Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz NRW – Die

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Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz NRW – Die
Wasserhaushalts und Landeswassergesetz NRW – Die
WasserhaushaltsErarbeitung der Umsetzungsfahrpläne sowie der praktische
wasserrechtliche Vollzug aus rechtlicher Sicht
Dr. Markus Collisy
Anne-Kathrin Bauer
Fortbildungsveranstaltung des BWK
Heuking Kühn Lüer Wojtek
am 07. Juli 2011 in Moers
Gliederung
„ Überblick über die rechtlichen Grundlagen
„ Erläuterung der gesetzlichen Begrifflichkeiten
„ Planungsinstrumente der Gewässerbewirtschaftung und ihre
Verbindlichkeit
„ Im Besonderen: Umsetzungsfahrpläne
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Rechtliche Grundlagen
EU-Wasserrahmenrichtlinie
2000/60/EG (WRRL)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 2009
LWG NRW (Änderung 2010)
Verordnung
g zum Schutz des
Grundwassers (GrwV)
Verordnung zum Schutz der
Oberflächengewässer (OGewV Entwurf)
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Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
Ziele, Umsetzungsinstrumente und Fristen
„ Verbesserung des Gewässerzustands durch Festlegung von Umweltzielen
„ Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens durch
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
„ Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
„ Einstufung der Gewässer in Zustandskategorien
„ Festlegung von Umsetzungsfristen
Æ Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht durch Mitgliedstaaten
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Wasserhaushaltsgesetz
Neufassung 2009
Umsetzung der WRRL ins nationale Recht
ƒ Detailgenaue Übernahme der Richtlinienvorgaben
ƒ Verordnungsermächtigung
g
g g für Bundesregierung
g
g zur Konkretisierung
g der
gesetzlichen Vorgaben (§ 23 WHG)
2002 (alt)
( lt)
2009 (neu)
- Rahmengesetz
- Vollregelung
- Ausfüllung durch LandesWassergesetze
- Abweichungsbefugnis der
Länder, außer bei stoff- und
anlagenbezogenen
g
g
Regelungen
- Gewässerartspezifische
Unterteilung
- §§ 1-45,, aber 84 Paragraphen
g p
wg. Einfügungen (z. B. §§ 21
a bis h)
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- Unterteilung anhand Aspekten
d G
der
Gewässerbewirtschaftung
ä
b i t h ft
- §§ 1-106, 2 Anlagen
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Landeswassergesetz NRW
Änderung 2010
„ Trotz Änderung keine durchgängige Anpassung an das neue WHG (2009)
„ Verbleibende Regelungsbereiche
g
g
für Länder
„ Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG)
„ Regelungsmöglichkeiten
g
g
g
durch Öffnungsklauseln
g
z.B.: Festlegung der Flussgebietseinheiten in NRW, § 2b LWG NRW
„ Keine Sperrung
p
g durch bundesrechtliche Regelung
g
g
Zuständigkeit und Beteiligung bei Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen, § 2d Abs. 1 LWG NRW
Verwaltungsvorschrift, § 2d Abs. 3 LWG NRW
Bekanntgabe und Verbindlichkeit, § 2f LWG NRW
„ Im Übrigen: Unwirksamkeit der Regelungen im LWG NRW
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Untergesetzliche Planungsinstrumente
„ Bewirtschaftungsplan für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein,
Weser, Ems und Maas 2010 – 2015
„ Maßnahmenprogramm für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein,
Weser, Ems und Maas 2010 – 2015
„ Veröffentlichung der Pläne durch
o Bekanntgabe
B k
t b iim Mi
Ministerialblatt
i t i lbl tt vom 29
29.03.2010
03 2010 (MBl
(MBl. NRW
NRW. 2010 S
S.
257)
o Auslegung bei Bezirksregierungen, Kreisen und kreisfreien Städten
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Bewirtschaftungsziele
§ 27 WHG
Bewirtschaftungsziele
Einstufung unter Beachtung der Kriterien des § 28 WHG
Oberirdische Gewässer ii.S.d.
Sd
§ 27 Abs. 1 WHG
Künstlich oder erheblich veränderte
Gewässer i.S.d. § 27 Abs. 2 WHG
ökologischer und
chemischer Zustand
ökologisches Potenzial /
chemischer Zustand
Verschlechterungsverbot
Erhaltung bzw. Erreichung des guten
ökologischen und chemischen Zustands/
ök l i h P
ökologischen
Potenzials
t
i l
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Fristen, § 29 WHG
„ 22. Dezember 2015: guter ökologischer und chemischer Zustand/ Potenzial
„ Verlängerungsmöglichkeit unter Erhaltung des bisherigen
Gewässerzustands bei
o Entgegenstehenden natürlichen Gegebenheiten und nur über längeren
Zeitraum möglicher technischer Umsetzung
o Oder unverhältnismäßig hohem Aufwand für Fristeinhaltung
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„ Höchstgrenze für Verlängerung: 12 Jahre
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Fristverlängerungen und Gründe in NRW
10
Quelle: MUNLV
MUNLV, Bewirtschaftungsplan NRW,
NRW Abbildung 10
10-22
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Einstufung nach § 28 WHG
Ei t f
Einstufung
steht
t ht im
i pflichtgemäßen
fli ht
äß Ermessen
E
der
d zuständigen
tä di
Behörde
B hö d
Æ Hinweise zur Ausübung des Ermessens in LAWA-Arbeitshilfe (Themenbezogenes Arbeitspapier
Nr. 4), Zusammenfassung für NRW in Tabelle 10-1 des Bewirtschaftungsplans
Voraussetzungen für die Einstufung als
Künstliche Gewässer
Erheblich veränderte Gewässer
§ 3 Nr. 4 WHG
§ 3 Nr. 5 WHG
Von Menschen geschaffene oberirdische
Gewässer oder Küstengewässer (z.B.
Talsperren, Kanäle)
Durch den Menschen in ihrem Wesen
physikalisch erheblich veränderte
oberirdische Gewässer oder
Küstengewässer
Fortsetzung
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Weitere kumulative Voraussetzungen nach § 28 WHG:
„ Signifikante nachteilige Auswirkungen durch Änderung der hydromorphologischen
Merkmale für einen guten ökologischen Gewässerzustand auf
o U
Umwelt
e t insgesamt
sgesa t Æ integrierter
teg e te Umweltschutz
U
e tsc ut
o Menschliche Nutzungen, z.B. Schifffahrt, Stromerzeugung, Freizeit
Æ Auffangtatbestand ermöglicht Ausdehnung auf weitere Nutzungen
„ Subsidiarität
o Vorrang von Maßnahmen mit wesentlich geringeren nachteiligen Auswirkungen
o Sofern diese nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind
Æ Kosten-Nutzen-Betrachtung
„ Berücksichtigung
B ü k i hti
d
der üb
übrigen
i
Fl
Flussgebietsbewirtschaftung
bi t b i t h ft
Æ Einstufung darf nicht zur Gefährdung der Bewirtschaftungsziele in anderen
Gewässern derselben Flussgebietseinheit führen
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Ökologischer Zustand / Ökologisches Potenzial
„
Definition des ökologischen Zustands in Art. 2 Nr. 21 WRRL:
Die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit
Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V
„
Definition des guten ökologischen Zustandes in Art. 2 Nr. 22 WRRL:
Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach
Anhang V
„
Definition des ökologischen Potenzials in Art. 2 Nr. 23 WRRL:
Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den
einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde
Zukünftig konkretisiert durch OGewV (vgl. § 5 i.V.m. Anlage 3, 4 OGewV)
o 1. Schritt: Ermittlung der relevanten Qualitätskomponenten (Anlage 3)
o
2 Schritt: Berücksichtigung der relevanten Grenzwerte
2.
o Klassen:
Sehr guter / guter / mäßiger / unbefriedigender / schlechter Zustand
Höchstes / gutes / mäßiges / unbefriedigendes / schlechtes Potential
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Chemischer Zustand
„ Definition des guten chemischen Zustands in Art. 2 Nr. 24 WRRL:
Der chemische Zustand, (…) den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem
kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen
vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Art. 16 Abs. 7 oder in anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf
Gemeinschaftsebene festgelegt sind.
„ Zukünftig konkretisiert durch OGewV (§ 6 i.V.m. Anlage 7)
Umweltqualitätsnormen Anhang 7
erfüllt
= guter chemischer Zustand
nicht erfüllt
= nicht guter chemischer Zustand
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Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot
„ Verschlechterungsverbot, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WHG
o Jede Einwirkung in ökologischer oder chemischer Hinsicht, die sich nicht positiv
oder neutral
ode
eut a im Gewässerzustand
Ge ässe usta d niederschlägt
ede sc ägt
o Umstritten ist, ob jede geringe Beeinträchtigung ausreicht oder
Verschlechterungen innerhalb einer Zustandskategorie ausgenommen sind
o Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen
o Ausnahmen z.B. für vorübergehende Verschlechterungen (§ 31 WHG)
„ Verbesserungsgebot, § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG
o Lediglich Festlegung der Zielrichtung der Gewässerbewirtschaftung, die durch die
Bewirtschaftungsinstrumente näher ausgeformt werden muss
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Planungsinstrumente der Gewässerbewirtschaftung
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
Bewirtschaftungsplan, § 83 WHG
Inhalt
Dokumentation der Ist-Situation der
Gewässer und Festlegung konkreter
Bewirtschaftungsziele
Maßnahmenprogramm, § 82 WHG
Festsetzung der zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele notwendigen
Maßnahmen
Zuständigkeit: Ministerium für Klimaschutz,
Zuständigkeit: Ministerium für
Umwelt Landwirtschaft
Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und
Zuständig- Klimaschutz,
Zuständig
Klimaschutz Umwelt
Umwelt, Landwirtschaft
Landwirtschaft,
keit
Natur- und Verbraucherschutz (§ 2d Abs. Verbraucherschutz (§ 2d Abs. 1 LWG NRW)
1 LWG NRW)
Fristen
Pflicht zur Aufstellung und
Veröffentlichung bis 2009 (Art. 13 Abs. 6
Aufstellung bis 2009, Umsetzung der
WRRL), weitergehende
Maßnahmen bis 2012, Art. 11 Abs. 7 WRRL
Öffentlichkeitspflichten in § 83 Abs. 4
WHG
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Inhalte
Bewirtschaftungsplan, § 83 WHG
Maßnahmenprogramm, § 82 WHG
Obligatorischer Inhalt
Grundlegende Maßnahmen, z.B.
• Zusammenfassende Dokumentation gem.
Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Anhand VII WRRL
ƒFörderung der effizienten und nachhaltigen
Wassernutzung
•Wiedergabe der Historie des
Bewirtschaftungsplans und Bewertung der
Fortschritte
ƒBegrenzung der Entnahme von
Oberflächensüßwasser
•Einstufung der Gewässer als künstlich oder
erheblich
h bli h verändert
ä d t
•Darstellung der gewährten
Fristverlängerungen für
Bewirtschaftungsziele
ƒMaßnahmen zur Verhinderung oder
Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen
ƒVerbot der Einleitung von Schadstoffen ins
Grundwasser
•Darstellung der abweichenden
Bewirtschaftungsziele
•Festlegung
F tl
von Bedingungen
B di
und
d Kriterien
K it i
für die Geltendmachung vorübergehender
Verschlechterungen
Fakultativer Inhalt
17
Ergänzende
g
Maßnahmen sofern erforderlich,
z.B.
Weitergehende Inhalte möglich, sofern sie der
-Instrumente
Präzisierung der Bewirtschaftungsplanung
-Umweltübereinkommen
dienen
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Bewirtschaftungsplan:
Zusammenfassende Dokumentation gem. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Anhang
VII WRRL
„ Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit
„ Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den
Gewässerzustand
„ Ermittlung
g und Kartierung
g der Schutzgebiete
g
„ Überwachungsnetze und Überwachungsergebnisse
„ Bewirtschaftungsziele
„ Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs
„ Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms
„ Zusammenfassung der Öffentlichkeitsbeteiligung
„ Liste der zuständigen Behörden
„ Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung von Hintergrundinformationen
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Rechtsverbindlichkeit der Planungsinstrumente
Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
Bewirtschaftungsplan
Maßnahmenprogramm
Bindung für Behörden: Ja, ausdrückliche Anordnung in § 2 f S. 4 LWG NRW
Unmittelbare Bindung Dritter?
„
„Die
Inhalte machen klar,, dass der
Bewirtschaftungsplan in erster Linie
dazu dient, Maßnahmen und
Informationen unterschiedlicher Art
zusammenzufassen,
f
er selbst
lb also
l
keinen Rechtsnormcharakter trägt.“
BT-Drucks. 14/7755, S. 22
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„
„Es
entfaltet keine direkte Wirkung
g
gegenüber Dritten, sondern wird bei allen
behördlichen Entscheidungen zu
berücksichtigen sein.“ aus
M ß h
Maßnahmenprogramm
NRW 1.4
14
19
Mittelbare Bindung Dritter
Maßnahmenprogramme
Vorgaben der Maßnahmenprogramme wirken sich gegenüber Dritten
mittelbar auf verschiedenen Ebenen aus
„ Umstritten: als öffentlich-rechtliche Vorschrift i.R.d.
Versagungsvoraussetzungen für Erlaubnis oder Bewilligung
„ Ansonsten steuernde Wirkung i.R.d. Bewirtschaftungsermessens (§ 12
Abs. 2 WHG)
„ Überprüfung
Üb
üf
und
dA
Anpassung von G
Gewässerbenutzungen
ä
b
t
(§ 82 Abs. 5 WHG)
„ Anordnung konkreter Maßnahmen als Nebenbestimmung von
Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 13 Abs.
Abs 2 Nr
Nr. 2 a) WHG)
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Verhältnis des Maßnahmenprogramms zur Raumordnung
„ Ziele der Raumordnung sind zu beachten
o Konkretisierung der Ziele durch Maßnahmenprogramme zulässig
o Aber keine Überwindung der Ziele im Interesse der Gewässerschutzes
möglich!
„ Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen
o In planerische Abwägung einzustellen
o Im Einzelfall Überwindung aufgrund überwiegender anderer
Planungsbelange möglich
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Verhältnis des Maßnahmenprogramms zu Natura-2000Gebieten
„ Bewirtschaftungsplan NRW 2010 – 2015
Ziffer 1.3: Verknüpfung des Bewirtschaftungsplans zu anderen Zielen und
Rechtsbereichen
Ziffer 1.3.2
1 3 2 Naturschutz
Naturschutz, Biodiversitätsstrategie und Neobiota
„In wenigen Fällen kann es Konflikte zwischen den Zielen des
Naturschutzes und den Zielen der WRRL g
geben. In solchen Fällen sind
unter Abwägung aller Belange Lösungen zu finden“.
„ Maßnahmenprogramm NRW 2010 – 2015 (SUP durchgeführt)
Ziffer 7: Besondere Maßnahmen in Schutzgebieten
Ziffer 7.6: Gebiete zum Schutz von Lebensräumen und Arten (vgl. oben)
„ Aber: Wenn Umsetzung Maßnahmenprogramm „Projekt“ i.S.v. § 34 Abs. 1
BNatSchG ist , FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
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Umsetzungsfahrpläne
Rechtsnatur
„ Neben Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme tretendes
Instrument
„ Gesetzlich nicht vorgesehen, als Bestandteil des Programms Lebendige
Gewässer durch Maßnahmenprogramm NRW entwickelt
„ Ziel: Stärkung der Akzeptanz der Maßnahmen durch umfassenden
Mitwirkungsprozess
„ Muster-Umsetzungsfahrplan (MKULNV NRW)
o Zuständigkeiten für Aufstellung der Umsetzungsfahrpläne
o Zeitplan für die Erstellung
o Hinweise zum Ablauf des Verfahrens
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Umsetzungsfahrpläne
Inhalt/Zuständigkeit
„ Inhalte
o Übersicht über die bisher durchgeführten und noch durchzuführenden
Maßnahmen
o Konkretisierung und Umsetzung des Maßnahmenprogramms
o Planung entweder für gesamte jeweils betrachtete Wasserkörpergruppe
oder für eine Region
g
„ Zuständigkeit
o Erarbeitung
gp
primär in regionalen
g
Kooperationen
p
o Im Falle des Scheiterns durch die Pflichtigen der Gewässerunterhaltung
(Eigentümer, Land oder Anliegergemeinden) und des Gewässerausbaus
(B i k
(Bezirksregierung
i
b
bzw. K
Kreise/kreisfreie
i /k i f i Städt
Städte))
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Umsetzungsfahrpläne
Erarbeitung und Fristen
„ Beschlussfassung über Umsetzungsfahrplan durch Gremien der
Maßnahmenträger
Æ Absichtserklärung, Maßnahmen entsprechend der Planungen umzusetzen
„ Vorlage des jeweiligen Umsetzungsfahrplans an Bezirksregierung und untere
Wasserbehörde bis März 2012
„ Prüfung der vorgelegten Umsetzungsfahrpläne (ab März 2012)
o Prüfung, ob Bewirtschaftungsziele erreicht werden
o Prüfung des Förderbedarfs
o Prüfung der Kohärenz
„ und Rückmeldung an Maßnahmenträger und ggf. Nachbesserung (März – Juni
2012)
„ Erarbeitung eines zusammenfassenden Berichts für Politik und Öffentlichkeit
in NRW und als Grundlage der Berichterstattung ggü. Kommission (Juli p
2012))
September
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Umsetzungsfahrpläne
Bindung
„ Als reines Abstimmungsinstrument hinsichtlich der Umsetzung der
Maßnahmen keine Rechtsqualität
o „Der Umsetzungsfahrplan soll mit den Gremien der Maßnahmenträger
beschlossen und mit allen Betroffenen (…) abgestimmt sein, damit eine
gewisse Verlässlichkeit bezogen auf die künftige Umsetzung der
Planungen (…) gegeben ist.“ Muster-Umsetzungsfahrplan, S. 3
o Mittelbare Bindung Dritter aufgrund Beachtung des Umsetzungsfahrplans
durch Behörden
o Insbesondere vorrangige
g g Berücksichtigung
g g der im Umsetzungsfahrplan
g
p
benannten Fördermaßnahmen
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Umgang mit nicht berichtspflichtigen Gewässern
„ Fließgewässer: Einzugsgebiet < 10 km2
„ Stillgewässer: Fläche < 50 ha
Nicht berichtspflichtige Gewässer werden nicht in Bewirtschaftungsplänen und
Maßnahmenprogrammen berücksichtigt
„ Geltung des WHG und LWG NRW
„ Insbesondere Verschlechterungsverbot
„ Erforderliche Maßnahmen werden nach Maßgabe des WHG und LWG NRW
durchgeführt
„ Mittelbare Bindung
g an Fristen,, sofern Zustand des nicht berichtspflichtigen
p
g
Gewässers für Erreichen der Bewirtschaftungsziele relevant ist?
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Heuking
H
ki Küh
Kühn Lü
Lüer Wojtek
W jt k
Dr. Markus Collisy
Grüneburgweg 102
60323 Frankfurt
Tel.:
+49 69 / 97 561 – 415
Fax.:
+49 69 / 97 561 – 200
y@
g
E-Mail: [email protected]
www.heuking.de
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