An die - Netzgesellschaft Potsdam GmbH

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An die - Netzgesellschaft Potsdam GmbH
VKU  Invalidenstraße 91  10115 Berlin
Verband kommunaler
Unternehmen e.V.
An die
VKU-Mitgliedsunternehmen
mit Strom- und Gasnetzbetrieb
Vorstand / Geschäftsführung / Betriebsleitung
Bereiche Netz / Recht
Insolvenzverfahren FlexStrom AG – Aktueller Sachstand
Invalidenstraße 91
10115 Berlin
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Fax +49 30 58580-100
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19.04.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Folge der Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Unternehmen der FlexStrom-Gruppe haben nunmehr nach unserer Kenntnis die
Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH
die Bilanzkreisverträge mit der FlexStrom AG sowie der Löwenzahn Energie GmbH
und OptimalGrün GmbH außerordentlich zum Ablauf des 18.04.2013 gekündigt.
Damit ist ab dem 19.04.2013 in den betroffenen Netzgebieten im Verhältnis zum
Verteilnetzbetreiber der Bilanzausgleich Strom nicht mehr sichergestellt. Ab diesem
Zeitpunkt werden die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und
TenneT TSO GmbH keine Fahrpläne mehr für die bisherigen Bilanzkreise akzeptieren. Die Energiemengen der Kunden der FlexStrom-Gruppe müssen daher ab dem
19.04.2013, 00:00 Uhr, einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden.
Dies wird regelmäßig der Bilanzkreis des jeweiligen Grundversorgers als Ersatzversorger sein. Sofern nämlich Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie beziehen, ohne dass dieser
Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
kann, gilt die Energie nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG als vom Grundversorger als
Ersatzversorger geliefert.
Dies bedeutet im Regelfall, dass sich die Stromkunden der FlexStrom-Gruppe
ab dem 19.04.2013, 00:00 Uhr, in der Ersatzversorgung durch den jeweiligen
örtlichen Grundversorger befinden.
Zu dieser Ersatzversorgung dürfen wir Ihnen aus unserer Sicht noch die nachfolgenden Hinweise geben:
Bankverbindung
Berliner Sparkasse
Bankleitzahl 100 500 00
Konto-Nr. 66 00 00 91 00
Ust.-IdNr.: DE 123065069
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Die Ersatzversorgung ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das ohne übereinstimmende Willenserklärungen von Letztverbrauchern (vgl. § 3 Nr. 25
EnWG) und Grundversorger allein durch die weitere Energieentnahme des
Letztverbrauchers zustande kommt.
Letztverbraucher im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind daher sowohl
Haushaltskunden (vgl. § 3 Nr. 22 EnWG) als auch Nicht-Haushaltskunden,
d.h. Letztverbraucher, deren Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 kWh/a übersteigt (vgl. hierzu auch §§ 1
Abs. 2 StromGVV / GasGVV).
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Die Ersatzversorgung erfolgt jedoch nur für Haushaltskunden zu den veröffentlichten Preisen der Grundversorgung, für Nicht-Haushaltskunden können
hiervon abweichende Preise zugrunde gelegt werden, soweit diese veröffentlicht worden sind (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG).
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Die Ersatzversorgung ist gesetzlich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf einen
Zeitraum von längstens drei Monaten befristet. Vor Ablauf dieser drei Monate
endet die Ersatzversorgung nur dann, wenn die weitere Energiebelieferung
des Letztverbrauchers auf der Grundlage eines Energieliefervertrages erfolgt,
den der Letztverbraucher nach dem Eintritt der Ersatzversorgung mit einem
Energielieferanten abgeschlossen hat.
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Über den Eintritt der Ersatzversorgung hat der jeweilige Netzbetreiber des
Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung die betroffenen Anschlussnutzer (d.h. die bisherigen Kunden der FlexStrom AG sowie der Löwenzahn Energie GmbH und OptimalGrün GmbH) und den jeweiligen Grundversorger nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 NAV / NDAV unverzüglich in Textform zu
unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Ersatzversorgung nach § 38
EnWG hinzuweisen.
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Unverzüglich nach Erhalt dieser Mitteilung vom Netzbetreiber und damit der
Kenntnisnahme von der Ersatzversorgung hat der Grundversorger nach §§ §
3 Abs. 2 StromGVV / GasGVV die ersatzversorgten Letztverbraucher über
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform
zu informieren. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem
Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss
eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; dabei ist auf §§ 2
Abs. 2 StromGVV / GasGVV hinzuweisen.
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Nach §§ 3 Abs. 1 StromGVV / GasGVV gelten für die Ersatzversorgung im
Übrigen die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 StromGVV / GasGVV sowie für die
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Beendigung der Ersatzversorgung die §§ 20 Abs. 3 StromGVV / GasGVV
entsprechend. In Umsetzung von § 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG gelten die §§ 11
Abs. 2 StromGVV / GasGVV mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den
Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und
den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
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Die Ersatzversorgung steht aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 38
Abs. 1 Satz 2 EnWG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG unter dem Vorbehalt
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Grundversorger. Der Grundversorger ist daher berechtigt, die (weitere) Ersatzversorgung im Einzelfall abzulehnen, wenn in der Person des ersatzversorgten Letztverbrauchers noch fällige Zahlungsrückstände aus früheren Energieversorgungsverhältnissen mit
dem Grundversorger bestehen und diese nach Aufforderung des Grundversorgers unter Fristsetzung vom Letztverbraucher nicht vollständig beglichen
und / oder vom Grundversorger nach § 3 GVV i.V.m. §§ 14 oder 15 GVV angeforderte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die Ersatzversorgung nicht erbracht werden. Die Zahlungsaufforderung des Grundversorgers
unter Fristsetzung sollte daher unmittelbar nach der Mitteilung des Netzbetreibers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NAV / NDAV erfolgen, damit der Grundversorger dem Netzbetreiber dann bei nicht fristgemäßer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung die Ablehnung der Ersatzversorgung schnellstmöglich mitteilen kann, um dem Netzbetreiber die Möglichkeit zu Sperrung der betreffenden Abnahmestelle zu geben.
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Sollten ersatzversorgte Haushaltskunden zum gesetzlichen Ende der Ersatzversorgung, d.h. nach Ablauf der drei Monate, noch keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, kann mit ihnen durch weitere Energieentnahme ein Grundversorgungsvertrag nach §§ 2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV
zustande kommen. Dies setzt voraus, dass dieser Vertragsabschluss für den
Grundversorger wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG).
Kommt der Grundversorgungsvertrag durch Entnahme zustande, hat der
Grundversorger diesen Vertragsabschluss nach näherer Maßgabe der §§ 2
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 StromGVV / GasGVV in Textform zu bestätigen.
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Sollten ersatzversorgte Nicht-Haushaltskunden zum gesetzlichen Ende der
Ersatzversorgung keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben,
kann mit ihnen durch weitere Energieentnahme kein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, da diese Möglichkeit des Vertragsschlusses nach §§
2 Abs. 2 StromGVV / GasGVV nur auf Haushaltskunden beschränkt ist.
Gegenüber Nicht-Haushaltskunden, die in Niederspannung- bzw. Niederdruck beliefert werden, besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung des
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Grundversorgers zum Angebot eines sich an den Zeitraum der Ersatzversorgung anschließenden Liefervertrages. Daher geht auch die BNetzA in den
Geschäftsprozessfestlegungen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE)
folgerichtig davon aus, dass der Ersatzversorger die Sperrung der Entnahmestelle beim Netzbetreiber beantragen kann, wenn die gesetzliche 3 Monatsfrist der Ersatzversorgung ohne Aufnahme einer vertraglichen Folgebelieferung durch den Ersatzversorger oder eines anderen Lieferanten verstreicht
(vgl. Teil III. Ziffer 4.12 GPKE).
Ob mit Nicht-Haushaltskunden durch eine weitere Energieentnahme nach
dem Ende der Ersatzversorgung ein Sondervertrag mit dem Grundversorger
zustande kommen kann, ist gesetzlich nicht geregelt und bislang zudem umstritten. Selbst für den Fall, dass man dem Nicht-Haushaltskunden zu Beginn
der Ersatzversorgung den Abschluss eines Sondervertrages spätestens zum
Ende der Ersatzversorgung anbietet, der Kunde hierauf aber nicht reagiert,
stellt sich die Frage, ob dieses Vertragsangebot durch Schweigen angenommen werden kann. Dies wird jedoch regelmäßig zu verneinen sein.
Dementsprechend ist es grundsätzlich geboten, Nicht-Haushaltskunden mit
der Mitteilung nach §§ 3 Abs. 2 StromGVV / GasGVV über Beginn und Ende
der Ersatzversorgung sowie die Notwendigkeit des Abschlusses eines Energieliefervertrages darauf hinzuweisen, dass der Grundversorger zum Ende
der Ersatzversorgung die Belieferung der Abnahmestelle beim Netzbetreiber
abmelden wird mit der Folge, dass der Netzbetreiber berechtigt ist - soweit
keine neue Lieferantenanmeldung vorliegt - die Abnahmestelle zur Verhinderung nicht zugeordneter Energieentnahmen zu sperren. Zugleich kann dem
Nicht-Haushaltskunden ein Sondervertrag zur weiteren Energielieferung
durch den Grundversorger angeboten werden, allerdings mit der Maßgabe,
dass sich der Nicht-Haushaltskunde bis spätestens zum Ende der Ersatzversorgung ausdrücklich erklären muss, ob er dieses Vertragsangebot ausdrücklich annimmt (z.B. durch Rücksendung des unterschriebenen Vertragsangebots).
Weiterhin bedeutet die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH, dass
die Verteilnetzbetreiber in der jeweiligen Regelzone nunmehr ohne weiteres
zumindest berechtigt sind, den Stromversorgungsunternehmen der FlexStromGruppe den Netzzugang außerordentlich zu entziehen bzw. in den Fällen, in
denen der jeweilige Lieferantenrahmenvertrag eine Kündigungsmöglichkeit
eröffnet, den jeweils bestehenden Lieferantenrahmenvertrag außerordentlich
(fristlos) zu kündigen und den Netzzugang zu entziehen.
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Die Entziehung des Netzzugangs bzw. Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 20 Abs. 2
Satz 2 EnWG).
Für den Fall, dass die übrigen Übertragungsnetzbetreiber bzw. die Marktgebietsverantwortlichen den mit Unternehmen der FlexStrom-Gruppe bestehenden jeweiligen Bilanzkreisvertrag Strom bzw. Bilanzkreisvertrag Gas kündigen,
gelten vorstehende Ausführungen entsprechend.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen im VKU-Bereich Recht zu insolvenzrechtlichen
Fragen Herr Andreas Seifert (Tel.: 030.58580-132, E-Mail: [email protected]) und zu
lieferantenrahmenvertraglichen Fragen Herr Viktor Milovanović (Tel: 030.58580-135,
E-Mail: [email protected]) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Reck
Dr. Andreas Zuber
Hauptgeschäftsführer
Geschäftsführer Abt. Recht, Finanzen und Steuern
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