An die - Netzgesellschaft Potsdam GmbH
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An die - Netzgesellschaft Potsdam GmbH
VKU Invalidenstraße 91 10115 Berlin Verband kommunaler Unternehmen e.V. An die VKU-Mitgliedsunternehmen mit Strom- und Gasnetzbetrieb Vorstand / Geschäftsführung / Betriebsleitung Bereiche Netz / Recht Insolvenzverfahren FlexStrom AG – Aktueller Sachstand Invalidenstraße 91 10115 Berlin Fon +49 30 58580-0 Fax +49 30 58580-100 www.vku.de [email protected] 19.04.2013 Sehr geehrte Damen und Herren, als Folge der Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmen der FlexStrom-Gruppe haben nunmehr nach unserer Kenntnis die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH die Bilanzkreisverträge mit der FlexStrom AG sowie der Löwenzahn Energie GmbH und OptimalGrün GmbH außerordentlich zum Ablauf des 18.04.2013 gekündigt. Damit ist ab dem 19.04.2013 in den betroffenen Netzgebieten im Verhältnis zum Verteilnetzbetreiber der Bilanzausgleich Strom nicht mehr sichergestellt. Ab diesem Zeitpunkt werden die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH keine Fahrpläne mehr für die bisherigen Bilanzkreise akzeptieren. Die Energiemengen der Kunden der FlexStrom-Gruppe müssen daher ab dem 19.04.2013, 00:00 Uhr, einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden. Dies wird regelmäßig der Bilanzkreis des jeweiligen Grundversorgers als Ersatzversorger sein. Sofern nämlich Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG als vom Grundversorger als Ersatzversorger geliefert. Dies bedeutet im Regelfall, dass sich die Stromkunden der FlexStrom-Gruppe ab dem 19.04.2013, 00:00 Uhr, in der Ersatzversorgung durch den jeweiligen örtlichen Grundversorger befinden. Zu dieser Ersatzversorgung dürfen wir Ihnen aus unserer Sicht noch die nachfolgenden Hinweise geben: Bankverbindung Berliner Sparkasse Bankleitzahl 100 500 00 Konto-Nr. 66 00 00 91 00 Ust.-IdNr.: DE 123065069 Die Ersatzversorgung ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das ohne übereinstimmende Willenserklärungen von Letztverbrauchern (vgl. § 3 Nr. 25 EnWG) und Grundversorger allein durch die weitere Energieentnahme des Letztverbrauchers zustande kommt. Letztverbraucher im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind daher sowohl Haushaltskunden (vgl. § 3 Nr. 22 EnWG) als auch Nicht-Haushaltskunden, d.h. Letztverbraucher, deren Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 kWh/a übersteigt (vgl. hierzu auch §§ 1 Abs. 2 StromGVV / GasGVV). Die Ersatzversorgung erfolgt jedoch nur für Haushaltskunden zu den veröffentlichten Preisen der Grundversorgung, für Nicht-Haushaltskunden können hiervon abweichende Preise zugrunde gelegt werden, soweit diese veröffentlicht worden sind (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG). Die Ersatzversorgung ist gesetzlich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf einen Zeitraum von längstens drei Monaten befristet. Vor Ablauf dieser drei Monate endet die Ersatzversorgung nur dann, wenn die weitere Energiebelieferung des Letztverbrauchers auf der Grundlage eines Energieliefervertrages erfolgt, den der Letztverbraucher nach dem Eintritt der Ersatzversorgung mit einem Energielieferanten abgeschlossen hat. Über den Eintritt der Ersatzversorgung hat der jeweilige Netzbetreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung die betroffenen Anschlussnutzer (d.h. die bisherigen Kunden der FlexStrom AG sowie der Löwenzahn Energie GmbH und OptimalGrün GmbH) und den jeweiligen Grundversorger nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 NAV / NDAV unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG hinzuweisen. Unverzüglich nach Erhalt dieser Mitteilung vom Netzbetreiber und damit der Kenntnisnahme von der Ersatzversorgung hat der Grundversorger nach §§ § 3 Abs. 2 StromGVV / GasGVV die ersatzversorgten Letztverbraucher über den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform zu informieren. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; dabei ist auf §§ 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV hinzuweisen. Nach §§ 3 Abs. 1 StromGVV / GasGVV gelten für die Ersatzversorgung im Übrigen die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 StromGVV / GasGVV sowie für die 2/5 Beendigung der Ersatzversorgung die §§ 20 Abs. 3 StromGVV / GasGVV entsprechend. In Umsetzung von § 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG gelten die §§ 11 Abs. 2 StromGVV / GasGVV mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. Die Ersatzversorgung steht aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 38 Abs. 1 Satz 2 EnWG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Grundversorger. Der Grundversorger ist daher berechtigt, die (weitere) Ersatzversorgung im Einzelfall abzulehnen, wenn in der Person des ersatzversorgten Letztverbrauchers noch fällige Zahlungsrückstände aus früheren Energieversorgungsverhältnissen mit dem Grundversorger bestehen und diese nach Aufforderung des Grundversorgers unter Fristsetzung vom Letztverbraucher nicht vollständig beglichen und / oder vom Grundversorger nach § 3 GVV i.V.m. §§ 14 oder 15 GVV angeforderte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die Ersatzversorgung nicht erbracht werden. Die Zahlungsaufforderung des Grundversorgers unter Fristsetzung sollte daher unmittelbar nach der Mitteilung des Netzbetreibers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NAV / NDAV erfolgen, damit der Grundversorger dem Netzbetreiber dann bei nicht fristgemäßer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung die Ablehnung der Ersatzversorgung schnellstmöglich mitteilen kann, um dem Netzbetreiber die Möglichkeit zu Sperrung der betreffenden Abnahmestelle zu geben. Sollten ersatzversorgte Haushaltskunden zum gesetzlichen Ende der Ersatzversorgung, d.h. nach Ablauf der drei Monate, noch keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, kann mit ihnen durch weitere Energieentnahme ein Grundversorgungsvertrag nach §§ 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV zustande kommen. Dies setzt voraus, dass dieser Vertragsabschluss für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Kommt der Grundversorgungsvertrag durch Entnahme zustande, hat der Grundversorger diesen Vertragsabschluss nach näherer Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 StromGVV / GasGVV in Textform zu bestätigen. Sollten ersatzversorgte Nicht-Haushaltskunden zum gesetzlichen Ende der Ersatzversorgung keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, kann mit ihnen durch weitere Energieentnahme kein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, da diese Möglichkeit des Vertragsschlusses nach §§ 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV nur auf Haushaltskunden beschränkt ist. Gegenüber Nicht-Haushaltskunden, die in Niederspannung- bzw. Niederdruck beliefert werden, besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung des 3/5 Grundversorgers zum Angebot eines sich an den Zeitraum der Ersatzversorgung anschließenden Liefervertrages. Daher geht auch die BNetzA in den Geschäftsprozessfestlegungen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) folgerichtig davon aus, dass der Ersatzversorger die Sperrung der Entnahmestelle beim Netzbetreiber beantragen kann, wenn die gesetzliche 3 Monatsfrist der Ersatzversorgung ohne Aufnahme einer vertraglichen Folgebelieferung durch den Ersatzversorger oder eines anderen Lieferanten verstreicht (vgl. Teil III. Ziffer 4.12 GPKE). Ob mit Nicht-Haushaltskunden durch eine weitere Energieentnahme nach dem Ende der Ersatzversorgung ein Sondervertrag mit dem Grundversorger zustande kommen kann, ist gesetzlich nicht geregelt und bislang zudem umstritten. Selbst für den Fall, dass man dem Nicht-Haushaltskunden zu Beginn der Ersatzversorgung den Abschluss eines Sondervertrages spätestens zum Ende der Ersatzversorgung anbietet, der Kunde hierauf aber nicht reagiert, stellt sich die Frage, ob dieses Vertragsangebot durch Schweigen angenommen werden kann. Dies wird jedoch regelmäßig zu verneinen sein. Dementsprechend ist es grundsätzlich geboten, Nicht-Haushaltskunden mit der Mitteilung nach §§ 3 Abs. 2 StromGVV / GasGVV über Beginn und Ende der Ersatzversorgung sowie die Notwendigkeit des Abschlusses eines Energieliefervertrages darauf hinzuweisen, dass der Grundversorger zum Ende der Ersatzversorgung die Belieferung der Abnahmestelle beim Netzbetreiber abmelden wird mit der Folge, dass der Netzbetreiber berechtigt ist - soweit keine neue Lieferantenanmeldung vorliegt - die Abnahmestelle zur Verhinderung nicht zugeordneter Energieentnahmen zu sperren. Zugleich kann dem Nicht-Haushaltskunden ein Sondervertrag zur weiteren Energielieferung durch den Grundversorger angeboten werden, allerdings mit der Maßgabe, dass sich der Nicht-Haushaltskunde bis spätestens zum Ende der Ersatzversorgung ausdrücklich erklären muss, ob er dieses Vertragsangebot ausdrücklich annimmt (z.B. durch Rücksendung des unterschriebenen Vertragsangebots). Weiterhin bedeutet die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH, dass die Verteilnetzbetreiber in der jeweiligen Regelzone nunmehr ohne weiteres zumindest berechtigt sind, den Stromversorgungsunternehmen der FlexStromGruppe den Netzzugang außerordentlich zu entziehen bzw. in den Fällen, in denen der jeweilige Lieferantenrahmenvertrag eine Kündigungsmöglichkeit eröffnet, den jeweils bestehenden Lieferantenrahmenvertrag außerordentlich (fristlos) zu kündigen und den Netzzugang zu entziehen. 4/5 Die Entziehung des Netzzugangs bzw. Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Für den Fall, dass die übrigen Übertragungsnetzbetreiber bzw. die Marktgebietsverantwortlichen den mit Unternehmen der FlexStrom-Gruppe bestehenden jeweiligen Bilanzkreisvertrag Strom bzw. Bilanzkreisvertrag Gas kündigen, gelten vorstehende Ausführungen entsprechend. Als Ansprechpartner stehen Ihnen im VKU-Bereich Recht zu insolvenzrechtlichen Fragen Herr Andreas Seifert (Tel.: 030.58580-132, E-Mail: [email protected]) und zu lieferantenrahmenvertraglichen Fragen Herr Viktor Milovanović (Tel: 030.58580-135, E-Mail: [email protected]) gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Hans-Joachim Reck Dr. Andreas Zuber Hauptgeschäftsführer Geschäftsführer Abt. Recht, Finanzen und Steuern 5/5