Briefdienst Inland

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Briefdienst Inland
AGB: Briefdienst Inland
Briefdienst Inland
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 1.1.2010
Die Post bringt allen was.
AGB: Briefdienst Inland
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Briefdienst Inland
Gültig ab 01.01.2010
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
1.11
Allgemeiner Teil......................................................... 3
Geltungsbereich und Rechtsgrundlage...................... 3
Vertragsverhältnis............................................................ 3
Dienstleistungsangebot der Post................................. 3
Ermittlung und Bezahlung von Entgelten................. 4
Unzureichende Freimachung........................................ 5
Rückzahlung von Entgelten........................................... 5
Von der Beförderung ausgeschlossene Sachen....... 5
Verpackung und Verschluss.......................................... 6
Ermittlung des Gewichtes.............................................. 6
Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben.... 6
Auskünfte über Briefsendungen................................... 7
2
Aufgabe..................................................................... 7
2.1 Aufgabeort und Aufgabezeit........................................ 7
2.2 Selbstbezettelung von eingeschriebenen
Briefsendungen durch den Absender.......................... 7
2.3 Aufgabebescheinigung................................................... 8
2.4 Berichtigung und Änderung von Anschriften........... 8
2.5 Rückgabe von Briefsendungen...................................... 8
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
3.15
Abgabe...................................................................... 8
Zuständigkeit.................................................................... 8
Empfänger.......................................................................... 8
Übernahmsberechtigte................................................... 9
Übernahmsbestätigung................................................. 9
Nachweis der Identität................................................... 9
Abgabe durch Zustellung.............................................. 10
Abholung am Postschalter............................................. 11
Postlagernde Briefsendungen..................................... 11
Annahmeverweigerung................................................ 11
Nachsendung über Vereinbarung............................... 11
Nachsendung auf Veranlassung der Post................. 12
Unzustellbare Briefsendungen.................................... 12
Unanbringliche Briefsendungen................................. 12
Schadensfeststellung..................................................... 12
Nachforschung................................................................. 13
5
5.1
5.2
5.3
Versandbedingungen für den Briefdienst............. 15
Brief………………………………………………………………………….. 15
Postkarte............................................................................ 16
Blindensendung.............................................................. 16
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.4
6.6
Zusätzliche Leistungen.......................................... 17
Einschreiben..................................................................... 17
T&T für Einschreiben.................................................... 17
Wertangabe...................................................................... 17
Eigenhändig...................................................................... 18
Rückschein......................................................................... 18
Rückscheinbriefe der Behörden und Ämter
(RSa- und RSb-Briefe)..................................................... 18
Nachnahme..................................................................... 18
Antwortsendungen....................................................... 19
Vorausverfügungen....................................................... 19
Leitzettel........................................................................... 20
6.7
6.8
6.9
6.10
7
7.1
7.2
7.3
Anhang 1 – Entgelttabellen..................................... 20
Beförderungsentgelte....................................................20
Zusatzentgelt für Briefe mit Sonderformat..............20
Entgelte für zusätzliche Leistungen
(Sonderbehandlungen)................................................. 20
7.4 Sonstige Entgelte............................................................20
8 Anhang 2 – Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt.............................. 21
9 Anhang 3 – Barfreimachungsvermerk....................... 23
Anhang 3a – Barfreimachungsvermerk
für Absender, deren Postentgelte gem. Abschnitt
1.4.10 dieser AGB mit gesonderter Vereinbarung gestundet werden....................................................... 23
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Haftung.................................................................... 13
Haftung der Post.............................................................. 13
Erleichterte Geltendmachung von Ansprüchen...... 14
Haftung des Absenders................................................. 14
Haftung der Post für den Nachnahmedienst.......... 14
Sonderregelungen für Kaufleute und
juristische Personen des öffentlichen Rechts...........14
4.6 Rechtsweg und Gerichtsstand.......................................15
2
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
1
Allgemeiner Teil
1.1
Geltungsbereich und Rechtsgrundlage
1.1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz AGB genannt) gelten für die vertraglichen
Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen
Post Aktiengesellschaft (nachfolgend kurz Post
genannt) und ihren Kunden im Dienstleistungsbereich
Briefdienst Inland.
1.1.2
Zum Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland gehören die Sendungsarten nach Punkt 1.3.1 (nachfolgend
auch „Briefsendungen“ genannt) sowie die zusätzlichen Leistungen nach Punkt 1.3.7.
1.1.3
Diese AGB beruhen auf den Rahmenbestimmungen
des Postgesetzes 1997 (BGBl I 18/1998) und werden
gemäß § 9 in Verbindung mit § 34 des Postgesetzes
erlassen und veröffentlicht.
1.1.4
Die gemäß § 9 des Postgesetzes für diese AGB erforderliche Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie wurde mit
Bescheid vom 25. Februar 2003, GZ 100326/III-P1/03,
erteilt.
1.2
Vertragsverhältnis
1.2.1
Die Post erbringt ihre Dienstleistungen im Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland nach Maßgabe
dieser AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Post
verpflichtet sich, die aufgegebenen Briefsendungen
zu befördern und nach Maßgabe der Punkte 3.6 und
3.7 abzugeben.
1.2.2
1.2.3
1.2.6 Der Absender darf nur solche Sendungen zur Aufgabe
bringen, die sich zur Beförderung und Bearbeitung
im Betriebssystem des Briefdienstes der Post eignen. Eignet sich eine aufgegebene Sendung wegen
Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen,
Formaten und Gewichten oder wegen ihres Inhaltes
nicht zur Beförderung mit der Briefpost, wird sie dem
Absender zurückgegeben. Ist eine Verständigung des
Absenders nicht möglich oder wurde die Sendung
bereits vom Aufgabepostamt abgeleitet, kann die
Post einen Zustellversuch unternehmen. Ist eine
Zustellung nicht möglich, wird diese Sendung als
unanbringlich behandelt (siehe Punkt 3.13).
1.2.7
1.2.8 Die Formblätter sind vom Absender auszufüllen. Die
dem Aufgabepostamt übergebenen Formblätter verbleiben der Post. Davon ausgenommen sind jene
Teile, die für den Absender oder Empfänger bestimmt
sind.
1.3
Dienstleistungsangebot der Post
1.3.1
Sendungsarten
Die Post befördert nach den Bedingungen dieser AGB
folgende Briefsendungen:
• Briefe;
Das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zu diesen AGB zustande. Im Einzelfall abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts muss diese
Vereinbarung schriftlich erfolgen.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und
der Post kommt mit dem Übergang der Sendung in
den Gewahrsam der Post (Aufgabe) zustande.
• Postkarten;
• Blindensendungen.
Nähere Einzelheiten zu diesen Sendungsarten sind
in Punkt 5 „Versandbedingungen für den Briefdienst“
geregelt.
1.3.2
Die Post ist ein Massenbeförderer, der einen universellen Briefdienst zu allgemein erschwinglichen
Preisen anbietet und daher organisatorisch auf eine
möglichst einfache, standardisierte Abwicklung
einer großen Anzahl von Sendungen ausgerichtet.
Eine durchgehende Beaufsichtigung der einzelnen
Sendung zwischen der Aufgabe und Abgabe wird
von der Post im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses
nur insofern durchgeführt, als es mit vertretbaren
Mitteln möglich ist.
1.3.3
Nur für Briefsendungen mit Wertangabe beinhaltet
die Leistung der Post eine durchgehende Beaufsichtigung der Briefsendung zwischen der Aufgabe und
der Abgabe.
1.2.4 Werden Sendungen zur Aufgabe gebracht, die nach
diesen AGB von der Beförderung durch die Post ausgeschlossen sind, ist die Post nicht verpflichtet, solche
Sendungen zu befördern.
1.2.5
Entspricht eine Sendung nicht den Bestimmungen
dieser AGB, steht es der Post frei,
• die Annahme der Sendung zur Beförderung zu ver weigern;
• eine bereits zur Aufgabe gebrachte Sendung dem
Absender in jedem Stadium der Beförderung zu rückzugeben;
• sie ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders
zu befördern.
Österreichische Post AG
Soweit bei der Inanspruchnahme von Leistungen der
Post die Verwendung von Formblättern vorgesehen
ist, sind diese in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Nicht von der Post bezogene Formblätter
müssen mit den von der Post herausgegebenen in
Form, Größe, Farbe und Aufdruck übereinstimmen.
Ob die betriebliche Konformität allfälliger postfremder Formblätter im Sinne dieser AGB gegeben ist,
entscheidet die Post.
1.3.4 Briefsendungen, die Sachen mit einem Wert über
72,67 EUR enthalten oder an deren ordnungsgemäßer
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AGB: Briefdienst Inland
Beförderung innerhalb der Frist gemäß Punkt 4.1.1
der Absender ein Interesse von über 72,67 EUR hat,
müssen als Wertbrief aufgegeben werden, wobei der
tatsächliche Wert oder das tatsächliche Interesse als
Wert anzugeben sind.
1.3.5
Geld, Wertpapiere, Kredit-, Scheck- und Bankomatkarten oder vergleichbare Güter müssen als Wertbrief
aufgegeben werden, wobei der tatsächliche Wert
oder das tatsächliche Interesse anzugeben sind.
1.3.6 Werden entgegen den Bestimmungen von Punkt 1.3.4
und 1.3.5 derartige Sendungen nicht als Wertbriefe
oder mit einer zu geringen Wertangabe aufgegeben,
kann die Post für über 72,67 EUR oder die tatsächliche
Wertangabe hinausgehende Schäden keine Haftung
übernehmen.
1.3.7
Zusätzliche Leistungen
Gegen Zahlung des festgesetzten Entgelts sind folgende Sonderbehandlungen als zusätzliche Leistungen
möglich:
• Einschreiben;
• T&T für Einschreiben
• Wertangabe;
• Eigenhändig;
• Rückschein;
• Nachnahme;
• Antwortsendung.
Nähere Einzelheiten zu diesen zusätzlichen Leistungen
sind in Punkt 6 geregelt.
1.3.8 Eingeschriebene Briefsendungen
Eingeschriebene Briefsendungen sind solche mit
der Sonderbehandlung „Einschreiben“ deren Aufgabe vom Postamt oder vom Landzusteller und
deren Übernahme vom Empfänger oder einem dazu
Berechtigten zu bestätigen ist.
1.3.9 Transportbetriebsmittel / Ersatzleistung
Sämtliche Transportbetriebsmittel der Post (Briefbehälter, Rollbehälter, etc.), die Kunden unentgeltlich
zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum
der Post; eine zweckfremde Verwendung (z.B.
Zwischentransporte zu Dritten und/oder Weitergabe,
firmeninterne Transporte/Benutzung, Lagerung von
Material, etc.) ist jedenfalls unzulässig.
Transportbetriebsmittel dürfen nicht über einen
Wochenbedarf hinaus auf Vorrat gelagert werden.
Bei Beschädigung oder Verlust ist die Post berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
1.4
Ermittlung und Bezahlung von Entgelten
1.4.1
Der Absender ist verpflichtet, für jede von ihm in Anspruch genommene Leistung der Post das dafür
in diesen AGB sowie dem als Anhang zu diesen
AGB gehörigen Verzeichnis der Entgelte (Anhang
1 – Entgelttabellen) in deren jeweils gültiger
Fassung vorgesehene Entgelt zu entrichten und
die Sendungen entsprechend freizumachen; bei
4
Antwortsendungen ist der Empfänger als Veranlasser
des Versandes zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.
Die Zahlungsmodalitäten sind in den Punkten 1.4.4,
1.4.7 und 1.4.8 geregelt.
1.4.2 Der Absender ist verpflichtet, das Entgelt für solche
Sendungen, die nicht als Antwortsendungen aufgegeben werden, durch entsprechende Freimachung
der Sendung bei der Aufgabe zu entrichten. Wird das
Entgelt bei der Aufgabe nicht entrichtet und verweigert der Empfänger die Bezahlung des Beförderungssowie des Einhebungsentgeltes, haftet der Absender
für die vollständige Bezahlung der angefallenen Entgelte.
1.4.3 Zuviel entrichtete Entgelte werden dem Absender
rückerstattet, wenn er der Post diesen Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachweist (dies
betrifft z.B. Sendungen, welche vom Absender mit zu
hohen Werten freigemacht wurden oder Sendungen,
welche bei der Annahme am Postschalter unrichtig
berechnet wurden).
1.4.4 Freimachung durch Postmarken
Briefsendungen (ausgenommen Wertbriefe) können
durch Postmarken freigemacht werden.
1.4.5 Zur Freimachung dürfen nur gültige, von der Post herausgegebene Postmarken verwendet werden. Diese
sind rechts oben innerhalb der Freimachungszone
(siehe Punkt 8.2.1.1) auf der Anschriftseite der Briefsendung anzubringen. Müssen mehrere Postmarken
verwendet werden, sind diese im Interesse einer
maschinellen Bearbeitung und der damit verbundenen raschen Beförderung nebeneinander und nicht
untereinander aufzukleben.
1.4.6 Ausländische Postmarken, Postmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht
überzogen oder auf andere Weise verändert ist,
sowie Postmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche
nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende
Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, dürfen zur
Freimachung von Sendungen nicht verwendet werden.
1.4.7 Freimachung durch Freistempelung
An Stelle von Postmarken können auf Briefsendungen (ausgenommen auf Wertbriefen) als Zeichen der Entgeltentrichtung Freistempelabdrucke
durch eine von der Post verwendete PostFreistempelmaschine oder durch eine bei der Post
angemeldete Freistempelmaschine (AbsenderFreistempelmaschine) angebracht werden.
1.4.8 Sonstige Arten der Freimachung
(bar freigemachte Briefsendungen)
Briefe (ausgenommen Wertbriefe) und Postkarten
können an Stelle von Postmarken oder Freistempelabdrucken einen Freimachungsvermerk laut Anhang 3
AGB: Briefdienst Inland
– Barfreimachungsvermerk tragen, wenn mindestens
20 Inlandsbriefsendungen derselben Sendungsart des
gleichen Gewichts und in der gleichen Entgeltstufe
gleichzeitig aufgegeben werden. Briefsendungen
der Behörden und Ämter, deren Beförderungsentgelt
gestundet wird, müssen unabhängig von der aufgegebenen Stückzahl den Freimachungsvermerk laut
Anhang 3 oder Anhang 3a tragen.
1.4.9 Entrichtung der Entgelte für bar freigemachte Brief
sendungen
Die Entgelte für bar freigemachte Briefsendungen
sind durch Barzahlung, oder, wenn dies gesondert
vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem
bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut
geführten Girokonto zu entrichten. Bei Barzahlung ist
das Entgelt beim Aufgabepostamt zu entrichten.
1.4.10 Die Post kann die Entgelte nach gesonderter Vereinbarung stunden, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Entgelte und den sonstigen Umständen
zweckmäßig erscheint. Voraussetzung ist, dass die
Post ermächtigt wird, die gestundeten Entgelte von
einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse
oder bei einem sonstigen in Österreich ansässigen
Kreditinstitut einzuziehen. Die Post behält sich das
Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen.
Briefsendungen, deren Beförderungsentgelt gestundet wird, müssen den Freimachungsvermerk laut
Anhang 3 oder Anhang 3a tragen.
1.5
Unzureichende Freimachung
1.5.1
Bei Antwortsendungen sowie bei Briefsendungen
mit Freimachungsmängeln hebt die Post bei der
Abgabe das fehlende Beförderungsentgelt sowie
ein zusätzliches Einhebungsentgelt lt. Anhang 1 –
Entgelttabellen ein.
1.5.2
Werden das Beförderungsentgelt und das Einhebungsentgelt im Zuge der Abgabe nicht entrichtet,
gilt die Briefsendung als unzustellbar. Wird die
Zahlung vom Empfänger verweigert, so gilt dies als
Annahmeverweigerung.
1.5.3
Bei unzustellbaren Sendungen bleibt der Absender
verpflichtet, das angefallene Entgelt zu zahlen, auch
wenn er die Sendung nicht zurücknimmt.
1.6
Rückzahlung von Entgelten
1.6.1
Durch Postmarken freigemachte Briefsendungen
In Postmarken entrichtetes Entgelt wird – außer im
Fall von Gewährleistungsansprüchen, bei denen die
gesetzlichen Regelungen unberührt bleiben – ausschließlich in Form von Postmarken rückerstattet,
wenn der Absender nachweist, dass diese Sendung
nicht befördert wurde und der mit den Postmarken
versehene Gegenstand der Post überlassen wird.
Österreichische Post AG
1.6.2 Durch Freistempelabdrucke freigemachte Briefsen
dungen
In Freistempelabdrucken entrichtetes Entgelt wird nur
dann rückerstattet, wenn die mit den Freistempelabdrucken versehene Briefsendung bzw. der Beleg mit
dem Freistempelabdruck dem Aufgabepostamt überlassen wird und der Absender nachweist, dass die
Briefsendung nicht befördert bzw. der Beleg nicht
verwendet wurde. Dieser Nachweis kann entfallen,
wenn das für den Standort der Freistempelmaschine
zuständige Postamt spätestens an dem dem Datum
des Freistempelabdruckes folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) auf der Briefsendung bzw. dem
Beleg bestätigt, dass diese(r) nicht befördert bzw. verwendet wurde. Die Rückzahlung bis zu einem Betrag
von EUR 10,- erfolgt in Form einer Barauszahlung;
darüber hinausgehende Beträge werden auf die vom
Inhaber der Freistempelmaschine bekannt gegebene
Bankverbindung überwiesen.
1.6.3 Entgelte für nicht beförderte Freistempel-Antwort
sendungen (lt. Punkt 6.7) werden nicht rückerstattet.
1.6.4 Bar freigemachte Briefsendungen – Wertbriefe
Die Beförderungsentgelte und Entgelte für Sonderbehandlungen für bar freigemachte Briefsendungen
sowie für Wertbriefe werden rückerstattet, wenn
diese Sendungen nicht befördert wurden.
1.7
Von der Beförderung ausgeschlossene Sachen
1.7.1
Von der Beförderung im Briefdienst sind ausgeschlossen
• Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung
oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen, deren Verstöße amtswegig zu verfolgen sind
(z.B. Suchtmittelgesetz, Verbotsgesetz 1947) verstößt;
• Briefsendungen, die auf Grund ihres Inhalts oder
auf Grund ihrer Beschaffenheit für das Betriebssystem der Post ungeeignet sind;
• Briefsendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, an ihrer Gesundheit
schädigen oder Sachschäden verursachen können;
• Lebende Tiere (ausgenommen Bienen, Blutegel, Seidenraupen; Schmarotzer und Vertilger schädlicher
Insekten, die zur Bekämpfung letzterer bestimmt
sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten
ausgetauscht werden; sowie Fliegen der Familie
Drosophila, die zur biomedizinischen Forschung
bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten
Instituten ausgetauscht werden).
• Nicht bescheinigte Briefsendungen zum gewerblichen Versand von Waren mit einem 7 EUR übersteigenden Warenwert. Der Versand als Blindensendung ist jedoch zulässig.
5
AGB: Briefdienst Inland
1.7.2
Beförderung von gefährlichen Stoffen
Dem Regelungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG, BGBl I 145/1998) in der geltenden
Fassung unterliegende gefährliche Güter sowie
gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne
des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002, BGBl I
102/2002 idgF) sind, soweit in den „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Gefahrgutversand“
nicht besondere Regelungen getroffen werden, von
der Beförderung ausgeschlossen. Als gefährliche
Güter gelten Stoffe, Gegenstände, Zubereitungen oder
Abfälle, die mindestens eine nach den Bestimmungen
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) gefährliche Eigenschaft, z.B. explosiv, gasförmig, entzündbar, oxidierend, giftig, ansteckungsgefährlich, ätzend oder radioaktiv aufweisen.
Sendungen, die menschliches oder tierisches Untersuchungsmaterial enthalten, welches nicht als
Gefahrgut nach den Gefahrgut-Transportvorschriften
einzustufen ist, müssen in ausreichend stabiler
Verpackung als eingeschriebene Briefsendungen aufgegeben werden.
1.8
Verpackung und Verschluss
1.8.1
Briefsendungen, ausgenommen Postkarten und Sendungen in Kartenform, müssen grundsätzlich mit
einer Umhüllung versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. Als Umhüllungen in diesem
Sinne gelten Briefumschläge, Taschen, Schachteln
und Papierbögen sowie Kunststoffumhüllungen, die
um den Inhalt gelegt und verschlossen sind.
1.8.2 Diese Verpackung/Umhüllung muss geeignet sein,
den Inhalt der Briefsendung während des gesamten
Beförderungslaufes gegen Verlust oder Beschädigung
zu schützen.
1.8.3 Einteilige Sendungen in Kartenform können ohne
Umhüllung oder Verpackung aufgegeben werden,
wenn sie sich auch ohne Umhüllung oder Verpackung
zum Postversand eignen, d.h. in den Mindestmaßen
und der Stärke der von der Post aufgelegten Postkarte
entsprechen.
1.8.4 Transportgefährdete Gegenstände, insbesondere solche, die leicht zerbrechen oder verderben, werden
nur befördert, wenn ihre besondere Verpackung der
Empfindlichkeit des Inhalts entspricht. Die besondere
Verpackung muss so beschaffen sein, dass sie den
Inhalt gegen Beanspruchungen, denen die Sendung
während der Beförderung durch Druck, Stoß oder Fall
ausgesetzt ist, sicher schützt.
1.8.5 Bereits benutzte Umhüllungen sind, außer bei Wertbriefen, zugelassen, wenn die ursprünglichen
Angaben, Postmarken, Zettel, Stempelabdrucke usw.
überklebt sind.
6
1.8.6 Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die
den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der
Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine
Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein.
1.8.7 Übersteigt die Wertangabe bei einem Wertbrief den
für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag, sind
die Verpackung sowie eine vorhandene Verschnürung
mit soviel Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlussmitteln zu sichern,
dass alle Enden der Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen in den Inhalt ohne äußerlich
wahrnehmbare Beschädigung der Verpackung
oder der Verschlussmittel nicht möglich ist und die
Verpackung sowie die Verschnürung ohne Verletzung
des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift werden können.
1.8.8 Briefsendungen, bei denen Inhalt und Umhüllung
aus einem Stück bestehen (Faltbriefsendungen), werden nur angenommen, wenn sie sich während der
Beförderung nicht auffalten können. Die Kanten, mit
Ausnahme der Kante unterhalb der Anschrift, müssen
geschlossen sein.
1.9
Ermittlung des Gewichtes
1.9.1
Das Gewicht bei eingeschriebenen Briefsendungen
ist vom Postamt zu ermitteln. Soweit die Ermittlung
des Gewichtes dem Absender überlassen ist, gilt das
von ihm angegebene Gewicht bis zum Beweis des
Gegenteils als richtig.
1.10
Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben
1.10.1 Die Anschrift ist auf der Briefsendung anzubringen bei Briefsendungen unter Umschlag auf jener Seite,
die keine Verschlussklappe aufweist (Anschriftseite).
Die Anschrift kann – ausgenommen bei Wertbriefen
– auch unter einer durchsichtigen Verpackung
(Fensterkuverts) oder auf einer auf der Briefsendung
haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke
angebracht sein. In der Anschrift sind linksbündig,
von oben nach unten geordnet, folgende Angaben
anzubringen:
• der Empfänger;
• die Abgabestelle;
• die Postleitzahl und der Bestimmungsort.
1.10.2 Die Anschrift und sonstige Angaben müssen in lateinischer Schrift und arabischen Ziffern angegeben
und so geschrieben sein, dass sie nicht ausgelöscht
werden können.
1.10.3 Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, dass
eine ordnungsgemäße, rasche Abgabe der Briefsendung ermöglicht wird. Zur Bezeichnung der
Abgabestelle gehören insbesondere die Angabe der
Straße, der Hausnummer, gegebenenfalls der Stiege
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
und der Türnummer. Auf nicht eingeschriebenen
Briefen und Postkarten darf der Empfänger durch verabredete Zeichen, Ziffern und Worte (Chiffre) bezeichnet sein.
1.10.4 Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der
Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll
dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der
Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses
Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der
Postamtsbezeichnung ist zulässig.
1.10.5 Bei Briefsendungen an Postfachinhaber ist als Abgabestelle der Vermerk „Postfach“ oder „Fach“ und
die allfällige Nummer des Faches anzugeben. Wenn
ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber eine
eigene Postleitzahl hat, ist diese anzuführen.
1.10.6 Bei nicht eingeschriebenen Briefsendungen zum
Standardentgelt (das sind Briefsendungen mit
den Maximalabmessungen 235 mal 162 Millimeter
und den Minimalabmessungen von 140 mal
90 Millimeter) mit einer Stärke von höchstens 5
Millimeter, ist die Anschrift innerhalb der im Anhang
2 (Maschinenfähige Sendungen – Sendungen zum
Standardentgelt: Voraussetzungen) festgelegten
Felder anzubringen.
sowie von Post- und Absender-Freistempelabdrucken
deutlich unterscheiden.
1.10.11 Briefsendungen, deren Anschriftseite nicht wie Papier beschrieben oder nicht mit im Postbetrieb üblichen Mitteln haltbar mit Zetteln beklebt werden
kann, müssen auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 x 10 Zentimeter
aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann.
1.10.12 Auf Wertbriefen sind Klebezettel nicht zulässig.
1.11
Auskünfte über Briefsendungen
Die Post gibt, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
anderes bestimmt ist, Auskünfte über Briefsendungen
nur dem Absender oder dem Empfänger, wenn der
Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht
und die wesentlichen Merkmale der Briefsendung
angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von
Briefsendungen gelten die Bestimmungen über die
Nachforschung lt. Punkt 3.15.
2
Aufgabe
2.1
Aufgabeort und Aufgabezeit
2.1.1
Bei jedem Postamt sind die jeweils vorgesehenen
Annahmezeiten in der Dienstübersicht (DÜ) angegeben. Die DÜ sind in den Postämtern an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht. Abweichende
Annahmezeiten können mit der Post gesondert vereinbart werden, z. B. bei großen Sendungsmengen.
2.1.2
Wertbriefe, Einschreibsendungen und bar freigemachte Sendungen sind bei den von der Post jeweils
hierfür bestimmten Annahmestellen (das sind Postämter und Postservicestellen) zu den vorgesehenen
Annahmezeiten aufzugeben. Einschreibsendungen
können auch beim Landzusteller aufgegeben werden.
2.1.3
Einzelne nicht eingeschriebene Briefsendungen können durch Einwurf in Briefkästen aufgegeben werden.
1.10.7 Bei Blindensendungen muss auf der Anschriftseite
oberhalb der Anschrift deutlich hervortretend der
Vermerk „Blindensendung“ oder „Cecogramme“
angebracht sein.
1.10.8 Die Angaben über zusätzliche Leistungen lt. Punkt
1.3.7 müssen oberhalb der Anschrift zusätzlich zu der
vorgeschriebenen oder zulässigen Bezeichnung der
Sendungsart angegeben werden.
1.10.9 Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, links
oben, und so anzubringen, dass eine Verwechslung
mit der Anschrift ausgeschlossen ist und die
Freimachungszone nicht beeinträchtigt wird. Die
Absenderangabe darf auch auf der Rückseite, oder,
wenn sie von der Empfängeranschrift klar zu unterscheiden ist, bei durchsichtiger Verpackung auch auf
dem Inhalt der Briefsendung angebracht werden. Bei
eingeschriebenen Briefsendungen ist eine Absenderangabe zwingend erforderlich. Bei eingeschriebenen
Briefsendungen – ausgenommen bei Wertbriefen
– mit dem Vermerk „Wettbewerbsarbeit“ sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig.
1.10.10 Vorgeschriebene Angaben und Vermerke sind, soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom
Absender auf der Anschriftseite der Sendung anzubringen. Sonstige Vermerke oder Abbildungen
dürfen auf der Anschriftseite angebracht werden,
soweit dadurch nicht die Anschrift, vorgeschriebene
Angaben oder Vermerke des Absenders oder von der
Post angebrachte Vermerke beeinträchtigt werden.
Abbildungen müssen sich von gültigen Postmarken
Österreichische Post AG
2.1.4 Inwieweit bei Landzustellern Briefsendungen, ausgenommen Wertbriefe, aufgegeben werden können,
ist in der Dienstübersicht festgelegt.
2.2
Selbstbezettelung von eingeschriebenen Briefsendungen durch den Absender
2.2.1
Die Postämter können mit Absendern, die regelmäßig Wertbriefe und Einschreibsendungen in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben der Wertbriefe
und Einschreibsendungen mit den von der Post herausgegebenen Klebezetteln, das Abwiegen und das
Anbringen der Gewichtsangabe auf den Wertbriefen
sowie das Eintragen der Aufgabenummer, des
Gewichtes (nur bei Wertbriefen) und des Entgeltes in
dem von der Post herausgegebenen Postaufgabebuch
(-bogen) oder in einer mittels EDV erstellten Liste vereinbaren.
7
AGB: Briefdienst Inland
2.3
Aufgabebescheinigung
2.3.1
Die Aufgabe einer eingeschriebenen Briefsendung
wird dem Absender vom Postamt, der Postservicestelle
oder vom Landzusteller bestätigt.
2.3.2 Die Postämter sind berechtigt, von Absendern,
die gleichzeitig mindestens fünf Briefsendungen aufgeben, die Verwendung und Ausfertigung eines von
der Post aufgelegten Postaufgabebuches (-bogens)
oder einer mittels EDV erstellten Aufgabeliste zu
verlangen.
2.4
Berichtigung und Änderung von Anschriften
Der Absender kann nach der Aufgabe einer eingeschriebenen Briefsendung die Berichtigung oder
Änderung der Anschrift, außer von Wertbriefen mit
einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung
zulässigen Höchstbetrag übersteigen sowie Briefen
mit Nachnahme, verlangen. Die verlangte Berichtigung oder Änderung wird vom Abgabepostamt nur
durchgeführt, wenn das schriftliche Verlangen vor
Abgabe der Briefsendung einlangt und gegen die
Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen.
2.5
Rückgabe von Briefsendungen
2.5.1
Der Absender kann nach der Aufgabe die Rückgabe
der von ihm aufgegebenen Briefsendung verlangen.
Das Abgabepostamt leitet die Briefsendung an den
Absender zurück, wenn das schriftliche Verlangen
vor Abgabe der Briefsendung einlangt und gegen
die Durchführung des Verlangens keine Bedenken
bestehen.
2.5.2 Die Rückgabe der Briefsendung erfolgt unter Anwendung der für die Abgabe an den Empfänger
geltenden Bestimmungen. Eingeschriebene Briefsendungen erhält der Absender gegen Rückgabe der
Aufgabebescheinigung zurück. Wenn die Rückgabe
der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, wird
die Briefsendung dem Absender nur dann ausgefolgt, wenn dieser die Übernahme der Postsendung
sowie die Tatsache schriftlich bestätigt, dass er die
Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.
3
Abgabe
3.1
Zuständigkeit
3.1.1
Die Abgabe der Briefsendungen erfolgt im Wege der
Zustellung (Punkt 3.6) oder der Abholung (Punkt 3.7).
3.1.2
Für die Abgabe einer Sendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Sendung
angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt).
Der Postbezirk umfasst den Ortszustellbezirk, in
dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des
Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und
den Außenbezirk.
8
3.1.3
Für jedes Postamt ist der Umfang der Abgabe (Zustellung und Abholung) in der Dienstübersicht angegeben. Die Dienstübersichten sind in den Postämtern
an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht. Soweit die Abgabe von Briefsendungen im
Außenbezirk von Postservicestellen besorgt wird, werden ihre Abgabebereiche in den Geschäftsübersichten
angegeben.
3.1.4 Die Post kann benachrichtigte oder nach dem
Zustellgesetz, BGBl 200/1982 idgF, zu hinterlegende
Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst
oder bei einer Postservicestelle, die im Bereich des
Abgabepostamtes liegt, zur Abholung bereithalten.
Mit der Benachrichtigung oder der Verständigung über
die Hinterlegung wird das Postamt (Postservicestelle),
bei welchem die Sendung zur Abgabe bereitgehalten
wird, zum Abgabepostamt.
3.2
Empfänger
3.2.1
Empfänger einer Briefsendung ist die in der Anschrift
angegebene (natürliche oder juristische) Person.
3.2.2 Briefsendungen werden, soweit nicht im Folgenden
ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger
abgegeben. Sind in der Anschrift mehrere Personen als Empfänger angegeben, kann die Post diese
Briefsendungen wahlweise an eine der angegebenen
Personen abgeben.
3.2.3 Die an einen Einzelkaufmann unter seiner Firma oder
an den Gewerbebetrieb einer Einzelperson gerichteten Briefsendungen werden an den Inhaber abgegeben. Briefsendungen, in deren Anschrift keine natürliche Person angegeben ist, werden an eine Person
abgegeben, die kraft Gesetzes, kraft Postvollmacht,
kraft Anstaltsordnung oder kraft Postübernahmskarte
zur Übernahme berechtigt ist. Der kraft Gesetzes zur
Übernahme Berechtigte hat im Zweifelsfall seine
Berechtigung gegenüber der Post glaubhaft zu
machen.
3.2.4 Wenn der Empfänger an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar oder die
Abgabestelle unvollständig angegeben ist, wird der
richtige Empfänger nur soweit ermittelt, als dies
ohne wesentliche Behinderung der Arbeitsabläufe
möglich ist. Verlangen mehrere Personen, dass dieselbe Briefsendung an sie abgegeben wird, wird die
Briefsendung mit einem entsprechenden Vermerk an
den Absender zurückgeleitet, wenn der berechtigte
Empfänger nicht ohne weiteres festgestellt werden
kann.
3.2.5 Für verstorbene Empfänger einlangende eingeschriebene Briefsendungen werden als unzustellbar behandelt, soweit sie nicht an einen Übernahmsberechtigten
kraft Postvollmacht abgegeben werden können.
Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden an
ein geschäftsfähiges Familienmitglied abgegeben,
welches mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod im
gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
3.3
Übernahmsberechtigte
3.4
3.3.1
Kraft gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher
Anordnung
3.4.1 Der Übernehmer hat die Übernahme einer eingeschriebenen Briefsendung mit seiner Unterschrift
zu bestätigen und das Datum der Übernahme beizufügen. Das Anbringen des Datums durch den
Übernehmer kann entfallen, wenn das Datum
schon aus dem Bestätigungsvordruck ersichtlich ist.
Personen, deren Name sich geändert hat, haben,
wenn in der Anschrift ihr früherer Name angegeben
ist, ihrer Unterschrift den früheren Namen mit einem
entsprechenden Vermerk beizufügen.
Ist auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person
als an den Empfänger zuzustellen, tritt diese an die
Stelle des Empfängers.
3.3.2 Ist der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar,
dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder
Substituten geführt wird, werden für den Empfänger
einlangende Briefsendungen an den Stellvertreter
oder Substituten abgegeben, soweit nicht auf
der Briefsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen
Umständen zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt
der Briefsendung nicht auf die Berufstätigkeit des
Rechtsanwaltes oder Notars bezieht.
3.3.3 Kraft Anstaltsordnung
Ist der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen, werden Briefsendungen statt an den
Empfänger an die Person abgegeben, die auf Grund
einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme
der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden
Briefsendungen berechtigt ist.
3.3.4 Weigert sich der Leiter der Anstalt, eine solche Vereinbarung mit dem Abgabepostamt zu treffen,
werden Briefsendungen an Empfänger, die einer
Anstaltsordnung unterworfen sind, nach den sonstigen Bestimmungen der AGB behandelt.
3.3.5 Kraft Postvollmacht bzw. rechtsgeschäftlicher Vollmacht
Briefsendungen können statt an den Empfänger
auch an den/die Bevollmächtigten abgegeben
werden, die der Empfänger der Post bei Einrichtung einer Postvollmacht als übernahmsberechtigt
bekanntgegeben hat; gleiches gilt für die Abgabe
an Bevollmächtigte bei Vorlage einer entsprechenden gerichtlich bzw. notariell beglaubigten rechtsgeschäftlichen Vollmacht.
3.3.6 Die (Post)vollmacht berechtigt auch zur Empfangnahme von Briefsendungen, die an den Empfänger
als Übernahmsberechtigten kraft gesetzlicher,
behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder kraft
Anstaltsordnung abzugeben sind, soweit nicht in
der gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen
Anordnung oder in der getroffenen Vereinbarung
anderes bestimmt ist.
3.3.7 Briefsendungen mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ werden ausschließlich an den
Empfänger abgegeben.
Österreichische Post AG
Übernahmsbestätigung
3.4.2 Wenn der Übernehmer aus irgendeinem Grund unfähig ist, die Übernahme einer eingeschriebenen
Briefsendung durch seine Unterschrift zu bestätigen, wird die Briefsendung nur dann abgegeben,
wenn ein geschäftsfähiger Zeuge in Gegenwart
des Übernehmers die Übernahme durch seine
Unterschrift „als Zeuge“ bestätigt und der Unterschrift
einen Vermerk beifügt, aus dem der Grund der
Schreibunfähigkeit des Übernehmers ersichtlich ist.
Der Zeuge hat, wenn seine Identität nicht außer
Zweifel steht, diese nachzuweisen.
3.4.3 Wenn eine Briefsendung statt an den Empfänger an
eine andere Person abgegeben wird, muss diese ihrer
Unterschrift einen Vermerk beifügen, aus dem ihre
Übernahmsberechtigung eindeutig erkennbar ist.
3.5
Nachweis der Identität
3.5.1
Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch
einen Zeugen, der dem mit der Ausfolgung betrauten Mitarbeiter bzw. Zusteller der Post persönlich
bekannt ist, nachzuweisen, dass er die in der Anschrift
genannte Person ist. Soweit Briefsendungen an einen
Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die
Übernahmsberechtigung oder die Berechtigung zur
Ersatzübernahme nachzuweisen, wenn diese nicht
außer Zweifel steht.
3.5.2 Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen
zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden
entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht
ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung
solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch
eine von der zuständigen Behörde ausgestellte
Urkunde, die außerdem die Merkmale nach Punkt
3.5.3 aufweist, nachzuweisen.
3.5.3 Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet,
die den Namen, Geburtsdatum und Unterschrift des
Empfängers sowie ein nicht austauschbares erkennbares Lichtbild enthalten und von Behörden oder
anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes
ausgestellt sind. Zum Nachweis der Identität sind
9
AGB: Briefdienst Inland
Urkunden nicht geeignet, wenn das Lichtbild oder
die Personenbeschreibung auf den Empfänger nicht
mehr zutrifft.
3.5.4 Erfolgt die Abgabe einer Briefsendung auf Grund einer Urkunde, die einen für den Mitarbeiter der Post
nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum
Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe
als ordnungsgemäß.
3.6
Abgabe durch Zustellung
3.6.1 Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Briefsendungen werden,
soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anderes
bestimmt ist, durch Zustellung abgegeben. Die für
Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Briefsendungen
werden beim Abgabepostamt oder einer von der Post
bekannt gegebenen Stelle zur Abholung bereitgehalten. Auskünfte über die für den Abgabebereich
zuständige Abgabestelle oder das zuständige Abgabepostamt erteilt jedes Postamt. Nicht eingeschriebene Briefsendungen und Verständigungen
über eingelangte Briefsendungen für Empfänger im
Landzustellbezirk oder im Außenbezirk können auch
in Abgabebriefkästen eingelegt werden.
3.6.2 Briefsendungen für Empfänger in Landzustellbezirken ohne tägliche Postzustellung werden vom Tag
des Einlangens an bis zum nächsten Zustellgang
beim Abgabepostamt zur Abholung bereitgehalten.
3.6.3 Die Briefsendungen werden dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, einem Übernahmsberechtigten oder einem Ersatzempfänger (Punkt 3.6.8)
zugestellt. Briefsendungen mit dem Vermerk „Eigenhändig“ werden nur dem Empfänger oder einem Übernahmsberechtigten für eigenhändige
Briefsendungen (Punkt 3.3) übergeben. Gewöhnliche
Briefsendungen werden durch Einlegen in eine für
den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von
Briefsendungen (z. B. Hausbriefkasten) zugestellt. Ist
die Zustellung an den Empfänger einer Briefsendung
in einer solchen Vorrichtung nicht möglich, so wird
diese Briefsendung für den Empfänger bis zum Ende
der Abholfrist beim zuständigen Abgabepostamt
aufbewahrt.
3.6.4 Von einem erfolglosen Zustellversuch wird der Emp
fänger schriftlich verständigt.
3.6.5 Von der Zustellung sind Briefsendungen für Abgabestellen ausgeschlossen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller
verbunden ist.
3.6.6 Bis zu welcher Wertangabe Wertbriefe und Nachnahmesendungen zugestellt werden, ist der Dienstübersicht des zuständigen Abgabepostamtes zu entnehmen.
10
3.6.7 Wenn eine Briefsendung beim ersten Zustellversuch
nicht zugestellt werden konnte, steht es der Post frei,
den Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg
verspricht und die Briefsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Eine
Verpflichtung, einen solchen zweiten Zustellversuch
durchzuführen, besteht jedoch nicht. Dem Empfänger
wird die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich bekannt gegeben.
3.6.8 Die Zustellung einer Briefsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zur Höhe von 1.500,– EUR
(Ersatzzustellgrenze) ist ordnungsgemäß, wenn
diese Briefsendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder
den Übernahmsberechtigten an eine andere, an
der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird
(Ersatzempfänger). Eine solche Ersatzzustellung ist
zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße
Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen
nicht im Vorhinein schriftlich Einspruch erhoben hat.
3.6.9 Von der Ersatzzustellung ausgeschlossen sind Briefsendungen, die an den Empfänger zu eigenen Handen (eigenhändig) zuzustellen sind oder deren Wertangabe über der Ersatzzustellgrenze liegt, sowie
Briefsendungen, die beschädigt eingelangt sind. Dies
gilt nicht für beschädigte Briefsendungen, die über
Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach
der Schadensfeststellung zugestellt werden.
3.6.10 Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, werden Briefsendungen nur an eine zur Annahme bereite und
geschäftsfähige Person zugestellt, die an derselben
Abgabestelle wie der Empfänger anwesend ist oder
Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers
ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger
bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich
bekannt gegeben, wird nur an diese Personen ersatzweise zugestellt. Das zuständige Abgabepostamt ist
berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen nachweislich zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird.
3.6.11 Das Abgabepostamt kann verlangen, dass für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen,
Beherbergungsbetrieben u. ä.), auf Campingplätzen
oder an anderen Abgabestellen, an denen eine
Zustellung ohne wesentliche Behinderung der
Arbeitsabläufe nicht möglich ist, von dem über die
Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber,
Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für
Briefsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht
werden.
Der Umfang der Empfangsberechtigung kann hierbei auf nicht eingeschriebene Briefsendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger können
auch Benachrichtigungen zu Briefsendungen, die
an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können,
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen
die Ersatzzustellung Einspruch, ist das zuständige
Abgabepostamt berechtigt, einlangende Briefsendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß
zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln.
3.7
Abholung am Postschalter
3.7.1
Die Regelungen der Punkte 3.1 bis 3.6 gelten für die
Abgabe von Briefsendungen am Postschalter sinngemäß.
3.7.2 Für Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, wird eine Benachrichtigung bei der Abgabestelle
zurückgelassen. Diese benachrichtigten Sendungen
werden bis zum dritten Montag, der dem Tag ihrer
Benachrichtigung folgt, bei der von der Post auf
der Benachrichtigung bekannt gegebenen Stelle zur
Abholung bereitgehalten. Die erstmalige Abholung
der Sendung ist an dem der Benachrichtigung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) möglich. Nach
Ablauf der Abholfrist noch beim Postamt lagernde
Briefsendungen werden als unzustellbar behandelt.
3.7.3
Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden am
Postschalter an die Person abgegeben, welche die
Abgabe der Briefsendung verlangt, wenn dagegen
keine Bedenken bestehen. Eingeschriebene Briefsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, können, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich
Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den
Empfänger an Personen abgegeben werden, an die
ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall
hat die Person, welche die Abgabe der Briefsendung
verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, dass an sie eine Ersatzzustellung zulässig ist.
Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung
kann entfallen, wenn die Benachrichtigung oder
die Verständigung übergeben wird. Sonstige eingeschriebene Briefsendungen werden am Postschalter
nur an den Empfänger oder Übernahmsberechtigten
abgegeben.
3.7.4 Bei Vorliegen eines gültigen Postfachvertrages bzw.
Urlaubsfachvertrages werden Briefsendungen
(ausgenommen RSa- und RSb Sendungen) zur
Abholung bereitgehalten, wobei Briefsendungen,
deren Übernahme zu bestätigen ist, nur bis zum
Ende der Abholfrist gemäß Pkt. 3.7.2 zur Abholung
bereitgehalten werden.
3.8
Postlagernde Briefsendungen
3.8.1 Briefsendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden beim Abgabepostamt bis zum dritten Montag,
der dem Tag ihres Einlangens folgt, ohne Zustellung
zur Abholung bereitgehalten. Postlagernde Briefsendungen werden auch bei Vorliegen eines Nachsendungsauftrages nicht nachgesandt.
Österreichische Post AG
3.8.2 Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden an
die Person abgegeben, die sich zur Abholung meldet, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Eingeschriebene Briefsendungen werden nur an den
Empfänger oder an einen Übernahmsberechtigten
abgegeben.
3.9
Annahmeverweigerung
3.9.1 Der Empfänger kann die Übernahme von Briefsendungen ohne Angabe des Grundes verweigern
(Annahmeverweigerung). Die Übernahme der
Briefsendung gilt als verweigert, wenn sich der
Empfänger weigert, die Übernahme der eingeschriebenen Briefsendung zu bestätigen oder die auf der
Briefsendung lastenden Entgelte und Auslagen zu
entrichten. Auf Verlangen werden dem Empfänger die
wesentlichen Merkmale der Briefsendung bekannt
gegeben. Bei Verweigerung der Übernahme soll der
Empfänger auf der Briefsendung einen entsprechenden Vermerk anbringen.
3.9.2 Die Annahmeverweigerung kann nicht im Voraus
und nicht für bestimmte Sendungsarten, sondern nur
für jede einzelne Briefsendung erklärt werden.
3.9.3 Der Empfänger kann die Übernahme einer Briefsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich verweigern. Die Briefsendung
ist dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne
Verzögerung in ungeöffnetem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden
Vermerk versehen zu übergeben. Die bei der Abgabe
entrichteten Entgelte und Auslagen werden zurückerstattet.
3.9.4 Die Annahme von Antwortsendungen kann nicht verweigert werden. Der Empfänger als Veranlasser ist
zur Zahlung der für die erbrachte Leistung festgesetzten Entgelte verpflichtet. Nicht zurückgesendet werden Briefsendungen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind und bei denen durch die Rücksendung
Personen verletzt, an der Gesundheit geschädigt
oder Sachschäden verursacht werden können. In
letzterem Fall wird der Absender, sofern auf der
Briefsendung eine Absenderangabe angegeben ist,
von der Unzustellbarkeit und dem Ort informiert, an
dem der Absender die Briefsendung während eines
Zeitraums von drei Monaten abholen kann.
3.10
Nachsendung über Vereinbarung
Liegt ein Nachsendeauftrag vom Empfänger vor, werden Briefsendungen nachgesendet.
Der Absender ist berechtigt, eine Nachsendung durch
den entgeltfreien Vermerk „Nicht nachsenden“ auszuschließen. Dieser Wunsch des Absenders ist für die
Post bindend und geht auch einem Nachsendeauftrag
vor. Die neue Anschrift des Empfängers wird dem
Absender von der Post nicht bekannt gegeben.
11
AGB: Briefdienst Inland
3.11
Nachsendung auf Veranlassung der Post
3.11.1 Wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist,
kann die Post aus kundendienstlichen Erwägungen
Briefsendungen auch dann nachsenden, wenn eine
Nachsendung nicht vereinbart wurde oder der vereinbarte Nachsendungszeitraum abgelaufen ist, sofern der Absender die Nachsendung nicht ausgeschlossen hat.
3.11.2 Der Absender ist berechtigt, eine Nachsendung durch
den entgeltfreien Vermerk „Nicht nachsenden“ auszuschließen. Dieser Wunsch des Absenders ist für die
Post bindend und geht auch einem Nachsendeauftrag
gemäß Punkt 3.10 vor.
3.12
Unzustellbare Briefsendungen
3.12.1 Briefsendungen sind unzustellbar, wenn keine Abgabe an den Empfänger, Übernahmsberechtigten
oder Ersatzempfänger möglich ist und auch keine
Nachsendung erfolgt.
3.12.2 Briefsendungen gelten als unzustellbar, wenn
• der Empfänger die Annahme der Briefsendung verweigert, den Nachnahmebetrag oder die auf der
Briefsendung lastenden Entgelte und Auslagen
nicht bezahlt oder die Übernahmsbestätigung bei
Wertbriefen oder Einschreibsendungen nicht leistet;
• die Abholfrist verstrichen ist;
• nach der Aufgabe festgestellt wird, dass die Briefsendung von der Postbeförderung ausgeschlossen
ist;
• der richtige Empfänger nicht ermittelt werden kann;
• die Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen werden kann.
3.12.3 Unzustellbare Briefsendungen werden an den Absender zurückgesendet und nach Maßgabe des
Punktes 3 dem Absender übergeben, sofern auf der
Briefsendung eine Absenderangabe angegeben
ist oder der Absender im Zuge einer von der Post
durchgeführten Öffnung der Briefsendung ermittelt werden kann. Nicht zurückgesendet werden
Briefsendungen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind und bei denen durch die Rücksendung
Personen verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder
Sachschäden verursacht werden können. In letzterem Fall wird der Absender, sofern auf der Briefsendung eine Absenderangabe angegeben ist, von der
Unzustellbarkeit und dem Ort informiert, an dem der
Absender die Briefsendung während eines Zeitraums
von drei Monaten abholen kann.
12
3.13
Unanbringliche Briefsendungen
3.13.1 Briefsendungen, die weder an den Empfänger abgegeben noch an den Absender zurückgegeben werden
können oder deren Abgabe unzulässig ist, werden
als unanbringlich behandelt. Unanbringliche Briefsendungen und unzustellbare Briefsendungen, die
aus einem der in Punkt 3.12.3 genannten Gründe
nicht an den Absender zurückgesendet werden, werden nach Ablauf von drei Monaten ab Feststellen
der Unanbringlichkeit vernichtet, wenn sie keinen
Verkaufswert haben. Anderenfalls werden diese Sendungen versteigert.
3.13.2 Der Absender erklärt sich mit der Aufgabe der Briefsendung damit einverstanden, dass unanbringliche Briefsendungen nach Ablauf der in Punkt 3.13.1
genannten Frist in das Eigentum der Post übergehen.
Die Post ist berechtigt, den Inhalt der Briefsendung
zur Abdeckung sämtlicher Kosten und sonstiger Forderungen durch Versteigerung zu verwerten. Die
Post ist jedoch verpflichtet, den ihre Kosten und
sonstige Forderungen übersteigenden Erlös einer
Versteigerung dem Absender auf dessen Verlangen
herauszugeben.
3.14
Schadensfeststellung
3.14.1 Nach der Aufgabe an Briefsendungen wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe
nicht ermöglichen, werden, soweit dies die betrieblichen Möglichkeiten gestatten, von der Post behoben.
3.14.2 Lässt die Art des Schadens eine Beschädigung oder
Minderung des Inhalts vermuten, wird der Umfang
des Schadens nach Möglichkeit im Beisein des
Absenders oder des Empfängers festgestellt.
3.14.3 Wenn weder der Absender noch der Empfänger bei
der Schadensfeststellung anwesend ist, wird der
Umfang des Schadens bei der Abgabe der Briefsendung
bekannt gegeben. Nach der Schadensfeststellung
kann der Absender oder der Empfänger die Zustellung
der beschädigten Briefsendung verlangen, wenn kein
weiterer Schaden zu erwarten ist.
3.14.4 Der Empfänger kann die Schadensfeststellung verlangen, wenn er bei der Übernahme Schäden an einer
Briefsendung wahrnimmt. Wenn der Schaden anlässlich eines Zustellversuches vom Ersatzempfänger
wahrgenommen wird, wird ihm die Briefsendung
nicht ausgefolgt, sondern beim Postamt zur Abholung
durch den Empfänger bereitgehalten.
3.14.5 Vorgefundene Sachen, die aus einer Briefsendung herrühren, werden mit ihr vereinigt. Wenn die vorgefundene Sache mit der Briefsendung nicht vereinigt
werden kann, wird sie dem Empfänger oder dem
Absender ausgefolgt. Ist dies nicht möglich, wird sie
als unanbringlich behandelt.
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
3.15
Nachforschung
3.15.1 Der Absender kann bei Briefsendungen innerhalb von
6 Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung
folgenden Tag an bei jedem Postamt nach der richtigen Abgabe bzw. im Fall eines Nachnahmeauftrags
nach der richtigen Einziehung und Überweisung des
Nachnahmebetrages nachforschen lassen, wenn er
die Aufgabe der Briefsendung glaubhaft machen
kann. Bei eingeschriebenen Briefsendungen ist die
Aufgabebescheinigung vorzuweisen. Kann diese
Aufgabebescheinigung nicht vorgewiesen werden,
sind die wesentlichen Merkmale der Sendung (wie
Absender, Empfänger, Nachnahmebetrag, Aufgabedatum, Aufgabeort, Kontonummer udgl.) bekannt zu
geben.
4.1.3 Die von der Post zu leistenden Ersatzbeträge betragen höchstens:
• bei Briefen mit Wertangabe den angegebenen Wert
bzw. das angegebene Interesse;
• bei Briefsendungen ohne Wertangabe 72,67 EUR;
bei einem über 72,67 EUR hinausgehenden Wert
oder Interesse ist eine Briefsendung mit Wertangabe
zu senden – siehe Punkt 1.3.4.
4.1.4 Die Haftung der Post ist insbesondere ausgeschlossen,
wenn
• der Schaden auf mangelhafte Verpackung, die natürliche Beschaffenheit der beförderten Sache oder
ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist;
• bei Briefsendungen mit Wertangabe ein niedrigerer als der tatsächliche Wert bzw. das tatsächliche
Interesse angegeben worden ist oder eine Briefsendung mit einem Wert bzw. Interesse von über
72,67 EUR ohne Wertangabe gesandt worden ist,
hinsichtlich des 72,67 EUR bzw. den angegebenen
Wert bzw. das Interesse übersteigenden Betrags;
3.15.2 Der Absender wird vom Ergebnis der Nachforschung
schriftlich verständigt. Ergibt die Nachforschung, dass
die Leistung von der Post ordnungsgemäß erbracht
wurde, hat der Absender bei der Verständigung vom
Ergebnis der Nachforschung das Nachforschungsentgelt gemäß Anhang 1 zu entrichten.
4
Haftung
4.1
Haftung der Post
4.1.1
Die Post haftet dem Absender – aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere bei Verlust, Beschädigung
und Verzögerung – grundsätzlich nur für grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
Bei bloß leichter Fahrlässigkeit haftet die Post
nur für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für
Personenschäden, nicht jedoch für sonstige Schäden.
Haftungsbegründende Verzögerung liegt vor, wenn
Briefsendungen später als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem der Aufgabe der Sendung folgenden Tag beim Empfänger einlangen oder
beim Postamt zur Abholung bereitgehalten werden.
Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die
Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des
Postverkehrs (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen
ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die
Post nicht zu vertreten hat.
4.1.2 Der Anspruchsteller hat nachzuweisen, dass
• er einen Vertrag mit der Post abgeschlossen hat (primär durch Vorlage der Aufgabebescheinigung);
• die Post diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, je nach der gewählten Art der Aufgabe,
der Leistungsumfang der Post unterschiedlich ist
(siehe Punkt 1.3);
• ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist;
• der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung durch die Post zurückzuführen ist.
Österreichische Post AG
• der Inhalt der Briefsendung unter eines der in Punkt
1.7 angeführten Verbote fällt oder die Briefsendung
von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet
worden ist.
4.1.5 Die Post ist im Interesse der Kunden bemüht, Schadensfälle raschest möglich aufzuklären. Es wird daher
unverbindlich empfohlen, vor der Geltendmachung
von Ersatzansprüchen, insbesondere bei Verlust,
Beschädigung, Verzögerung, nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen eine schriftliche
Schadensmeldung – unter Vorlage entsprechender
Nachweise, die auf den Wert der Briefsendung schließen lassen (z.B.: Rechnungen) – zu erstatten.
• Bei Beschädigung oder Teilverlust wird unverbindlich empfohlen, die schriftliche Schadensmeldung
innerhalb einer Woche nach dem der Abgabe
der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen
Samstag) beim Abgabe- oder Aufgabepostamt zu
erstatten.
• Bei Verlust oder Verzögerung von Briefsendungen
wird unverbindlich empfohlen, die schriftliche
Schadensmeldung (Nachforschungsauftrag) innerhalb von sechs Monaten von dem der Aufgabe
der Briefsendung folgenden Tag bei der Post zu erstatten (siehe Punkt 3.15).
4.1.6 Die Ersatzbeträge gemäß Punkt 4.1.3 gelten nicht
gegenüber Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) in der jeweils gültigen Fassung,
sofern vom Verbraucher sämtliche sich aus diesen
AGB ergebenden Pflichten, insbesondere Punkt 1.3.4
bis 1.3.6 und Punkt 1.7, beachtet wurden und der
Schaden von der Post grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht wurde.
13
AGB: Briefdienst Inland
4.2
Erleichterte Geltendmachung von Ansprüchen
terweise im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die
Post ist berechtigt, zur Sicherung aller Ansprüche der
Post die Briefsendung zurückzubehalten und durch
öffentliche Versteigerung zu verwerten, wenn die
Zahlung der auf der Briefsendung lastenden Entgelte
oder Auslagen vom Absender und vom Empfänger
verweigert wird.
4.2.1 Über die gesetzlich bestehende Haftung hinaus übernimmt die Post eine Haftung bis zu einem Höchstbetrag von 72,67 EUR für Verlust, Beschädigung und
Verzögerung von eingeschrieben aufgegebenen Briefsendungen nach den folgenden Bestimmungen:
• Die Haftung wird nur für den tatsächlich an der Briefsendung oder ihrem Inhalt eingetretenen Schaden
bis zum Höchstbetrag von 72,67 EUR übernommen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, das
Interesse oder Folgeschäden besteht nach diesem
Punkt nicht.
• Der Absender muss lediglich den Abschluss des Vertrags mit der Post durch die Vorlage der Aufgabebescheinigung nachweisen und den tatsächlichen Wert der Briefsendung glaubhaft machen.
Die weiteren in Punkt 4.1.2 genannten, aufgrund
des Gesetzes vom Absender zu erbringenden
Nachweise sind in diesem Fall nicht erforderlich.
• Augenscheinliche Beschädigungen oder Teilverluste sind spätestens an dem der Abgabe der Sendung
folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim
Abgabe- oder Aufgabepostamt schriftlich zu melden. Sind die Beschädigungen oder Teilverluste
nicht augenscheinlich, sind diese innerhalb einer
Woche ab dem der Abgabe der Sendung folgenden
Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabeoder Aufgabepostamt schriftlich zu melden. Erfolgt
innerhalb der Frist keine Schadensmeldung, geht
der Anspruch gemäß diesem Punkt wieder verloren, es sei denn die rechtzeitige Schadensmeldung
wurde durch ein nachzuweisendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert
und wird innerhalb einer Woche nach Wegfall des
Hindernisses nachgeholt.
• Einen Verlust muss der Absender innerhalb von
sechs Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag beim Abgabe- oder Aufgabepostamt bei sonstigem Verlust des Anspruchs nach
diesem Punkt schriftlich melden.
• Bei Verlust oder völliger Beschädigung erstattet
die Post darüber hinaus dem Absender sämtliche
für diese Sendungen entrichteten Entgelte mit
Ausnahme des Wertentgelts.
4.3
Haftung des Absenders
4.3.1 Der Absender einer Briefsendung haftet der Post für
jeden Schaden an Personen und Sachen, der infolge
der Versendung nicht zugelassener Gegenstände oder
Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen entstanden ist. Die Annahme einer solchen Briefsendung
durch die Post befreit den Absender nicht von seiner
Haftung.
4.3.2 Der Absender haftet durch drei Jahre, vom Tag der
Aufgabe der Briefsendung an, für nicht entrichtete
Entgelte sowie für Beträge, welche die Post berechtig-
14
4.4
Haftung der Post für den Nachnahmedienst
4.4.1 Soweit nachfolgend (im Punkt 4.4) nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die unter Punkt 4.1
bis 4.3 und 4.5 angeführten Regelungen für den
Nachnahmedienst sinngemäß.
4.4.2 Führt die Post einen Nachnahmeauftrag abweichend
von diesen AGB aus, so hat der Kunde das Recht,
Gewährleistungsansprüche gemäß Pkt. 4.4.3 oder
Schadenersatzansprüche gemäß Pkt. 4.4.4 geltend
zu machen.
4.4.3 Gewährleistung: Wird der eingezogene Nachnahmebetrag von der Post nicht an den vom Absender
angegebenen Empfänger überwiesen oder wird
der Nachnahmebetrag bei der Zustellung der
Briefsendung nicht eingezogen, kann der Absender
von der Post die Zahlung des eingezogenen
Nachnahmebetrages bzw. eines Betrages in Höhe
des einzuziehenden Nachnahmebetrages verlangen.
Dieses Recht muss von Verbrauchern binnen 2 Jahren
und von Unternehmern iSd § 1 KSchG binnen 6
Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; die
Frist beginnt mit dem Werktag, der dem Tag der
Einziehung bzw. der Abgabe folgt.
4.4.4 Schadenersatz: Wird der eingezogene Nachnahmebetrag von der Post nicht an den vom Absender
angegebenen Empfänger überwiesen oder wird der
Nachnahmebetrag bei der Zustellung der Briefsendung
nicht eingezogen, kann der Absender von der Post
die Zahlung des eingezogenen Nachnahmebetrages
bzw. eines Betrages in Höhe des einzuziehenden
Nachnahmebetrages verlangen. Die Post haftet dem
Kunden für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes
zuzurechnenden Personen verursachte Schäden
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung der Post, insbesondere für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden,
Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Absender ist, soweit dem nicht zwingende
Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
4.5
Sonderregelungen für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten über die allgemeinen, weiterhin
anwendbaren Regelungen, die im Folgenden genannten weiteren Bestimmungen zusätzlich.
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
4.5.1 Rügepflicht für Kaufleute und juristische Personen
des öffentlichen Rechts
4.5.1.1 Dem Absender stehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur zu, wenn Mängel und
Verzögerungen innerhalb einer Woche nach Abgabe
der Briefsendung beim Abgabe- oder Aufgabepostamt
schriftlich gerügt werden.
4.5.1.2 Augenscheinliche Beschädigungen oder Teilverluste
sind über die Rügepflicht gem. dem vorigen Absatz
hinaus an dem der Abgabe der Sendung folgenden
Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabeoder Aufgabepostamt schriftlich zu rügen.
4.6.2 Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – außer bei Klagen gegen Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland
beschäftigt sind – das örtlich für die Landeshauptstadt
des Bundeslandes (in Wien: 1010 Wien) zuständige
Gericht, in dem die Briefsendung zur Aufgabe gebracht wurde bzw. bei Antwortsendungen, in dem die
Briefsendung abgegeben wurde. Bei Klagen gegen
Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland
beschäftigt sind, ist das Gericht des Wohnsitzes,
des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der
Beschäftigung zuständig.
4.5.1.3 Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Schadensmeldung, erlöschen alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
5
Versandbedingungen für den Briefdienst
5.1
Brief
4.5.2 Haftung der Post gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
5.1.1
Grundsätzliches
Briefe im Sinne dieser AGB sind Sendungen, deren
Beförderung als Brief vom Absender verlangt wird
und die von der Post nach Maßgabe der Versandbedingungen als Brief angenommen werden.
5.1.2
Maße/Gewicht/Beschaffenheit – Brief Allgemein
4.5.2.1 Über die Regelung in Punkt 4.1.1 hinaus ist bei bloß
leichter Fahrlässigkeit die Haftung der Post auch für
Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen
(Briefsendungen) selbst und für Personenschäden
ausgeschlossen.
4.5.2.2 Neben den in Punkt 4.1.2 genannten Voraussetzungen
muss der Absender weiters das Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Post beweisen.
4.5.2.3Ersatzansprüche gegen die Post sind vom Absender
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers, unabhängig von dieser Kenntnis
innerhalb dreier Jahre ab Abschluss des Vertrags mit
der Post gerichtlich geltend zu machen. In diese Frist
wird der Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss
eines Verfahrens vor dem Postbüro (siehe Punkt 4.5.1)
bis zu einer maximalen Dauer von drei Monaten nicht
eingerechnet.
4.5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen
Rechts
Der Absender kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
4.6
Rechtsweg und Gerichtsstand
4.6.1 Streit- oder Beschwerdefälle mit der Post, die für den
Kunden nicht befriedigend gelöst werden konnten, können dem Postbüro vorgelegt werden. Das
Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung
zu bemühen und eine Empfehlung abzugeben, die
jedoch weder verbindlich noch anfechtbar ist (§ 28
Postgesetz). Die Post ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung
der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Österreichische Post AG
1)Höchstmaße: Länge, Breite und Höhe (für Briefe
in Rollenform: Länge und zweifacher Durchmesser)
zusammen 90 Zentimeter, größte Ausdehnung 50
Zentimeter;
2) Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm;
3) Höchstgewicht: 2.000 Gramm.
Von den in den Punkten 1) und 2) angeführten Maßen
darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden.
5.1.2.1 Maße/Gewicht/Beschaffenheit –
Briefe zum Standardentgelt
1) Höchstmaße: Länge 235 mm, Breite 162 mm;
2) Dicke (Höhe) 5 mm; Dicke bei Briefen in Kartenform muss mindestens der von der Post herausgegebenen Postkarten entsprechen;
3) Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm;
4) Höchstgewicht: 20 Gramm.
5.1.2.2 Maße/Gewicht/Beschaffenheit –
Brief mit Sonderformatszuschlag
Eine Briefsendung mit Sonderformat liegt vor bei
Briefsendungen mit einem Mindestgewicht von über
50 Gramm bis zu einem Höchstgewicht von 1000
Gramm, wenn
1)die Höchstmaße (auch im Einzelmaß) von Länge
353 mm und Breite 250 mm überschritten werden;
oder
2) die höchste Dicke (Höhe) von 24 mm überschritten
wird; oder
3) die Sendung nicht rechteckig ist; oder
15
AGB: Briefdienst Inland
4) die Sendung nicht gleichmäßig flach ist (d.h. ein
deutlicher Einschluss vorliegt).
5.1.3
Zusätzliche Leistungen
Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Wertangabe, Einschreiben, Eigenhändig (nur bei Einschreibsendungen und Wertbriefen), Rückschein (nur bei
Einschreibsendungen und Wertbriefen), Nachnahme
(nur bei Einschreibsendungen und Wertbriefen),
Antwortsendungdetaillierte Regelungen siehe in
Punkt 6.
5.2
Postkarte
5.2.1
Grundsätzliches
1)Postkarten im Sinne dieser AGB sind einteilige rechteckige Briefsendungen in Kartenform aus Papier
oder Karton, die besonderen Maßbeschränkungen
unterliegen.
2)Die Postkarte ist eine Briefsendung ohne Verpackung.
5.2.2 Maße und Flächengewichte
• Höchstmaße : Länge 148 mm, Breite 105 mm;
5.1.4 Bearbeitungsfähigkeit
1)Es sind die allgemeinen Bestimmungen nach Punkt
5.1.1 zu beachten.
• Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm;
• Die Länge darf höchstens das 1,414 fache der Breite
betragen;
2)Zur Maschinenfähigkeit werden an einen Brief folgende Anforderungen gestellt:
• Stärke: die Dicke darf jene der von der Post herausgegebenen Postkarten nicht unter- und 1 Millimeter
nicht überschreiten;
• Sie müssen von Format und Beschaffenheit der Umhüllung bzw. der Karten (bei Briefen in Kartenform)
her maschinenfähig sein;
• die Anschriftseite muss automationsgerecht geglie-
dert sein;
• die Anschrift soll in maschinell lesbarer Schrift geschrieben sein;
• Maße siehe Anhang 2 – Maschinenfähige Sendungen – Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen;
• die Briefsendung muss durchgehend flach sein;
an der Außenseite dürfen z. B. keine auftragenden
Gegenstände angebracht sein;
• die Briefsendung muss ausreichend biegsam sein;
• die Codierzone auf der Umhüllung (lt. Punkt 8.2.1)
muss weißes oder einfarbig hellfarbenes Papier
aufweisen;
• außer einem Anschriftenfenster dürfen auf der Vorderseite keine Fenster angebracht sein.
3)An eine automationsgerecht gegliederte Anschrift seite werden folgende Anforderungen gestellt:
• Linksbündiger, geschlossener Anschriftenblock (d.h.:
keine Leerzeilen in der Anschrift), keine Unterstreichungen in der Anschrift, Reihenfolge siehe Anhang
2 – Maschinenfähige Sendungen – Sendungen zum
Standardentgelt: Voraussetzungen;
• Freihalten der Freimachungszone, Lesezone und
Codierzone von sonstigen Angaben – diese Flächen
müssen in heller Farbe gehalten sein;
• Briefsendungen in Kartenform müssen einen senkrechten, mindestens 1,2 mm breiten Trennungsstrich
tragen.
4) Nähere Angaben über die maschinelle Bearbeitbarkeit von Briefsendungen enthält Anhang 2 –
Maschinenfähige Sendungen – Sendungen zum
Standardentgelt: Voraussetzungen
16
• Flächengewichte: mindestens 160 Gramm/m2 und
höchstens 500 Gramm/m2.
5.2.3 Zusätzliche Leistungen
Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Einschreiben,
Eigenhändig (nur bei Einschreiben), Rückschein (nur
in Verbindung mit Einschreiben).
5.2.4 Bearbeitungsfähigkeit
Für Postkarten gelten jene Anforderungen wie für
Briefe zum Standardentgelt bzw. für Briefe in Kartenform.
5.3
Blindensendung
5.3.1
Grundsätzliches
Als Blindensendung im Sinne dieser AGB können
versandt werden
• Schriftstücke in Blindenschrift;
• für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte
Blindenanstalt ist;
• Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn
sie von einer amtlich anerkannten Blindenanstalt
an Blinde versandt werden.
5.3.2 Maße
Für Blindensendungen gelten die Maße wie für Briefe.
5.3.3 Höchstgewicht
Das Höchstgewicht beträgt 7.000 Gramm.
5.3.4 Bezeichnung
1)Auf der Anschriftseite muss die Bezeichnung „Blindensendung“ oder „Cecogramme“ angebracht sein.
2)Blindensendungen, für die keine zusätzlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, sind rechts
oben mit dem Vermerk „Nicht stempeln“ zu versehen.
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
5.3.5 Verpackung/Verschluss
Blindensendungen müssen grundsätzlich offen aufgegeben werden. Der Inhalt der Sendung muss von
der Post leicht geprüft werden können.
5.3.6 Zusätzliche Leistungen
Als zusätzliche Leistungen gegen Entrichtung des
jeweiligen Entgeltes sind möglich: Einschreiben, Eigenhändig (nur in Verbindung mit Einschreiben),
Rückschein (nur in Verbindung mit Einschreiben).
6
Zusätzliche Leistungen
6.1
Einschreiben
6.1.1
Grundsätzliches
Briefe, Postkarten und Blindensendungen werden
auf Wunsch des Absenders als Einschreibsendung
bearbeitet.
6.1.2 Entgelt
Bei der Aufgabe wird für „Einschreiben“ ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben.
6.1.3 Aufgabebescheinigung/Übernahmsbestätigung
Die Aufgabe wird bescheinigt. Die Abgabe erfolgt
ausschließlich gegen Übernahmsbestätigung.
6.2
T&T für Einschreiben
6.2.1 Bei Einschreibsendungen kann der Absender über
www.post.at anhand der Aufgabenummer den
Sendungsstatus verfolgen. Die letztgültigen T&TStatusdaten stehen für einen Zeitraum von drei
Monaten online zur Verfügung.
6.2.2 Für die Zusatzleistung „T&T für Einschreiben“ wird
pro Einschreiben ein zusätzliches Entgelt laut Anhang
1 eingehoben.
6.3
Wertangabe
6.3.1 Grundsätzliches
Briefe in Umhüllung (keine Faltbriefe und keine Briefe in Kartenform) werden auf Wunsch des Absenders
mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe muss
mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen. Bei
Briefen mit einem Wert bzw. einem Interesse von
über 72,67 EUR ist eine Wertangabe zwingend vorgeschrieben; unterbleibt diese, ist die Haftung der Post
mit 72,67 EUR begrenzt.
6.3.2 Bezeichnung
Die Anschriftseite muss den Vermerk „Wert“ und die
Angabe des Wertbetrages in EUR tragen. Der Wertbetrag muss unauslöschlich in arabischen Ziffern so
angegeben sein, dass er nachträglich nicht geändert
werden kann.
6.3.3 Entgelt
Bei der Aufgabe werden für die Wertangabe das „Einschreibentgelt“ und ein zusätzliches Wertentgelt lt.
Anhang 1 eingehoben.
Österreichische Post AG
6.3.4 Aufgabebescheinigung/Übernahmsbestätigung
Die Aufgabe wird bescheinigt. Die Abgabe erfolgt
ausschließlich gegen Übernahmsbestätigung.
6.3.5 Umhüllung/Verpackung/Verschluss
1)Der Umschlag bei Wertbriefen muss mindestens
den von der Post aufgelegten Wertbriefumschlägen
entsprechen.
2)Die Sendungen müssen nach Inhalt und Umfang
so sicher verpackt und mit Siegelabdrucken so
sicher verschlossen sein, dass dem Inhalt ohne
sichtbare Beschädigung der Umhüllung oder der
Siegel nicht beizukommen ist. Sendungen ohne
Umschnürung werden den Anforderungen gerecht,
wenn die Umhüllung aus einem Stück hergestellt
ist, aus besonders festem Papier besteht und an
den Klappen fest verklebt ist.
3)Für Wertbriefe eignen sich nur Abdrucke mit Siegellack oder ein Siegelband, das den Anforderungen der Post entspricht. Eine generelle Zulassung
für geeignete Verpackung und Verschlussmittel
erfolgt über die Unternehmenszentrale der Post,
Anschrift:
Österreichische Post AG
Unternehmenszentrale
Marketing Brief
Postgasse 8
1010 Wien
4)Die Verwendung dieser Siegelbandverschlüsse
mit Heißprägesiegel ist nur dann zulässig, wenn sie
sich nach Art der Verpackung und Beschaffen-heit
der Umhüllung hierfür eignen. Sie müssen der ganzen Fläche nach ebenliegend auf die Umhüllung
aufgebracht werden und dürfen dabei keinen
Druck- oder Zugbelastungen ausgesetzt sein (z.B.
kein Überkleben von stark auftragenden Faltkronen
einer Umhüllung aus Packpapier). Die Umhüllung
muss einfarbig und in einem hellen Farbton gehalten sein. Das Siegelband muss so aufgebracht
werden, dass die Ränder aller Umschlagklappen
möglichst vollständig von dem Band abgedeckt
sind. Mehrere Streifen des Bandes dürfen sich an
keiner Stelle überlappen.
5)Der Siegelabdruck muss ein unverwechselbares,
nicht allgemein zugängliches Gepräge tragen (z.B.:
Finger- oder Hartgeldabdrucke entsprechen diesem
Erfordernis nicht). Alle Siegelabdrucke einer Sendung müssen das gleiche eigentümliche Gepräge
aufweisen. Die Siegel sind so anzulegen, dass alle
Klappen der Umhüllung erfasst, mindestens aber
zwei Siegel angebracht sind. Bei verschnürten
Umhüllungen sind die Anfänge und Enden der
Fäden so zu versiegeln, dass sie nur nach Zerstörung
der Lacksiegel gelöst werden können.
6)Auf der Außenseite der Sendung sind keine Zettel,
Etiketten und keine Unterstreichungen zugelassen.
7)Briefe, deren Wertangabe die Ersatzzustellgrenze
nicht übersteigt, brauchen keinen Siegelabdruck
zu tragen. Hinsichtlich Verpackung, Verschluss,
17
AGB: Briefdienst Inland
Aufschrift und Außenseite müssen unversiegelte
Wertbriefe lediglich den Anforderungen genügen,
die an verschlossene Einschreibbriefe gestellt sind.
6.3.6 Anschriftseite
Wertbriefe, bei denen Angaben in der Aufschrift
durchgestrichen oder geändert sind, werden nicht
angenommen.
6.4
Eigenhändig
6.4.1 Grundsätzliches
Eingeschriebene Briefsendungen werden auf Wunsch
des Absenders dem Empfänger eigenhändig zugestellt.
6.4.2 Bezeichnung
Der Vermerk„Eigenhändig“ muss auf der Anschriftseite
der Briefsendung angebracht sein.
6.4.3 Entgelt
Für die Zusatzleistung „Eigenhändig“ wird ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben.
6.5
Rückschein
6.5.1 Grundsätzliches
Bei Einschreibbriefsendungen wird von der Post
eine Übernahmsbestätigung bei Abgabe der Briefsendung vom Empfänger, Übernahmsberechtigten
oder Ersatzempfänger eingeholt und dem Absender
ausgefolgt.
6.5.2 Bezeichnung
Der Vermerk „Rückschein“ muss auf der Anschriftseite
der Briefsendung angebracht sein.
6.5.3 Entgelt
Für den Rückschein wird ein zusätzliches Entgelt lt.
Anhang 1 eingehoben.
6.6
Rückscheinbriefe der Behörden und Ämter
(RSa- und RSb-Briefe)
6.6.1 Grundsätzliches
1) Behörden und Ämter sind berechtigt, Briefe, deren
Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll,
mit abtrennbarem Rückschein (Formular 3/1 oder
Formular 3/2 oder Formular 3/3 und Formular 4/1
oder Formular 4/2 oder Formular 4/3 zu § 22 des
Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, BGBl 600/1982 in der Fassung des BGBl.
II Nr. 152/2008) als Rückscheinbriefe zu versenden.
2) Die Aufgabe von RSa- und RSb-Briefen mit Wertangabe oder als Nachnahmebriefsendung ist nicht
zugelassen.
6.6.2 Entgelt
Für die Behandlung als RSa-/RSb - Brief wird ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben.
18
6.7
Nachnahme
6.7.1
Der Absender kann der Post den Auftrag erteilen (nachfolgend "Nachnahmeauftrag" genannt), dass die
Post eine eingeschriebene Briefsendung nur gegen
Einziehung eines Geldbetrages (nachfolgend
"Nachnahmebetrag") abgibt.
6.7.2 Der Nachnahmeauftrag wird mittels Formblatt „Nachnahme-Verrechnungspostanweisung“ (nachfolgend
"Formblatt") unter Angabe folgender Informationen
auf der Anweisung sowie auf der Sendung selbst in
den von der Post hiefür vorgesehenen Annahmestellen
und -zeiten erteilt:
- Name und Anschrift des Absenders;
- Name und Anschrift des Empfängers der Briefsendung (nachfolgend "Empfänger" genannt);
- Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrages
(vgl. auch Punkt 6.6.3);
- Name und Anschrift des Empfängers des eingezo genen Nachnahmebetrages;
- Konto eines inländischen Kreditinstituts (Kontonummer und Bankleitzahl), an das der eingezogene
Nachnahmebetrag überwiesen werden soll.
Das Formblatt wird der Briefsendung mit Nachnahme beigefügt.
6.7.3 Die Angabe eines EUR 3.600,-- übersteigenden Betrages ist nur zulässig, wenn die Briefsendung mit
einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als
jene Wertangabe, bis zu der das Mindestwertentgelt
zu entrichten ist. Unterscheidet sich der auf der
Briefsendung angebrachte Nachnahmebetrag von
jenem auf dem Formblatt, wird bei der Einziehung
des Nachnahmebetrages der auf der Briefsendung
angebrachte Nachnahmebetrag als maßgeblich herangezogen.
6.7.4 Eine nachträgliche Änderung des Nachnahmeauftrags,
insbesondere des einzuziehenden Nachnahmebetrages, ist nicht möglich.
6.7.5 Der Absender ist verpflichtet, bei der Erteilung des
Nachnahmeauftrags die zusätzlichen Entgelte für
Einschreiben und Nachnahme lt. Anhang 1 zu entrichten. Die Entrichtung der Entgelte erfolgt durch das
Anbringen von Briefmarken, Freistempelabdrucke
oder Barfreimachungsvermerke auf der Briefsendung.
Die ordnungsgemäße Freimachung der Briefsendung
stellt die Voraussetzung für die Annahme und
Ausführung des Nachnahmeauftrags seitens der Post
dar. Die Post kann die Entgelte nach gesonderter
Vereinbarung stunden, wenn dies nach der Höhe
der zu entrichtenden Entgelte und den sonstigen
Umständen zweckmäßig erscheint. Voraussetzung
ist, dass der Absender der Post die Ermächtigung
erteilt, die gestundeten Entgelte von einem Konto bei
der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
sonstigen in Österreich ansässigen Kreditinstitut im
Rahmen eines Ermächtigungsauftrags einzuziehen.
Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie
zu verlangen.
6.7.6 Die Briefsendung mit Nachnahme wird nur gegen
Einziehung des vom Absender angegebenen
Nachnahmebetrages und Übernahmsbestätigung
abgegeben.
6.7.7 Der eingezogene Nachnahmebetrag wird auf das
vom Absender angegebene Konto eines inländischen
Kreditinstituts, lautend auf den vom Absender angegebenen Empfänger überwiesen. Als Empfänger des
eingezogenen Nachnahmebetrages kann auch eine
vom Absender verschiedene Person angegeben werden.
6.7.8 Wenn der erste Zustell- bzw. Einziehungsversuch
erfolglos bleibt und ein allfälliger zweiter Zustell- bzw.
Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder
wenn auch der zweite Zustell- bzw.Einziehungsversuch
erfolglos bleibt, wird die Briefsendung mit Nachnahme
beim für die Abgabestelle des Empfängers zuständigen Postamt für die Dauer der Abholfrist zur Abholung
bereitgehalten; hievon wird der Empfänger schriftlich benachrichtigt. Die Abholfrist endet jeweils am
dritten Montag, der dem Tag der Benachrichtigung
folgt.
6.7.9 Wird der Empfänger beim Zustell- bzw. Einziehungsversuch an seiner Abgabestelle angetroffen, ist
er berechtigt zu verlangen, dass die Abgabe bzw.
Einziehung aufgeschoben und die Briefsendung
mit Nachnahme bis zum letzten Tag der Abholfrist
gemäß Pkt. 3.7.2 zur Einlösung bereitgehalten wird,
soweit der Absender dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
6.7.10 Bleibt die Zustellung bzw. Einziehung erfolglos, wird
nach Ablauf der Abholfrist gemäß Pkt. 3.7.2 die
Briefsendung samt Formblatt von der Post mit einem
entsprechenden Vermerk an den Absender zurückgesendet.
6.7.11 Unanbringliche Nachnahmebeträge:
Nachnahmebeträge, die nicht an den Absender überwiesen werden können, werden als unanbringlich
behandelt. Der Absender ist berechtigt, innerhalb einer
Frist von 3 Jahren (ab dem der Einzahlung folgenden
Werktag) die Überweisung des Nachnahmebetrages
auf ein von ihm anzugebendes Konto eines inländischen Kreditinstituts zu verlangen.
6.7.12 Zurückbehaltrecht: Die Post ist berechtigt, zur Sicherung aller Ansprüche der Post gegenüber dem
Absender den eingezogenen Nachnahmebetrag im
Ausmaß ihrer Forderungen zurückzubehalten bzw.
ihre Forderungen gegenüber diesem Nachnahmebetrag aufzurechnen.
Österreichische Post AG
6.6.13 Datenschutz: Alle vom Absender angegebenen Daten
werden von der Post zum Zweck der Abwicklung
des Nachnahmeauftrages verwendet und streng
vertraulich behandelt. Eine Weitergabe dieser
Daten an Dritte ist nicht zulässig. Mit Übergabe der
Nachnahmesendung in den Gewahrsam der Post
(Aufgabe) stimmt der Absender ausdrücklich zu, dass
die Post diese Daten verwenden darf; der Absender
kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen.
6.8
Antwortsendungen
6.8.1 Grundsätzliches
1) Als Antwortsendungen können nicht eingeschriebene Briefe und Postkarten versandt werden, die
nicht freigemacht sind.
2)In der rechten oberen Ecke der Anschriftseite ist
grundsätzlich der gedruckte Vermerk „Porto beim
Empfänger einheben“ oder ein anderer gedruckter
Vermerk mit gleicher Bedeutung anzubringen.
3) Die Anschrift muss gedruckt bzw. gestempelt und
maschinell lesbar (Anforderungen an maschinelle
Lesbarkeit siehe Punkt 8.3) sein.
6.8.2 Bezeichnung
Auf der Anschriftsseite ist oberhalb der Anschrift der
Vermerk „Antwortsendung“ anzubringen.
6.8.3 Entgelt
Vom Empfänger der Antwortsendung werden eingehoben
• das jeweilige Beförderungsentgelt und
• das zusätzliche Entgelt für Antwortsendungen lt. Anhang 1
6.8.4 Freistempel-Antwortsendungen
Briefsendungen mit Freistempelabdrucken, die eine
gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen
(Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb
eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als
dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort
aufgegeben werden. Entgelte für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht
zurückgezahlt.
6.9
Vorausverfügungen
6.9.1 Nicht nachsenden
1) Durch einen deutlich hervortretenden Vermerk
oberhalb der Anschrift kann der Absender vorausverfügen, dass die Briefsendung nicht nachgesandt
werden soll; die Vorausverfügung lautet: „Nicht
nachsenden“ oder „Wenn Empfänger verzogen,
nicht nachsenden“.
2)Die neue Anschrift des Empfängers wird dem Ab sender von der Post nicht bekannt gegeben.
19
AGB: Briefdienst Inland
6.9.2 Nicht an Postbevollmächtigte
1) Durch den deutlich hervortretenden Vermerk
„Nicht an Postbevollmächtigte“ oberhalb der
Anschrift kann der Absender bei eingeschriebenen Briefsendungen mit dem Vermerk „eigenhändig“ bzw. bei eigenhändigen Rückscheinbriefen
der Behörden und Ämter vorausverfügen, dass die
Briefsendung nicht an Personen, die auf Grund
einer gültigen (Post)vollmacht übernahmsberechtigt sind, ausgefolgt werden soll.
7
Sämtliche angeführten Entgelte verstehen sich als
Nettoentgelte exklusive allfälliger gesetzlich geschuldeter Abgaben, insbesondere der USt.
7.1
Briefsendungen zum Standardentgelt
(lt. Anhang 2) 0,55
Gewichtsstufen bis Gramm
50 0,75
100 1,00
350 1,25
500 1,75
1.000 2,75
2.000 3,75
7.2
6.10 Leitzettel
Gegen Entrichtung des Leitzettelentgeltes lt. Anhang
1 und unter Verwendung der von der Post aufgelegten Leitzettel können nicht eingeschriebene oder eingeschriebene Briefsendungen an saisonale Postämter
gesandt werden, sofern für diese ein Leitzettel vorgesehen ist (z.B.: Postamt Christkindl, etc.); die mit
Leitzettel versehenen Sendungen müssen am Schalter
eines Postamtes aufgegeben werden.
Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte EUR
2)Für die dem Vermerk entsprechende Behandlung
der Briefsendungen wird ein Entgelt laut Anhang 1
eingehoben.
6.9.3 Nicht retournieren
Unzustellbare Sendungen werden nicht an den
Absender retourniert, sofern ein entsprechender
Vermerk über der Empfängeradresse deutlich sichtbar angebracht ist (zB „Nicht retournieren“ bzw.
„Retouren an Postfach 555, 1008 Wien“)
Anhang 1 – Entgelttabellen
Zusatzentgelt für Briefe mit Sonderformat
Zusätzlich zum Beförderungsentgelt gem. Pkt. 7.1 ist
folgender Zuschlag zu entrichten.
Beförderungsentgelte EUR
Gewichtsstufen in Gramm
51 100 0,50
101 - 1000 0,75
7.3
Entgelte für zusätzliche Leistungen
(Sonderbehandlungen)
Nr. Bezeichnung des Entgeltes EUR
Die auf den mit Leitzettel versehenen Briefsendungen angebrachten Postmarken werden mit dem
Poststempelabdruck des saisonalen Postamtes entwertet und danach an den Empfänger als nicht
eingeschriebene oder eingeschriebene Briefsendung
(falls das erforderliche Entgelt in Postmarken auf der
Briefsendung angebracht ist) weitergeleitet.
7.4
1
Einschreiben
2,10
2
Wertangabe
1% der auf volle Hundert
aufgerundeten Wertangabe,
jedoch mindestens bei einer
Wertangabe über 1.500,– EUR 36,00
3
Eigenhändig 2,10
4
Rückschein 2,10
Rückscheinbrief der
Behörden und Ämter 2,10
5 Nachnahme
Überweisung auf Konto 3,50
6 Einhebungsentgelt (zuzügl.
zum Beförderungsentgelt)
je Antwortsendung 0,10
je sonstiger Briefsendung 0,50
7
T&T für Einschreiben 0,50
Sonstige Entgelte
Nr. Bezeichnung des Entgeltes EUR
1
Nachforschungsentgelt 4,00
20
2
Entgelt je Leitzettel 0,55
3
Nicht an Postbevollmächtigte 1,00
4
Postlagernd
1,00
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
8
Anhang 2 – Maschinenfähige Sendungen –
Sendungen zum Standardentgelt:
8.1 Maschinenfähige Formate
c) Postleitzahlen: für Postfächer ist die korrekte zum
entsprechenden Postfach zugehörige Postleitzahl
anzugeben;
d) Bestimmungsort.
90 - 162 mm
Stärke: 0,15 - 5 mm
140 - 235 mm
8.2.1 Sendungen unter Umschlag
Die Anschrift ist auf der Seite des Umschlags, die
keine Verschlussklappe aufweist, anzubringen und
zwar in der Längsrichtung der Sendung. Folgende
Abmessungen sind zu beachten (unabhängig vom
Format des Briefes):
8.2.1.1 Briefumschlag ohne Fenster
Absender 1
Postalische Klebezettel
Vermerke
15
• Länge: 140 bis 235 mm
15
15
• Breite: 90 bis 162 mm
• Stärke: mindestens die Stärke der von der Post auf gelegten Postkarten, jedoch höchstens 5 mm
(Codier- oder Lesezone) freizuhaltende Fläche
Die Absenderangabe kann auch auf der Rückseite
angebracht werden.
• Gewicht: höchstens 20 g
8.2.1.2 Fensterkuverts
• Länge: von 140 bis 148 mm;
Absender 1
Postalische Klebezettel
Vermerke
• Breite: von 90 bis 105 mm;
• Stärke: max. 1 mm (mindestens die Stärke wie die von der Post herausgegebenen Karten)
Bestandteile der Empfängeranschrift:
a) Empfänger
b) Abgabestelle
c) Postleitzahl
d) Ort
d) Bestimmungsort
Die Anschrift soll den Empfänger so genau bezeichnen, dass Unklarheiten ausgeschlossen sind:
a)Empfänger: Vor- und Zuname bzw. Firmenbezeich nung;
Freimachungszone
Raum für das Fenster 2
15
Sendungen in Kartenform, die größer sind als Postkarten, sind bei Einhalten der sonstigen Erfordernisse
wie Sendungen unter Umschlag bis zum Format 235
x 162 mm ebenfalls maschinenfähig.
min. 74
min. 40
Für Sendungen in Kartenform, die zum Postkartenentgelt befördert werden, gelten folgende Formate:
a) Frau
a) Maxine Muster
b) Musterstraße 2
c+d) 0000 Beispielstadt
Freimachungszone
Feld für die Anschrift
des Empfängers
Sendungen zum Standardentgelt müssen folgende
Ausmaße aufweisen:
8.2 min. 74
min. 40
Sendungen der folgenden Formate (rechteckige Form)
erlauben eine maschinelle Bearbeitung. Unter diese
Abmessungen fallen auch die gängigen Formate C6
(162x114 mm), DL (220x110 mm) und C5 (229x162 mm).
15
15
(Codier- oder Lesezone) freizuhaltende Fläche
1)Die Absenderangabe kann auch auf der Rückseite
angebracht werden. Wird die Absenderangabe im
Fenster angebracht, ist diese unbedingt einzeilig
und keinesfalls in fetter Schrift anzugeben.
2)In diesem Bereich darf sich das Fenster befinden.
Größe: 45 x 90; Form: Rechteck; Länge: parallel zur
Längsseite des Kuverts. Wenn kein Absender im
Fenster aufscheint: 35 x 90. Im Fenster muss die
gesamte Anschrift sichtbar sein.
Achtung: Die Einlage darf sich nicht so verschieben, dass Teile der Anschrift nicht sichtbar sind.
b)Abgabestelle: Straße, Hausnummer, Stiege und
Türnummer. Bei Postfachinhabern kommt an diese
Stelle „Postfach“ und gegebenenfalls die Nummer
des Faches, bei postlagernden Sendungen die
Bezeichnung „Postlagernd“ als Abgabestelle auf
die Briefsendung;
Österreichische Post AG
21
AGB: Briefdienst Inland
8.2.1.3 Sendungen in Kartenform
Beispiele:
Frau
Maxine Muster
Postfach 10
0000 Beispielstadt
(Codier- oder Lesezone) freizuhaltende Fläche
Muster GmbH
Musterstraße 3
0000 Musterstadt
1)Bemerkung: Absender- und sonstige Angaben
dürfen links bis an die Trennungslinie und an die
Freimachungszone, von oben bis an die Codierzone
heranreichen. Bei Sendungen in Kartenform,
deren Anschriftseite nicht geteilt ist, sind die
Empfängeranschrift und die Absenderangabe wie
bei Briefumschlägen ohne Fenster zu gestalten.
8.3 5) Das Bundesland ist nur anzugeben, wenn es ein
Bestandteil der Bezeichnung des Bestimmungsortes
ist (z.B.: St. Johann in Tirol).
6) Linien, Unterstreichungen und Umrahmungen sind
innerhalb des Anschriftenblocks nicht zulässig.
Gestaltung der Anschrift
a) Herrn Max Muster
b) Musterplatz 8
c) 0000 Test
(linksbündig)
7) Im Adressblock sind nur folgende Sonderzeichen zu
verwenden:Punkt,Beistrich,Apostroph,Bindestrich,
„Und-Zeichen“(&) und Schrägstrich.
a) Empfänger
b) Abgabestelle
c) Postleitzahl und
Bestimmungsort
Erläuterungen:
8) Beim EDV-mäßigen Adressieren müssen genug
Stellen für die Abgabestelle vorhanden sein. Lange
Straßennamen werden ansonsten verstümmelt;
Haus-, Stiegen- oder Türnummern könnten fehlen.
8.4 Unzustellbare Briefe können nur dann an den
Absender zurückgeleitet werden, wenn auf der
Sendung eine Absenderangabe angebracht ist. Die
Absenderangabe ist in der linken oberen Ecke oder auf
der Rückseite so anzubringen, dass die Freimachungszone und die Empfängeranschrift nicht beeinträchtigt werden und eine Verwechslung mit der Empfängerangabe auszuschließen ist.
1)Linksbündig bedeutet, dass der Beginn aller Schriftzeilen in einer Fluchtlinie verläuft, und zwar
als geschlossener Block (kein „Ausrücken“ der
Postleitzahl). Leerzeilen und gesperrte Schrift sind
zu vermeiden.
2) Die Bezeichnung der Abgabestelle (Straßenname,
Hausnummer usw. oder die Postfachangabe) ist in
der vorletzten Zeile anzugeben.
3) Die Postleitzahl und der Bestimmungsort sind in
der letzten Zeile der Anschrift anzuführen. Die
Postleitzahl und der Bestimmungsort sollen durch
eine Buchstabenbreite (ein Leerzeichen) voneinander getrennt sein.
4) Neben der Postleitzahl ist der Name des Bestimmungsortes anzugeben. Für die Bezeichnung des
Bestimmungsortes ist das von der Post aufgelegte
Postleitzahlen-Verzeichnis maßgeblich. Wenn sich
der Name des Postamtes nicht mit dem Ortsnamen
deckt, ist der Ortsname in der vorletzten Zeile der
Anschrift anzugeben. Straßenname, Hausnummer,
Postfach usw. kommen in diesem Fall in die Zeile
darüber (siehe Pkt. 2).
22
Absenderangabe
8.5 Sonstiges
8.5.1 Beim Briefumschlag
• kein durchscheinendes Material verwenden;
• im Brieffenster darf kein Unterdruck durchscheinen;
• alle Flächen, die der Bearbeitung der Sendung dienen (Feld für die Anschrift, Freimachungszone,
Randabstände und Codierzone) müssen gleichfarbig hell sein und dürfen keinesfalls mit einer fluoreszierenden Farbe bedruckt sein.
• der Farbkontrast (dunkel-hell) zwischen Schrift und Untergrund soll möglichst hoch sein;
Österreichische Post AG
AGB: Briefdienst Inland
9
• die Anschrift muss vom linken und rechten Rand
des Anschriftenzettels oder des Fensters eine
Buchstabenbreite (ein Leerzeichen), vom unteren
Rand mindestens 1 mm Abstand halten. Telefon-,
Ordnungs-, Konto-, DVR-Nummern u. dgl. dürfen
keinesfalls unter oder neben den beiden letzten
Zeilen der Anschrift stehen.
Anhang 3 - Barfreimachungsvermerk
Bar freigemacht/Postage Paid
o000 Musterstadt
Österreich/Austria
Anhang 3a – Barfreimachungsvermerk
für Absender, deren Postentgelte gem. Abschnitt
1.4.10 dieser AGB mit gesonderter Vereinbarung
gestundet werden.
8.5.2 Bei der Schrift
• Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) bei gedruckten (maschinell hergestellten) Anschriften
zwischen 2,3 und 4,5 mm;
Ö s t e r r e i c h i s c h e Po s t A G
Briefsendung Bar freigemacht
• Abstand zwischen den Zeilen, gemessen von den
Unterlängen einer Zeile zu den Oberlängen der
nächsten Zeile (Durchschuss) mindestens 1 mm;
• klare Schriften mit deutlich voneinander getrenn ten Buchstaben wie z.B. Courier;
8.5.3 Anbringen von Werbeaufdrucken
Briefumschlag ohne Fenster
Frau
Maxine Muster
Postfach 10
0000 Beispielstadt
26,6
4,4
13,3
33
Bar freigemacht/Postage Paid
1
1,5
• keine gebrochenen Schriften (z.B. Fraktur), keine
Kursivschriften, keine Zierschriften, keine Schriften mit zusammenhängenden Buchstaben, keine
breitlaufenden oder schmalen Schriften und keine
schlechte Matrixschrift.
40
Österreich/Austria
2
13,3
• das Brieffenster muss zuverlässig mit dem übrigen
Umschlag verbunden sein, mit ihm eine glatte
Fläche bilden und gut durchsichtig sein; matte oder
getönte Fenster sind zu vermeiden;
2
Linienstärke Rahmen und Teilungsstrich: 0,2mm
Frau
Maxine Muster
Postfach 10
0000 Beispielstadt
Schriftart: The Sans 5 / Corrspondence
Schriftgröße: 8 Punkt
Zeilenabstand: 11,72
Frau
Maxine Muster
Postfach 10
0000 Beispielstadt
Frau
Maxine Muster
Postfach 10
0000 Beispielstadt
Österreichische Post AG
23
AGB: Briefdienst Inland
Österreichische Post AG
Zentrale Auskunftsstelle der Post
Tel.: 0810 / 010 100
dSTERREICHWEITZUM/RTSTARIF4ARIFBEI-OBILFUNKGGFABWEICHEND
'~LTIGAB3ATZUND$RUCKFEHLERVORBEHALTEN
www.post.at
Österreichische Post AG | Rechtsform: Aktiengesellschaft | Sitz in politischer Gemeinde Wien | FN 180219d des Handelsgerichtes Wien
Die Post bringt allen was.
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