Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von

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Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung von
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Leitfaden zur umweltfreundlichen
öffentlichen Beschaffung von
1
Hinweis:
Dieser Leitfaden basiert auf den Kriterien des Blauen Engels
für Klein-Blockheizkraftwerke für gasförmige Brennstoffe
(RAL-UZ 108), Ausgabe Juli 2012.
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben des Leitfadens
können Fehler nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts
ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Herausgebers auch für
die mit dem Inhalt verbundenen potentiellen Folgen ist ausgeschlossen.
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in diesem Leitfaden enthaltenen Inhalte, sofern sie nicht verfälscht oder auf sonstige missbräuchliche Art und Weise genutzt
werden.
Inhalt
1.
Einleitung 4
2.
Verwendung des Leitfadens
4
3.Geltungsbereich
5
4.
Begriffsbestimmungen
5
5.
Umweltbezogene Anforderungen
6
5.1
Anforderungen an den Auftragsgegenstand
6
5.1.1Allgemeines
6
5.1.2
Rationelle Energienutzung
6
5.1.3
Emissionsanforderungen für Stickstoffoxide (NOX) und
Kohlenstoffmonoxid (CO)
6
5.1.4Heizungsumwälzpumpe
7
5.1.5
Recyclinggerechte Konstruktion
7
5.1.6
Umweltgerechte Produktgestaltung
8
5.2
Umweltbezogene Anforderungen an die Auftragsausführung
8
5.2.1
Einstell- und Bedienungsanleitung 8
6.Nachweise
Anlage: Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von
Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe
9
10
3
1. Einleitung
Blockheizkraftwerk-Module (BHKW-Module) stellen durch die gekoppelte Erzeugung
von Strom und Wärme eine effiziente Form
der Energieumwandlung dar. Sie leisten
damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Primärenergieeinsatzes und der
Kohlendioxid-Emissionen. Zudem tragen
sie zum Ausbau einer dezentralen Energieversorgung bei. Die Einspeisevergütung
nach dem KWK-Gesetz und die Rückerstattung vermiedener Netznutzungsentgelte unterstützen einen wirtschaftlichen
Betrieb.
Mit diesem Leitfaden können kleine Block­
heizkraftwerk-Module, wie unter Geltungsbereich bezeichnet, beschafft werden,
die den eingesetzten Brennstoff rationell
nutzen und deutlich weniger Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid emittieren als
herkömmliche Geräte. Durch entsprechende Produktunterlagen wird sichergestellt,
dass ein Sachverständiger das BHKW für
die am Einsatzort erforderlichen gesetzlich
gültigen Geräuschgrenzwerte akustisch
anpassen kann.
Der Betrieb eines BHKW verursacht sowohl
Luft- als auch Körperschall. Die entstehenden Geräuschemissionen können sowohl
für den Betreiber und insbesondere auch
für die Nachbarschaft eine Beeinträchtigung der zuvor herrschenden Ruhe darstellen. Zum Schutz gegen diese Beeinträchtigungen gelten gesetzliche sowie normative
Anforderungen, an die das BHKW bei der
Aufstellung und Inbetriebnahme akustisch
angepasst werden sollte. Aus diesem Grund
enthält der Leitfaden einheitliche informelle Vorgaben, die es einem Sachverständigen erleichtern, eine solche akustische
Optimierung durchzuführen.
Die EU-Verordnungen über Ökodesign
und Energieverbrauchskennzeichnung
von Heizkesseln (2013/813/EU und
2013/811 EU) sind in Kraft getreten, die
für Hersteller direkt verbindliche Vorgaben
über die Prüfung und Messung machen.
Auch BHKW liegen im Geltungsbereich dieser EU-Verordnungen. Die entsprechenden
EU-Normen sind im vorliegenden Leitfaden
berücksichtigt.
2. Verwendung des Leitfadens
Der Leitfaden selbst enthält die für
öffentliche Auftraggeber wesentlichen
Informationen und Empfehlungen für
die Einbeziehung von Umweltaspekten
in die Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Der im Anhang befindliche sowie separat
auf www.beschaffung-info.de als WordDokument veröffentlichte Kriterienkatalog
für die umweltfreundliche Beschaffung
4
von Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe ist als Anlage zum Leistungsverzeichnis gedacht. Damit genügt
hinsichtlich der Umweltanforderungen
an den Auftragsgegenstand ein Verweis
im Leistungsverzeichnis, um der vergaberechtlichen Vorgabe Rechnung zu tragen,
die Leistung eindeutig und erschöpfend zu
beschreiben.
Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe
3. Geltungsbereich
Dieser Leitfaden gilt für alle Blockheizkraftwerk-Geräte und -Einheiten mit einer
elektrischen Leistung bis einschließlich
50 kWel für den Einsatz von Erdgas oder
Flüssiggas.
Unter der Bezeichnung „BHKW-Einheit“
wird im Folgenden nach prEN 50465 ausschließlich der BHKW-Teil einer Anlage
verstanden, während die Bezeichnung
„BHKW-Gerät“ auch die Kombination einer
BHKW-Einheit mit einem Zusatzheizer und
einem Pufferspeicher abdeckt.
Im Geltungsbereich dieses Leitfadens
liegen neben motorisch betriebenen
BHKW-Einheiten/Geräten auch alternative
Antriebskonzepte (zum Beispiel StirlingMotoren, Gasturbinen, Dampf-Motoren,
ORC-Anlagen, Brennstoffzellen sowie
deren Kombinationen mit ggf. integrierten
Zusatzheizern).
4. Begriffsbestimmungen
•• „CO (Kohlenstoffmonoxid)“ ist eine
chemische Verbindung aus Kohlenstoff
und Sauerstoff. Kohlenmonoxid ist ein
farb-, geruch- und geschmackloses und
giftiges Gas. Es entsteht unter anderem
bei der unvollständigen Verbrennung
von kohlenstoffhaltigen Stoffen und
tritt in den Abgasemissionen von Aggregaten auf.
•• „Heizungsumwälzpumpe“ bezeichnet eine Pumpe, die den Heizkreislauf
in Gang hält indem sie das warme
Wasser zu den Heizkörpern befördert
und das abgekühlte Wasser von dort
wieder abführt.
•• „Körperschall“ bezeichnet Schall,
der sich in Festkörpern ausbreitet. In
Gebäuden kann dieser durch Schwingungen übertragen werden.
•• „Normkubikmeter (mN³)“ bezeichnet eine Einheit für eine bestimmte
Gasmenge. Diese beschreibt ein
Gasvolumen von einem Kubikmeter bei
festgelegten Bedingungen.
•• „NOX (Stickstoffoxide)“ ist eine Sammelbezeichnung für die gasförmigen
Oxide des Stickstoffs. Stickstoffoxide
sind klimawirksam und tragen u. a.
auch zur Smog- und Ozonbildung bei.
Sie treten in den Abgasemissionen von
Verbrennungsmotoren auf.
•• „TA Luft“ bezeichnet als Abkürzung die
Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft, eine Verwaltungsvorschrift des
Bundesumweltministeriums.
5
5. Umweltbezogene Anforderungen
5.1 Anforderungen an den
Auftragsgegenstand
5.1.1 Allgemeines
Kriterium: Ausschluss
Nachweis: Herstellererklärung und
Prüfbericht einer neutralen oder unabhängigen Prüfstelle unter Angabe der
Produkt-ID-Nr.
Die Berechtigung zum Führen der
CE-Kennzeichnung muss für die Geräte
gegeben sein.
5.1.2 Rationelle Energienutzung
Kriterium: Ausschluss
Nachweis: Prüfbericht einer neutralen
oder unabhängigen Prüfstelle
Die Primärenergieeinsparung (PEE) der
BHWK-Einheit im Nennlastbetrieb gegenüber der getrennten Bereitstellung
von Wärme und Strom nach Richtlinie
2004/08/EG muss in Abhängigkeit der
elektrischen Nennleistung (Pel) folgende
Anforderung erfüllen:
Pel
PEE
< 10 kW
≥ 15 %
≥ 10 kW
≥ 20 %
Die Berechnung der Primärenergieeinsparung (PEE) gegenüber der getrennten
Bereitstellung von Wärme und Strom
erfolgt nach KWK-Richtlinie 2004/08/EG,
Anhang III, in Verbindung mit dem jeweils
neusten Durchführungsbeschluss der
Kommission zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte (derzeit
Durchführungsbeschluss 2011/877/EU).
Es wird eine mittlere jährliche Umgebungstemperatur von 10 °C angenommen, d. h.
die veröffentlichten Wirkungsgrad-Referenzwerte werden um 0,5 Prozentpunkte
heraufgesetzt. Ferner wird vereinfachend
eine vollständige Einspeisung des Stroms
ins 0,4-kV-Netz angenommen, d. h. die
temperaturkorrigierten WirkungsgradReferenzwerte für die getrennte elektrische
Energieerzeugung werden mit dem Faktor
0,945 multipliziert. 1
5.1.3 Emissionsanforderungen für
Stickstoffoxide (NOX ) und
Kohlenstoffmonoxid (CO)
Kriterium: Ausschluss
Nachweis: Prüfbericht einer
anerkannten Stelle
Die nachstehend genannten Emissionsgrenzwerte – bezogen auf Abgas im
Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) sind im
1
Die Ermittlung der thermischen und elektrischen Anlagen-Wirkungsgrade erfolgt gemäß prEN 50465 oder DIN
6280-14. Der elektrische Wirkungsgrad wird als Netto-Wirkungsgrad der BHWK-Einheit ermittelt, d. h. es wird die
erzeugte elektrische Leistung an der Übergabestelle zum Stromnetz zu Grunde gelegt, von der der Hilfsenergiebedarf zur Regelung/Steuerung der BHWK-Einheit bereits abgezogen ist. Faktoren, welche vom Anwendungszweck
und standortabhängigen Betrieb der Anlagen abhängen (z. B. Nutzungsgrad eines vorhandenen Zusatzheizers,
Pufferspeicher oder Warmwasserbereitung) werden bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die
Leistungsaufnahme der Umwälzpumpe, welche ggf. heraus gerechnet werden kann. Für BHKW-Geräte können die
Nachweise auch auf Grundlage der nach DIN 4709 ermittelten primärenergetisch nicht gewichteten elektrischen
und thermischen Wirkungsgrade für Heizzwecke erbracht werden. Abweichend von DIN 4709 darf der Stromverbrauch einer Speicherladepumpe nicht herausgerechnet werden.
6
Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe
Volllastbetrieb (100 % KWK ohne sowie ggf.
mit Zusatzheizer, sofern vorhanden) und im
Teillastbetrieb (bei der kleinsten einstellbaren Leistung) gemäß der TA Luft durch
drei Einzelmessungen einzuhalten. Die
Maßeinheit mg/mN³ ist als mg Schadstoff je
Normkubikmeter Abgas zu verstehen.2
Der Gehalt an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid im Abgas angegeben als
Stickstoffoxide und der Gehalt an Kohlenstoffmonoxid im Abgas darf die in Tabelle 1
dargestellten Werte nicht überschreiten.3
Tabelle 1: Emissionsanforderungen im
Volllast-und Teillastbetrieb
Verbrennungskonzept
NOx
CO
BezugsO2-Gehalt
Interne
Verbrennung
125
mg/mN³
150
mg/mN³
5 %
Externe
Verbrennung
40
mg/kWh
20
mg/kWh
0 %
5.1.4 Heizungsumwälzpumpe
Kriterium: Ausschluss
Nachweis: Messprotokoll oder
Herstellerzertifikat
Wird die Anlage mit einer integrierten
Umwälzpumpe in Verkehr gebracht, so
hat der Einsatz einer hocheffizienten,
drehzahlgeregelten Umwälzpumpe zu
erfolgen. Die Effizienz dieser Pumpe hat
einem Energieeffizienzindex von EEI ≤ 0,27
gemäß der EU-Verordnung 2009/641/EG zu
entsprechen. Diese Anforderung gilt nicht
für Speicher-ladepumpen.
5.1.5 Recyclinggerechte Konstruktion
Kriterium: Bewertung
Nachweis: Herstellererklärung
Folgende Prinzipien zum „Konstruieren
recyclinggerechter technischer Produkte“ sind zu beachten und schriftlich zu
erklären:
Anmerkung: Die Einheit mg/kWh bezieht sich auf
kWh Brennstoffenergie.
2
3
Als Prüfgas für die Prüfung der rationellen Energieanwendung ist G 20 (Methan) nach DIN EN 437 zu verwenden.
Alternativ ist die Prüfung auch mit Erdgas oder Flüssiggas zulässig, sofern eine Heizwertbestimmung des Brennstoffs durchgeführt wird. Sowohl die gemessenen Stickstoffoxid-Emissionswerte als auch die auf den Normzustand
(273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf umgerechneten Werte sind im Prüfbericht
anzugeben.
Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Eichgase zu verwenden. Die Zertifikate sind den Prüfungsunterlagen beizufügen. Messgasgeneratoren dürfen nicht verwendet werden.
Bei Motoren mit externer Verbrennung sind Messgeräte entsprechend DIN EN 267 zu verwenden. In Abweichung
von dieser Norm sind für die NOx-Messung Messgeräte einzusetzen, die nach dem Prinzip der Chemolumineszenz
arbeiten. Die CO-Messung ist abweichend von der DIN EN 267 mit einem Messgerät auf der Basis der InfrarotSpektroskopie durchzuführen. Andere mit Eichgasen kalibrierbare Messgeräte mit einem Messfehler von maximal
± 5 % im Bereich der Grenzwerte dürfen ebenfalls verwendet werden. Messgeräte und Messfehler sind in diesem Fall
genau zu dokumentieren.
Die Messung des Schadstoffauswurf ist bei stationärer Volllast sowohl mit 100 % Zusatzheizer (sofern vorhanden) als auch ohne Zusatzheizer zu ermitteln und sowohl in mg/mN³ als auch in mg/kWh Brennstoffenergie zu
dokumentieren. Die Einhaltung der oben genannten Grenzwerte bei Volllast (mit und ohne Zusatzheizer) ist von der
unabhängigen Prüfstelle zu bestätigen.
Als Grundlage für die NOx- und CO-Messung dienen die nach Stand der Messtechnik im Sinne des Anhangs 6 der TA
Luft bzw. bei Geräten mit externer Verbrennung die nach DIN EN 267 üblichen Verfahren.
Nachdem nun die EU-Verordnungen über Öko­design und Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft getreten sind,
können die NOx-Emissionen auch auf Grundlage der Messungen nach prEN 50465 erbracht werden, wobei die nach
prEN 50465 vorgesehenen NOx-Gutschriften für vermiedene Kraftwerksemissionen nicht berücksichtigt werden.
7
a) Vermeidung nicht lösbarer Werkstoffverbindungen zwischen unterschiedlichen Werkstoffen
b) Vermeidung von Verbundmaterialien
EU des Europäischen Parlaments und
des Rates aufgeführt, dürfen in der
Anlage nicht verwendet werden. Dabei
gelten die im Anhang II der Richtlinie
2011/65/EU angeführten Toleranzen.
c) einfache Demontierbarkeit der Baugruppen, auch für den Zweck einer
einfachen Reparatur
5.2 Umweltbezogene
Anforderungen an die
Auftragsausführung
d) Verringerung der Werkstoffvielfalt
5.2.1 Einstell- und
Bedienungsanleitung
5.1.6 Umweltgerechte
Produktgestaltung
Kriterium : Ausschluss
Nachweis: Herstellererklärung
Der Hersteller muss die Erfüllung der
folgenden Anforderungen schriftlich
erklären:
a) Produktbestandteile aus Kunststoff mit
einem Gewicht über 50 g müssen mit
einem Kurzzeichen gemäß DIN EN ISO
1043-1 bzw. DIN ISO 1629 (Kautschuke) oder DIN ISO 2076 (Chemiefasern)
gekennzeichnet werden.
b) Kadmium, Blei, Quecksilber,
Chrom(VI), sowie die Flammschutzmittel polybromiertes Biphenyl (PBB) und
polybromierte Diphenylether (PBDE),
wie in Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/
8
Kriterium: Ausschluss
Nachweis: Vorlage der Einstell- und
Bedienungsanleitung
Es ist eine Einstell- und Bedienungsanleitung vorzulegen. In der Bedienanleitung
für den Endkunden muss über die Durchführung der periodischen Inspektions- und
Wartungsarbeiten informiert werden.
Alternativ zu einer Einstellanleitung können Kopien der entsprechenden Schulungsunterlagen für die Inbetriebnahme bereitgestellt werden. Die Bedienungs­anleitung
muss auch Hinweise zur ordnungsgemäßen
Entsorgung der Anlage enthalten.
Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe
6. Nachweise
Ein „Nachweis“ belegt, dass die vom Bieter
gemachten Angaben oder die vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Nachweise sind grundsätzlich dem Angebot
beizufügen 4, können jedoch vom Auftraggeber nachgefordert werden.
Der Nachweis für die Einhaltung der
geforderten Kriterien kann abhängig vom
jeweiligen Kriterium zum Beispiel durch
Herstellererklärungen oder Prüfberichte
erbracht werden. Ein „Prüfbericht einer
anerkannten Stelle“ sollte von einer nach
DIN EN ISO/IEC 17025 für das Prüfgebiet
„Gasverbrauchseinrichtungen“ im Geltungsbereich der EG-Richtlinie 2009/142/
EG sowie nach der EG-Richtlinie 92/42/
EWG akkreditierten neutralen Prüfstelle
stammen. Darüber hinaus können die
Messungen auch von Hochschulinstituten
mit entsprechender Expertise im Bereich
der Verbrennungstechnik/Klein-BHKW
durchgeführt werden, sofern sie über
entsprechend ausgestattete Prüfstände und
Analysegeräte verfügen.
Vom Auftraggeber ist im Einzelfall ab­
zuwägen, inwieweit der voraussichtliche
Auftragswert im Verhältnis zum Aufwand
für die Durchführung der hier empfohlenen
Messungen steht.
Bei Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe, die das Umweltzeichen
Blauer Engel tragen, darf gem. § 8 Abs. 5
VOL/A- EG (analog für den Unterschwellenbereich) davon ausgegangen werden,
dass sie nachweislich die hier aufgeführten
Kriterien, erfüllen. Ein gesonderter Nachweis ist für diese Produkte nicht nötig. Eine
mögliche Formulierung könnte sein:
„Bei Produkten, die das Umweltzeichen
Blauer Engel tragen, wird davon ausgegangen, dass sie die hier aufgeführten Umweltkriterien, erfüllen. Jedes andere geeignete
Beweismittel, wie technische Unterlagen des
Herstellers oder Prüfberichte anerkannter
Stellen i.S.d. § 8 Abs. 6 VOL/A-EG, wird
ebenfalls akzeptiert.“
Zu beachten ist, dass der Blaue Engel zwar
als Nachweis (neben anderen geeigneten Beweismitteln) zugelassen werden
darf, nicht hingegen die Aufnahme o.g.
technischer Spezifikationen in die Leistungsbeschreibung ersetzen kann. Auch
ein pauschaler Verweis auf die jeweilige
Vergabegrundlage des Blauen Engels ist
nicht zulässig 5.
4
Siehe § 16 Abs. 3 Buchstabe a VOL/A und § 19 Abs. 3 Buchstabe a VOL/A-EG.
5
Gem. § 7 Abs. 1 VOL/A, § 8 Abs. 1 VOL/A-EG muss die geforderte Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben
werden, um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen. Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind
die dennoch bestehenden Verweisungsmöglichkeiten auf vordefinierte technische Spezifikationen detailliert geregelt (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOL/A-EG i.V.m. Anhang TS). Ein Verweis auf die Vergabegrundlage von Umweltzeichen
wird danach nicht zugelassen.
9
Anlage: Kriterienkatalog für die umweltfreundliche Beschaffung von
Klein-BHKW-Modulen für gasförmige Brennstoffe
Ziffer
Kriterium
1
Allgemeines
Ausschlusskriterium
Die Berechtigung zum Führen der CE-Kennzeichnung muss für die Geräte gegeben sein.
2






Anforderungen zur rationellen Energienutzung
Die Primärenergieeinsparung (PEE) der BHWK-Einheit im Nennlastbetrieb gegenüber der getrennten
Bereitstellung von Wärme und Strom nach Richtlinie
2004/08/EG muss in Abhängigkeit der elektrischen
Nennleistung (Pel) folgende Anforderung erfüllen6:
3
Bewertungskriterium
Pel
PEE
< 10 kW
≥ 15 %
≥ 10 kW
≥ 20 %
Emissionsanforderungen
Der Gehalt an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas angegeben als Stickstoffoxide (NOX)
und der Gehalt an Kohlenstoffmonoxid (CO) im
Abgas darf die Werte der folgenden Tabelle nicht
überschreiten7:
10
Verbrennungskonzept
NOx
CO
BezugsO2-Gehalt
Interne Verbrennung
125 mg/mN³
150 mg/mN³
5 %
Externe Verbrennung
40 mg/kWh
20 mg/kWh
0 %
Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe
Ziffer
Kriterium
Anmerkung: Die Einheit mg/kWh bezieht sich auf
kWh Brennstoffenergie. Die Prüfung erfolgt im Volllastbetrieb (100 % KWK ohne sowie ggf. mit Zusatzheizer, sofern vorhanden) und im Teillastbetrieb,
bei der kleinsten einstellbaren Leistung gemäß der
TA Luft durch drei Einzelmessungen. Die Maßeinheit
mg/mN³ ist als mg Schadstoff je Normkubikmeter
Abgas zu verstehen.8
4
Bewertungskriterium






Heizungsumwälzpumpe
Wird die Anlage mit einer integrierten Umwälzpumpe in Verkehr gebracht, so hat der Einsatz einer
hocheffizienten, drehzahlgeregelten Umwälzpumpe
zu erfolgen. Die Effizienz dieser Pumpe hat einem
Energieeffizienzindex von EEI ≤ 0,27 gemäß der
EU-Verordnung 2009/641/EG zu entsprechen. Diese
Anforderung gilt nicht für Speicherladepumpen.
5
Ausschlusskriterium
Recyclinggerechte Konstruktion
Folgende Prinzipien zum „Konstruieren recycling­
gerechter technischer Produkte“ sind zu beachten:
a) Vermeidung nicht lösbarer Werkstoffverbindungen zwischen unterschiedlichen Werkstoffen
b) Vermeidung von Verbundmaterialien
c) einfache Demontierbarkeit der Baugruppen,
auch für den Zweck einer einfachen Reparatur
d) Verringerung der Werkstoffvielfalt
11
Ziffer
Kriterium
6
Umweltgerechte Produktgestaltung
Ausschlusskriterium
Bewertungskriterium
Der Hersteller muss die Erfüllung der folgenden
Anforderungen schriftlich erklären:
a) Produktbestandteile aus Kunststoff mit einem
Gewicht über 50 g müssen mit einem Kurzzeichen gemäß DIN EN ISO 1043-1 bzw. DIN ISO
1629 (Kautschuke) oder DIN ISO 2076 (Chemiefasern) gekennzeichnet werden.
b) Kadmium, Blei, Quecksilber, Chrom(VI), sowie
die Flammschutzmittel polybromiertes Biphenyl
(PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE),
wie in Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt, dürfen in der Anlage nicht verwendet werden. Dabei gelten die im Anhang II der Richtlinie
2011/65/EU angeführten Toleranzen.
6
12


Die Berechnung der Primärenergieeinsparung (PEE) gegenüber der getrennten Bereitstellung von Wärme und
Strom erfolgt nach KWK-Richtlinie 2004/08/EG, Anhang III, in Verbindung mit dem jeweils neusten Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte (derzeit Durchführungsbeschluss 2011/877/EU). Es wird eine mittlere jährliche Umgebungstemperatur von 10 °C angenommen,
d. h. die veröffentlichten Wirkungsgrad-Referenzwerte werden um 0,5 Prozentpunkte heraufgesetzt. Ferner wird
vereinfachend eine vollständige Einspeisung des Stroms ins 0,4-kV-Netz angenommen, d. h. die temperaturkorrigierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte elektrische Energieerzeugung werden mit dem Faktor
0,945 multipliziert.
Die Ermittlung der thermischen und elektrischen Anlagen-Wirkungsgrade erfolgt gemäß prEN 50465 oder DIN
6280-14. Der elektrische Wirkungsgrad wird als Netto-Wirkungsgrad der BHWK-Einheit ermittelt, d. h. es wird die
erzeugte elektrische Leistung an der Übergabestelle zum Stromnetz zu Grunde gelegt, von der der Hilfsenergiebedarf zur Regelung/Steuerung der BHWK-Einheit bereits abgezogen ist.
Faktoren, welche vom Anwendungszweck und standortabhängigen Betrieb der Anlagen abhängen (z. B.
Nutzungsgrad eines vorhandenen Zusatzheizers, Pufferspeicher oder Warmwasserbereitung) werden bei der
Ermittlung nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Leistungsaufnahme der Umwälzpumpe, welche ggf. heraus
gerechnet werden kann.
Für BHKW-Geräte können die Nachweise auch auf Grundlage der nach DIN 4709 ermittelten primärenergetisch
nicht gewichteten elektrischen und thermischen Wirkungsgrade für Heizzwecke erbracht werden. Abweichend
von DIN 4709 darf der Stromverbrauch einer Speicherladepumpe nicht herausgerechnet werden.
Leitfaden Klein-BHKW für gasförmige Brennstoffe
7
8
Der gemessene Schadstoffauswurf ist sowohl in mg/mN³ als auch in mg/kWh Brennstoffenergie anzugeben. Die
Einhaltung der in der Tabelle genannten Grenzwerte ist von der unabhängigen Prüfstelle zu bestätigen.
Als Grundlage für die NOx- und CO-Messung dienen die nach Stand der Messtechnik im Sinne des Anhangs 6 der
TA Luft bzw. bei Geräten mit externer Verbrennung die nach DIN EN 267 üblichen Verfahren.
Die NOx-Emissionen können gemäß EU Ökodesign-Verordnung auch auf Grundlage der Messungen nach prEN
50465 erbracht werden, wobei die nach prEN 50465 vorgesehenen NOx-Gutschriften für vermiedene Kraftwerksemissionen nicht berücksichtigt werden.
Als Prüfgas für die Prüfung der rationellen Energieanwendung ist G 20 (Methan) nach DIN EN 437 zu verwenden. Alternativ ist die Prüfung auch mit Erdgas oder Flüssiggas zulässig, sofern eine Heizwertbestimmung des
Brennstoffs durchgeführt wird. Sowohl die gemessenen Stickstoffoxid-Emissionswerte als auch die auf den Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf umgerechneten Werte sind im
Prüfbericht anzugeben.
Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Eichgase zu verwenden. Die Zertifikate sind den Prüfungsunterlagen beizufügen. Messgasgeneratoren dürfen nicht verwendet werden.
Bei Motoren mit externer Verbrennung sind Messgeräte entsprechend DIN EN 267 zu verwenden. In Abweichung
von dieser Norm sind für die NOx-Messung Messgeräte einzusetzen, die nach dem Prinzip der Chemolumineszenz
arbeiten. Die CO-Messung ist abweichend von der DIN EN 267 mit einem Messgerät auf der Basis der InfrarotSpektroskopie durchzuführen. Andere mit Eichgasen kalibrierbare Messgeräte mit einem Messfehler von maximal
± 5 % im Bereich der Grenzwerte dürfen ebenfalls verwendet werden. Messgeräte und Messfehler sind in diesem
Fall genau zu dokumentieren.
Impressum
Herausgeber:
Umweltbundesamt
Fachgebiet III 1.3
Postfach 14 06
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Tel: +49 340-2103-0
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Link zur Publikation:
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Stand: 31. August 2013

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