Tenor Die Artikel 49 bis 55 EG stehen einer nationalen - EUR-Lex
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Tenor Die Artikel 49 bis 55 EG stehen einer nationalen - EUR-Lex
16.9.2006 Amtsblatt der Europäischen Union DE C 224/17 Tenor Tenor Die Artikel 49 bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach der eine in diesem Mitgliedstaat wohnende natürliche Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Fahrzeug mietet, bei Beginn der Benutzung dieses Fahrzeugs auf den Straßen des ersten Mitgliedstaats eine Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten hat, ohne dass die Dauer der Benutzung dieses Straßennetzes berücksichtigt wird und ohne dass diese Person ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung geltend machen könnte, wenn das Fahrzeug weder dazu bestimmt ist, im Wesentlichen im erstgenannten Mitgliedstaat dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise benutzt wird. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. (1) ABl. C 205 vom 20.08.2005. 2. Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH trägt die Kosten des Verfahrens. (1) ABl. C 296 vom 26.11.2005. Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan [Frankreich]) — Ameur Echouikh/Secrétaire d'État aux anciens combattants (Rechtssache C-336/05) (1) Beschluss des Gerichtshofes(Vierte Kammer) vom 1. Juni 2006 — Plus Warenhandelsgesellschaft mbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — EuropaMittelmeer-Abkommen EG-Marokko — Artikel 65 — Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit — Kriegsinvalidenrente) (Rechtssache C-324/05 P) (1) (2006/C 224/31) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Anmeldung einer Wortbildmarke mit dem Wortelement „Turkish Power“ — Widerspruch der Inhaberin der Wortmarke POWER — Zurückweisung des Widerspruchs — Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel) Verfahrenssprache: Französisch Vorlegendes Gericht Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan (2006/C 224/30) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: Ameur Echouikh Verfahrensbeteiligte Beklagter: Secrétaire d'État aux anciens combattants Rechtsmittelführerin: Plus Warenhandelsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Piepenbrink) Gegenstand Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (vertreten durch: G. Schneider als Bevollmächtigten) Gegenstand Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04 (Plus Warenhandelsgesellschaft mbH/HABM — Joachim Bälz und Friedmar Hiller), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM, mit der die Beschwerde der Klägerin, Inhaberin der Marke „POWER“, gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Bildmarke „TURKISH POWER“ zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat — Gefahr der Verwechslung der Marken Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan — Auslegung der Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70, S. 2), der Artikel 40 und 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1) und des nach Artikel 12 EG und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit — Unmittelbare Wirkung — Begriff der „Arbeitskräfte“, des „Entgelts“ und der „Leistung der sozialen Sicherheit“ — Nationales Gesetz, wonach ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, keine Kriegsinvalidenrente erhält