Informationen zur Scheinselbstständigkeit
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Informationen zur Scheinselbstständigkeit
Nurse and Care Agency GmbH Geschäftsführung: Juliane Wernicke Exam. Krankenpflegefachkraft und Pharmareferentin Berliner Allee 19,30175 Hannover Tel.: +49(0) 174-4545000 Fax: +49(0) 511-89767140 Mail: [email protected] Web: www.nurse-care-agency.com Informationen zur Scheinselbstständigkeit Da es in der letzten Zeit immer mehr zu Rentenversicherungsprüfungen in den Kliniken kommt, wollen wir als Agentur, die Scheinselbstständigkeit im vornherein weitestgehend ausschliessen. Der beigefügte Informationstext soll Ihnen einen Überblick über die Problematik der Scheinselbständigkeit geben. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden, lediglich wollen wir Ihnen unsere Erfahrungen mitteilen. Die Deutsche Rentenversicherung hat sich dahingehend festgelegt, dass das typische Betätigungsfeld einer Pflegekraft im Gesundheitswesen als Arbeitnehmer ausgeübt wird. Somit fällt es den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung leicht, bei freiberuflichen Pflegekräften zuerst einmal von einer scheinselbständigen Beschäftigung auszugehen. Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, können sich sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Folgen ergeben. Sozialversicherungspflicht Der bisherige Auftraggeber muss als sozialversicherungsrechtlicher "Arbeitgeber" den Arbeitnehmer anmelden und die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abführen, rückwirkend bis zum ersten Tag der Beschäftigung. Die Nachzahlungspflicht verjährt erst nach vier Jahren, bei Vorsatz nach 30 Jahren. Nach § 28 g SGB IV kann der Arbeitgeber Regreß nur "durch Abzug vom Arbeitsentgelt" geltend machen. Der Abzug darf dabei nur "bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden". Dabei sind auch noch die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Im Ergebnis ist der Regressanspruch daher wertlos, der Auftraggeber bleibt auf dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sitzen. Versuche, abweichende Regressregelungen im Vertrag mit dem Scheinselbständigen zu vereinbaren, sind wegen Gesetzesumgehung unwirksam. Der Scheinselbständige bekommt u.U. die bei einer privaten Krankenkasse eingezahlten Beiträge zurückerstattet. Streit gibt es häufig bei der Frage, welches Einkommen bei dem (gesetzlichen) Krankenkassenbeitrag zugrundezulegen ist. Arbeitsrecht Mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung steht der arbeitsrechtliche Status als Arbeitnehmer nicht automatisch fest. Der Scheinselbständige hat also nicht ohne weiteres Kündigungsschutz und Urlaubsansprüche. Der Scheinselbständige kann seinen Arbeitnehmerstatus aber vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, genießt der bisherige "Auftragnehmer" oder "freie Mitarbeiter" alle Rechte eines Arbeitnehmers, also Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem hat der Scheinselbständige nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Unter Umständen hat der Arbeitgeber einen Bereicherungsanspruch gegen den nunmehrigen Arbeitnehmer, wenn es nachweislich unterschiedliche Tarife für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter gibt. Es ist falsch, wenn behauptet wird, der freie Mitarbeiter habe Anspruch auf ein Nettogehalt in Höhe des bisherigen Honorars. Die Gerichte gehen im Regelfall nicht von einer Nettolohnsabsprache aus, sondern davon, dass das Honorar als Bruttoentgelt vereinbart wurde. Folgen bei der Steuer Die Feststellung der Scheinselbständigkeit kann auch steuerliche Folgen haben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich steuerrechtlich wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber behandeln lassen, anders als bei der Sozialversicherung haften sie für die Nachzahlungen als Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann also sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer auf die Zahlung der Außenstände in voller Höhe in Anspruch nehmen. Es ist dringend zu empfehlen auch noch einen entsprechend versierten Steuerberater heranzuziehen und Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. Der Scheinselbstständige muß beachten, dass er als Arbeitnehmer den lohn- und einkommensteuerrechtlichen Regelungen unterliegt und keine Einkünfte aus Freiberuflichkeit erzielt. Nichtdestotrotz können auch freiberufliche Pflegekräfte als Selbständig angesehen werden, dabei muss jedoch ganz genau geprüft werden, welche weiteren Kriterien vorliegen, um eine Scheinselbständigkeit auszuschließen. Als Agentur legen wir großen Wert darauf, dass die im folgenden aufgeführten Kriterien vor einer Vermittlung vorliegen: Die freiberufliche Pflegekraft ist für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig (über 3) und diese Tätigkeiten sind zeitlich abwechselnd, so dass Einsätze von mehr als 3 Monaten in einer Klinik nicht vorliegen. Nach drei Monaten wäre eine Ruhezeit von mindestens 2 Monaten vorzunehmen. Die freiberufliche Pflegekraft ist mit ihrer Tätigkeit bei der Rentenversicherung gemeldet und hat dort ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen, wobei die Selbständigkeit bestätigt wird. Außerdem zahlt die freiberufliche Pflegekraft eigene Beiträge an die Rentenversicherung im Rahmen ihrer Selbständigkeit. Die Pflegekraft verfügt über die entsprechenden Befähigungsnachweise und hat eine eigene Haftpflichtversicherung, sowie eine evtl. freiwillige Versicherung in der Berufsgenossenschaft. Des Weiteren legen wir Wert darauf, dass bei der Beschäftigung selbst, die Pflegekraft nicht in die Arbeits- und Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert wird. -eigene Kleidung, wenn möglich -freie Wahl der Unterkunft -eigene Rechnungslegung (durch Agentur) -keine Kantinenverpflegung -keine namentliche Aufführung im Dienstplan -Beschäftigungszeiten eines Teilleistungsauftrages sollten stets unter 4 Wochen sein. Die vorgenannten Kriterien sind weder vollständig noch bindend für die Beurteilung als Selbständiger, es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Einhaltung dieser Voraussetzungen von einer Freiberuflichkeit auszugehen ist, da das Gesamtbild der Verhältnisse gegen eine Stellung als Arbeitnehmer spricht und der Freiberufler über ein eigenes unternehmerisches Risiko verfügt, sowie eigene unternehmerische Initiative entfalten kann. So empfehlen wir unseren Auftraggebern vor Ablauf von 4 Wochen eine Statuserhebung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Diese Statuserhebung kann einmal durch die Einrichtung selbst oder durch den der Freiberufler veranlasst werden. Eine Statuserhebung bezieht sich dabei immer nur für einen Einsatz und muss für jeden weiteren Einsatz erneut gestellt werden. Bis zur Statusfeststellung ist der Freiberufler laut dem Gesetz als Freiberufler zu betrachten. Bei der Beantragung sind wir beiden Parteien steht’s behilflich.