Neue Feinstaubgrenzen für Holz

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Neue Feinstaubgrenzen für Holz
Neue Feinstaubgrenzen für Holz- und Kohleöfen
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Überwachungsturnus für Öl- und Gasheizungen wird verlängert
Für Holz- und Kohleöfen gelten seit dem 22. März 2010 strengere Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Betroffen sind Heizungsanlagen, die mit Festbrennstoffen
wie Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzeln oder Kohle heizen. Die neuen Grenzwerte
betreffen aber zunächst nur Öfen, die ab dem Stichtag neu installiert werden. Für bereits bestehende Öfen gibt es verschiedene Übergangsfristen. Neu eingeführt wird
eine zweijährige Überwachung für Festbrennstoffanlagen.
Für Betreiber von Öl- und Gasheizungen wird der Überwachungsturnus verlängert.
Feinstäube werden vor allem durch Holzöfen mit unzureichender Technik, die insbesondere
bei alten Anlagen vorzufinden ist, und bei schlechtem Betrieb freigesetzt. In jedem Falle sind
deshalb zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Feinstaubemissionen aus kleinen
Holzfeuerungen durch geeignete Anforderungen an Anlagentechnik, Brennstoffe und Betreiberverhalten zu reduzieren. Die Bundesregierung hat deshalb die Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - geändert. Mit der deutlichen Senkung der
Emissionen aus bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und anspruchsvollen
Grenzwerten für neue Anlagen wird eine nachhaltige Reduzierung der Feinstaubbelastung
aus Kleinfeuerungsanlagen angestrebt.
Die novellierte Verordnung gilt für alle Anlagen ab 4 Kilowatt
Bislang regelt die 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz mit einer
Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt. Künftig ist die Grenze bei 4 Kilowatt.
Ausnahmen
Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind
•
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohnungen/Häusern, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt (eine zentrale Öl-, Gas- oder Festbrennstoffheizung ist
nicht vorhanden),
•
offene Kamine,
•
Grundöfen (vollständig gemauerte Kachelöfen, die als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden (nicht Kachelofenheizeinsätze),
•
vor dem 1. Januar 1950 hergestellte oder errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen,
•
Herde und Backöfen, die nicht gewerblich genutzt werden und ausschließlich der Zubereitung von Speisen dienen,
•
Badeöfen.
Stufenweise Einführung neuer Emissionsgrenzwerte
Für ab dem 22. März 2010 neu errichtete zentrale Heizanlagen liegt der Staubgrenzwert
dann nicht mehr bei 0,15 g/m³, sondern bei 0,06 g/m³ für Pelletfeuerungen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen Grenzwert von 0,1 g/m³ bei allen übrigen Anlagen festgelegt. Kohlefeuerungen müssen einen Grenzwert von 0,09 g/m³ einhalten. Der COGrenzwert orientiert sich an der Größe der Anlage und der Art des Brennstoffs und wurde
von 0,5 bis 4 g/m³ auf 0,3 bis 1,0 g/m³ gesenkt.
Für Altanlagen gilt eine Übergangsregelung:
Sonderregelung bei Einzelraumfeuerung, die zusätzlich zu einer Zentralheizung betrieben wird.
Für Einzelraumfeuerungen (dienen im Allgemeinen der Beheizung eines Einzelraumes, können
aber auch angrenzende Räume mit beheizen) mit festen Brennstoffen ist der Übergang geson-
dert geregelt. Bis zum 31.12.2013 muss entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung
des Herstellers oder durch eine Vor-Ort-Messung des Bezirkskaminkehrers nachgewiesen
werden, dass die Feuerung Grenzwerte von 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid
einhalten kann.
Können die Werte nicht eingehalten werden, müssen die Anlagen mit einer Filtereinrichtung
nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Allerdings könnte es günstiger sein,
gleich neue Öfen mit integriertem Abscheider zu kaufen. Es gelten folgende Übergangsregelungen:
Ein Tipp:
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er
vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Bezirkskaminkehrer auf Verlangen vorzulegen.
Noch strengere Grenzwerte ab 2014
Ab dem 31.12.2014 tritt die zweite Stufe mit noch strengeren Grenzwerten in Kraft. Dann
müssen alle zentralen Heizanlagen einen Staubgrenzwert von 0,02 g/m³ und einen COGrenzwert von 0,4 g/m³ bzw. 0,3 g/m³ einhalten. Für Einzelraumfeuerungen gibt es gesonderte Grenzwerte für die erste und zweite Stufe.
Bezirkskaminkehrer informieren
Ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden
müssen, teilt der Bezirkskaminkehrer frühzeitig mit. In einem Beratungsgespräch informiert
er darüber, welche Brennstoffe verwendet werden dürfen und welche nicht, da sie mögli-
cherweise schädlich für Umwelt und Gesundheit sind. Zeitungspapier oder behandeltes Holz
beispielsweise setzen bei der Verbrennung schädliche Inhaltsstoffe wie Kohlenmonoxid oder
Formaldehyd frei.
Überwachungsturnus wird verlängert
Bei Öl- und Gasheizungen wird die derzeitige jährliche Überwachung auf zwei Jahre umgestellt. Bei neuen Anlagen wird die ersten zwölf Jahre nur alle drei Jahre überwacht.
Für Festbrennstoffanlagen werden ab einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt nun ebenfalls alle zwei Jahre Überwachungen notwendig.
Neu ist, dass im Rahmen der Überwachung der Anlagen auch die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe zu überprüfen ist.
So reduzieren Sie schon jetzt Emissionen
Besitzer von Kamin- oder Kachelöfen können aber schon jetzt deren Emissionen verringern, indem sie einige Verhaltensregeln befolgen. Das Landratsamt empfiehlt, nur Pellets
mit dem "RAL"-Gütezeichen zu kaufen. Bei Holzscheiten ist eine mittlere Scheitgröße mit
einer Holzfeuchte von weniger als 20 Prozent optimal. Eine weitere Faustregel ist, den Ofen
nie über die Markierung hinaus zu befüllen und nie zu mehr als zur Hälfte des Brennraums.
Die Luftöffnung an der Rückseite, meist eine Bohrung im Schamottstein, sollte immer frei
bleiben.
Tipps:
Wer das Klima schonen, die Umwelt schützen und seine Nachbarn nicht belästigen
möchte, sollte folgendes beachten:
• Alte Brenner raus: Auf moderne, emissionsarme Anlagentechnik setzen - zum Bei-
spiel Pellet-Heizungen, die das Umweltzeichen "Blauer Engel" tragen.
• Den richtigen Brennstoff wählen: Nur den Brennstoff einsetzen, der für die Feue-
rungsanlage geeignet ist.
• Die Anlage richtig bedienen: Zügig anheizen und sich bei Menge und Art des
Brennstoffes nach den Ratschlägen der Hersteller richten.
• Die Anlage regelmäßig warten: Zumindest vor Beginn jeder Heizperiode sollte ein
Fachbetrieb die Anlage gründlich inspizieren.
Weitere Infos und Broschüren erhalten Sie unter:
http://www.stmugv.bayern.de/umwelt/luftreinhaltung/1bimschv/index.htm
Verordnungstext:
http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php
Eine Datenabfrage, ob Ihr Ofen den neuen Richtlinien entspricht, finden Sie
hier: http://zert.hki-online.de/de-DE/suche

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