Curanum AG, München
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Curanum AG, München - ISIN: DE 000 524070 9 - WKN: 524070 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 21. August 2013, 10:00 Uhr (MESZ), im Holiday Inn Munich – City Centre, Hochstraße 3, 81669 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts der Curanum AG für das Geschäftsjahr 2012, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2012 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" abgerufen werden. Sie liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Engelbertstraße 23-25, 81241 München) und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt. Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits am 26. Februar 2013 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt ist. -2- 2. Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von Euro 7.053.881,08 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 5. Nachwahlen zum Aufsichtsrat Herr Dieter Wopen hat mit Schreiben vom 29. September 2012 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats gemäß § 10 Absatz 4 der Satzung niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft hat das Amtsgericht München – Registergericht – mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 Herrn Prof. Dr. Norbert Klusen zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Auf Vorschlag des Aufsichtsrats soll die gerichtliche Bestellung von Herrn Prof. Dr. Klusen zum Mitglied des Aufsichtsrats von der ordentlichen Hauptversammlung bestätigt werden. Herr Dr. Dieter Thomae und Herr Dr. Michael B. Treichl haben mit Schreiben vom 12. März 2013 ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 10 Absatz 4 der Satzung niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft hat das Amtsgericht München – Registergericht – mit Beschluss vom 19. März 2013 Herrn Christian Chautard und Herrn Yann Coléou zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Auf Vorschlag des Aufsichtsrats soll die gerichtliche Bestellung der Herren Christian Chautard und Yann Coléou von der ordentlichen Hauptversammlung bestätigt werden. Die Wahlen werden entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 13. Mai 2013) als Einzelwahl durchgeführt. Die Wahlen sollen in Anwendung von § 10 Absatz 2 der Satzung für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder erfolgen, somit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Der Aufsichtsrat der Curanum AG setzt sich nach § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes nur aus von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen; nach § 95 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und § 10 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. -3- Der Aufsichtsrat schlägt vor: a) Herrn Prof. Dr. Norbert Klusen, Managing Partner CKW-Consult, Hamburg, und ehem. Vorstandsvorsitzender der Techniker Krankenkasse, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, b) Herrn Christian Chautard, président non exécutif du conseil d'administration der Korian S.A., Paris, Frankreich, und Alleinvorstand der Korian Management AG, Mannheim Deutschland, wohnhaft in Heidelberg, Deutschland, c) Herrn Yann Coléou, directeur général exécutif der Korian S.A., Paris, wohnhaft in Grosrouvre, Frankreich, mit Wirkung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Prof. Dr. Klusen ist in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wie folgt tätig: - Mitglied des Aufsichtsrats der Fischer-Appelt AG, Hamburg, Deutschland Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 13. Mai 2013) erklärt der Aufsichtsrat, dass nach seiner Einschätzung und Kenntnis Herr Prof. Dr. Klusen in keinen nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär steht. Herr Christian Chautard ist in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wie folgt tätig: - Vorsitzender des Aufsichtsrats der Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland président non exécutif du conseil d'administration der Korian S.A., Paris, Frankreich Mitglied des Aufsichtsrats der Segesta S.p.A, Mailand, Italien - Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 13. Mai 2013) erklärt der Aufsichtsrat, dass Herr Christian Chautard Verwaltungsratsvorsitzender der Korian S.A., Paris, ist, die nach Kenntnis der Gesellschaft derzeit etwa 78,45 % des Aktienkapitals der Gesellschaft hält. Herr Yann Coléou ist in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder anderen vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wie folgt tätig: - stv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der Korian Deutschland AG, Mannheim, Deutschland Vorsitzender des Aufsichtsrats der Korian Management AG, Mannheim, Deutschland Mitglied des Aufsichtsrats der Segesta S.p.A, Mailand, Italien Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 13. Mai 2013) erklärt der Aufsichtsrat, dass Herr Yann Coléou Vorstandsvorsitzender (CEO) der Korian S.A., Paris, ist, die nach Kenntnis der Gesellschaft derzeit etwa 78,45 % des Aktienkapitals der Gesellschaft hält. -4- 6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 7. Erhöhung des Grundkapitals um EUR 56.676.000,00 gegen Sacheinlagen (Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile an der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH durch die Korian S.A.) und Ausgabe neuer Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung Nach Abschluss des öffentlichen Übernahmeangebots der Korian Deutschland AG mit Sitz in Mannheim, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Korian S.A., Paris, im ersten Quartal 2013 hält die Korian Deutschland AG insgesamt ca. 78,45 % der Aktien der Curanum AG. Wie bereits in der Angebotsunterlage in Aussicht gestellt, sollen nunmehr die deutschen Aktivitäten der Korian-Gruppe, die in der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Füssen gebündelt sind, in die Curanum-Gruppe integriert werden. Es ist daher beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH gegen die Ausgabe neuer Curanum-Aktien an die Korian S.A. im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die Curanum AG einzubringen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Der Vorstand der Curanum AG hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet, der in seinem vollständigen Wortlaut unter II. wiedergegeben ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 42.507.000,00 um EUR 56.676.000,00 auf EUR 99.183.000,00 gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von 56.676.000 Stück neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je neuer Inhaberaktie ("neue Curanum-Aktien") erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen CuranumAktien beträgt EUR 1,00 pro Stückaktie, mithin werden die neuen Curanum-Aktien zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 56.676.000,00 ausgegeben. Die Sacheinlage erfolgt durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Füssen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter HR B 9712, mit einem Stammkapital von EUR 5.000.000,00, zu einem Gesamteinbringungswert von mindestens EUR 56.676.000,00 mit rechtlicher Wirkung auf den Tag der Beschlussfassung. Soweit der Einbringungswert der Sacheinlage den Ausgabebetrag der hierfür gewährten neuen Curanum-Aktien übersteigt, ist die Differenz in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen. Die neuen Curanum-Aktien sind vom 1. Januar 2013 an gewinnberechtigt. b) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen Curanum-Aktien werden gegen Übertragung sämtlicher Anteile an der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH ausschließlich an die Korian S.A. mit Sitz in Paris, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Paris, Frankreich, unter Nr. 447800475 R.C.S. Paris, ausgegeben. -5- 8. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. d) § 4 Absatz 1 der Satzung wird in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst: „Das Grundkapital beträgt Euro 99.183.000,00. Es ist eingeteilt in 99.183.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.“ Änderung von § 3 der Satzung über die Bekanntmachungen der Gesellschaft Das Aktiengesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die Aktionärsinformation durch Kreditinstitute sowie gleichgestellte Institute und Unternehmen gemäß § 128 Abs. 1 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt werden kann. Um von dieser Erleichterung Gebrauch machen zu können, soll § 3 der Satzung ein neuer Absatz 2 angefügt werden. In dem bisherigen Wortlaut von § 3 ist zudem eine Anpassung im Hinblick auf die Umbenennung des elektronischen Bundesanzeigers in „Bundesanzeiger“ erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 3 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: "§ 3 II. (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. (2) Die Übermittlung der Mitteilungen gemäß § 128 Abs. 1 AktG ist auf die elektronische Kommunikation beschränkt." Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 Schriftlicher Bericht des Vorstands vom 6. Juli 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung vom 21. August 2013 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 1. Anlass des Berichts Die Curanum AG (nachfolgend auch „Curanum“) und Korian S.A. (nachfolgend auch „Korian“) hatten bereits im Herbst 2012 Gespräche über eine Zusammenführung ihrer Aktivitäten geführt. Über ihre 100 %ige deutsche Tochtergesellschaft, die Korian Deutschland AG mit Sitz in Mannheim (nachfolgend „Korian Deutschland“) hatte Korian mit ihrer Angebotsunterlage (veröffentlicht am 21. Januar 2013 und geändert am 14. Februar 2013) den Curanum-Aktionären ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet und insgesamt rund 78,45 % der Aktien der Curanum AG erworben. -6- In ihrer Angebotsunterlage hatte Korian Deutschland auf Basis der im Herbst 2012 geführten Gespräche mit dem Curanum-Vorstand bestimmte Strukturmaßnahmen in Aussicht gestellt, um die in der PHÖNIX Seniorenzentren Beteiligungsgesellschaft mbH in Füssen (nachfolgend „Phönix“) gebündelten deutschen Aktivitäten der Korian in die Curanum-Gruppe zu integrieren. Eine in dieser Angebotsunterlage für möglich gehaltene Maßnahme war die Einbringung der Anteile an der Phönix in Curanum. Der Vorstand hat in seiner Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) (veröffentlicht am 4. Februar 2013 und ergänzt durch eine ergänzende Stellungnahme vom 17. Februar 2013) derartige Integrationsmaßnahmen als vorteilhaft für Curanum beurteilt und dementsprechend begrüßt. Curanum und Korian haben in den vergangenen Monaten den angekündigten Weg der Einbringung der Phönix-Geschäftsanteile in Curanum weiter verfolgt und sich schließlich in einem Einbringungsvertrag vom 6. Juli 2013 vorbehaltlich der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch die Hauptversammlung von Curanum darauf verständigt, dass Korian ihre Anteile an der Phönix gegen Ausgabe neuer Curanum-Aktien aus der Kapitalerhöhung gem. Ziffer 7 der Tagesordnung unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre einbringt. Der Vorstand erstattet daher der Hauptversammlung gem. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts, in dem auch das vorgeschlagene Verhältnis der eingebrachten Phönix-Geschäftsanteile und neu ausgegebenen Curanum-Aktien begründet wird. 2. Bedingungen der Kapitalerhöhung Das Grundkapital soll von EUR 42.507.000 um EUR 56.676.000 auf EUR 99.183.000 durch Ausgabe von 56.676.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt EUR 56.676.000 erhöht werden. Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Sacheinlage, wobei das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird. Stattdessen ist im Kapitalerhöhungsbeschluss vorgesehen, dass die neuen Aktien von Korian gezeichnet werden. Gegenstand der Sacheinlage sind alle Geschäftsanteile an Phönix. Phönix ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter HR B 9712 eingetragen und hat ein Stammkapital in Höhe von EUR 5.000.000, eingeteilt in fünf Geschäftsanteile im Nominalbetrag von EUR 21.600, EUR 1.650, EUR 4.500, EUR 2.250 und EUR 4.970.000, die sämtlich von Korian gehalten werden. Die neuen Aktien werden zum geringsten Ausgabebetrag, d.h. zu dem auf jede Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00, ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2013 gewinnberechtigt. Sie werden nicht an der Börse zugelassen und sind daher nicht handelbar, so dass die ansonsten gesetzlich vorgesehene Prospektpflicht entfällt. -7- 3. Unternehmerisches Konzept, Informationen zur Phönix-Gruppe und wirtschaftliche Auswirkungen der Zusammenführung mit Curanum 3.1 Unternehmerisches Konzept Curanum hatte in den vergangenen drei Jahren zwar die operative Profitabilität wieder deutlich verbessert, jedoch im Wesentlichen durch Wertberichtigungen (Impairments) infolge mietvertraglicher Belastungen in 2010 und 2011 Einmaleffekte von rund EUR 39 Mio. zu verkraften. Zusätzlich hatte Curanum in den letzten Jahren erhebliche Schwierigkeiten, die bankengetragene Fremdfinanzierung aufrecht zu erhalten, worüber der Vorstand in den vergangenen Geschäftsberichten ausführlich berichtete. Erst nach einer Kapitalerhöhung im 4. Quartal 2012 konnte über zwei Bankengruppen eine Finanzierung in einem sehr engen Rahmen sichergestellt werden, wobei jedoch die von Curanum gegenüber den Banken zugesagten Kreditauflagen (Covenants) im 1. Quartal 2013 nicht eingehalten werden konnten. Eine der beiden Bankengruppen nahm dies zum Anlass, ihre Finanzierungszusagen über den 30. Juni 2013 hinaus nicht aufrecht zu erhalten. Die Basisfinanzierung wird inzwischen über ein Konzerndarlehen der Korian gewährleistet. Der Pflegemarkt befindet sich unverkennbar in einem nicht unerheblichen Konsolidierungsprozess. Der Curanum-Vorstand sah sich schon seit Jahren veranlasst, die sich hieraus ergebenden Chancen aus Skaleneffekten und einer Bündelung von bisher getrennten Dienstleistungsaktivitäten für Curanum zu nutzen. An diesem unternehmerischen Grundkonzept hält der Vorstand unverändert fest, da er hieraus erhebliche Vorteile für die positive Entwicklung des Unternehmens und der Aktie sieht. Das gilt umso mehr, als das Alter der Curanum-Pflegeeinrichtungen mit durchschnittlich 17 Jahren relativ hoch ist. Curanum steht im Hinblick auf die regulatorischen Regelungen der baulichen Gestaltung von Altenpflegeheimen vor besonderen Herausforderungen. Diese führen ab 2018 vor allem in Nordrhein-Westfalen und ab 2019 in Baden-Württemberg zu wesentlichen Umbaumaßnahmen und möglicherweise damit verbundenen Platzzahlreduzierungen in einzelnen betroffenen Einrichtungen. Curanum würde durch den Zusammenschluss mit einem Partner, der über neuere, weniger von diesen regulatorischen Änderungen betroffene Einrichtungen verfügt, in die Lage versetzt, die hieraus zu erwartenden Belastungen ab 2018 im Vorfeld besser abzufangen bzw. auszubalancieren. Auf eine größere Einheit mit einer relativ gesehen geringeren Zahl hierdurch betroffener Einrichtungen werden sich diese Belastungen geringer auswirken. Auch dies veranlasst den Vorstand, seinen Wachstumskurs fortzusetzen und nach Optionen für ein Zusammengehen mit einem Partner zu suchen. 3.2 Informationen zur Phönix-Gruppe Die Phönix-Gruppe mit Hauptsitz in Füssen ist einer der führenden Betreiber von Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Senioren in Deutschland. In 48 Senioren- und Pflegezentren waren zum Jahresende rund 4.300 Mitarbeiter beschäftigt, die 37 Tochtergesellschaften zugeordnet sind. Die größte Zahl von Einrichtungen befindet sich mit 25 Häusern in Bayern und acht Häusern in Nordrhein-Westfalen. Weitere Einrichtungen bestehen in Baden-Württemberg (zwei), Hessen (sieben), Niedersachsen (zwei), Sachsen (zwei) und Thüringen (zwei). Das durchschnittliche Alter der Pflegeeinrichtungen liegt bei zehn Jahren und damit deutlich unter dem durchschnittlichen Alter der Pflegeeinrichtungen von Curanum. Phönix verfügt zudem über eine höhere Einzelzimmerquote als Curanum. -8- Weiterhin gehören zur Phönix-Gruppe zwei Gesellschaften, die sich auf die Betreuung von Beatmungswohngruppen spezialisiert haben, sowie drei Gesellschaften, die für die Gruppe Qualitätsund Servicedienstleistungen erbringen, und schließlich neben einer sich in Liquidation befindlichen Abwicklungsgesellschaft eine Grundstücksgesellschaft. Phönix wies im Geschäftsjahr in dem nach deutschen Bilanzierungsgrundsätzen (HGB) aufgestellten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2012 einen Jahresumsatz von rund EUR 151 Mio. aus. Mit einem operativen EBITDA von rund 6 % (Vorjahr 4 %) konnte sich damit die Gruppe deutlich verbessern und zur Marge von Curanum von 11 % (Vorjahr 10 %) aufschließen. Die Geschäftsführung geht angesichts der aktuellen Zahlen davon aus, dass diese Lücke sich in 2013 weiter schließen wird. 3.3 Wirtschaftliche Auswirkungen der Zusammenführung Mit der Integration von Phönix in die Curanum-Gruppe sind deutliche Vorteile verbunden. Ausgehend von den Zahlen zum Ende des 1. Quartals 2013, bereinigt um die Effekte der Veräußerung einer Curanum-Einrichtung zu Ende August 2013, kämen zu den 7.540 Curanum-Pflegebetten weitere 5.460 von Phönix hinzu. Damit läge die Bettenzahl zukünftig bei rund 13.100 Pflegebetten in insgesamt 125 Einrichtungen. Darüber hinaus würde sich die Anzahl der augenblicklich 2.110 Curanum-Appartments für Betreutes Wohnen um weitere 226 von Phönix erhöhen, was eine Appartmentzahl von 2.336 ergäbe. Während Phönix über nur zwei Ambulante Dienste verfügt, sind es bei Curanum 18. Curanum wird nach Einbringung der Phönix zukünftig knapp 11.500 Mitarbeiter beschäftigen und als eine der größten Betreiberinnen von Senioren- und Pflegeeinrichtungen in Deutschland über insgesamt 15.300 Betten verfügen, wobei rund 85 % auf die stationäre Pflege entfallen werden. Das Durchschnittsalter der Einrichtungen wird auf ca. 14 Jahre fallen. Angesichts der neueren Häuser der Phönix-Gruppe wird Curanum damit in die Lage versetzt, die ab 2018/2019 zu erwartenden regulatorischen Anpassungen, vornehmlich in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, in Bezug auf Zimmergröße, Ausstattung und Einzelzimmerquote mit deutlich geringeren bilanziellen Verwerfungen umsetzen zu können. Nach der Sacheinbringung ist vorgesehen, die Phönix-Gruppe in die Organisationsstruktur der Curanum AG zu integrieren. Mit der Integration sind zunächst bilanzielle Belastungen verbunden. Diese ergeben sich – abgesehen von den Kosten der geplanten Kapitalerhöhung und Einbringung – aus einigen erforderlichen Einmaleffekten infolge der geplanten strukturellen Anpassungen. Hinzu kommen rein bilanzielle Effekte aus der Aktivierung einiger gemieteter oder gepachteter Einrichtungen in einer Größenordnung von EUR 16 Mio. Diese Aktivierung ist infolge der Qualifizierung als Finanzierungsleasing bilanziell erforderlich. Wertberichtigungen (Impairments) sind jedoch damit für Curanum nicht verbunden. -9- 4. Unternehmensprüfung Der Vorstand hat eine detaillierte operative, kommerzielle, finanzielle, rechtliche und steuerliche Unternehmensprüfung (Due Diligence) bei der Phönix-Gruppe durchgeführt. Diese umfasste auch die Immobilien und Einrichtungen der Phönix-Gruppe sowie Personalangelegenheiten und den Versicherungsschutz. Grundlage der Due Diligence-Prüfung waren ein von der PhönixGruppe zu diesem Zweck bereitgestellter elektronischer Datenraum und eingehende Besichtigungen der einzelnen Einrichtungen. Darüber hinaus erfolgten Managementinterviews mit der ersten Führungsebene. In den Prozess einbezogen waren auf Seiten von Curanum die (beratend tätige) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG sowie rechtliche Berater (Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten). Die im Rahmen dieser Prüfung identifizierten Sachverhalte und Risiken wurden in die Bewertung der eingebrachten Phönix-Anteile (unten Ziff. 6) einbezogen. Auch wurde in der finanziellen Due Diligence die Belastbarkeit der Bewertung festgestellt. 5. Bedingungen des Einbringungsvertrages Die zwischen Korian und Curanum ausgehandelten Bedingungen der Einbringung sind in einem Einbringungsvertrag vom 6. Juli 2013 niedergelegt. Dieser wird in der Hauptversammlung ausgelegt und kann im Vorfeld auch im Internet unter http://www.curanum.de/ir_service.asp?lang=de oder in den Geschäftsräumen der Curanum AG eingesehen werden. Auf Anforderung wird eine Kopie des Vertrags auf dem Postweg zugesandt. Im Einbringungsvertrag ist vorgesehen, dass die Einbringung und Übertragung der Geschäftsanteile an der Phönix mit dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung zur Sachkapitalerhöhung, frühestens jedoch zum 1. September 2013, 0:00 Uhr wirksam werden. Das Gewinnbezugsrecht für das laufende Geschäftsjahr 2013 steht jedoch (entsprechend der für die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung geltenden Regelung) Curanum zu, so dass der Erwerb insoweit mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 2013 erfolgt. Sollte die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis spätestens zum 28. Februar 2014 in das Handelsregister eingetragen sein, werden die Einbringung und Übertragung unwirksam (auflösende Bedingung), sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Der Einbringungsvertrag enthält detaillierte Garantien der Korian in Bezug auf die eingebrachten Geschäftsanteile, Vermögensgegenstände, Jahresabschlüsse, wichtigen Verträge, Arbeitnehmer und den Geschäftsbetrieb der Phönix-Gesellschaften einschließlich der Einhaltung der regulatorischen Anforderungen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass bewertungsrelevante Sachverhalte, die üblicherweise in vergleichbaren Transaktionen von derartigen Garantien abgedeckt werden, im Vertrag zutreffend offengelegt sind. An eine Unrichtigkeit der Garantien sind Schadensersatzansprüche der Curanum geknüpft, die üblichen Einschränkungen unterliegen, insbesondere einer De Minimis-Regelung (Selbstbehalt von Curanum) von EUR 1 Mio. und einem Haftungshöchstbetrag von rund EUR 56,68 Mio. sowie einer Verjährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung der eingebrachten Geschäftsanteile. Für die Verpflichtung von Korian zur lastenfreien Übertragung der Geschäftsanteile ist kein Selbstbehalt von Curanum vereinbart; hierfür gelten nach dem Einbringungsvertrag zudem ein Haftungshöchstbetrag (einschließlich sonstiger Garantieansprüche) von EUR 140 Mio. – entsprechend dem zugrunde gelegten Wert der für die neuen Aktien im Rahmen der Sachkapitalerhöhung erhaltenen Gegenleistung (näher dazu unten Ziff. 6) – und eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Steuerliche Risiken aus der Zeit vor der Einbringung werden von Korian durch eine übliche Steuerfreistellung abgedeckt. Diese Bedingungen des Einbringungsvertrages entsprechen nach Auf- - 10 - fassung des Vorstands, gestützt durch seine finanziellen, rechtlichen und steuerlichen Berater, den Bedingungen, die auch sonst für Akquisitionen unter fremden Dritten marktkonform sind. 6. Angemessenheit des Wertverhältnisses 6.1 Bewertungsgrundsätze Im Falle einer Sachkapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, muss der Wert der Sacheinlage dem Wert der ausgegebenen Aktien entsprechen. Maßgeblich ist dabei nicht der formale Ausgabekurs der neuen Aktien, sondern nach der vom Vorstand im Interesse der Aktionäre zugrunde gelegten Auffassung ihr innerer Wert, gemessen am inneren Wert der Sacheinlage. Auf dieser Grundlage ist nach Einschätzung des Vorstands das der Sachkapitalerhöhung zugrunde liegende Wertverhältnis zwischen den eingebrachten Phönix-Anteilen und den hierfür ausgegebenen Curanum-Aktien angemessen. Der Vorstand hat eine Bewertung der Phönix und der Curanum auf Basis der im Einzelnen überprüften Unternehmensplanungen beider Unternehmen durchgeführt, in die auch die Ergebnisse der Due Diligence-Prüfung eingeflossen sind. Dabei wurde insbesondere auf das (kapitalwertorientierte) Verfahren der Discounted Cash Flow (DCF)-Methode zurückgegriffen. Bei dieser Ertragswertmethode werden – entsprechend den heute anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung – auf Grundlage der Unternehmensplanung die künftigen Liquiditätszuflüsse ermittelt, aus denen auf abgezinster Basis der derzeitige Unternehmenswert (zunächst ohne Berücksichtigung der Nettofinanzverschuldung) abgeleitet wird. Zur Ermittlung der Eigenkapitalwerte beider Unternehmen zum Datum der Hauptversammlung (21. August 2013) wurden zunächst die Unternehmenswerte zum 31. Dezember 2012 ermittelt. Von diesen wurden die Finanzschulden zum 31. Dezember 2012 abgezogen sowie vorhandene liquide Mittel hinzuaddiert. Anschließend wurden die daraus abgeleiteten Eigenkapitalwerte auf das Datum der Hauptversammlung (21. August 2013) aufgezinst. Da es keine zwischenzeitlichen wertrelevante Entwicklungen seit dem 31. Dezember 2012 bis zum Tag des Datums dieses Berichts gibt, mussten diese auch nicht gesondert berücksichtigt werden. Neben der DCF-Methode wurden ergänzend marktpreisorientierte Verfahren auf Basis von Ergebnis-Multiplikatoren und tatsächlich gezahlten Kaufpreisen in vergleichbaren Transaktionen herangezogen. Die für Curanum zugrunde gelegte Cash Flow-Planung geht von einer kontinuierlichen Verbesserung der Margen und Auslastung der Häuser aus. Das Wachstum kommt zusätzlich aus dem von der Bundesregierung propagierten Konzept „ambulant vor stationär“ der Bereiche Betreutes Wohnen und Ambulante Dienste. Die Planung berücksichtigt für beide Unternehmen zudem zwei Sondereffekte. Zum einen betreffen diese erforderliche Renovierungen der vorhandenen Häuser, da der ganz überwiegende Teil der seit mehr als zehn Jahren abgeschlossenen Mietverträge bis weit in das nächste Jahrzehnt hineinreicht und insofern Anpassungen an die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen vorgenommen werden müssen. Soweit zum Zeitpunkt der Planung vertragliche Regelungen bestanden, neue Häuser zu eröffnen, wurden diese in der Planung berücksichtigt. Zum anderen trägt die Planung der neuen Einzelzimmerquote in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen ab 2018 und Baden-Württemberg ab 2019 angemessen Rechnung. Sämtliche Aufwendungen für Leasingverbindlichkeiten wurden dabei gemäß den anerkannten Methoden der DCF-Bewertung und auch im Interesse der Vergleichbarkeit der Wertansätze für beide Unternehmen bei der Berechnung der künftig zu erwartenden Liquiditätszuflüsse (cash flows) als ausschließlich miet- und pachtvertragliche Aufwendungen angesetzt. Im Rahmen der - 11 - Discounted Cash Flow-Methode wurden außerdem für beide Unternehmensgruppen – im Rahmen der Ermittlung des Endwerts (Terminal Value) für Zeiträume nach Ende des zugrunde gelegten konkreten Planungszeitraums von sieben Jahren – gleiche Wachstumsraten und der jeweiligen Kapitalstruktur entsprechende Abzinsungssätze unterstellt. 6.2 Fairness Opinion der Freitag & Co Die Curanum AG hat die Investmentbanking-Gesellschaft Freitag & Co. GmbH, Frankfurt, mit der Erstellung einer sog. Fairness Opinion beauftragt. Zielsetzung der Fairness Opinion war es, eine unabhängige Stellungnahme zu der finanziellen Angemessenheit der Bedingungen der Kapitalerhöhung und des dabei zugrunde gelegten Wertverhältnisses der eingebrachten Phönix-Anteile und der neu ausgegebenen Curanum-Aktien zu erhalten. Freitag & Co hat die Fairness Opinion in Anlehnung an die berufsständischen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer „Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions“ (IDW S 8) erstellt. Der Opinion Letter von Freitag & Co wird in der Hauptversammlung ausgelegt und kann im Vorfeld auch im Internet unter http://www.curanum.de/ir_service.asp?lang=de oder in den Geschäftsräumen der Curanum AG eingesehen werden. Auf Anforderung wird der Opinion Letter auf dem Postweg zugesandt. Freitag & Co bestätigt in der Fairness Opinion die finanzielle Angemessenheit der dem Einbringungsvertrag zugrunde liegenden Werte und des ausverhandelten und dort festgelegten Wertverhältnisses. Freitag & Co ermittelte auf Basis der DCF-Methode eine Bandbreite der Unternehmenswerte zum 31. Dezember 2012 für Curanum zwischen EUR 143 Mio. und EUR 162 Mio. und für Phönix zwischen EUR 153 Mio. und EUR 166 Mio. Während die Nettofinanzverschuldung bei Curanum zum 31. Dezember 2012 bei rund EUR 47 Mio. lag, verfügte Phönix unter Berücksichtigung der Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital zum 31. Dezember 2012 über liquide Mittel (Nettokasse) von rund EUR 5 Mio. Nach Abzug der Nettofinanzverschuldung ergibt sich nach der Fairness Opinion auf Basis einer kapitalwertorientierten Bewertung (DCF-Methode) ein Eigenkapitalwert (berechnet zum Datum der Hauptversammlung) für Curanum zwischen EUR 100 Mio. und EUR 120 Mio. Bei Anwendung von marktorientierten Bewertungsmethoden liegt der Eigenkapitalwert in einer Bandbreite von EUR 80 Mio. bis EUR 125 Mio. Für Phönix ermittelte Freitag & Co eine Bewertungsbandbreite für den Eigenkapitalwert von EUR 164 Mio. bis EUR 177 Mio. auf Basis der DCF-Methode und von EUR 140 Mio. bis EUR 165 Mio. auf Basis von marktorientierten Bewertungsmethoden. Der Vorstand hat diese Bandbreiten nach eingehender Prüfung den Verhandlungen mit Korian über den Einbringungsvertrag zugrunde gelegt. 6.3 Bewertungsergebnisse Die Verhandlungen zwischen Korian und Curanum führten zu einer Einigung über das Verhältnis zwischen der Zahl der derzeitigen Curanum-Aktien und der Zahl der neuen, gegen Einbringung der Phönix-Anteile auszugebenden Curanum-Aktien (nachfolgend „Umtauschverhältnis“) von 1 zu 1,33 (genau 1 1/3). Dem lagen folgende Überlegungen zugrunde: Ausgehend von der o.g. Bewertungsbandbreite von EUR 80 Mio. bis EUR 125 Mio. hält der Vorstand einen Eigenkapitalwert für Curanum von EUR 105 Mio. für in jedem Fall angemessen, der - 12 - noch über dem Mittelwert dieser Bandbreite liegt und die augenblickliche und erwartete künftige Ertragslage der Curanum-Gruppe zutreffend widerspiegelt. Auch nach der kapitalwertorientierten DCF-Bewertung liegt dieser Wert von EUR 105 Mio. innerhalb der von Freitag & Co ermittelten Bandbreite von EUR 100 - 120 Mio. Für Phönix wurde im Rahmen der Verhandlungen über das Umtauschverhältnis ein Eigenkapitalwert von EUR 140 Mio. zugrunde gelegt. Der Vorstand konnte sich mit Korian darauf verständigen, beim Wertansatz für die Phönix-Anteile die gleichen realistischen, konservativen Planansätze und Bewertungskriterien anzuwenden, wie sie der Curanum-Bewertung zugrunde liegen. Weiter ausschlaggebend dafür, dass ein Eigenkapitalwert am unteren Ende der für Phönix ermittelten Bandbreite zugrunde gelegt wurde, waren in der Due Diligence identifizierte regulatorische Risiken bei der Phönix, die aktuelle Ertragslage der Phönix-Gruppe und weitere Sachverhalte, aufgrund derer am Ende der Verhandlungen beiden Seiten das vereinbarte Wertverhältnis von 1 (Curanum) zu 1,33 (Phönix) als sachgerecht und angemessen erschien. In den Verhandlungen über das Umtauschverhältnis wurde zum Vorteil der derzeitigen Curanum-Aktionäre außerdem der Tatsache Rechnung getragen, dass Curanum eigene Aktien hält. Der im Unterschied zu Curanum relativ hohe Eigenkapitalwert der Phönix - im Vergleich zu den Unternehmenswerten - ergibt sich aus den unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen. Während die Nettofinanzverschuldung bei Curanum zum 31. Dezember 2012 rund EUR 47 Mio. betrug, lagen bei Phönix - unter Berücksichtigung der erfolgten Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital - die liquiden Mittel (Nettokasse) bei rund EUR 5 Mio. Hieraus ergibt sich rechnerisch für die Curanum-Aktie ein innerer Wert von EUR 2,47 je Aktie. Dieser Wert entspricht nahezu dem Angebotspreis des freiwilligen öffentlichen Angebots von EUR 2,50 je Aktie, den Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer Stellungnahme zum öffentlichen Übernahmeangebot von Korian unter Zugrundelegung einer kapitalmarktorientierten Bewertung als angemessen bezeichnet hatten. Der für Curanum zugrunde gelegte Wert liegt zwar unter dem Aktienkurs von EUR 2,72 zum 30. Juni 2013. Der Aktienkurs, der für einen langen Zeitraum vor dem Übernahmeangebot deutlich unter EUR 2,50 lag, ist aber derzeit nach Einschätzung des Vorstands durch das Übernahmeangebot und den infolge dessen engen Markt für Curanum-Aktien beeinflusst und stellt daher keine allein aussagekräftige Indikation für den inneren Wert der Curanum-Aktie dar. 6.4 Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf die Beteiligungsverhältnisse und den inneren Wert der Aktien der derzeitigen Curanum-Aktionäre Auf der Basis des vom Vorstand ermittelten und von Freitag & Co bestätigten Wertverhältnisses sind nach dem Einbringungsvertrag für die eingebrachten Geschäftsanteile der Phönix der diese Geschäftsanteile einbringenden Korian insgesamt 56.676.000 neue Aktien aus der Kapitalerhöhung zu gewähren. Bei der Festlegung dieser Zahl sind Korian und Curanum von dem oben dargestellten Wertverhältnis beider Unternehmen von 1 zu rund 1,33 ausgegangen. Aus Sicht der derzeitigen Curanum-Aktionäre bedeutet dies auf Basis der vorgenommenen Bewertungen, dass mit der Sacheinbringung der innere Wert der Aktie dem gleichen Wert entspricht, den er vor der Sacheinbringung hatte. Der Gesamtwert des Eigenkapitals beider Unternehmen beträgt auf Basis der für das Umtauschverhältnis zugrunde gelegten Beträge insgesamt - 13 - EUR 245 Mio. Auf jede der nach der Kapitalerhöhung ausgegebenen 99.183.000 CuranumAktien entfällt danach rechnerisch ein innerer Wert von EUR 2,47. Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, dass diese insbesondere auf den Planungsrechnungen fußende Bewertung allein für Zwecke der Ermittlung des Umtauschverhältnisses relevant ist, bei der für Curanum und Phönix die gleiche Bewertungsmethodik zugrunde gelegt wurde. Derartige Bewertungen weichen oft nicht unerheblich vom Börsenkurs ab und sagen nichts darüber aus, ob eine Aktie am Kapitalmarkt zutreffend bewertet wird. Die Rechnung zeigt aber, dass der innere Wert der bestehenden Aktien der Curanum infolge der geplanten Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage nicht unangemessen verwässert wird. Die Korian-Gruppe wird infolge der Kapitalerhöhung auf EUR 99.183.000 mit insgesamt rund 90,77 % am Grundkapital der Curanum beteiligt sein. 7. Begründung des Bezugsrechtsauschlusses 7.1 Vorteile der Kapitalerhöhung für die Curanum AG Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an den im Rahmen der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien liegt im Interesse der Curanum AG. Hierdurch wird es der Curanum AG ermöglicht, die Phönix-Beteiligung ohne Einsatz liquider Mittel zu erwerben und damit die Vorteile einer Kombination der Geschäftsaktivitäten von Phönix und Curanum zu realisieren. Andere Mittel, durch die dieses Ziel in gleicher Weise sicher und zeitnah erreicht werden könnte, stehen nicht zur Verfügung. Vor dem Hintergrund des nachhaltigen Unternehmensinteresses und der wirtschaftlichen Bedingungen der Kapitalerhöhung, die eine wirtschaftliche Verwässerung der Beteiligung verhindern, führt der Ausschluss des Bezugsrechts auch nicht zu unangemessenen Folgen für die Aktionäre. Eine Kombination der Geschäftsaktivitäten der Curanum AG und Phönix, die durch die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage implementiert werden soll, ist aus Sicht des Vorstands sinnvoll und liegt im Unternehmensinteresse der Curanum AG. Der Vorstand hat sich dabei in den vergangenen Monaten nicht nur auf Phönix konzentriert, sondern auch andere Optionen, die sich im Markt abzeichneten, sorgfältig analysiert. Parallel hierzu hat der Vorstand sich in intensiven Verhandlungen mit Korian auf die Bedingungen der Sachkapitalerhöhung, insbesondere das Umtauschverhältnis und den dafür maßgeblichen Wert von Phönix, geeinigt. Danach ist nach Einschätzung des Vorstands die Phönix-Transaktion die deutlich attraktivste Alternative, die auch mit Abstand die größte Umsetzungssicherheit bietet. Da Phönix zudem schuldenfrei ist, wird der CuranumVorstand über die deutlich ansteigende Eigenkapitalquote in die Lage versetzt, nicht nur zukünftig die Refinanzierung zu wesentlich günstigeren Bedingungen sicherstellen zu können, sondern auch weiteres organisches Wachstum oder einzelne Akquisitionen ins Auge zu fassen. Die Aktivitäten der Phönix-Gruppe und der Curanum-Gruppe und ihre jeweilige regionale Abdeckung ergänzen sich insbesondere in Bayern und Nordrhein-Westfalen vorteilhaft. Auch für die übrigen Regionen kann damit eine auf die jeweiligen landesgesetzlichen Besonderheiten fokussierte Regionalleitung ohne zusätzlichen Aufwand eingeführt werden. Es ist zu erwarten, dass eine kombinierte Gruppe unter dem Dach der Curanum AG zudem von einer Vergrößerung der Marktposition profitieren wird. Hinzu kommen weitere Faktoren. Curanum kann durch die Expertise der Phönix-Mitarbeiter im organischen Wachstum profitieren, während die Curanum-Expertise in der Erweiterung der Pfle- - 14 - geheime auf Residenzen mit Betreutem Wohnen und Ambulanten Diensten auch für einige Phönix-Häuser wirtschaftliche Vorteile bringen wird. Eine gemeinsame Beschaffung mit Phönix ist unter Kostengesichtspunkten vorteilhaft. Skaleneffekte sind insbesondere bei zentralen Funktionen zu erwarten. Da Phönix kaum über Bankverbindlichkeiten verfügt, kann durch die kombinierte Einheit bei längerfristiger Betrachtung die wirtschaftliche Basis der Curanum AG insbesondere im Hinblick auf neue Möglichkeiten zur Fremdfinanzierung nachhaltig verbessert werden. So können die bilanziellen und finanziellen Belastungen aus den zu erwartenden erheblichen regulatorischen Anpassungen, vornehmlich ab 2018 in Nordrhein-Westfalen und ab 2019 in BadenWürttemberg, wesentlich besser abgefedert werden. In anderen Transaktionen dieser Art kann ein potentieller Nachteil einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts für die Gesellschaft darin liegen, dass die Maßnahme in einer unerwünschten Abhängigkeit vom einbringenden Aktionär resultiert. Durch die Einbringung der Phönix-Anteile wird sich zwar der rechnerische Anteil der Beteiligung der Korian-Gruppe am Grundkapital der Curanum AG auf rund 90,77 % erhöhen. Die weitere Aufstockung der Anteile der Korian-Gruppe kann aber als solche gesehen nicht mehr zu einer für die Gesellschaft relevanten Veränderung der Beteiligungsverhältnisse führen, da Korian bereits vor der Einbringung über mehr als drei Viertel der Stimmrechte an der Curanum AG und damit über die für Grundlagenentscheidungen erforderliche qualifizierte Mehrheit von 75 % des Grundkapitals verfügt. Hinzu kommt, dass im Fall der Curanum AG, wie dargestellt, die Einbindung in die Korian-Gruppe für das Unternehmen durchgängig positiv zu beurteilen ist. 7.2 Bezugsrechtsausschluss als geeignete und erforderliche Maßnahme Der Bezugsrechtsausschluss ist im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorteile der angestrebten Kombination der geschäftlichen Aktivitäten von Phönix und Curanum eine geeignete und erforderliche Maßnahme. Mit der Einbringung der Phönix-Anteile wird die Phönix-Gruppe gesellschaftsrechtlich in die Curanum-Gruppe integriert. Die Unternehmensleitung der Curanum AG wird damit in die Lage versetzt, die beschriebenen Vorteile eines Zusammenschlusses der Curanum AG und Phönix im Wege einer einheitlichen Unternehmensleitung umzusetzen. Die Einbringung unter Ausschluss des Bezugsrechts stellt daher eine zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignete Maßnahme dar. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist auch zur Erreichung dieser Ziele erforderlich, weil andere, ebenso oder besser geeignete Wege zur Umsetzung nicht zur Verfügung stehen. Die Finanzierung einer solchen Akquisition über den Kapitalmarkt im Wege einer Barkapitalerhöhung wäre nicht möglich oder nicht erfolgversprechend gewesen. Einerseits hätte das zur Verfügung stehende genehmigte Kapital von derzeit noch EUR 4.685.000 zur Finanzierung des Erwerbs der Phönix-Anteile nicht ausgereicht. Ebenfalls wäre die Summe der von Curanum gehaltenen 405.102 eigenen Aktien nicht geeignet gewesen, allein oder in Verbindung mit dem genehmigten Kapital eine alternative Finanzierung sicherzustellen. Auch eine von der Hauptversammlung beschlossene Barkapitalerhöhung zur Finanzierung des Erwerbs wäre am Kapitalmarkt angesichts des Umfangs der benötigten Mittel nicht realisierbar. Korian war als Gesellschafterin der Phönix nur gegen Ausgabe von Aktien der Curanum AG zur Einbringung der Phönix-Anteile bereit, so dass eine solche Barkapitalerhöhung auch aus diesem Grund nicht in Frage kam. - 15 - Ebenso wenig wäre eine Bankenfinanzierung in Betracht gekommen. Möglichkeiten der Aufnahme zusätzlicher Bankverbindlichkeiten standen und stehen der Curanum AG zurzeit nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1 verwiesen. Der Vorstand hat zudem als weitere alternative Gestaltungsform eine mit der Sacheinbringung verbundene gleichzeitige Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Korian Deutschland geprüft. Diese Variante hätte es den Aktionären ermöglicht, ihre bisherige prozentuale Beteiligung an der Curanum AG im Wesentlichen aufrecht zu erhalten. Eine solche Barkapitalerhöhung müsste jedoch, um ein Absinken der Beteiligungsquote der Altaktionäre wesentlich zu vermindern, einen erheblichen Umfang haben. Denn letztlich hätten die Altaktionäre hierfür neues Eigenkapital in Höhe eines Betrages von mehr als dem Anderthalbfachen des augenblicklichen Börsenwertes der von ihnen gehaltenen Aktien zur Verfügung stellen müssen. Dies erschien schon mit Hinblick auf die Zurückhaltung der Investitionen in die Branche unrealistisch. Auch nach den Erfahrungen der letzten, in 2011 zu einem Ausgabepreis von EUR 1,50 durchgeführten Kapitalerhöhung wären die neuen Aktien in diesem Umfang und zu einem Ausgabepreis von nur knapp unter dem Angebotspreis von Korian (EUR 2,50) und in der Nähe des historischen Höchstkurses (in den letzten zwölf Monaten vor Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots) am Kapitalmarkt nicht zu platzieren gewesen. Ein Ausgabepreis dieser neuen Aktien deutlich unter dem für die Sachkapitalerhöhung zugrunde gelegten inneren Wert der Aktie hätte hingegen Korian einseitig benachteiligt und wäre daher vom Mehrheitsaktionär Korian Deutschland AG nicht mitgetragen worden. Eine solche gemischte Bar-/ Sachkapitalerhöhung wäre schließlich auch für die Gesellschaft mit erheblichen Nachteilen gegenüber der jetzt vorgesehenen Sachkapitalerhöhung verbunden, weil sie wegen der Ausgabe von Bezugsrechten mit hohem Aufwand (Prospektpflicht) und Kosten verbunden wäre. 7.3 Keine unangemessene Benachteiligung der Curanum-Aktionäre Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts ist keine unangemessene Benachteiligung der Aktionäre der Curanum AG verbunden. Der Sachkapitalerhöhung liegt ein mit Korian ausgehandeltes Wertverhältnis zugrunde, das nach den vorliegenden Bewertungsergebnissen für Curanum und ihre Aktionäre in jedem Fall als angemessen zu beurteilen ist. Infolge der Sachkapitalerhöhung tritt keine wirtschaftliche Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre ein. Ebenso wenig führt die Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts als solche zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte der Aktionäre (außerhalb der Korian-Gruppe). Der ihnen zustehende Stimmrechtsanteil sinkt zwar, aber die Korian-Gruppe verfügt bereits heute mit mehr als 78 % über eine qualifizierte Stimmrechtsmehrheit, nachdem die große Mehrheit der Aktionäre das Übernahmeangebot der Korian Deutschland im 1. Quartal angenommen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass Korian mit der Phönix Sacheinbringung in Zukunft infolge des Überschreitens ihrer Beteiligung von 90 % die Möglichkeit hätte, im Rahmen einer Verschmelzung der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu veranlassen (§ 62 Abs. 5 UmwG). Für einen solchen Fall bestehen gesetzliche Schutzmechanismen für die Curanum-Aktionäre. - 16 - Nach Einschätzung des Vorstands ist zudem davon auszugehen, dass die mit der Sacheinlage verbundenen Vorteile für die Gesellschaft auch den inneren Wert und damit den Börsenkurs der Curanum-Aktie künftig positiv beeinflussen sollten. 8. Ergebnis Die Vorteile der Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts überwiegen sowohl aus Sicht der Gesellschaft als auch aus der ihrer Aktionäre mögliche Nachteile. Die Folgen, die sich für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre aus einer verhältnismäßigen Verminderung der Beteiligung und Stimmrechte ergeben, fallen demgegenüber nicht ins Gewicht; wirtschaftliche Nachteile für die Aktionäre werden durch das zugunsten von Curanum vorteilhaft vereinbarte Wert- und Umtauschverhältnis vermieden. Der Vorstand hat sich – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – nach eingehender Analyse der Folgen dieser Maßnahme für die Gesellschaft und die Aktionäre und Abwägung der Vor- und Nachteile entschlossen, der Hauptversammlung die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einbringung aller Geschäftsanteile an der Phönix unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorzuschlagen. III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes unter der nachfolgend angegebenen Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft anmelden. Der Anteilsbesitz ist durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 31. Juli 2013, 00:00 Uhr (MESZ) ("Nachweisstichtag"), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis zum Mittwoch, den 14. August 2013, 24:00 Uhr unter folgender Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax:+49 (0)69 13626351 E-Mail: [email protected] Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. - 17 - Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit er sich nicht von einem berechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lässt. IV. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht bei entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absätze 8 und 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht oder ihren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf stehen die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder EMail-Adresse zur Verfügung: Curanum AG Investor Relations − HV 2013 Engelbertstraße 23-25 81241 München Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: [email protected] - 18 - Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 Absätze 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Institutionen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Formular, welches zur Vollmachterteilung verwendet werden kann, kann kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum Herunterladen bereit. Ein Vollmachtformular befindet sich auch auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Personen zugesandt wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung besteht nicht. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen. Wir bieten unseren Aktionären an, eine von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin, Frau Caroline Lutz, München, Mitarbeiterin der Gesellschaft, bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin ist das unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zum Herunterladen bereitstehende Vollmacht-/Weisungsformular zu verwenden. Das Vollmacht-/Weisungsformular kann auch kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089 2420650 (werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angefordert werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin stimmt aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre nur gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft unterliegt bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Curanum AG. Bei fehlender oder nicht eindeutiger Weisung muss sich die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft darf das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen wird sich die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. - 19 - Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen unter Verwendung des oben genannten Vollmacht-/Weisungsformulars bis spätestens Montag, den 19. August 2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgenden Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG Investor Relations − HV 2013 Engelbertstraße 23-25 81241 München Telefaxnummer: + 49 (0)5221 1724 2383 E-Mail: [email protected] Alternativ ist eine Übergabe des Vollmacht- und Weisungsformulars an die Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich. V. Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Sonntag, den 21. Juli 2013, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anschrift lautet: Curanum AG Vorstand − HV 2013 Engelbertstraße 23-25 81241 München Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten der Curanum AG (www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung") zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 des Aktiengesetzes Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu stellen. Sie können auch Vor- - 20 - schläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Dienstag, den 06. August 2013, 24.00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Curanum AG Investor Relations − HV 2013 Engelbertstraße 23-25 81241 München Telefaxnummer: + 49 (0)5221 17242383 E-Mail: [email protected] Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer bzw. Firma und Sitz der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemes- - 21 - senen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragebeiträge der einzelnen Redner festsetzen. VI. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a des Aktiengesetzes Veröffentlichungen gemäß § 124a des Aktiengesetzes zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curanum.de im Bereich "Investor Relations" über die Links "Deutsche Version" und "Hauptversammlung". VII. Datum der Bekanntmachung Die ordentliche Hauptversammlung am 21. August 2013 wird durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger am 12. Juli 2013 bekannt gemacht. VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 12. Juli 2013 ist das Grundkapital der Gesellschaft in 42.507.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 405.102 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. München, im Juli 2013 Curanum AG Der Vorstand