Financial Services Newsticker 5 2015

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Financial Services Newsticker 5 2015
Ausgabe 5 2015
Financial Services
Aktuelle Informationen
für Finanzdienstleistungsunternehmen
Auszug aus dem Inhalt
2 Welcome 6 Bankenaufsicht 15 Versicherungsaufsicht 20 Wertpapieraufsicht/ Asset Management 27 Aufsichtsrecht sonstige Themen 35 Nationale Rechnungslegung 36 Internationale Rechnungslegung 38 Prüfung
39 Steuerliche Themen 41 In eigener Sache Financial Services
Newsticker
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Welcome
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem am 19. Oktober 2015 veröffentlichten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen soll das Bausparkassengesetz, das letztmals zum 13. Dezember 1990 neu gefasst wurde, an veränderte Rahmenbedingungen und Weiterentwicklungen in der Kreditwirtschaft angepasst werden. Die veränderten Rahmenbedingungen ergeben sich insbesondere aufgrund einer relativ hohen Nachfrage bei der Finanzierung von Wohnraum bei anhaltend niedrigem Kapitalmarktzinsniveau. Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf beispielsweise die Erweiterung der Zweckbindung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA) sowie alternative Refinanzierungsmöglichkeiten wie die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen vor. Ferner ergibt sich Anpassungsbedarf aufgrund von geänderten Rechtsgrundlagen insbesondere im Aufsichtsrecht, deren Umsetzung unter anderem in der CRR, der SSM-Verordnung und im KWG erfolgte. Den nach Unionsrecht neuen Zuständigkeiten der EZB bei der Aufsicht über Kreditinstitute wird mit überarbeiteten Regelungen zur Zulassung zum Betrieb des Bausparkassengeschäfts und zur Aufsicht über Bausparkassen Rechnung getragen.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiter gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre!
Herzlichst Claus-Peter Wagner EY Financial Services Newsticker | 5 2015 2
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Bankenaufsicht
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bausparkassengesetzes
6
Entwurf einer EntschädigungseinrichtungsFinanzierungsverordnung
7
Abwicklungsmechanismusgesetz veröffentlicht
7
EZB: Auslegung zur Behandlung von Zentralbankreserven im
Zusammenhang mit der LCR
8
Deutsche Bundesbank: Ergebnisse der Basel IIIAuswirkungsstudie zum 31. Dezember 2014
8
BaFin: Einführung des antizyklischen Kapitalpuffers durch den
Ausschuss für Finanzstabilität
9
BaFin: Einhaltung der Höchstverlustraten
9
EBA: Aktuelle Konsultationen
10
EBA: Veröffentlichungen zur Richtlinie über
Wohnimmobilienkreditverträge
13
EBA: Weitere Veröffentlichungen
14
Versicherungsaufsicht
EU-Kommission: Kapitalanforderungen für langfristige
Investitionen im Zuge von Solvabilität II
15
EIOPA: Leitlinien im Rahmen von Solvabilität II
15
EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen
16
BMF: Aufhebung und Erlass von Verordnungen zum
Versicherungsaufsichtsgesetz
17
BaFin: Merkblatt zu Berichtswesen und Offenlegungspflichten
nach altem und neuem Recht
18
BaFin: Verfahren zur Feststellung von kleinen
Versicherungsunternehmen
18
BaFin: Aktuelle Verlautbarungen
19
IAIS: Zusätzliche Kapitalanforderungen für global
systemrelevante Versicherer
19
3
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle
20
Umsetzungsgesetz der TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie beschlossen
21
BMF: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU
(OGAW-V-UmsG)
22
BMF: Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz
23
ESMA: Vorbereitung von MiFID II, MAR und CSDR
24
ESMA: Aktuelle Konsultationen
25
ESMA: Weitere Veröffentlichungen
26
Aufsichtsrecht sonstige Themen
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie
27
Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)
27
BaFin/BMF: Eckpunktepapier zu Zahlungen mit EC-Karte
28
BaFin: Auslegungsschreiben zum Crowdlending
28
BaFin: Formular und FAQ zu den MaSI
29
BaFin: Auslegungs- und Anwendungshinweise
29
BaFin: Kontoeröffnung für Flüchtlinge
29
ESA: Leitlinienentwürfe zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung
30
EBA: Auswertung zu Vergütungspraktiken und Personen mit
hohem Einkommen
30
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
31
EU-Kommission: Delegierte Verordnung zum zentralen Clearing
für Zinsderivate
32
EU-Kommission: Verordnungsvorschlag für mehr Transparenz im
Schattenbanksektor
32
Veröffentlichungen zur Kapitalmarktunion
33
BCBS/IOSCO: Finale Kriterien zu Verbriefungen
34
4
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Nationale Rechnungslegung
DRSC: E-DRÄS 6 veröffentlicht
35
VFA: Aufhebung von IDW RS VFA 1
35
Internationale Rechnungslegung
IFRS Update
36
EFRAG: Endorsement Status Report
37
ESMA: Barbeiträge zur Einlagensicherung
37
Erstanwendung von IFRS 15 verschoben
37
Prüfung
VFA: Hinweise zur Prüfung der PKV-Leitlinien und zu
Auswirkungen der Niedrigzinsphase
38
Steuerliche Themen
Auslandsdienstreisen von Mitarbeitern als Risiko
39
In eigener Sache
Publikationen
41
Wichtige Termine
42
5
Bankenaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Bankenaufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffentlichungen der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Bausparkassengesetzes
Am 19. Oktober 2015 wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkGE) veröffentlicht (BT-Drs. 18/6418). Bereits im Vorfeld wurde im Rahmen der Veröffentlichung des Referentenentwurfs vom 7. September 2015 eine Anhörung von Ländern und Verbänden durchgeführt. Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf etwa folgende Änderungen vor: Neuregelung der Zulassung
Insbesondere zur spezialgesetzlichen Risikoabsicherung müssen künftig weitere bausparspezifische Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein, u. a.: mindestens 20 Mio. EUR Kernkapital (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauSparkG-E) Vorhandensein geeigneter Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauSparkG-E) Dokumentation des regelmäßigen und nachhaltigen Betriebs des Bauspargeschäfts durch Vorlage eines Geschäftsplans (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BauSparkG-E) entsprechende Aufbauorganisation (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BauSparkG-E) dauerhafte Gewährleistung einer nachhaltigen Vertriebstätigkeit sowie deren Kontrolle und Steuerung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BauSparkG-E) Sofern etwa Nr. 6 oder Nr. 7 nicht entsprochen wird, kann auch bei bestehenden Bausparkassen die Erlaubnis aufgehoben werden (§ 2 Abs. 4 BauSparkG-E). Stärkung des Spezialitätsprinzips
Um der Gefahr eines Unterlaufens des Spezialitätsprinzips bei Konzernstrukturen entgegenzuwirken, wurde ein spezialgesetzliches Verbot von Doppelmandaten neu aufgenommen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauSparkG-E). Darin wird es Geschäftsleitern einer Bausparkasse untersagt, gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung eines übergeordneten Unternehmens oder eines Schwesterunternehmens zu sein. Außerdem soll ein Unterlaufen des Prinzips durch den neu eingeführten § 2a BauSparkG-E unterbunden werden; dieser regelt die Unwirksamkeit von Beherrschungsverträgen.
Erweiterung der zulässigen Geschäfte
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung steht es Bausparkassen nun als kostengünstige Refinanzierungsmöglichkeit zu, u. a. zur Gewährung und Erfüllung bestimmter Darlehen bzw. Verpflichtungen Hypothekenpfandbriefe i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PfandBG auszugeben (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) BauSparkG-E). Des Weiteren dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige Geschäfte betrieben werden, die insbesondere mit dem Bauspargeschäft in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und diesem nützlich sind. Lockerung der Zweckbindung der Bausparmittel
Der Entwurf sieht die Erweiterung des Zweckes des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA) in § 6 Abs. 2 BauSparkG-E vor, der bislang nur den Ausgleich knapper kollektiver Liquidität umfasste, um gleichmäßige, möglichst kurze Wartezeiten zu erreichen. Nunmehr soll der FbtA auch zur Sicherung einer für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen kollektiv bedingten Zinsspanne dienen, insbesondere um Ertragsbelastungen entgegenzuwirken, beispielsweise durch die Finanzierung von Neutarifen. Darüber hinaus
unter bestimmten Bedingungen und mit Genehmigung der Bundesanstalt bei Vorliegen eines bausparspezifischen Risikos für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts möglich (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BauSparkG-E). Spezifische Anforderungen an das Risikomanagement
In dem neu formulierten § 8 BauSparkG-E werden die spezifischen Anforderungen an das Risikomanagement von Bausparkassen festgelegt. Dazu werden etwa die Regelungen der §§ 25a Abs. 1 und 25b KWG in bausparspezifischer Hinsicht konkretisiert. Unter anderem muss ein spezielles und eigenständiges Kollektivrisikomanagement vorhanden sein, das nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 8 Abs. 2 BauSparkG-E). Konsultation zur Bausparkassen-Verordnung
Zur Anpassung der Bausparkassen-Verordnung veröffentlichte die BaFin am 10. November 2015 einen entsprechenden Entwurf zur Konsultation. Aufgrund des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen wird die Form einer Ablösungsverordnung gewählt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.dipbt.bundestag.de
www.bafin.de
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 6
Bankenaufsicht
Entwurf einer EntschädigungseinrichtungsFinanzierungsverordnung
Am 20. Oktober 2015 hat das BMF einen Referentenentwurf für eine Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdVÖB) (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverundlage des Entwurfs ist § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Einlagensicherungsgesetzes, welches das BMF ermächtigt, u. a. nähere Bestimmungen zu den Methoden der Beitragsberechnung, zur Beitragserhebung sowie zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie (Richtlinie 2014/49/EU), des Einlagensicherungsgesetzes und der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen (EBA/GL/2015/09) sowie zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme (EBA/GL/2015/10) sieht der Entwurf die Zusammenführung der EdB- und der EdVÖB-Beitragsverordnung vor. Entsprechend erstreckt sich der Anwendungsbereich auf gesetzliche Entschädigungseinrichtungen und die ihnen zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Unterschieden im Hinblick auf die Zusammensetzung und die Risikostruktur der den Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institutsgruppen wird durch eine differenzierte
Ausgestaltung der Regeln zur Bestimmung des aggregierten Risikogewichts Rechnung getragen. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
Abwicklungsmechanismusgesetz veröffentlicht
Das Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) wurde am 5. November 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es trat am 6. November 2015 in Kraft. Einige Änderungen des Restrukturierungsfondsgesetzes gelten allerdings erst ab dem 1. Januar 2016. Die Änderungen zu § 46f Abs. 5 7 KWG werden ab 1. Januar 2017 umgesetzt. Mit dem Gesetz soll das nationale Bankenabwicklungsrecht an die SRM-Verordnung (Single Resolution Mechanism, Verordnung (EU) Nr. 806/2014), die die Grundlage für einen einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus darstellt, angepasst werden. Dies hat zur Folge, dass sich die Zuständigkeiten nationaler und europäischer Abwicklungsbehörden sowie die nationalen Verordnungsermächtigungen verändern. Das Gesetzespaket sieht folgende zentrale Änderungen in den nationalen Rechtsgrundlagen vor: Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG): Neuregelung der Zuständigkeiten der Abwicklungsbehörde Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) unter dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie Verschärfung der Voraussetzungen für die Zulassung vereinfachter Anforderungen in der Sanierungsplanung
Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG): Klarstellungen zur Zielausstattung, Beitragserhebung, Mittelverwendung und Übertragung der Mittel vom nationalen Fonds in den einheitlichen Abwicklungsfonds EY Financial Services Newsticker | 5 2015 § 25a KWG: Einführung einer Verordnungsermächtigung für das BMF zur Überführung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in eine Rechtsverordnung Pfandbriefgesetz (PfandBG): Überarbeitung der Regelungen über die Deckungswerte des öffentlichen Pfandbriefs
Änderungen der Anforderungen an den Kapitalpuffer global systemrelevanter Institute Regelung der Behandlung bestimmter unbesicherter Schuldinstrumente im Rahmen der Gläubigerbeteiligung im Insolvenzfall eines CRR-Instituts Sonstige Änderungen des Einlagensicherungsgesetzes, des Vermögensanlagengesetzes, des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, des Wertpapierhandels- und des Wertpapierprospektgesetzes sowie der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV). Die PrüfbV sieht künftig erweiterte Prüfungspflichten bei Pfandbriefbanken vor und konkretisiert die Prüfungspflichten im Zusammenhang mit Derivategeschäften und zentralen Gegenparteien gemäß EMIR.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
7
Bankenaufsicht
EZB: Auslegung zur Behandlung von Zentralbankreserven im Zusammenhang mit der LCR
In Anlehnung an Art. 416 Abs. 1 Buchst. a) CRR und Art. 10 Abs. 1 gemeldet werden. Damit ist dieser Teil geeignet, in die Aktiva der Stufe 1 nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) (iii) der Delegierten VerordBuchst. b) (iii) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 vom 10. Oktober 2014 haben die EZB und die zuständigen Behörden einung (EU) Nr. 2015/61 einbezogen zu werden. ne Auslegung hinsichtlich der Bedingungen für die Behandlung von Zentralbankreserven im Hinblick auf die LCR erreicht. Der Teil der Weitere Informationen sind verfügbar unter:
täglichen Kontostände, die die durchschnittliche tägliche Reserveanforderung übersteigen, wird als in Stressphasen jederzeit abrufwww.bankingsupervision.europa.eu
bar betrachtet und soll somit nach Art. 416 Abs. 1 Buchst. a) CRR Deutsche Bundesbank: Ergebnisse der Basel IIIAuswirkungsstudie zum 31. Dezember 2014
An der Auswirkungsstudie haben insgesamt acht Gruppe-1- und 85 Gruppe-2-Institute teilgenommen. Diejenigen Institute, deren Kernkapital gemäß aktueller Regelung mindestens 3 Mrd. EUR aufweist und die international aktiv sind, zählen zur Gruppe 1.
Die acht Gruppe-1-Institute verfügen über eine mittlere harte Kernkapitalquote von 10,8 % und liegen damit deutlich über der Mindestanforderung. Hierbei wird eine Vollumsetzung der CRR/CRD IV nach Auslaufen der Übergangsvorschriften im Jahr 2024 unterstellt. Die acht Institute halten bereits zusätzlich den vollen Kapitalerhaltungspuffer, der ab 2016 schrittweise bis 2019 eingeführt wird. Bei den Gruppe-2-Instituten liegt die durchschnittliche harte Kernkapitalquote mit 13,0 % ebenfalls deutlich über der Mindestquote.
Die durchschnittliche Leverage Ratio beträgt im Mittel für Gruppe1-Institute 3,5 % und für Gruppe-2-Institute 4,4 %. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Die kurzfristige, stressbasierte Liquiditätsdeckungskennziffer (LCR) beläuft sich für Institute der Gruppe 1 durchschnittlich auf 110,4 %, für Gruppe-2-Institute auf 153,5 %. Im Mittel erfüllen somit bereits beide Bankengruppen die ab 2018 bindende Mindestanforderung von 100 %. Die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) beträgt für Gruppe-1Institute im Mittel 93,1 %. Diese Institute benötigen zusammen noch 117,0 Mrd. EUR an stabilen Finanzierungsmitteln, um die ab 2018 geltende Mindestquote von 100 % zu erfüllen. Die durchschnittliche NSFR der Gruppe-2-Institute liegt bei 106,6 %. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bundesbank.de
8
Bankenaufsicht
BaFin: Einführung des antizyklischen Kapitalpuffers durch den Ausschuss für Finanzstabilität
In seiner Sitzung am 15. September 2015 beurteilte der Ausschuss für Finanzstabilität die aktuelle Risikolage des deutschen Finanzsystems, das vor allem durch die derzeitigen Niedrigzinsen stark beeinflusst wird. Um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, sollen alle betroffenen Finanzmarktakteure überwacht und aufsichtlich begleitet werden. Zudem diskutierte der Ausschuss die Einführung des antizyklischen Kapitalpuffers als Instrument der makroprudenziellen Aufsicht. Der antizyklische Kapitalpuffer stellt eine Erhöhung des harten Kernkapitals der Banken dar und soll in Zeiten mit übermäßiger Kreditentwicklung in Anspruch genommen werden sowie Verluste in Krisenphasen abdämpfen. Er ist in der europäischen Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive CRD) geregelt, im Kreditwesengesetz (KWG) und in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) umgesetzt und wird zum 1. Januar 2016 erstmals festgelegt. Maßgeblich beeinflusst wird die Festlegung des Puffers durch die Abweichung der Kreditentwicklung bezüglich des Bruttoinlandsprodukts von ihrem langfristigen Trend (Kredit-BIP-Lücke).
Einige europäische Länder haben den antizyklischen Kapitalpuffer bereits eingeführt, auch wenn er aufgrund der allgemein schwachen Kreditentwicklung meist auf 0 % festgelegt wurde. Im Falle einer Erhöhung der Pufferquote auf über 0 % haben Kreditinstitute dieser neuen Verpflichtung in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nachzukommen. Auch für Deutschland gibt es aus heutiger Sicht keinen Anlass für eine Pufferquote von mehr als 0 % bei der erstmaligen Festlegung zum 1. Januar 2016. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Die Festlegung der Pufferquote wird in Deutschland vierteljährlich durch die BaFin erfolgen, erstmals im Dezember dieses Jahres. Während der Einführungsphase zwischen 2016 und 2019 kann der institutsspezifische Puffer für inländische Banken zum 1. Januar 2016 maximal 0,625 %, zum 1. Januar 2017 bzw. 2018 maximal 1,25 % bzw. 1,975 % betragen. BaFin: Einhaltung der Höchstverlustraten
In einer am 16. September 2015 veröffentlichten Auslegungsentscheidung bezieht die BaFin Stellung zur Einhaltung der Höchstverlustraten für durch inländische Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen für das Jahr 2014 gemäß der Capital Requirements Regulation (CRR). Der Mitteilung nach wurden die Höchstverlustraten nach Art. 125 Abs. 3 und Art. 199 Abs. 3 CRR für mit Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nicht überschritten. Die CRR-Obergrenzen der Verlustraten lagen bei 0,3 % bzw. 0,5 %, die anhand der Meldungen nach Art. 101 Abs. 3 CRR aggregierten Verlustdaten der Institute bei 0,05 % bzw. 0,1 %. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Ebenfalls wurden die Höchstverlustraten nach Art. 126 Abs. 3 und Art. 199 Abs. 4 CRR für durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen nicht überschritten; sowohl die Werte der CRR-Obergrenzen der Verlustraten als auch die aggregierten Verlustdaten waren identisch mit den Werten in Bezug auf die Wohnimmobilien. Die Dokumente sind verfügbar unter:
www.bafin.de
9
Bankenaufsicht
EBA: Aktuelle Konsultationen
Ausnahmegenehmigung für nichtfinanzielle Gegenparteien aus
Drittstaaten in Bezug auf das CVA-Risiko
Am 5. August 2015 hat die EBA die Konsultation zu technischen Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht, die die Verfahren regeln, um Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien (nonfinancial counterparties NFCs) in Drittländern von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko (credit valuation adjustment) auszunehmen. Die vorgeschlagenen technischen Regulierungsstandards gleichen die Behandlung von NFCs aus Drittstaaten an die der EU-NFCs an. Diese Harmonisierung empfiehlt die EBA auch in ihrem CVA-Bericht, der im Februar 2015 veröffentlicht wurde.
Art. 382 Abs. 4 Buchst. a) CRR sieht vor, dass die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das CVA-Risiko bei Transaktionen von Instituten mit nichtfinanziellen Gegenparteien nicht erfüllt sein müssen. Diese Ausnahmegenehmigung gilt für alle NFCs, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU eingerichtet wurden. Voraussetzung ist, dass die Transaktionen die EMIR-Clearingschwelle nicht überschreiten. Da in Drittstaaten eingerichtete NFCs jedoch nicht direkt den EU-Regelungen unterfallen, sollen die RTS die betreffenden Bestimmungen konkretisieren. Gemäß den RTS obliegt es den Instituten zu überprüfen, ob eine in einem Drittstaat eingerichtete Gegenpartei als NFC qualifiziert wäre, wenn sie innerhalb der EU eingerichtet worden wäre. Ist dies der Fall, müssen Institute zudem verifizieren, dass die betreffende NFC die Clearingschwellen unter Berücksichtigung der entsprechenden EMIRVorschriften berechnet und einhält.
Da es in einigen Fällen unangemessen sein könnte, von in Drittstaaten eingerichteten NFCs bei jedem Geschäftsvorfall eine Berechnung der EMIR-Clearingschwelle zu verlangen, stellt die EBA mit der Konsultation zwei Handlungsoptionen zur Wahl. Bei der ersten Möglichkeit werden Institute verpflichtet, die Anforderungen der RTS bei Handelsbeginn einzuhalten. Die zweite Möglichkeit sieht einen vierteljährlichen Turnus für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten vor. Diskussionspapier und Konsultation zu SMEs und zum SMEUnterstützungsfaktor
Am 31. Juli 2015 veröffentlichte die EBA eine Konsultation zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU bzw. small and medium enterprises SMEs) sowie zum KMU-Unterstützungsfaktor (supporting factor SF). Der Unterstützungsfaktor (SME-SF) wurde als Kapitalminderungsfaktor mit der CRR für Kredite an KMU eingeführt, um Kreditinstituten die Ausweitung der Kreditvergabe an diese Unternehmen zu erlauben. Die Konsultationsfrist endete am 1. Oktober 2015. Mit der Veröffentlichung des finalen Dokuments wird im ersten Quartal des Jahres 2016 gerechnet. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Einheitliche Ausfalldefinition
Die EBA veröffentlichte am 22. September 2015 ihre Konsultation über einen Leitlinienentwurf zur Konkretisierung und Anwendung der Ausfalldefinition. Die Ausarbeitung dieses Dokuments steht im Einklang mit einem bereits in diesem Jahr veröffentlichten Diskussionspapier, das die anstehenden Arbeiten zur Verbesserung der Konsistenz und Vergleichbarkeit mit den Kapitalanforderungen genauer beschreibt. Der vorliegende Leitlinienentwurf soll die Ausfalldefinition in den EU-weiten aufsichtsrechtlichen Regelwerken harmonisieren, was die Konsistenz einer einheitlichen Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zum Eigenkapital in den EUBanken verbessern wird. Die Klarstellungen zur Ausfalldefinition und ihrer Anwendung erfolgen anhand von Kriterien wie Ausfallzeitraum, Indikatoren zur Identifizierung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, n ,
Behandlung der Ausfalldefinition bei externen Daten, Die Konsultation endete am 5. November 2015. Anwendung der Ausfalldefinition in einer (Banken-)Gruppe und besondere Aspekte im Zusammenhang mit Retailforderungen. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Die neuen Instrumente werden die Vergleichbarkeit bei den Eigenmittelanforderungen erhöhen und gleichzeitig Schwankungen bei den Risikoschätzungen im Rahmen des IRB-Ansatzes (internal rating based) reduzieren. Wie im Diskussionspapier zum IRB- 10
Bankenaufsicht
Ansatz vorgesehen, hält die EBA eine regelmäßige Überprüfung der Der Leitlinienentwurf berücksichtigt dabei die derzeitigen Praktiken aller Mitgliedstaaten sowie weitere international anerkannte VerIRB-Modelle für sinnvoll, um das Vertrauen in den IRB-Ansatz im fahrensweisen wie z. B. EU-Bankensektor zu stärken. rüfung von Ban Die Konsultation läuft bis zum Die Konsultation läuft bis zum 22. Januar 2016. Die EBA wird auch 21. Januar 2016. eine quantitative Auswirkungsstudie (QIS) zur Untersuchung der Auswirkungen durch eine Änderung der Ausfalldefinition durchfühWeitere Informationen sind verfügbar unter:
ren.
www.eba.europa.eu
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Kommunikation zwischen zuständigen Aufsichtsbehörden von
Kreditinstituten und Abschlussprüfern
Unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die spezifischen Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Audit-VO, 537/2014) veröffentlichte die EBA am 21. Oktober 2015 ein Konsultationspapier mit Leitlinien für die Kommunikation zwischen Aufsicht und Prüfer. Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden. Sie enthalten ein allgemeines Rahmenwerk zur Kommunikation zwischen Aufsicht und Prüfer und berücksichtigen bestehende Aufsichtspraktiken. Unter Anwendung des Proportionalitätsprinzips basieren die Leitlinien auf sieben Prinzipien: Die ausgetauschten Informationen sollen im Hinblick auf ihre Wesentlichkeit für beide Parteien relevant sein. Aufsichtsbehörden sollen Prüfer auffordern, sämtliche Informationen, die für die Beaufsichtigung relevant sind, zu teilen. Informationen, die für die Prüfung relevant sind, soll die Aufsicht mit den Prüfern teilen.
Für eine effektive Kommunikation sollen angemessene Kommunikationskanäle aufgebaut werden.
An der Kommunikation sollen Fachkundige und zur Informationsweitergabe ermächtigte Beteiligte beider Parteien teilnehmen.
Die Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörden und Abschlussprüfern soll so häufig wie nötig sein, um einen zeitnahen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Leitlinien zur Offenlegung vertraulicher Informationen
Die EBA hat am 27. Oktober 2015 eine Konsultation für Leilinien zur Offenlegung von vertraulichen Informationen eröffnet. Dabei geht es um die Vorgehensweise bei der Offenlegung von vertraulichen Daten, die im Rahmen der BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive) eingeholt wurden. Hierbei soll eine ausgeglichene Informationsbereitstellung sowie die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken gefördert werden. Die Konsultation läuft bis zum 27. Januar 2016. Die Leitlinien bestimmen insbesondere, dass die Offenlegung der vertraulichen Informationen in zusammengefasster oder gruppenweiser Darstellung anonymisiert erfolgen soll. Die Anonymisierung soll entweder durch eine kurze Erklärung oder auf aggregierter Basis vorgenommen werden. Die vorläufigen Leitlinien führen zudem drei Prinzipien ein, die bei der Offenlegung von vertraulichen Informationen beachtet werden sollten. Generell soll gelten, dass sich die vertraulichen Informationen auf mindestens drei Institute oder Unternehmen beziehen müssen. Auf spezifische Charakteristika, besondere Eigenschaften, Namen oder numerische, qualitative und andere kennzeichnende Daten, die eine Identifizierung der Institute oder Unternehmen ermöglichen könnten, soll nicht verwiesen werden. Außerdem soll unter bestimmten Umständen, die die Anonymität der Institute und Unternehmen gefährden, auf die Offenlegung der Informationen verzichtet werden. Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Die gemeinsame Kommunikation zwischen Aufsicht und Prüfern soll zeitnah erfolgen. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 11
Bankenaufsicht
Leitlinien zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen
Am 29. Juli 2015 wurde der Leitlinienentwurf der EBA zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen (Deposit Guarantee Schemes DGSs) zur Konsultation gestellt. Die Leitlinien dienen dazu, einen konsistenten und kohärenten Ansatz für eine Kooperationsvereinbarung zwischen DGSs innerhalb der EU zu unterstützen. Einlagensicherungssysteme sollen einen einheitlichen Schutz für Anleger im gesamten EU-Raum gewährleisteten. Die grenzüberschreitende Organisation vieler EU-Kreditinstitute erfordert eine effektive Kooperation zwischen den DGSs und den zuständigen Behörden, um die Finanzstabilität zu sichern. Dies betrifft auch die Fälle, in denen ein Kreditinstitut zahlungsunfähig wird und der Rückgriff auf die Einlagensicherungssysteme stattfindet, um Anleger ausbezahlen zu können. Zur Sicherstellung einer effektiven Kooperation verlangt die Einlagensicherungsrichtlinie den Abschluss wirksamer schriftlicher Verträge zwischen den verschiedenen Einlagensicherungssystemen. In dem Leitlinienentwurf werden die Ziele und Mindestinhalte solcher Kooperationsvereinbarungen konkretisiert. Zudem enthält der Leitlinienentwurf eine multilaterale Rahmenkooperationsvereinbarung, die von DGSs eingehalten werden sollte. Bilaterale Vereinbarungen bleiben jedoch in Sonderfällen erlaubt. Darüber hinaus wurden Bestimmungen zur Vorgehensweise bei der Auszahlung von Anlegern im Fall von grenzüberschreitenden Instituten in den Entwurf aufgenommen. Konsultation zu Stresstests für Einlagensicherungssysteme
Die EBA veröffentlichte am 6. November 2015 eine Konsultation für Leitlinienentwürfe über die Stresstests von Einlagensicherungssystemen (DGSs). Diese Leitlinien liefern methodische Grundsätze, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die Einsatzfähigkeit und die Finanzierungsmöglichkeiten der DGSs ausreichen, um eine Einlagensicherung im Falle eines Bankenausfalls gewährleisten zu können. Im Einklang mit der Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Schemes Directive DGSD) werden Qualität und Einheitlichkeit der Stresstests gefördert. Alle EU-DGSs haben dann laut dem Leitlinienentwurf über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren Tests durchzuführen, die bestimmte Szenarien und Indikatoren abdecken sollen. Hauptbestandteile dieser Tests sind laut EBA Datenzugriffe auf operative Ressourcen, auf Kommunikation und auf Zahlungen. Die Konsultation läuft bis zum 8. Februar 2016, eine Anwendung ist für Juli 2019 geplant.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 12
Bankenaufsicht
EBA: Veröffentlichungen zur Richtlinie über
Wohnimmobilienkreditverträge
Finale Leitlinien zur Zulassung von Kreditvermittlern
sprachigen Version wird die EBA die Übersetzungen zur Verfügung Zur weiteren Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Mortstellen. Die zuständigen Behörden müssen der EBA anschließend gage Credit Directive MCD) hat die EBA am 11. August 2015 die mitteilen, ob sie die Leitlinien einhalten werden. finalen Leitlinien zur Zulassung von Kreditvermittlern veröffentlicht. Durch die Leitlinien soll ein konsistenter InformationsReferenzzinssatz
austausch über Kreditvermittler, die in mehreren Mitgliedstaaten Die EBA hat am 12. Oktober 2015 ein Konsultationspapier zur Festtätig sind, zwischen den zuständigen Behörden sichergestellt werlegung eines Referenzzinssatzes gemäß der MCD veröffentlicht. Die den. Die MCD, die bis zum 16. März 2016 innerhalb der EU in natiMCD enthält in diesem Kontext Vorgaben dahin gehend, welche Inonales Recht umgesetzt werden muss, schreibt vor, dass Informatiformationen im europäischen standardisierten Merkblatt (ESIS) zu onen über Zulassungen zwischen den nationalen EU-Behörden, die veröffentlichen sind. Unter anderem haben kreditgebende Institute für die Registrierung und/oder Aufsicht von Kreditvermittlern zuunter bestimmten Umständen zwei Beispiele zur Darstellung der Riständig sind, ausgetauscht werden müssen. siken bei variabel verzinslichen Hypothekarkrediten im ESIS aufzunehmen. Diese basieren auf einem Referenzzinssatz der EBA. Das Konsultationspapier enthält eine entsprechende Formel zur BeDie EBA-Leitlinien konkretisieren den Ablauf des Informationsaustauschs zwischen zuständigen Behörden im Heimat- und Aufnahrechnung des Referenzzinses. Die Konsultation läuft bis zum meland. Demnach müssen etwa Informationen zur Bereitstellung 20. November 2015. von Dienstleistungen und zur Einrichtung von Zweigstellen innerhalb der EU für alle national zuständigen Behörden zugänglich sein. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
In den Leitlinien sind zudem gemäß Art. 32 der MCD Meldeformulare zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit www.eba.europa.eu/Leitlinien
enthalten. Die EBA-Leitlinien treten gleichzeitig mit der MCD am www.eba.europa.eu/Referenzzinssatz
21. März 2016 in Kraft. Nach der Veröffentlichung der englisch- EY Financial Services Newsticker | 5 2015 13
Bankenaufsicht
EBA: Weitere Veröffentlichungen
Neue DPM- und XBRL-Taxonomie für die Übermittlung aufsichtlicher Meldungen Am 9. September 2015 veröffentlichte die EBA eine Aktualisierung zur XBRL-Taxonomie, die die zuständigen Behörden im Rahmen des aufsichtlichen Meldewesens gemäß den Implementing Technical Standards (ITS) verwenden sollen. Die aktualisierte Taxonomie enthält Änderungen und Korrekturen der COREP- und FINREPMeldestrukturen, vor allem für die Verschuldungs- und Liquiditätsquote von Kreditinstituten. Diese Änderungen ergeben sich aufgrund der Anpassungen der ITS zu den aufsichtlichen Meldepflichten, die aus der Annahme der delegierten Rechtsakte zur geänderten Definition der Verschuldungsquote und der Mindestliquiditätsquote durch die EU-Kommission resultieren. Darüber hinaus wurden Antworten aus den FAQ zum Single Rulebook 2014_1042 verarbeitet, wonach Mindestliquiditätsquoten (Liquidity Coverage Ratio LCR) und strukturelle Liquiditätsquoten (Net Stable Funding Ratio NSFR) mit Ausfällen in wesentlichen Währungen in der jeweiligen relevanten Währung gemeldet werden sollen. Folgende Dokumente wurden im Zuge der Aktualisierung veröffentlicht:
ein Satz XML-Dateien, die die XBRL-Taxonomie gestalten eine Beschreibung des Aufbaus der XBRL-Taxonomie eine Beschreibung des Datenpunktmodells (Data Point Model DPM) Des Weiteren veröffentlichte die EBA eine Erweiterung (2.3.2) der derzeit gültigen XBRL-Systematik 2.3.1, die FINREP-Meldungen für Konsolidierungskreise einzelner Gesellschaften darstellt. Die Version 2.3.2 erweitert die Version 2.3.1 um genau diese FINREPMeldungen, verändert die ursprüngliche Version allerdings nicht. Die neue Taxonomie ist sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU anzuwenden. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Überarbeitete Liste von ITS Validierungsregeln Die EBA veröffentlichte am 9. September 2015 eine überarbeitete Liste mit Validierungsregeln in ihren technischen Durchführungsichen Meldewesen. Besonders hervorgehoben wurden dabei solche, die entweder aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit oder weil sie IT Probleme verursachten, abgestellt wurden. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Aktualisierte Liste mit CET1-Instrumenten Die EBA veröffentlichte am 21. Oktober 2015 eine aktualisierte Übersicht mit Kapitalinstrumenten, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden als Instrumente des harten Kernkapitals der Klasse letzten Aktualisierung dieser Liste im Dezember 2014 wurden einige neue CET1-Instrumente bewertet und als CRR-konform beurteilt. Die Liste beruht auf Art. 26 CRR und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Die in der Auflistung enthaltenen Informationen entsprechen denjenigen, die gemäß den technischen Durchführungsstandards im Bereich der Eigenmittel offengelegt werden sollen. Die Liste umfasst folgende Informationen: Name des Instruments (auf Englisch und in der jeweiligen Landessprache) geltendes Recht für das Instrument
ob das Instrument zusätzlich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals der Klasse 1 emittiert werden kann ob das Instrument Stimmrechte gewährt oder nicht
ob es sich um ein staatliches Beihilfeinstrument mit Bestandsschutz handelt ob das Instrument gemäß Art. 28 oder Art. 29 CRR zulässig ist
Die Liste berücksichtigt allerdings noch nicht die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/923 vom 11. März 2015 (Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute). Die EBA empfiehlt daher, die Einschränkungen zu Beginn der Auflistung zu beachten.
Die Liste ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Versicherungsaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Versicherungsaufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffentlichungen der BaFin, der Aufsichtsbehörden der Länder sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien. EU-Kommission: Kapitalanforderungen für langfristige Investitionen im Zuge von Solvabilität II
Als Teil des Maßnahmenpakets zur Kapitalmarktunion hat die EUKommission am 30. September 2015 eine Novelle der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 zur Durchführung von Solvabilität II angenommen. Dabei werden zur Förderung langfristiger Investitionen neue Kapitalanforderungen formuliert. Die Veröffentlichung der Novelle im Amtsblatt der EU steht noch aus. Vorgesehen sind u. a. folgende Änderungen:
Einführung einer neuen Anlageklasse für Investitionen in Infrastruktur mit reduzierten Kapitalanforderungen Formulierung gleich hoher Kapitalanforderungen für in multilateralen Handelssystemen gehandelte Aktien entsprechend den Anforderungen für in regulierten Märkten gehandelte Aktien Formulierung gleich hoher Kapitalanforderungen für Investitionen in europäische langfristige Investmentfonds entsprechend den Anforderungen für in regulierten Märkten gehandelte Aktien Ausweitung einer für Eigenkapitalinvestitionen vorgesehenen Übergangsmaßnahme auf nicht börsengehandelte Eigenkapitalinvestitionen Die Novelle ist verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
EIOPA: Leitlinien im Rahmen von Solvabilität II
Am 14. September 2015 veröffentlichte die EIOPA das zweite Paket der noch ausstehenden Leitlinien im Rahmen von Solvabilität II. Die Leitlinien stehen in allen offiziellen Amtssprachen der EU zur Verfügung und gelten ab 1. Januar 2016. Das Paket umfasst folgende Leitlinien: Leitlinien zu den Methoden für die Bestimmung von Marktanteilen für die Berichterstattung (EIOPA-BoS-15/106) Leitlinien über die Berichterstattung zum Zwecke der finanziellen Stabilität (EIOPA-BoS-15/107) Leitlinien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände (EIOPA-BoS-15/108) Leitlinien zum systematischen Informationsaustausch innerhalb von Kollegien (EIOPA-BoS-15/112) Leitlinien zur Geschäftsorganisation (EIOPA-BoS-14/253) Leitlinien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Rückstellungen handelt (EIOPA-BoS-15/113)
Leitlinien für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (EIOPA-BoS-14/259) Entsprechend den Vorgaben der EIOPA-Verordnung sind die nationalen Aufsichtsbehörden nun aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten gegenüber der EIOPA zu erklären, ob sie den Leitlinien nachkommen werden or explain -Verfahren). Leitlinien über die Berichterstattung und die Veröffentlichung (EIOPA-BoS-15/109) Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien (EIOPABoS-15/111) EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Die Leitlinien sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
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Versicherungsaufsicht
EIOPA: Aktuelle Veröffentlichungen
Abschlussbericht zur Identifizierung und Kalibrierung von Infrastrukturinvestitionen
Am 29. September 2015 veröffentlichte die EIOPA als Ergebnis der öffentlichen Konsultation im Juli 2015 einen Abschlussbericht zur Identifizierung und Kalibrierung von Infrastrukturinvestitionen, in dem auch die finalen Empfehlungen an die EU-Kommission enthalten sind. Überarbeitung der Methodik zur Ableitung der Ultimate Forward
Rate
Am 9. Oktober 2015 hat die EIOPA verlautbaren lassen, dass die ltimate Forward Rate im Rahmen der Berechnung der risikolosen Zinsstrukturkurve bis Ende 2016 unverändert bleiben soll. Allerdings soll die Methodik zur Ableitung der Ultimate Forward Rate
überprüft und hierzu im Jahr 2016 öffentlich konsultiert werden. Der Bericht ist verfügbar unter:
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
www.eiopa.europa.eu
Änderungen der Methodik zur Berechnung der risikofreien Zinsstrukturkurve
Am 27. Oktober 2015 hat die EIOPA verlautbaren lassen, dass die Methodik zur Berechnung der risikofreien Zinsstrukturkurve geändert werden soll. Folgende Änderungen sind vorgesehen: Bei der Auswahl der Finanzinstrumente, die zur Ableitung der risikofreien Zinsstrukturkurve herangezogen werden, wird künftig eine Ausrichtung an aktuellen Marktentwicklungen erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zinsstrukturen auf breiten, liquiden und transparenten Märkten basieren.
Symmetrische Anpassung der Kapitalanforderungen für Eigenkapitalinvestitionen
Am 7. Oktober 2015 veröffentlichte die EIOPA den für den Monat September 2015 relevanten Stand der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Eigenkapitalinvestitionen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
Bei der Ermittlung des Volatility Adjustment und des Fundamental Spread werden Staatsanleihen von Ländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aber nicht Mitglied der EU sind, entsprechend den Staatanleihen der Mitgliedsländer behandelt. Die Änderungen werden erstmals für die Ableitung der Zinsstrukturkurve für den Monat Oktober 2015 angewandt. Darüber hinaus wurde die technische Dokumentation überarbeitet und durch zwei Excel-Tools ergänzt, die bei komplexen Abschnitten der Berechnung die Transparenz erhöhen und die Replikation erleichtern sollen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eiopa.europa.eu
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 16
Versicherungsaufsicht
BMF: Aufhebung und Erlass von Verordnungen
zum Versicherungsaufsichtsgesetz
Das BMF veröffentlichte am 29. September 2015 zwei Referentenentwürfe zur Aufhebung und zum Erlass von Verordnungen nach dem alten bzw. neuen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Hintergrund der Veröffentlichung ist das Außerkrafttreten des bisherigen VAG zum 1. Januar 2016 und das gleichzeitige Inkrafttreten des neuen VAG im Rahmen von Solvabilität II. Verordnung zum Erlass von Verordnungen
Das neue VAG erfordert neben der ersatzlosen Aufhebung von einigen wenigen Verordnungen in vielen Fällen eine Anpassung der bestehenden Rechtsverordnungen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird daher eine Vielzahl von Verordnungen in einem Schritt aufgehoben und durch neue Verordnungen ersetzt, auch wenn damit im Regelfall keine materiellen Änderungen verbunden sind. Soweit inhaltliche Anpassungen vorgenommen werden, beruhen diese auf europarechtlichen Vorgaben. Dies betrifft zum einen die Versicherungs-Vergütungsverordnung und zum anderen die Deckungsrückstellungsverordnung. Änderungen ergeben sich beispielhaft für folgende Verordnungen: Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen
Mit dem Übergang auf das neue VAG sollen die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und die Rückversicherungs-KapitalausstattungsVerordnung ersatzlos aufgehoben werden, da die Gruppenaufsicht und die Aufsicht über Rückversicherer ausschließlich durch Solvabilität II geregelt werden. Soweit sich die Ermächtigungsgrundlagen und der Anwendungsbereich der Verordnungen nicht ändern, wird auf eine Aufhebung von Verordnungen verzichtet. Um einen reibungslosen Übergang auf das neue Aufsichtsregime zu gewährleisten, erfolgen das Außerkrafttreten der alten Fassung und das Inkrafttreten der neuen Fassung der KapitalausstattungsVerordnung, der Prüfungsberichteverordnung und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erst zum 1. April 2016. Die Referentenentwürfe sind verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
Versicherungs-Vergütungsverordnung: Mit dem Übergang auf das neue Aufsichtsregime soll der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf kleine Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Versicherungszweckgesellschaften sowie auf die Gruppenaufsicht eingeschränkt werden. Deckungsrückstellungsverordnung: Mit dem Übergang auf das neue Aufsichtsregime soll nur noch für kleine Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen außerhalb des Anwendungsbereichs von Solvabilität II die Vorgabe eines Höchstzinssatzes bestehen. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung: In diese neue Verordnung sollen die bestehenden Regelungen der Überschussverordnung und der Kalkulationsverordnung aufgenommen werden. Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung: Diese neue Verordnung soll
der Übernahme der Regelungen aus den zahlreichen bestehenden Verordnungen für Pensionsfonds dienen. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 17
Versicherungsaufsicht
BaFin: Merkblatt zu Berichtswesen und Offenlegungspflichten nach altem und neuem Recht
Die BaFin veröffentlichte am 16. Oktober 2015 ein Merkblatt zum Aufgrund der noch nicht final veröffentlichten Rechtsgrundlagen sowie der Berichtswesen und zu den Offenlegungspflichten, das sich an Erst- or e
-Verfahren befindlichen und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen sowie EIOPA-Leitlinien sind unter Umständen noch Änderungen und Pensionsfonds richtet. Das Merkblatt enthält keine technischen, Anpassungen möglich. sondern ausschließlich fachliche Aspekte zum aufsichtlichen Berichtswesen, zu den Offenlegungspflichten der Unternehmen geDas Merkblatt ist verfügbar unter:
genüber der Öffentlichkeit und zum Berichtswesen für Zwecke der
Finanzstabilität. Der erste Abschnitt des Merkblatts beinhaltet Hinwww.bafin.de
weise zu den bisher gültigen Regeln für die Berichterstattung, der zweite Abschnitt führt hingegen die künftige Berichterstattung im Rahmen von Solvabilität II aus.
BaFin: Verfahren zur Feststellung von kleinen
Versicherungsunternehmen
Die BaFin veröffentlichte am 19. August 2015 eine Verlautbarung zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG n. F. Soweit eine entsprechende Feststellung erfolgt, unterliegen diese Versicherungsunternehmen nicht den Anforderungen von Solvabilität II. Da die Feststellung aber erst nach dem Inkrafttreten des neuen VAG zum 1. Januar 2016 erfolgen kann, sollen die infrage kommenden Unternehmen bereits jetzt ihren Antrag stellen und die entsprechenden Unterlagen einreichen. Die Verlautbarung umfasst neben einer einzureichenden Erklärung eine Auflistung der Unterlagen bzw. der Angaben, die von den betroffenen Unternehmen beizufügen sind. Hierzu zählen bestimmte Angaben zu den letzten drei Geschäftsjahren, etwa zu den BruttoPrämieneinnahmen, sowie Schätzungen für die kommenden fünf
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Geschäftsjahre. Sofern die versicherungstechnischen BruttoRückstellungen nach HGB bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind zudem entsprechende Berechnungen nach den Regeln von Solvabilität II vorzulegen. Hiervon ausgenommen sind Versicherungsunternehmen einer Gruppe, bei der auf Gruppenebene die festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden.
Grundsätzlich keiner Feststellung bedürfen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Sterbekassen. Die Verlautbarung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
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Versicherungsaufsicht
BaFin: Aktuelle Verlautbarungen
Rekalibrierung der Zinszusatzreserve bzw. der Zinsverstärkung
Die BaFin veröffentlichte am 16. Oktober 2015 eine Verlautbarung zur Rekalibrierung der Zinszusatzreserve bzw. der Zinsverstärkung, wonach Lebensversicherer bereits für das laufende Jahr Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten bei der Berechnung berücksichtigen dürfen. Im Hinblick auf den Altbestand ist dazu bei der BaFin eine Genehmigung der entsprechenden Änderungen des Geschäftsplans zu beantragen. Für den Neubestand reicht eine Begründung im Erläuterungsbericht in Bezug auf die Angemessenheit des gewählten Ansatzes zur Ermittlung der Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten durch den verantwortlichen Aktuar aus. Darüber hinaus ist für den Neubestand die Anzeigepflicht nach § 13d Nr. 6 VAG zu beachten. Anzeige verantwortlicher Inhaber von Schlüsselaufgaben
Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. Januar 2016 für deutsche Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich von Solvabilität II fallen, eine Anzeigepflicht der verantwortlichen Inhaber von Schlüsselaufgaben besteht, hat die BaFin eine entsprechende Verlautbarung veröffentlicht. Neben allgemeinen Hinweisen zu den Anzeigepflichten werden darin die einzureichenden Unterlagen zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Person aufgeführt. Die Anzeige muss neben den erforderlichen Unterlagen zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Person eine Erklärung des Versicherungsunternehmens enthalten, dass die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit bereits vorab geprüft wurden. Die Verlautbarung ist verfügbar unter:
Die Verlautbarung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
www.bafin.de
IAIS: Zusätzliche Kapitalanforderungen für global systemrelevante Versicherer
Die internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher (Interna- ermittelten Kapitalanforderungen mit einem spezifischen Faktor zu multiplizieren. Um dabei die Sensitivität des systemischen Risikos tional Association of Insuranc
veröffentlichte
abzu
am 5. Oktober 2015 eine Pressemitteilung, wonach die Anforde-Ansatz zugrunde gelegt, d. h., ein rungen für den zusätzlichen Kapitalbedarf (Higher Loss AbsorG-SII wird entsprechend der systemischen Relevanz einem niedrigen, einem mittleren oder einem hohen Bucket zugeordnet. te Versicherer (G-SIIs) nun finalisiert wurden. Aufbauend auf den im Jahr 2014 veröffentlichten Kapitalanforderungen (Basic Capital Requirements ergeben sich daraus die gesamten Kapitalanforderungen für G-SIIs Weitere Informationen sind verfügbar unter:
ab dem Jahr 2019. www.iaisweb.org
Bei der final vorgeschlagenen Ermittlung der HLA handelt es sich um einen faktorbasierten Ansatz. Dieser sieht vor, die aus den BCR EY Financial Services Newsticker | 5 2015 19
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarkts sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Im Bereich Asset Management werden Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus beiden Bereichen dargestellt. Grundlage hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen der BaFin. BaFin: Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle
Das Rundschreiben 8/2015 der BaFin konkretisiert insbesondere die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Geeignete Verwahrstellen sind CRR-Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute (nur als AIF-Verwahrstellen) sowie Treuhänder (als Verwahrstelle für bestimmte alternative investment funds AIF). Die Verwahrstelle stellt im Vergleich zum Abschlussprüfer und zur Aufsicht durch die BaFin sowohl zeitlich als auch sachlich die nächste Kontrollinstanz der Kapitalverwaltungsgesellschaft dar. Kontrollpflichten (Kontrolle der Rechtmäßigkeit, Anteilswertermittlung, Anlagegrenzen etc.) Gemäß § 68 Abs. 4 Satz 2 und § 80 Abs. 9 Satz 2 KAGB muss das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Verwahrstellenaufgaben erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Das Rundschreiben konkretisiert u. a. folgende Pflichten: Dokumentation Genehmigung der Verwahrstelle Anforderungen an die Verwahrung und damit zusammenhängend
verwahrfähige und nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände
Anforderungen an die Unterverwahrung, u. a. im Hinblick auf Bankguthaben, Finanzinstrumente und sonstige Vermögensgegenstände, auch unter Berücksichtigung von Verwahrketten und Fragen zur Haftung Anforderungen im Falle von Auslagerungen Divisionslösung
Eskalationsprozess sonstige Pflichten der Verwahrstelle Verwahrstellenvertrag Mitwirkungspflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Das vorliegende Rundschreiben basiert auf dem Konsultationspapier vom Februar 2015 und löst das BaFin-Rundschreiben 6/2010 ab. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
zustimmungspflichtige Geschäfte (u. a. Zeitpunkt der Zustimmung, Aufnahme von Krediten, Verfügung über Immobilien etc.)
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Wertpapieraufsicht/Asset Management
Umsetzungsgesetz der TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie beschlossen
Die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und muss bis zum 27. November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Der am 1. Oktober 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossene Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie führt insbesondere zu Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz und in damit verbundenen Verordnungen. Unter anderem soll die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung abgeschafft und die verpflichtende länderspezifische Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen für Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie der Holzwirtschaft aufgenommen werden, die Vorgaben zur Umsetzung des Herkunftsstaatsprinzips sollen überarbeitet und die Meldepflichten bei Erwerb bzw. Veräußerung bedeutender Beteiligungen, insbesondere unter Einsatz von Finanzinstrumenten, angepasst werden. Der Gesetzentwurf führt außerdem zu Änderungen
im Wertpapierprospektgesetz, im Kapitalanlagegesetzbuch, im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie im Handelsgesetzbuch. redaktionellen Anpassung dienen. Darüber hinaus führt die Neuregelung der Erlaubnispflicht sowie des Erlaubnisverfahrens für die Tätigkeit als Zentralverwahrer durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu Änderungsbedarf im Kreditwesengesetz (KWG). Die BaFin wird als zuständige Behörde bestimmt.
Des Weiteren brachte der Finanzausschuss eine Anpassung im KWG und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie in den jeweiligen Prüfungsberichtsverordnungen ein, wonach in § 25g KWG/
§ 18 ZAG die BaFin als die zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-VO) zuständige Behörde bestimmt wird. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG und § 22 ZAG erweitern die Pflichten des Prüfers auch auf die Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Instituts nach der MIF-VO. Dies wird in den jeweiligen Prüfungsberichtsverordnungen (PrüfbV und ZahlPrüfbV) weiter konkretisiert. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.dipbt.bundestag.de
Neben den Änderungen, die aus der Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie resultieren, enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen, die insbesondere der Vereinfachung der Verwaltungspraxis, der Klarstellung bestehender Regelungen sowie der
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Wertpapieraufsicht/Asset Management
BMF: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU (OGAW-V-UmsG)
Mit der OGAW-V-Richtlinie werden insbesondere die Bestimmungen über die Vergütungspolitik, die Aufgaben und die Haftung der Verwahrstellen und die Sanktionen harmonisiert. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 24. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2009/65/EG. Der Gesetzentwurf dient der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, Vergütungspolitik und Sanktionen betreffen. Des Weiteren werden einige national bedingte Änderungen im KAGB sowie im KWG durchgeführt. Das KAGB wird im gleichen Zug an neue europäische Verordnungen im Bereich des Investmentwesens angepasst. Der Gesetzentwurf sieht u. a. folgende Änderungen vor:
Die Vorgaben an die Vergütungssysteme, die bisher nur für AIFKapitalverwaltungsgesellschaften galten, werden auf OGAWKapitalverwaltungsgesellschaften erweitert. Bei den Regelungen zu OGAW-Verwahrstellen wird insbesondere die Haftung der Verwahrstelle verschärft.
Anlässlich und in Umsetzung der Sanktionsvorgaben der OGAWV-Richtlinie werden die Bußgeldvorschriften des § 340 KAGB neu geordnet, neue Ordnungswidrigkeiten eingeführt und bestehende Ordnungswidrigkeiten angepasst, die Differenzierung zwischen Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit aufgegeben und der Bußgeldrahmen neu strukturiert und angehoben. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Im KAGB werden Anpassungen an die Verordnung (EU) Nr. 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vorgenommen. Weitere Änderungen im KAGB betreffen die Schaffung einer Regelung für die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Schaffung einer Regelung für die Verschmelzung unter Beteiligung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft, die Streichung der Ausnahmebestimmung bezüglich kleiner inländischer Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft, die Anhebung des Strafmaßes in § 339
KAGB, die Anpassung des KAGB an die Vorgaben des mit den USA abgeschlossenen FATCA-Abkommens und die Schaffung eines Rahmens für die Darlehensvergabe durch AIF.
Durch die Regelungen soll gleichzeitig dem Ziel der Bundesregierung Rechnung getragen werden, mehr Beteiligungskapital und private Investoren für die Finanzierung von öffentlicher Infrastruktur zu gewinnen. Die Bundesregierung prüft derzeit intensiv, wie zur Erreichung dieser Ziele die Rahmenbedingungen, auch in der Finanzmarktregulierung, optimiert werden können; dies schließt weitere Anpassungen im KAGB mit ein. Der Gesetzentwurf ist verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
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Wertpapieraufsicht/Asset Management
BMF: Referentenentwurf zum Finanzmarktnovellierungsgesetz
In das Kreditwesengesetz sollen die neuen Erlaubnistatbestände Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Oktober 2015 für das Betreiben eines organisierten Handelssystems und das Ereinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte bringen von Datenbereitstellungsdiensten eingebunden werden. (Finanzmarktnovellierungsgesetz) veröffentlicht. Das FinanzmarktZentralverwahrer, die bisher als Kreditinstitute nur dem KWG unnovellierungsgesetz soll die Vorgaben der überarbeiteten Finanzterlagen, werden nun weitgehend durch die neue europäische Zenmarktrichtlinie (MiFID II) sowie der dazugehörigen Verordnung tralverwahrerverordnung (Central Securities Depositories Regulati(MiFIR), der überarbeiteten Marktmissbrauchsrichtlinie und on CSDR) reguliert. verordnung (CSMAD, MAR), der EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) und der Verordnung über Basisinformationsblätter Das Börsengesetz wird vor allem an die Vorschriften der Richtlinie für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungs2014/65/EU (MiFID II) zu geregelten Märkten angepasst. anlageprodukte (PRIIP-VO) in nationales Recht umsetzen. Weitere Änderungen, die zur Ausführung der PRIIPs-Verordnung Im Wertpapierhandelsgesetz soll eine Reihe von Vorschriften der erforderlich sind, ergeben sich im Kapitalanlagegesetzbuch und im bisherigen Abschnitte 3, 4 und 6 aufgehoben werden, da deren InVersicherungsaufsichtsgesetz. halt künftig in der unmittelbar anwendbaren Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelt wird. Darüber hinaus werden Abschnitte zur Überwachung von PositionsWeitere Informationen sind verfügbar unter:
limits und zu Anforderungen an Datenbereitstellungsdienste neu www.bundesfinanzministerium.de
eingefügt. Der bisherige Abschnitt 6 wird an die geänderten Vorgaben der Richtlinie 2014/65/EU zu Verhaltens- und Organisationspflichten angepasst. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 23
Wertpapieraufsicht/Asset Management
ESMA: Vorbereitung von MiFID II, MAR und
CSDR
Am 28. September 2015 veröffentlichte die ESMA die finale Version ihrer technischen Standards (Technical Standards TS) im Rahmen folgender bedeutender Maßnahmen zur Finanzregulierung: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive MiFID II) Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation MAR) Zentralverwahrer-Verordnung (Central Securities Depositaries Regulation CSDR) Die Standards führen aus, wie die regulatorischen Vorgaben in der Praxis für Marktteilnehmer, Marktinfrastrukturen und nationale Aufsichtsbehörden anzuwenden sind. Dabei sollen Transparenz, Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und Anlegerschutz auf den europäischen Finanzmärkten an erhöht werden.
MiFID II zur Steigerung der Markttransparenz, -effizienz und
-sicherheit
Die Regelungen legen im Wesentlichen Folgendes fest: Tests, die festlegen, ob die spekulativen Investments eines Nichtfinanzinstituts MiFID II unterliegen sollten Regelungen zum Hochfrequenzhandel mit strengen organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen und Handelsplätze
Bestimmungen für einen diskriminierungsfreien Zugang zu zentralen Gegenparteien (central counterparties CCPs), Handelsplätzen und Benchmarks Vorschriften, die Handelsplätze dazu anhalten, aufgeschlüsselte Daten auf nachvollziehbarer kommerzieller Basis anzubieten Schwellenwerte für vor- und nachbörsliche Transparenzsysteme MAR zur Steigerung von Marktintegrität und Anlegerschutz
Die neuen TS zu MAR werden die bestehenden Marktmissbrauchsregelungen stärken, indem sie ihren Anwendungsbereich um neue Märkte, Plattformen und Verhaltensweisen erweitern. Sie enthalten Verbote für Insiderhandel und Marktmanipulation sowie Regelungen, die dies aufdecken und verhindern. CSDR zur Harmonisierung europäischer Zentralverwahrer
Die Zentralverwahrer-Verordnung harmonisiert die Zulassung und Überwachung der Zentralverwahrer (central securities depositories CSDs) innerhalb der EU. Sie enthält Anforderungen zur Organisation, zur Geschäftstätigkeit und zur Aufsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zentralverwahrstellen sicher, effizient und zuverlässig arbeiten. Die Standards enthalten u. a. folgende Anforderungen: Anforderungen an die Kooperation zwischen den Behörden
Anforderungen für die Anerkennung von CSDs von Drittstaaten, um gleiche Bedingungen zu schaffen Anforderungen für EU-CSDs, die Risikoüberwachung, Dokumentation, Anlagepolitik und Vereinbarkeitsmaßnahmen abdecken
Anforderungen hinsichtlich des diskriminierungsfreien Zugangs
zu CSDs für Teilnehmer, Emittenten, CCPs, Handelsplätze oder innerhalb von CSDs Anforderungen zur Meldung von internalisierten Abwicklungen für nationale Aufsichtsbehörden, um diesen eine angemessene Risikoüberwachung zu ermöglichen
Die technischen Standards wurden der EU-Kommission zur Genehmigung weitergeleitet. Die EU-Kommission hat hierfür drei Monate Zeit. Nachdem die CSDR bereits 2014 in Kraft trat, folgen MAR und MIFID II im Jahr 2016 bzw. 2017. ein neues Liquiditätsbeurteilungsverfahren für fremdkapitalbehaftete Instrumente eine neu eingeführte Handelsverpflichtung für Anteile bzw. bestimmte Derivate, die dann nur über systematische Internalisierer bzw. auf regulierten Märkten statt außerbörslich gehandelt werden können
Weitere Informationen verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
neu eingeführte Berichtspflichten für Rohstoffderivate
stärkerer Anlegerschutz bessere Vorgaben zur Offenlegung im Hinblick auf Best Execution
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 24
Wertpapieraufsicht/Asset Management
ESMA: Aktuelle Konsultationen
European Long Term Investment Fund Die ESMA hat am 31. Juli 2015 die Konsultation zu technischen Regulierungsstandards im Zusammenhang mit der Regelung zum European Long Term Investment Fund (ELTIF) eröffnet. Die Konsultation ist von besonderem Interesse für
Manager von European Long Term Investment Funds und deren Fach-/Wirtschaftsverbände, Manager von alternativen Investmentfonds und deren Fach-/ Wirtschaftsverbände sowie für
institutionelle und private Anleger von ELTIFs und deren Fach-/ Wirtschaftsverbände.
Die RTS legen u.a. Kriterien fest, anhand derer festgestellt werden kann, wann die Nutzung von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung gegen Risiken dient, und unter welchen Umständen die Laufzeit eines ELTIF als lang genug erachtet wird, um die Laufzeit jedes einzelnen Vermögenswerts des ELTIF gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/760 abzudecken. Die Konsultationsperiode endete am 14. Oktober 2015. Ein Dokument mit den eingegangenen Antworten wurde am 20. Oktober 2015 veröffentlicht.
www.esma.europa.eu
RTS-Entwurf zum europäischen elektronischen Zugangsportal
Die ESMA leitete am 25. September 2015 den gemäß der geänderten Transparenzrichtlinie geforderten technischen Regulierungsstandard (RTS) für das europäische elektronische Zugangsportal
-Kommission zur Annahme weiter. Ziel des EEAP ist es, die Suche nach und den Zugriff auf regulierte Informationen wie Jahresberichte, Großaktionäre etc. von auf dem regulierten Markt in Europa zugelassenen Emittenten für den Endnutzer zu erleichtern. Das EEAP wird ein von der ESMA eingerichtetes und betriebenes Internetportal sein, das als zentrale Zugangsmöglichkeit für Informationen, die von amtlich bestellten Systemen jedes Mitgliedstaate
espeichert werden, auf EU-Ebene fungiert. Derzeit müssen Endnutzer jedes OAM einzeln durchsuchen. Das Zugangsportal soll über die nächsten Jahre entwickelt und für den Endnutzer ab 1. Januar 2018 zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
www.esma.europa.eu
Europäisch vereinheitlichte elektronische Formate Die ESMA eröffnete am 25. September 2015 eine Konsultation zu ihren technischen Regulierungsstandards über das europäisch vereinheitlichte elektronische Format ESEF (European Single Electronic Format). Die Konsultation läuft bis zum 24. Dezember 2015. Die überarbeitete Transparenzrichtlinie verlangt von Emittenten auf regulierten Märkten, dass diese ihre Jahresfinanzberichte ab 1. Januar 2020 in einem solchen einheitlichen Format erstellen, um die Übermittlung zu vereinfachen und um Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Berichten für Investoren und Regulierungsbehörden zu gewährleisten. Das Konsultationspapier enthält eine Bewertung des derzeitigen elektronischen Berichtssystems und untersucht Möglichkeiten für die zukünftige Errichtung eines ESEF. Die ESMA legt insbesondere Wert auf Stellungnahmen zu ihrer vorläufigen Kosten-Nutzen-Analyse sowie zu dem Vorschlag, ob die Jahresfinanzberichte als PDF und IFRS-Konzernabschlüsse zusätzlich im XBRL- oder iXBRL-Format veröffentlicht werden sollen.
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Weitere Informationen sind verfügbar unter:
Konsultationen zu MIFID II
Das Konsultationspapier der ESMA vom 31. August 2015 stellt alle verbleibenden vorläufigen Durchführungsstandards zu MiFID II zur Diskussion, die bisher noch keine Konsultationsphase durchlaufen haben (Draft ITS 1 3). Dies betrifft folgende Regelungen: Format und Zeitpunkt der Veröffentlichung über das Aussetzen oder Ausschließen von Finanzinstrumenten von einem geregelten Markt Meldung und Übermittlung von Informationen des Datenbereitstellungsdienstes (data reporting service providers DRSPs)
Format und Zeitpunkt für den wöchentlichen Bericht mit den aggregierten Positionen für gehandelte Warenderivate oder Emissionszertifikate bzw. Derivate Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
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Wertpapieraufsicht/Asset Management
ESMA: Weitere Veröffentlichungen
Empfehlungen zur Umsetzung der CSDR
Die ESMA hat am 5. August 2015 Empfehlungen zur Umsetzung der CSD-Regelung (Central Securities Depositories Regulation CSDR) für Zentralverwahrer für Wertpapiere an die EU-Kommission abgegeben. Diese befassen sich mit den Strafmaßen für Abwicklungsfehler, der bedeutenden Rolle von Zentralverwahrern auf den Wertpapiermärkten und dem Investorenschutz in einem EU-Aufnahmemitgliedstaat. Außerdem wurde den Empfehlungen eine Auswirkungsstudie beigefügt. Die Dokumente sollen die EU-Kommission bei der Ausarbeitung des Inhalts zweier delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit der CSDR unterstützen.
Darin bestimmt die ESMA ausdrücklich, dass ein Verwahrer von Vermögensgegenständen eines alternativen Investmentfonds (alternative investment fund AIF) die Verwahraufgabe in Bezug auf diese Vermögensgegenstände nur dann auf einen Zentralverwahrer (central securities depositary CSD) in einem EU- oder Drittland übertragen darf, wenn der Zentralverwahrer die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 11 der AIFMD hinsichtlich der Übertragung erfüllt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ITS zu Bußgeldern und Maßnahmen nach OGAW V
Am 18. September 2015 wurden die vorläufigen ITS der ESMA zu Bußgeldern und Maßnahmen im Rahmen von OGAW V zur Annahme an die EU-Kommission weitergeleitet. Die OGAW-V-Richtlinie verlangt von den nationalen Aufsichtsbehörden, dass sie der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gegenüber Unternehmen und Personen verhängten Bußgelder
und Maßnahmen, die auf Verstöße gegen die OGAW-Richtlinie zurückzuführen sind, bereitstellen. Zusätzlich sind die Behörden dazu verpflichtet, die ESMA im Fall der Veröffentlichung einer administrativen Strafe oder Maßnahme im Veröffentlichungszeitpunkt zu unterrichten. In den technischen Standards werden die Verfahren und Formulare, die die zuständigen Behörden bei der Einreichung von Informationen gegenüber der ESMA verwenden müssen, genauer dargelegt. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Aktualisierte Bestimmungen zu Verwahrern und Zentralverwahrern von AIFs
Am 1. Oktober 2015 wurde die Aktualisierung des Q&A-Dokuments zur Alternative Investment Funds Management Directive (AIFMD) bezüglich Verwahrstellen veröffentlicht.
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Finale Leitlinien zu alternativen Leistungskennzahlen (APMs)
Am 5. Oktober 2015 wurden die finalen Leitlinien der ESMA zu alternativen Leistungskennzahlen (alternative performance measures APMs) für börsennotierte Emittenten veröffentlicht. Ein APM stellt eine finanzielle Messzahl für die historische oder zukünftige finanzielle Entwicklung, Finanzlage oder Cashflows dar, die allerdings nicht im anzuwendenden Berichtsrahmenwerk definiert oder näher bestimmt ist. Emittenten oder Privatpersonen, die
APMs verwenden und für die Erstellung von Prospekten verantwortlich sind, müssen den Bestimmungen aus den Leitlinien ab dem 3. Juli 2016 nachkommen. Die Leitlinien sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Übersetzungen der Leitlinien zur Anwendung der Definitionen
von Rohstoffderivaten nach MiFID I
Die ESMA veröffentlichte am 21. Oktober 2015 Übersetzungen ihrer Leitlinien zur Anwendung der Definitionen von Rohstoffderivaten und deren in Teil C, Anhang I der MiFID I aufgeführten Einstufung in C6 und C7. Die Leitlinien sollen eine gemeinsame, einheitliche und durchgängige Anwendung dieser Definitionen gewährleisten.
Die Leitlinien sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
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Aufsichtsrecht sonstige Themen
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Aufsichtsrecht und der Aufsichtspraxis der BaFin bzw. sonstiger Aufsichtsgremien dargestellt, die sektorenübergreifend mehrere oder alle Aufsichtsbereiche betreffen. Gesetzentwurf zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 28. Okto- ber 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU (Zahlungskontenrichtlinie). Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, zum Wechsel von Zahlungskonten und zum Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. In Deutschland existieren bislang keine umfassenden gesetzlichen Regelungen zur Transparenz und Vergleichbarkeit der Zahlungskontoentgelte und zum Wechsel von Zahlungskonten. Die verbindlichen Vorgaben der EU-Zahlungskontenrichtlinie sollen durch das Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Regelungen betreffen Zahlungskonten für Verbraucher. Geschäftskonten werden davon nicht erfasst. Nach Art. 1 des Gesetzentwurfs soll ein eigenständiges Zahlungskontengesetz eingeführt werden, das Bestimmungen über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen enthält. Hierin verankert wird das Recht eines jeden Verbrauchers auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto). Dieses Recht soll grundsätzlich für jeden Verbraucher in der EU gelten. Auch Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der EU sollen künftig in Deutschland ein Konto eröffnen können (und umgekehrt). Ein Kreditinstitut kann den Antrag eines Verbrauchers zur Eröffnung eines Basiskontos nur dann ablehnen, wenn ein Ablehnungsgrund vorliegt. Gemäß der Zahlungskontenrichtlinie sollen die im Zahlungskontengesetz normierten Ablehnungsgründe eng und abschließend geregelt werden. Mögliche Ablehnungsgründe sind Fälle, in denen ein Zahlungskonto bereits vorhanden ist oder die Kontoeröffnung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde.
Damit die BaFin als zuständige Behörde die Einhaltung der Zahlungskontenrichtlinie wirksam überwachen kann, soll die Einhaltung der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes zum Gegenstand der Jahresabschlussprüfung gemacht werden. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG soll insofern entsprechend erweitert werden. Konkretisiert werden die hieraus resultierenden Prüfungspflichten durch entsprechende
Ergänzung der PrüfbV-E und ZahlPrüfbV-E. Der Gesetzentwurf ist verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie
(PSD2)
Das Europäische Parlament hat am 8. Oktober 2015 die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) angenommen. Diese wird in Kürze vom Ministerrat der EU förmlich verabschiedet. Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Anpassungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung der neuen Regelungen vorzunehmen. Untersagung zusätzlicher Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten wie Kredit- und Debitkarten, für die die Interbankentgelte bereits festgelegt sind Weitere Informationen sind verfügbar unter:
Die PSD2 sieht u. a. folgende Änderungen vor:
strenge Sicherheitsanforderungen für die Auslösung und Verarbeitung elektronischer Zahlungen sowie Schutz der Finanzdaten der Verbraucher EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Öffnung des EU-Zahlungsverkehrsmarktes für sogenannte Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister
www.europa.eu
27
Aufsichtsrecht sonstige Themen
BaFin/BMF: Eckpunktepapier zu Zahlungen mit
EC-Karte
Die BaFin veröffentlichte am 6. November 2015 ein vom Bundesfinanzministerium (BMF) erstelltes Eckpunktepapier zur Anwendung der Grenze für Interbankenentgelte auf EC-Kartenzahlverfahren sowie zu Transparenzregeln basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge vom 29. April 2015. Das Eckpunktepapier wird Grundlage für die Verwaltungspraxis der BaFin sein. Art. 3 Abs. 1 der EU-Verordnung sieht eine Obergrenze für sogenannte Interbankenentgelte bei Debitkarten vor: Zahlungsdienstleister dürfen pro Zahlungsvorgang höchstens 0,2 % des Transaktionswerts bieten oder verlangen. Gemäß dem Eckpunktepapier des
BMF fällt das Autorisierungs-/Händlerentgelt im EC-Kartenzahlverfahren ebenfalls als Interbankenentgelt in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung 2015/751. Dieses Entgelt schuldet der der Händler dem Kartenemittenten und wird von den ElectronicCash-Netzbetreibern beim Händler abgerechnet. Die Regelung gilt unabhängig von der Ausgestaltung des Autorisierungs-/Händlerentgelts, d. h. unabhängig davon,
ob der Händler die Entgelte direkt mit dem Kartenemittenten verhandelt oder sich dafür eines Händlerkonzentrators bedient hat und ob der Netzbetreiber beziehungsweise Händlerkonzentrator für seine Leistungen für den Kartenemittenten ein Vermittlungsentgelt vom Autorisierungs-/Händlerentgelt abziehen und einbehalten darf. Auch für die in den Art. 9 und 12 der EU-Verordnung 2015/751 enthaltenen Transparenzregeln gilt, dass das auszuweisende Interbankenentgelt das Autorisierungs-/Händlerentgelt ist, das der Netzbetreiber von den Händlern einzieht. Für das Serviceentgelt, das der Netzbetreiber für seine Leistungen vom Händler verlangt, hat ein gesonderter Ausweis zu erfolgen. Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wird die BaFin als diejenige Behörde bestimmt, die die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 durch die Kredit- und Zahlungsinstitute überwachen soll. (Vgl. auch Beitrag zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in dieser Ausgabe, S. 21.) Das Eckpunktepapier ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Auslegungsschreiben zum Crowdlending
Die BaFin veröffentlichte am 9. Oktober 2015 ein Auslegungsschreiben zum Thema Crowdlending. Crowdlending fällt grundsätzlich nicht unter den Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG, sofern die Vermittlung eines Darlehens über eine Internet-Dienstleistungsplattform zwischen Darlehensnehmer und einem Kreditinstitut als Darlehensgeber, das als solches eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG hat, erfolgt. Teilforderungen des Rückzahlungsanspruchs werden dann entweder vom Kreditinstitut selbst durch Forderungskaufverträge weiterveräußert oder an einen Intermediär abgetreten, der zu 100 % der Internetdienstleistungsplattform gehört. Es gibt somit zwei Varianten: ohne oder mit Einschaltung eines Intermediärs. Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann sich durch CrowdlendingFinanzierungen eine bankaufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht sowohl für die Nutzer (Kreditgeber, Kreditnehmer, Anleger) als auch für den Betreiber der Crowdlending-Plattform ergeben. Beschränken sich Kreditvermittlungsplattformen allerdings auf die Vermittlung von Krediten, unterliegen sie ggf. § 34c oder § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Die BaFin beaufsichtigt derartige Kreditvermittlungen allerdings nicht. Darüber hinaus können sich, je nach vertraglicher Ausgestaltung, Anforderungen im Hinblick auf die Prospektpflicht ergeben. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 28
Aufsichtsrecht sonstige Themen
BaFin: Formular und FAQ zu den MaSI
Nach der Veröffentlichung des BaFin-Rundschreibens Nr. 4/2015 zu den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) am 5. Mai 2015 wurden zahlreiche Auslegungsfragen an die Behörde gerichtet. Die BaFin hat daher am 30. Oktober 2015 ein Dokument veröffentlicht, in dem die häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mindestanforderungen ausführlich beantwortet werden.
Außerdem wurde am 2. November 2015 ein Formular zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle veröffentlicht.
Das Dokument ist verfügbar unter:
www.bafin.de/FAQ und www.bafin.de/Meldeformular
BaFin: Auslegungs- und Anwendungshinweise
Auslegungs- und Anwendungshinweise des DFV und BFM für
Factoringunternehmen
Die BaFin veröffentlichte am 2. November 2015 Auslegungs- und Anwendungshinweise des Deutschen Factoring Verbandes (DFV) und des Bundesverbands Factoring für den Mittelstand (BFM) (Stand Oktober 2012) für Factoringunternehmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. Auslegungsempfehlung zur Geldwäschebekämpfung bei Leasingunternehmen
Ebenfalls am 2. November 2015 veröffentlichte die BaFin die Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Geldwäschebekämpfung bei Leasingunternehmen mit Stand Dezember 2012. Die Unterlagen ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Die Hinweise sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Kontoeröffnung für Flüchtlinge
Die BaFin hat am 9. September 2015 in Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen bekannt gegeben, die es Flüchtlingen ab sofort ermöglichen, auch ohne ein Dokument, das der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügt, übergangsweise ein Basiskonto zu eröffnen. Diese Übergangsregelungen sind so lange gültig, bis eine Identitätsprüfverordnung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft tritt, was voraussichtlich im kommenden Jahr der Fall sein wird. Die neue Identitätsprüfverordnung soll dann die in § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG genannten Legitimationsdokumente erweitern. Bis dahin genügen Dokumente, welche die folgenden Bedingungen erfüllen, zur Eröffnung eines Basiskontos: Sie müssen mit dem Briefkopf und dem Siegel einer deutschen Ausländerbehörde versehen sein. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Sie müssen die Identitätsangaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG enthalten. Sie müssen mit einem Lichtbild versehen sein. Sie müssen von einem Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben worden sein.
Erfüllen die zugrunde liegenden Dokumente die genannten Kriterien, beanstandet die BaFin die Konteneröffnung für Flüchtlinge aufsichtsrechtlich nicht. Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
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Aufsichtsrecht sonstige Themen
ESA: Leitlinienentwürfe zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA (ESA) stellten am 21. Oktober 2015 zwei Leitlinienentwürfe zur Konsultation. Guidelines on risk factors and simplified and enhanced customer
due diligence
Diese Leitlinien richten sich an zuständige Aufsichtsbehörden und Kredit-/Finanzinstitute. Sie legen Faktoren für einen risikobasierten Ansatz fest. Diese sollen Institute im Rahmen der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei einer Geschäftsbeziehung oder bei einer einzelnen Transaktion berücksichtigen. Darüber hinaus werden Risikofaktoren benannt, die besondere Bedeutung in bestimmten Branchen haben. Dabei wird deutlich gemacht, wie die risikosensitive Anwendung von Maßnahmen zur Umsetzung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten in diesen Branchen erfolgen kann. Guidelines on risk based supervision
Ziel dieser an die Aufsichtsbehörden gerichteten Leitlinien ist es, ein europaweit einheitliches Verständnis für den risikobasierten Ansatz zu erlangen sowie konsistente und effektive Aufsichtspraktiken umzusetzen. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Auswertung zu Vergütungspraktiken und
Personen mit hohem Einkommen
Die EBA veröffentlichte am 7. September 2015 den Bericht zum Benchmarking der Vergütungspraktiken innerhalb der EU sowie mit aggregierten Daten zur Vergütung von Beschäftigten in EU-Instituten, die im Jahr 2013 insgesamt mehr als eine Million Euro verdienten. Die Analyse zielt insbesondere auf die Identifizierung von Mitarbeitern, die Anwendung von Stundungsvereinbarungen (deferral arrangements), Gehaltszahlungen in Instrumenten sowie auf den Einsatz bestimmter Vergütungselemente wie garantierte variable Vergütung und Abfindungszahlungen ab. Der Bericht zeigt, dass die Zahl der Hochverdiener seit 2012 leicht zurückgegangen EY Financial Services Newsticker | 5 2015 ist und dass das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung an entsprechende Mitarbeiter 2013 abnahm. Der Bericht ist Teil der Arbeit der EBA zur Überwachung der Vergütungspolitik. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Aufsichtsrecht sonstige Themen
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
Zentrales Clearing von CDS
Nach den Vorgaben der European Markets Infrastructure Regulation (EMIR) veröffentlichte die ESMA am 2. Oktober 2015 einen Entwurf für technische Regulierungsstandards für das zentrale Clearing von Credit Default Swaps (CDS). Die technischen Regulierungsstandards haben im Wesentlichen folgende Inhalte: Definition der Arten von CDS-Kontrakten, die einem zentralen Clearing unterliegen sollen (Untranched iTraxx Index CDS [Main, EUR,5Y]; Untranched iTraxx Index CDS [Crossover, EUR,5Y]) Definition von Gegenparteien, die unter die jeweiligen Vorschriften fallen Festlegung eines Zeithorizonts, ab wann ein zentrales Clearing von CDS-Kontrakten verpflichtend wird (zwischen neun Monaten und drei abhängig von der Kategorie, der das Unternehmen zuzuordnen ist) Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Aktualisierung des Q&A-Dokuments zur Umsetzung der EMIR
Am 1. Oktober 2015 wurde die 14. Aktualisierung des Q&ADokuments zur Umsetzung der EMIR veröffentlicht. Das Dokument enthält Antworten und Anleitungen zu Fragen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der EMIR bei der ESMA eingegangen sind. In die aktuelle Version wurde die Vorgehensweise für Gegenparteien und Transaktionsregister hinsichtlich der Aktualisierung der Identifikationsnummern (legal entity identifiers LEIs) erläutert, wenn die Gegenpartei einen LEI erhält oder der LEI sich aufgrund einer Fusion oder Übernahme ändert.
Überarbeitete EMIR-Standards zum Zeithorizont der Liquidationsperiode von zentralen Gegenparteien
Die ESMA veröffentlichte am 27. August 2015 eine Konsultation für eine überarbeitete Fassung des Art. 26 der RTS Nr. 153/2013 im Rahmen von EMIR, der sich mit dem Zeithorizont der Liquidationsperiode (margin period of risk MPOR) befasst, die zentrale Gegenparteien bei Kundenkonten anwenden müssen. Die Konsultation sollte im Zusammenhang mit der Diskussion über
die Gleichwertigkeit von rechtlichen und aufsichtlichen Vorschriften für zentrale Gegenparteien in den USA und in der EU sowie den unterschiedlichen Anforderungen gesehen werden. Die Mindestliquidationsperiode für Finanzinstrumente von zentralen Gegenparteien in den USA, die nicht OTC Derivate sind, beträgt nur einen Tag. Dabei erfolgt die Einschusszahlung für Kundenkonten auf Bruttobasis. Im Gegensatz dazu, beträgt die Mindestliquidationsperiode nach EMIR zwei Tage und die Einschusszahlung kann auf Nettobasis erfolgen. Die Unterschiede zwischen EU- und US-Standards geben Spielraum für aufsichtsrechtliche Arbitrage. Die EU-Kommission hat die ESMA um ihre Einschätzung zu den entsprechenden Vorschriften im RTS Nr. 153/2013 gebeten. Außerdem soll sich die ESMA äußern, ob sie Änderungen an den EU-Regelungen für notwendig erachtet. Die Konsultationsphase endete am 30. September 2015. Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Aktualisierte Liste der autorisierten zentralen Gegenparteien
Die ESMA hat am 21. September 2015 eine aktualisierte Liste der zentralen Gegenparteien veröffentlicht, die gemäß EMIR zugelassen sind. Das Dokument ist verfügbar unter:
Die Liste ist verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
www.esma.europa.eu
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 31
Aufsichtsrecht sonstige Themen
EU-Kommission: Delegierte Verordnung zum
zentralen Clearing für Zinsderivate
Die EU-Kommission hat am 6. August 2015 eine delegierte Verordnung angenommen, die zugleich einen ersten Rechtsakt dieser Art zur Umsetzung der Clearingpflicht im Rahmen von EMIR darstellt. Nach der Verordnung müssen künftig bestimmte außerbörslich gehandelte -)Zinsderivatekontrakte über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden. Hintergrund der Verordnung waren die Vorschläge der ESMA zur Bestimmung der Kriterien von clearingfähigen Derivaten. Inhaltlich legt die Verordnung einerseits fest, welche Kategorien von OTC-Derivatekontrakten der Clearingpflicht unterliegen. Demnach fallen unter den Anwendungsbereich Zinsswaps in Euro, Pfund Sterling, Yen und US-Dollar, die bestimmte Merkmale aufweisen, beispielsweise einen bestimmten Bezugsindex oder eine bestimmte Laufzeit. Zu den betroffene Kontrakten zählen
Fixed-to-FloatZinsderivate bekannt, Float-to-Float-
-
Forward-Rate-Agreements und Overnight-Index-Swaps. Andererseits werden vier verschiedene Kategorien von Gegenparteien definiert, für die unterschiedliche Übergangsphasen, von sechs Monaten bis hin zu drei Jahre nach Inkrafttreten der RTS, gelten. Als Kriterium für die Zuordnung zu einer der Kategorien dient etwa ein auf dem jeweiligen Tätigkeitsvolumen basierender Schwellenwert, wobei als Berechnungsgrundlage der Zeitraum vor Beginn des Frontloading anzusetzen ist. Für die Zwecke der Frontloading-Anforderungen wird zudem auch eine Mindestrestlaufzeit festlegt. In naher Zukunft werden Vorschläge zu weiteren Arten von OTCDerivatekontrakten von der ESMA erwartet. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
-
, www.europa.eu
EU-Kommission: Verordnungsvorschlag für mehr
Transparenz im Schattenbanksektor
Am 29. Oktober 2015 hat das Europäische Parlament dem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für mehr Transparenz im Schattenbanksektor zugestimmt (Verordnungsvorschlag über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, SFT-Verordnung). Die EU-Kommission hatte den Entwurf der SFTVerordnung im Januar 2014 fertig gestellt. Mit den neuen Vorschriften soll die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften erhöht werden, um Marktteilnehmern den Einsatz solcher Geschäfte für die Finanzierung der Wirtschaft zu ermöglichen. Gleichzeitig soll Aufsichtsbehörden und Anlegern ein besseres Verständnis der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken vermittelt werden. Entsprechend sollen die Überwachung und die Beurteilung der Risiken erleichtert werden. Dadurch trägt die Verordnung auch zur Stabilisierung des Finanzsystems bei. Die Verordnung sieht drei zentrale Punkte vor, die zu einer Erhöhung der Transparenz im Schattenbanksektor führen sollen:
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Meldung sämtlicher Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die nicht mit der Beteiligung von Zentralbanken abgewickelt werden, bei Transaktionsregistern Berichtspflichten für Investmentfonds bezüglich der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtertragsswaps
Mindesttransparenzanforderungen für die Wiederverwendung von Sicherheiten Nach der Abstimmung im Parlament soll die Verordnung demnächst förmlich vom EU-Ministerrat angenommen und danach im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.europa.eu
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Aufsichtsrecht sonstige Themen
Veröffentlichungen zur Kapitalmarktunion
Initiative zu Verbriefungen
Einer der Bausteine der Kapitalmarktunion ist die Schaffung eines einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsmarktes. Am 30. September 2015 wurde hierzu eine Initiative veröffentlicht, die folgende Regelungen enthält:
einen Vorschlag (final draft) für eine Verordnung für Verbriefungen, die u. a. Sorgfaltspflichten, Selbstbehaltsvorschriften, und Transparenzpflichten enthält. Weitere Inhalte sind Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (simple, transparent and standardised securitisations STS). Der Verordnungsvorschlag basiert auf dem Konsultationspapier vom März 2015; einen Vorschlag (final draft) zur Änderung der Eigenkapitalverordnung, um die Kapitalanforderungen für eine Verbriefungsposition risikosensitiver zu machen. Grundlage ist der überarbeitete
Basler Rahmen vom Dezember 2014. EU-Rechtsrahmen für Finanzdienstleistungen
Ebenfalls am 30. September 2015 wurde von der EU-Kommission eine Sondierung veröffentlicht, von der sie empirische Befunde zu den folgenden Themen erhofft: Vorschriften, die sich negativ auf die Finanzierungs- und Wachstumsfähigkeit der Wirtschaft auswirken
unverhältnismäßige regulatorische Belastungen Interaktionen, Widersprüche und Lücken in der Regulierung
ungewollte Folgen (beispielsweise Aufsichtsarbitrage, Prozyklik)
In der Folge sollen Auswirkungen einzelner Vorschriften sowie der Vorschriften in ihrer Gesamtheit besser evaluiert werden können. Dies soll dazu beitragen, geeignete Maßnahmen hinsichtlich Überschneidungen, Inkonsequenzen und lückenhafter Regelungen zu treffen. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
www.ec.europa.eu
Konsultation über gedeckte Schuldverschreibungen in der EU Darüber hinaus wurde am selben Tag eine Konsultation über gedeckte Schuldverschreibungen in der EU veröffentlicht. In dem Konsultationspapier werden mögliche Schwachstellen und Sicherheitslücken in nationalen Pfandbriefmärkten als Folge der Krise bewertet und dabei versucht, die Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines integrierten europäischen Gesetzesrahmens für Pfandbriefe zu berücksichtigen. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
Die Konsultationsunterlagen sind verfügbar unter:
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu/Konsultation
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der EuVECA und der EuSEF Im Rahmen der Kapitalmarktunion veröffentlichte die EU-Kommission auch eine Konsultation, um die Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds Nr. 345/2013 (EuVECA) und die Verordnung
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Nr. 346/
2013 (EuSEF) einer Beurteilung hinsichtlich einer besseren Nutzung dieser Fonds im Rahmen des Aktionsplanpakets zu unterziehen. Die Konsultation hat eine Verbesserung des Kapitalflusses von Investoren in der Realwirtschaft zum Ziel; denn obwohl diese Risikokapitalinvestmentfonds schon seit 2013 verfügbar sind, wurden bisher kaum welche auf den Markt gebracht. www.ec.europa.eu
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Aufsichtsrecht sonstige Themen
BCBS/IOSCO: Finale Kriterien zu Verbriefungen
In einem gemeinsamen Dokument haben der Basler Ausschuss für Die Kriterien beziehen sich auf die Homogenität der Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision BCBS) zugrunde liegenden Vermögensgegenstände mit einfachen Eigenschaften sowie eine nicht übermäßig komplexe Transaktionsstrukund die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörtur. den (InternationalOrganization of Securities Commissions IOSCO) am 23. Juli 2015 die Kriterien zur Identifizierung einer einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefung dargelegt. Mit der Die Kriterien zur Transparenz sollen Investoren mit ausreichenden Veröffentlichung der Kriterien soll die Finanzindustrie bei der EntInformationen über die zugrunde liegenden Vermögensgegenstänwicklung einfacher, transparenter und vergleichbarer Verbriede, die Struktur der Transaktion sowie die involvierten Parteien
fungsstrukturen unterstützt werden. Die Kriterien sind allerdings versorgen. Auf diese Weise soll Investoren ein grundlegendes Vernicht geeignet, die Sorgfaltspflicht der Investoren zu ersetzen. ständnis der mit der Verbriefung einhergehenden Risiken vermittelt werden. Die Bereitstellung der Informationen muss so erfolgen, Im Dezember 2014 veröffentlichten BCBS und IOSCO 14 Kriterien dass Investoren bei ihrer Entscheidung unterstützt werden und die Transparenz nicht verhindert wird. zur Konsultation, um einige Eigenschaften von einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefungen aufstellen zu können. Die Konsultation wurde allgemein sehr positiv aufgenommen und die Die Kriterien zur Vergleichbarkeit sollen Investoren dabei helfen, Kriterien als hilfreich für den Entscheidungsfindungsprozess von Indie Investitionen zu verstehen und einen einfachen Vergleich von vestoren angesehen. Einige der vorgeschlagenen Kriterien wurden verschiedenen Verbriefungsprodukten innerhalb einer Anlageklasse von BCBS und IOSCO geändert, da sie als zu formal eingestuft wurermöglichen.
den, andere wurden ergänzt, wenn Zweifel an der Interpretation oder Umsetzung bestanden. Obwohl es sich bei den Kriterien an sich nicht um bindende Vorschriften handelt, prüft der Basler Ausschuss, inwieweit sie in das Verbriefungsrahmenwerk, das im Dezember 2014 überarbeitet Die Kriterien betreffen ausschließlich Verbriefungen, die langfristig wurde, aufgenommen werden können.
am Markt platziert sind (term securitisations). Zudem sind sie weder abschließend noch bindend. In speziellen Fällen können zusätzliche und/oder detailliertere Kriterien notwendig sein. Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 34
Nationale Rechnungslegung
Nachfolgend werden banken- und versicherungsrelevante aktuelle Themen aus dem Bereich der nationalen Rechnungslegung dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen laufende Gesetzgebungsprozesse, die Rechtsprechung sowie die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und sonstiger Standardsetter.
DRSC: E-DRÄS 6 veröffentlicht
Das DRSC hat am 7. Oktober 2015 den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 6 (E-DRÄS 6) veröffentlicht. Grund für die Überarbeitung ist das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene BilRUG. Neben sich daraus ergebenden Anpassungen werden im E-DRÄS 6 auch andere Gesetzesänderungen wie etwa die CRR oder das neue Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst berücksichtigt. Außerdem werden redaktionelle oder klarstellende Änderungen an den Standards vorgeschlagen, um Angleichungen innerhalb der DRS und die Beseitigung formaler Unstimmigkeiten zu bewirken. Nicht vorgesehen sind grundlegende konzeptionelle Änderungen. Die Kommentierungsfrist endet am 23. November 2015. Die Änderungen betreffen folgende Standards: DRS 3 Segmentberichterstattung
DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss
DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder
DRS 18 Latente Steuern
DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises
DRS 20 Konzernlagebericht
DRS 21 Kapitalflussrechnung
In Bezug auf DRS 3 ist die Übernahme der bisher in DRS 3-10 und DRS 3-20 geregelten branchenspezifischen Regelungen für Kreditund Finanzdienstleistungsinstitute und für Versicherungen direkt in den Standard (analog zu DRS 21) vorgesehen. Daher werden diese Regelungen mit finaler Veröffentlichung außer Kraft gesetzt. Des Weiteren beziehen sich die Änderungen von DRS 8 und DRS 9 ausschließlich auf das BilRUG, da die umfassende Überarbeitung der Standards bis zum 31. Dezember 2015 seitens des HGB-FA noch nicht abgeschlossen sein wird. DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss
Der Standard-Entwurf ist verfügbar unter:
DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern
www.drsc.de
VFA: Aufhebung von IDW RS VFA 1
von Inhaberschuldverschreibungen in NamensschuldverschreibunIn seiner 212. Sitzung am 18. Juni 2015 hat der Versicherungsfachausschuss (VFA) die Aufhebung von IDW RS VFA 1 (Bewertung aund Ausweis von Wertpapieren und Namensschuldverschreibungen raus auch kein praktischer Bedarf mehr für die Verlautbarung im Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen) beschlossen. ergibt. Nach Auffassung des VFA entspricht der Standard nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand, da mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten KapitaladäquanzDie Verlautbarung wurde in den IDW Fachnachrichten
richtlinie vom 19. November 2010 die Regelung des § 341c HGB Nr. 9/2015, S. 485 veröffentlicht.
geändert wurde. Des Weiteren haben die Themen, die ursächlich für die Erarbeitung der Verlautbarung waren, etwa die Umwandlung EY Financial Services Newsticker | 5 2015 35
Internationale Rechnungslegung
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) dargestellt. Dabei sind insbesondere die Rechnungslegung von Financial Instruments sowie die Rechnungslegung von Versicherungsverträgen Schwerpunkt der Darstellungen. Grundlage hierfür sind vor allem die Verlautbarungen des IASB, des IFRIC und des DSR. IFRS Update
Das IASB befasste sich auf seinen Sitzungen im September und Oktober 2015 u. a. mit den folgenden Themen: Versicherungsverträge
Unterschiedliche Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 9 und
dem neuen Standard für Versicherungsverträge
Aufgrund der unterschiedlichen Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 9 und dem neuen Standard für Versicherungsverträge wurden erneut Erleichterungsmaßnahmen bei der Anwendung des IFRS 9 diskutiert. Dabei wurde vorläufig beschlossen, dass bis zum Ende des Jahres 2015 ein Standardentwurf mit Änderungen am bestehenden IFRS 4 veröffentlicht werden soll. Dabei soll ein Wahlrecht pVerschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 9 für alle finanziellen Vermögenwerte des Unternehmens vor, wobei IFRS 9 spämgliederung von Bewertungseffekten aus der Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten in das sonstige Ergebnis (OCI). Das Wahlrecht zwischen beiden Ansätzen soll für am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnende Geschäftsjahre gelten.
Des Weiteren wurden Erleichterungen beim Übergang auf den neuen Standard für Versicherungsverträge beschlossen. Demnach soll bei Erstanwendung des IFRS 9 das Wahlrecht zur Neubestimmung des für die finanziellen Vermögenswerte maßgeblichen Geschäftsmodells bestehen, soweit die Vermögenswerte mit Versicherungsverträgen in Verbindung stehen. Darüber hinaus kann auch eine Neu- bzw. De-Designation von finanziellen Vermögenswerten im Rahmen der Fair-Value-Option und für langfristig gehaltene Eigenkapitalinstrumente im Rahmen der FVOCI-Option erfolgen. Verträge mit Überschussbeteiligung
Im Rahmen von Versicherungsverträgen hat das IASB seine Beratungen über Verträge mit Überschussbeteiligung fortgesetzt und weitere vorläufige Beschlüsse gefasst.
Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter
Das IASB befasste sich in seinen Sitzungen auch mit Finanzinstrumenten mit Eigenkapitalcharakter. Diskutiert wurden zum einen die Ergebnisse einer Untersuchung, die der Überprüfung der existierenden Definitionen und sonstigen Anforderungen des IAS 32 diente sowie die sich daraus ergebenden möglichen Verbesserungsansätze. Zum anderen wurden die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Zurechnung von Derivaten zum Eigenkapital sowie der Umgang des IAS 32 mit diesen Herausforderungen erörtert. Im Hinblick auf die Entwicklung von Ansätzen für die Unterscheidung zwischen Verbindlichkeiten und Eigenkapital soll geprüft werden, ob die in IAS 32 bestehenden Anforderungen bezüglich der Einordnung von Derivaten als Eigenkapital und die zugrunde liegende Begründung für die nun identifizierten Ansätze vereinbar sind. Die Diskussion wird in den nächsten Sitzungen fortgesetzt.
Leasingverträge
Leasingnehmer sollten eine Modifikation im Sinne einer Verlängerung der Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögensgegenstands als eine Weiterführung des Leasingverhältnisses behandeln und nicht als neues Leasingverhältnis einordnen. Bei Leasingverhältnissen mit variablem Zinssatz hat der Leasingnehmer den Abzinsungssatz mit der Aktualisierung der Leasingzahlungen entsprechend anzupassen. Des Weiteren wurde vorläufig beschlossen, dass Unternehmen den neuen Leasingstandard für Geschäftsjahre anzuwenden haben, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Zudem soll eine vorzeitige Anwendung des Leasingstandards zulässig sein, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt der neue Standard zur Erfassung von Umsatzerlösen (IFRS 15) angewendet wird.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org/IASB-Update September
www.ifrs.org/IASB-Update Oktober
www.ey.com/Insurance Accounting Alert September
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 36
Internationale Rechnungslegung
EFRAG: Endorsement Status Report
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat den aktuellen Umsetzungsstatus der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 30. Oktober 2015). Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an bestehenden Standards ist der EUEndorsement-Prozess noch nicht abgeschlossen. In Klammern ist das Quartal des voraussichtlichen Endorsements enthalten: Amendments to IFRS 10 and IAS 28: Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture (verschoben) Amendments to IAS 27: Equity Method in Separate Financial Statements (Q4 2015) Amendments to IAS 16 and IAS 41: Bearer Plants (Q4 2015)
IFRS 9 Financial Instruments (erstes Halbjahr 2016) IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Entscheidung ausstehend) IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers (Q1 2016) Amendments to IAS 16 and IAS 38: Clarification of Acceptable Methods of Depreciation and Amortisation (Q4 2015) Amendments to IFRS 11: Accounting for Acquisitions of Interests in Joint Operations (Q4 2015) Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 28: Investment Entities Applying the Consolidation Exception (Q1 2016) Weitere Informationen sind verfügbar unter:
Amendments to IAS 1: Disclosure Initiative (Q4 2015) Annual Improvements to IFRSs 2012 2014 Cycle (Q4 2015) www.efrag.org
ESMA: Barbeiträge zur Einlagensicherung
Am 25. September 2015 hat die ESMA eine Stellungnahme zur Bi- Die ESMA erwartet von den nationalen zuständigen Behörden korrektive Maßnahmen, sofern wesentliche Unstimmigkeiten bei der lanzierung von Barbeiträgen zu Einlagensicherungssystemen nach Anwendung der Anforderungen festgestellt werden. IFRS veröffentlicht. Die Stellungnahme äußert sich zur Erfassung von ex ante zahlbaren, nicht erstattungsfähigen Barbeiträgen, für die das verpflichtende Ereignis an einem bestimmten Zeitpunkt anWeitere Informationen sind verfügbar unter:
knüpft. Die ESMA kommt auf Basis der bestehenden Vorgaben nach www.esma.europa.eu
IAS 37 und IFRIC 21 zu dem Schluss, dass diese Barbeiträge zu Einlagensicherungssystemen ab dem Zeitpunkt des verpflichtenden Ereignisses in voller Höhe als Aufwand zu erfassen sind.
Erstanwendung von IFRS 15 verschoben
Das IASB hat am 11. September 2015 den Änderungsstandard Im Anschluss an die hierzu geplanten Beratungen, die voraussichtlich gegen Ende des Jahres abgeschlossen sein werden, ist eine Veröffentlichung der finalen Änderungen am Standard geplant.
wird der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 auf Geschäftsjahre verschoben, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung weiterhin möglich sein Weitere Informationen sind verfügbar unter:
soll. Der Hauptgrund für die Verschiebung des obligatorischen Erstanwendungszeitpunkts sind verschiedene vorgeschlagene Klarstelwww.ifrs.org
lungen für die Standardanforderungen des IFRS 15, die bis 28. Oktober 2015 zur Konsultation gestellt waren. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 37
Prüfung
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Bereich der Prüfung von Instituten, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften dargestellt. Grundlage hierfür sind im Wesentlichen die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und der Wirtschaftsprüferkammer. VFA: Hinweise zur Prüfung der PKV-Leitlinien
und zu Auswirkungen der Niedrigzinsphase
Prüfungen nach Ziffer 3 der PKV-Leitlinien für Tarifwechsel
Im Rahmen seiner 212. Sitzung am 18. Juni 2015 hat sich der Versicherungsfachausschuss (VFA) mit der Durchführung der in Ziffer 3 der PKV-Leitlinien festgelegten Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft befasst. Dabei geht es um die Angemessenheit der Auswahlkriterien beim Tarifwechsel und des darauf basierenden Auswahlverfahrens. Nach Auffassung des VFA kann die Prüfung sowohl innerhalb als auch außerhalb der nach Ziffer 11 des GDV-Verhaltenskodex vorgesehenen Prüfung erfolgen. Die Verlautbarung wurde in den IDW Fachnachrichten
Nr. 9/2015, S. 483 f. veröffentlicht.
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Abschlussprüfung
In seiner 212. Sitzung hat der VFA Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Abschlussprüfung erörtert. Dabei hat der Abschlussprüfer u. a. die Aufsichtsbehörde unverzüglich über festgestellte Tatsachen, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, zu unterrichten, auch wenn ihr diese bereits bekannt sind. Als Zeitraum, für den über entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen zu berichten ist, sind mindestens zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag anzusetzen. Außerdem sind auch
Unterlagen im Rahmen von Solvabilität II zu berücksichtigen. Die Verlautbarung wurde in den IDW Fachnachrichten
Nr. 9/2015, S. 484 ff. veröffentlicht.
38
Steuerliche Themen
Nachfolgend werden ausgewählte steuerliche Themen, die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen, dargestellt. Grundlage hierfür bilden vor allem aktuelle Gesetzgebungsprozesse sowie die Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums und der Finanzverwaltung. Auslandsdienstreisen von Mitarbeitern als Risiko
Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen sind aufgrund ihrer konsequenter Umsetzung die Folge ist. Lange hat man daher verStrukturen und Tätigkeiten im globalen Umfeld besonders betrofsucht, auch entgegen des Abkommenswortlauts, vor allem wirtfen:
schaftliche Argumente dagegen zu finden. Das zitierte FG-Urteil spiegelt mittlerweile die Meinung der Finanzbehörden insbesondere auch an den Bankenplätzen Frankfurt und München wider. Dies zei1. Das Auslandsgeschäft wird klassischerweise über Betriebsgen aktuelle Lohnsteueraußenprüfungen. Zudem hat das BMF mit stätten im Ausland betrieben, da beispielsweise die regulatoSchreiben vom 12. November rischen Anforderungen dann einfacher sind. r2. Wichtige Finanzzentren, zu denen bzw. aus denen gereist arbeitung des BMF-Schreibens vom 14. September 2006 herauswird, liegen nicht selten in Ländern mit denen Deutschland gegeben, in dem sich diese Sichtweise in Rz. 93 widerspiegelt. über kein Doppelbesteuerungsabkommen verfügt oder dieNochmals wurde dies in einem klarstellenden Schreiben des BMF an ses in der Regel keine Anwendung findet. Dies sind beidie Verbände vom 18. Mai 2015 bekräftigt, in dem die Gleichstelspielsweise Hong Kong, Vereinigte Arabische Emirate bzw. lung von Betriebsstätten mit rechtlich selbständigen TochtergesellJersey oder auch Brasilien. schaften abgelehnt wurde. Dies hätte ansonsten eine Freistellung 3. Banken und Versicherungen rekrutieren weltweit, insbesonvon Dienstreisen im ganz herkömmlichen Sinne bedeutet. Selbst dere höherrangige Mitarbeiter, und bieten ihren Mitarbeitern die Einführung einer Unbeachtlichkeitsgrenze wird darin abgelehnt, flexible Arbeitszeiten und die Möglichkeit, von zu Hause zu denn nachgehalten werden müssten die Reisen ohnehin, so das Ararbeiten. Das führt oft zu Pendlerszenarien wie zwischen den gument. Finanzzentren London und Frankfurt bzw. dazu, dass der Auch sozialversicherungsrechtlich können sich überraschende FolMitarbeiter in einem Land lebt, aber in dem anderen arbeitet.
gen einstellen, insbesondere wenn zwischen den Ländern kein Sozialversicherungsabkommen existiert. Die Folge wäre im Falle des 4. Mitarbeiter übernehmen Mehrfachfunktionen im Konzern: Gastlandes Deutschland eine zeitweise Sozialversicherungspflicht in Geschäftsführerkompetenzen werden in regionalen Gesellallen Zweigen. ktionen auch in ausländischen Gesellschaften wahr, zentrale Projektteams setzen sich aus Mitarbeitern mehrerer KonZu Nr. 2 zerngesellschaften zusammen und arbeiten an Projekten Nach nationalem Recht führt ein physischer Arbeitstag in Deutschzum Nutzen einer Gruppe von Gesellschaften des Konzerns.
land zu einer persönlichen Einkommensteuerpflicht des Reisenden, sodass prinzipiell eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, Die rechtlichen Folgen dieser Szenarien sind vielschichtig. Werden sofern der entsprechende Arbeitslohn den Grundfreibetrag übersie nicht wahrgenommen bzw. nicht adäquat adressiert, können die schreitet. Ist der Reisende einer ausländischen Betriebsstätte zugeKosten enorm sein. Kosten in dem Sinne können auch persönliche ordnet, gilt das unter Nr. 1 Gesagte. Konsequenzen für den Reisenden selbst insbesondere bei Verstößen gegen das Einwanderungsrecht bzw. Reputationsschäden für Zu Nr. 3 den Arbeitgeber sein. Insbesondere im Bankenbereich ist das mediale Interesse und damit auch dieses Risiko besonders groß.
Mitarbeiter werden in der Regel in mehreren Ländern einkommensteuerpflichtig, sodass der Arbeitslohn in den jeweiligen LänderFolgen erklärungen aufzuteilen ist. Unterschiedliche Veranlagungsregeln Für die oben genannten Szenarien seien die wichtigsten Folgen hier oder Steuerjahre der Länder führen hierbei regelmäßig zu Cashflow
aufgezeigt: Herausforderungen. Darüber hinaus kann der Mitarbeiter, je nach Tätigkeit, auch eine Betriebsstätte in seinem Heimatland mit entZu Nr. 1 sprechenden Folgen für den Arbeitgeber begründen. Nach dem Wortlaut der meisten Doppelbesteuerungsabkommen führt die physische Tätigkeit im Stammhausland ab Tag eins zur Lohnsteuerpflicht (§ 38 EStG i. V. m. Art. 15 II lit. b OECD-MA, sh. auch FG Berlin, Urteil vom 16. März 1999, Az. IV 212/95). Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint dies nicht sinnvoll, insbesondere auch vor dem Hintergrund des enormen Aufwands, welcher bei EY Financial Services Newsticker | 5 2015 Sozialversicherungsrechtlich beachtlich ist hierbei insbesondere der EU-Fall, in dem es nicht selten zu einer vollständigen Sozialversicherungspflicht im Heimatland kommt, die mit entsprechenden administrativen Herausforderungen für den Arbeitgeber im anderen Land einhergeht. 39
Steuerliche Themen
Zu Nr. 4 Mehrfachfunktionen führen in der Regel zu einer Lohnsteuerpflicht in Deutschland, wenn der Mitarbeiter wirtschaftlich für die deutsche Gesellschaft tätig ist und in ihre Organisation integriert ist, unabhängig davon, mit welcher Gesellschaft der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und wo die Gehaltsauszahlung infolgedessen stattfindet. Das BMF hat abgeleitet von den OECD Grundsätzen zum September 2006 bzw. vom 12. November 2014 (Rz. 98 ff.) Kriterien entwickelt, anhand derer eine Prüfung stattfinden soll, ob die Gastgesellschaft als Arbeitgeber im wirtschaftlichen Sinne anzusehen ist oder nicht. Diese Prüfung ist auch essentiell für die Frage der Kostenallokation bzw. des Gewinnaufschlags im verrechnungspreistechnischen Sinne. Anmerkung
Darüber hinaus betont das BMF im Übrigen in seinem Antwortschreiben vom 18. Mai 2015 ganz deutlich, dass die Aufzeichnung von Dienstreisen auch für Zwecke der Unternehmenssteuern unabslandsdienstreisen eine Selbstverständlichkeit darstellen, deren Notwendigkeit sich bereits aus der für die ordnungsgemäße Gewinnabgrenzung der ausländischen Betriebsstätte notwendigen Kostenerfassung und Ergo Die obigen Konsequenzen ergeben sich zwar aus deutscher Sicht, jedoch ist in anderen Gastländern mit ähnlichen Folgen zu rechnen. Beispielhaft sei hier Großbritannien mit dem wichtigen Finanzplatz London genannt, welches eine genaue Aufzeichnung der Dienstrei Regelung). Die genauen Länderregeln sind zu beachten.
Diese beispielhaften Folgen sollen deutlich machen, dass vor dem Hintergrund der typischen Strukturen allein durch Auslandsdienstreisen von Mitarbeitern unerwartete Compliance Folgen auftreten können. Sie erfordern eine Durchbrechung der normalen Prozesse, worauf in der Regel eine Organisation nicht ohne Weiteres vorbereitet ist. Handlungsempfehlung Man sollte damit rechnen, dass Prüfer gezielt nach der Behandlung Dienstreisender aus dem Ausland, beispielsweise von ausländischen Betriebsstätten, fragen. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig darauf vorzubereiten und ein zielgerichtetes Risikomanagement zu implementieren. Dafür sollte man seine Reiseströme kennen und kategorisieren, damit möglichst effektiv und effizient damit umgegangen werden kann. Eine zentrale Aufzeichnung und Auswertung ist hierbei genauso unerlässlich wie die Kenntnis der einschlägigen Länderregeln. EY Financial Services Newsticker | 5 2015 40
In eigener Sache
Nachfolgend möchten wir Sie auf wichtige Termine und Publikationen hinweisen, die für Sie interessant sein könnten.
Publikationen
Banken
Versicherungen
MiFID II Auswirkungen für Asset-Manager
Die Publikation vom 3. November 2015 stellt die rechtlichen, operativen und geschäftsstrategischen Auswirkungen der erweiterten MiFID-II-Regulatorik vor. Interne Revision News Ausgabe August 2015
Das Dokument befasst sich mit den neuen Anforderungen an Prozesse und Organisation in Versicherungsunternehmen, die die neuen Vorschriften zum Outsourcing nach Solvabilität II mit sich bringen. Die Publikation ist verfügbar unter:
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
www.ey.com
Optimierte Konzernbilanzierung mit SAP Financial Consolidation und Integration zur FinRep-Meldung
Die Publikation informiert darüber, wie die Erstellung des Konzernabschlusses durch SAP Financial Consolidation in zahlreichen Aspekten optimiert werden kann und inwiefern die Integration der regulatorischen Anforderungen ermöglicht wird.
Internationale Rechnungslegung
EY Scout International Accounting Ausgabe 3 2015
Die Ausgabe behandelt die Themen IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen , Umsatzrealisierung und Entwurf des IASB zur Änderung des Rahmenkonzepts. Die Publikation ist verfügbar unter:
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
www.ey.com
FSO Regulatory Update Ausgabe 7 2015
Die Ausgabe vom September 2015 behandelt Hintergründe und Details im Zusammenhang mit dem Supervisory Review and Evaluation Process (SREP). Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Die EZB-Geldmarktstatistik auf einen Blick
Durch die im November 2014 erlassene EU-Verordnung sind betroffene Finanzinstitute verpflichtet, statistische Daten über Geldmarktgeschäfte und Derivate zu melden. Das Papier fasst zusammen, welche Institute betroffen sind und welche Konsequenzen folgen. Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 41
In eigener Sache
Wichtige Termine
Wealth & Asset Management
Wealth & Asset Management Freitagsrunde / Wealth & Asset
Management Breakfast
Rückblick 2015 und Ausblick 2016
11. Dezember, 15.00 17.00 Uhr, EY Eschborn 15. Dezember, 10.00 12.00 Uhr, EY München
Die Themen werden wir Ihnen in Kürze bekannt geben.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei.
Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder
unter der Telefonnummer 06196 996 26285 oder per
E-Mail: [email protected]
EY Financial Services Newsticker | 5 2015 42
Ihre Ansprechpartner
EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Deutschland
Österreich
Claus-Peter Wagner
Managing Partner Financial Services Germany +49 6196 996 26512 [email protected] Friedrich O. Hief
Country Coordinating Partner +43 1 21170 1352 [email protected] Martina Dombek
Quality and Risk Management/ Professional Practice FSO +49 6196 996 26446 [email protected] Christoph Hultsch
Financial Accounting Advisory Services +49 6196 996 26833 [email protected] Dr. Andreas Freiling
Insurance +49 6196 996 12587 [email protected] Thomas H. Griess
Transaction Advisory +49 6196 996 26258 [email protected] Oliver Heist
Asset Management +49 6196 996 27505 [email protected] Redaktionelle Gesamtverantwortung
Nicole Rüdenauer
+49 711 9881 14775 [email protected] Wenn Sie den Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht mit der für den Versand des Newsletters notwendigen Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden sind oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail an [email protected]. Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präPublikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015
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Advisory +49 89 14331 24931 [email protected] Dr. Max Weber
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