Erlass zur Belegung von Schulgebäuden

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Erlass zur Belegung von Schulgebäuden
Ministerium für
Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Staatssekretär
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf
. / ^ S ^ A u g u s t 2015
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Bezirksregierung Arnsberg
Herrn Regierungspräsident Dr. Gerd Bollermann
Aktenzeichen:
Abteilung 2
bei Antwort bitte angeben
Bezirksregierung Detmold
Frau Regierungspräsidentin Marianne Thomann-Stahl
Auskunft erteilt:
Herr Dr. Schrapper
Bezirksregierung Düsseldorf
Frau Regierungspräsidentin Anne Lütkes
Telefon
0211 5867-3526
Telefax
0211 5867-
@msw.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Frau Regierungspräsidentin Gisela Walsken
Bezirksregierung Münster
Herrn Regierungspräsident Prof. Dr. Reinhard Klenke
Belegung von Schulgebäuden und Schulanlagen gem. § 94 Abs. 1
SchuIG im Rahmen der Aufnahme von Flüchtlingen
Sehr geehrte Frau Lütkes,
sehr geehrte Frau Thomann-Stahl,
sehr geehrte Frau Walsken,
sehr geehrter Herr Dr. Bollermann,
sehr geehrter Herr Professor Klenke,
auch im Namen von Frau Ministerin Löhrmann darf ich mich noch einmal für das angenehme und konstruktive Gespräch am vergangenen
Montag bedanken. Zu einigen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit Schule und Unterricht bei der Aufnahme von Flüchtlingen ergeben, erläutere ich dazu gern noch einmal zusammenfassend die
Rechtslage:
Anschrift:
Völklinger StraBe 49
40221 Düsseldorf
Telefon
0211 5867-40
Telefax
0211 5867-3220
[email protected]
www.schulministerium.nrw.de
I.
Ab wann besteht für Flüchtlingskinder Schulpflicht und entsteht die
Verantwortlichkeit der Schule?
Nach § 34 Absatz 6 SchuIG sind Kinder von Asylbewerbern sowie
unbegleitete Minderjährige, die einen Asylantrag gestellt haben,
schulpflichtig, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Ausreisepflichtige bleiben bis zur
Erfüllung ihrer Ausreisepflicht schulpflichtig.
Somit erstreckt sich die Schulpflicht nicht auf Aufenthalte in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) oder Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes (ZUE), die der vorübergehenden Unterbringung bis zur Zuweisung an eine Kommune dienen. Gleiches
gilt, wenn eine solche Unterbringung nicht in einer der bisherigen
offiziellen Einrichtungen erfolgt, sondern zu demselben Zweck
kurzfristige Unterbringungsmöglichkeiten von den Kommunen geschaffen werden (z.B. Nutzung von Turnhallen auf Schulgelände),
ohne dass die darin untergebrachten Personen der Kommune zur
Aufnahme zugewiesen sind.
II.
Was müssen Schulen im Zusammenhang mit der Einhaltung und
Überwachung der Schulpflicht beachten?
Ab Begründung des öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses zum
unter I. erläuterten Zeitpunkt gelten die für alle anderen Schülerinnen und Schüler erlassenen allgemeinen Regelungen (Rd.Erl.
vom 04.02.2007 "Überwachung der Schulpflicht" - BASS 12-51
Nr. 5). Die Handhabung der darin enthaltenen Ermessensregelungen ist den Besonderheiten der Kinder und Jugendlichen in ihrer
Flüchtlingssituation anzupassen.
III.
Welche Auswirkungen ergeben sich für die Aufsichtspflicht in Fällen, in denen Flüchtlinge auf dem Schulgelände untergebracht
sind?
Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auch dann allein auf
ihre Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des Runderlasses
vom 18.07.2005 "Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchuIG Aufsicht - " (BASS 12-08 Nr. 1). Dies schließt selbstverständlich
die Kinder und Jugendlichen im Asylverfahren, die nach § 34 Absatz 6 SchuIG ebenfalls schulpflichtig geworden sind, ein.
Keine Aufsichtspflichten ergeben sich aber in Bezug auf Flüchtlinge, die sich in (vorübergehend) umgewidmeten Einrichtungen auf
dem Schulgelände aufhalten, ohne selbst Schülerinnen oder
Schüler der Schule zu sein.
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IV.
Wer gewährleistet die öffentliche Sicherheit und Ordnung?
Das Ministerium für Inneres und Kommunales trägt dafür Sorge,
dass die Sicherheit und Ordnung auf den schulischen wie den
nicht mehr schulisch genutzten Flächen gewährleistet wird. Die
dazu erforderlichen Maßnahmen werden zwischen dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Schule
und Weiterbildung abgestimmt.
V.
Wer hat das Hausrecht über das Schulgelände?
In schulisch genutzten Liegenschaften (Gebäude, Schulhöfe) übt
die Schulleitung das Hausrecht für den Schulträger aus. Soweit
der Schulträger Teile der Liegenschaft (z.B. die Turnhalle) nicht
mehr für eine schulische Nutzung zur Verfügung stellen kann, fällt
das Hausrecht an den Betreiber der Einrichtung (das kann die
Kommune selbst sein oder ein von ihr bzw. dem Land beauftragter
Dritter, z.B. DRK, EHC o.ä.).
VI.
Welche Verpflichtungen hat der Schulträger bei Belegung der
durch Schulen genutzten Sportstätten mit Flüchtlingen hinsichtlich
der Erteilung von Sportunterricht?
Nach § 79 SchuIG sind Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude,
Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten
sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine
am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie
orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung des Schulträgers gilt auch fort, wenn die bisher von einer oder mehreren Schulen genutzten Sportstätten aufgrund einer
Belegung mit Flüchtlingen nicht verfügbar sind. Diese Sachlage ist
vom Grundsatz her vergleichbar mit Situationen, in denen Teile
der Schulgebäude aus anderen Gründen (z.B. dringende Reparaturen) temporär nicht genutzt werden können.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Gebäude bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Schulträger jeder Schule eine eigene Sporthalle zur Verfügung stellen muss. Alternativ kann auch
die Mitnutzung anderer Sportstätten ermöglicht werden, um den
stundenplanmäßigen Sportunterricht zu gewährleisten. In diesem
Fall sind organisatorische Absprachen zwischen dem Schulträger
und den betroffenen Schulen zu treffen.
Wenn die
sind, darf
planmäßig
vollständig
Sportstätten einer einzelnen Schule nicht verfügbar
dies jedenfalls nicht dazu führen, dass der stundenvorgesehene Sportunterricht (nur) an dieser Schule
nicht erteilt wird.
Soweit die Situation dies erfordert, sind auch die Schulen gehalten, Möglichkeiten innerschulischer Organisation hinsichtlich der
Unterrichtsgestaltung (z.B. Nutzung von Außensportanlagen) und
Unterrichtserteilung (z.B. Wochenstundenrahmen nach der Stundentafel für den Sportunterricht) auszuschöpfen und damit ihrerseits den Schulträger zu entlasten.
Dieses Schreiben ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales
abgestimmt. Bitte geben Sie, wie verabredet, die notwendigen Informationen in geeigneter Weise an die betroffenen Schulen und die Schulträger Ihres Bezirks weiter. Den Kommunalen Spitzenverbänden werde
ich dieses Schreiben im Hinblick auf die allgemeinen Belange der
Schulträger mit gleicher Post zur Kenntnis gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ludwig Hecke
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