Emissionsprospekt Credit Suisse Real Estate Fund Green Property
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Emissionsprospekt Credit Suisse Real Estate Fund Green Property
ission1 m E e u 01 Ne April 2 5. 4. bis 1 Real Estate Asset Management Emissionsprospekt Credit Suisse Real Estate Fund Green Property Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Immobilienfonds» für qualifizierte Anleger 2 Credit Suisse Real Estate Fund Green Property Emissionsprospekt vom 1. April 2011 Fondsdomizil: Fondsleitung: Depotbank: Vertrieb: Schweiz Credit Suisse Asset Management Funds AG, Zürich Credit Suisse AG, Zürich Schweiz Dieser Emissionsprospekt mit integriertem Fondsvertrag mit Anhang (zusammen der «Prospekt») ist die ausschliessliche Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property (nachstehend auch der «Fonds» oder der «Immobilienfonds»). Der Prospekt wird am 21. April 2011 mit einem Zusatz zum Prospekt ergänzt, welcher die genaue Anzahl der effektiv neu zu emittierenden Anteile bekannt gibt. Dieser Zusatz zum Prospekt bildet einen integrierenden Bestandteil zum Prospekt und muss zusammen mit diesem gelesen werden. Potenzielle Investoren werden gebeten, insbesondere die Erläuterungen unter dem Titel «Risiken» sorgfältig durchzulesen. Inhaltsverzeichnis Das Angebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Informationen über den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Informationen über die Fondsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Informationen über die Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Informationen über Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Portfolioveränderungen vom 1. Januar 2011 bis zum 25. März 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Geschäftsjahr 2010 und Ausblick auf das Geschäftsjahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Index zur finanziellen Berichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Weitere Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Beilage: Fondsvertrag mit Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 3 4 Das Angebot Rechtsgrundlage Der Verwaltungsrat der Fondsleitung des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property hat am 24. Februar 2011 die Emission von maximal 3’000’000 Anteilen des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property beschlossen. Damit erhöht sich die Anzahl der sich im Umlauf befindenden Anteile von 3’000’000 auf maximal 6'000’000 Anteile. Die Emission wird kommissionsweise («best effort basis») im Rahmen eines öffentlichen Bezugsangebotes in der Schweiz durchgeführt. Die genaue Anzahl der auszugebenden Anteile ergibt sich aus der Anzahl der eingegangenen Zeichnungen, dabei wird ein Emissionsvolumen von rund CHF 309 Mio. angestrebt. Nicht gezeichnete Anteile werden allenfalls nicht emittiert, wodurch sich der Emissionsbetrag reduziert. Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Bezugsfrist allenfalls nicht gezeichnete Anteile zu übernehmen und anschliessend zusammen mit der Depotbank oder Dritten mit der gebotenen Sorgfalt im Markt zu platzieren. Nach dem Ende der Bezugsfrist gibt die Fondsleitung die Anzahl der effektiv zu emittierenden Anteile bekannt. Für besondere Risiken im Zusammenhang mit einer «best effort»-Emission siehe nachstehend «Risiken aufgrund der «best effort»-Emission» unter «Risiken». Die neuen Anteile werden zu den folgenden Bedingungen angeboten. Bezugsfrist 4. April 2011 bis 15. April 2011 (12.00 Uhr). Später eingereichte Ausübungserklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bezugsrechte, die nicht innerhalb der Bezugsfrist ausgeübt oder zum Verkauf aufgegeben werden, verfallen wertlos ohne Entschädigung (siehe nachstehend «Bezugsrechtshandel» und «Bezugsrechtspreis»). Die Ausübung der Bezugsrechte ist unwiderruflich. Bezugsverhältnis Jedem bisherigen Anteil wird ein (1) Bezugsrecht zugeteilt. Ein (1) bisheriger Anteil berechtigt zum Bezug eines (1) neuen Anteils gegen Bezahlung des Ausgabepreises in bar. Ausgabepreis CHF 103.00 netto je neuen Anteil. Der Ausgabepreis wurde gemäss Fondsvertrag festgelegt. Er basiert auf einem Inventarwert per 31. Dezember 2010 von CHF 99.44 je Anteil und schliesst den Einkauf in den laufenden Ertrag (d.h. für die Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 27. April 2011), eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von 1,50% sowie die Nebenkosten zugunsten des Fondsvermögens (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, marktkonforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, im Umfang von CHF 1.51 pro Anteil ein. 5 Die Liegenschaften des Fonds wurden durch die unabhängigen Schätzungsexperten per 31. Dezember 2010 geschätzt bzw. überprüft. Diese Schätzungen bildeten die Grundlage für die Errechnung des Ausgabepreises. Zuteilung Bezugsrechte Stichtag für die Zuteilung der Bezugsrechte ist der 1. April 2011 (nach Handelsschluss); ab dem 4. April 2011 werden die Anteile ex Bezugsrecht gehandelt. Ausübung des Bezugsrechts Die Bezugsrechte werden den bisherigen Anlegern durch die Depotbank eingebucht. Die Ausübung des Bezugrechts hat gemäss den Instruktionen der Depotbank zu erfolgen. Bezugsrechtshandel Bezugsrechte können gekauft (siehe allerdings «Anlegerkreis, Besonderheiten» hinten unter Kapitel «Informationen über den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property» und «Verkaufsrestriktionen» hinten unter Kapitel «Weitere Informationen») und veräussert werden; es findet jedoch kein offizieller Bezugsrechtshandel statt. Allfällige Käufe und Verkäufe von Bezugsrechten sind bis 15. April 2011 (12.00 Uhr) in Auftrag zu geben und werden mit Valuta 27. April 2011 abgerechnet. Bezugsrechte, die nicht innerhalb der Bezugsfrist ausgeübt oder zum Verkauf aufgegeben werden, verfallen wertlos ohne Entschädigung (siehe nachstehend «Bezugsrechtspreis»). Im Falle einer Überzeichnung können Kaufaufträge für Bezugsrechte gekürzt werden. Bezugsrechtspreis Grundlage für die Berechnung des Bezugsrechtspreises ist der Durchschnitt der in der Zeit vom 4. April 2011 bis 14. April 2011 bezahlten Schlusskurse der Anteile des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property. Wird an einem Tag kein bezahlter Kurs erzielt, wird als Ersatz der Durchschnitt von Geldkurs und Briefkurs anstelle des fehlenden bezahlten Kurses verwendet. Der Bezugsrechtspreis wird auf einen Rappen gerundet. Zuteilung Die Zuteilung der Anteile erfolgt am 21. April 2011. Über die Zuteilung und allfällige Kürzungen entscheidet die Fondsleitung. Das Bezugsrecht der bisherigen Anleger ist jedoch gewahrt. Die Fondsleitung behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Bezugsfrist allenfalls nicht gezeichnete Anteile zu übernehmen und anschliessend zusammen mit der Depotbank oder Dritten mit der gebotenen Sorgfalt im Markt zu platzieren. Liberierung 27. April 2011 Lieferung Die Anteile sind weder SIX SIS AG- noch Euroclear-fähig und können daher weder über die SIX SIS AG noch Euroclear geliefert werden (siehe nachstehend «Verurkundung / Depotpflicht»). Handel der Anteile Nach der Liberierung können die neuen Anteile des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property gehandelt werden. 6 Die Fondsleitung stellt über die Credit Suisse AG, Zürich, einen regelmässigen ausserbörslichen Handel der Anteile sicher. Die genaue Anzahl der effektiv neu zu emittierenden Anteile wird nach Ablauf der Bezugsfrist durch die Fondsleitung bekanntgegeben und im Zusatz zum Prospekt enthalten sein. Publikumsöffnung / Börsenkotierung Der Fondsleitung sieht vor, den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property innerhalb von fünf Jahren seit der Erstemission für das Publikum und mithin auch für nicht-qualifizierte Anleger zu öffnen und an der SIX Swiss Exchange AG zu kotieren (siehe § 25 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Anlegerkreis Der Fonds steht nur qualifizierten Anlegern offen (siehe ausführlich hinten, «Anlegerkreis, Besonderheiten» unter «Informationen über den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property»). Verurkundung / Depotpflicht Die Anteile werden ausschliesslich buchmässig auf den Namen des Anlegers geführt und sind zwingend bei der Credit Suisse AG, Schweiz, einzubuchen und zu verwahren. Nur mit vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung sowohl der Fondsleitung als auch der Depotbank können die Anteile bei einer anderen Bank der Credit Suisse Group AG innerhalb der Schweiz eingebucht und gehalten werden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheins zu verlangen. Es werden nur ganze Anteile ausgegeben (keine Fraktionen möglich). Ausschüttungen Die neuen Anteile berechtigen zur Teilnahme am Erfolg des Fonds ab 1. Januar 2011 für das volle Geschäftsjahr 2011 (siehe «Verwendung des Erfolgs» hinten unter «Informationen über den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property»). Verwendung des Emissionserlöses Der Emissionserlös wird im Rahmen der Anlagepolitik in Immobilienwerte und speziell in nachhaltige Neubauprojekte investiert (siehe § 8 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Valorennummern / ISIN Anteile Credit Suisse Real Estate Fund Green Property Valorennummer: 10 077 844 / ISIN CH0100778445 Bezugsrecht Valorennummer: Verkaufsrestriktionen 12 646 526 / ISIN CH0126465266 Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Immobilienfonds im Ausland kommen die dort geltenden anlagefonds- und steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Anteile dieses Immobilienfonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anlegern mit amerikanischer Staatsangehörigkeit bzw. Anlegern, die der amerikanischen Einkommenssteuer unterliegen, wird empfohlen, vor dem Kauf der Anteile des Fonds einen Steuerberater zu konsultie- 7 ren. Ein solcher Kauf könnte unter amerikanischem Steuerrecht für den Anleger nachteilige Folgen haben. Die Fondsleitung stellt den Anlegern keine Auskunft zwecks einer «Qualified Electing Fund Election» gemäss §1293 des «US Internal Revenue Code» zur Verfügung. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder die Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken. Terminübersicht Force Majeure 8 Stichtag für die Zuteilung der Bezugsrechte 1. April 2011 (nach Handelsschluss) Bezugsrechtsabgang 4. April 2011 Beginn der Bezugsfrist 4. April 2011 Ende der Frist zur Aufgabe von Kauf- und Verkaufsaufträgen von Bezugsrechten 15. April 2011 (12.00 Uhr) Ende der Bezugsfrist 15. April 2011 (12.00 Uhr) Bekanntgabe der genauen Anzahl effektiv neu auszugebender Anteile 20. April 2011 Publikation des Zusatzes zum Prospekt 21. April 2011 Zuteilung der Anteile 21. April 2011 Liberierung der Anteile in bar 27. April 2011 Die Fondsleitung sowie die Credit Suisse AG haben das Recht, jederzeit vor dem Liberierungsdatum aufgrund von bedeutenden Ereignissen nationaler oder internationaler, währungspolitischer, finanzieller, wirtschaftlicher, politischer oder abwicklungstechnischer Natur oder bei Eintreten von Vorkommnissen anderer Art, die den Erfolg des Angebots ernsthaft in Frage stellen würden, die Emission der Anteile zu verschieben bzw. diese nicht durchzuführen. Informationen über den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property Allgemeine Angaben zum Fonds Credit Suisse Real Estate Fund Green Property ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Immobilienfonds» im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 58 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) für qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 4 KAG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV). Der Fondsvertrag wurde von der Fondsleitung und der Depotbank erstellt und am 25. Februar 2009 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt. Der Fonds ist von der Pflicht, für einen regelmässigen Handel der Anteile zu sorgen, der Pflicht zur zweimaligen Publikation des Wechsels der Fondsleitung und/oder der Depotbank, der Pflicht zur Erstellung eines Prospektes und eines vereinfachten Prospektes sowie der Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes befreit (§ 1 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Anstelle der Barzahlung des Anlegers zum Erwerb von Fondsanteilen kann die Fondsleitung im Einzelfall auch einer Einbringung von Anlagen in Form einer Sacheinlage zustimmen (siehe § 1 Ziff. 4 und § 17 Ziff. 8 ff. des Fondsvertrages). Der Immobilienfonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am Immobilienfonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Vertrag teil. Anlegerkreis, Besonderheiten Als Anleger des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property zugelassen sind ausschliesslich qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 4 KAG und Art. 6 Abs. 1 KKV. Als qualifizierte Anleger gelten namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler (einschliesslich deren Kunden mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag) und Fondsleitungen, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlichrechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, Unternehmen mit professioneller Tresorerie sowie vermögende Privatpersonen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 KKV. Professionelle Tresorerie liegt vor, wenn das Unternehmen bzw. die öffentlichrechtliche Körperschaft oder Vorsorgeeinrichtung mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person damit betraut, seine Finanzmittel dauernd zu bewirtschaften (§ 5 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar (in Ausnahmefällen durch Sacheinlage, vgl. § 17 Ziff. 8 ff. des Fondsvertrages) eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Erfolg des Immobilienfonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet (§ 5 Ziff. 2 des Fondsvertrages). 9 Publikumsöffnung / Geplante Kotierung Die Fondsleitung sieht vor, den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property innerhalb eines Zeithorizontes von fünf Jahren seit der Erstemission für das Publikum und mithin auch für nicht-qualifizierte Anleger zu öffnen und an der SIX Swiss Exchange AG zu kotieren (§ 1 Ziff. 4 und § 25 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Dies bedingt eine Änderung des Fondsvertrages, mit welcher sämtliche von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ausnahmen rückgängig gemacht werden. Der Immobilienfonds muss zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Risikoverteilungsvorschriften einhalten. Anlageziel und Anlagepolitik sowie Beschränkungen Das Anlageziel des Immobilienfonds besteht hauptsächlich im Aufbau und in der langfristigen Substanzerhaltung von Immobilien und in der Ausschüttung angemessener Erträge. Der Immobilienfonds investiert vorwiegend in nachhaltige Immobilienwerte und Immobilienprojekte in der ganzen Schweiz, d.h. in Grundstücke einschliesslich Zugehör. Der Credit Suisse Real Estate Fund Green Property hält die Immobilien in direktem Grundbesitz. Die Grundstücke werden im Grundbuch auf den Namen der Fondsleitung eingetragen, unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds. Als Anlagen dieses Immobilienfonds sind zugelassen (§ 8 Ziff. 2 des Fondsvertrages): – – – – – Wohnbauten; Kommerziell genutzte Liegenschaften; Bauten mit gemischter Nutzung; Stockwerkeigentum; Bauland (inkl. Abbruchobjekte und angefangene Bauten), das erschlossen sowie für eine umgehende Überbauung geeignet ist bis 100% des Fondsvermögens; – Unbebaute Grundstücke, welche in der Bauzone eingezont und erschlossen sind, die mittels Entwicklungsprojekten der Überbauung zugeführt werden bis zu 10% des Fondsvermögens; – Baurechtsgrundstücke bis maximal 20% des Fondsvermögens, wobei Bauland (inkl. Abbruchobjekte und angefangene Bauten), unbebaute Grundstücke und Baurechtsgrundstücke zusammen bis höchstens 100% des Fondsvermögens ausmachen dürfen. Alleineigentum wird in der Regel bevorzugt, es ist aber auch Miteigentum an Grundstücken und Stockwerkeigentum zulässig. Gewöhnliches Miteigentum ist zulässig, sofern die Fondsleitung einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, d.h. wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügt. Ferner kann die Fondsleitung das Vermögen des Immobilienfonds bis maximal 25% des Fondsvermögens in Anteile an anderen schweizerischen Immobilienfonds sowie Immobilieninvestmentgesellschaften mit Sitz in der Schweiz und Immobilienzertifikate investieren (gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c KAG), sofern deren Anteile bzw. Aktien an einer Schweizer Börse kotiert sind. Weiter kann sie bis maximal 10% des Fondsvermögens in Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte anlegen (siehe § 8 und § 15 Ziff. 4 des Fondsvertrages für detaillierte Angaben). 10 Die Fondsleitung darf Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist (siehe § 8 Ziff. 5 und § 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung muss ihre Anlagen auf mindestens fünf Grundstücke verteilen, wobei Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind sowie aneinandergrenzende Parzellen, als ein einziges Grundstück gelten. Der Verkehrswert eines Grundstücks darf nicht mehr als 40% des Fondsvermögens betragen (§ 1 Ziff. 4 und § 15 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Die Belastung aller Grundstücke darf im Durchschnitt 50% des Verkehrswertes nicht übersteigen (§ 14 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung muss die Anlagebeschränkungen fünf Jahre nach Lancierung des Fonds erfüllen (§ 1 Ziff. 4 und § 7 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden (§ 7 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte, keine Pensionsgeschäfte und setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein (siehe §§ 10 – 12 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Ausnahme von Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten (§ 13 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds Bauten erstellen lassen (§ 8 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung investiert vorwiegend in nachhaltige Neubauprojekte, Bauten und Umbauten. Die Nachhaltigkeit wird bewertet nach den Kriterien (i) Energieeffizienz und Energieträger, (ii) verwendete Materialien, (iii) Nutzungsflexibilität und (iv) vorhandene öffentliche und private Infrastruktur. Neubauprojekte, Bauten und Umbauten, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen bis höchstens 25% des Fondsvermögens betragen (§ 1 Ziff. 4 und § 8 Ziff. 4 i.V.m. § 15 Ziff. 4 Bst. f des Fondsvertrages). Für die detaillierten Bestimmungen zu den Anlagevorschriften und -beschränkungen wird auf § 1 Ziff. 4 und § 8 sowie § 15 des Fondsvertrages verwiesen. Profil des typischen Anlegers Der Immobilienfonds eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger können zeitweilige Schwankungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage angewiesen. 11 Fondsdomizil Schweiz Fondsleitung Credit Suisse Asset Management Funds AG, Zürich Depotbank Credit Suisse AG, Zürich Vergütungen Vergütungen und Auslagenersatz von Fondsleitung und Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland richten sich nach dem Fondsvertrag (siehe Ziff. 4.3 des Anhangs zum Fondsvertrag und §§ 18 – 19 des Fondsvertrages). Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Verwendung des Erfolgs Der Nettoertrag des Fonds wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in Schweizerfranken an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vorsehen (siehe § 22 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden (siehe § 22 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ganz oder teilweise ausgeschüttet oder ganz oder teilweise zur Wiederanlage zurückbehalten werden. Kapitalveränderungen seit Gründung des Fonds Nettofondsvermögen per 31.12.2009: CHF 295,8 Mio.1 Nettofondsvermögen per 31.12.2010: CHF 298,3 Mio. Verkehrswert der Liegenschaften per 31.12.2009: CHF 136,1 Mio.1 Verkehrswert der Liegenschaften per 31.12.2010: CHF 264,5 Mio. 1 12 Der Fonds wurde per 12.05.2009 lanciert. Das erste Geschäftsjahr umfasst die Zeitspanne vom 12.05. bis 31.12.2009 (verkürztes Geschäftsjahr). Weitere Kennzahlen Jahresabschluss per Inventarwert pro Anteil (inkl. Ausschüttung) in CHF Agio Schlusskurs in CHF (Geldkurs) Höchster Kurs (Berichtsperiode) in CHF Tiefster Kurs (Berichtsperiode) in CHF Ausschüttung pro Anteil in CHF Ausschüttungsrendite Ausschüttungsquote Performance Anlagerendite Fremdfinanzierungsquote in % der Verkehrswerte 2 Eigenkapitalrendite (ROE) Betriebsgewinnmarge (EBIT-Marge) Fondsbetriebsaufwandquote (TERREF) Mietzinsausfallquote 31.12.2010 * 31.12.20091 99.44 13,64% 98.60 7,51% 113.00 106.00 113.00 106.00 106.00 0.00 n/a n/a 6,60% 0,85% 3 103.00 0.00 n/a n/a 6,00% 0,08% 3 0,00% 0,84% 3 44,28% 3 0,00% 0,08% n/a 3 0,57% 0,00% 3 0,61% n/a 3 3 3 * Die Kennzahlen wurden nach der neuen Fachinformation der SFA vom 17.11.2010 «Kennzahlen von Immobilienfonds» berechnet. 1 Der Fonds wurde per 12.05.2009 lanciert. Das erste Geschäftsjahr umfasst die Zeitspanne vom 12.05. bis 31.12.2009 (verkürztes Geschäftsjahr). 2 Maximal zulässige Belastung: 50% der Verkehrswerte (Art. 65 Abs. 2 KAG und Art. 96 Abs. 1 KKV) 3 Kennzahlen aufgrund Neulancierung des Fonds nicht aussagekräftig Relevante Steuervorschriften Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Potenzielle Anleger sollten sich über die Gesetze und Verordnungen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz und den Verkauf von Anteilen an ihrem (Wohn-) Sitz Anwendung finden, informieren und beraten lassen. Der vorliegende Prospekt vermag eine individuelle Steuerberatung nicht zu ersetzen. Anlagefonds, die Immobilien direkt halten, werden in der Schweiz wie folgt besteuert: Die Erträge und Kapitalgewinne aus direktem Grundbesitz werden auf Stufe der direkten Bundessteuer beim Fonds selbst besteuert und sind dafür beim Anleger (Privat- und Geschäftsvermögen) mit (Wohn-) Sitz in der Schweiz steuerfrei. Die Ertrags-, Kapital- und Grundstückgewinnbesteuerung auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt gemäss den kantonalen Steuergesetzen, welche mit den vorgenannten Regeln der direkten Bundessteuer weitgehend harmonisiert sind. Die Erträge aus Immobilien im Direktbesitz unterliegen bei Ausschüttung nicht der Verrechnungssteuer. Die anderen vom Fonds realisierten Erträge (z.B. Erträge von Immobiliengesellschaften, kurzfristige, festverzinsliche Effekten) unterliegen der Verrechnungssteuer 13 von 35%, ungeachtet dessen, ob eine Ausschüttung oder Wiederanlage (Thesaurierung) vorgenommen wird. Die Kapitalgewinne aus direktem Grundbesitz sowie Kapitalgewinne aus anderen Anlagen (inkl. indirektem Grundbesitz) sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden. Der in der Schweiz domizilierte Anleger kann die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer auf übrigen Erträgen durch Deklaration in der Steuererklärung, respektive durch separaten Verrechnungssteuerantrag, zurückfordern. Der im Ausland domizilierte Anleger kann die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die dem Fonds auf übrigen Erträgen aus Schweizer Quellen belastete eidgenössische Verrechnungssteuer kann vom Fonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können einer ausländischen Quellensteuer unterliegen. Hier kann eine Entlastung nach lokalem Recht oder nach Massgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens erfolgen. Die Ausgabe sowie Rückgabe von Anteilen am Fonds sind von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der Handel von Anteilen auf dem Sekundärmarkt unterliegt der Umsatzabgabe. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis in der Schweiz aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fondsleitung bietet neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegern an. Der Anleger kann seine Anteile und somit den Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) grundsätzlich jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten kündigen, indem er die Auszahlung seiner Anteile am Immobilienfonds in bar verlangt. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Bedingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich verlangt und sämtliche Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung gewünscht haben, befriedigt werden können. Die ordentliche wie auch die vorzeitige Rückzahlung erfolgen innerhalb von maximal zwei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 und § 17 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Unter bestimmten ausserordentlichen Umständen kann die Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben (siehe § 17 Ziff. 5 des Fondsvertrages). Der Rücknahmepreis wird gemäss § 16 (mit weiteren Verweisen) des Fondsvertrages berechnet und auf einen Franken gerundet. 14 Rücknahmekommission Die Rücknahmekommission beträgt maximal 5,00% des Nettoinventarwertes (siehe § 18 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Bekanntmachungen Publikationsorgane des Immobilienfonds sind das Schweizerische Handelsamtsblatt sowie die Neue Zürcher Zeitung. Mitteilungen an die Anleger, insbesondere betreffend Änderungen des Fondsvertrages, den Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank sowie die Liquidation des Immobilienfonds erfolgen durch die Fondsleitung mittels einmaliger Publikation (Ziff. 4.4 des Anhangs zum Fondsvertrag sowie § 23 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise beziehungsweise den Nettoinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommission» bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in der Neuen Zürcher Zeitung. Die Kurse werden täglich publiziert. Zusätzlich publiziert die Fondsleitung die Rücknahme- und Ausgabepreise innerhalb der ersten fünf Tage des Monats im Internet. Kursrelevante Veränderungen werden den Anlegern in den Publikationsorganen mitgeteilt. Die Fondsleitung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einen revidierten Jahresbericht des Immobilienfonds (siehe § 20 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Darin informiert sie über die Zusammensetzung des Fondsvermögens und den Inventarwert. Weitere Angaben zum Fonds Für weitere, ausführlichere Angaben zum Credit Suisse Real Estate Fund Green Property wird auf den Fondsvertrag mit Anhang des vorliegenden Prospekts verwiesen. Der Fondsvertrag mit Anhang und die jeweils aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. 15 Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Credit Suisse Asset Management Funds AG, Zürich, verantwortlich. Seit ihrer Gründung im Jahre 1984 und Eintragung als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich am 17. April 1984 ist sie ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt seit 30. Juni 1994 CHF 7 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und voll einbezahlt. Die Credit Suisse Asset Management Funds AG ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse AG, Zürich. Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 158 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 28. Februar 2011 auf rund CHF 92'370 Mio. belief. Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat der Fondsleitung setzt sich wie folgt zusammen: Heinz Hofmann, Präsident Luca Diener, Vizepräsident, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Daniel Brupbacher, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Christian Mesenholl, Mitglied, Director, Credit Suisse AG, Zürich Nicole Pauli, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Christian Schärer, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Dr. Thomas Schmuckli, Mitglied, Director, Credit Suisse AG, Zürich Mario Seris, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Real Estate Ausschuss Der Real Estate Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: Heinz Hofmann, Verwaltungsratspräsident Nicole Pauli, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Dr. Thomas Schmuckli, Director, Credit Suisse AG, Zürich Mario Seris, Managing Director, Credit Suisse AG, Zürich Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung der Fondsleitung setzt sich wie folgt zusammen: Thomas Schärer, Geschäftsführer Petra Reinhard, stellvertretende Geschäftsführerin Michael Bünzli, Mitglied, Legal Counsel Thomas Federer, Mitglied, Performance & Risk Management Patrick Tschumper, Mitglied, COO Thomas Vonaesch, Mitglied, Real Estate Fund Management Gabriele Wyss, Mitglied, Compliance 16 Beratung betreffend Anlageentscheide Die Fondsleitung hat die Credit Suisse AG in Zürich beauftragt, sie als Anlageberaterin bei der Investition der Fondsaktiven zu unterstützen. Die Credit Suisse AG ist ein weltweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden im Bereich Private & Retail Banking, Corporate & Investment Banking sowie Asset Management berät. Sie zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in den Bereichen institutionelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse AG abgeschlossener Vertrag. Delegation von Teilaufgaben Die Fondsleitung hat der Credit Suisse AG, Zürich, verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration delegiert. Es handelt sich um Aufgaben in den Bereichen Rechts- und Steuerberatung, Finanzwesen der Fondsleitung, Fonds- und Liegenschaftsbuchhaltung, Real Estate Portfolio Management und Administration, Facility Management, Personalwesen, Management Information System MIS, Risk Management und Investment Guideline Monitoring. Es besteht die Möglichkeit, der Credit Suisse AG, Zürich, weitere Teilaufgaben zu delegieren. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse AG, Zürich, abgeschlossener Vertrag. Die Liegenschaftsverwaltung und der technische Unterhalt sind vorwiegend an die Wincasa AG, Winterthur, delegiert. Die genaue Ausführung ist in separaten Verträgen geregelt. 17 Informationen über die Depotbank Rechtsform und Ort der Hauptverwaltung Als Depotbank fungiert die Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 unter dem Namen Schweizerische Kreditanstalt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Credit Suisse AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Haupttätigkeit Die Credit Suisse AG ist eine im Asset Management, Investment Banking und Private Banking international tätige Universalbank. 18 Informationen über Dritte Zahlstellen Credit Suisse AG, Zürich, mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Fonds ist folgendes Institut beauftragt worden: Credit Suisse AG, Zürich, mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. Die Fondsleitung ist berechtigt, weitere Vertriebsträger i.S. von Art. 19 KAG einzusetzen. Prüfgesellschaft KPMG AG, Zürich Schätzungsexperten Auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie bei der Ausgabe von Anteilen lässt die Fondsleitung den Verkehrswert aller Grundstücke oder Bauprojekte, die zum Immobilienfonds gehören, durch unabhängige Schätzungsexperten überprüfen. Anlässlich der Schätzungen per Ende des Rechnungsjahres überprüfen die unabhängigen Schätzungsexperten ebenfalls die Nachhaltigkeit der Grundstücke und Bauprojekte. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende unabhängigen Schätzungsexperten ernannt: – André Mathis, eidg. dipl. Immobilien-Schätzer FA, Manager Ernst & Young AG – Daniel Schneider, dipl. Bauingenieur HTL, Senior Consultant Ernst & Young AG – Rolf F. Bach, dipl. Architekt FH, Senior Manager Ernst & Young AG Die Kriterien für nachhaltige Bauprojekte und Bauten sowie der Prozess zur Bewertung der Nachhaltigkeit wurden in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Ingenieurbüro entwickelt. 19 Risiken Investitionsrisiken Der Credit Suisse Real Estate Fund Green Property untersteht den Anlegerschutzvorschriften des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Diese Vorschriften können die erwähnten Risiken allenfalls mindern, nicht jedoch ausschliessen. Die Aufsichtsbehörde hat zudem bewilligt, dass gewisse Vorschriften des KAG für diesen Fonds nicht anwendbar sind (siehe § 1 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Anleger, die im Zusammenhang mit dieser Emission den Kauf von Immobilienfondsanteilen des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property in Erwägung ziehen, sollten die nachstehenden, spezifischen, jedoch nicht abschliessenden Risikofaktoren berücksichtigen. Solche Risiken können einzeln oder in Kombination die Ertragslage des Immobilienfonds und die Bewertung des Fondsvermögens negativ beeinflussen und zu einer Verminderung des Anteilswertes führen. Erstellen von Bauten, Bauprojekte Die Fondsleitung muss die im Fondsvertrag vorgesehen Anlagebeschränkungen innert 5 Jahren nach Lancierung des Fonds einhalten (§ 1 Ziff. 4 und § 7 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Der Immobilienfonds kann bis zu 100% in Neubauprojekte investieren. Maximal 10% des Fondsvermögens können in unbebaute Grundstücke investiert werden, welche in der Bauzone eingezont und erschlossen sind, die mittels Entwicklungsprojekten der Überbauung zugeführt werden. Entwicklungsprojekte im Umfang von max. 10% des Fondsvermögens können längere Zeit in der Planungsphase sein. Möglich ist, dass die beantragten Baubewilligungen aufgrund von Einsprachen und Rechtsmittelverfahren längere Zeit nicht rechtskräftig werden und die Realisierung des Projektes mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Während dieser Zeit fallen auf dem Entwicklungsprojekt keine Erträge an. Die Fondsleitung ist bestrebt, das Risiko von Bauverzögerungen zu minimieren. Sie hat aber keinen Einfluss auf das Einlegen von Einsprachen oder das Ergreifen von Rechtsmitteln. Grosse Bauprojekte beinhalten von Natur aus Risiken. Durch die Wahl von zuverlässigen und erfahrenen Partnern, insbesondere für die Realisierung der Projekte, ist die Fondsleitung bestrebt, diese Risiken zu minimieren und die vorhandenen Ertragspotenziale optimal zu nutzen. Da sich die Realisierung von Bauprojekten in dieser Grössenordnung in der Regel über mehrere Jahre erstrecken wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Annahmen über deren Wirtschaftlichkeit bereits während der Realisierungsphase verändern, beispielsweise weil die wirtschaftliche Attraktivität einer Region oder eines ganzen Quartiers sich wesentlich ändert. Durch Auflagen von Behörden sowie Probleme bei der Planung und Realisierung des Bauwerks können zeitliche Verzögerungen entstehen. Bei der Planung und Budgetierung besteht die Gefahr von Kostenüberschreitungen. Durch Mängel, unsachgemässe Erstellung 20 oder Konstruktionsfehler verursachte, unerwartete und überdurchschnittliche Unterhalts- oder Sanierungskosten, können sich negativ auf die Ertragssituation auswirken. Im Falle von Problemen bei der Vermietung neu erstellter Liegenschaften können entsprechende Ertragsausfälle entstehen. Abhängigkeit von konjunkturellen Entwicklungen Der Credit Suisse Real Estate Fund Green Property investiert vorwiegend in nachhaltige Neubauprojekte für Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften sowie Liegenschaften mit gemischter Nutzung in der Schweiz. Dadurch ist der Immobilienfonds von der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung sowie von allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig. Eine schlechte konjunkturelle Entwicklung kann beispielsweise zu höheren Leerständen bei den vom Immobilienfonds gehaltenen Liegenschaften führen. Als allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen kommen beispielsweise eine generelle wirtschaftliche Abschwächung, Änderungen der Teuerungsrate in der Schweiz oder der Attraktivität der Standortfaktoren der zentralen Wirtschaftsräume der Schweiz im internationalen Vergleich in Frage. Veränderungen des schweizerischen Immobilienmarkts In der Vergangenheit wies der Immobilienmarkt zyklische Strukturen auf. Zyklische Schwankungen von Angebot und Nachfrage können auch in Zukunft sowohl auf dem Mieter- als auch auf dem Eigentümermarkt auftreten. Diese Schwankungen müssen nicht notwendigerweise mit der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung einhergehen, obschon insbesondere die Nachfrage nach Geschäftsliegenschaften u.a. von der Entwicklung der Konjunktur abhängt. Überangebote führen zu einer Reduktion der Mieterträge und der Immobilienpreise, eine Verknappung des Angebots dagegen zu deren Erhöhung. Teilweise bestehen erhebliche Überkapazitäten bei Büroflächen. Es ist damit zu rechnen, dass das Angebot bei Geschäftsliegenschaften weiter zunehmen wird und es ist nicht auszuschliessen, dass es auch in den für den Immobilienfonds wichtigen Städten (siehe «Inventar der Liegenschaften») zu weiteren Überkapazitäten, mit entsprechendem Druck auf die Preise, kommen könnte. Dies könnte auch negative Auswirkungen für den Immobilienfonds haben. Bei Wohnliegenschaften in grösseren Stadtgebieten ist die Nachfrage nach Wohnraum weiterhin vorhanden und könnte sich tendenziell noch verschärfen. Dagegen bestehen in kleineren Städten, in den städtischen Agglomerationen und in den peripheren Gebieten der Schweiz bereits seit einiger Zeit Überkapazitäten und die Marktliquidität in peripheren Gebieten dürfte eher zunehmen. Es können indessen keine zuverlässigen Aussagen zur künftigen Entwicklung des schweizerischen Immobilienmarkts gemacht werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Wertentwicklung von Immobilien je nach ihrem Standort sehr unterschiedlich erfolgen kann. Beschränkte Liquidität und Aufbau des Portfolios Der schweizerische Immobilienmarkt zeichnet sich speziell bei grösseren Objekten durch eine beschränkte Liquidität aus, was sich negativ auf die Preisgestaltung auswirken kann. Es besteht das Risiko, dass der kurzfristige Kauf bzw. Verkauf grösserer Immobilienbestände je nach Marktlage teilweise nicht oder nur mit entsprechenden Preiszugeständnissen möglich ist. 21 Die beschränkte Liquidität des Immobilienmarktes kann weiter zur Folge haben, dass der Credit Suisse Real Estate Fund Green Property während der Aufbauphase nicht alle Gelder aus dieser Emission umgehend in direkte Immobilienanlagen investieren kann. Die flüssigen Mittel des Fonds können dadurch vorübergehend eine grössere Position in den Büchern darstellen. Dies wiederum kann einen direkten Einfluss auf die Anlagerendite haben. Zinsentwicklung Veränderungen der Kapitalmarktzinsen, insbesondere des Hypothekarzinssatzes, und der Inflation bzw. Inflationserwartungen können einen massgeblichen Einfluss auf den Wert der Immobilien und die Entwicklung der Mieterträge sowie auf die Finanzierungskosten haben. Gemäss Fondsvertrag darf allerdings die maximale Schuldenbelastung im Durchschnitt aller Grundstücke 50% der Verkehrswerte nicht übersteigen. Bewertung der Immobilien Die Bewertung von Immobilien ist von zahlreichen Faktoren abhängig und unterliegt nicht zuletzt einer gewissen subjektiven Einschätzung dieser Faktoren. Die vom Immobilienfonds per jeweiligen Stichtag festgelegten und von Schätzungsexperten geprüften Werte der Liegenschaften können deshalb von dem bei einem Verkauf der Liegenschaft zu erzielenden Preis abweichen, da sich der Verkaufspreis nach Angebot und Nachfrage zum Zeitpunkt des Verkaufs richtet. Trotz der im Fondsvertrag statuierten Diversifikation des Immobilienportfolios können Veränderungen der Bonitätsrisiken der Mieter, der Leerstandsrisiken sowie der Mietzinsentwicklung und anderer Faktoren einen bedeutsamen Einfluss auf die Bewertung des Fondsvermögens und der Anteile haben. Auch wenn nach Möglichkeit längerfristige Mietverträge abgeschlossen werden, existieren keine garantierten Mietzinseinnahmen oder die Gewissheit, auslaufende Verträge mindestens zu den gleichen Bedingungen erneuern zu können. Umweltrisiken Der Fonds prüft die Liegenschaften beim Erwerb auf umweltrelevante Risiken. Bei erkennbaren, umweltrelevanten Belastungen oder Problemen werden entweder die zu erwartenden Kosten in die Kaufpreisberechnung einbezogen, mit dem Verkäufer eine Schadloshaltung vereinbart oder vom Kauf der Liegenschaft Abstand genommen. Die Möglichkeit von unbekannten, erst später zu Tage tretenden Altlasten kann aber nicht generell ausgeschlossen werden. Diese können zu erheblichen, nicht vorgesehenen Sanierungskosten führen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Bewertung des Fondsvermögens und der Anteile. Wettbewerb Die sich abzeichnenden Veränderungen in der Bewirtschaftung von Immobilien, insbesondere von Geschäftsimmobilien (Stichworte: Miete statt Kauf, Ausgliederung von Immobilien und/oder des Immobilienmanagements), könnten zu einem verstärkten Wettbewerb und einem sich bereits abzeichnendem Konzentrationsprozess führen. Auch die bilateralen Verträge der Schweiz mit der Europäischen Union («EU») oder ein allfälliger Beitritt der Schweiz zur EU könnten aufgrund der damit einhergehenden Öffnung des Arbeitsmarkts sowie der möglichen teilweisen oder vollständigen Öffnung des schweizerischen 22 Immobilienmarkts für ausländische Investoren zu einer erheblichen Steigerung der Nachfrage führen. Aus heutiger Sicht müssen die möglichen Auswirkungen einer Öffnung des schweizerischen Arbeitsund Immobilienmarktes auf den Wert in der Schweiz gelegener Immobilien als ungewiss bezeichnet werden. Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften Mögliche zukünftige Änderungen von Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder der Praxis von Behörden, insbesondere im Bereich des Steuer-, Miet-, Umweltschutz-, Raumplanungs- und Baurechts und des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller), können einen Einfluss auf Immobilienpreise, Kosten und Erträge und damit auf die Bewertung des Fondsvermögens und der Anteile haben. Mögliche Interessenkonflikte Obschon die Fondsleitung ausreichend Zeit und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einplant und überdies einen Teil ihrer Aufgaben an Dritte delegiert hat, arbeiten die bei der Fondsleitung verantwortlichen Personen nicht ausschliesslich für den Credit Suisse Real Estate Fund Green Property, sondern auch für andere Immobilienfonds der Credit Suisse Group AG. Verträge mit Nahestehenden Die Fondsleitung bestätigt, dass keine Übertragung von Immobilienwerten auf Nahestehende stattgefunden hat und dass übrige Geschäfte mit Nahestehenden zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossen wurden (Ziff. 18 der Richtlinie für Immobilienfonds der Swiss Funds Association SFA vom 2. April 2008). Bisherige Wertentwicklung Eine Steigerung des Anteilskurses in der Vergangenheit ist kein Indiz für eine entsprechende Entwicklung in der Zukunft. Risiken aufgrund der «best effort»-Emission Die Emission wird kommissionsweise («best effort» basis) im Rahmen eines öffentlichen Bezugsangebotes in der Schweiz durchgeführt. Der (theoretische) Preis für den Handel der Fondsanteile ab dem 4. April 2011 (ex Bezugsrecht) wird aufgrund des derzeit geplanten Bezugsverhältnisses bei einem maximalen Emissionsvolumen berechnet. Sofern nicht alle neuen Anteile gezeichnet oder platziert werden und in der Folge nicht die maximale Anzahl von Anteilen emittiert wird, wird das Bezugsverhältnis (in Übereinstimmung mit der Fachinformation der Swiss Fund Association zur Ausgabe von Immobilienfondsanteilen vom 25. Mai 2010) nicht angepasst, weshalb der für die Fondsanteile angebotene Preis (ex Bezugsrecht) rückblickend als nicht angemessen erscheinen könnte. Mit Abschluss der Emission entfällt eine mögliche Beeinflussung des Preises/Kurses durch das Bezugsverhältnis. Preisbildung Die Anteile des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property werden ausserbörslich gehandelt. Es besteht somit nur ein eingeschränkt liquider Markt, weshalb nicht gewährleistet werden kann, dass die Anteile im ausserbörslichen Markt zum oder über dem Ausgabepreis oder Inventarwert gehandelt werden. Grössere Preisschwankungen sind jederzeit möglich, insbesondere auch im Falle einer Verschiebung oder Nichtdurchführung dieser Emission. 23 Portfolioveränderungen vom 1. Januar 2011 bis 25. März 2011 Portfolioveränderungen seit dem 1. Januar 2011 bis 25. März 2011 24 Seit Erstellung des Jahresberichtes per 31. Dezember 2010 wurden keine Liegenschaften erworben oder verkauft. Geschäftsjahr 2010 und Ausblick auf das Geschäftsjahr 2011 Makroökonomische Rahmenbedingungen Das Wachstum der Schweizer Wirtschaft hat 2010 2,7% betragen. Das positive Resultat des Vorjahres ist 2011 kaum erreichbar. Die Europäische Schuldenkrise ist noch nicht ausgestanden. Ein geschwächter Euro wertet den ohnehin starken Franken weiter auf, weshalb exportorientierte Schweizer Unternehmen zu den Leidtragenden dieser Entwicklung gehören. Während Amerikas BIP-Wachstum unter den Erwartungen bleibt, legt Deutschlands Wirtschaft wieder zu. Aufstrebende asiatische Länder werden dank ihrem starken Wachstum eine ausgleichende Funktion auf dem Markt übernehmen. Unter diesen Annahmen gehen Experten für 2011 von einem geringeren Wirtschaftswachstum aus (1,9%). Die Arbeitslosenquote lag im Januar 2010 bei 4,5% und ist nach dem Jahrestief von 3,5% im September im Dezember 2010 wieder auf 3,8% angestiegen. Trotz schwierigen Umständen im Exportbereich wird die intakte Binnenwirtschaft nicht allzu schwer getroffen. Die Konjunktur wird durch den starken Privatkonsum und die Ausrüstungsinvestition getragen. Bis Ende 2011 ist sogar mit einem leichten Rückgang der Arbeitslosenquote zu rechnen (3,4%). Für 2012 wird eine Stabilisierung der Arbeitslosigkeit erwartet. Die Konsumentenstimmung liegt erstmals wieder über dem langjährigen Durchschnitt. Dies beruht auf der positiveren Einschätzung der Wirtschaftslage sowie der persönlichen finanziellen Situation. Die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte hat tendenziell abgenommen und damit die Nachfrage nach Wohnraum. Dafür haben sich die real verfügbaren Einkommen der Schweizer Bevölkerung vergrössert, wodurch sich die Nachfrage nach Miet- und Eigentumswohnungen erhöht. Insbesondere begünstigen das nach wie vor tiefe Zinsniveau und die guten Finanzierungsbedingungen die Nachfrage nach Wohneigentum. Wohnungsmarkt Die Bautätigkeit hat sich im Jahr 2010 auf gleichem Niveau halten können. Wohnbauinvestitionen haben im vergangenen Jahr dominiert. Trotz konjunkturellen Schwankungen werden nach wie vor zahlreiche Miet- und Eigentumswohnungen erstellt. Die Anzahl hängiger Baugesuche und der bereits erteilten Baubewilligungen sind ein Indiz dafür, dass dieser Trend bis Mitte Jahr anhalten wird. Es wird angenommen, dass sich die Wohnbautätigkeit von Eigentumswohnungen mehr in Richtung Mietwohnungen verschiebt. Die Angebotspreise für Mietwohnungen sind in den letzten zwölf Monaten um 2,5% gestiegen. Die Preisentwicklung wird schweizweit in den nächsten Monaten stagnieren, wobei aber regional bedeutende Unterschiede bestehen. Die Preisentwicklung neuer Mietwohnungen ist leicht rückläufig, während sich die Preise für Alt-Wohnungen marginal erhöhen. Ausblick Trotz verbesserter Arbeitsmarktbedingungen und positiver Konsumentenstimmung wird für die kommenden Monate eine stagnierende bis leicht rückläufige Preisentwicklung im Mietwohnungsmarkt pro- 25 gnostiziert. Die Nachfrage nach Mietwohnungen wird insbesondere durch die Zuwanderung von Ausländern beeinflusst, die unter verbesserten Konjunkturbedingungen die Wohnungsnachfrage begünstigen. Schweizweit werden für die kommenden zwölf Monate gleichbleibende Angebotspreise für Mietwohnungen erwartet. Geschäftsflächenmarkt Die konjunkturellen Schwankungen haben für den Büroflächenmarkt bis anhin keine gravierenden Folgen gehabt. Da keine grosse Entlassungswelle stattgefunden hat, sind wenige Geschäftsimmobilien frei geworden, wodurch ein Anstieg der Leerstände verhindert wurde. Im Frühling 2010 wurde bei den Angebotsmieten mit einem Rückgang von rund 1,2% über die nächsten zwölf Monate gerechnet. Über das gesamte Jahr haben die Büromieten um 3,0% nachgegeben. In der Region Zürich (+2,6%) und vor allem in der Genferseeregion (+5,5%) sind die Mietpreise für Büroflächen im Vergleich zur übrigen Schweiz stärker angestiegen. Die neusten Vorhersagen prognostizieren im Schweizer Durchschnitt eine gleich bleibende Mietpreisentwicklung für die nächsten zwölf Monate. Die Marktmieten für Verkaufsflächen haben im Jahr 2010 einen Rückgang von 3,7% erfahren. Die Prognosen zeigen in den nächsten zwölf Monaten einen ähnlichen Seitwärtstrend wie beim Büroflächenmarkt. Entgegen den Befürchtungen, dass die erzielbaren Mieten während einer Rezession nicht erreicht würden, hat sich der Verkaufsflächenmarkt dank dem stabilen privaten Konsum als äusserst robust erwiesen. Ausblick Die Entwicklung der Schweizer Geschäftsflächenmärkte bereitet Sorgen. Sofern kein hohes Arbeitsplatzwachstum vorhanden ist, wird die ohnehin kleine Nutzflächennachfrage gering ausfallen. Zurzeit besteht ein leichter Angebotsüberhang für Büroflächen und weitere Büroräumlichkeiten. Für die kommenden zwölf Monate ist je nach Region mit einer Preisentwicklung von –1% bis zu +0,5% zu rechnen. Auch im Verkaufsflächenmarkt zeichnet sich eine ähnliche Preisentwicklung ab, wobei die regionalen Preisunterschiede das Wachstum beeinflussen. Insbesondere werden periphere Lagen wohl ein negatives Wachstum erfahren. Neubaumarkt Wohnbauten Die Anzahl Baugesuche deutet nicht darauf hin, dass die Wohnbautätigkeit gesamthaft abnehmen wird. Während das Bauvolumen für Mehrfamilienhäuser im Jahr 2011 leicht zulegt, wird der Bau von Einfamilienhäusern eher abnehmen. Die Nachfrage nach Wohnraum wird nicht zuletzt durch die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte beeinflusst. Die Preise für Mietwohnungen werden stagnieren, wohingegen die Preise für Eigentumswohnungen leicht steigen. Geschäftsbauten Für die Büro- und Verkaufsflächen wird ein leichter Rückgang der Gesamtnachfrage erwartet. Das Ausmass ist relativ gering, da für erstklassige Standorte durchaus Marktchancen erhalten bleiben. Angesichts der konjunkturellen Unsicherheiten und den vorhandenen Überkapazitäten unterliegt der Büromarkt einer Preisstagnation. Aufgrund fehlender Impulse besteht in nächster Zeit kaum Potenzial für Preissteigerungen. 26 Nachhaltigkeit «grüner Immobilien» Die Nachhaltigkeit von Immobilien gewinnt zusehends an Bedeutung. In den letzten Jahren ist die Nachhaltigkeit mittels Gesetzen, Vorschriften, Normen und Labels verankert worden. Landesweit hat sich das Minergie-Label durchgesetzt, welches den Komfort des Gebäudenutzers durch eine hervorragende Bauhülle und eine systematische Lufterneuerung steuert. Seit August 2009 ist auf kantonaler Ebene ein Gebäudeenergienachweis (GEAK) erhältlich, der die energetischen Aspekte von Immobilien hervorhebt. Das internationale Label LEED wird heutzutage getrieben durch die Ansiedlung internationaler Firmen vermehrt als Nachhaltigkeitsstandard eingesetzt. Es besteht ein Trend, dass immer mehr Immobilien durch ein Nachhaltigkeitslabel zertifiziert werden. Grüne Immobilien erlangen auf dem Kapitalmarkt mehr Ansehen, was durch eine grössere Anzahl nachhaltiger Produkte bestätigt wird. Nachhaltigkeit gehört heutzutage nicht nur zu den Kernzielen einer Unternehmung, sondern wird im Immobilienmarkt mittlerweile vorausgesetzt. Die verbesserte Vermarktungsfähigkeit, der Imagegewinn sowie ein stabiler Cashflow durch verringerte Leerstandsrisiken könnten auch zu sinkenden Risikoprämien und somit tendenziell höheren Werten führen. 27 28 Index zur finanziellen Berichterstattung Vermögensrechnung per 31. Dezember 2010 (geprüft) Erfolgsrechnung 2010 (abgeschlossen per 31. Dezember 2010, geprüft) Inventar der Liegenschaften per 31. Dezember 2010 Käufe und Verkäufe von Grundstücken (Geschäftsjahr 2010) Erläuterungen zum geprüften Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Bewertungstestat Bericht der Prüfgesellschaft 29 Credit Suisse Real Estate Fund Green Property • Geprüfter Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Vermögensrechnung per 31. Dezember 2010 31.12.2010 31.12.2009 1) Verkehrswert CHF Verkehrswert CHF 12 388 894 45 000 000 23 564 151 145 100 000 Grundstücke – Kommerziell genutzte Liegenschaften – Bauland inkl. Abbruchobjekte und angefangene Bauten Total Grundstücke 90 090 000 174 375 000 264 465 000 0 136 068 000 136 068 000 Sonstige Vermögenswerte Gesamtfondsvermögen 1 480 047 323 333 941 2 276 100 307 008 251 Passiven Sonstige Verbindlichkeiten Total Verbindlichkeiten 25 026 621 25 026 621 11 218 839 11 218 839 298 307 320 0 298 307 320 295 789 412 0 295 789 412 3 000 000 99.44 0.00 99.44 3 000 000 98.60 0.00 98.60 0 0 0 keine 262 758 000 0 0 0 keine 136 068 000 295 789 412 0 0 0 0 2 517 908 0 0 298 307 320 295 560 000 229 412 0 0 295 789 412 Aktiven Kassa, Post- und Bankguthaben auf Sicht, einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken Sonstige Anlagen Nettofondsvermögen vor geschätzten Liquidationssteuern Geschätzte Liquidationssteuern Nettofondsvermögen Anzahl Anteile im Umlauf Inventarwert eines Anteils abzüglich Ausschüttung Geschäftsjahr 2010 Inventarwert eines Anteils nach Ausschüttung Informationen zur Bilanz und zu den gekündigten Anteilen Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen Höhe des Kontos der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge Anzahl der auf Ende des nächsten Rechnungsjahres gekündigten Anteile Gesamtversicherungswert des Vermögens Veränderungen des Nettofondsvermögens Nettofondsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres Ausschüttungen Saldo aus dem Anteilverkehr exkl. des Einkaufs in die laufenden Erträge bei der Ausgabe und der Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen Gesamterfolg Saldo Einlage/Entnahme Rückstellungen für Reparaturen Veränderung der Liquidationssteuern Nettofondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres Angaben früherer Jahre Nettofondsvermögen 31.12.2010 298 307 320 31.12.2009 295 789 412 1) Inventarwert pro Anteil 99.44 98.60 Der Fonds wurde per 12.5.2009 lanciert. Das erste Geschäftsjahr umfasst die Zeitspanne vom 12.5. bis 31.12.2009 (verkürztes Geschäftsjahr). 12 30 Credit Suisse Real Estate Fund Green Property • Geprüfter Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Erfolgsrechnung 2010 (abgeschlossen per 31. Dezember 2010) 1.1.2010 bis 31.12.2010 CHF Erträge Erträge der Post- und Bankguthaben Mietzinseinnahmen Aktivierte Bauzinsen Erträge aus sonstigen Anlagen Sonstige Erträge Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen Total Erträge Aufwendungen Sonstige Passivzinsen Unterhalt und Reparaturen Liegenschaftenverwaltung – Liegenschaftsaufwand Steuern und Abgaben – Liegenschaftssteuern – Gewinn- und Kapitalsteuern Schätzungs- und Prüfaufwand Reglementarische Vergütungen an – die Fondsleitung – die Depotbank – die Immobilienverwaltungen Kosten für Rechenschaftsbericht Aufsichtsabgaben Ausrichtung laufender Nettoerträge bei der Rücknahme von Anteilen Total Aufwand 1.1.2010 12.5.2009 12.5.2009 bis 31.12.2010 bis 31.12.2009 1) bis 31.12.2009 1) CHF CHF 31 100 2 754 375 0 211 965 200 80 141 0 1 000 000 19 287 0 0 2 997 640 0 1 099 428 51 2 313 39 276 1 080 13 176 211 1 371 406 500 57 175 0 147 600 50 540 1 535 041 88 737 41 322 40 116 930 561 376 33 683 0 34 000 2 250 0 2 186 732 CHF 2 186 732 0 870 016 870 016 Nettoertrag Realisierte Kapitalgewinne und -verluste Realisierter Erfolg Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste Gesamterfolg 810 908 0 810 908 1 707 000 2 517 908 229 412 0 229 412 0 229 412 Verwendung des Erfolges Nettoertrag des Rechnungsjahres Vortrag des Vorjahres Zur Verteilung verfügbarer Erfolg Zur Ausschüttung an die Anleger vorgesehener Erfolg Vortrag auf neue Rechnung 810 908 229 412 1 040 320 0 1 040 320 229 412 0 229 412 0 229 412 1) Der Fonds wurde per 12.5.2009 lanciert. Das erste Geschäftsjahr umfasst die Zeitspanne vom 12.5. bis 31.12.2009 (verkürztes Geschäftsjahr). 13 31 Credit Suisse Real Estate Fund Green Property • Geprüfter Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Inventar der Liegenschaften Allgemeine Objektangaben / Objekt-Finanzzahlen / Objektstruktur Wohnungen / Objektstruktur Gewerbe Ort, Adresse Anzahl Gebäude Total Mietobjekte Total Mietfläche (m2) Wohnbauten Total I – – – – Kommerziell genutzte Liegenschaften Zürich, Hagenholzstrasse 56, «Business Center Andreaspark» Total II 1 1 111 111 16 721 16 721 5 155 5 155 Gemischte Bauten Total III – – – – Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten Dietikon, Heimstrasse 7, «Westhöfe» Rorschach, Trischliplatz Schlieren, «amRietpark», Baufeld A2 / Brandstrasse 45, 47, 49 Schlieren, «amRietpark», Baufeld B / Goldschlägistrasse Zug, «Foyer» Bau 1 Zug, «Uptown» Total IV 1 1 3 1 1 1 8 – – – – – – – – – – – – – – 8 434 3 687 4 196 4 156 4 867 1 324 26 664 Baurechtsgrundstücke Total V – – – – Gesamttotal 9 111 16 721 31 819 1) Nicht annualisiert 32 Grundstücks- Erstellungsfläche (m2) jahr Erwerbsdatum 2010 27.02.2009 2011 2011 2013 2013 2012 2011 26.10.2009 15.01.2010 25.08.2010 25.08.2010 10.05.2010 18.11.2008 Eigentumsverhältnis Alleineigentum Alleineigentum Stockwerkeigentum Alleineigentum Alleineigentum Alleineigentum Alleineigentum 1–1,5 2–2,5 3–3,5 4–4,5 Zimmer 5+ – – – – – – – – 2 754 375 2 754 375 – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – 264 465 000 2 754 375 – – 2 754 375 – – – – – Gestehungskosten Verkehrswert SollMietertrag 1) – – – – – 88 383 000 88 383 000 90 090 000 90 090 000 2 754 375 2 754 375 – – – – – 36 859 000 14 676 000 6 922 000 8 658 000 44 262 000 62 998 000 174 375 000 36 859 000 14 676 000 6 922 000 8 658 000 44 262 000 62 998 000 174 375 000 – 262 758 000 Mietzinsausfälle 1) Bruttoerträge in CHF in % (Nettomietertrag) 1) Wohnungen Anz. Total Wohnungen % m2 Parking Anz. Läden m2 Büros, Praxisräume usw. Anz. m2 Kinos / Hotels / Restaurants Anz. m2 Lagerräume Anz. m2 Übrige kommerzielle Räume Anz. m2 Gewerbe Total Gewerbeobjekte ohne GA/EP/PP % Anz. m2 – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – 94 94 – – – – 13 13 14 748 14 748 – – – – 4 4 1 973 1 973 – – – – 17 17 16 721 16 721 100,00 100,00 – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – 94 – – 13 14 748 – – 4 1 973 – – 17 16 721 100,00 34 35 Credit Suisse Real Estate Fund Green Property • Geprüfter Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Käufe und Verkäufe von Grundstücken Aufstellung der Käufe und Verkäufe von Grundstücken im Geschäftsjahr 2010 Grundstücksfläche m2 Käufe Gebäudeart GB-Nr. Rorschach, Trischliplatz 1556 3 687 4807 4 867 Schlieren, «amRietpark», Baufeld A2 / Brandstrasse 45, 47, 49 Schlieren, «amRietpark», Baufeld B / Goldschlägistrasse Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten 9598 4 196 9601 4 156 Verkäufe Gebäudeart Zug, «Foyer» Bau 1 GB-Nr. Grundstücksfläche m2 Keine Mietzinseinnahmen pro Mieter grösser als 5%1) Mieter Ort der Liegenschaften Anteil in % der Mietzinseinnahmen Karl Steiner AG Aduno Holding AG Zürich Zürich 58,53% 41,47% 1) Die Angaben sind wenig aussagekräftig, da per Stichtag 31.12.2010 erst eine Liegenschaft fertiggestellt war. Weitere Liegenschaften befinden sich noch im Bau (s. Inventar der Liegenschaften). Geschäfte mit Nahestehenden Die Fondsleitung bestätigt, dass keine Übertragung von Immobilienwerten auf Nahestehende stattgefunden hat und dass übrige Geschäfte mit Nahestehenden zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossen wurden (Ziff. 18 der Richtlinien für Immobilienfonds der Swiss Funds Association SFA vom 2. April 2008). 36 Credit Suisse Real Estate Fund Green Property • Geprüfter Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Erläuterungen zum geprüften Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Erläuterung 1: Verkaufs- Gemäss amerikanischer Gesetzgebung dürfen Anteile des Fonds in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. restriktionen USA Anlegern mit amerikanischer Staatsangehörigkeit bzw. Anlegern, die der amerikanischen Einkommenssteuer unterliegen, wird deshalb empfohlen, vor dem Kauf von Anteilen des Fonds einen Steuerberater zu konsultieren. Ein solcher Kauf könnte unter amerikanischem Steuerrecht für den Anleger nachteilige Folgen haben. Erläuterung 2: Kommissionen a) Vergütungen an die Fondsleitung – Für die Leitung des Anlagefonds wurde auf dem Gesamtfondsvermögen zu Beginn des Geschäftsjahres eine Verwaltungskommission von jährlich 5,0 Promille erhoben. – Für die Mühewaltung bei der Erstellung von Bauten, bei umfassenden Renovationen und Umbauten belastete die Fondsleitung dem Anlagefonds eine Kommission von 2,0% der Baukosten. – Für die Bemühungen beim Kauf und Verkauf von Grundstücken belastete die Fondsleitung dem Anlagefonds eine Entschädigung von 1,5% des Kaufs- bzw. Verkaufspreises, sofern nicht ein Dritter damit beauftragt war. – Als Entschädigung für die Verwaltung der einzelnen Liegenschaften belastete die Fondsleitung dem Anlagefonds während der Berichtsperiode 1,5% der Mietzinseinnahmen (inkl. Baurechtszinseinnahmen). b) Vergütungen an die Depotbank – Für die Verwahrung der Effekten und die Besorgung des Zahlungsverkehrs stellte die Depotbank zulasten des Anlagefonds keine Entschädigung in Rechnung. – Für die Überwachung der Fondsleitung belastete die Depotbank dem Anlagefonds eine Vergütung von 0,3 Promille des Nettofondsvermögens zu Beginn des Geschäftsjahres. – Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastete die Depotbank dem Anlagefonds keine Vergütung. Erläuterung 3: Bewertungsmethode Im Auftrag der Fondsleitung und in Übereinstimmung mit dem Kollektivanlagengesetz wurden die Verkehrswerte per 31. Dezember 2010 nach der Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) nach Ernst & Young AG ermittelt. Gemäss Art. 88 Abs. 2 KAG, Art. 92 und 93 KKV sowie den SFA-Richtlinien für die Immobilienfonds werden die Immobilien des Fonds regelmässig von unabhängigen, bei der Aufsichtsbehörde akkreditierten Schätzungsexperten anhand einer dynamischen Ertragswertmethode geschätzt. Die Bewertung erfolgt zum Preis, der bei einem sorgfältigen Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken im Fondsvermögen sowie auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres muss der Verkehrswert der Grundstücke im Fondsvermögen durch die Schätzungsexperten überprüft werden. Der Verkehrswert der einzelnen Immobilien stellt einen bei gewöhnlichem Geschäftsverkehr und unter Annahme eines sorgfältigen Kauf- und Verkaufsverhaltens mutmasslich erzielbaren Preis dar. Im Einzelfall werden, insbesondere beim Kauf und Verkauf von Fondsliegenschaften, eventuelle Opportunitäten im Interesse des Fonds bestmöglich genutzt. Dies kann zu Abweichungen zu den Bewertungen führen. 37 Credit Suisse Real Estate Fund Green Property • Geprüfter Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Bewertungstestat Auftrag Bezugnehmend auf unseren Vertrag vom 4. Mai 2009 hat Ernst & Young AG die Jahresendbewertung der Liegenschaften des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property vorgenommen. Der Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember 2010. Das aktuelle Portefeuille besteht per Stichtag aus sechs Renditeliegenschaften im Bau und einer fertig gestellten Renditeliegenschaft. Liegenschaften welche sich im Bau befinden, werden zu Anschaffungskosten «at cost», fertig gestellte Liegenschaften werden mit der Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) bewertet. Ernst & Young AG bestätigt, die Bewertung als externer Bewerter entsprechend den Richtlinien und Ausführungsbestimmungen des International Valuation Standards Committee (IVSC) durchgeführt zu haben. Die Wertansätze geben unsere Einschätzung des Marktwertes (market value) zum 31. Dezember 2010 wieder. Die ermittelten Marktwerte stehen in Einklang mit dem «fair value», wie er gemäss International Financial Reporting Standards (IFRS) im speziellen dem Standard IAS 40 Renditeliegenschaften (investment properties) definiert wird. Der Marktwert definiert sich dabei nach den Vorgaben des IVSC: «Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Immobilienvermögen am Tag der Bewertung zwischen einem verkaufsbereiten Veräusserer und einem kaufsbereiten Erwerber nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgetauscht werden sollte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.» Die ermittelten Marktwerte berücksichtigen keine Handänderungs-, Grundstückgewinn- oder Mehrwertsteuern, sowie weitere, bei einer allfälligen Veräusserung der Liegenschaften anfallende Transaktionskosten, wie z. B. Maklerprovisionen. Im Weiteren wird angenommen, dass die Objekte frei von Belastungen wie Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechten, Pfandrechten oder anderer Eigentumsbeschränkungen sind. Wir berücksichtigen keinerlei Verbindlichkeiten des Eigentümers hinsichtlich Steuern, einmaligen oder wiederkehrenden öffentlichen oder privaten Gebühren, Abgaben oder lokalen Steuern und Kosten. Für die Ermittlung des «fair value» haben wir im speziellen IAS 40, Ziffer 51 berücksichtigt, welche zukünftige, wertvermehrende Investitionen und die damit verbunden Mehrerträge ausschliesst. In Einklang mit Ziffer 51 werden massgebliche wertvermehrende Investitionen nicht berücksichtigt. Diese umfassen insbesondere: potentielle, höherwertige Umnutzungen von Mietobjekten, die Realisierung bestehender Ausbau- oder Nutzungsreserven, sowie eigentliche Projektentwicklungen. Bewertungs- Grundlage für die Wertermittlung bildet die aus der Unternehmensbewertung stammende DCF-Methode. In einem ersten Schritt werden die jährlich erwarteten Nettorückflüsse berechnet (Bruttoerträge abzüglich Kosten für Leerstände, Betrieb, Unterhalt, Instandsetzungen etc.). In einem zweiten Schritt werden die Cashflows, sprich die dem Eigentümer effektiv zur freien Verfügung stehenden Geldflüsse, auf den heutigen Zeitpunkt diskontiert und addiert. Die Diskontierung erfolgt pro Liegenschaft marktgerecht und risikoadjustiert, d. h. unter Berücksichtigung ihrer individuellen Chancen und Risiken. methode: Renditeliegenschaften in Nutzung Bewertungsmethode: Renditeliegenschaften im Bau und Entwicklungsareale Unabhängigkeit und Vertraulichkeit Liegenschaften im Bau und Entwicklungsareale werden gemäss IAS 16 bewertet. Die Bilanzierung erfolgt zu den bisherigen Anlagekosten minus allfälliger Abschreibungen. Zusätzlich wird die geplante Bebauung nach Fertigstellung bewertet, auf der Basis derselben Annahmen wie für Renditeliegenschaften. Zur Ermittlung des per Stichtag aktuellen Marktwerts werden die aufgelaufenen Gestehungskosten (Zahlungen) mit dem aktuellen Projektstand verglichen. Als stichtagsbezogener Jahresendwert wird von uns die Summe der aufgelaufenen Zahlungen berücksichtigt. Die Angaben bezüglich projektierter Bebauungen, Zeitplan, Erstellungskosten und zukünftiger Vermietung werden vom Auftraggeber übernommen, soweit diese konkret vorliegen (Bewilligungen, Pläne, Kostenaufstellungen/Investitionsanträge und weitere) beziehungsweise soweit diese plausibel erscheinen. Wir erklären, dass wir die Bewertung im Rahmen des Auftrages unabhängig von den Interessen des Auftraggebers und/oder Dritter vorgenommen haben. Zürich, 31. Dezember 2010 Ernst & Young AG 38 Rolf Bach Daniel Schneider Senior Manager Manager Credit Suisse Real Estate Fund Green Property • Geprüfter Jahresbericht per 31. Dezember 2010 Bericht der Prüfgesellschaft Kurzbericht der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft Als kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft haben wir den Jahresbericht des Anlagefonds Credit Suisse Real Estate Fund Green Property, bestehend aus der Jahresrechnung und den weiteren Angaben gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. a – h und Art. 90 Kollektivanlagengesetz (KAG) für das am 31. Dezember 2010 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Verantwortung des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat der Fondsleitung ist für die Aufstellung des Jahresberichts in Übereinstimmung mit den kollektivanlagengesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat der Fondsleitung für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich. Verantwortung der Prüfgesellschaft Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über den Jahresbericht abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob der Jahresbericht frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die im Jahresbericht enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben im Jahresbericht als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresberichts. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht der Jahresbericht für das am 31. Dezember 2010 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Fondsvertrag mit Anhang. Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und die Unabhängigkeit (Art. 127 KAG und Art. 11 RAG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbare Sachverhalte vorliegen. KPMG AG Astrid Keller Andreas Hänggi Zugelassene Revisionsexpertin Leitende Prüferin Zugelassener Revisionsexperte Zürich, 8. März 2011 Die deutsche Version des Jahresberichts war Bestandteil der Prüfung durch die Prüfgesellschaft. Daher bezieht sich auch der Bericht der Prüfgesellschaft nur auf die deutsche Version. 39 Weitere Informationen Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Immobilienfonds im Ausland kommen die dort geltenden anlagefonds- und steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Anteile dieses Immobilienfonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anlegern mit amerikanischer Staatsangehörigkeit bzw. Anlegern, die der amerikanischen Einkommenssteuer unterliegen, wird empfohlen, vor dem Kauf der Anteile des Fonds einen Steuerberater zu konsultieren. Ein solcher Kauf könnte unter amerikanischem Steuerrecht für den Anleger nachteilige Folgen haben. Die Fondsleitung stellt den Anlegern keine Auskunft zwecks einer «Qualified Electing Fund Election» gemäss §1293 des «US Internal Revenue Code» zur Verfügung. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder die Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken. Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt Die Credit Suisse Asset Management Funds AG übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts und erklärt hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Für die Auslegung dieses Prospekts ist die deutsche Fassung massgebend. Dokumente Dieser Prospekt kann bei der Credit Suisse AG, Asset Management, Real Estate Strategies & Advisory (Tel. 044 333 44 00) oder bei der Credit Suisse AG (Tel. 044 333 43 85, FAX 044 333 35 93 oder E-Mail [email protected]) kostenlos bezogen werden. Zürich, 1. April 2011 Die Fondsleitung CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT FUNDS AG Die Depotbank CREDIT SUISSE AG 40 Beilage: Fondsvertrag mit Anhang CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT FUNDS AG Credit Suisse Real Estate Fund Green Property Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Immobilienfonds» für qualifizierte Anleger Fondsvertrag mit Anhang Dezember 2009 Vertrieb Schweiz 41 Fondsvertrag I. Grundlagen §1 Bezeichnung, eingeschränkter Anlegerkreis, Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank, nicht anwendbare Bestimmungen des KAG Unter der Bezeichnung «Credit Suisse Real Estate Fund Green Property» besteht ein vertraglicher Anlagefonds der Art «Immobilienfonds» im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 58 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) für qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KAG. Fondsleitung ist die Credit Suisse Asset Management Funds AG, Zürich. Depotbank ist die Credit Suisse, Zürich. Die Aufsichtsbehörde hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 5 KAG auf Begehren der Fondsleitung und mit Zustimmung der Depotbank bewilligt, dass die folgenden Vorschriften für diesen Fonds nicht anwendbar sind: Die Pflicht, für einen regelmässigen Handel der Anteile zu sorgen, die Pflicht zur zweimaligen Publikation des Wechsels der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Pflicht zur Erstellung eines Prospektes und eines vereinfachten Prospektes sowie die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes. Anstelle der Barzahlung des Anlegers zum Erwerb von Fondsanteilen kann die Fondsleitung im Einzelfall auch einer Einbringung von Anlagen in Form einer Sacheinlage zustimmen (vgl. § 17 Ziff. 8 ff.). Die Fondsleitung kann bis zu 100% des Fondsvermögens in Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten investieren, nicht wie in Art. 87 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) vorgesehen lediglich maximal 30%. Daher können Bauland (inkl. Abbruchobjekte), angefangene Bauten und Bauten im Baurecht zusammen 100% des Fondsvermögens ausmachen und nicht wie in Art. 87 Abs. 4 KKV vorgesehen höchstens 30%. Die Fondsleitung kann in Abweichung von der in Art. 87 Abs. 1 KKV vorgeschriebenen Mindestanzahl von zehn Grundstücken nur in mindestens fünf Grundstücke investieren. Des Weiteren darf der Verkehrswert eines Grundstückes, in Abweichung von Art. 87 Abs. 2 KKV, statt 25% bis 40% betragen.Die Fondsleitung ist berechtigt, in Abweichung von Art. 86 Abs. 4 KKV unbebaute Grundstücke zu entwickeln und erst nach Abschluss der Entwicklung diese Grundstücke zu überbauen, vorausgesetzt, die Grundstücke sind eingezont und erschlossen. Unbebaute Grundstücke mit Entwicklungsprojekten dürfen höchstens 10% des Fondsvermögens ausmachen. Die Fondsleitung kann die Anlagebeschränkungen fünf Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist erfüllen, nicht wie die in Art. 67 Abs. 4 KKV vorgesehenen zwei Jahre. Die Fondsleitung sieht gemäss § 25 Ziff. 1 vor, den Immobilienfonds für qualifizierte Anleger innerhalb eines Zeithorizontes von fünf Jahren für das Publikum und mithin auch für nicht-qualifizierte Anleger zu öffnen und zu kotieren. Dies bedingt eine Fondsvertragsänderung, mit welcher sämtliche in dieser Ziffer genannten Ausnahmen rückgängig gemacht werden. Der Immobilienfonds muss zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Risikoverteilungsvorschriften einhalten. Namentlich darf der Anteil von Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangenen Bauten 30% des Fondsvermögens nicht übersteigen sowie Neubauprojekte müssen fertig entwickelt und baubewilligt sein. Die Revisionsstelle überprüft, ob die neuen Fondsvertragsbestimmungen sowie die rechtlichen Bestimmungen für einen Publikumsfonds eingehalten sind und die Schätzwerte neu überprüft wurden. Sie äussert sich dazu in einem Bericht zu Handen der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde. Anstelle des Verkaufsprospektes gibt die Fondsleitung im Anhang zu diesem Fondsvertrag den Anlegern ergänzende Angaben, namentlich über eine allfällige Delegation von Anlageentscheiden und weiteren Teilaufgaben der Fondsleitung sowie allgemeine Angaben zur Fondsleitung, über die Depotbank, Zahlstellen, Vertriebsträger und Revisionsstelle sowie über die Vergütungen und Nebenkosten des Fonds. 1. 2. 3. 4. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien § 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden 42 Fondsvertrag und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. §3 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. §4 1. 2. 3. 4. 5. Die Fondsleitung Die Fondsleitung verwaltet den Immobilienfonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Immobilienfonds gehörenden Rechte geltend. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Immobilienfonds. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt (siehe ergänzende Angaben zum Fondsvertrag im Anhang). Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Für Handlungen der Beauftragten haftet sie wie für eigenes Handeln. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde beantragen (siehe § 26). Die Fondsleitung kann den Immobilienfonds mit anderen Immobilienfonds gemäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von § 25 auflösen. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. Die Fondsleitung, sowie deren Beauftragte und die ihnen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen vom Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihm abtreten. Die Depotbank Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, insbesondere die unbelehnten Schuldbriefe. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Immobilienfonds. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Immobilienfonds. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Anhang enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 6. Die Depotbank sowie deren Beauftragte und die ihnen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen vom Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihm abtreten. §5 1. Die Anleger (eingeschränkter Anlegerkreis) Der Kreis der Anleger ist auf qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 und 4 KAG und Art. 6 Abs. 1 KKV beschränkt. Als qualifizierte Anleger gelten namentlich beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler (einschliesslich deren Kunden mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag) und Fondsleitungen, beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlichrechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie, Unternehmen mit professioneller Tresorerie sowie vermögende Privatpersonen i.S.v. Art. 6 Abs. 1KKV. Professionelle Tresorerie liegt vor, wenn das Unternehmen bzw. die öffentlichrechtliche Körperschaft oder Vorsorgeeinrichtung mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person damit betraut, seine Finanzmittel dauernd zu bewirtschaften. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar (in Ausnahmefällen durch Sacheinlage, vgl. § 17 Ziff. 8 ff.) eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Erfolg des Immobilienfonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Immobilienfonds verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Immobilienfonds ist ausgeschlossen. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Revisionsstelle oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. Die Anleger können den Fondsvertrag jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am Immobilienfonds in bar verlangen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Bedingungen die während eines Rechnungsjahrs gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen (vgl. § 17 Ziff. 2). Die ordentliche wie auch die vorzeitige Rückzahlung erfolgen innerhalb von maximal zwei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Immobilienfonds erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Immobilienfonds nicht mehr erfüllt. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers am Immobilienfonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Immobilienfonds im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags erworben haben oder halten; c) eine durch Split oder Fusion im Interesse der Anleger entstandene Anteilsfraktion im Gesamtbestand eines Anlegers liegt. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Die Rücknahme hat ohne weitere Kommissionen und Gebühren zu erfolgen. Beabsichtigt die Fondsleitung, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sind die Anleger mindestens einen Monat vor der Rücknahme mittels einmaliger Publikation in den Publikationsorganen davon in Kenntnis zu setzen und die Aufsichtsbehörde und die Revisionsstelle vorgängig zu informieren. §6 1. 2. 3. 4. 5. Anteile und Anteilsklassen Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Immobilienfonds als Ganzes. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von § 26. Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. Der Immobilienfonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen. Die Anteile werden ausschliesslich buchmässig auf den Namen der Anlegers geführt und sind zwingend bei der Credit Suisse, Schweiz, einzubuchen und zu verwahren. Nur mit vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung sowohl der Fondsleitung als auch der Depotbank können die Anteile bei einer anderen Bank der Credit Suisse Group AG innerhalb der Schweiz eingebucht und gehalten werden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Für Anteile, die nicht bei der Depotbank eingebucht und gehalten werden, müssen die die Anteile verwahrenden Banken dieser schriftlich bestätigen, dass ihre Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne von § 5 Ziff. 1 qualifizieren und diesbezügliche Änderungen mitgeteilt werden. III. Richtlinien der Anlagepolitik A §7 1. Anlagegrundsätze Einhaltung der Anlagevorschriften Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen und zur Umsetzung der Anlagepolitik gemäss § 8 beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten Grundsätze und prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Dieser Immobilienfonds muss die Anlagebeschränkungen fünf Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. 2. §8 1. 2. Anlagepolitik Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Immobilienfonds in nachhaltige Immobilienwerte und Immobilienprojekte in der ganzen Schweiz. Der Credit Suisse Real Estate Fund Green Property hält Immobilien in direktem Grundbesitz. Die Grundstücke werden im Grundbuch auf den Namen der Fondsleitung eingetragen, unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds. Als Anlagen dieses Immobilienfonds sind zugelassen: a) Grundstücke einschliesslich Zugehör Als Grundstücke gelten: – Wohnbauten 43 – – – – 3. 4. 5.. §9 1. 2. 3. 4. 5. Kommerziell genutzte Liegenschaften Bauten mit gemischter Nutzung Stockwerkeigentum Bauland (inkl. Abbruchobjekte und angefangene Bauten), das erschlossen sowie für eine umgehende Überbauung geeignet ist. – Unbebaute Grundstücke, welche in der Bauzone eingezont und erschlossen sind, die mittels Entwicklungsprojekten der Überbauung zugeführt werden – Baurechtsgrundstücke; Gewöhnliches Miteigentum an Grundstücken ist zulässig, sofern die Fondsleitung einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, d.h. wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügt. b) Anteile an andern schweizerischen Immobilienfonds sowie Immobilieninvestmentgesellschaften mit Sitz in der Schweiz und Immobilienzertifikate. Die Anteile oder Aktien müssen an einer Schweizer Börse kotiert sein. c) Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds Bauten erstellen lassen. Sie darf in diesem Fall für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des Immobilienfonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen. Die Fondsleitung investiert vorwiegend in nachhaltige Neubauprojekte, Bauten und Umbauten. Die Nachhaltigkeit wird bewertet nach den Kriterien (i) Energieeffizienz und Energieträger, (ii) verwendete Materialien, (iii) Nutzungsflexibilität und (iv) vorhandene öffentliche und private Infrastruktur. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Ziff. 6 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. Sicherstellung der Verbindlichkeiten und kurzfristig verfügbare Mittel Die Fondsleitung muss zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in kurzfristig verfügbaren Mitteln halten. Sie darf diese Effekten und Mittel in der Rechnungseinheit des Immobilienfonds sowie in anderen Währungen, auf welche die Verbindlichkeiten lauten, halten. Als Verbindlichkeiten gelten Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen. Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu 12 Monaten. Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Post- und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu höchstens 10% des Nettofondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach § 14 Ziff. 2 anzurechnen. Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder einer Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden. B Anlagetechniken und -instrumente § 10 Effektenleihe Die Fondsleitung tätigt keine Effektenleihe-Geschäfte. § 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt keine Pensionsgeschäfte. § 12 Derivate Die Fondsleitung setzt keine Derivate ein. § 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten Die Fondsleitung darf für Rechnung des Immobilienfonds keine Kredite gewähren, mit Ausnahme von Schuldbriefen oder anderen vertraglichen Grundpfandrechten. 44 § 14 Belastung der Grundstücke 1. Die Fondsleitung darf Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung aller Grundstücke darf jedoch im Durchschnitt 50% des Verkehrswertes nicht übersteigen. §15 Risikoverteilung und deren Beschränkungen 1. Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen. 2. Die Anlagen sind auf mindestens fünf Grundstücke zu verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. 3. Der Verkehrswert eines Grundstücks darf nicht mehr als 40% des Fondsvermögens betragen. 4. Im Weiteren beachtet die Fondsleitung bei der Verfolgung der Anlagepolitik gemäss § 8 folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen: a) Unbebaute Grundstücke mit Entwicklungsprojekten bis 10 % b) Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis 100% c) Baurechtsgrundstücke bis höchstens 20% d) Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens 10% e) Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften bis höchstens 25% f) Neubauprojekte, Bauten und Umbauten welche die Voraussetzung von § 8 Ziff. 4 nicht erfüllen bis höchstens 25% g) Die Anlagen nach Buchstaben a, b und c vorstehend zusammen bis 100% IV. Berechnung des Nettoinventarwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Einzahlungen in Anlagen statt in bar, Schätzungsexperten § 16 Berechnung des Nettoinventarwertes und Beizug von Schätzungsexperten 1. Der Nettoinventarwert des Immobilienfonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie bei jeder Ausgabe von Anteilen in Schweizerfranken berechnet. 2. Die Fondsleitung lässt auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie bei der Ausgabe von Anteilen den Verkehrswert der zum Immobilienfonds gehörenden Grundstücke durch unabhängige Schätzungsexperten überprüfen. Dazu beauftragt die Fondsleitung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mindestens zwei natürliche Personen als unabhängige Schätzungsexperten (siehe Anhang). Die Besichtigung der Grundstücke durch die Schätzungsexperten ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen. 3. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 4. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 3 bewerten. 5. Der Wert von kurzfristigen festverzinslichen Effekten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 6. 7. 8. 9. Post- und Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie um die bei einer allfälligen Liquidation des Immobilienfonds wahrscheinlich anfallenden Steuern, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Die Bewertungen der Liegenschaften für den Fonds erfolgen nach der Discounted-Cashflow-Methode (DCF). Dabei wird der Marktwert einer Immobilie durch die Summe aller in der Zukunft zu erwartenden, auf den Stichtag diskontierten Nettoerträge bestimmt. Die Diskontierung erfolgt pro Liegenschaft marktgerecht und risikoadjustiert, d.h. unter Berücksichtigung ihrer individuellen Chancen und Risiken. Die Bewertung unbebauter Grundstücke oder angefangener Bauten erfolgt nach dem Prinzip der effektiv entstandenen Kosten. Diese Bewertung wird jährlich einer Werthaltigkeitsüberprüfung unterzogen. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Handel sowie Einzahlungen in Anlagen statt in bar 1. Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich, doch darf sie nur tranchenweise erfolgen. Die Fondsleitung bietet neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegern an. 2. Die Rücknahme von Anteilen erfolgt in Übereinstimmung mit § 5 Ziff. 5. Die Fondsleitung kann die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn: a) der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich verlangt; b) sämtliche Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung gewünscht haben, befriedigt werden können. Ferner stellt die Fondsleitung einen regelmässigen ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile über die Credit Suisse, Zürich, sicher. 3. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe werden zum Nettoinventarwert der Anteile die Nebenkosten (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, marktkonforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden vom Nettoinventarwert der Anteile die Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, abgezogen. Bei der Ausgabe von Anteilen wird der jeweils angewandte Satz im Emissionsprospekt und bei der Rücknahme von Anteilen in der entsprechenden Abrechnung ausgewiesen. Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf einen Franken gerundet. 4. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 5. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Immobilienfonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 6. 7. 8. 9. 10. 11. V. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Revisionsstelle, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 5 Bst. a) bis c) genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. Die Fondsleitung kann einem Anleger auf dessen Gesuch hin ausnahmsweise gestatten, anstelle einer Geldleistung Anlagen in Form einer Sacheinlage in den Immobilienfonds einzubringen. Die Fondsleitung entscheidet allein und genehmigt ein solches Geschäft nur, sofern es vollständig mit dem Fondsvertrag sowie der aktuellen Anlagepolitik des Immobilienfonds vereinbar ist und die Interessen der übrigen Anleger dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Wenn durch die Einzahlung in Anlagen statt in bar zusätzliche Kosten entstehen, sind diese durch den Anleger zu tragen. Jede Einbringung von Anlagen in Form einer Sacheinlage ist durch zwei unabhängigen Schätzungsexperten zu überprüfen (vgl. § 16 Ziff. 2). Die Fondsleitung erstellt einen Bericht, in dem die eingelieferten Anlagen einzeln aufgeführt werden, und aus dem sich deren Verkehrswert zum Übertragungsstichtag einerseits, die Anzahl der als Gegenleistung übertragenen Anteile andererseits, nebst einem allfälligen Spitzenausgleich in bar, ergibt. Die Depotbank überprüft in jedem Einzelfall die Einhaltung der Treuepflicht und der sonstigen obgenannten Bedingungen sowie die zeitgleiche Bewertung der einzuliefernden Anlagen und der entsprechenden Fondsanteile. Sie meldet allfällige Vorbehalte oder Beanstandungen sogleich der Revisionsstelle. Im Jahresbericht sind sämtliche einschlägigen Transaktionen zu erwähnen. Vergütungen und Nebenkosten § 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann den Anlegern eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5,0% des Nettoinventarwertes der neuemittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5,0% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Fondsvermögens die Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 3). § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens 1. Für die Leitung des Immobilienfonds, das Asset Management und den Vertrieb des Immobilienfonds stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1% des Gesamtfondsvermögens zu Beginn des Rechnungsjahres in Rechnung (Verwaltungskommission). Die Fondsleitung legt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Vertriebsentschädigungen gewährt. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. Nebst der obigen Verwaltungskommission hat die Fondsleitung Anspruch auf folgende Vergütungen: a) Für die Bemühungen bei der Entwicklung von unbebauten Grundstücken belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Entwicklungskommission von maximal 4,0% der Baukosten sowie die Baukommission (lit. b hiernach) von maximal 3,0%, Entwicklungs- und Baukommission dürfen zusammen maximal 7% der Baukosten betragen. Als Baukosten gelten dabei alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Immobilie anfallenden Kosten mit Ausnahme der (i) Erwerbs- und (ii) Erwerbsnebenkosten für das Grundstück. 45 2. 3. 4. 5. 6. 46 Die Fondsleitung belastet dem Immobilienfonds die Entwicklungskommission quartalsweise gemäss Baufortschritt. b) Für die Bemühungen bei der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Baukommission von maximal 3,0% der Baukosten. Die Belastung dieser Kommission erfolgt quartalsweise gemäss Baufortschritt. c) Für die Bemühungen beim Kauf und Verkauf von Grundstücken belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Entschädigung von maximal 3,0% des Kauf- bzw. des Verkaufspreises, sofern damit nicht ein Dritter beauftragt wird. d) Als Entschädigung für die Verwaltung der einzelnen Liegenschaften belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds maximal 5,0% der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen. Die effektiv angewandten Sätze der Entwicklungs- (lit. a), Bau(lit. b) und Liegenschafts-Verwaltungskommissionen (lit. d) sowie der Vermittlungsentschädigung (lit. c) sind jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Immobilienfonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Immobilienfonds eine Kommission von jährlich bis zu 0,05% des Nettofondsvermögens zu Beginn des Rechnungsjahres (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobilienfonds eine Kommission von maximal 0,5% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: – jährliche Gebühren der Aufsicht über den Immobilienfonds in der Schweiz; – Druck der Jahresberichte sowie allfälliger Halbjahresberichte; – Preispublikationen und Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger; – Honorar der Revisionsstelle für die ordentlichen Revisionen; – Honorar der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten; – Marktkonforme Kommissionen an Dritte beim Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie für Erstvermietungen – Marktkonforme Kommissionen für Erstvermietungen – Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten und Forderungen, welche dem Immobilienfonds zustehen; – Löhne, Sozialleistungen und öffentlich-rechtliche Abgaben für die Hauswarte und Heizer; – Gebühren, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Kotierung des Immobilienfonds im Inland anfallen; – Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen, die sie im Interesse der Anleger treffen. Zusätzlich trägt der Immobilienfonds sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, Abgaben, marktkonforme Courtagen usw.). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist («verbundene Zielfonds»), so darf im Umfang von solchen Anlagen dem Fondsvermögen nur eine reduzierte Verwaltungskommission von maximal 0,25% pro Jahr belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Immobilienfonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere effektive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die effektive Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der vorerwähnten reduzierten Verwaltungskommission auf dem in diesen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven Verwaltungskommission des investierenden Fonds einerseits und der effektiven (pauschalen) Verwaltungskommission des Zielfonds andererseits belasten. VI. Rechenschaftsablage und Revision § 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit des Immobilienfonds ist der Schweizerfranken. 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen revidierten Jahresbericht des Immobilienfonds. 4. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 4 bleibt vorbehalten. § 21 Revision Die Revisionsstelle prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die Vorschriften des Fondsvertrages, des KAG und der Standesregeln der Swiss Funds Association SFA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Revisionsstelle zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. VII. Verwendung des Erfolges § 22 1. Der Nettoertrag des Immobilienfonds wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in Schweizerfranken an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vorsehen. 2. Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ganz oder teilweise ausgeschüttet oder ganz oder teilweise zur Wiederanlage zurückbehalten werden. VIII. Publikationen des Immobilienfonds § 23 1. Publikationsorgane des Immobilienfonds sind die im Anhang genannten Printmedien oder elektronischen Medien. Der Wechsel eines Publikationsorgans ist in den Publikationsorganen anzuzeigen. 2. In den Publikationsorganen werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Immobilienfonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Anhang genannten Print- oder elektronischen Medien. Die Kurse werden täglich publiziert. Zusätzlich publiziert die Fondsleitung die Rücknahme- und Ausgabepreise innerhalb der ersten fünf Tage des Monats im Internet. 4. Der Fondsvertrag mit Anhang und die letzten Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. IX. Umstrukturierung und Auflösung § 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Immobilienfonds vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Immobilienfonds auf den übernehmenden Immobilienfonds überträgt. Die Anleger des übertragenden Immobilienfonds erhalten Anteile am übernehmenden Immobilienfonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Immobilienfonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. übernehmenden Immobilienfonds gilt auch für den übertragenden Immobilienfonds. Immobilienfonds können nur vereinigt werden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: – die Anlagepolitik, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken – die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne – die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern belastet werden dürfen – die Rücknahmebedingungen – die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Immobilienfonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Immobilienfonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Immobilienfonds bewilligen. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Immobilienfonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Immobilienfonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Immobilienfonds sowie die Stellungnahme der zuständigen Revisionsstelle gemäss KAG. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können. Die Revisionsstelle überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Revisionsstelle zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den Publikationsorganen der beteiligten Immobilienfonds. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Immobilienfonds. Für den übertragenden Immobilienfonds ist ein revidierter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt. 2. 3. 4. 5. X. Schätzwerte neu überprüft wurden. Sie äussert sich dazu in einem Bericht zu Handen der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Immobilienfonds durch Kündigung des Fondsvertrages mit einer einmonatigen Kündigungsfrist herbeiführen. Der Immobilienfonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizerfranken (oder Gegenwert) verfügt. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlicht sie in den Publikationsorganen. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung die Aktiven des Immobilienfonds unverzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Immobilienfonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. Änderung des Fondsvertrages § 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden oder besteht die Absicht, die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben. Bei einer Änderung des Fondsvertrages können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind. XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand § 27 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutsche Fassung massgebend. 3. Der vorliegende Fondsvertrag tritt am 26. November 2009 in Kraft. 4. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fondsvertrag vom 25. Februar 2009. Bewilligung des Fondsvertrages durch die Eidgenössische Bankenkommission: 16. November 2009. § 25 Laufzeit des Immobilienfonds und Auflösung 1. Der Immobilienfonds besteht auf unbestimmte Zeit. Die Fondsleitung sieht vor, den Immobilienfonds für qualifizierte Anleger innerhalb eines Zeithorizontes von fünf Jahren für das Publikum und mithin auch für nicht-qualifizierte Anleger zu öffnen. Dies bedingt eine Fondsvertragsänderung, mit welcher sämtliche Ausnahmen im Sinne von § 1 Ziff. 4 rückgängig gemacht werden. Der Immobilienfonds muss zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Risikoverteilungsvorschriften einhalten. Namentlich darf der Anteil von Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangenen Bauten 30% des Fondsvermögens nicht übersteigen sowie Neubauprojekte müssen fertig entwickelt und baubewilligt sein. Die Revisionsstelle überprüft, ob die neuen Fondsvertragsbestimmungen sowie die rechtlichen Bestimmungen für einen Publikumsfonds eingehalten sind und die 47 ANHANG Ergänzende Angaben zum Fondsvertrag des Credit Suisse Real Estate Fund Green Property Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Immobilienfonds» für qualifizierte Anleger 1 Informationen über die Fondsleitung 1.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet die Credit Suisse Asset Management Funds AG verantwortlich. Seit ihrer Gründung im Jahre 1984 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt seit 30. Juni 1994 CHF 7 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Die Credit Suisse Asset Management Funds AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse, Zürich. Verwaltungsrat – Heinz Hofmann, Präsident – Luca Diener, Vizepräsident, Managing Director, Credit Suisse, Zürich – Bruno Bohlhalter, Mitglied – Daniel Brupbacher, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse, Zürich – Agnes Reicke, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse, Zürich – Dr. Thomas Schmuckli, Mitglied, Director, Credit Suisse, Zürich – Mario Seris, Mitglied, Managing Director, Credit Suisse, Zürich jekt- und Benutzersupport für das Fund Accounting, Risk Management und Investment Guideline Monitoring. Es besteht die Möglichkeit, der Credit Suisse AG, Zürich, weitere Teilaufgaben zu delegieren. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse AG, Zürich, abgeschlossener Vertrag. Die Liegenschaftsverwaltung und der technische Unterhalt sind vorwiegend an die Wincasa AG, Winterthur, delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrages ist in separaten Verträgen geregelt. 2 3 Real Estate Ausschuss – Heinz Hofmann, Verwaltungsratspräsident – Mario Seris, Managing Director, Credit Suisse, Zürich – Thomas Schmuckli, Director, Credit Suisse, Zürich Geschäftsleitung – Thomas Schärer, Geschäftsführer – Petra Reinhard, stellvertretende Geschäftsführerin – Michael Bünzli, Mitglied, Legal Counsel – Thomas Federer, Mitglied, Performance & Risk Management – Holger Schmidt, Mitglied, Product Management – Patrick Tschumper, Mitglied, COO – Thomas Vonaesch, Mitglied, Real Estate Fund Management – Gabriele Wyss, Mitglied, Compliance Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per 31. Dezember 2007 insgesamt 120 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2007 auf CHF 58’791 Mio. belief. Adresse: Credit Suisse Asset Management Funds AG Sihlcity – Kalandergasse 4 8070 Zürich Internetseite: www.credit-suisse.com 1.2 Beratung betreffend Anlageentscheide Die Fondsleitung hat die Credit Suisse in Zürich beauftragt, sie als Anlageberaterin bei der Investition der Fondsaktiven zu unterstützen. Die Credit Suisse ist ein weltweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden im Bereich Private & Retail Banking, Corporate & Investment Banking sowie Asset Management berät. Sie zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in den Bereichen institutionelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Credit Suisse abgeschlossener Vertrag. 1.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die Fondsleitung hat der Credit Suisse AG, Zürich, verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration delegiert. Es handelt sich um Aufgaben in den Bereichen Rechts- und Steuerberatung, Finanzwesen der Fondsleitung, Real Estate Portfolio Management und Administration, Facility Management, Personalwesen, Management Information System MIS, Pro- 48 Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die Credit Suisse, Paradeplatz 8, 8001 Zürich. Die Bank wurde im Jahre 1856 unter dem Namen Schweizerische Kreditanstalt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Zürich gegründet. Die Eigenmittel betrugen per 31. Dezember 2007 CHF 38’252 Mio. Die Credit Suisse ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Credit Suisse Group AG, Zürich. Die Credit Suisse ist eine im Asset Management, Investment Banking und Private Banking international tätige Universalbank. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Informationen über Dritte 3.1 Zahlstelle Zahlstelle in der Schweiz ist die Credit Suisse, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. 3.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb des Immobilienfonds sind folgende Institute beauftragt worden: Credit Suisse, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, mit sämtlichen Geschäftsstellen in der Schweiz. Die Fondsleitung ist berechtigt, weitere Vertriebsträger im Sinne des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 mit dem Vertrieb des Immobilienfonds zu beauftragen. 3.3 Revisionsstelle Als Revisionsstelle amtet die KPMG Klynveld Peat Marwick Goerdeler SA, Zürich. 3.4 Schätzungsexperten und Nachhaltigkeit Die Fondsleitung muss den Wert jedes Grundstücks, das sie erwerben oder veräussern will, durch mindestens einen unabhängigen Schätzungsexperten schätzen lassen. Beim Kauf prüft der Experte zusätzlich die Nachhaltigkeit des Objekts. Die Fondsleitung lässt bei Bauvorhaben prüfen, ob diese nachhaltig und die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind. Nach Fertigstellung der Bauten lässt die Fondsleitung den Verkehrswert schätzen und die Nachhaltigkeit bewerten. Auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie bei der Ausgabe von Anteilen lässt die Fondsleitung den Verkehrswert aller Grundstücke, die zum Immobilienfonds gehören, durch die Experten überprüfen. Die Kriterien für nachhaltige Bauprojekte und Bauten sowie der Prozess zur Bewertung der Nachhaltigkeit wurden von einem unabhängigen Ingenieurbüro entwickelt. Auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie bei der Ausgabe von Anteilen lässt die Fondsleitung den Verkehrswert aller Grundstücke oder Bauprojekte, die zum Immobilienfonds gehören, durch die Experten überprüfen. Anlässlich der Schätzung per Ende des Rechnungsjahres überprüft der Experte ebenfalls die Nachhaltigkeit der Grundstücke und Bauprojekte. Die Fondsleitung hat mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende unabhängige Schätzungsexperten ernannt: – André Mathis, eidg. dipl. Immobilien-Schätzer FA, Manager Ernst & Young AG, – Daniel Schneider, dipl. Bauingenieur HTL, Senior Consultant Ernst & Young AG und – Rolf F. Bach, dipl. Architekt FH, Senior Manager Ernst & Young AG 4 Weitere Informationen 4.1 Nützliche Hinweise Valorennummer 10077844 ISIN-Nummer CH0100778445 Kotierung keine Rechnungsjahr 1. Januar bis 31. Dezember Rechnungseinheit Schweizerfranken Anteile Inhabertitel; Stückelung: 1 Anteil Die Anteile sind zwingend bei der Credit Suisse Schweiz, einzubuchen und zu verwahren. Nur mit vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung sowohl der Fondsleitung als auch der Depotbank können die Anteile bei einer anderen Bank der Credit Suisse Group AG innerhalb der Schweiz eingebucht und gehalten werden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung. Für Anteile, die nicht bei der Depotbank eingebucht und gehalten werden, müssen die die Anteile verwahrenden Banken dieser schriftlich bestätigen, dass ihre Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne von § 5 des Fondsvertrags qualifizieren und diesbezügliche Änderungen mitgeteilt werden. Verwendung der Erträge Ausschüttung der Erträge innerhalb von vier Monaten seit Abschluss des Rechnungsjahres 4.2 Steuerliche Aspekte Der Immobilienfonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt grundsätzlich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Eine Ausnahme bilden Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz. Die Erträge aus direktem Grundbesitz unterliegen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer der Besteuerung beim Fonds selbst und sind dafür beim privaten Anteilinhaber steuerfrei; sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Die vom Fonds aus der Veräusserung von übrigen Vermögenswerten (z.B. kurzfristige, festverzinsliche Effekten) realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden. Die im Immobilienfonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Immobilienfonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahresjahresbericht ersichtlich. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb der Verwaltungskommission an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: – Lebensversicherungsgesellschaften – Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen – Anlagestiftungen – Schweizerische Fondsleitungen und -gesellschaften – Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften – Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb der Verwaltungskommission an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Vertriebsentschädigungen bezahlen: – bewilligte Vertriebsträger – Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften – Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren – Vermögensverwalter Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile («soft commissions»): Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich sogenannten «soft commissions» abgeschlossen. 1,50% 4.4 Publikationen des Immobilienfonds Weitere Informationen über den Immobilienfonds sind im jeweils letzten Jahresbericht enthalten. Der Fondsvertrag mit Anhang und der Jahresbericht können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Immobilienfonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der Neuen Zürcher Zeitung. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise beziehungsweise den Nettoinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in der Neuen Zürcher Zeitung. Die Kurse werden täglich publiziert. Zusätzlich publiziert die Fondsleitung die Rücknahme- und Ausgabepreise innerhalb der ersten fünf Tage des Monats im Internet. Kursrelevante Veränderungen werden den Anlegern in den Publikationsorganen mitgeteilt. Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens, die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. dem Verkauf von Anlagen erwachsen (§ 19 Ziff. 5 des Fondsvertrags): Die Nebenkosten werden bei der tranchenweisen Ausgabe von Anteilen im jeweiligen Emissionsprospekt aufgeführt. Bei der Rücknahme von Anteilen werden die Nebenkosten in der entsprechenden Abrechnung ausgewiesen. 4.5 Versicherung der Immobilien Die sich im Eigentum dieses Immobilienfonds befindlichen Immobilien sind grundsätzlich gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Schäden infolge haftpflichtrechtlich relevanter Ursachen versichert. Mietertragsausfälle als Folgekosten von Feuer- und Wasserschäden sind in diesem Versicherungsschutz eingeschlossen. Nicht versichert sind jedoch Erdbebenschäden und deren Folgen. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertrags): Verwaltungskommission der Fondsleitung 0,50% p.a. (des Gesamtfondsvermögens zu Beginn des Rechnungsjahres) Diese wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Immobilienfonds. Kommission der Depotbank 0,03% p.a. (des Nettofondsvermögens zu Beginn des Rechnungsjahres) 4.6 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Immobilienfonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Anteile dieses Immobilienfonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken. 4.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsvertrags): Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland 1,50% Zusätzlich können dem Immobilienfonds die weiteren in § 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. 49