Freistellung bei Geburt des zweiten Kindes
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Freistellung bei Geburt des zweiten Kindes
Stand: 2007 Unentgeltliche Freistellung des Arbeitnehmers zur Betreuung des ersten Kindes bei Geburt des zweiten Kindes? Verlangt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber „Urlaub“, damit er sich um sein erstes Kind kümmern kann, während seine Frau nach der Geburt des zweiten Kindes im Krankenhaus liegt, gilt folgendes: • Zunächst kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die tariflich bezahlte Freistellung geltend machen, die ihm bei Niederkunft seiner Ehefrau zusteht. Soweit der Tarifvertrag ausschließlich auf die Niederkunft der Ehefrau abstellt, gilt diese Regelung nicht für die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin. • Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. • Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch unbezahlt freistellen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Haushaltshilfe stellen. Das entsprechende Antragsformular hält die Krankenkasse bereit. Die Krankenkasse erstattet Verdienstausfall für die Zeit, in der sich die Ehefrau im Krankenhaus befindet, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstandenen Kosten steht. • Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sich keine im Haushalt lebenden Personen um das erste Kind kümmern können. • Möchte der Arbeitnehmer auch noch dann freigestellt bleiben, wenn seine Frau aus dem Krankenhaus zurückgekehrt ist, gilt folgendes: - Er kann einen weiteren Antrag bei der Krankenkasse auf Haushaltshilfe stellen: In diesem Falle würde ihm auch dann sein Verdienst fortgezahlt - Voraussetzung ist jedoch, dass er diesem Antrag eine ärztliche Bescheinigung beilegt, aus der sich ergibt, dass es aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, dass sich trotz Rückkehr der Ehefrau aus dem Krankenhaus weiterhin eine zusätzliche Person um das erste Kind kümmern muss. Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.