Kraft. Folgende Regelungen sind gemäß Artikel 10 Abs. 1 BRRDUmsG bereits am Tag nach Verkündung unmittelbar in Kraft getreten: • Recht der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zum Informationsaustausch mit europäischen Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; • Verordnungsermächtigung zur Deckung der Kosten der FMSA gemäß § 3d Abs. 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes; • Anpassungen im KWG; • diverse Änderungen des Pfandbriefgesetzes. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.dipbt.bundestag.de/Beschlussempfehlung www.bgbl.de Änderungen im KWG ergeben sich u.a. aufgrund der in den §§ 24 und 24a KWG verankerten Anzeigevorschriften, wonach gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf aufgrund einer klarstellenden Stellungnahme der EZB Anzeigen, die Geschäftsleiter und Verwaltungs- und Aufsichtsorgane betreffen, ausschließlich gegenüber den national zuständigen Behörden (national competent authorities - NCAs) abzugeben sind. Ferner sind Anzeigen, soweit sie Zweigniederlassungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen betreffen, ebenfalls nur gegenüber den NCAs zu erstatten. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 6 Bankenaufsicht EBA: Finale Leitlinien zum SREP Die EBA veröffentlichte am 19. Dezember 2014 die finalen Leitlinien zu einheitlichen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP), die sich an die nationalen Aufseher richten, um eine einheitliche Basis und Qualität der Bankenaufsicht auf Grundlage des Artikels 107 Abs. 3 CRD sicherzustellen. Wesentliche Bestandteile des SREP sind eine Kategorisierung der Institute und die Überwachung von Schlüsselindikatoren. Hinzu kommen eine Geschäftsmodellanalyse sowie die Bewertung der internen Governance und institutsweiter Kontrollen, die Bewertung der Kapitalrisiken und der Liquiditäts- und Fundingrisiken. Weiterer Bestandteil ist das Gesamt-SREP-Ergebnis, aus dem aufsichtliche Maßnahmen, die Bestimmung des zukünftigen Aufsichtsbedarfs von Instituten sowie ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Artikel 27 der BRRD abgeleitet werden. Die Kategorisierung erfolgt anhand einer Einteilung der Institute in vier Gruppen, basierend auf Größe, Struktur, interner Organisation sowie Umfang und der Natur der Geschäftsaktivitäten. Die regelmäßige Überwachung der wesentlichen finanziellen und nicht finanziellen Indikatoren durch die zuständigen Behörden unterstützt den SREP. Für diese Schlüsselindikatoren ist eine vierteljährliche Überwachung durch die Aufsichtsbehörden vorgesehen. Geschäftsmodellanalyse In der Geschäftsmodellanalyse werden die Tragfähigkeit des bestehenden Geschäftsmodells sowie die Nachhaltigkeit der Strategien untersucht. Darüber hinaus unterstützt die Analyse auch bei der Identifikation von möglichen Anfälligkeiten, die von anderen Elementen des SREP nicht erfasst werden. Interne Governance und institutsweite Kontrollen Sowohl interne Führungs- als auch institutsweite Kontrollstrukturen müssen dem Risikoprofil, dem Geschäftsmodell sowie der Größe und Komplexität des Instituts angemessen sein. Zudem ist zu beurteilen, inwieweit den Anforderungen und Vorgaben für entsprechende Risikokontrollen Folge geleistet wird. Darüber hinaus ist sowohl der ICAAP (internal capital adequacy assessment process) als auch der ILAAP (internal liquidity adequacy assessment process) eines Instituts in die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörden einzubeziehen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Kapitalrisiken und Angemessenheit der Eigenmittelausstattung zur Risikodeckung Hierbei kommt den Aufsichtsbehörden die Aufgabe zu, neben der Höhe die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel zu beurteilen, um Risiken, die nicht (vollständig) durch die bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfasst werden, abzudecken. Zusätzlich ist die Lebensfähigkeit (viability) des Instituts auf Basis der bestehenden Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel zu beurteilen. Liquiditätsrisiken und Angemessenheit der Liquiditätsausstattung Die Aufsichtsbehörden haben die Liquiditätsausstattung im Hinblick auf bestehende Liquiditätsrisiken zu beurteilen und darüber zu entscheiden, ob ggf. spezifische Liquiditätsanforderungen notwendig sind. Die Beurteilung der Lebensfähigkeit erfolgt auf Basis der bestehenden Liquiditätsposition und des Finanzierungsprofils (funding profile). Gesamtergebnis Das Ergebnis aus den Einzelbeurteilungen der jeweiligen Elemente, die sich zwischen 1 („kein erkennbares Risiko“) und 4 („hohes Risiko“) bewegen können, fließen in das Gesamtergebnis (Overall SREP assessment) ein und spiegeln damit die aktuelle Gesamtbeurteilung der Aufsicht hinsichtlich der Risikosituation und der Lebensfähigkeit eines Instituts wider. Inkrafttreten Die Leitlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass alle Kreditinstitute (einschließlich grenzübergreifend tätiger Bankengruppen) die Leitlinien bei der Risikobewertung und der Bewertung der Angemessenheit von Kapital und Liquidität umsetzen. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu 7 Bankenaufsicht EBA: Finale Leitlinien zu Offenlegungsanforderungen Die EBA hat am 23. Dezember 2014 die finalen Leitlinien zur Wesentlichkeit, zu Geschäftsgeheimnissen und zum Vertrauensschutz sowie zur Häufigkeit der Offenlegung veröffentlicht. Diese sind nach offizieller Veröffentlichung und Annahme durch die zuständigen Aufsichtsbehörden innerhalb von sechs Monaten in die aufsichtliche Verwaltungspraxis zu übernehmen. Die durch die EBA seit 2009 vorgenommene Beurteilung der aufsichtlichen Offenlegung zeigte, dass die Konzepte zu Wesentlichkeit, Geschäftsgeheimnissen und Vertrauensschutz in der EU unterschiedlich umgesetzt werden. Obwohl die Unterschiede normale Abweichungen zwischen Instituten widerspiegeln können, bestärken aussagekräftige und vergleichbare Informationen das Vertrauen der Marktteilnehmer und die Marktdisziplin im EU-Bankensektor. Ebenso verbessert ein einheitliches Paket mit häufigeren Informationen unter Instituten die Konsistenz und Vergleichbarkeit von aufsichtlichen Zwischeninformationen. In Bezug auf die Häufigkeit der Offenlegung haben den Offenlegungspflichten unterliegende Institute bspw. zu prüfen, ob die geforderte Information häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offengelegt werden muss. Die Leitlinien berücksichtigen das Proportionalitätsprinzip. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu EBA: Aktualisierte Liste der CET1-Instrumente Am 23. Dezember 2014 veröffentlichte die EBA eine aktualisierte Liste mit Kapitalinstrumenten, die den Anforderungen der Anrechnung als hartes Kernkapital gemäß Art. 26 ff. CRR (capital requirement regulation) genügen. In dieser ersten Aktualisierung wurden drei neue CET1-Instrumente als mit dem CRR-Regelwerk konform bewertet. Zwei andere Instrumente wurden von der Liste gestrichen. Die EBA weist darauf hin, dass die Anforderungen an Mehrfachdividenden und Vorzugsausschüttungen gemäß dem finalen Entwurf für einen technischen Regulierungsstandard „Own Funds“ (Part IV), welcher noch nicht von der EU-Kommission angenommen wurde, nicht in der Liste berücksichtigt sind. Die Liste ist verfügbar unter: www.eba.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 8 Bankenaufsicht EBA: Änderungen an den Meldeanforderungen zur LCR und Leverage Ratio Die EBA veröffentlichte am 16. Dezember 2014 zwei Konsultationen zu zwei technischen Durchführungsstandards, die die Durchführungsverordnung der Kommission im Hinblick auf die Liquiditätsquote (LCR) und Verschuldungsquote (LR) ändern. Vorschlag für Änderungen zur Meldung der LCR In Anlehnung an die Verabschiedung des delegierten Rechtsakts vom 10. Oktober 2014, der das Rahmenwerk für die LCR festlegt, hat die EBA jetzt Änderungen zu den derzeitigen technischen Durchführungsstandards zum Meldewesen erarbeitet (ITS on reporting). Die vorgeschlagenen Änderungen finden nur bei Kreditinstituten und nicht bei Wertpapierfirmen Anwendung. Letztere werden auch weiterhin die derzeitigen Vorgaben und Formatvorlagen für die Meldung der Liquiditätsquote verwenden. Die ITS bieten Kreditinstituten eine Reihe an neuen Formatvorlagen und Anweisungen, um alle notwendigen Elemente der Liquiditätsquote zu erfassen und eine angemessene Überwachung der Liquiditätsquote im Sinne des delegierten Rechtsakts der EU-Kommission zu gewährleisten. Darüber hinaus stellen diese technischen Durchführungsstandards alle nötigen Schritte zur Berechnung der Quote dar. Für rein informative Zwecke veröffentlicht die EBA auch ein Excel-Tool zur Berechnung, welches allerdings nicht Teil der technischen Regulierungsstandards sein wird und somit keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Vorgeschlagene Änderungen zur VerschuldungsquotenBerichterstattung Darüber hinaus enthält Entwurf des ITS Änderungen an den Meldeanforderungen zur Leverage Ratio, die erforderlich wurden, um die Meldungen an die mit dem Erlass des delegierten Rechtsakts am 10. Oktober 2014 erfolgten Änderungen bei der Ermittlung der Leverage Ratio anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen zu den Meldeanforderungen und den Formatvorlagen zur Leverage Ratio orientieren sich vor allem daran, was in den entsprechenden Standards des Basler Ausschusses veröffentlicht wurde. Zeitplan der Umsetzung Für beide Vorschläge soll der Anwendungszeitpunkt sechs Monate nach Verabschiedung der aktualisierten ITS sein, wobei dieser jedoch nicht vor Dezember 2015 liegen wird. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Delegierte Verordnungen zur LCR und LR Am 17. Januar 2015 wurden eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der CRR in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) sowie eine delegierte Verordnung mit Änderungen in der CRR im Hinblick auf die Verschuldungsquote (LR) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung zur LCR enthält Vorschriften zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Abs. 1 der CRR. Sie gilt für Kreditinstitute und ist ab dem 1. Oktober 2015 anzuwenden. Durch die Änderungen an den Vorschriften zur LR werden Korrekturen aufgrund festgestellter Mängel bei den Meldungen der Institute vorgenommen, bspw. sollte die Aufrechnung von Barforderungen und -verbindlichkeiten für Pensionsgeschäfte und umgekehrte EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Pensionsgeschäfte über ein und dieselbe qualifizierte zentrale Gegenpartei (ZGP) gestattet sein. U.a wird auch mit der Meldung der Verschuldungsquote zu einem bestimmten Zeitpunkt am Ende des vierteljährlichen Berichtszeitraums, anstelle der Meldung auf Grundlage eines Dreimonatsdurchschnitts, eine bessere Übereinstimmung mit der Solvabilitätsmeldung erreicht. Zusätzlich wurde klargestellt, dass der Konsolidierungskreis für die Berechnung der Verschuldungsquote mit dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis in Einklang gebracht werden sollte, der für die Bestimmung der risikogewichteten Kapitalquoten verwendet wird. Die delegierten Verordnungen sind verfügbar unter: www.eur-lex.europa.eu 9 Bankenaufsicht EBA: Final Draft RTS zur Offenlegung des antizyklischen Kapitalpuffers Am 23. Dezember 2014 veröffentlichte die EBA den finalen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Offenlegung des antizyklischen Kapitalpuffers. Die Standards sollen eine EU-weite Vergleichbarkeit im Rahmen der Offenlegung gewährleisten. Der finale Standard soll zum früheren Zeitpunkt von zwei genannten Terminen unmittelbar in Kraft treten, d.h. entweder sechs Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder am 1. Januar 2016. Bestandteil der RTS sind zwei Tabellen (Meldeformulare) zur Offenlegung mit entsprechenden Hinweisen zum Ausfüllen. • Bei Tabelle 1 handelt es sich um eine länderspezifische geografische Verteilung der für die Berechnung maßgeblichen Kreditrisikopositionen, Eigenmittelanforderungen und Quoten, wobei eine Unterscheidung nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz erfolgt. • Tabelle 2 sieht die Offenlegung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers in Anlehnung an Artikel 440 Abs. 1b) CRR vor und zwar unter Berücksichtigung des Artikels 130 CRD als Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers und als Gesamtrisikobetrag nach Artikel 92 Abs. 3 CRR. • Nach Artikel 433 CRR hat die Offenlegung jährlich zu erfolgen, unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse. Ergänzend werden Konkretisierungen zur Häufigkeit in separaten Leitlinien vorgenommen. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu EBA: Final Draft RTS zum „data waiver“ Am 23. Dezember 2014 veröffentlichte die EBA den finalen Entwurf zu technischen Regulierungsstandards über die Bedingungen, nach welchen die zuständigen Behörden es Instituten gestatten können, auch solche Daten für die Schätzung der Risikoparameter zu verwenden, die kürzere Zeitreihen abdecken (data waiver permission). Beim IRB-Ansatz (Internal Rating Based Approach) können Institute zur Schätzung der Risikoparameter wie der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (PD), der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und dem Umrechnungsfaktor (CF) bei den zuständigen Behörden die Erlaubnis beantragen, kürzere Datenreihen, d.h. einen mindestens zwei statt fünf Jahre umfassenden Zeitraum, zu verwenden. Da die meisten Finanzinstitute in der EU laut EBA ohnehin schon den IRB-Ansatz zur Schätzung ihrer Risikoparameter anwenden, wären es wahrscheinlich nur wenige Erlaubnisanfragen, die gestellt werden. Die EBA kam u.a. zu dem Ergebnis, dass eine kürzere Datenhistorie die Unsicherheit der Schätzungen erhöht, was wiederum zur Folge hätte, dass die EBA hierfür bestimmte Auflagen zur Anwendung der Data-Waiver-Regelung einführen würde, um die möglichen Auswirkungen auf die Anforderungen zur Eigenmittelberechnung zu begrenzen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Konkret schlägt die EBA die Einführung von Bedingungen vor, die die Waiver-Regelung für Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko ausschließen und die Anwendung auf eine kleine Anzahl von Aktiva begrenzen würde. Um das Risiko von kurzen Datenreihen noch weiter zu verringern, wird in den technischen Standards die Bedeutung eines angemessenen Maßes an Vorsicht bei der Schätzung der Parameter hervorgehoben. Schlussendlich müssen Institute auch nachweisen können, dass längere Datenreihen nicht verfügbar sind, wenn sie auf die Waiver-Regelung zurückgreifen wollen. Die technischen Standards sollen nur für neue Erlaubnisanfragen zur Anwendung der Data-Waiver-Regelungen bei den zuständigen Behörden gelten. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu 10 Bankenaufsicht EBA: Konsultation zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) Die EBA hat am 28. November 2014 einen Entwurf für technische Regulierungsstandards (RTS) zur Konsultation gestellt, worin die in der BRRD festgelegten Kriterien zur Festsetzung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities MREL) näher ausgeführt werden. Ziel der Standards ist es, ein angemessenes Konvergenzniveau im Hinblick auf die Interpretation und Anwendung der Kriterien innerhalb der EU zu erreichen. So sollten Institute mit ähnlichen Risikoprofilen, ähnlicher Abwicklung und ähnlichen Charakteristika basierend auf den Vorschriften der BRRD in jedem Mitgliedstaat annähernd die gleichen Mindestanforderungen erfüllen. Die Standards wurden unter Bezugnahme auf Artikel 45 der BRRD entwickelt, nach dem der EBA die Aufgabe zugeteilt wird, die MREL-Kriterien näher zu bestimmen. Um zu verhindern, dass Institute ihre Verbindlichkeiten so strukturieren, dass die Effektivität des Bail-in-Instruments und anderer Maßnahmen beeinträchtigt wird, verlangt die BRRD von Instituten die Erfüllung einer soliden Mindestanforderung im Hinblick auf die Eigenmittel und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Dabei handelt es sich nicht um eine feste, vom Gesetzgeber vorgeschriebene, sondern um eine variable Größe, die für den jeweiligen individuellen Fall von den Abwicklungsbehörden festgelegt wird. Um die Konsistenz zu gewährleisten, sind in der BRRD jedoch allgemeine Kriterien vorgegeben, die die Abwicklungsbehörden zugrunde legen sollen. Die jetzt zur Konsultation gestellten Standards führen diese Mindestkriterien noch näher aus. Die Kriterien in der BRRD verlangen von den Abwicklungsbehörden, dass sie Sachverhalte berücksichtigen, die auch für aufsichtliche Zwecke untersucht werden. Die Standards stellen daher klar, wie die Kapitalanforderungen eines Instituts und die benötigte Höhe der MREL verknüpft werden sollen, damit Verluste absorbiert und, sofern notwendig, eine Rekapitalisierung des Instituts nach der Abwicklung ermöglicht wird. Abwicklungsbehörden sollten sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Verlusts, den eine Bank verkraften können muss, und des Kapitals, das sie für ihre Funktionsfähigkeit benötigt, regelmäßig auf die aufsichtlichen Überprüfungen verlassen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Abwicklungsbehörden müssen die MREL so festlegen, dass eine ausreichende Umsetzung des Abwicklungsplans möglich ist. Insbesondere könnten Abwicklungspläne aufdecken, dass es weniger durchführbar oder glaubwürdiger wäre, die Bail-in-Option auf bestimmte Verbindlichkeiten anzuwenden, sogar wenn es gesetzlich möglich wäre. In solchen Fällen müssten die Abwicklungsbehörden entweder die MREL erhöhen oder alternative Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Änderung der Rangfolge der Verbindlichkeiten im Insolvenzfall. Die „Draft“-RTS berücksichtigen auch den Effekt von Einlagensicherungssystemen (Deposit Guarantee Schemes – DGS) auf die Kosten der Abwicklung. Zuletzt schlagen die Standards für systemrelevante Institute vor, dass die Abwicklungsbehörden die Notwendigkeit für einen Zugang zu Abwicklungsfinanzierungsvereinbarungen berücksichtigen sollten, wenn eine Abwicklung allein auf Grundlage der eigenen Mittel des Instituts nicht möglich ist. Die BRRD legt Mindestanforderungen zur Aufteilung der Belastung fest, die vor dem Zugang zu Abwicklungsfonds erfüllt sein müssen. Die RTS stehen im Einklang mit der Absichtserklärung des Financial Stability Board (FSB) zum Gesamtverlustabsorptionsvermögen (Total Loss Absorbing Capacity – TLAC) von global systemrelevanten Instituten (Globally Systemically Important Banks – G-SIBs). Sollten sich Differenzen aus der Art des Mandats der EBA im Rahmen der BRRD sowie aus der Tatsache, dass die MREL-Anforderungen in der BRRD auch für Banken gelten, die keine G-SIBs sind, ergeben, so besteht für Abwicklungsbehörden dennoch die Möglichkeit, die MREL für G-SIBs im Einklang mit dem internationalen Rahmenwerk umzusetzen. Stellungnahmen zu den RTS können bis zum 27. Februar 2015 bei der EBA eingereicht werden. Die Konsultation ist verfügbar unter: www.eba.europa.eu 11 Bankenaufsicht EBA: Weitere Konsultationen Konsultation über technische Regulierungsstandards zu Mitteilungen und zur Bekanntmachung einer Aussetzung Im Einklang mit Art. 82 Abs. 3 der BRRD hat die EBA die Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Zusammenhang mit den Mitteilungen an entsprechende Behörden und Institutionen sowie über die Bekanntmachung einer Aussetzung nach Art. 83 BRRD am 19. Dezember 2014 zur Konsultation veröffentlicht. Die Konsultationsphase läuft bis 20. März 2015. Ziel der Standards ist eine Harmonisierung des Prozesses und des Inhalts von Mitteilungen und Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Aussetzung, welche sich ergeben, wenn ein Institut sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen wird und Abwicklungsmaßnahmen folgen. Die BRRD kennt drei Arten von Szenarien für die Bekanntmachung zur Feststellung eines wahrscheinlichen oder sicheren Ausfalls eines Instituts. In erster Linie liegt es in der Verantwortung des Managements, dass es erkennt, ob ein Institut wahrscheinlich oder sicher ausfallen wird. In der Folge muss das Management die zuständige Behörde von dieser Feststellung in Kenntnis setzen. Diese hat die Aufgabe, die Anzeige direkt an die Abwicklungsbehörde weiterzuleiten. Schließlich sieht die BRRD vor, dass entweder die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde unabhängig voneinander eine Untersuchung veranlassen können, die die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls überprüft. Der RTS-Entwurf enthält für jedes der vorstehenden Szenarien eine Vorgehensweise und legt den Inhalt der Mitteilungen fest. Die RTS behandeln zudem den Ablauf und Inhalt einer Bekanntmachung, die Auswirkungen einer Abwicklungsmaßnahme, insbesondere diejenigen auf den Privatkunden, zusammenfasst. Die Konsultation ist verfügbar unter: www.eba.europa.eu Konsultation zur Bonitätsprüfung unter der HypothekarkreditRichtlinie (MCD) Am 12. Dezember 2014 veröffentlichte die EBA ein Konsultationspapier für einen Leitlinienentwurf zur Hypothekarkredit-Richtlinie (Mortgage Credit Directive - MCD). Dieser Leitlinienentwurf informiert Gläubiger in der EU darüber, inwiefern sie die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden bewerten und überprüfen sollten, bevor sie Wohnimmobilienkredite abschließen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Die MCD verlangt vom Gläubiger eine genaue Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kunden vor Abschluss eines Kreditvertrags. Dabei sollen geeignete Faktoren herangezogen werden, anhand derer überprüft werden kann, ob der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß dem Kreditvertrag nachkommen kann. Ziel des Entwurfs ist es, die konsequente Umsetzung der MCD durch die zuständigen Behörden in allen EU-Ländern durch die Bereitstellung detaillierter Informationen, wie Gläubiger die Anforderungen der MCD auszuführen haben, sicherzustellen. Die Leitlinien enthalten Anforderungen an die Einkommensüberprüfung des Kunden, die Dokumentation und Einholung von Informationen, die Identifizierung und Vermeidung von unvollständigen Informationen sowie die Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kunden. Das Einkommen des Kunden soll geprüft werden, jeweils unter Berücksichtigung verpflichtender und frei verfügbarer Ausgaben sowie Zuschlägen für zukünftige negative Szenarien. Die Konsultation läuft bis zum 12. Februar 2015. Die EBA rechnet damit, die endgültigen Leitlinien im zweiten Quartal des Jahres 2015 zu veröffentlichen. Sie sollen dann ab dem 21. März 2016 zur Anwendung kommen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Vorgehen bei Immobiliendarlehensnehmern mit Zahlungsrückständen In einer weiteren Konsultation der EBA vom 12. Dezember 2014 geht es um Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß der Hypothekarkredit-Richtlinie (Mortgage Credit Directive - MCD). Da Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhebliche Konsequenzen für Kreditnehmer haben, sollten Gläubiger Maßnahmen durchführen, welche ihnen erlauben, Zahlungsschwierigkeiten zu beseitigen bevor ein Zwangsvollstreckungsprozess eingeleitet werden muss. Die Leitlinien sollen sicherstellen, dass solche Maßnahmen entwickelt und konsequent in allen EU-Ländern angewendet werden. Die Hypothekarkredit-Richtlinie legt Bestimmungen im Bereich der Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckungen fest und verlangt vor allem, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, die Gläubiger dabei bestärken, angemessene Stundungsmaßnahmen durchzuführen, bevor sie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einleiten. 12 Bankenaufsicht .. Um zu gewährleisten, dass die hohen Anforderungen der Richtlinie umgesetzt und einheitlich in der EU überwacht werden, zielt der Leitlinienentwurf darauf ab, dass genauere Erläuterungen zur Verfügung gestellt werden, wie Gläubiger in der EU die entsprechenden Anforderungen der MCD ausführen sollen. Die Leitlinien, enthalten Regelungen zu den Grundsätzen und Verfahren, den Kreditengagements, den Informationsanforderungen und der Unterstützung von Kunden, den Abwicklungsprozess, die Dokumentation von geschäftlichen Transaktionen mit Kunden bis hin zur Aufzeichnung und Aufbewahrung. Die Konsultation läuft bis 12. Februar 2015. Die EBA beabsichtigt, die finalen Leitlinien im zweiten Quartal des Jahres 2015 zu veröffentlichen, welche dann ab 21. März 2016 Anwendung finden sollen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Konsultation von RTS zu Abwicklungskollegien Am 18. Dezember 2014 hat die EBA eine Reihe von RTS im Zusammenhang mit Abwicklungskollegien gemäß Art. 88 der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) zur Konsultation gestellt. Die Standards bestimmen die Arbeitsweise für Abwicklungskollegien, die für grenzüberschreitend tätige Bankengruppen innerhalb des EWR eingerichtet werden sollen. Die Standards basieren auf den Bestimmungen aus der BRRD, die auf ein einheitliches Abwicklungsvorgehen innerhalb der EU abzielen, wonach Herkunftsund Aufnahmeland bei der Abwicklung kooperieren und die Planung des Abwicklungsprozesses gemeinsam gestalten sollen. Die Konsultation läuft noch bis zum 18. März 2015. Diese Kooperation soll in allen Phasen in Form von Abwicklungskollegien gewährleistet werden. Die veröffentlichten Standards beschreiben die Funktionsweise dieser Abwicklungskollegien, von der Errichtung über die Tätigkeitsaufnahme und Abwicklungsplanung, bis hin zu den Situationen der grenzüberschreitenden Abwicklung. Dabei soll auf allen Ebenen die Kooperation und gemeinsame Entscheidungsfindung im Vordergrund stehen. Verfahren, Formulare und Vorlagen zur Abwicklungsplanung Die EBA veröffentlichte am 14. Januar 2015 eine Konsultation zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards über Verfahren, Standardformulare und Mustervorlagen für die Abwicklungsplanung gemäß Artikel 11 Abs. 3 der BRRD. Die Konsultation läuft bis zum 14. April 2015. Die BRRD fordert von den Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsplan, der darlegt, welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein Institut die Kriterien für eine Abwicklung erfüllt. Die vorgeschlagenen Entwurfsstandards enthalten ein ausführliches Verfahren, das zu durchlaufen ist, wenn Abwicklungsbehörden Informationen über ein Institut benötigen, um einen Abwicklungsplan zu entwerfen. In Übereinstimmung mit diesem Verfahren sollen Abwicklungsbehörden erst die zuständigen Behörden kontaktieren, um Informationen über ein Institut anzufordern. Wenn diese Informationen nicht verfügbar sind oder das Format nicht zufriedenstellend ist, können die Abwicklungsbehörden das betroffene Institut auch direkt kontaktieren und es auffordern, die Formulare und Mustertexte zu verwenden, die die EBA im Anhang der technischen Durchführungsstandards vorschlägt. Der Mindestkatalog an Formularen und Mustertexten, die in den Anhängen bereitgestellt werden, umfasst Informationen zur organisatorischen Struktur der Institute, Unternehmensführung und –kontrolle, wichtige Funktionen und Kerngeschäftsfelder, bedeutende Wettbewerber, Zusammensetzung der Passiva, Finanzierungsquellen, außerbilanzielle Verpflichtungen, Zahlungs- und Informationssystem, Vernetzung, Behörden und rechtliche Rahmenbedingungen. Die im Anhang veröffentlichten Beispiele sollen zu einem besseren Verständnis der erforderlichen Informationen beitragen. Das Konsultationspapier ist verfügbar unter: www.eba.europa.eu Die Konsultation ist verfügbar unter: www.eba.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 13 Bankenaufsicht Konsultation für Leitlinien zur Produktaufsicht über und Verwaltung von Privatkundenprodukten Die EBA hat am 10. November 2014 ein Konsultationspapier mit einem Leitlinienentwurf zur Produktaufsicht und zu GovernanceRegelungen für Privatkundenprodukte veröffentlicht. Die Leitlinien, die sowohl die Entwicklung von Produkten als auch deren Vertrieb betreffen, sollen sicherstellen, dass die Interessen, Ziele und Besonderheiten von Kunden bei der Entwicklung und dem anschließenden Vertrieb der Produkte berücksichtigt werden. Die Entwicklungen auf den Finanzdienstleistungsmärkten der letzten Jahre haben gezeigt, dass Fehlverhalten von Finanzinstituten gegenüber ihren Kunden nicht nur beträchtliche Kundenschäden verursachen, sondern auch Marktvertrauen, Finanzstabilität und die Integrität des Finanzsystems gefährden können. Zudem kann Fehlverhalten zu direkten Kosten in Form von Entschädigungs- und Kompensationszahlungen, Straf- und Bußgeldern sowie Einkommensausfällen für Finanzinstitute führen. Um möglichem Fehlverhalten entgegenzuwirken, wurden, in Anlehnung an die bereits vom Joint Committee der drei europäischen Aufsichtsbehörden im Jahr 2013 erfolgten Arbeiten, detaillierte Leitlinien zur Produktaufsicht und Verwaltung von Privatkundenprodukten von der EBA veröffentlicht. Zu den Privatkundenprodukten zählen Hypotheken, Darlehen, Einlagen, Kreditkarten, Zahlungsdienstleistungen, Zahlungskonten und elektronisches Geld. Der Bankensektor muss die Interessen, Ziele und Eigenschaften seiner Kunden bei der Produktgestaltung berücksichtigen. Dies ist entscheidend, um das Vertrauen in das Privatkundengeschäft wiederherzustellen und zu erhalten. Konsultation für Leitlinien zu den Berechnungsmethoden der Beiträge an Einlagensicherungssysteme Am 10. November 2014 hat die EBA einen Leitlinienentwurf zu Methoden für die Beitragsberechnung zu Einlagensicherungssystemen (Deposit Guarantee Schemes – DGSs) zur Konsultation veröffentlicht. Die Leitlinien legen Grundsätze und notwendige Elemente für die Berechnung risikobasierter Beiträge für Einlagensicherungssysteme fest. Beim Aufbau der nötigen finanziellen Ressourcen für DGSs soll besonders darauf geachtet werden, dass fahrlässiges Verhalten (Moral Hazard) eingedämmt wird. Die Leitlinien fördern die Konvergenz im Hinblick auf Beitragszahlungen innerhalb der EU und unterstützen einheitliche Regelungen für alle Banken auf dem Binnenmarkt. Die vorgeschlagenen Leitlinien bestimmen Methoden für die Berechnung von Ex-ante-Beiträgen zu DGSs und insbesondere die Angleichung der Beiträge an die Risikoprofile der Banken, um Anreize für ein solides Risikoverhalten zu schaffen. Die vorgeschlagenen Methoden sollen gewährleisten, dass DGSs ausreichend von Kreditinstituten finanziert werden und die in der DGS-Richtlinie vorgesehene Höhe (grundsätzlich 0,8 % der gedeckten Einlagen bis 2024) erreichen. Auf diese Weise sollen Steuerzahler vor unterfinanzierten Einlagensicherungssystemen geschützt werden. Der Leitlinienentwurf berücksichtigt das Proportionalitätsprinzip und die Vielfalt von Instituten und Geschäftsmodellen. Die Konsultation läuft bis zum 11. Februar 2015. Der Leitlinienentwurf ist verfügbar unter: Die Anforderungen bei der Generierung von Produkten beinhalten bspw. die interne Kontrollfunktion, die Identifizierung des Zielmarktes, Produkttests, Produktüberwachung, Abhilfemaßnahmen, die Auswahl des Vertriebskanals und die Informationen des Vertriebs. Zu den Anforderungen an den Vertrieb zählen entsprechende interne Vorkehrungen, die Identifizierung des Zielmarkts und ausreichende Kenntnisse darüber sowie entsprechende Informationsanforderungen. Stellungnahmen sind bis zum 10. Februar 2015 möglich. Die EBA erwartet, die finalen Leitlinien im zweiten Quartal 2015 veröffentlichen zu können. Eine Anwendung erfolgt damit frühestens ab dem 1. April 2016. Die Leitlinien sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Konsultation zur Bewertungsmethodik für den IRB-Ansatz Am 12. November 2014 veröffentlichte die EBA eine Konsultation für technische Regulierungsstandards (RTS) zur Bewertungsmethodik beim Internal Rating Based (IRB)-Ansatz. Mit den RTS soll die Konsistenz bei den Modellergebnissen und die Vergleichbarkeit von risikogewichteten Exposures sichergestellt werden. Die Standards gehen zurück auf die Artikel 144 Abs. 2, 173 Abs. 3 und 180 Abs. 3b der CRR, in denen der EBA der Auftrag erteilt wird, die Bewertungsmethodik festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen für den IRBAnsatz einhält bzw. ob die Integrität des Zuordnungsprozesses und eine regelmäßige, unabhängige Risikobewertung gegeben sind. Die Konsultationsfrist endet am 12. März 2015. www.eba.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 14 Bankenaufsicht … Die vorläufigen RTS sollen als Standards die zuständigen Behörden dabei unterstützen, die Einhaltung von Mindestanforderungen zum IRB-Ansatz zu beurteilen. Dies hat dann zu erfolgen, wenn • ein Institut den IRB-Ansatz erstmalig anwendet, • der IRB-Ansatz gemäß des schrittweisen Umsetzungsplans für bestimmte Arten von Exposures angewandt wird, • die Durchführung wesentlicher Änderungen am IRB-Ansatz beantragt wird und • die Rückkehr zu weniger komplexen Ansätzen beantragt wird. Die zuständigen Behörden werden die Standards auch im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen anwenden, wenn beurteilt wird, ob Institute die Anforderungen des IRB-Ansatzes fortlaufend erfüllen sowie bei der Beurteilung, ob die erforderlichen Voraussetzungen bei Änderungen gegeben sind, für die die Zustimmung der Behörden benötigt wird. Um eine einheitliche Interpretation und Anwendung aller Mindestanforderungen des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden innerhalb der EU zu gewährleisten, sind die Beurteilungskriterien in den RTS in 14 Kapitel unterteilt. Des Weiteren berücksichtigen die RTS das Proportionalitätsprinzip und zeigen wesentliche Verfahren auf, die von den zuständigen Behörden, abhängig von Art, Größe und Komplexitätsgrad der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur des Instituts, angewandt werden müssen. Die Standards sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 15 Bankenaufsicht BaFin: Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler Die BaFin hat u.a. aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsfortbildung die Auslegungsentscheidung vom 30. Mai 2005 „Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler“, GZ: BA 33 (115440) 110 (im Folgenden: Auslegungsentscheidung 5/2005) am 3. Dezember 2014 geändert. Modifikationen ergaben sich im Hinblick auf die Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler und die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung der Provisionsabgabe an den Kunden. Die Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler wird seitens der BaFin künftig nicht mehr grundsätzlich als Abweichung gegen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) angesehen, für die die BaFin nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Bausparkassengesetz (BSpKG) regelmäßig keine Genehmigung erteilen würde. Dennoch kann es sich im konkreten Einzelfall bei der Erstattung der Abschlussgebühr durch Vermittler um eine Abweichung von den ABB handeln, beispielsweise dann, wenn diese Erstattung der Bausparkasse zuzurechnen ist. Auf Basis des konkreten Einzelfalls wird die BaFin künftig entscheiden, ob in einem Fall der Abweichung von den ABB eine Genehmigung erteilt wird oder eine aufsichtsrechtliche Beanstandung erfolgt, wenn die Abweichung nicht genehmigungsbedürftig sein sollte. Nach der neuen Auslegungsentscheidung wird zudem nicht mehr grundsätzlich erwartet, dass die Bausparkassen eine Provisions- abgabe (aus Provisionseinnahmen finanzierte Erstattung der Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag) durch den Vermittler an den Kunden mithilfe von geeigneten Maßnahmen unterbinden. Die bausparspezifischen Besonderheiten sind jedoch auch in Zukunft zu berücksichtigen. Mit Verweis auf die weiterhin bestehende Anforderung zur präventiven Tarifkontrolle, vor allem nach § 9 BSpKG stellt die BaFin klar, dass diese nicht im Rahmen der Änderung der Auslegungsentscheidung 5/2005 ausgenommen sind. Bausparkassen ist weder die tatsächliche Umgehung noch die anderweitige Abweichung von diesen Vorschriften erlaubt. Weiter erwartet die BaFin, dass seitens der Bausparkassen eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie deren Kontrolle und Steuerung dauerhaft erfolgen, um durch Neugeschäftsabschlüsse eine gleichmäßige und möglichst kurze Wartezeit bis zur Zuteilung sicherstellen zu können. Im Fall einer Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler wird zudem weiterhin geprüft werden, ob sich daraus Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der Bausparverträge ergeben. Die Auslegungsentscheidung ist verfügbar unter: www.bafin.de BaFin: Zulassung inländischer Kreditinstitute der Bonitätsstufe 2 zur Deckung nach PfandBG Aufgrund des am 19. Dezember 2014 in Kraft getretenen BRRDUmsetzungsgesetzes und einer darin enthaltenen Ermächtigungsgrundlage hat die BaFin am 22. Dezember 2014 eine Allgemeinverfügung erlassen, die nun pfandbriefrechtlich die Möglichkeit vorsieht, Forderungen gegen inländische Kreditinstitute auch der Bonitätsstufe 2 zur Deckung nach dem Pfandbriefgesetz zu nutzen. Dadurch soll eine erhebliche Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten vermieden werden. Die nun im Pfandbriefgesetz enthaltenen Regelungen setzen eine entsprechende Regelung in der Capital Requirements Regulation EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 (CRR) um, wonach in Fällen andernfalls drohender Schuldnerkonzentration eine privilegierte Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen zugelassen wird, die durch bis zu 10 % der Forderungen gegen Institute der Bonitätsstufe 2 gedeckt sind. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.bafin.de 16 Bankenaufsicht BaFin: Genehmigungsverfahren für selbst berechnete Delta-Faktoren Das Rundschreiben 9/2012 der BaFin vom 12. Dezember 2014 enthält Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren bei der Verwendung selbst berechneter Delta-Faktoren für die Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, Fremdwährungsrisiko und Warenpositionsrisiko. Die Vorgaben der Artikel 329 Abs. 1 Satz 4 CRR (Aktieninstrumente und Schuldtitel), Artikel 352 Abs. 1 Satz 3 CRR (Fremdwährungen inkl. Gold) oder Artikel 358 Abs. 3 Satz 4 CRR (Rohwaren) verlangen eine aufsichtliche Genehmigung bei der eigenen Berechnung des Delta-Faktors für Optionen und Optionsscheine von Kreditinstituten zum 1. Januar 2014. Betroffen sind die Delta-Faktoren aller Optionen, die nicht an der Börse gehandelt werden oder deren Delta-Faktor nicht über die Börse ermittelbar ist. Das Rundschreiben enthält genaue Definitionen der Begriffe „Börse“, „Optionen“ und „Optionspreismodell“. Soweit ein Optionspreismodell Gegenstand einer Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells nach Artikel 363 Abs. 1 CRR ist, gilt die aufsichtliche Genehmigung für die eigene Berechnung des Delta-Faktors auch im Rahmen der aufsichtlichen Standardverfahren als erteilt. Folglich ist nur das allgemeine Risiko von Aktieninstrumenten oder Schuldtiteln Gegenstand der Genehmigung nach Art. 363 Abs. 1 CRR, das entsprechende spezifische Risiko hingegen nicht. Genehmigungsverfahren Der aus vier Teilen bestehende Antrag für die Genehmigung selbst berechneter Delta-Faktoren muss in schriftlicher Form bei der BaFin sowie in Kopie bei der Deutschen Bundesbank eingereicht werden und enthält • den Antrag im engeren Sinne; • die zusammenfassende Beschreibung jeder Klasse von Optionspreismodellen, einschließlich mathematischer Struktur, Art der Datenquellen sowie Parameter des Modells, sofern sie selbst berechnet wurden; • Zahlenangaben zur Bedeutung der verschiedenen Klassen von genehmigungspflichtigen Optionspreismodellen für das Institut; • Bescheinigung des Abschlussprüfers über die Angemessenheit der vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten und der Delta-Faktoren. Nach Maßgabe vorstehender Anforderungen entscheidet die BaFin anhand der Auswertung und Bewertung der Deutschen Bundesbank EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 über den Antrag. Genehmigungen werden nur unter Widerrufsvorbehalt und auf maximal 5 Jahre befristet ausgestellt. Neue, bisher noch nicht verwendete Optionspreismodelle bedürfen vor deren zulässiger Anwendung der Genehmigung der BaFin. Behandlung nicht genehmigter Optionspreismodelle Sofern die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SolvV erfüllt sind, gelten Optionspreismodelle zur Berechnung des Delta-Faktors übergangsweise als bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt. Hierdurch erhalten Institute die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2012 verwendete, selbst berechnete Delta-Faktoren für die Ermittlung der Eigenmittelanforderung für Optionen zeitnah genehmigen zu lassen, damit das entsprechende Optionspreismodell auch weiterhin genutzt werden kann. Institute, die Optionspreismodelle zur Berechnung des Delta-Faktors verwenden, die nicht von der Bundesanstalt genehmigt wurden, müssen bzw. mussten • dies der BaFin und der Deutschen Bundesbank frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2014, anzeigen; • der Anzeige eine Stellungnahme des Abschlussprüfers beifügen, ob Stand 31. Dezember 2013 oder später Anlass bestand, an der Angemessenheit der Delta-Faktoren zu zweifeln; • eine aktuelle Aufstellung beifügen (Tabelle 1 im Anhang). Standardmethode Gegenparteiausfallrisiko Mit dem Rundschreiben ändert sich auch die Berechnung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko von Optionen nach der Standardmethode. Nach Artikel 282 Abs. 6 Satz 1 CRR legt die zuständige Behörde für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Institut das Delta oder ggf. die modifizierte Laufzeit nicht anhand eines von der zuständigen Behörde zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, entweder die Höhe der Standardmethode-Risikopositionen und die anzuwendenden CCR-Multiplikatoren (CCRMj) konservativ fest oder schreibt dem Institut die Verwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 CRR vor. Das Rundschreiben ist verfügbar unter: www.bafin.de 17 Bankenaufsicht EU: Verabschiedung des ITS on Asset Encumbrance Am 21. Januar 2015 wurde der „Implementing Technical Standard (ITS) on Asset Encumbrance“ in der finalen Fassung als Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der ITS wird zum 10. Februar 2015 in Kraft treten. Ausgangspunkt ist die Einführung eines neuen Meldewesens zur Belastung von Vermögenswerten auf Basis des ITS on Asset Encumbrance. Die Meldungen haben alle Arten von Vermögensbelastungen sowie auch Eventualbelastungen zu erfassen, da sie ein wesentliches Risiko für das Solvenz- und Liquiditätsprofil eines Instituts darstellen. Um die Einheitlichkeit und Qualität der verschiedenen Meldungen sicherzustellen, sind die Meldungen der Anhänge I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in ein einheitliches Datenpunktmodell zusammengeführt worden. Dies soll eine strukturierte Darstellung der einzelnen Informationen gewährleisten. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Anhang XVII enthält weiterführende Erläuterungen und Hinweise zum Ausfüllen der Bögen zu belasteten Vermögenswerten. Grundsätzlich haben alle unmittelbar oder auf Basis von § 1a KWG der CRR unterliegende Institute die Meldepflichten zu erfüllen, d.h. alle Institute, die gemäß Common Reporting Framework (COREP) Meldungen abzugeben haben, fallen auch im Hinblick auf das Modul „Asset Encumbrance“ unter die Meldepflicht. Die ersten Meldungen sind zum Meldestichtag 31. Dezember 2014 vorgesehen. Sie sind bis spätestens 11. Februar 2015 bei der Bundesbank einzureichen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eur-lex.europa.eu 18 Bankenaufsicht BCBS: Anforderungen zur Offenlegung der NSFR Um die Vergleichbarkeit und Verwertbarkeit von Informationen im Rahmen der Offenlegung zur NSFR (Net Stable Funding Ratio) sicherzustellen, sollen international tätige Banken ihre Angaben zur NSFR nach einem einheitlichen Meldetemplate veröffentlichen. Das Konsultationspapier umfasst zwei Teile und zwei Anhänge mit Begriffserklärungen und Formatanforderungen. Teil 1 des Konsultationspapiers regelt u.a. den Anwendungsbereich, den Anwendungszeitpunkt sowie die Offenlegungsfrequenz. International tätige Banken sollen die Offenlegungsanforderungen erstmals ab 1. Januar 2018 mit dem ersten Zeitraum für die Finanzberichterstattung einhalten. Die Offenlegung erfolgt in der gleichen Frequenz, in der regelmäßig auch die Finanzberichte (bspw. vierteljährlich oder halbjährlich) veröffentlicht werden. Institute können die in dem Dokument verlangten Angaben entweder in ihren Finanzberichten offenlegen oder einen direkten und öffentlichen Link zu der vollständigen Offenlegung auf ihrer Webseite oder in öffentlich zugänglichen aufsichtlichen Berichten bereitstellen. Alle in früheren Berichtsperioden verwendeten Vorlagen müssen ebenfalls öffentlich zugänglich gemacht werden. Das in Teil 2 dargestellte Offenlegungsformat zur NSFR sieht eine Untergliederung der verfügbaren stabilen Refinanzierung (Available Stable Funding – ASF) und die erforderliche stabile Refinanzierung (Required Stable Funding – RSF) nebst deren Bestandteile nach Laufzeitbändern vor. Dabei sind sowohl gewichtete als auch ungewichtete Werte für die NSFR in die Veröffentlichung aufzunehmen. Die Informationen im Zusammenhang mit der NSFR sollen auf konsolidierter Basis berechnet und in einer einheitlichen Währung angegeben werden. Die Konsultationsfrist endet am 6. März 2015. Die Konsultation ist verfügbar unter: www.bis.org BCBS: Grundlegende Überarbeitung der Regelungen zum Handelsbuch Am 19. Dezember 2014 gab der Basler Ausschuss (BCBS) das Konsultationspapier zu offenen Fragen im Zusammenhang mit der grundlegenden Überarbeitung der Kapitalanforderungen zum Handelsbuch heraus, mit dem Ziel, die Kapitalanforderungen für das Handelsbuch zu verbessern und eine konsistente Umsetzung der Regelungen zu fördern, um international vergleichbare Kapitalhöhen herbeizuführen. Das Konsultationspapier sieht eine Reihe von Überarbeitungen am Marktrisikorahmenwerk vor, das 2013 veröffentlicht wurde. Das nun veröffentlichte Dokument soll einige Schwächen der Risikomessung bei Anwendung des auf internen Modellen basierenden Ansatzes sowie des Standardansatzes beseitigen. • Eine spezifische Behandlung im Umgang mit dem internen Risikotransfer (internal risk transfers – IRTs) des Aktienrisikos (equity risk) und des Zinsrisikos zwischen dem Bank- und dem Handelsbuch, als Ergänzung zur bisherigen Behandlung von internen Kreditrisikoübertragungen. In dem Dokument wurden die Stellungnahmen zum zweiten Konsultationspapier sowie die Ergebnisse einer quantitativen Auswirkungsstudie berücksichtigt. Dabei wurde insbesondere den Bedenken, die im Zusammenhang mit Umsetzungsschwierigkeiten zu einigen Bestandteilen des neuen Rahmenwerks geäußert wurden, Rechnung getragen. Die in das aktuell zur Konsultation stehende Dokument aufgenommenen Verbesserungen können in drei Kategorien unterteilt werden: Stellungnahmen zur Konsultation werden bis zum 13. Februar 2015 entgegen genommen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 • Ein überarbeiteter Standardansatz, der die Wertveränderungen eines Instruments, basierend auf der Sensitivität des zugrunde liegenden Risikofaktors, als Inputgröße verwendet. • Eine einfachere Methode zur Einbindung des Konzepts des Liquiditätshorizonts in den auf internen Modellen basierenden Ansatz. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.bis.org 19 Bankenaufsicht BCBS: Veröffentlichungen zum Verbriefungsregelwerk Kriterien zur Identifizierung von einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefungen Der Basler Ausschuss und IOSCO haben am 11. Dezember 2014 ein gemeinsames Konsultationsdokument zu den Kriterien für die Identifizierung von einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefungstrukturen veröffentlicht, das die Finanzbranche unterstützen soll. Die an einer Verbriefungstransaktion beteiligten Parteien sollen dadurch die Risiken einer bestimmten Verbriefung im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten besser einschätzen können. Die Konsultation läuft bis 13. Februar 2015. Die Kriterien in Bezug auf „einfach“ beziehen sich auf die Homogenität des zugrunde liegenden Vermögenswerts mit einfachen Charakteristika sowie auf eine Transaktionsstruktur, die nicht besonders komplex ist. Die Kriterien zur Transparenz setzen voraus, dass der Investor mit ausreichend Informationen über den zugrunde liegenden Vermögensgegenstand, die Transaktionsstruktur und die an der Transaktion beteiligten Parteien versorgt wird. Dies soll ein umfassenderes und gründlicheres Verständnis für die involvierten Risiken fördern. Mithilfe der Kriterien zur Vergleichbarkeit soll Investoren das Verständnis solcher Produkte erleichtert sowie ein einfacherer und schnellerer Vergleich zwischen verschiedenen Kategorien von Vermögensgegenständen ermöglicht werden. Den vorgeschlagenen Kriterien wurden Hauptkategorien für Risiken im Verbriefungsprozess zugeordnet: (i) allgemeine Kriterien, die sich auf den zugrunde liegenden Forderungspool (Risiken der Vermögenswerte) beziehen; (ii) Transparenz im Zusammenhang mit der Verbriefungsstruktur (strukturelle Risiken) und (iii) Steuerung von wesentlichen Teilen des Verbriefungsprozesses (Treuhänderund Forderungsverwalterrisiken). Der vorgeschlagene Ansatz ist modular aufgebaut. Die veröffentlichten Kriterien können somit, abhängig von spezifischen Bedürfnissen und Anwendungen, wie bspw. Investorenmandate, regulatorische Anwendungen oder verwandte Regelungen der Zentralbanken, ergänzt oder erweitert werden, wie etwa durch Kriterien, die sich auf das Kreditrisiko oder die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände beziehen. Die Umsetzung solcher Kriterien, einschließlich deren potenzieller Auswirkungen auf das Regelwerk, ist jedoch nicht in den Umfang der Konsultation eingeschlossen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Überarbeitung des Rahmenwerks für Verbriefungen Mithilfe der Überarbeitungen des Rahmenwerks für Verbriefungen durch den Basler Ausschuss sollen eine Reihe von Mängeln des Basel II-Regelwerks beseitigt sowie die Kapitalanforderungen für das Risiko von Verbriefungen, die im Bankbuch gehalten werden, erweitert werden. Das Rahmenwerk, das im Januar 2018 in Kraft treten soll, stellt einen Teil der breiten Basel III-Agenda des BCBS dar, mit der die aufsichtlichen Anforderungen für Banken als Reaktion auf die Finanzkrise überarbeitet werden sollen, um den Bankensektor widerstandsfähiger zu machen. Die finalen Anforderungen wurden unter Berücksichtigung von Antworten auf zwei Konsultationsphasen im Dezember 2012 und 2013 sowie Ergebnissen zweier quantitativer Auswirkungsuntersuchungen festgelegt. Die Finanzkrise deckte verschiedene Schwächen im Verbriefungsrahmenwerk auf, darunter die Abhängigkeit von externen Ratings, mangelnde Risikosensitivität, Klippeneffekte und Kapitallücken bei bestimmten Risiken. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Basel II-Verbriefungsregelwerk wurden im Zusammenhang mit (i) der Hierarchie der Ansätze; (ii) den in den jeweiligen Ansätzen verwendeten Risikotreibern; und (iii) der Höhe des regulatorischen Kapitals, über das Banken bei Verbriefungsrisiken verfügen müssen (bspw. die Kalibrierung im Rahmenwerk), vorgenommen. Die überarbeitete Hierarchie verringert die Abhängigkeit von externen Ratings und vereinfacht und beschränkt die Anzahl der Ansätze. An oberster Stelle steht in der Hierarchie der IRB-Ansatz, den Banken verwenden können, wenn Aufsichtsbehörden der Verwendung ihrer internen Modelle zugestimmt haben. Darauf folgen an zweiter Stelle der auf externen Ratings basierende Ansatz – sofern die externen Ratings im betreffenden Staat anerkannt werden – sowie drittens der Standardansatz. Zusätzliche Risikotreiber, die eine beachtliche Anpassung in Bezug auf die Laufzeit der Verbriefungstranche darstellen, wurden eingeführt, um Schwächen des Basel II-Rahmenwerks, die eine Unterkapitalisierung bestimmter Exposures zur Folge hatten, zu beseitigen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bis.org/Konsultation Kriterien Verbriefungen www.bis.org/Überarbeitung Rahmenwerk Verbriefungen 20 Bankenaufsicht BCBS: Entwurf zu Änderungen am Kreditrisikostandardansatz Der Basler Ausschuss hat am 22. Dezember 2014 ein Konsultationspapier mit Änderungen am Kreditrisikostandardansatz („Revisions to the standardised approach for credit risk – consultative document“) herausgegeben. Ziel ist es etwa, zu einer Reduktion der Abhängigkeit von externen Ratings, einer besseren Vergleichbarkeit zum IRB-Ansatz sowie einer Verbesserung der Risikosensitivität beizutragen. Im Fokus stehen u.a. folgende Vorschläge: • Das Risikogewicht bei Banken wird nicht mehr über das externe Rating der Bank oder den Sitzstaat definiert, sondern über zwei Risikotreiber, d.h. die Eigenmittelquote (capital adequacy ratio) sowie die Asset-Qualität (asset quality ratio) ermittelt und zu einem Risikogewicht zwischen 30 % und 300 % führen. • Das Risikogewicht von Unternehmen soll nicht mehr länger in Abhängigkeit vom externen Unternehmensrating ermittelt werden, sondern auf Basis von den beiden Risikotreibern Umsatz (revenue) und Verschuldung (leverage) ermittelt werden und zu einem Risikogewicht zwischen 60 % und 300 % führen. • Durch Wohnimmobilien gesicherte Exposures werden nicht mehr mit einem 35%-Risikogewicht unterlegt, sondern vielmehr auf Basis der zwei Risikofaktoren Beleihungsquote (loan-to-value) und Schuldendienstquote (debt-service coverage ratio) mit einem Risikogewicht zwischen 25 % und 100 % ermittelt. Weiter enthalten die Vorschläge Änderungen in Bezug auf die Risikogewichte von Retail-Exposures und durch Gewerbeimmobilien gesicherte Exposures. Zu den Änderungen ist auch eine Auswirkungsstudie geplant, die in dem Konsultationspapier beschrieben wird. Die Konsultationsfrist endet am 27. März 2015. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.bis.org BCBS: Konsultationspapier zu Capital Floors Am 22. Dezember 2014 wurde vom Basler Ausschuss das Konsultationspapier „Capital floors: the design of a framework based on standardised approaches“ zum Thema Mindestkapitalvorschriften veröffentlicht. Zielsetzung ist der Aufbau eines Mindestkapitalrahmenwerks für Standardansätze. Mit Basel II wurde eine Kapitaluntergrenze (capital floor) als Übergangsregelung für Banken eingeführt, die den IRB-Ansatz für Kreditrisiken oder den fortgeschrittenen Ansatz bei den operationellen Risiken gewählt haben. Diese Regelungen sollten die Einhaltung eines Mindestkapitalniveaus sicherstellen. Es bestehen aber beispielsweise Unterschiede dahingehend, dass einige Länder direkt Basel II-Vorgaben ohne Basel I oder die Regelungen zu capital floors unterschiedlich umgesetzt haben. Der Ausschuss hat mehrere Themengebiete im Zusammenhang mit capital floors identifiziert, die einer Überarbeitung bedürfen. der Risikovorsorge sowie die Wahl des Standardansatzes. In dem Konsultationspapier werden zwei Optionen für die Berechnung des Floors diskutiert: • Berechnung je Risikoart (risk category based floor), • Ermittlung auf Grundlage der Gesamt-RWAs (aggregate RWAbased floor) Stellungnahmen zum Konsultationspapier sind bis zum 27. März 2015 möglich. Für das Jahr 2015 ist eine Auswirkungsstudie (QIS) geplant. Weitere Informationen sind verfügbar unter: Das Konsultationspapier enthält u.a. Ausführungen zu Aggregationsniveaus der Risikokategorien, Anpassung von Differenzen bei EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 www.bis.org 21 Versicherungsaufsicht Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Versicherungsaufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffentlichungen der BaFin, der Aufsichtsbehörden der Länder sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien. EZB: Verordnung über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften Der Rat der Europäischen Zentralbank hat am 28. November 2014 eine Verordnung über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) erlassen. Die Verordnung ist nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 366/36 vom 20. Dezember 2014) am 9. Januar 2015 in Kraft getreten. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen in den betroffenen Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbares Recht dar und bedürfen daher keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht. Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten sind folgende Daten entweder direkt an die nationalen Zentralbanken oder über die nationalen Aufsichtsbehörden zu übermitteln: Ziel der neu eingeführten Berichtspflichten ist die Versorgung der EZB mit geeigneten Daten über die finanziellen Aktivitäten des Versicherungssektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Die Sammlung statistischer Daten soll die EZB in ihren monetären und finanziellen Analysen unterstützen und damit im Rahmen des Systems der Europäischen Zentralbanken einen Beitrag zur Stabilität des Finanzsystems liefern. (c) jährlich die Bestandsdaten der technischen Reserven in der Nicht-Lebensversicherung, heruntergebrochen auf einzelne Versicherungszweige und geografische Gebiete. Im Anwendungsbereich der Verordnung befinden sich sämtliche Versicherungsunternehmen, die die Definition eines Versicherungsunternehmens erfüllen, soweit sie in Mitgliedsstaaten tätig sind, deren Währung der Euro ist. Als Versicherungsunternehmen gelten Finanzintermediäre, die das Geschäft der Direkt- oder Rückversicherung betreiben. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. (a) vierteljährlich die Bestandsdaten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen; (b) vierteljährlich die Bestandsdaten der technischen Reserven in der Nicht-Lebensversicherung, heruntergebrochen auf die einzelnen Versicherungszweige; Darüber hinaus sind Informationen zu den geschriebenen Prämien, den angefallenen Schäden und den gezahlten Provisionen bereitzustellen. Konkretisiert werden die Berichtsanforderungen im Einzelnen durch die Anhänge I und II der Verordnung. Sämtliche Meldungen haben erstmalig für das Jahr 2016 zu erfolgen. Die Verordnung ist verfügbar unter: www.ecb.europa.eu Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ermittlung und Verteilung von Überzins und Überschuss in der Krankenversicherung (Überschussverordnung) ist am 19. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2219) veröffentlicht worden und am 31. Dezember 2014 in Kraft getreten. Die Änderungen resultieren aus dem Pflege-NeuausrichtungsGesetz vom 23. Oktober 2012 und betreffen die Einführung eines eigenen Zuführungssatzes zur erfolgsabhängigen Rückstellung für EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Beitragsrückerstattung gemäß § 81d VAG für die geförderte Pflegevorsorge. Um den unterschiedlichen Rechnungszinsen im Bestand zu begegnen, wurden darüber hinaus die Regelungen für die Zuteilung der Zinsüberschüsse konkretisiert. Die Verordnung ist verfügbar unter: www.bundesgesetzblatt.de 22 Versicherungsaufsicht BMF: Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Das BMF hat am 7. November 2014 den Entwurf einer nach § 56b Abs. 2 VAG zu erlassenden Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung – RfBV) zur Zustimmung an den Bundesrat übersendet. Nach dem durch das SEPA-Begleitgesetz neu geschaffenen § 56b Abs. 2 Satz 1 VAG wird den Lebensversicherungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) einen oder mehrere kollektive Teile einzurichten, die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zur Verfügung stehen, also nicht mit bestimmten Beständen verknüpft sind. Der Verordnungsentwurf soll die nähere Ausgestaltung der kollektiven Teile innerhalb der RfB regeln. Ziel des Entwurfs ist es, den Ausgleichsmechanismus zwischen den Teilbeständen innerhalb der RfB wiederherzustellen, indem eine dem Gesamtbestand zugeordnete „kollektive“ RfB eingeführt wird, mittels derer die Möglichkeit geschaffen wird, Mittel an die kollektive RfB abzugeben bzw. von ihr zu erhalten. Die von den heutigen Kunden des Altbestands erwirtschaftete RfB bleibt diesen auch künftig in einem separaten Topf erhalten. Der Verordnungsentwurf ist verfügbar unter: www.bundesrat.de BaFin: Veröffentlichung des Rundschreibens 10/2014 (VA) zur Versicherungsvermittlung Am 23. Dezember 2014 veröffentlichte die BaFin das Rundschreiben 10/2014 (VA), das Hinweise zur Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen Aktivitäten und zum Risikomanagement beim Vertrieb von Versicherungsprodukten enthält. Gleichzeitig wurde das Vorgänger-Rundschreiben 9/2007 (VA) aufgehoben. Gebundene Vermittler Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 80 Abs. 2 VAG nur dann mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, wenn diese zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und angemessen qualifiziert sind. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen verlangt die BaFin, dass „geeignete Auskünfte“ eingeholt werden, zu denen das aktuelle Führungszeugnis, ein aktueller Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis sowie eine Ausbildung entsprechend dem angebotenen Produktspektrum gehören. Während der gesamten Zusammenarbeit sollte das Unternehmen durch laufende Aufsicht sicherstellen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Zusammenarbeit ist schließlich der Registerbehörde mitzuteilen. Bei Beendigung der Zusammenarbeit wird der Eintrag aus dem Register gelöscht. Makler und Versicherungsvertreter mit Erlaubnis Versicherungsunternehmen dürfen nur dann mit Vermittlern i.S.d. § 34d Abs. 1 GewO zusammenarbeiten, wenn diese über eine Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde verfügen. Dies muss durch Einsichtnahme in das Vermittlerregister noch vor Beginn der Zusammenarbeit sichergestellt werden. Auch hier hat eine regelmäßige Überprüfung stattzufinden. Regelungen für alle Arten von Vermittlern Gemäß § 80a VAG bedarf es zur sachgerechten Beantwortung von Beschwerden über Vermittler immer einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Des Weiteren müssen laut BaFin geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um zwischen personellen und sachlichen Beschwerdepunkten zu unterscheiden. Alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zusammenarbeit mit dem Vermittler notwendig sind, müssen vom Versicherer so aufbewahrt werden, dass sie jederzeit verfügbar sind. Alle Versicherer werden aufgefordert, die oben genannten Punkte durch adäquate schriftliche Arbeitsanweisungen umzusetzen. Das Rundschreiben ist verfügbar unter: www.bafin.de EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 23 Versicherungsaufsicht BaFin: Beurteilung der gesetzlichen Kapitalanforderungen und der versicherungstechnischen Rückstellungen Im Zuge der Vorbereitung auf Solvabilität II hat die BaFin am 10. Dezember 2014 Hinweise zur Beurteilung der gesetzlichen Kapitalanforderungen und der versicherungstechnischen Rückstellungen veröffentlicht. Die Veröffentlichung richtet sich an alle inländischen Versicherungsunternehmen, die ab dem 1. Januar 2016 in den Anwendungsbereich der Solvabilität II-Richtlinie fallen bzw. an alle Versicherungsgruppen, bei denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die BaFin sein wird. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie jederzeit ihre Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) und ihre Mindestkapitalanforderung (MCR) mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln bedecken können. Ob dies der Fall ist bzw. welche Maßnahmen notwendig sind, damit dies der Fall ist, wird im Rahmen des FLAOR/ORSA (Forward Looking Assessment of Own Risks/Own Risk and Solvency Assessment) beurteilt. Die jederzeitige Einhaltung der gesetzlichen Kapitalanforderungen kann nur sichergestellt werden, indem eine prospektive Sicht eingenommen wird. Die Zukunftsperspektive umfasst einen mehrjährigen Zeitraum der mindestens dem geschäftlichen Planungszeitraum entspricht. Es wird davon ausgegangen, dass dies in der Regel drei bis fünf Jahre sind. Zudem wird erwartet, dass Unternehmen in für sie angemessenem Umfang und entsprechender Häufigkeit Stresstests, inklusive Reverse-Stresstests, und Szenarioanalysen durchführen und deren Ergebnisse im Rahmen des FLAOR/ORSA berücksichtigen. Ansonsten bestehen keine konkreten Vorgaben darüber, wie die Zukunftsprognosen zu ermitteln sind. Damit eine Beurteilung der jederzeitigen Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgen kann, muss ein Unternehmen über geeignete Prozesse und Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügen. Die Veröffentlichung ist verfügbar unter: www.bafin.de EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen Abschlussbericht zum Stresstest 2014 Die Europäische Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA) veröffentlichte am 30. November 2014 ihren Abschlussbericht zum europaweiten Stresstest des Jahres 2014. In diesen Stresstest waren wichtige europäische und nationale Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen einbezogen. Die Berechnungen wurden auf Grundlage standardisierter Vorgaben durchgeführt, ohne dabei die Übergangsvorschriften von Solvabilität II vollständig auszuschöpfen. Opinion on Sound Principles for Crisis Prevention, Management and Resolution Die Europäische Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA) veröffentlichte am 1. Dezember 2014 eine Stellungnahme mit Leitsätzen, die den nationalen Aufsichtsbehörden bei der Vermeidung und dem Management von Krisen sowie der Abwicklung von Versicherungsunternehmen helfen sollen. Die Stellungnahme ist verfügbar unter: Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eiopa.europa.eu www.eiopa.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 24 Wertpapieraufsicht/Asset Management Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarkts sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Im Bereich Asset-Management werden Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus beiden Bereichen dargestellt. Grundlage hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen der BaFin. BaFin: Rundschreiben zum Legal Entity Identifier Das Rundschreiben 1/2015 (BA) der BaFin vom 16. Januar 2015 regelt den Erwerb und die Meldung des Legal Entity Identifier (LEI) an die Deutsche Bundesbank. In den Anwendungsbereich des Rundschreibens fallen nach Art. 2 des Beschlusses EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank i.V.m. Art. 2 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (SSMRahmenverordnung): • CRR-Kreditinstitute, • Finanzholdinggesellschaften und • gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie die in Art. 2 Nr. 21 Buchstabe b der SSM-Rahmenverordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2014/29 vom 2. Juli 2014 verpflichtet die nationalen zuständigen Behörden der am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten, die zu beaufsichtigenden Unternehmen bei der Übermittlung von Daten an die EZB anhand des Legal En- tity Identifier (LEI) zu identifizieren. Um eine ordnungsgemäße Datenübermittlung an die EZB zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die betroffenen Unternehmen über einen LEI verfügen und ihn der Deutschen Bundesbank bis zum 28. Februar 2015 per E-Mail mitteilen. Beim LEI handelt es sich um eine Rechtsträgerkennung, die von den zu identifizierenden Unternehmen bei einer vom Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee (LEI ROC) anerkannten Vergabestelle (Local Operating Unit – LOU) beantragt werden kann. Verfügt ein Unternehmen bereits über einen LEI, so ist keine neue Kennung zu beantragen. Der bestehende LEI ist an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln, sofern er dort noch nicht vorliegt. Das Rundschreiben ist verfügbar unter: www.bafin.de BaFin: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Die BaFin hat am 19. November 2014 ihren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsfrist endete am 5. Dezember 2014. Durch die Änderung der ESMA-Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds – ETF) und anderen OGAWThemen am 1. August 2014 stimmen die Regelungen der Derivateverordnung aktuell in einigen Punkten nicht mehr mit den ESMALeitlinien überein. Mit der Änderungsverordnung sollen die Änderungen der ESMA-Leitlinien in das Aufsichtsrecht umgesetzt werden. Wesentliche Neuregelungen betreffen insbesondere die geringeren Anforderungen an die Diversifizierung von Sicherheiten, sofern diese von Staaten emittiert oder garantiert werden. Die in den ESMALeitlinien vorgesehene Voraussetzung für den Gebrauch dieser neuen Möglichkeit durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Erfüllung spezifischer Transparenzpflichten bezüglich der Verkaufsprospekte und Jahresberichte der betroffenen Investmentvermögen. Dies soll dem Anlegerschutz dienen. Die Konsultation ist verfügbar unter: www.bafin.de EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 25 Wertpapieraufsicht/Asset Management BaFin: Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF Die BaFin hat am 6. November 2014 einen Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF(Alternative Investmentfonds) veröffentlicht, durch den Investitionskriterien für mindestens 60 % des investierten Kapitals festgelegt werden. Die verbleibenden 40 % können in Vermögensgegenstände investiert werden, die zwar grundsätzlich für das jeweilige Investmentvermögen erwerbbar sind, die genannten Kriterien jedoch nicht erfüllen. Dabei erfolgt eine Anrechnung auf die 60 %-Grenze bei Mindestinvestitionsgrenzen von anderen Vermögensgegenständen wie Bankguthaben. Investiert also ein geschlossener Publikums-AIF nach seinen Anlagebedingungen zu mindestens 10 % in Bankguthaben, müssen lediglich für weitere 50 % des investierten Kapitals die Investitionskriterien erfüllt sein. Der Kriterienkatalog ist mit Abschluss der in den Anlagebedingungen bestimmten Investitionsphase einzuhalten. Je nach Fondslaufzeit beträgt diese bis zu drei Jahre. In den Anlagebedingungen ist ihre genaue Länge entsprechend aufzunehmen. Durch Beschluss der Gesellschafter mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 kann diese Dauer um weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern dies nach den Anlagebedingungen vorgesehen ist. Bei Publikums-AIF beginnt danach die Phase der Bewirtschaftung und/oder Desinvestition, was die Einhaltung der Anlagestrategie und der Anlagegrenzen faktisch unmöglich macht. Bei geschlossenen Publikums-AIF, die einen Vermögensgegenstand veräußern und den Erlös wieder reinvestieren, beginnt die Investitionsphase neu. Hierzu gelten gesonderte Kriterien. Der Kriterienkatalog enthält Ausführungen u.a. mit Angabepflichten in den Anlagebedingungen zu Immobilien, Schiffen, Luftfahrzeugen, erneuerbaren Energien und Unternehmensbeteiligungen. Der Kriterienkatalog ist verfügbar unter: www.bafin.de 26 Wertpapieraufsicht/Asset Management ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen Konsultation zur Trennung von Vermögenswerten nach der AIFMD Am 1. Dezember 2014 hat die ESMA ein Konsultationspapier zu Anforderungen an die Trennung der Vermögenswerte (asset segregation) nach der Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) veröffentlicht. Das Konsultationspapier enthält Vorschläge für Leitlinien zur Trennung von Vermögenswerten im Fall der Übertragung der Verwahrungspflichten durch den jeweiligen Verwahrer eines alternativen Investmentfonds. Die für Verwahrstellen geltenden Bestimmungen – insbesondere die zur Vermögenstrennung – sind eine Schlüsselkomponente des AIFMD-Rahmenwerks, mit dem Ziel, den Investorenschutz zu verbessern. Das Konsultationspapier stellt klar, dass das Konto, auf dem die AIF-Vermögenswerte durch die jeweilige Drittpartei verwahrt werden, Vermögensgegenstände von anderen AIFs oder nur solche Assets des AIF enthalten kann, deren Verwahrung ausdrücklich auf die Drittpartei übertragen wurde. Nicht-AIF-Vermögensgegenstände können nicht in ein solches Konto einbezogen werden. Die ESMA erhofft sich im Rahmen der Konsultation Kommentare zu den beiden folgenden Möglichkeiten: Option 1: Eine ernannte Drittpartei, die Vermögenswerte von verschiedenen Kunden verwahrt, wäre nicht verpflichtet, separate Konten für die AIF-Vermögenswerte von jedem einzelnen Verwahrer zu führen. Option 2: Das Konto, auf dem die AIF-Vermögenswerte von der jeweiligen Drittpartei gehalten werden, darf nur AIF-Vermögenswerte sowie Vermögenswerte von anderen AIFs desselben Treuhänders enthalten. AIF-Vermögensgegenstände von anderen Kunden müssten auf separaten Konten verwahrt werden. Die Konsultationsfrist endete am 30. Januar 2015. Die ESMA beabsichtigt, den finalen Bericht über die Leitlinien in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 zu veröffentlichen. Die Konsultation ist verfügbar unter: www.esma.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 ESMA submits advice on delegated acts required by the UCITS V Directive Die ESMA erhielt am 3. Juli 2014, wie in der OGAW-Richtlinie vorgesehen, eine vorläufige Anfrage der Europäischen Kommission für technische Ratschläge zum Inhalt von zwei delegierten Rechtsakten zu Treuhändern. Die ESMA veröffentlichte am 26. September 2014 ein Konsultationspapier mit Entwürfen zu den delegierten Rechtsakten. Nachdem die Konsultationsfrist am 24. Oktober 2014 abgeschlossen war, gibt die ESMA in dem jetzt vorliegenden Bericht, unter Berücksichtigung des Feedbacks von Interessenvertretern zur Konsultation, ihre finalen Ratschläge an die Kommission ab. Die ESMA gibt Empfehlungen zum Insolvenzschutz von OGAWVermögensgegenständen im Fall einer Auslagerung der Verwahrung ab und schlägt u.a. Maßnahmen, Vereinbarungen und Verpflichtungen für die verwahrende Drittpartei sowie Maßnahmen, die vom Treuhänder umgesetzt werden müssen, vor. Darüber hinaus enthält der Bericht Empfehlungen zur Unabhängigkeitsanforderung und zeigt u.a. Maßnahmen auf, die Risiken entgegenwirken sollen, die z.B. aus Verbindungen zwischen der Management-/Investmentgesellschaft und dem Treuhänder, bspw. bei der gemeinsamen Verwaltung/Aufsicht oder bei Überkreuzbeteiligungen zwischen diesen Einheiten, resultieren können. Die ESMA wird im nächsten Schritt eng mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten, um die technischen Ratschläge in formale delegierte Rechtsakte umzuwandeln. Die Empfehlungen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Konsultation der verschiedenen Anteilsklassen von OGAWs Die ESMA hat am 23. Dezember 2014 ein Diskussionspapier zu verschiedenen Anteilsklassen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis 27. März 2015 möglich. Im Rahmen der OGAW-Richtlinie ist es zulässig, Investoren verschiedene Anteilsklassen anzubieten. Es wird allerdings nicht geregelt, ob und bis zu welchem Umfang die verschiedenen Anteilsklassen eines bestimmten OGAW-Vermögensgegenstands voneinander abweichen dürfen. Die ESMA hat jetzt festgestellt, dass die nationalen Praktiken bezüglich der Einteilung der Anteilsklassen stark aus- 27 Wertpapieraufsicht/Asset Management einander gehen. Während einige Staaten eine sehr einfache Einteilung, bspw. abhängig von den verschiedenen Gebührenhöhen, vornehmen, gehen andere deutlich anspruchsvoller vor, indem sie die Anteilsklassen bspw. an die potenziell verschiedenen Investmentstrategien anknüpfen. Da die ESMA es als vorteilhaft erachtet, die Klasseneinteilung zu vereinheitlichen, wird in dem Diskussionspapier festgelegt, welche Faktoren die Anteilsklasse beeinflussen und inwiefern sich die Anteilsklassen von den verschiedenen OGAW-Kategorien unterscheiden. Des Weiteren enthält das Dokument Vorschläge über mögliche Ansätze, die das Ausmaß der erlaubten Abweichungen spezifizieren. Die Konsultation ist verfügbar unter: www.esma.europa.eu Konsultationspapier zu MiFID II/MiFIR Im Rahmen der Umsetzung der Neufassung der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID II) und der Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) hat die ESMA am 19. Dezember 2014 die Konsultation zu ihren Vorschlägen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards eröffnet. Eine Kommentierung ist bis zum 2. März 2015 möglich. Die Standards für die Sekundärmärkte behandeln in erster Linie folgende Themen: • Vor- und Nachhandelstransparenz, • Handelsplatz-Zwang für Derivate, • Zugang zu Handelsplätzen und zentralen Kontrahenten, • Marktmikrostrukturen, • organisatorische Anforderungen an Handelsplätze, • Warenderivate und • Veröffentlichung von Marktdaten. Darüber hinaus sind Standards zum Anlegerschutz enthalten. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Das nun veröffentlichte Konsultationspapier enthält konkrete Vorschläge für technische Regulierungsstandards, einige Durchführungsstandards sowie ergänzend eine vorläufige Kosten-NutzenAnalyse. Zur Verbesserung der Vor- und Nachhandelstransparenz ist in der MiFIR-Verordnung eine Ausweitung des bestehenden Transparenzregimes für Aktien auf Nichtaktien vorgesehen. Darin enthalten sind Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionsrechte sowie Derivate. Nationalen Behörden steht es offen, Ausnahmen von der Transparenz (Waiver), bspw. für illiquide Finanzinstrumente oder für Transaktionen ab einer bestimmten Größe, zuzulassen. Das Konsultationspapier beinhaltet außerdem den Vorschlag, Finanzinstrumente mit ähnlichen Liquiditätseigenschaften in Klassen zu gruppieren und dann für jede dieser Klassen einzeln zu bestimmen, ob sie zu den liquiden oder illiquiden Finanzmitteln gezählt werden sollten. Die ESMA sieht für die verschiedenen Klassen von Finanzinstrumenten konkrete Schwellenwerte bezüglich der Transaktionsgröße vor, ab denen die Aufsichtsbehörden Ausnahmen von der Transparenz einräumen können. Um geänderte Marktbedingungen angemessen zu berücksichtigen, soll eine jährliche Aktualisierung der Schwellenwerte anhand einer festen Methodik erfolgen. Die Regulierungsstandards zu den Marktmikrostrukturen enthalten Vorgaben zu organisatorischen Vorkehrungen von Wertpapierfirmen und Handelsplätzen in einem automatisierten Handelsumfeld. Außerdem regeln sie Market-Making-Strategien, -Verträge und -Programme sowie Order/Transaktions-Verhältnisse und minimale Preisveränderungen (Tick Sizes). Das Konsultationspapier gibt Inhalt und Form vor, in der Approved Publication Arrangements (APA) und Consolidated Tape Providers (CTP) Informationen zu außerbörslichen Geschäften veröffentlichen müssen. Darüber hinaus stellt die ESMA klar, für welche Finanzinstrumente Marktdaten zu veröffentlichen sind. Unter genau definierten Umständen können nationale Behörden den Zugang zu zentralen Kontrahenten und Handelsplätzen verwehren. Durch die allgemein gehaltene Formulierung der Vorgaben werden den Behörden gewisse Ermessensspielräume eingeräumt. Im Zusammenhang mit Warenderivaten werden die Methoden zur Berechnung des Positionslimits und zur Aggregation von Positionen innerhalb von Unternehmen konkretisiert. Das Konsultationspapier präzisiert darüber hinaus, unter welchen Umständen Personen nicht der MiFID-Verordnung unterliegen, weil der Handel bzw. die Finanzdienstleistungen in Warenderivaten und Emissionsrechten im 28 Wertpapieraufsicht/Asset Management Vergleich zum Hauptgeschäft lediglich als Nebentätigkeit ausgeführt werden. Des Weiteren enthält das Konsultationspapier unter anderem Regulierungsstandards zu folgenden Aspekten: • Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an regulierten Märkten, • Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel, • Informationspflichten von multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facilities – MTFs) und organisierten Handelssystemen (Organised Trading Facilities – OTFs), Q&A zu AIFMD- sowie EuSEF- und EuVECA-Verordnungen Am 11. November 2014 wurden von der ESMA die Q&ADokumente 2014/1354 und 2014/1357 veröffentlicht, die Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften zur AIFMD und zu den Verordnungen über den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) sowie über den Europäischen Fonds für Risikokapital (EuVECA) enthalten. Ziel der Dokumente ist eine weitere Annäherung der Umsetzungspraktiken innerhalb der EU. Sie richten sich an die zuständigen Behörden. Zudem überarbeitete die ESMA die Q&A-Dokumente im Zusammenhang mit der Anwendung der AIFMD (2015/11) sowie den Leitlinien zu ETFs (exchange traded funds) und anderen OGAW-Themen (2015/12). Die Aktualisierungen wurden am 9. Januar 2015 veröffentlicht. • Meldung von Transaktionsdaten, Die Q&A-Dokumente sind verfügbar unter: • Auftragsaufzeichnung durch Handelsplätze und Wertpapierfirmen sowie www.esma.europa.eu/2014 www.esma.europa.eu/2015 • Uhrensynchronisation zwischen den Handelsplätzen und ihren Teilnehmern. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu www.bafin.de EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 29 Aufsichtsrecht – sonstige Themen Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Aufsichtsrecht und der Aufsichtspraxis der BaFin bzw. sonstiger Aufsichtsgremien dargestellt, die sektorübergreifend mehrere oder alle Aufsichtsbereiche betreffen. Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings Am 10. Dezember 2014 wurde das „Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. (BGBl. I S. 2085 vom 18. Dezember 2014). Als eine Ursache für die Finanzkrise wurde die schematische Übernahme von externen Ratings bei Unternehmen der Finanzbranche identifiziert. Vor diesem Hintergrund werden in dem Artikelgesetz diverse Anpassungen vorgenommen, um die Finanzbranche widerstandsfähiger zu machen. Unter anderem wurden Änderungen an folgenden Gesetzen vorgenommen: Im Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurde die jeweils zuständige Behörde mit der aufsichtsrechtlichen Befugnis benannt, die Einhaltung der durch die Änderungsverordnung zur Ratingverordnung (EU) Nr. 462/2013 (CRA III) einschlägigen Pflichten zu über- wachen. Ergänzt wurde deshalb auch die entsprechende Pflicht zur jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch einen Wirtschaftsprüfer. Zusätzlich wurden jeweils Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung oder Zuwiderhandlungen eingefügt. Zudem wurden etwa im Kapitalanlagesetzbuch (KAGB) neue Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten ergänzt, um entsprechende Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die durch einschlägige Verordnungen eingeführten Vorgaben zu ermöglichen. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.bgbl.de BaFin: Rundschreiben 8/2014 (GW) - Erklärung und Informationsbericht der FATF Am 21. November 2014 veröffentlichte die BaFin • eine Erklärung der FATF („FATF Public Statement“) vom 24. Oktober 2014 zum Iran, zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) sowie weiteren Ländern, • einen Informationsbericht der FATF zu Ländern unter Beobachtung und • eine Verwaltungspraxis zu § 11 GwG. Die Erklärung der FATF beschäftigt sich mit solchen Ländern, die erhebliche Defizite in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Nach wie vor gehen vom Iran und der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) substanzielle Risiken aus, sodass eine Zuordnung der beiden Länder weiter in die Kategorie 1 gegeben ist. Die FATF hält ihre Mitgliedsländer zu Gegenmaßnahmen zum Schutz des internationalen Finanzsystems an. Algerien, Ecuador, Indonesien und Myanmar lassen dagegen weiterhin strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennen (Länder der Kategorie 2). Die von diesen Ländern ausgehenden Risiken sind gemäß der FATFEY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Erklärung von den Mitgliedsländern entsprechend zu berücksichtigen. Den erhöhten Risiken der Länder beider Kategorien ist durch angemessene Sorgfalts- und Organisationspflichten Rechnung zu tragen. In ihrem Informationsbericht in Zusammenhang mit den fortlaufenden Länderprüfungen sieht die FATF auch weiterhin Defizite bei einzelnen Ländern hinsichtlich wesentlicher, von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Auch wenn im Hinblick auf diese Länder kein direkter Handlungsbedarf besteht, sollte die Situation der genannten Länder hinsichtlich der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt werden. Außerdem hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage seine Auslegungshinweise zum Verdachtsmeldewesen im Bereich der Geldwäschebekämpfung nach § 11 GwG aktualisiert. Das Rundschreiben ist verfügbar unter: www.bafin.de 30 Aufsichtsrecht – Sonstige Themen BaFin: Merkblätter für Geschäftsleiter und für Mitglieder von Verwaltungs-/Aufsichtsorganen Am 20. Januar 2015 veröffentlichte die BaFin die Konsultation zu Merkblättern für Geschäftsleiter und Mitgliedern von Verwaltungsund Aufsichtsorganen, die die bisher geltenden Merkblätter „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG" vom 20. Februar 2013 und das „Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG“ vom 3. Dezember 2012 ablösen sollen. Künftig wird die BaFin jeweils getrennte Merkblätter für den Geltungsbereich • des Kreditwesengesetzes (KWG), des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und des Kapitalanlagegesetzbuches (KAG) und • des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) veröffentlichen. Dies resultiert daraus, dass im KWG die neuen, aus der CRD IV resultierenden Anforderungen an die Geschäftsleiter und Verwaltungs- und Aufsichtsorgane keine Entsprechung in den anderen Aufsichtsgesetzen finden. Die Merkblätter berücksichtigen die im KWG umgesetzten Änderungen durch das CRD-IV-Umsetzungsgesetz und das Finanzmarktanpassungsgesetz an Geschäftsleiter und Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen. Enthalten sind bspw. entsprechende Ausführungen, wie die Aufsicht die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Organmitglieder beurteilt, sowie Erläuterungen zu den Mandatsbeschränkungen, einschließlich der Beschreibung der hierzu einzureichenden Unterlagen. Im „Merkblatt zur Prüfung der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern“ sind nun auch Ausführungen zu den materiellen Anforderungen vorgesehen, die die BaFin an die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter stellt. Im Hinblick auf die Vorschriften des KAG folgen die Ausführungen inhaltlich weitestgehend den Anforderungen des KWG und geben die aufsichtliche Praxis nach dem Inkrafttreten des KAG im Jahr 2013 wieder. In den Merkblättern gemäß VAG wurden keine umfangreichen inhaltlichen Überarbeitungen der bisherigen Merkblätter vorgenommen. Ergänzend wurden bspw. Hinweise auf die Veröffentlichungen der BaFin zu den EIOPA-Leitlinien zum Governance-System aufgenommen. Die Unterlagen sind verfügbar unter: www.bafin.de ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen Konsultation zu überarbeiteten EMIR-Standards über Meldepflichten gegenüber Transaktionsregistern Am 10. November 2014 wurde ein Konsultationspapier der ESMA veröffentlicht, das sich mit der Überarbeitung der RTS und ITS in Verbindung mit der EMIR (European Market Infrastructure Regulation) befasst. In den RTS und ITS der ESMA geht es um Meldepflichten von Gegenparteien und zentralen Gegenparteien (CCPs) gegenüber Transaktionsregistern. Seit Inkrafttreten der Standards hat die EBA daran gearbeitet, eine konsistente Anwendung sicherzustellen. Die praktische Umsetzung des Meldewesens im Rahmen von EMIR hat einige Defizite sowie Verbesserungsmöglichkeiten aufgedeckt. Das Konsultationspapier führt drei Bereiche mit Änderungen in den aktuellen technischen Standards ein: • Konkretisierungen bei den Datenfeldern und ihrer Beschreibungen, • Anpassung bestehender Felder an die Reporting-Logik, die in den bestehenden Q&As vorgeschrieben ist bzw. Möglichkeiten für deren Datenstruktur, • Einführung neuer Felder und Werte, um die Marktgepflogenheiten bzw. notwendige regulatorische Vorgaben zu berücksichtigen. Stellungnahmen sind bis zum 13. Februar 2015 möglich. Das Konsultationspapier ist verfügbar unter: www.esma.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 31 Aufsichtsrecht – Sonstige Themen ESAs: Aktuelle Veröffentlichungen Konsultation über Leitlinienentwürfe zu Cross-Selling-Praktiken Der gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA - ESA) hat am 22. Dezember 2014 ein Konsultationspapier zu Cross-Selling-Praktiken im Finanzsektor der EU herausgegeben. Diese Leitlinien zu Zwecken des Kundenschutzes in der EU sollen einen effektiven und einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Unternehmen einführen, die Cross-Selling-Optionen anbieten. Solche Firmen sollen demnach auch entsprechende Standards im Sinne eines allgemein üblichen Geschäftsgebarens erfüllen, wodurch dem EU-Kunden eine fundiertere Kaufentscheidung ermöglicht werden soll. Während das Cross-Selling von Finanzprodukten für den Kunden von Vorteil sein kann, da es den Kaufpreis verringert, kann es allerdings auch dazu führen, dass der Kunde Anlageprodukte kauft, die er nicht unbedingt will, die für seine Bedürfnisse ungeeignet sind oder die ihn sehr lange an einen Vertrag binden. Um diesen Risiken gerecht zu werden, hat das Joint Committee Anforderungen erlassen, die die Offenlegung und die Transparenz rund um Preise, Kosten und nichtpreisliche Merkmale, wie etwa Risikoveränderungen, wenn mehrere Produkte in einem Paket gekauft werden, verbessern sollen. Darüber hinaus verlangen die Leitlinien, dass alle relevanten Informationen rechtzeitig und ausreichend übermittelt werden. Die Konsultation läuft bis zum 22. März 2015. Das Joint Committee beabsichtigt, die finalen Leitlinien im zweiten Quartal des Jahres 2015 zu veröffentlichen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.eba.europa.eu Finale Entwürfe technischer Standards zu Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen Der gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs – EBA, ESMA und EIOPA) hat am 23. Dezember 2014 seine finalen Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) zu Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen im Sinne der Finanzkonglomeraterichtlinie (FICOD) veröffentlicht. Die Standards sollen verdeutlichen, welche Risikokonzentration und welche gruppeninternen Transaktionen als signifikant im Sinne der FICOD erachtet werden und streben die einheitliche Anwendung der FICOD-Anforderungen zu diesem Thema in der EU an. Finale Leitlinien über eine einheitliche Aufsichtspraxis für Finanzkonglomerate Der gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs – EBA, ESMA und EIOPA) gab am 22. Dezember 2014 gemeinsame Richtlinien über die Angleichung der Aufsichtspraxis in Bezug auf die Einheitlichkeit der Kooperationsvereinbarungen für Finanzkonglomerate heraus. Die ersten von den ESAs in Bezug auf die Finanzkonglomeraterichtlinie (FICOD) erarbeiteten Leitlinien sollen die Kooperation zwischen den national zuständigen Behörden und grenzübergreifend tätigen Gruppen, die als Finanzkonglomerate identifiziert wurden, verdeutlichen und verbessern. Sie zeigen auf, inwieweit Behörden kooperieren sollten, um eine ergänzende Überwachungsebene bei Finanzkonglomeraten zu erhalten. Die Leitlinien decken vor allem das Erkennen von Finanzkonglomeratsstrukturen und deren schriftliche Verträge, die Koordination von Informationsaustausch, Aufsichtsplanung und -aktivitäten bei Unternehmensfortführung und Notfallsituationen, die Bewertung der Aufsicht von Finanzkonglomeraten und andere Entscheidungsprozesse zwischen den zuständigen Behörden ab. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu Diskussionspapier zur Verwendung von Ratings von Finanzinstituten in der EU Am 23. Dezember 2014 veröffentlichte der gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden ein Diskussionspapier zur Verwendung von Ratings von Finanzinstituten in der EU und will damit Meinungen zu den Leitlinien zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings einholen. Die Rückmeldungen zum Diskussionspapier sollen zusammen mit einer unabhängigen Studie vom gemeinsamen Ausschuss zu einem ersten Entwurf für mögliche Alternativen zu Ratings verarbeitet werden, der im zweiten Quartal des Jahres 2015 veröffentlicht werden soll. Das Diskussionspapier enthält einen Fragenkatalog für Banken und andere Finanzinstitute und –vermittler hinsichtlich deren Abhängigkeit von Ratings in ihrer Vertragspraxis, d.h. in Fällen in denen Bezugnahme auf Ratings nicht vom jeweiligen Rechtsrahmen vorgeschrieben ist. Die Fragen richten sich darüber hinaus an nationale Aufsichtsbehörden, deren Sichtweise zu diesem Thema erwünscht ist. Weitere Informationen sind verfügbar unter: Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu www.esma.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 32 Aufsichtsrecht – Sonstige Themen … Diskussionspapier über „Key Information Documents“ (KIDs) Am 17. November 2014 veröffentlichte der gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, ein Diskussionspapier über Key Information Documents (KIDs), welche Kleinanlegern helfen sollen, verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) in der EU besser zu verstehen und zu vergleichen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden erwarten ein Feedback von den betroffenen Interessenvertretern bis zum 17. Februar 2015. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sind aufgrund der PRIIPsVerordnung verpflichtet, Entwürfe technischer Regulierungsstandards über den Inhalt und die Präsentation von KIDs für PRIIPs zu entwickeln. Das Ziel dieser KIDs ist es, Kleinanleger in der EU mit verbraucherfreundlichen Informationen über Anlageprodukte zu versorgen, um die Transparenz des Anlagemarkts zu verbessern. Kleinanleger sollen Informationen darüber erhalten, welche Kernmerkmale die Anlageprodukte beinhalten, einschließlich der Investitionsgewinne, der Risiken und der Kosten. Während Anlageprodukte EU-Bürgern beim Vermögensaufbau helfen können und darüber hinaus zu Kapitalmärkten beitragen, die das Wirtschaftswachstum in der EU zu fördern, können dabei wesentliche Informationen zu diesen Produkten hinsichtlich der Risiken, der Vergütung und der Investitionskosten für Kleinanleger in der EU sehr komplex, schwer zu beschaffen und zu vergleichen sein. Die PRIIPs-Verordnung wurde eingeführt, um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Informationen über oftmals komplexe Anlageprodukte für Kleinanleger zu verbessern. Damit gewährleistet werden kann, dass alle Ansichten und Möglichkeiten bei der Entwicklung der RTS in Betrachtung gezogen werden, bitten die Aufsichtsbehörden nun um die Sichtweise von Interessenvertretern zur Entwicklung dieser standardisierten KIDs. Das Diskussionspapier beschränkt sich im Wesentlichen auf die relevanten Teile der KIDs, die in den technischen Regulierungsstandards enthalten sein müssen. Das Diskussionspapier ist verfügbar unter: www.eba.europa.eu EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 33 Aufsichtsrecht – Sonstige Themen BMJV: RefE zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Die Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkreditrichtlinie, Mortgage Credit Directive – MCD), für deren Umsetzung am 18. Dezember 2014 ein Referentenentwurf von den zuständigen Ministerien (Justiz und Verbraucherschutz, Wirtschaft, Finanzen) vorgelegt wurde, ist bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie betrifft sowohl Immobilienkredite als auch allgemeine Verbraucherkredite. Darüber hinaus werden Regelungen für Darlehensgeber in Bezug auf Girokonten, die dauerhaft oder erheblich überzogen werden, erfasst. Ziel der Richtlinie ist es, einen transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkt zu schaffen und eine nachhaltige Kreditvergabe und –aufnahme zu fördern um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erlangen. Dies soll durch verbesserte Immobilienkreditverträge erreicht werden. Der Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll die Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie sicherstellen und erfordert im Wesentlichen Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), im Gesetz über das Kreditwesen (KWG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), in der Institutsvergütungsverordnung, in der Gewerbeordnung und in der Preisangabenverordnung. • Die neuen §§ 505a bis 505d BGB-E sehen eine Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit künftig nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich vor. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen soll es dabei künftig auf die positive Feststellung ankommen, dass der Darlehensnehmer seine Vertragspflichten voraussichtlich wird erfüllen können. • Der bisherige § 18 Abs. 2 KWG soll aufgehoben und in den neuen § 18a Abs. 1 und 2 KWG integriert werden. Gemäß § 18a Abs. 1 KWG-E müssen Kreditgeber zur Ermittlung der Informationen über die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers interne und externe Quellen heranziehen. Neu aufgenommen wurde die Regelung, bei einer negativ ausgefallenen Kreditwürdigkeitsprüfung, abgestuft je nach Art des Kredits, keinen Verbraucherdarlehensvertrag abzuschließen. Dieses Verbot ist zukünftig auch im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umzusetzen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 • § 18a Abs. 3 Satz 3 KWG soll künftig sicherstellen, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten nicht hauptsächlich darauf stützen darf, dass der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt. Zum Schutz des Verbrauchers darf nicht nur die eventuelle Verwertbarkeit eine Rolle spielen, sondern insbesondere auch die Fähigkeit des Verbrauchers, den Kredit aus eigenen Mitteln zu bedienen. • § 18a Abs. 5 und 9 KWG-E sollen sicherstellen, dass die mit der Kreditvergabe vertrauten Personen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Gestaltung, dem Anbieten und Abschließen von Kreditverträgen und sonstigen Beratungsleistungen verfügen. Diese Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter gilt auch analog unter dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 54a VAG-E). • In Anlehnung an die Anforderungen des neuen § 18a KWG-E wird § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a KWG-E in Bezug auf die jährliche Prüfungspflicht durch den Wirtschaftsprüfer entsprechend ergänzt. • In der Gewerbeordnung soll außerdem ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für den „Immobilienkreditvermittler“ aufgenommen werden. Ferner wird durch den „Honorar-Immobilienkreditberater“ die unabhängige Finanzberatung gestärkt. • Die Regelung des § 54a VAG-E enthält die besonderen Vorschriften für die Bewertung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und die Qualifikation der mit der Vergabe solcher Darlehen befassten Mitarbeiter, die von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds beachtet werden müssen, wenn sie derartige Darlehen an ihre Kunden vergeben. Der Referentenentwurf ist verfügbar unter: www.bmjv.de 34 Nationale Rechnungslegung Nachfolgend werden banken- und versicherungsrelevante aktuelle Themen aus dem Bereich der nationalen Rechnungslegung dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen laufende Gesetzgebungsprozesse, die Rechtsprechung sowie die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und sonstiger Standardsetter. BMJV: Regierungsentwurf zum BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetz (BilRUG) Am 8. Januar 2015 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) den nunmehr beschlossenen Regierungsentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) veröffentlicht. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und soll erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, Anwendung finden, wobei eine frühere Anwendung der geänderten Größenklassen gestattet werden soll. Der Regierungsentwurf sieht gegenüber den bisherigen Regelungen des Bilanzrechts, aber auch gegenüber dem bisherigen Referentenentwurf zum BilRUG, folgende Änderungen vor: • Falls die Nutzungsdauer von derivativen Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden kann, soll nun ein Abschreibungszeitraum von zehn Jahren unterstellt werden. (§ 253 HGB-E) • Die Kriterien zur Inanspruchnahme von Erleichterungen der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses von Tochterkapitalgesellschaften werden verändert. (§ 264 HGB-E) • Die Ausgestaltung des Anlagespiegels wird präzisiert. (§ 284 HGB-E) • Klarstellungen, Änderungen und Ergänzungen bzgl. diverser (Konzern-)Anhangangaben (§§ 285, 314 HGB-E), beispielsweise die Erläuterungspflicht zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung/Bedeutung, statt der bisherigen Erläuterungspflicht für außerordentliche Erträge und Aufwendungen. • Für die befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten ist nun ein geprüfter Konzernlagebericht notwendig. (§ 292 HGB-E) • Die Option der erfolgswirksamen Auflösung eines negativen Geschäfts- oder Firmenwerts wird präzisiert. (§ 309 HGB-E) • Latente Steuern gemäß § 306 HGB müssen nun bei der Anwendung der Equity-Methode einkalkuliert werden. (§ 312 HGB-E) Der Gesetzentwurf ist verfügbar unter: • Sind phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge noch nicht zugeflossen und/oder besteht noch kein Rechtsanspruch, so liegt eine Ausschüttungssperre vor. (§ 272 HGB-E) EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 www.bmjv.de 35 Internationale Rechnungslegung Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) dargestellt. Dabei sind insbesondere die Rechnungslegung von Financial Instruments sowie die Rechnungslegung von Versicherungsverträgen Schwerpunkt der Darstellungen. Grundlage hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen des IASB, des IFRIC und des DSR. IASB: Konsolidierungsausnahmen für Investmentunternehmen Am 18. Dezember 2014 wurde vom IASB der Änderungsstandard „Investment Entities: Applying the Consolidation Exception” veröffentlicht. Darin werden Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht in bestimmten Fällen vorgeschlagen. Ein Unternehmen kann nach den Vorschlägen von der Befreiung nach IFRS 10.4(a) zur Erstellung eines Konzernabschlusses Gebrauch machen, wenn es selbst Tochter einer Investmentgesellschaft ist, die ihre Töchter zum Fair Value bilanziert. Eine ähnliche Ausnahme zur Bilanzierung nach der Equity-Methode wurde auch in IAS 28 für Tochterunternehmen von Investmentgesellschaften ergänzt, die selbst Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen halten. Fraglich war die Behandlung von Tochterunternehmen, die die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllen, aber zusätzlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalanlagetätigkeit (investment related services) erbringen, die sich auf die Tätigkeit der Muttergesellschaft beziehen. Hierzu wurde klargestellt, dass eine Konsolidierungspflicht für ein Tochterunternehmen nur besteht, wenn es als Hauptzweck die Erbringung von investment related services für die Mutter-Investmentgesellschaft hat und selbst nicht die Anforderungen an eine Investmentgesellschaft erfüllt. Zudem wird eine Erleichterungsregelung zur Anwendung der Equity-Methode für Nichtinvestmentgesellschaften vorgeschlagen, die Anteile an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures besitzen. In diesem Fall dürfen die Nichtinvestmentgesellschaften, die von ihrer assoziierten Investmentgesellschaft oder ihrem Joint Venture verwendete Fair-Value-Methode für deren Tochterunternehmen ebenfalls anwenden. Eine rechtzeitiges EU-Endorsement vorausgesetzt, werden die Neuregelungen für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden sein. Weitere Unterlagen sind verfügbar unter: www.ifrs.org und www.ey.com IASB: Disclosure Initiative Am 18. Dezember 2014 hat das IASB den Änderungsstandard „Disclosure Initiative – Amendments to IAS 1“ veröffentlicht. Die „Disclosure Initiative“ setzt sich aus mehreren Teilprojekten zusammen mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Darstellung und der Angaben innerhalb des Jahresabschlusses. Bei den veröffentlichten Änderungen stehen u.a. Verbesserungen in den folgenden Bereichen im Fokus: Wesentlichkeit Die Änderungen stellen klar, dass die Verständlichkeit des Jahresabschlusses nicht durch unwesentliche Informationen oder durch die Aggregation von wesentlichen Posten reduziert werden darf. Disaggregation und Zwischensummen Spezifische Bilanz-, GuV-Posten oder Posten des sonstigen Ergebnisses dürfen aufgeschlüsselt werden. Zudem werden zusätzliche Anforderungen an die Darstellung von Zwischensummen eingeführt. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Struktur des Anhangs Bei der Darstellung des Anhangs besteht Flexibilität im Hinblick auf die Reihenfolge der zu gebenden Informationen. Allerdings ist auch hier die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit bei der Festlegung der Reihenfolge zu beachten. Offenlegung der Rechnungslegungsmethoden Es wurden bestimmte Beispiele in den Ausführungen zu wesentlichen Rechnungslegungsmethoden entfernt, die nicht als hilfreich erachtet wurden. Ein rechtzeitiges EU-Endorsement vorausgesetzt, sind die Änderungen spätestens für am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ifrs.org und www.ey.com 36 Internationale Rechnungslegung ESMA: Veröffentlichung von Enforcement-Entscheidungen Die ESMA hat am 18. November 2014 Auszüge aus ihrer Datenbank zu Enforcement-Entscheidungen zu Jahresabschlüssen veröffentlicht. Ziel der Veröffentlichung ist es, Ersteller und Nutzer von Jahresabschlüssen mit relevanten Informationen über eine korrekte IFRS-Anwendung zu versorgen und, in Verbindung mit den ebenfalls veröffentlichten Begründungen, zu einer konsistenten Anwendung beizutragen. Die konkrete Überwachung obliegt europäischen EnforcementStellen, die nach den IFRS-Vorgaben erstellte Jahresabschlüsse prüfen und beurteilen, ob sie IFRS und anderen einschlägigen Berichtsanforderungen entsprechen. Die nun veröffentlichten Entscheidungen wurden zwischen August 2012 und März 2014 getroffen. Die Veröffentlichung der Enforcement-Entscheidungen soll Aufschluss darüber geben, welche Sachverhalte die nationalen Enforcement-Stellen (noch) als IFRS-konform erachten. Die ESMA wird zukünftig in regelmäßigen Abständen weitere Auszüge veröffentlichen. Die nächste Veröffentlichung soll in der ersten Jahreshälfte 2015 erfolgen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.esma.europa.eu EFRAG: Endorsement Status Report Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat den aktuellen Umsetzungsstatus der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 9. Januar 2015). Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an bestehenden Standards wurde der EUEndorsement-Prozess noch nicht abgeschlossen. In Klammern ist das Quartal des voraussichtlichen Endorsements enthalten: • Amendments to IAS 27: Equity Method in Separate Financial Statements (Q3/2015) • IFRS 9 Financial Instruments (zweites Halbjahr 2015) • Amendments to IFRS 11: Accounting for Acquisitions of Interests in Joint Operations (Q1/2015) • IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Entscheidung ausstehend) • IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers (Q2/2015) • Amendments to IAS 16 and IAS 41: Bearer Plants (Q1/2015) • Amendments to IAS 16 and IAS 38: Clarification of Acceptable Methods of Depreciation and Amortisation (Q1/2015) Die folgenden Standards wurden im Dezember 2014 in europäisches Recht übernommen: • Annual Improvements to IFRSs 2012-2014 Cycle (Q3/2015) • Annual Improvements to IFRSs 2011-2013 Cycle • Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28: Investment Entities - Applying the Consolidation Exception (Q4/2015) • Annual Improvements to IFRSs 2010-2012 Cycle • Amendments to IAS 1: Disclosure Initiative (Q4/2015) • Amendments to IAS 19: Defined Benefit Plans - Employee Contributions • Amendments to IFRS 10 and IAS 28: Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture (Q4/2015) Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.efrag.org EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 37 Internationale Rechnungslegung IFRS Update Auf den Treffen des IASB im November und Dezember 2014 wurde unter anderem das Thema Leasing und Offenlegung diskutiert. Zum Thema Offenlegung wurde unter anderem vorläufig beschlossen, Leitlinien zur Formatierung der Angaben in das geplante Diskussionspapier „Principles of Disclosure“ aufzunehmen. Der Begriff der Wesentlichkeit soll dahingehend modifiziert werden, um eine Angleichung der Definitionen in IAS 1 und IAS 8 zu erreichen. Beim Leasing-Projekt wurde vorläufig entschieden, dass die im Exposure Draft vorgeschlagenen Änderungen an IAS 40 hinsichtlich des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht (right-of-use assets) aus Grundbesitzleasingverhältnissen (property leases), die andernfalls die Eigenschaften von Investment Property erfüllen würden, beibehalten werden. Im Zusammenhang mit der Definition eines Leasinggegenstands wurde vorläufig entschieden, keine zusätzliche Anforderung an die Vertragsgestaltung dahingehend zu stellen, dass der Leasingnehmer über die Fähigkeit verfügen muss, aus der Bestimmung über die Verwendung eines identifizierten Vermögensgegenstands selbst oder in Verbindung mit anderen separat erwerbbaren oder anderweitig beziehbaren Ressourcen Nutzen zu ziehen. Somit wird die Definition erhalten bleiben, wie sie in der Oktober-Sitzung beschlossen wurde. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ifrs.org www.ey.com EU-Endorsement von IFRS-Standards Jährliche Verbesserungen 2010-2012, 2011-2013 Im Dezember 2014 wurden zwei Zyklen der Annual Improvements 2010-2012 sowie 2011-2013 in europäisches Recht übernommen. Diese umfassen insgesamt elf klarstellende Änderungen an neun verschiedenen Standards. Die Änderungen 2011-2013 sind für am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Änderungen 2010-2012 sind ab dem 1. Februar 2015 anzuwenden. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.europa.eu www.ey.com Änderungen an IAS 19: Leistungsorientierte Pläne Am 17. Dezember 2014 wurde der Änderungsstandard IAS 19 – Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge in europäisches Recht übernommen. Darin wird geregelt, wie Arbeitnehmerbeiträge bilanziell zu erfassen sind. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 Falls Arbeitnehmerbeiträge mit der Arbeitsleistung verknüpft sind, vermindern sie den Dienstzeitaufwand wie folgt: • Falls die Höhe der Beiträge von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, sind die Beiträge den Dienstzeiten entsprechend der Methode für die Zuordnung der Bruttoleistung zuzuordnen. • Falls hingegen die Beitragshöhe nicht von der Anzahl der Dienstjahre abhängig ist, können die Beiträge als Minderung des Dienstzeitaufwands in der Periode erfasst werden, in der die zugehörige Arbeitsleistung erbracht wird. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Februar 2015 beginnen. Weitere Informationen sind verfügbar unter: www.europa.eu 38 In eigener Sache Nachfolgend möchten wir Sie auf wichtige Termine und Publikationen hinweisen, die für Sie interessant sein könnten. Publikationen Banken Financial Services Regulatory Update: Ausweitung der FinRepMeldepflicht In der Januar-Ausgabe wird das Konsultationspapier der EZB zur möglichen Ausweitung der FinRep-Meldepflichten thematisiert. IFRS 9 Financial Instruments In dieser Publikation werden Lösungsansätze zu den neuen Impairment-Vorschriften des IFRS 9 diskutiert. Die Publikation ist erhältlich unter: www.ey.com Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com Herausforderungen für das Financial Controlling von Kreditinstituten Die Broschüre bietet einen Überblick zu Herausforderungen und Best-Practice-Ansätzen bei Banken im Hinblick auf Steuerungskonzepte nach der Finanzkrise. IFRS 15 für die Finanzindustrie Die Broschüre thematisiert die Auswirkungen und Herausforderungen bei der Anwendung des neuen Standards zu Erlösbilanzierung in der Finanzindustrie. Die Broschüre ist verfügbar unter: www.ey.com Die Publikation ist verfügbar unter: www.ey.com IFRS Good Group International – Alternative Format Die Publikation in Form eines Musterabschlusses eines fiktiven Konzerns stellt die Umsetzung der Rechnungslegungsvorgaben auf Basis der Ende August veröffentlichten IFRS um. Der Abschluss ist verfügbar unter: www.ey.com EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 39 In eigener Sache Wichtige Termine Tax • Financing UK operations Compliance Roundtable Insurance 2015 Im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe “Compliance Roundtable Insurance“ möchten wir unsere Mandanten und Targets zu einem gemeinsamen Erfahrungsaustausch rund um das Thema Compliance in der Versicherungswirtschaft einladen. Die Veranstaltung soll dazu dienen, aktuelle Compliance Themen gemeinsam zu diskutieren und sich gegenseitig über die im vergangenen Jahr im eigenen Versicherungsunternehmen gewonnenen Erfahrungen auszutauschen. Darüber hinaus möchten wir einen gemeinsamen Ausblick in die Zukunft werfen und im Anschluss an die Vorträge mit den Teilnehmern diskutieren. • GAAP conversion Folgende Themen werden aufgegriffen: • Short term business visitors • Aktuelle Entwicklungen, Fragestellungen, Herausforderungen GDV-Verhaltenskodex Financial Services Tax Breakfast: Banking & Capital Markets Aktuelle Gesetzesänderungen im Vereinigten Königreich werden erhebliche steuerliche Auswirkungen auch auf deutsche Kreditinstitute mit Geschäftsaktivitäten vor Ort haben. Unsere britischen EYKollegen werden folgende Themen näher vorstellen: „UK tax update for German banks” Referenten: Anna Anthony, Partner EY UK / Andrew Eggleston, Director EY UK / Mark Fitzgerald, Partner EY UK 26. Februar, 8.30 – 11.00 Uhr, EY Eschborn 5. März, 8.30 – 11.00 Uhr, EY München • Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung und Abgrenzung der Compliance-Funktion – Aktuelle Trends und Entwicklungen • Versicherungsbetrug und Datenanalysen Insurance • Interne Ermittlungen bei Versicherungsunternehmen Roundtable Interne Revision 2015 Unsere Referenten aus dem Versicherungsbereich stellen die aktuellen Entwicklungen und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen für die Interne Revision von Versicherungsunternehmen vor. Referenten: Dr. Jürgen Bürkle, Compliance Officer der Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Jan Leiding, Naidira Alemova-Goeres, Bernd M. Fröhler, André Prossner, Daniela Koch Referenten: Jan Leiding, Marc Böhlhoff, Yener Altinbas, Dr. Bernd Fröhler, Miguel A. Vicente Filipe, Daniela Koch, Christian Raspe, Luisa Papaspyrou, Idelia Hoberg 9. März, 8.30 – 12.30 Uhr, EY Köln 12. März, 8.30 – 12.30 Uhr, EY Eschborn 13. März, 8.30 – 12.30 Uhr, EY München 26. März, 8.30 – 12.30 Uhr, EY Köln Solvency II-Frühstück Frühjahr 2015 In diesem Frühjahr wird unsere Veranstaltungsreihe an den folgenden Standorten jeweils in der Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr stattfinden: 14. April - EY Eschborn 16. April - EY Hannover 17. April - EY Köln 21. April - EY München 24. April - EY Stuttgart EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 40 In eigener Sache Wichtige Termine Regulatorik Banking Treasury Breakfast Wir laden Sie herzlich zum „Banking Treasury Breakfast“ am 5. Februar in Hamburg ein. Diese Veranstaltung wird Ihnen einen ganzheitlichen Überblick über aktuelle Herausforderungen und zukünftige Entwicklungen in der Treasury geben und soll Ihnen einen Rahmen bieten, vertiefende Hintergründe und Aspekte zu den betrachteten Themen zu erfahren und sich gleichzeitig untereinander hinsichtlich Ihrer eigenen Erfahrungen auszutauschen. Die Themen: • Strategische Treasury – Neuausrichtung der CFO-Funktion • Funds Transfer Pricing: Ein wichtiges Instrument moderner Banksteuerung • Praxisbeispiele FX-Management Ein weiteres wichtiges Vorhaben ist die Harmonisierung der Abwicklung von Banken in der EU. Grundlage für eine „schnelle“ und möglichst „geräuschlose“ Abwicklung von insolvenzgefährdeten Banken ist die Banking Recovery & Resolution Directive, die die Ausgestaltung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie das zukünftige Bail in Verfahren regelt. In Deutschland erfolgte die Umsetzung dieser Richtlinie durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Weitere Grundlage für die Abwicklung von Banken ist die EU-Verordnung für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Abwicklungsfonds. Wir laden Sie herzlich dazu ein, in einer halbtägigen Veranstaltung mit uns über diese und weitere regulatorische Änderungen zu diskutieren Die Termine: 9. Februar – EY Eschborn 10. Februar – EY Düsseldorf • Herausforderung Bankaufsichtsrecht Der Termin: 24. Februar – EY Hamburg 9. März – EY München 13. März – EY Stuttgart 5. Februar, EY Hamburg, 9:30 – 13:00 Uhr jeweils in der Zeit von 9:30 – 13:00 Uhr mit anschließendem Imbiss Regulatory Breakfast Die Harmonisierung der Bankenaufsicht in Europa setzt sich weiter fort. Nachdem mit der CRR ein Single Rule Book für die Säule 1, d.h. für die Anforderungen an das regulatorische Eigenkapital, ergänzt um Anforderungen an die Liquidität und an die Verschuldung, geschaffen wurde, das seit nunmehr einem Jahr in Anwendung ist, haben die Aufseher jetzt die Säule 2 in Angriff genommen. Mit den von der EBA entwickelten Leitlinien für den Supervisory Review Evaluation Process soll ein EU-weit einheitlicher Rahmen zur Einschätzung der von den Banken eingesetzten Verfahren zur Bemessung der Risiken, des internen Kapitals und der Liquidität entstehen. Hierbei sollen die Aufsichtsbehörden auch eine Bewertung der Geschäftsmodelle und der internen Governance der Banken vornehmen. EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 41 Wichtige Termine Wichtige Termine Wealth & Asset Management Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei. Wealth & Asset Management Freitagsrunde / Wealth & Asset Management Breakfast zu diesem Thema: „Aktuelle Entwicklungen im Outsourcing“ Schwerpunkte der Veranstaltung: Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder unter der Telefonnummer 06196 99626285 oder per E-Mail: [email protected] • Regulatorischer Rahmen • Chancen und Risiken von Auslagerungen • Auslagerungsmanagement • Praxisbeispiele zu Prüfungsfeststellungen • Praxisbeispiele zu Optimierungspotentialen bei der Ausgestaltung des Outsourcingmanagements. In der Praxis von Wealth und Asset Managern nimmt Outsourcing nicht nur aus regulatorischer Sicht, sondern auch aus ökonomischen Beweggründen eine verstärkte Rolle ein. Die Akteure der Branche konzentrieren sich dabei vermehrt auf einzelne Kernkompetenzen wie das Portfoliomanagement und den Vertrieb von Finanzprodukten, während nachgelagerte oder unterstützende Tätigkeiten (wie z.B. IT, Middle und Back Office) zunehmend durch dafür spezialisierte Unternehmen (i.d.R. Mehrmandantendienstleister) - vor allem zur Realisierung von Synergieeffekten - erbracht werden. Unser Referent, Yener Altinbas gibt den Teilnehmern einen Einblick in dieses aktuelle Thema und diskutiert mit ihnen offene Fragestellungen und Handlungserfordernisse. 6. Februar, 15.00 – 17.00 Uhr, EY Eschborn 10. Februar, 9.00 – 11.00 Uhr, EY München EY Financial Services Newsticker | 1 - 2015 42 Ihre Ansprechpartner EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory Deutschland Österreich Claus-Peter Wagner Managing Partner Financial Services Germany +49 6196 996 26512 [email protected] Friedrich O. Hief Country Coordinating Partner +43 1 21170 1352 [email protected] Martina Dombek Quality and Risk Management/ Professional Practice FSO +49 6196 996 26446 [email protected] Christoph Hultsch Financial Accounting Advisory Services +49 6196 996 26833 [email protected] Dr. Andreas Freiling Insurance +49 6196 996 12587 [email protected] Thomas H. Griess Transaction Advisory +49 6196 996 26258 [email protected] Oliver Heist Asset Management +49 6196 996 27505 [email protected] Redaktionelle Gesamtverantwortung Nicole Rüdenauer +49 711 9881 14775 [email protected] Wenn Sie den Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht mit der für den Versand des Newsletters notwendigen Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden sind oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail an [email protected]. Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. ED None. Rosheen Dries Tax +49 6196 996 26163 [email protected] Dirk Mueller-Tronnier Banking & Capital Markets +49 6196 996 27429 [email protected] Robert Melnyk Advisory +49 89 14331 24931 [email protected] Dr. Max Weber Regulatory Advisory +49 711 9881 15494 [email protected] Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. 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