Informationen zur Scheinselbstständigkeit

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Informationen zur Scheinselbstständigkeit
Nurse and Care Agency GmbH
Geschäftsführung: Juliane Wernicke
Exam. Krankenpflegefachkraft und Pharmareferentin
Berliner Allee 19,30175 Hannover
Tel.: +49(0) 174-4545000
Fax: +49(0) 511-89767140
Mail: [email protected]
Web: www.nurse-care-agency.com
Informationen zur Scheinselbstständigkeit
Da es in der letzten Zeit immer mehr zu Rentenversicherungsprüfungen in den Kliniken
kommt, wollen wir als Agentur, die Scheinselbstständigkeit im vornherein weitestgehend
ausschliessen.
Der beigefügte Informationstext soll Ihnen einen Überblick über die Problematik der
Scheinselbständigkeit geben. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden, lediglich
wollen wir Ihnen unsere Erfahrungen mitteilen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat sich dahingehend festgelegt, dass das typische
Betätigungsfeld einer Pflegekraft im Gesundheitswesen als Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Somit fällt es den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung leicht, bei freiberuflichen
Pflegekräften zuerst einmal von einer scheinselbständigen Beschäftigung auszugehen.
Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, können sich sozialversicherungsrechtliche,
arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Folgen ergeben.
Sozialversicherungspflicht
Der bisherige Auftraggeber muss als sozialversicherungsrechtlicher "Arbeitgeber" den
Arbeitnehmer anmelden und die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abführen, rückwirkend bis zum
ersten Tag der Beschäftigung. Die Nachzahlungspflicht verjährt erst nach vier Jahren, bei
Vorsatz nach 30 Jahren.
Nach § 28 g SGB IV kann der Arbeitgeber Regreß nur "durch Abzug vom Arbeitsentgelt"
geltend machen. Der Abzug darf dabei nur "bei den nächsten drei Lohn- oder
Gehaltszahlungen nachgeholt werden". Dabei sind auch noch die Pfändungsfreigrenzen
zu beachten. Im Ergebnis ist der Regressanspruch daher wertlos, der Auftraggeber bleibt
auf dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sitzen.
Versuche, abweichende Regressregelungen im Vertrag mit dem Scheinselbständigen zu
vereinbaren, sind wegen Gesetzesumgehung unwirksam. Der Scheinselbständige
bekommt u.U. die bei einer privaten Krankenkasse eingezahlten Beiträge zurückerstattet.
Streit gibt es häufig bei der Frage, welches Einkommen bei dem (gesetzlichen)
Krankenkassenbeitrag zugrundezulegen ist.
Arbeitsrecht
Mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung steht der arbeitsrechtliche Status als
Arbeitnehmer nicht automatisch fest. Der Scheinselbständige hat also nicht ohne weiteres
Kündigungsschutz und Urlaubsansprüche. Der Scheinselbständige kann seinen
Arbeitnehmerstatus aber vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Stellt das Arbeitsgericht
fest, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, genießt der bisherige "Auftragnehmer" oder "freie
Mitarbeiter" alle Rechte eines Arbeitnehmers, also Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch
und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem hat der Scheinselbständige nach einer
Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Unter Umständen hat der Arbeitgeber einen Bereicherungsanspruch gegen den
nunmehrigen Arbeitnehmer, wenn es nachweislich unterschiedliche Tarife für
Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter gibt. Es ist falsch, wenn behauptet wird, der freie
Mitarbeiter habe Anspruch auf ein Nettogehalt in Höhe des bisherigen Honorars. Die
Gerichte gehen im Regelfall nicht von einer Nettolohnsabsprache aus, sondern davon,
dass das Honorar als Bruttoentgelt vereinbart wurde.
Folgen bei der Steuer
Die Feststellung der Scheinselbständigkeit kann auch steuerliche Folgen haben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich steuerrechtlich wie Arbeitnehmer und
Arbeitgeber behandeln lassen, anders als bei der Sozialversicherung haften sie für die
Nachzahlungen als Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann also sowohl den Arbeitgeber
als auch den Arbeitnehmer auf die Zahlung der Außenstände in voller Höhe in Anspruch
nehmen. Es ist dringend zu empfehlen auch noch einen entsprechend versierten
Steuerberater heranzuziehen und Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen.
Der Scheinselbstständige muß beachten, dass er als Arbeitnehmer den lohn- und
einkommensteuerrechtlichen Regelungen unterliegt und keine Einkünfte aus
Freiberuflichkeit erzielt.
Nichtdestotrotz können auch freiberufliche Pflegekräfte als Selbständig angesehen
werden, dabei muss jedoch ganz genau geprüft werden, welche weiteren Kriterien
vorliegen, um eine Scheinselbständigkeit auszuschließen.
Als Agentur legen wir großen Wert darauf, dass die im folgenden aufgeführten Kriterien
vor einer Vermittlung vorliegen:
Die freiberufliche Pflegekraft ist für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig (über 3) und
diese Tätigkeiten sind zeitlich abwechselnd, so dass Einsätze von mehr als 3 Monaten in
einer Klinik nicht vorliegen. Nach drei Monaten wäre eine Ruhezeit von mindestens 2
Monaten vorzunehmen.
Die freiberufliche Pflegekraft ist mit ihrer Tätigkeit bei der Rentenversicherung gemeldet
und hat dort ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen, wobei die
Selbständigkeit bestätigt wird. Außerdem zahlt die freiberufliche Pflegekraft eigene
Beiträge an die Rentenversicherung im Rahmen ihrer Selbständigkeit.
Die Pflegekraft verfügt über die entsprechenden Befähigungsnachweise und hat eine
eigene Haftpflichtversicherung, sowie eine evtl. freiwillige Versicherung in der
Berufsgenossenschaft.
Des Weiteren legen wir Wert darauf, dass bei der Beschäftigung selbst, die Pflegekraft
nicht in die Arbeits- und Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert wird.
-eigene Kleidung, wenn möglich
-freie Wahl der Unterkunft
-eigene Rechnungslegung (durch Agentur)
-keine Kantinenverpflegung
-keine namentliche Aufführung im Dienstplan
-Beschäftigungszeiten eines Teilleistungsauftrages sollten stets unter 4 Wochen sein.
Die vorgenannten Kriterien sind weder vollständig noch bindend für die Beurteilung als
Selbständiger, es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Einhaltung dieser
Voraussetzungen von einer Freiberuflichkeit auszugehen ist, da das Gesamtbild der
Verhältnisse gegen eine Stellung als Arbeitnehmer spricht und der Freiberufler über ein
eigenes unternehmerisches Risiko verfügt, sowie eigene unternehmerische Initiative
entfalten kann.
So empfehlen wir unseren Auftraggebern vor Ablauf von 4 Wochen eine Statuserhebung
bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Diese Statuserhebung kann einmal
durch die Einrichtung selbst oder durch den der Freiberufler veranlasst werden. Eine
Statuserhebung bezieht sich dabei immer nur für einen Einsatz und muss für jeden
weiteren Einsatz erneut gestellt werden. Bis zur Statusfeststellung ist der Freiberufler laut
dem Gesetz als Freiberufler zu betrachten. Bei der Beantragung sind wir beiden Parteien
steht’s behilflich.