Erlass zur Belegung von Schulgebäuden
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Erlass zur Belegung von Schulgebäuden
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Staatssekretär Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf . / ^ S ^ A u g u s t 2015 Seite 1 von 4 Bezirksregierung Arnsberg Herrn Regierungspräsident Dr. Gerd Bollermann Aktenzeichen: Abteilung 2 bei Antwort bitte angeben Bezirksregierung Detmold Frau Regierungspräsidentin Marianne Thomann-Stahl Auskunft erteilt: Herr Dr. Schrapper Bezirksregierung Düsseldorf Frau Regierungspräsidentin Anne Lütkes Telefon 0211 5867-3526 Telefax 0211 5867- @msw.nrw.de Bezirksregierung Köln Frau Regierungspräsidentin Gisela Walsken Bezirksregierung Münster Herrn Regierungspräsident Prof. Dr. Reinhard Klenke Belegung von Schulgebäuden und Schulanlagen gem. § 94 Abs. 1 SchuIG im Rahmen der Aufnahme von Flüchtlingen Sehr geehrte Frau Lütkes, sehr geehrte Frau Thomann-Stahl, sehr geehrte Frau Walsken, sehr geehrter Herr Dr. Bollermann, sehr geehrter Herr Professor Klenke, auch im Namen von Frau Ministerin Löhrmann darf ich mich noch einmal für das angenehme und konstruktive Gespräch am vergangenen Montag bedanken. Zu einigen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit Schule und Unterricht bei der Aufnahme von Flüchtlingen ergeben, erläutere ich dazu gern noch einmal zusammenfassend die Rechtslage: Anschrift: Völklinger StraBe 49 40221 Düsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 [email protected] www.schulministerium.nrw.de I. Ab wann besteht für Flüchtlingskinder Schulpflicht und entsteht die Verantwortlichkeit der Schule? Nach § 34 Absatz 6 SchuIG sind Kinder von Asylbewerbern sowie unbegleitete Minderjährige, die einen Asylantrag gestellt haben, schulpflichtig, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Ausreisepflichtige bleiben bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht schulpflichtig. Somit erstreckt sich die Schulpflicht nicht auf Aufenthalte in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) oder Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes (ZUE), die der vorübergehenden Unterbringung bis zur Zuweisung an eine Kommune dienen. Gleiches gilt, wenn eine solche Unterbringung nicht in einer der bisherigen offiziellen Einrichtungen erfolgt, sondern zu demselben Zweck kurzfristige Unterbringungsmöglichkeiten von den Kommunen geschaffen werden (z.B. Nutzung von Turnhallen auf Schulgelände), ohne dass die darin untergebrachten Personen der Kommune zur Aufnahme zugewiesen sind. II. Was müssen Schulen im Zusammenhang mit der Einhaltung und Überwachung der Schulpflicht beachten? Ab Begründung des öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses zum unter I. erläuterten Zeitpunkt gelten die für alle anderen Schülerinnen und Schüler erlassenen allgemeinen Regelungen (Rd.Erl. vom 04.02.2007 "Überwachung der Schulpflicht" - BASS 12-51 Nr. 5). Die Handhabung der darin enthaltenen Ermessensregelungen ist den Besonderheiten der Kinder und Jugendlichen in ihrer Flüchtlingssituation anzupassen. III. Welche Auswirkungen ergeben sich für die Aufsichtspflicht in Fällen, in denen Flüchtlinge auf dem Schulgelände untergebracht sind? Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auch dann allein auf ihre Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des Runderlasses vom 18.07.2005 "Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchuIG Aufsicht - " (BASS 12-08 Nr. 1). Dies schließt selbstverständlich die Kinder und Jugendlichen im Asylverfahren, die nach § 34 Absatz 6 SchuIG ebenfalls schulpflichtig geworden sind, ein. Keine Aufsichtspflichten ergeben sich aber in Bezug auf Flüchtlinge, die sich in (vorübergehend) umgewidmeten Einrichtungen auf dem Schulgelände aufhalten, ohne selbst Schülerinnen oder Schüler der Schule zu sein. Seite2 von 4 IV. Wer gewährleistet die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Das Ministerium für Inneres und Kommunales trägt dafür Sorge, dass die Sicherheit und Ordnung auf den schulischen wie den nicht mehr schulisch genutzten Flächen gewährleistet wird. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden zwischen dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung abgestimmt. V. Wer hat das Hausrecht über das Schulgelände? In schulisch genutzten Liegenschaften (Gebäude, Schulhöfe) übt die Schulleitung das Hausrecht für den Schulträger aus. Soweit der Schulträger Teile der Liegenschaft (z.B. die Turnhalle) nicht mehr für eine schulische Nutzung zur Verfügung stellen kann, fällt das Hausrecht an den Betreiber der Einrichtung (das kann die Kommune selbst sein oder ein von ihr bzw. dem Land beauftragter Dritter, z.B. DRK, EHC o.ä.). VI. Welche Verpflichtungen hat der Schulträger bei Belegung der durch Schulen genutzten Sportstätten mit Flüchtlingen hinsichtlich der Erteilung von Sportunterricht? Nach § 79 SchuIG sind Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung des Schulträgers gilt auch fort, wenn die bisher von einer oder mehreren Schulen genutzten Sportstätten aufgrund einer Belegung mit Flüchtlingen nicht verfügbar sind. Diese Sachlage ist vom Grundsatz her vergleichbar mit Situationen, in denen Teile der Schulgebäude aus anderen Gründen (z.B. dringende Reparaturen) temporär nicht genutzt werden können. Die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Gebäude bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Schulträger jeder Schule eine eigene Sporthalle zur Verfügung stellen muss. Alternativ kann auch die Mitnutzung anderer Sportstätten ermöglicht werden, um den stundenplanmäßigen Sportunterricht zu gewährleisten. In diesem Fall sind organisatorische Absprachen zwischen dem Schulträger und den betroffenen Schulen zu treffen. Wenn die sind, darf planmäßig vollständig Sportstätten einer einzelnen Schule nicht verfügbar dies jedenfalls nicht dazu führen, dass der stundenvorgesehene Sportunterricht (nur) an dieser Schule nicht erteilt wird. Soweit die Situation dies erfordert, sind auch die Schulen gehalten, Möglichkeiten innerschulischer Organisation hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung (z.B. Nutzung von Außensportanlagen) und Unterrichtserteilung (z.B. Wochenstundenrahmen nach der Stundentafel für den Sportunterricht) auszuschöpfen und damit ihrerseits den Schulträger zu entlasten. Dieses Schreiben ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales abgestimmt. Bitte geben Sie, wie verabredet, die notwendigen Informationen in geeigneter Weise an die betroffenen Schulen und die Schulträger Ihres Bezirks weiter. Den Kommunalen Spitzenverbänden werde ich dieses Schreiben im Hinblick auf die allgemeinen Belange der Schulträger mit gleicher Post zur Kenntnis gegeben. Mit freundlichen Grüßen Ludwig Hecke Sejte 4 von 4