Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz NRW – Die
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Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz NRW – Die
Wasserhaushalts und Landeswassergesetz NRW – Die WasserhaushaltsErarbeitung der Umsetzungsfahrpläne sowie der praktische wasserrechtliche Vollzug aus rechtlicher Sicht Dr. Markus Collisy Anne-Kathrin Bauer Fortbildungsveranstaltung des BWK Heuking Kühn Lüer Wojtek am 07. Juli 2011 in Moers Gliederung Überblick über die rechtlichen Grundlagen Erläuterung der gesetzlichen Begrifflichkeiten Planungsinstrumente der Gewässerbewirtschaftung und ihre Verbindlichkeit Im Besonderen: Umsetzungsfahrpläne WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 2 Rechtliche Grundlagen EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 2009 LWG NRW (Änderung 2010) Verordnung g zum Schutz des Grundwassers (GrwV) Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV Entwurf) WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 3 Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Ziele, Umsetzungsinstrumente und Fristen Verbesserung des Gewässerzustands durch Festlegung von Umweltzielen Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens durch Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten Einstufung der Gewässer in Zustandskategorien Festlegung von Umsetzungsfristen Æ Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht durch Mitgliedstaaten WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 4 Wasserhaushaltsgesetz Neufassung 2009 Umsetzung der WRRL ins nationale Recht Detailgenaue Übernahme der Richtlinienvorgaben Verordnungsermächtigung g g g für Bundesregierung g g zur Konkretisierung g der gesetzlichen Vorgaben (§ 23 WHG) 2002 (alt) ( lt) 2009 (neu) - Rahmengesetz - Vollregelung - Ausfüllung durch LandesWassergesetze - Abweichungsbefugnis der Länder, außer bei stoff- und anlagenbezogenen g g Regelungen - Gewässerartspezifische Unterteilung - §§ 1-45,, aber 84 Paragraphen g p wg. Einfügungen (z. B. §§ 21 a bis h) WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 - Unterteilung anhand Aspekten d G der Gewässerbewirtschaftung ä b i t h ft - §§ 1-106, 2 Anlagen 5 Landeswassergesetz NRW Änderung 2010 Trotz Änderung keine durchgängige Anpassung an das neue WHG (2009) Verbleibende Regelungsbereiche g g für Länder Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG) Regelungsmöglichkeiten g g g durch Öffnungsklauseln g z.B.: Festlegung der Flussgebietseinheiten in NRW, § 2b LWG NRW Keine Sperrung p g durch bundesrechtliche Regelung g g Zuständigkeit und Beteiligung bei Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen, § 2d Abs. 1 LWG NRW Verwaltungsvorschrift, § 2d Abs. 3 LWG NRW Bekanntgabe und Verbindlichkeit, § 2f LWG NRW Im Übrigen: Unwirksamkeit der Regelungen im LWG NRW WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 6 Untergesetzliche Planungsinstrumente Bewirtschaftungsplan für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 – 2015 Maßnahmenprogramm für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 – 2015 Veröffentlichung der Pläne durch o Bekanntgabe B k t b iim Mi Ministerialblatt i t i lbl tt vom 29 29.03.2010 03 2010 (MBl (MBl. NRW NRW. 2010 S S. 257) o Auslegung bei Bezirksregierungen, Kreisen und kreisfreien Städten WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 7 Bewirtschaftungsziele § 27 WHG Bewirtschaftungsziele Einstufung unter Beachtung der Kriterien des § 28 WHG Oberirdische Gewässer ii.S.d. Sd § 27 Abs. 1 WHG Künstlich oder erheblich veränderte Gewässer i.S.d. § 27 Abs. 2 WHG ökologischer und chemischer Zustand ökologisches Potenzial / chemischer Zustand Verschlechterungsverbot Erhaltung bzw. Erreichung des guten ökologischen und chemischen Zustands/ ök l i h P ökologischen Potenzials t i l WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 8 Fristen, § 29 WHG 22. Dezember 2015: guter ökologischer und chemischer Zustand/ Potenzial Verlängerungsmöglichkeit unter Erhaltung des bisherigen Gewässerzustands bei o Entgegenstehenden natürlichen Gegebenheiten und nur über längeren Zeitraum möglicher technischer Umsetzung o Oder unverhältnismäßig hohem Aufwand für Fristeinhaltung 9 Höchstgrenze für Verlängerung: 12 Jahre WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 Fristverlängerungen und Gründe in NRW 10 Quelle: MUNLV MUNLV, Bewirtschaftungsplan NRW, NRW Abbildung 10 10-22 22 WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 Einstufung nach § 28 WHG Ei t f Einstufung steht t ht im i pflichtgemäßen fli ht äß Ermessen E der d zuständigen tä di Behörde B hö d Æ Hinweise zur Ausübung des Ermessens in LAWA-Arbeitshilfe (Themenbezogenes Arbeitspapier Nr. 4), Zusammenfassung für NRW in Tabelle 10-1 des Bewirtschaftungsplans Voraussetzungen für die Einstufung als Künstliche Gewässer Erheblich veränderte Gewässer § 3 Nr. 4 WHG § 3 Nr. 5 WHG Von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer (z.B. Talsperren, Kanäle) Durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer Fortsetzung WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 11 Weitere kumulative Voraussetzungen nach § 28 WHG: Signifikante nachteilige Auswirkungen durch Änderung der hydromorphologischen Merkmale für einen guten ökologischen Gewässerzustand auf o U Umwelt e t insgesamt sgesa t Æ integrierter teg e te Umweltschutz U e tsc ut o Menschliche Nutzungen, z.B. Schifffahrt, Stromerzeugung, Freizeit Æ Auffangtatbestand ermöglicht Ausdehnung auf weitere Nutzungen Subsidiarität o Vorrang von Maßnahmen mit wesentlich geringeren nachteiligen Auswirkungen o Sofern diese nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind Æ Kosten-Nutzen-Betrachtung Berücksichtigung B ü k i hti d der üb übrigen i Fl Flussgebietsbewirtschaftung bi t b i t h ft Æ Einstufung darf nicht zur Gefährdung der Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit führen WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 12 Ökologischer Zustand / Ökologisches Potenzial Definition des ökologischen Zustands in Art. 2 Nr. 21 WRRL: Die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V Definition des guten ökologischen Zustandes in Art. 2 Nr. 22 WRRL: Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V Definition des ökologischen Potenzials in Art. 2 Nr. 23 WRRL: Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde Zukünftig konkretisiert durch OGewV (vgl. § 5 i.V.m. Anlage 3, 4 OGewV) o 1. Schritt: Ermittlung der relevanten Qualitätskomponenten (Anlage 3) o 2 Schritt: Berücksichtigung der relevanten Grenzwerte 2. o Klassen: Sehr guter / guter / mäßiger / unbefriedigender / schlechter Zustand Höchstes / gutes / mäßiges / unbefriedigendes / schlechtes Potential WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 13 Chemischer Zustand Definition des guten chemischen Zustands in Art. 2 Nr. 24 WRRL: Der chemische Zustand, (…) den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Art. 16 Abs. 7 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind. Zukünftig konkretisiert durch OGewV (§ 6 i.V.m. Anlage 7) Umweltqualitätsnormen Anhang 7 erfüllt = guter chemischer Zustand nicht erfüllt = nicht guter chemischer Zustand WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 14 Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot Verschlechterungsverbot, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WHG o Jede Einwirkung in ökologischer oder chemischer Hinsicht, die sich nicht positiv oder neutral ode eut a im Gewässerzustand Ge ässe usta d niederschlägt ede sc ägt o Umstritten ist, ob jede geringe Beeinträchtigung ausreicht oder Verschlechterungen innerhalb einer Zustandskategorie ausgenommen sind o Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen o Ausnahmen z.B. für vorübergehende Verschlechterungen (§ 31 WHG) Verbesserungsgebot, § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG o Lediglich Festlegung der Zielrichtung der Gewässerbewirtschaftung, die durch die Bewirtschaftungsinstrumente näher ausgeformt werden muss WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 15 Planungsinstrumente der Gewässerbewirtschaftung Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Bewirtschaftungsplan, § 83 WHG Inhalt Dokumentation der Ist-Situation der Gewässer und Festlegung konkreter Bewirtschaftungsziele Maßnahmenprogramm, § 82 WHG Festsetzung der zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele notwendigen Maßnahmen Zuständigkeit: Ministerium für Klimaschutz, Zuständigkeit: Ministerium für Umwelt Landwirtschaft Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Zuständig- Klimaschutz, Zuständig Klimaschutz Umwelt Umwelt, Landwirtschaft Landwirtschaft, keit Natur- und Verbraucherschutz (§ 2d Abs. Verbraucherschutz (§ 2d Abs. 1 LWG NRW) 1 LWG NRW) Fristen Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung bis 2009 (Art. 13 Abs. 6 Aufstellung bis 2009, Umsetzung der WRRL), weitergehende Maßnahmen bis 2012, Art. 11 Abs. 7 WRRL Öffentlichkeitspflichten in § 83 Abs. 4 WHG WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 16 Inhalte Bewirtschaftungsplan, § 83 WHG Maßnahmenprogramm, § 82 WHG Obligatorischer Inhalt Grundlegende Maßnahmen, z.B. • Zusammenfassende Dokumentation gem. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Anhand VII WRRL Förderung der effizienten und nachhaltigen Wassernutzung •Wiedergabe der Historie des Bewirtschaftungsplans und Bewertung der Fortschritte Begrenzung der Entnahme von Oberflächensüßwasser •Einstufung der Gewässer als künstlich oder erheblich h bli h verändert ä d t •Darstellung der gewährten Fristverlängerungen für Bewirtschaftungsziele Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen Verbot der Einleitung von Schadstoffen ins Grundwasser •Darstellung der abweichenden Bewirtschaftungsziele •Festlegung F tl von Bedingungen B di und d Kriterien K it i für die Geltendmachung vorübergehender Verschlechterungen Fakultativer Inhalt 17 Ergänzende g Maßnahmen sofern erforderlich, z.B. Weitergehende Inhalte möglich, sofern sie der -Instrumente Präzisierung der Bewirtschaftungsplanung -Umweltübereinkommen dienen WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 Bewirtschaftungsplan: Zusammenfassende Dokumentation gem. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Anhang VII WRRL Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Gewässerzustand Ermittlung g und Kartierung g der Schutzgebiete g Überwachungsnetze und Überwachungsergebnisse Bewirtschaftungsziele Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms Zusammenfassung der Öffentlichkeitsbeteiligung Liste der zuständigen Behörden Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung von Hintergrundinformationen WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 18 Rechtsverbindlichkeit der Planungsinstrumente Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Bewirtschaftungsplan Maßnahmenprogramm Bindung für Behörden: Ja, ausdrückliche Anordnung in § 2 f S. 4 LWG NRW Unmittelbare Bindung Dritter? „ „Die Inhalte machen klar,, dass der Bewirtschaftungsplan in erster Linie dazu dient, Maßnahmen und Informationen unterschiedlicher Art zusammenzufassen, f er selbst lb also l keinen Rechtsnormcharakter trägt.“ BT-Drucks. 14/7755, S. 22 WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 „ „Es entfaltet keine direkte Wirkung g gegenüber Dritten, sondern wird bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen sein.“ aus M ß h Maßnahmenprogramm NRW 1.4 14 19 Mittelbare Bindung Dritter Maßnahmenprogramme Vorgaben der Maßnahmenprogramme wirken sich gegenüber Dritten mittelbar auf verschiedenen Ebenen aus Umstritten: als öffentlich-rechtliche Vorschrift i.R.d. Versagungsvoraussetzungen für Erlaubnis oder Bewilligung Ansonsten steuernde Wirkung i.R.d. Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) Überprüfung Üb üf und dA Anpassung von G Gewässerbenutzungen ä b t (§ 82 Abs. 5 WHG) Anordnung konkreter Maßnahmen als Nebenbestimmung von Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 13 Abs. Abs 2 Nr Nr. 2 a) WHG) WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 20 Verhältnis des Maßnahmenprogramms zur Raumordnung Ziele der Raumordnung sind zu beachten o Konkretisierung der Ziele durch Maßnahmenprogramme zulässig o Aber keine Überwindung der Ziele im Interesse der Gewässerschutzes möglich! Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen o In planerische Abwägung einzustellen o Im Einzelfall Überwindung aufgrund überwiegender anderer Planungsbelange möglich WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 21 Verhältnis des Maßnahmenprogramms zu Natura-2000Gebieten Bewirtschaftungsplan NRW 2010 – 2015 Ziffer 1.3: Verknüpfung des Bewirtschaftungsplans zu anderen Zielen und Rechtsbereichen Ziffer 1.3.2 1 3 2 Naturschutz Naturschutz, Biodiversitätsstrategie und Neobiota „In wenigen Fällen kann es Konflikte zwischen den Zielen des Naturschutzes und den Zielen der WRRL g geben. In solchen Fällen sind unter Abwägung aller Belange Lösungen zu finden“. Maßnahmenprogramm NRW 2010 – 2015 (SUP durchgeführt) Ziffer 7: Besondere Maßnahmen in Schutzgebieten Ziffer 7.6: Gebiete zum Schutz von Lebensräumen und Arten (vgl. oben) Aber: Wenn Umsetzung Maßnahmenprogramm „Projekt“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist , FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 22 Umsetzungsfahrpläne Rechtsnatur Neben Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme tretendes Instrument Gesetzlich nicht vorgesehen, als Bestandteil des Programms Lebendige Gewässer durch Maßnahmenprogramm NRW entwickelt Ziel: Stärkung der Akzeptanz der Maßnahmen durch umfassenden Mitwirkungsprozess Muster-Umsetzungsfahrplan (MKULNV NRW) o Zuständigkeiten für Aufstellung der Umsetzungsfahrpläne o Zeitplan für die Erstellung o Hinweise zum Ablauf des Verfahrens WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 23 Umsetzungsfahrpläne Inhalt/Zuständigkeit Inhalte o Übersicht über die bisher durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen o Konkretisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms o Planung entweder für gesamte jeweils betrachtete Wasserkörpergruppe oder für eine Region g Zuständigkeit o Erarbeitung gp primär in regionalen g Kooperationen p o Im Falle des Scheiterns durch die Pflichtigen der Gewässerunterhaltung (Eigentümer, Land oder Anliegergemeinden) und des Gewässerausbaus (B i k (Bezirksregierung i b bzw. K Kreise/kreisfreie i /k i f i Städt Städte)) WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 24 Umsetzungsfahrpläne Erarbeitung und Fristen Beschlussfassung über Umsetzungsfahrplan durch Gremien der Maßnahmenträger Æ Absichtserklärung, Maßnahmen entsprechend der Planungen umzusetzen Vorlage des jeweiligen Umsetzungsfahrplans an Bezirksregierung und untere Wasserbehörde bis März 2012 Prüfung der vorgelegten Umsetzungsfahrpläne (ab März 2012) o Prüfung, ob Bewirtschaftungsziele erreicht werden o Prüfung des Förderbedarfs o Prüfung der Kohärenz und Rückmeldung an Maßnahmenträger und ggf. Nachbesserung (März – Juni 2012) Erarbeitung eines zusammenfassenden Berichts für Politik und Öffentlichkeit in NRW und als Grundlage der Berichterstattung ggü. Kommission (Juli p 2012)) September WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 25 Umsetzungsfahrpläne Bindung Als reines Abstimmungsinstrument hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen keine Rechtsqualität o „Der Umsetzungsfahrplan soll mit den Gremien der Maßnahmenträger beschlossen und mit allen Betroffenen (…) abgestimmt sein, damit eine gewisse Verlässlichkeit bezogen auf die künftige Umsetzung der Planungen (…) gegeben ist.“ Muster-Umsetzungsfahrplan, S. 3 o Mittelbare Bindung Dritter aufgrund Beachtung des Umsetzungsfahrplans durch Behörden o Insbesondere vorrangige g g Berücksichtigung g g der im Umsetzungsfahrplan g p benannten Fördermaßnahmen WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 26 Umgang mit nicht berichtspflichtigen Gewässern Fließgewässer: Einzugsgebiet < 10 km2 Stillgewässer: Fläche < 50 ha Nicht berichtspflichtige Gewässer werden nicht in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen berücksichtigt Geltung des WHG und LWG NRW Insbesondere Verschlechterungsverbot Erforderliche Maßnahmen werden nach Maßgabe des WHG und LWG NRW durchgeführt Mittelbare Bindung g an Fristen,, sofern Zustand des nicht berichtspflichtigen p g Gewässers für Erreichen der Bewirtschaftungsziele relevant ist? WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Heuking H ki Küh Kühn Lü Lüer Wojtek W jt k Dr. Markus Collisy Grüneburgweg 102 60323 Frankfurt Tel.: +49 69 / 97 561 – 415 Fax.: +49 69 / 97 561 – 200 y@ g E-Mail: [email protected] www.heuking.de WHG und LWG NRW | 07. Juli 2011 28