Claus-Wilhelm Canaris, Handelsrecht Roth B uchrezension
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Claus-Wilhelm Canaris, Handelsrecht Roth B uchrezension
Claus-Wilhelm Canaris, Handelsrecht Roth _____________________________________________________________________________________ B uc hre ze ns io n Claus-Wilhelm Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 2006, 543 S., € 48,Land auf, Land ab hat das Handelsrecht für das Erste juristische Staatsexamen enorm an Bedeutung gewonnen. Dies manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass selbst die Prüfungsämter im Norden Deutschlands seit der Reform der Juristenausbildung vor „echten“ handelsrechtlichen Klausuren nicht (mehr) zurückschrecken. Kommissionsgeschäft und Kontokorrent können nicht mehr als scheinbare Exoten vernachlässigt werden. Für das Studium des Handelsrechts bedeutet dies, dass „Dünnbrettbohren“ zum gewagten Spiel im Examen werden kann. Ebenso wenig ist dumpfes Auswendiglernen von Fakten gefragt, sondern vielmehr das Erarbeiten eines Systemverständnisses. Eine wertvolle Hilfestellung dabei gibt das hier zu besprechende Werk von Canaris. Zum Buch selbst: Das Handelsrecht von Canaris ist seit Jahren ein Klassiker unter der handelsrechtlichen Ausbildungsliteratur und mit den Jahren gereift und gewachsen. Die 23. Auflage erschien noch in der Reihe „Juristische KurzLehrbücher“ aus dem Hause C.H. Beck, obwohl sie mit 634 Seiten bereits alles andere als kurz war. Mit der 24. Auflage ist das Werk nun sowohl inhaltlich als auch formal endgültig „erwachsen“ geworden und in die Reihe „Große Lehrbücher“ – besser bekannt als die „Grüne Reihe“ – gewechselt. Doch nun zum Entscheidenden, zum Inhalt: Gegenüber der 23. Auflage hat Canaris alle wesentlichen Partien des Buches überarbeitet und teilweise vertieft. Einer grundlegenden Revision hat er dabei die Passagen über den Unternehmenskauf (§ 8 II), den Handelskauf (§ 29) und die Kommission (§ 30) unterzogen. Sie sind weitgehend neu gefasst und zu Schwerpunkten ausgebaut worden. Ein weiteres Augenmerk legt Canaris auf die Darstellung der Auswirkungen der Änderungen des BGB durch die Schuldrechtsmodernisierung auf das Handelsrecht. Letzteres ist für Studierende besonders hilfreich, liegt doch eine wesentliche Herausforderung beim Verstehen des Handelsrechts als dem Sonderrecht der Kaufleute bzw. Unternehmen in seiner Verzahnung mit den „Jedermann“-Normen des BGB. Neben vielen Erweiterungen gibt es in der Neuauflage auch eine Kürzung: Der Abschnitt über die Grundzüge des Rechts der Rechnungslegung ist ersatzlos gestrichen worden. Dies tut der Sache keinen Abbruch, da die Rechnungslegung inzwischen eine eigenständige Rechtsmaterie ist. Das Lehrbuch ist sinnvoll in zwei übergreifende Teile gegliedert. Beide Teile sind weiter in Unterabschnitte unterteilt. Der erste Teil ist dem Handelsstand gewidmet und untergliedert sich in sechs Unterabschnitte (§§ 2-19). Die §§ 2 und 3 befassen sich mit dem Kaufmannsbegriff. In den 50 Seiten umfassenden §§ 4-6 erläutert Canaris das Handelsregister und die Prinzipien der Rechtsscheinhaftung. Auch wenn er hier nicht immer mit der herrschenden Meinung d´accord ist, sind die Ausführungen zu § 15 HGB und zur nicht-registerlichen Vertrauenshaftung im Handelsrecht besonders lesenswert, da sie ein Vorbild an Systembildung sind. Sie sollten daher zur Pflichtlektüre eines jeden Studierenden gehören. Der dritte Unterabschnitt (§§ 7-9) stellt die Übertragung und Vererbung des kaufmännischen Unternehmens dar. Neben den §§ 25-28 HGB erläutert Canaris an dieser Stelle sehr ausführlich den Unternehmenskauf. Einen Schwerpunkt legt er dabei auf die Neukonzeption der Ausführungen über die Leistungsstörung und die Gewährleistung beim Unternehmenskauf unter Berücksichtigung der Änderungen des BGB (§ 8 II). Der Darstellung des Firmenrechts (§§ 10 und 11) schließen sich Erläuterungen der handelsrechtlichen Besonderheiten des Stellvertretungsrechts unter Einschluss der theoretisch wie praktisch bedeutsamen Scheinvollmachten an. Der sechste Unterabschnitt (§§ 15-19) ist dem Recht der kaufmännischen Absatz- und Geschäftsmittler gewidmet. Canaris erläutert den Handelsvertreter (§ 15), den Kommissionsagent (§ 16), den Vertragshändler (§ 17), den Franchisnehmer (§ 18) und den Handelsmakler (§ 19). Im Vergleich zur Vorauflage ist § 18 neu gefasst und zum Schwerpunkt ausgebaut worden. Der zweite Teil (§§ 20-31) des Lehrbuches unterteilt sich in fünf Unterabschnitte und ist den Handelsgeschäften gewidmet. Die Abschnittsbildung verdeutlicht wieder ein Grundanliegen Canaris, nämlich die Verschränkungen zwischen BGB und HGB zu kennzeichnen und zu systematisieren. Dementsprechend behandeln die einzelnen Abschnitte das Verhältnis der Handelsgeschäfte zur (allgemeinen) Rechtsgeschäftslehre (§ 22 Handelsbräuche und Handelsklauseln, § 23 Schweigen im Handelsverkehr und § 24 Erweiterungen der Privatautonomie), zum allgemeinen Schuldrecht (§ 25 Kontokorrent und § 26 Abtretungsverbote), zum besonderen Schuldrecht (§ 29 Besonderheiten des Handelskaufs, § 30 Kommissionsgeschäft und § 31 Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft) und zum Sachenrecht (§ 27 Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs und § 28 kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht). Dem Leser wird damit ein vertiefter Blick auf das Zusammenspiel der beiden Rechtsmaterien gewährt. Wünschenswert wäre allein gewesen, die kaufmännischen Wertpapiere noch etwas stärker in den Blick zu nehmen; die Schnittstellen zum BGB sind bekanntlich auch hier zahlreich. Den „besonderen“ Abschnitten vorangestellt sind Ausführungen über den Anwendungsbereich der §§ 243-245 HGB auf Kaufleute (§ 20) und Nichtkaufleute (§ 21). Das Lehrbuch von Canaris ist eine lohnenswerte Lektüre für all jene, die das Sonderrecht der Kaufleute/Unternehmen verstehen wollen. Das Buch deckt – mit Ausnahme des Wertpapierrechts – nicht nur den gesamten Examensstoff ab, sondern geht weit darüber hinaus. In der Natur eines „großen Lehrbuchs“ liegt es freilich, dass man es nicht mal eben schnell überfliegen kann. Es will an vielen Stellen, wie die Materie an sich, erarbeitet werden. Dr. Gregor Roth, Bucerius Law School, Hamburg _____________________________________________________________________________________ Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com 135