Betriebliche Steuerlehre Abgabenordnung
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Betriebliche Steuerlehre Abgabenordnung
Betriebliche Steuerlehre Abgabenordnung FOM München — 3. Semester Wirtschaftsinformatik München, den 26. Januar 2005 Patric Thurm Inhaltsverzeichnis 1 Zuständigkeit 1 1.1 1.2 1 1 2 3 4 1.3 2 3 Fristen 5 2.1 2.2 Abgabefrist Zahlungsfrist 5 5 Ermittlungsverfahren 7 3.1 3.2 4 5 sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit 1.2.1 Einteilung nach Steuerarten 1.2.2 gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung funktionelle Zuständigkeit Pflichten des Finanzamtes 3.1.1 Schweigepflicht 3.1.2 Beratung, Auskunft 3.1.3 Untersuchungspflicht 3.1.4 Anhörungspflicht 3.1.5 Begründungspflicht Pflichten des Steuerpflichtigen 3.2.1 Abgabepflicht 3.2.2 Mitwirkungspflicht, Auskunftspflicht 3.2.3 Aufbewahrungspflicht 3.2.4 Buchführungspflicht 3.2.5 Aufzeichnungspflicht 7 7 7 8 8 8 8 8 8 9 9 10 Festsetzungsverfahren 11 4.1 4.2 4.3 11 11 11 Form des Bescheides Bekanntgabe Arten der Bescheide Änderungsmöglichkeiten 13 5.1 13 13 13 13 14 14 16 5.2 Formlose Rechtsbehelfe 5.1.1 Offenbare Unrichtigkeit 5.1.2 Antrag auf schlichte Änderung 5.1.3 Antrag wegen neuer Tatsachen Förmliche Rechtsbehelfe 5.2.1 außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren 5.2.2 gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren 1 Zuständigkeit 1 Zuständigkeit Die Abgabenordnung regelt Verfahren zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt für alle Steuerarten. Es ist das Verfahrensrecht für das FA. Abgabenordnung 1.1 sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit regelt bestimmte Aufgaben des FA ohne örtliche Abgrenzung. Sie bestimmt den Behördenaufbau. oberste Behörde obere Behörde Mittelbehörde örtliche Behörde sachliche Zuständigkeit Landesebene Bundesebene Landesfinanzministerium Bundesfinanzministerium Erlass von Richtlinien, Hinweisen, Durchführungsverordnungen, Nichtanwendungserlass Rechenzentrum Rechenzentrum Erstellung von Formularen, Personal für Außenprüfung, Mitarbeit bei Fällen mit Auslandsbezug Oberfinanzdirektion Oberfinanzdirektion Aufsichtsbehörde, Stundung/Erlass von Steuerforderungen ab 60.000 e Finanzamt Hauptzollamt alle übrigen Steuerbelange, Be- Zölle, Einfuhrumsatzsteuer arbeitung der Steuererklärungen So kann das FA zum Beispiel einem Steuerpflichtigen nicht die Einkommenssteuer erlassen, wenn es mehr als 60.000 e sind. Dafür wäre die Oberfinanzdirektion zuständig. Ein Bescheid des FA wäre nichtig. Alle Bescheide, die nicht der sachlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behörde unterliegen, die ihn erstellt hat, sind nichtig! 1.2 örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit beschränkt die Zuständigkeit der jeweiligen Finanzämter auf bestimmte Gebiete (Bezirke). Nichtbeachten der örtlichen Zuständigkeit führt zu einem wirksamen, jedoch fehlerhaften Bescheid. Der Bescheid ist heilbar durch Zustellung zum tatsächlich zuständigen FA. c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 örtliche Zuständigkeit 1 1 Zuständigkeit 1.2 örtliche Zuständigkeit 1.2.1 Einteilung nach Steuerarten Einkommenssteuer Wohnsitzfinanzamt §19 I 1 AO Das Wohnsitzfinanzamt ist nach §19 I 1 AO zuständig für die Einkommenssteuer bei natürlichen Personen. Es ist dasjenige FA in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beispiel: Der Angestellte E hat seinen Wohnsitz in Germering. Nach §19 I 1 AO ist somit das Finanzamt FFB für die Einkommenssteuer von E zuständig, da sein Wohnort im Bezirk dieses FA liegt. Gewerbesteuer §22 I AO Betriebsfinanzamt Gewerbesteuermessbescheide Gewerbesteuerbescheid Nach §22 I AO ist das Betriebsfinanzamt für den Erlass der Gewerbesteuermessbescheide verantwortlich. Anhand dieses Bescheides erlässt die Gemeinde dann den Gewerbesteuerbescheid. Beispiel: Die X–Y–OHG wurde in Augsburg im Handelsregister angemeldet. Gesellschafter X wohnt in Fürstenfeldbruck und Gesellschafter Y in Maisach. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt Ingolstadt als Sitz der Gesellschaft und dort befindet sich auch die Geschäftsleitung. Nach §22 I AO ist somit das Betriebsfinanzamt in Ingolstadt für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheides verantwortlich. Körperschaftssteuer §20 I AO Geschäftsleitungsfinanzamt Bei juristischen Personen ist nach §20 I AO das Geschäftsleitungsfinanzamt für die Körperschaftssteuer verantwortlich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz der Geschäftsleitung. Beispiel: Die Geschäftsleitung der X–AG befindet sich in Wien, die Produktion findet in Rom statt, der Vertrieb in München und Athen. Laut Gesellschaftsvertrag ist München der Sitz der Firma. Nach §20 I AO ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, hier also Wien. Es ist jedoch §20 II AO einschlägig, nach dem sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Gesellschaft richtet, falls sich die Geschäftsleitung im Ausland befindet. Auch Absatz III und IV beachten! Grundsteuer §22 AO Lagefinanzamt 2 Für den Erlass des Grundsteuermessbescheides ist nach §22 AO das Lagefinanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Anhand dieses Bescheides erlässt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm 1 Zuständigkeit 1.2 örtliche Zuständigkeit Beispiel: Die Steuerpflichtige S wohnhaft in München ist Eigentümerin eines Grundstückes in Fürstenfeldbruck. Nach §22 AO ist das FA FFB das Lagefinanzamt und für den Erlass des Grundsteuermessbescheides zuständig. Umsatzsteuer Für den Erlass des Umsatzsteuerbescheides ist nach §21 I AO das FA zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Bei Gewerbetreibenden ist dies das Betriebsfinanzamt. Ist der Steuerpflichtige kein Unternehmer, so ist für die Umsatzsteuer sein Wohnsitzfinanzamt zuständig. §21 I AO Betriebsfinanzamt Beispiel: Student S mit Wohnsitz in München bricht sein Studium in Stuttgart ab und verkauft sein Bücher dort an ein Antiquariat. Auf der Rechnung weist er 100,00 e plus 7,00 e Umsatzsteuer aus. Für diese USt. wäre nach §21 I AO das FA Stuttgart als Betriebsfinanzamt zuständig. Da S jedoch kein Unternehmer ist, ist sein Wohnsitz–FA in München zuständig (§21 II AO). 1.2.2 gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung Sind mehrere Finanzämter verschiedener Orte für die Feststellung der Steuerschuld zuständig, so führt ein FA die gesonderte und einheitliche Feststellung durch, auf Basis dessen die jeweils zuständigen FAs dann die Bescheide erlassen (§18 AO). §18 AO Beispiel: Die A–B–C OHG hat ihren Sitz in München. Gesellschafter A wohnt in Augsburg, B in Starnberg und C in Ingolstadt. Die Betriebsausgaben der OHG betragen 110.000 e und die Betriebseinnahmen 200.000 e. Damit ergibt sich ein Gewinn von 90.000 e, der zu gleichen Anteilen auf die Gesellschafter aufgeteilt wird. Nach §19 AO wären nun die FAs Augsburg, Starnberg und Ingolstadt für der Erhebung der Einkommenssteuer der jeweiligen Gesellschafter zuständig. Dabei könnten sie jedoch unterschiedliche „Ansichten” bezüglich den BE und BA der Gesellschaft haben und so würden die Gesellschafter unter Umständen unterschiedlich besteuert. Daher führt das FA München (Sitz der OHG) eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach §18 I Nr.2 AO durch. Dadurch wird der Gewinn der OHG festgesetzt und ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgrund dessen die einzelnen Wohnsitzfinanzämter den Steuerbescheid erlassen. einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung Dieses Verfahren findet auch in anderen Fällen Anwendung, nämlich immer dann, wenn unterschiedliche FAs beteiligt sind. Beispiel: A, B und C vermieten gemeinsam ein Haus. Der Gewinn aus Vermietung und Verpachtung wird nun nach §18 I Nr.4 AO durch das Verwaltungsfinanzamt ermittelt und der Bescheid an die jeweiligen Wohnsitz–FAs weitergeleitet. Diese erlassen dann die einzelnen Steuerbescheide. c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 3 1 Zuständigkeit 1.3 funktionelle Zuständigkeit Beispiel: Architekt A wohnt in FFB und hat ein Büro in München. Für die Einkommensteuer des A ist nach §19 AO das Wohnsitz–FA FFB zuständig, für die Umsatzsteuer nach §21 AO das Betriebs–FA München. Um auch hier das Problem der unterschiedlichen Anerkennung von Betriebseinnahmen und -ausgaben zu umgehen, führt das Tätigkeits–FA München nach §18 I Nr.3 AO eine gesonderte Gewinnfeststellung durch und leitet diese an das Wohnsitz–FA und Betriebs–FA weiter. 1.3 funktionelle Zuständigkeit Aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes des FA ergibt sich ein konkret zuständiger Sachbearbeiter. Fehler in der funktionellen Zuständigkeit sind völlig unerheblich. 4 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm 2 Fristen 2 Fristen 2.1 Abgabefrist Die Jahreserklärung für ESt, USt, KSt und GewSt muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen. Die Voranmeldung der USt und LohnSt muss bis zum 10. des Folgemonats erfolgen. Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, kann das FA einen Verspätungszuschlag nach §152 AO i.H.v. maximal 10% der festgesetzten Steuer (jedoch maximal 25.000 e) festsetzen. Verspätungszuschlag §152 AO Beispiel: Der Steuerpflichtige X gibt seine ESt–Erklärung für 03 erst am 12.12.04 ab. Es ergibt sich eine Nachzahlung von 16.520 e. Nach §152 AO kann gegen X ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten kann. 2.2 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist bei ESt, KSt und GewSt beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (siehe Kap. 4.2), bei der USt–Jahreserklärung 1 Monat nach Abgabe und bei der USt/LSt–Voranmeldung muss die Zahlung spätestens bei der Abgabe (am 10. des Folgemonats) erfolgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige V zahlt 8596,00 e ESt am 25.11.04, die Bekanntgabe war am 16.6.04. Nach §240 AO muss V einen Säumniszuschlag von 1% für den Steuerrückstand für jeden angefangenen Monat der zahlen. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat, d. h. bis zum 16.7. ist V nicht säumig. Zwischen 16.7. und 25.11. liegen 5 angefangene Monate, V muss also 5% von 8596,00 e (=429,80 e) Säumniszuschlag zahlen. §240 AO Säumniszuschlag Beispiel: Unternehmer U gibt seine USt–Voranmeldung für Februar 04 am 16.8. zusammen mit einem Scheck ab. Da die Abgabefrist nicht beachtet wurde, kann das FA gegen U einen Verspätungszuschlag festsetzen. Jedoch ist U nicht säumig, da er die Steuer sofort mit Abgabe der USt–Voranmeldung gezahlt hat (§240 I 3 AO). Zahlt der Steuerpflichtige nicht durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bar, Scheck), so gilt eine Schonfrist von 3 Tagen nach §240 III AO. Die Zahlung gilt bei Überweisung an dem Tag als entrichtet, an dem sie dem FA gutgeschrieben wird. Hätte U also am 17.8. die Überweisung beauftragt und wäre dabei das Geld am 19.8. dem FA gutgeschrieben worden, so wäre U ebenfalls nicht säumig gewesen. Bei Bezahlung mit Scheck oder Bar gilt die Schonfrist nicht (§240 III 2 AO i.V.m. §224 II Nr.1 AO). c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 5 3 Ermittlungsverfahren 3 Ermittlungsverfahren 3.1 Pflichten des Finanzamtes 3.1.1 Schweigepflicht Die Schweigepflicht des FA verbietet die Weitergabe von jeglichen Daten, die in Zusammenhang mit der Besteuerung stehen (Steuergeheimnis, §30 AO). Dazu einige Beispiele. Schweigepflicht Steuergeheimnis §30 AO Beispiel: Die Reinigungsfachkraft D liest die offen da liegende Akte des Steuerpflichtigen S, die der Sachbearbeiter A bearbeitet hat und erzählt am Stammtisch davon. Die Schweigepflicht des §30 AO gilt nur für Amtsträger (nach §7 AO Beamte, Richter oder Personen im öffentlich–rechtlichen Amtsverhältnis, z. Bsp. Aktenvernichtung, denn dies gehört zu den Aufgaben des FA). Die Putzfrau ist kein Amtsträger und unterliegt damit auch nicht der Schweigepflicht. Es liegt keine Schweigepflichtsverletzung vor. Beispiel: Der Sachbearbeiter S befragt zu einem seiner Fälle seine Kollegin K. Die K erzählt davon am Abend ihrem Mann. S darf nach §30 AO auch keine Daten an Kollegen weitergeben, sondern muss sich an seinen Vorgesetzten wenden. Dieser kann ihn dann an einen Kollegen verweisen, der dadurch automatisch an die Schweigepflicht gebunden wird (er wird dem Verfahren zugeteilt). Dies ist hier nicht erfolgt, K ist also nicht an die Schweigepflicht zu dem Fall gebunden. Die Schweigepflicht wurde aber bereits von S verletzt. Problematisch ist dies bei den im FA eingerichteten Call–Centern, hier wird implizit das Einverständnis der Anrufer angenommen. Sitzen S und K in einem Zimmer, so sind sie per Definition Vertreter, sodass zwischen beiden Daten ausgetauscht werden können, ohne die Schweigepflicht zu verletzen. Beispiel: Der Steuerpflichtige E betreibt eine Geldfälscherei und gibt den Gewinn in der Steuererklärung an. Der Sachbearbeiter S berichtet davon der Staatsanwaltschaft. S unterliegt mit sämtlichen Daten der Schweigepflicht, sodass die Staatsanwaltschaft diese Beweise nicht verwerten kann. Nur in besonders schweren Fällen kann S durch seinen Vorgesetzten von der Schweigepflicht entbunden werden. 3.1.2 Beratung, Auskunft Nach §89 AO hat das FA die Pflicht, dem Steuerpflichtigen Auskunft über seine Rechte und Pflichten zu erteilen und beratend bei der Erstellung oder Berichtigung von Anträgen und Erklärungen tätig zu werden. c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 §89 AO Beratungspflicht Auskunftspflicht 7 3 Ermittlungsverfahren 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen 3.1.3 Untersuchungspflicht §88 AO Untersuchungspflicht Das FA ist nach §88 AO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Das heißt, das FA muss auch ohne entsprechenden Antrag einen Steuerfall vollständig erarbeiten, wenn erkennbar ist, dass es außer den angegebenen Tatsachen noch weitere den Sachverhalt betreffende Umstände gibt. Dies gilt natürlich auch, wenn sich dadurch für den Steuerpflichtigen eine vorteilhaftere Position ergibt. Kann der Steuerfall aus Zeitgründen nicht vollständig ermittelt werden, erlässt das FA einen vorläufigen Bescheid. 3.1.4 Anhörungspflicht §91 AO Anhörungspflicht Der Steuerpflichtige hat nach §91 AO das Recht auf rechtliches Gehör. Insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung angegebenen Sachverhalt wesentlich abgewichen wird, muss dem Stpfl. Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern (Anhörung, Stellungnahme). Erfolgt dies nicht, ist der Bescheid wegen formeller Mängel anfechtbar. 3.1.5 Begründungspflicht §119 AO Begründungspflicht Aus den Formvorschriften des Verwaltungsaktes (§119 AO) ergibt sich, dass der Steuerbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Das heißt, der Bescheid muss von einem kundigen Laien nachvollziehbar sein und insbesondere Abweichungen von der Steuererklärung müssen begründet werden (Begründungspflicht), sonst ist er wegen formeller Mängel anfechtbar. 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen 3.2.1 Abgabepflicht §149 II AO Abgabepflicht Der Steuerpflichtige ist nach §149 II AO zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahres verpflichtet. Bei Steuerpflichtigen, die nur Einkünfte aus nichtstelbständiger Arbeit haben, ist das FA meist kulant und ermöglicht die Abgabe auch noch 2 Jahre später (i.d.R. erwartet das FA hier nur eine Steuerrückerstattung, was die „Kulanz” relativiert). Bei Angestellten mit ESt–Freibetrag, sowie Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei Selbständigen gewährt das FA meist keine Kulanzzeit und setzt einen Verspätungszuschlag fest. §150 AO Der §150 AO regelt Form und Inhalt der Steuererklärung. Demnach muss sie auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden und muss eigenhändig unterschrieben werden. 3.2.2 Mitwirkungspflicht, Auskunftspflicht §90 AO Mitwirkungspflicht 8 Der Steuerpflichtige hat nach §90 AO die Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm 3 Ermittlungsverfahren 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen Sachverhaltes. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und ggf. beweisen können. Dies gilt für alle an der Sache beteiligten Personen, also auch z. Bsp. den Vermieter bei der Offenlegung von Mietzahlungen des Steuerpflichtigen bei doppelter Haushaltsführung. Der Steuerpflichtige sowie alle an dem Sachverhalt beteiligten Personen haben nach §93 AO eine Auskunftspflicht, sie müssen dem FA erforderliche Auskünfte erteilen. Das FA muss dabei angeben, ob die Auskunft für die eigene Besteuerung oder die Besteuerung eines anderen Steuerpflichtigen erforderlich ist. Das Auskunftsersuchen muss auf Verlangen des Auskunft Erteilenden schriftlich erfolgen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen erfolgen. Bei Auskünften in eigener Sache muss man sich jedoch nicht selbst belasten. Bei Auskünften zu anderen Steuerpflichtigen sind andere Schweigepflichten und Auskunftsverweigerungsrechte zu beachten (§101 – 106 AO). §93 AO Auskunftspflicht Beispiel: Der Steuerpflichtige ist Vermieter eines 4–stöckigen Hauses in München und gibt Mieteinnahmen von lediglich 1000 e im Monat an. Der Sachbearbeiter des FA vermutet einen Fehler, der Steuerpflichtige bestätigt jedoch seine Angaben. Nun möchte (und muss) der Sachbearbeiter die tatsächlichen Mieteinnahmen per Auskunftsersuchen bei den Mietern ermitteln. Die Mieter sind die Großmutter des Steuerpflichtigen, seine Verlobte, sowie ein Arzt und ein Steuerberater, deren Dienste der Steuerpflichtige in Anspruch genommen hat. Nach §101 AO haben Angehörige ein Auskunftsverweigerungsrecht. Zu den Angehörigen zählen nach §15 AO auch Verlobte und natürlich Eltern und Großeltern. Daher haben sowohl die Großmutter als auch die Verlobte des Steuerpflichtigen ein Auskunftsverweigerungsrecht. Auch bestimmte Berufsgruppen besitzen nach §102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht in allen Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut worden sind. So muss der Steuerberater keine Auskunft über steuerliche Belange des Steuerpflichtigen geben (§102 I Nr.3b AO). Auch der Arzt unterliegt einer Schweigepflicht (§102 I Nr.3c AO), jedoch nur bezüglich seiner Funktion als Arzt. Auskunft zu den Mietzahlungen an den Steuerpflichtigen muss er erteilen. Würde das FA nach Behandlungskosten fragen, hätte er ein Auskunftsverweigerungsrecht. §101 AO §102 AO 3.2.3 Aufbewahrungspflicht Der Steuerpflichtige hat nach §147 AO eine Aufbewahrungspflicht aller Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei gilt für Bilanzen, Bücher und Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Inventare und ähnliches einschließlich aller für ihr Verständnis erforderlichen Unterlagen eine Frist von 10 Jahren. Für alle anderen Belege (empfangene und gesendete Geschäftsbriefe, private Rechnungen und Zahlungsnachweise zu allen in der Steuererklärung gemachten Angaben) gilt eine Frist von 6 Jahren. §147 AO Aufbewahrungspflicht 3.2.4 Buchführungspflicht Ist der Steuerpflichtige nach HGB zur Buchführung verpflichtet, so gilt für ihn auch im Steuerrecht nach §140 AO eine abgeleitete Buchführungspflicht. Das heißt seine ohnehin c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 §140 AO abgeleitete Buchführungspflicht 9 3 Ermittlungsverfahren 3.2 Pflichten des Steuerpflichtigen geführten Bücher sind Grundlage der Besteuerung. §141 AO originäre Buchführungspflicht Das Steuerrecht sieht aber auch für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte nach §141 AO eine originäre Buchführungspflicht vor. Diese Steuerpflichtigen müssen Bücher führen und Abschlüsse machen, wenn sich eine Pflicht dazu nicht bereits aus §140 AO ergibt und • sie einen Umsatz von mehr als 350.000 e haben oder • der Wert ihrer selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr als 25.000 e beträgt oder • der Gewinn aus Gewerbe bzw. LFW mehr als 30.000 e im Wirtschaftsjahr beträgt. Der Beginn dieser Buchführungspflicht wird dem Steuerpflichtigen durch das FA mitgeteilt (§141 II AO). Die sich daraus ergebenden Pflichten sind vom Beginn des der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres an zu erfüllen. Beispiel: Ein nicht im HR angemeldeter Gewerbebetrieb eröffnet im Jahr 2002 (Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr), der Gewinn beträgt 10.000 e. Im Jahr 2003 beträgt der Gewinn 30.001 e und 2004 50.000 e. Die Buchführungspflicht besteht nach §141 I Nr.4 AO ab 2003. Dabei besteht das Problem, dass der Steuerpflichtige am Beginn des Jahres noch nicht wissen kann, wieviel Gewinn er am Ende haben wird. Da eine rückwirkende Buchführung unmöglich ist, muss der Steuerpflichtige seine Buchführungspflicht erst erfüllen, wenn ihm das FA dies mitteilt. Würde das FA aufgrund der USt–Voranmeldungen in 2003 die Vermutung treffen, dass der Steuerpflichtige buchführungspflichtig wird (Umsatz > 350.000 e) und ihm eine entsprechende Mitteilung am 20.11. schicken, so müsste der Steuerpflichtige ab 1.1.2004 Bücher führen. 3.2.5 Aufzeichnungspflicht Gewerbliche Unternehmer, die keine Buchführung betreiben, müssen gewisse Aufzeichnungen zu den Geschäften machen, z. Bsp. Wareneingang, Warenausgang, Geschenke und Bewirtungen. Dazu siehe §143, 144 AO. 10 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm 4 Festsetzungsverfahren 4 Festsetzungsverfahren 4.1 Form des Bescheides Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt (§118 AO). Nach §119 II AO kann er schriftlich, elektronisch oder mündlich erlassen werden. 4.2 Bekanntgabe Bei einem Steuerbescheid in mündlicher Form erfolgt die Bekanntgabe sofort mit Aussprechen. Mit Bekanntgabe beginnen etwaige Fristen abzulaufen. Bekanntgabe Schriftliche Steuerbescheide gelten nach §122 II AO 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Es spielt keine Rolle, wenn er tatsächlich eher zugehen sollte. Der Bescheid gilt jedoch natürlich nicht als bekanntgegeben, solange er nicht zugegangen ist, im Zweifel muss das FA den Zugang nachweisen. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgt die Bekanntgabe erst am nächsten Werktag. §122 II AO Eine weitere Möglichkeit der Bekanntgabe ist die förmliche Zustellung per Zustellungsurkunde. Die Bekanntgabe erfolgt dabei bei Zugang. Ein Steuerbescheid kann auch durch öffentliche Bekanntmachung („Schwarzes Brett des FA”) bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt dabei 14 Tage nach Bekanntmachung (§122 III, IV AO). 4.3 Arten der Bescheide Ein Steuerbescheid kann vorläufig sein, wenn er punktuell ungewisse Ereignisse privater oder öffentlicher Natur (z. Bsp. Entscheidungen des BGH) enthält (§165 AO). Konnte die Steuererklärung noch nicht komplett untersucht werden und wird trotzdem ein Steuerbescheid erlassen, so unterliegt dieser dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 AO. Dies kann der Fall bei Gewerbetreibenden und Selbständigen sein, z. Bsp. wegen einer zu großen Menge an Unterlagen und einer anstehenden Außenprüfung. Dabei geht man jedoch von einem beiderseitig nicht vollständig ermittelten Sachverhalt aus, d. h. auch der Steuerpflichtige kann nachträgliche Änderungen (auch zu seinen Gunsten) nachreichen und der Bescheid muss geändert werden. Der Vorbehalt gilt bis zur schriftlichen Aufhebung oder Durchführung der Außenprüfung oder er verjährt nach §169 II 1 AO. §165 AO §164 AO Sind alle Tatsachen geklärt, ist der Steuerbescheid endgültig. c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 11 5 Änderungsmöglichkeiten 5 Änderungsmöglichkeiten 5.1 Formlose Rechtsbehelfe 5.1.1 Offenbare Unrichtigkeit Bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten kann der Bescheid nach §129 AO durch formlose Beantragung korrigiert werden. Dies gilt jedoch nur bei Fehlern seitens des FA, Fehler des Steuerpflichtigen können nur durch förmliche Rechtsbehelfe korrigiert werden. Übernimmt das FA jedoch einen solchen offensichtlichen Fehler des Steuerpflichtigen, so wird dieser damit auch zum offensichtlichen Fehler des FA und kann nach §129 AO behandelt werden. Der Antrag kann binnen einer Frist von 4 Jahren (=Festsetzungsfrist) nach Bekanntgabe erfolgen. §129 AO 5.1.2 Antrag auf schlichte Änderung Steuerbescheide können nach §172 AO aufgehoben oder geändert werden, wenn der Steuerpflichtige dem zustimmt oder wenn er es selbst beantragt und dem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen können nur innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe) erfolgen, danach sind nur noch Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen möglich. §172 AO Nach §172 I Nr.2 AO kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung (formlos) innerhalb der Einspruchsfrist stellen. Damit ist es ihm möglich, eine Änderung ohne förmlichen Rechtsbehelf (→5.2.1, S. 14, Einspruch) zu erwirken mit dem Vorteil, dass der Bescheid nur in dem von ihm beantragten Punkten geändert werden kann, da er nach wie vor bestandskräftig bleibt. Das FA kann den Bescheid also nicht „verbösern” (→5.2.1, S. 15). Der Nachteil ist, dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist, d. h. der Steuerpflichtige muss auch den strittigen Teil seiner Steuerschuld vorerst bezahlen und abwarten, wie über seinen Antrag entschieden wird (vergleiche Rechtsfolgen des Einspruchs →5.2.1, S. 15). Antrag auf schlichte Änderung 5.1.3 Antrag wegen neuer Tatsachen Werden nach der Steuerfestsetzung neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die zu einer Änderung der festgesetzten Steuer führen, so kann der Steuerbescheid nach §173 I AO aufgehoben oder geändert werden. Dafür gilt eine Frist von 4 Jahren nach Bekanntgabe. Die Änderung des Bescheides ist nur bezüglich den neuen Tatsachen zulässig, der Steuerfall darf nicht insgesamt neu aufgerollt werden. Der Steuerpflichtige kann den Antrag nur stellen, wenn ihn kein grobes Verschulden trifft. Wenn er z. Bsp. neue Gesetzesänderungen, die in der Beilage zur Lohnsteuerkarte erläutert wurden nicht beachtet hat und er dies c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 §173 I AO 13 5 Änderungsmöglichkeiten 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe nach 2 Jahren nachholen lassen möchte, wird das FA dem Antrag wahrscheinlich nicht entsprechen. 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe 5.2.1 außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Einspruch Das einzige Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist der Einspruch. Bei Bescheiden, die durch die Gemeinde erteilt werden gibt es keinen Einspruch, sondern ein Widerspruchsverfahren (z. Bsp. bei Gewerbesteuer- und Grundsteuerbescheiden). Gegen die den Bescheiden zugrunde liegenden Steuermessbescheide der jeweiligen FAs kann allerdings Einspruch erhoben werden. Folgende Bedingungen und Voraussetzungen sind für einen Einspruch gegeben. Statthaftigkeit §347 AO Nach §347 AO ist ein Einspruch nur möglich (statthaft) • gegen einen Verwaltungsakt (§347 I Nr.1 AO), • gegen das Unterlassen eines VA (§347 I S.2 AO), • sowie in Verfahrensangelegenheiten (§347 I Nr.2 AO). §348 AO Dabei ist der Einspruch jedoch nur einmal möglich (kein Einspruch gegen Einspruchsablehnung) und er ist nicht möglich bei VAs der obersten Finanzbehörden (§348 AO). Beim Untätigkeitseinspruch (gegen das Unterlassen eines VA) muss eine Frist von 6 Monaten eingeräumt werden. Beispiel: Der Steuerpflichtigen S wurden im Bescheid 3000 e Werbungskosten nicht anerkannt. Sie legt Einspruch ein und bekommt später einen Änderungsbescheid, in dem jedoch immernoch 1500 e nicht anerkannt wurden. Möchte S nun dagegen vorgehen, kann sie nur noch gerichtliche Rechtsbehelfe anwenden, ein erneuter Einspruch ist nach §348 AO nicht statthaft. Beschwer §350 AO 14 Der Steuerpflichtige kann nur Einspruch erheben, wenn er beschwert ist. Beschwert ist, wer durch einen VA oder durch Unterlassen eines VA in seinen Rechten verletzt ist (§350 AO). Vorsicht: auch Bescheide, die eine Steuer i.H.v. 0 e festsetzen können eine Beschwer darstellen, wenn dabei eventuelle Verlustvorträge wegfallen. Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm 5 Änderungsmöglichkeiten 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe Form Die Form einer Beschwerde ist in §357 AO geregelt. Demnach ist sie schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift beim FA zu erklären. Es muss eine eigenhändige Unterschrift vorhanden sein (in beiden Fällen). Ein genauer Wortlaut ist nicht erforderlich, sowie irgendwie erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige nicht mit dem Bescheid einverstanden ist muss dies als Einspruch gewertet werden. Der Einspruch muss auch nicht begründet werden (§357 III AO). §357 AO Frist Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§355 I AO). §355 I AO Beispiel: Das FA gibt den Steuerbescheid der Steuerpflichtigen A am 15.6. bei der Post auf. Damit gilt er am 18.6. als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist beginnt am 19.6. um 0:00 Uhr und endet am 18.7. um 24:00 Uhr. Die Einspruchsfrist wird auf ein Jahr verlängert, sollte der Bescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§356 II AO). Versäumt der Steuerpflichtige ohne Verschulden die Einspruchsfrist, kommt für ihn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies gilt bei allen gesetzlichen Fristen, die nicht verlängert werden können (wie z. Bsp. die Einspruchsfrist) nach §110 AO. Bei Wiedereinsetzung wird der Steuerpflichtige so gestellt, als hätte er die Frist nicht versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bis zu einen Monat nach Wegfall des Hindernisses möglich. Die versäumte Handlung sollte zeitgleich mit dem Antrag nachgeholt werden. Schwere Krankheit (auch bei selbstverschuldetem Unfall), höhere Gewalt und Fristversäumnis eines Vertreters (Steueranwalt) rechtfertigen die Wiedereinsetzung, Dinge wie Arbeitsüberlastungen und Geschäftsreisen oder Urlaub jedoch nicht. Wiedereinsetzung den vorigen Stand in §110 AO Rechtsfolge Das FA muss eine vollumfängliche Neubetrachtung des Steuerfalles vornehmen. Dabei sind Änderungen zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen möglich. Bei einer Änderung zuungunsten (Verböserung) muss der Steuerpflichtige zuvor angehört werden. Dieser kann den Einspruch zurückziehen, wodurch der bisherige Bescheid bestehen bleibt. Der Einspruch hat keinen Suspensiveffekt, d. h. der Steuerpflichtige muss trotzdem eine eventuell festgesetzte Steuerschuld bezahlen, der Einspruch hemmt nicht die Zahlungsfrist. Der Steuerpflichtige kann jedoch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, wodurch die Frist bis zur Entscheidung über den Einspruch (oder eventuell nachfolgendes Gerichtsverfahren) gehemmt wird. Unterliegt der Steuerpflichtige, so muss er pro vollen Monat ab Ablauf der Zahlungsfrist bis Ende des Hemmnisses 0,5% der Steuerschuld Zinsen zahlen. c 2005, Patric Thurm Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 15 5 Änderungsmöglichkeiten 5.2 Förmliche Rechtsbehelfe 5.2.2 gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Bleibt der Einspruch erfolglos kann der Steuerpflichtige gegen den Bescheid gerichtlich vorgehen. In der ersten Instanz steht die Klage beim Finanzgericht. Die zweite und höchste Instanz ist die Revision beim Bundesfinanzhof. 16 Abgabenordnung, FOM München, 26. Januar 2005 c 2005, Patric Thurm Index Paragraphen B §18 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 §19 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §20 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §21 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 §22 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 §30 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 §88 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §89 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 §90 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §91 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §93 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §101 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §102 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §110 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 §119 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §122 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 §129 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 §140 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §141 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 §147 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §149 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §150 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §152 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 §164 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 §165 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 §172 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 §173 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 §240 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 §347 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 §348 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 §350 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 §355 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 §357 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Begründungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Beratungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Betriebsfinanzamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2, 3 A Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Abgabepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 abgeleitete Buchführungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Anhörungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Antrag auf schlichte Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Aufbewahrungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 9 E einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung . . . . 3 Einspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 G Geschäftsleitungsfinanzamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Gewerbesteuerbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Gewerbesteuermessbescheide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 L Lagefinanzamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 M Mitwirkungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 O örtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 originäre Buchführungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 S Säumniszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Schweigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Steuergeheimnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 U Untersuchungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 V Verspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 W Wohnsitzfinanzamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2