Ergänzende Bedingungen der Grundversorgung

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Ergänzende Bedingungen der Grundversorgung
Stadtwerke Pappenheim GmbH
Stadtmühle 4
91788 Pappenheim
Tel.:
09143/ 606-28
Fax:
09143/ 606-91
E-Mail: [email protected]
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Pappenheim GmbH zur Versorgung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung – Strom GVV in der letzten Änderung vom 22.10.2014,
BGBI. I S 1631) vom 26.10.2006, BGBl. l S. 2391.
1.Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten
Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte
sind dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
2. Messung und Abrechnung
2.1. Der Stromverbrauch wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers jährlich abgerechnet.
2.2. Die Messeinrichtungen können vom zuständigen Netzbetreiber, vom Grundversorger oder von dessen
Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers und des Grundversorgers vom Kunden selbst abgelesen
werden. Können die Messeinrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig abgelesen werden, so kann der Verbrauch
des Kunden insbesondere auf Grundlage des letzten Ablesung, geschätzt werden, wobei die tatsächlichen
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.
2.3. Verrechnungspreis und Leistungspreis sind Jahreswerte, die tagesgenau umgerechnet werden.
2.4. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Arbeitspreise, so wird der für die neuen Preise
maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
3. Zahlungsmöglichkeiten
3.1. Der Kunde begleicht die fälligen Stromrechnungen oder Abschlagszahlungen durch Überweisung auf
eines der bekannten Konten des Grundversorgers. Daneben besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am Lastschriftverfahren oder durch Abbuchungsauftrag.
3.2. Bei Überweisung sich die Abschlagszahlungen ohne weitere Aufforderungen zu den auf der Rechnung
ausgewiesenen Terminen fristgerecht auf eines der bekannten Konten des Grundversorgers zu leisten.
4. Zahlungsverzug und Erstattung sonstiger Kosten
Kosten, die dem Grundversorger durch Zahlungsverzug des Kunden oder durch Unterbrechung und Wiederherstellung der Grundversorgung entstehen, sind diesem nach der im Preisblatt des Grundversorgers ausgewiesenen Höhe zu erstatten.
5. Nachprüfung von Messeinrichtungen
5.1. Auf Verlangen des Kunden ist der Grundversorger verpflichtet, die Nachprüfung der Messeinrichtung
durch eine Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 Eichgesetz zu veranlassen.
5.2. Ergibt die Nachprüfung, dass die gesetzlichen Verkehrsfehlgrenzen nicht überschritten werden, so hat der
Kunde die Kosten der Prüfung einschließlich aller evtl. damit verbundenen Nebenkosten zu tragen. Andernfalls
fallen die Kosten dem Grundversorger zur Last.
6. Inkrafttreten
Die Ergänzenden Bedingungen treten am 01. Juli 2007 in Kraft. Sie sind Bestandteil des Grundversorgungsverhältnisses.
Stadtwerke Pappenheim GmbH, 01.01.2015
Stadtwerke Pappenheim GmbH
Stadtmühle 4
91788 Pappenheim
Tel.:
09143/ 606-28
Fax:
09143/ 606-91
E-Mail: [email protected]
Preisblatt
zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Pappenheim GmbH zur Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die
Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung – Strom GVV)
(Stadtwerke Pappenheim GmbH = nachfolgend SWP genannt)
I. Abrechnung (§§ 12 StromGVV)
Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt zum Ende des Abrechnungsjahres in einer Jahresabrechnung.
Abgelesene Zählerstände können unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse auf einen Abrechnungsstichtag hochgerechnet werden.
II. Zahlungsverzug gemäß §17 Absatz 2 StromGVV, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung nach
§ 19 Absatz 4 StromGVV
Die SWP berechnen im Fall von Zahlungsverzug gemäß § 17 Absatz 2 StromGVV, der Unterbrechung der Versorgung sowie der Wiederherstellung der Versorgung gemäß § 19 Absatz 4 StromGVV folgende Kosten:
netto
brutto
1. Zahlungsverzug, Rücklasten und Bankgebühren
- für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung)
sowie Verzugszinsen
5,00 EUR*
- für jeden Einsatz eines Beauftragten der SWP während der üblichen Arbeitszeit zum Einzug einer Forderung
25,00 EUR*
- bei einem Abbuchungsservice ohne ausreichende Kontodeckung
oder Widerspruch sowie Rückschecks werden dem Kunden die
anfallenden Bankgebühren und weitere Kosten weiterbelastet
zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von
3,00 EUR*
2. für jeden Einsatz eines Beauftragten der SWP während der üblichen Arbeitszeit
- aufgrund sonstiger Veranlassung durch den Kunden (z.B. vergebliche Terminvereinbarung)
39,50 EUR
47,00 EUR
- zur Unterbrechung der Versorgung sowie zur Wiederaufnahme der
Versorgung nach vorausgegangener Unterbrechung (während
der üblichen Arbeitszeit)
39,50 EUR
47,00 EUR
51,35 EUR
61,11 EUR
3. für jeden Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des
Kunden
Den genannten Beträgen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (zur
Zeit 19%) hinzugerechnet. Die mit* gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Die SWP behalten sich vor, neu hinzukommende Steuern und Abgaben zusätzlich in Rechnung zu stellen.
III. Inkrafttreten
Die Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft.
Stadtwerke Pappenheim GmbH, 01.01.2015

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