Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von
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Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von
ER EB RA TG Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von 1 Hinweis: Dieser Leitfaden basiert auf den Kriterien des Blauen Engels für Klein-Blockheizkraftwerke für gasförmige Brennstoffe (RAL-UZ 108), Ausgabe Juli 2012. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben des Leitfadens können Fehler nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Herausgebers auch für die mit dem Inhalt verbundenen potentiellen Folgen ist ausgeschlossen. Wir erlauben das Kopieren sowie die sonstige Nutzung aller in diesem Leitfaden enthaltenen Inhalte, sofern sie nicht verfälscht oder auf sonstige missbräuchliche Art und Weise genutzt werden. Inhalt 1. Einleitung 4 2. Verwendung des Leitfadens 4 3.Geltungsbereich 5 4. Begriffsbestimmungen 5 5. Umweltbezogene Anforderungen 6 5.1 Anforderungen an den Auftragsgegenstand 6 5.1.1Allgemeines 6 5.1.2 Rationelle Energienutzung 6 5.1.3 Emissionsanforderungen für Stickstoffoxide (NOX) und Kohlenstoffmonoxid (CO) 6 5.1.4Heizungsumwälzpumpe 7 5.1.5 Recyclinggerechte Konstruktion 7 5.1.6 Umweltgerechte Produktgestaltung 8 5.2 Umweltbezogene Anforderungen an die Auftragsausführung 8 5.2.1 Einstell- und Bedienungsanleitung 8 6.Nachweise Anlage: Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe 9 10 3 1. Einleitung Blockheizkraftwerk-Module (BHKW-Module) stellen durch die gekoppelte Erzeugung von Strom und Wärme eine effiziente Form der Energieumwandlung dar. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Primärenergieeinsatzes und der Kohlendioxid-Emissionen. Zudem tragen sie zum Ausbau einer dezentralen Energieversorgung bei. Die Einspeisevergütung nach dem KWK-Gesetz und die Rückerstattung vermiedener Netznutzungsentgelte unterstützen einen wirtschaftlichen Betrieb. Mit diesem Leitfaden können kleine Block heizkraftwerk-Module, wie unter Geltungsbereich bezeichnet, beschafft werden, die den eingesetzten Brennstoff rationell nutzen und deutlich weniger Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid emittieren als herkömmliche Geräte. Durch entsprechende Produktunterlagen wird sichergestellt, dass ein Sachverständiger das BHKW für die am Einsatzort erforderlichen gesetzlich gültigen Geräuschgrenzwerte akustisch anpassen kann. Der Betrieb eines BHKW verursacht sowohl Luft- als auch Körperschall. Die entstehenden Geräuschemissionen können sowohl für den Betreiber und insbesondere auch für die Nachbarschaft eine Beeinträchtigung der zuvor herrschenden Ruhe darstellen. Zum Schutz gegen diese Beeinträchtigungen gelten gesetzliche sowie normative Anforderungen, an die das BHKW bei der Aufstellung und Inbetriebnahme akustisch angepasst werden sollte. Aus diesem Grund enthält der Leitfaden einheitliche informelle Vorgaben, die es einem Sachverständigen erleichtern, eine solche akustische Optimierung durchzuführen. Die EU-Verordnungen über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung von Heizkesseln (2013/813/EU und 2013/811 EU) sind in Kraft getreten, die für Hersteller direkt verbindliche Vorgaben über die Prüfung und Messung machen. Auch BHKW liegen im Geltungsbereich dieser EU-Verordnungen. Die entsprechenden EU-Normen sind im vorliegenden Leitfaden berücksichtigt. 2. Verwendung des Leitfadens Der Leitfaden selbst enthält die für öffentliche Auftraggeber wesentlichen Informationen und Empfehlungen für die Einbeziehung von Umweltaspekten in die Vergabe- und Vertragsunterlagen. Der im Anhang befindliche sowie separat auf www.beschaffung-info.de als WordDokument veröffentlichte Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung 4 von Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe ist als Anlage zum Leistungsverzeichnis gedacht. Damit genügt hinsichtlich der Umweltanforderungen an den Auftragsgegenstand ein Verweis im Leistungsverzeichnis, um der vergaberechtlichen Vorgabe Rechnung zu tragen, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe 3. Geltungsbereich Dieser Leitfaden gilt für alle Blockheizkraftwerk-Geräte und -Einheiten mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kWel für den Einsatz von Erdgas oder Flüssiggas. Unter der Bezeichnung „BHKW-Einheit“ wird im Folgenden nach prEN 50465 ausschließlich der BHKW-Teil einer Anlage verstanden, während die Bezeichnung „BHKW-Gerät“ auch die Kombination einer BHKW-Einheit mit einem Zusatzheizer und einem Pufferspeicher abdeckt. Im Geltungsbereich dieses Leitfadens liegen neben motorisch betriebenen BHKW-Einheiten/Geräten auch alternative Antriebskonzepte (zum Beispiel StirlingMotoren, Gasturbinen, Dampf-Motoren, ORC-Anlagen, Brennstoffzellen sowie deren Kombinationen mit ggf. integrierten Zusatzheizern). 4. Begriffsbestimmungen •• „CO (Kohlenstoffmonoxid)“ ist eine chemische Verbindung aus Kohlenstoff und Sauerstoff. Kohlenmonoxid ist ein farb-, geruch- und geschmackloses und giftiges Gas. Es entsteht unter anderem bei der unvollständigen Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Stoffen und tritt in den Abgasemissionen von Aggregaten auf. •• „Heizungsumwälzpumpe“ bezeichnet eine Pumpe, die den Heizkreislauf in Gang hält indem sie das warme Wasser zu den Heizkörpern befördert und das abgekühlte Wasser von dort wieder abführt. •• „Körperschall“ bezeichnet Schall, der sich in Festkörpern ausbreitet. In Gebäuden kann dieser durch Schwingungen übertragen werden. •• „Normkubikmeter (mN³)“ bezeichnet eine Einheit für eine bestimmte Gasmenge. Diese beschreibt ein Gasvolumen von einem Kubikmeter bei festgelegten Bedingungen. •• „NOX (Stickstoffoxide)“ ist eine Sammelbezeichnung für die gasförmigen Oxide des Stickstoffs. Stickstoffoxide sind klimawirksam und tragen u. a. auch zur Smog- und Ozonbildung bei. Sie treten in den Abgasemissionen von Verbrennungsmotoren auf. •• „TA Luft“ bezeichnet als Abkürzung die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, eine Verwaltungsvorschrift des Bundesumweltministeriums. 5 5. Umweltbezogene Anforderungen 5.1 Anforderungen an den Auftragsgegenstand 5.1.1 Allgemeines Kriterium: Ausschluss Nachweis: Herstellererklärung und Prüfbericht einer neutralen oder unabhängigen Prüfstelle unter Angabe der Produkt-ID-Nr. Die Berechtigung zum Führen der CE-Kennzeichnung muss für die Geräte gegeben sein. 5.1.2 Rationelle Energienutzung Kriterium: Ausschluss Nachweis: Prüfbericht einer neutralen oder unabhängigen Prüfstelle Die Primärenergieeinsparung (PEE) der BHWK-Einheit im Nennlastbetrieb gegenüber der getrennten Bereitstellung von Wärme und Strom nach Richtlinie 2004/08/EG muss in Abhängigkeit der elektrischen Nennleistung (Pel) folgende Anforderung erfüllen: Pel PEE < 10 kW ≥ 15 % ≥ 10 kW ≥ 20 % Die Berechnung der Primärenergieeinsparung (PEE) gegenüber der getrennten Bereitstellung von Wärme und Strom erfolgt nach KWK-Richtlinie 2004/08/EG, Anhang III, in Verbindung mit dem jeweils neusten Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte (derzeit Durchführungsbeschluss 2011/877/EU). Es wird eine mittlere jährliche Umgebungstemperatur von 10 °C angenommen, d. h. die veröffentlichten Wirkungsgrad-Referenzwerte werden um 0,5 Prozentpunkte heraufgesetzt. Ferner wird vereinfachend eine vollständige Einspeisung des Stroms ins 0,4-kV-Netz angenommen, d. h. die temperaturkorrigierten WirkungsgradReferenzwerte für die getrennte elektrische Energieerzeugung werden mit dem Faktor 0,945 multipliziert. 1 5.1.3 Emissionsanforderungen für Stickstoffoxide (NOX ) und Kohlenstoffmonoxid (CO) Kriterium: Ausschluss Nachweis: Prüfbericht einer anerkannten Stelle Die nachstehend genannten Emissionsgrenzwerte – bezogen auf Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) sind im 1 Die Ermittlung der thermischen und elektrischen Anlagen-Wirkungsgrade erfolgt gemäß prEN 50465 oder DIN 6280-14. Der elektrische Wirkungsgrad wird als Netto-Wirkungsgrad der BHWK-Einheit ermittelt, d. h. es wird die erzeugte elektrische Leistung an der Übergabestelle zum Stromnetz zu Grunde gelegt, von der der Hilfsenergiebedarf zur Regelung/Steuerung der BHWK-Einheit bereits abgezogen ist. Faktoren, welche vom Anwendungszweck und standortabhängigen Betrieb der Anlagen abhängen (z. B. Nutzungsgrad eines vorhandenen Zusatzheizers, Pufferspeicher oder Warmwasserbereitung) werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Leistungsaufnahme der Umwälzpumpe, welche ggf. heraus gerechnet werden kann. Für BHKW-Geräte können die Nachweise auch auf Grundlage der nach DIN 4709 ermittelten primärenergetisch nicht gewichteten elektrischen und thermischen Wirkungsgrade für Heizzwecke erbracht werden. Abweichend von DIN 4709 darf der Stromverbrauch einer Speicherladepumpe nicht herausgerechnet werden. 6 Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe Volllastbetrieb (100 % KWK ohne sowie ggf. mit Zusatzheizer, sofern vorhanden) und im Teillastbetrieb (bei der kleinsten einstellbaren Leistung) gemäß der TA Luft durch drei Einzelmessungen einzuhalten. Die Maßeinheit mg/mN³ ist als mg Schadstoff je Normkubikmeter Abgas zu verstehen.2 Der Gehalt an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas angegeben als Stickstoffoxide und der Gehalt an Kohlenstoffmonoxid im Abgas darf die in Tabelle 1 dargestellten Werte nicht überschreiten.3 Tabelle 1: Emissionsanforderungen im Volllast-und Teillastbetrieb Verbrennungskonzept NOx CO BezugsO2-Gehalt Interne Verbrennung 125 mg/mN³ 150 mg/mN³ 5 % Externe Verbrennung 40 mg/kWh 20 mg/kWh 0 % 5.1.4 Heizungsumwälzpumpe Kriterium: Ausschluss Nachweis: Messprotokoll oder Herstellerzertifikat Wird die Anlage mit einer integrierten Umwälzpumpe in Verkehr gebracht, so hat der Einsatz einer hocheffizienten, drehzahlgeregelten Umwälzpumpe zu erfolgen. Die Effizienz dieser Pumpe hat einem Energieeffizienzindex von EEI ≤ 0,27 gemäß der EU-Verordnung 2009/641/EG zu entsprechen. Diese Anforderung gilt nicht für Speicher-ladepumpen. 5.1.5 Recyclinggerechte Konstruktion Kriterium: Bewertung Nachweis: Herstellererklärung Folgende Prinzipien zum „Konstruieren recyclinggerechter technischer Produkte“ sind zu beachten und schriftlich zu erklären: Anmerkung: Die Einheit mg/kWh bezieht sich auf kWh Brennstoffenergie. 2 3 Als Prüfgas für die Prüfung der rationellen Energieanwendung ist G 20 (Methan) nach DIN EN 437 zu verwenden. Alternativ ist die Prüfung auch mit Erdgas oder Flüssiggas zulässig, sofern eine Heizwertbestimmung des Brennstoffs durchgeführt wird. Sowohl die gemessenen Stickstoffoxid-Emissionswerte als auch die auf den Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf umgerechneten Werte sind im Prüfbericht anzugeben. Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Eichgase zu verwenden. Die Zertifikate sind den Prüfungsunterlagen beizufügen. Messgasgeneratoren dürfen nicht verwendet werden. Bei Motoren mit externer Verbrennung sind Messgeräte entsprechend DIN EN 267 zu verwenden. In Abweichung von dieser Norm sind für die NOx-Messung Messgeräte einzusetzen, die nach dem Prinzip der Chemolumineszenz arbeiten. Die CO-Messung ist abweichend von der DIN EN 267 mit einem Messgerät auf der Basis der InfrarotSpektroskopie durchzuführen. Andere mit Eichgasen kalibrierbare Messgeräte mit einem Messfehler von maximal ± 5 % im Bereich der Grenzwerte dürfen ebenfalls verwendet werden. Messgeräte und Messfehler sind in diesem Fall genau zu dokumentieren. Die Messung des Schadstoffauswurf ist bei stationärer Volllast sowohl mit 100 % Zusatzheizer (sofern vorhanden) als auch ohne Zusatzheizer zu ermitteln und sowohl in mg/mN³ als auch in mg/kWh Brennstoffenergie zu dokumentieren. Die Einhaltung der oben genannten Grenzwerte bei Volllast (mit und ohne Zusatzheizer) ist von der unabhängigen Prüfstelle zu bestätigen. Als Grundlage für die NOx- und CO-Messung dienen die nach Stand der Messtechnik im Sinne des Anhangs 6 der TA Luft bzw. bei Geräten mit externer Verbrennung die nach DIN EN 267 üblichen Verfahren. Nachdem nun die EU-Verordnungen über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft getreten sind, können die NOx-Emissionen auch auf Grundlage der Messungen nach prEN 50465 erbracht werden, wobei die nach prEN 50465 vorgesehenen NOx-Gutschriften für vermiedene Kraftwerksemissionen nicht berücksichtigt werden. 7 a) Vermeidung nicht lösbarer Werkstoffverbindungen zwischen unterschiedlichen Werkstoffen b) Vermeidung von Verbundmaterialien EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt, dürfen in der Anlage nicht verwendet werden. Dabei gelten die im Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU angeführten Toleranzen. c) einfache Demontierbarkeit der Baugruppen, auch für den Zweck einer einfachen Reparatur 5.2 Umweltbezogene Anforderungen an die Auftragsausführung d) Verringerung der Werkstoffvielfalt 5.2.1 Einstell- und Bedienungsanleitung 5.1.6 Umweltgerechte Produktgestaltung Kriterium : Ausschluss Nachweis: Herstellererklärung Der Hersteller muss die Erfüllung der folgenden Anforderungen schriftlich erklären: a) Produktbestandteile aus Kunststoff mit einem Gewicht über 50 g müssen mit einem Kurzzeichen gemäß DIN EN ISO 1043-1 bzw. DIN ISO 1629 (Kautschuke) oder DIN ISO 2076 (Chemiefasern) gekennzeichnet werden. b) Kadmium, Blei, Quecksilber, Chrom(VI), sowie die Flammschutzmittel polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE), wie in Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/ 8 Kriterium: Ausschluss Nachweis: Vorlage der Einstell- und Bedienungsanleitung Es ist eine Einstell- und Bedienungsanleitung vorzulegen. In der Bedienanleitung für den Endkunden muss über die Durchführung der periodischen Inspektions- und Wartungsarbeiten informiert werden. Alternativ zu einer Einstellanleitung können Kopien der entsprechenden Schulungsunterlagen für die Inbetriebnahme bereitgestellt werden. Die Bedienungsanleitung muss auch Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Anlage enthalten. Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe 6. Nachweise Ein „Nachweis“ belegt, dass die vom Bieter gemachten Angaben oder die vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Nachweise sind grundsätzlich dem Angebot beizufügen 4, können jedoch vom Auftraggeber nachgefordert werden. Der Nachweis für die Einhaltung der geforderten Kriterien kann abhängig vom jeweiligen Kriterium zum Beispiel durch Herstellererklärungen oder Prüfberichte erbracht werden. Ein „Prüfbericht einer anerkannten Stelle“ sollte von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 für das Prüfgebiet „Gasverbrauchseinrichtungen“ im Geltungsbereich der EG-Richtlinie 2009/142/ EG sowie nach der EG-Richtlinie 92/42/ EWG akkreditierten neutralen Prüfstelle stammen. Darüber hinaus können die Messungen auch von Hochschulinstituten mit entsprechender Expertise im Bereich der Verbrennungstechnik/Klein-BHKW durchgeführt werden, sofern sie über entsprechend ausgestattete Prüfstände und Analysegeräte verfügen. Vom Auftraggeber ist im Einzelfall ab zuwägen, inwieweit der voraussichtliche Auftragswert im Verhältnis zum Aufwand für die Durchführung der hier empfohlenen Messungen steht. Bei Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe, die das Umweltzeichen Blauer Engel tragen, darf gem. § 8 Abs. 5 VOL/A- EG (analog für den Unterschwellenbereich) davon ausgegangen werden, dass sie nachweislich die hier aufgeführten Kriterien, erfüllen. Ein gesonderter Nachweis ist für diese Produkte nicht nötig. Eine mögliche Formulierung könnte sein: „Bei Produkten, die das Umweltzeichen Blauer Engel tragen, wird davon ausgegangen, dass sie die hier aufgeführten Umweltkriterien, erfüllen. Jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen i.S.d. § 8 Abs. 6 VOL/A-EG, wird ebenfalls akzeptiert.“ Zu beachten ist, dass der Blaue Engel zwar als Nachweis (neben anderen geeigneten Beweismitteln) zugelassen werden darf, nicht hingegen die Aufnahme o.g. technischer Spezifikationen in die Leistungsbeschreibung ersetzen kann. Auch ein pauschaler Verweis auf die jeweilige Vergabegrundlage des Blauen Engels ist nicht zulässig 5. 4 Siehe § 16 Abs. 3 Buchstabe a VOL/A und § 19 Abs. 3 Buchstabe a VOL/A-EG. 5 Gem. § 7 Abs. 1 VOL/A, § 8 Abs. 1 VOL/A-EG muss die geforderte Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die dennoch bestehenden Verweisungsmöglichkeiten auf vordefinierte technische Spezifikationen detailliert geregelt (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOL/A-EG i.V.m. Anhang TS). Ein Verweis auf die Vergabegrundlage von Umweltzeichen wird danach nicht zugelassen. 9 Anlage: Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe Ziffer Kriterium 1 Allgemeines Ausschlusskriterium Die Berechtigung zum Führen der CE-Kennzeichnung muss für die Geräte gegeben sein. 2 Anforderungen zur rationellen Energienutzung Die Primärenergieeinsparung (PEE) der BHWK-Einheit im Nennlastbetrieb gegenüber der getrennten Bereitstellung von Wärme und Strom nach Richtlinie 2004/08/EG muss in Abhängigkeit der elektrischen Nennleistung (Pel) folgende Anforderung erfüllen6: 3 Bewertungskriterium Pel PEE < 10 kW ≥ 15 % ≥ 10 kW ≥ 20 % Emissionsanforderungen Der Gehalt an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas angegeben als Stickstoffoxide (NOX) und der Gehalt an Kohlenstoffmonoxid (CO) im Abgas darf die Werte der folgenden Tabelle nicht überschreiten7: 10 Verbrennungskonzept NOx CO BezugsO2-Gehalt Interne Verbrennung 125 mg/mN³ 150 mg/mN³ 5 % Externe Verbrennung 40 mg/kWh 20 mg/kWh 0 % Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe Ziffer Kriterium Anmerkung: Die Einheit mg/kWh bezieht sich auf kWh Brennstoffenergie. Die Prüfung erfolgt im Volllastbetrieb (100 % KWK ohne sowie ggf. mit Zusatzheizer, sofern vorhanden) und im Teillastbetrieb, bei der kleinsten einstellbaren Leistung gemäß der TA Luft durch drei Einzelmessungen. Die Maßeinheit mg/mN³ ist als mg Schadstoff je Normkubikmeter Abgas zu verstehen.8 4 Bewertungskriterium Heizungsumwälzpumpe Wird die Anlage mit einer integrierten Umwälzpumpe in Verkehr gebracht, so hat der Einsatz einer hocheffizienten, drehzahlgeregelten Umwälzpumpe zu erfolgen. Die Effizienz dieser Pumpe hat einem Energieeffizienzindex von EEI ≤ 0,27 gemäß der EU-Verordnung 2009/641/EG zu entsprechen. Diese Anforderung gilt nicht für Speicherladepumpen. 5 Ausschlusskriterium Recyclinggerechte Konstruktion Folgende Prinzipien zum „Konstruieren recycling gerechter technischer Produkte“ sind zu beachten: a) Vermeidung nicht lösbarer Werkstoffverbindungen zwischen unterschiedlichen Werkstoffen b) Vermeidung von Verbundmaterialien c) einfache Demontierbarkeit der Baugruppen, auch für den Zweck einer einfachen Reparatur d) Verringerung der Werkstoffvielfalt 11 Ziffer Kriterium 6 Umweltgerechte Produktgestaltung Ausschlusskriterium Bewertungskriterium Der Hersteller muss die Erfüllung der folgenden Anforderungen schriftlich erklären: a) Produktbestandteile aus Kunststoff mit einem Gewicht über 50 g müssen mit einem Kurzzeichen gemäß DIN EN ISO 1043-1 bzw. DIN ISO 1629 (Kautschuke) oder DIN ISO 2076 (Chemiefasern) gekennzeichnet werden. b) Kadmium, Blei, Quecksilber, Chrom(VI), sowie die Flammschutzmittel polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE), wie in Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt, dürfen in der Anlage nicht verwendet werden. Dabei gelten die im Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU angeführten Toleranzen. 6 12 Die Berechnung der Primärenergieeinsparung (PEE) gegenüber der getrennten Bereitstellung von Wärme und Strom erfolgt nach KWK-Richtlinie 2004/08/EG, Anhang III, in Verbindung mit dem jeweils neusten Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte (derzeit Durchführungsbeschluss 2011/877/EU). Es wird eine mittlere jährliche Umgebungstemperatur von 10 °C angenommen, d. h. die veröffentlichten Wirkungsgrad-Referenzwerte werden um 0,5 Prozentpunkte heraufgesetzt. Ferner wird vereinfachend eine vollständige Einspeisung des Stroms ins 0,4-kV-Netz angenommen, d. h. die temperaturkorrigierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte elektrische Energieerzeugung werden mit dem Faktor 0,945 multipliziert. Die Ermittlung der thermischen und elektrischen Anlagen-Wirkungsgrade erfolgt gemäß prEN 50465 oder DIN 6280-14. Der elektrische Wirkungsgrad wird als Netto-Wirkungsgrad der BHWK-Einheit ermittelt, d. h. es wird die erzeugte elektrische Leistung an der Übergabestelle zum Stromnetz zu Grunde gelegt, von der der Hilfsenergiebedarf zur Regelung/Steuerung der BHWK-Einheit bereits abgezogen ist. Faktoren, welche vom Anwendungszweck und standortabhängigen Betrieb der Anlagen abhängen (z. B. Nutzungsgrad eines vorhandenen Zusatzheizers, Pufferspeicher oder Warmwasserbereitung) werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Leistungsaufnahme der Umwälzpumpe, welche ggf. heraus gerechnet werden kann. Für BHKW-Geräte können die Nachweise auch auf Grundlage der nach DIN 4709 ermittelten primärenergetisch nicht gewichteten elektrischen und thermischen Wirkungsgrade für Heizzwecke erbracht werden. Abweichend von DIN 4709 darf der Stromverbrauch einer Speicherladepumpe nicht herausgerechnet werden. Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe 7 8 Der gemessene Schadstoffauswurf ist sowohl in mg/mN³ als auch in mg/kWh Brennstoffenergie anzugeben. Die Einhaltung der in der Tabelle genannten Grenzwerte ist von der unabhängigen Prüfstelle zu bestätigen. Als Grundlage für die NOx- und CO-Messung dienen die nach Stand der Messtechnik im Sinne des Anhangs 6 der TA Luft bzw. bei Geräten mit externer Verbrennung die nach DIN EN 267 üblichen Verfahren. Die NOx-Emissionen können gemäß EU Ökodesign-Verordnung auch auf Grundlage der Messungen nach prEN 50465 erbracht werden, wobei die nach prEN 50465 vorgesehenen NOx-Gutschriften für vermiedene Kraftwerksemissionen nicht berücksichtigt werden. Als Prüfgas für die Prüfung der rationellen Energieanwendung ist G 20 (Methan) nach DIN EN 437 zu verwenden. Alternativ ist die Prüfung auch mit Erdgas oder Flüssiggas zulässig, sofern eine Heizwertbestimmung des Brennstoffs durchgeführt wird. Sowohl die gemessenen Stickstoffoxid-Emissionswerte als auch die auf den Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf umgerechneten Werte sind im Prüfbericht anzugeben. Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Eichgase zu verwenden. Die Zertifikate sind den Prüfungsunterlagen beizufügen. Messgasgeneratoren dürfen nicht verwendet werden. Bei Motoren mit externer Verbrennung sind Messgeräte entsprechend DIN EN 267 zu verwenden. In Abweichung von dieser Norm sind für die NOx-Messung Messgeräte einzusetzen, die nach dem Prinzip der Chemolumineszenz arbeiten. Die CO-Messung ist abweichend von der DIN EN 267 mit einem Messgerät auf der Basis der InfrarotSpektroskopie durchzuführen. Andere mit Eichgasen kalibrierbare Messgeräte mit einem Messfehler von maximal ± 5 % im Bereich der Grenzwerte dürfen ebenfalls verwendet werden. Messgeräte und Messfehler sind in diesem Fall genau zu dokumentieren. Impressum Herausgeber: Umweltbundesamt Fachgebiet III 1.3 Postfach 14 06 06813 Dessau-Roßlau Tel: +49 340-2103-0 [email protected] Internet: www.umweltbundesamt.de www.beschaffung-info.de /umweltbundesamt.de /umweltbundesamt Gestaltung: KOMAG mbH Berlin Link zur Publikation: https://www.umweltbundesamt.de/dokument/ leitfaden-klein-bhkw-fuer-gasfoermige-brennstoffe Bildquellen: Titelbild: © Nomad_Soul – Fotolia.com Stand: 31. August 2013