„Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe

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„Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
„Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungen und für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen für
Vermieter, Mieter und Wohnungseigentümer.
Zusätzliche Verpflichtungen des Vermieters/Verwalters,
z.B. auch zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen“
Ihr Referent: Steuerberater Wolfgang Helbig
Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Die Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist,
dass die anzusetzenden Kosten nicht als
Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen anzusetzen sind.
Helbig Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Übersicht der Steuerermäßigungen gem.
§ 35a EStG
Aufwendungen für haushaltsnahe Arbeitsverhältnisse
(§ 35a Abs. 1 EStG)
10%, max. 510 € jährlich bei einem 400 € Job
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
(§ 35a Abs. 2 EStG)
20%, max. 600 € jährlich bei Handwerkerleistungen
zusätzlich
12%, max 2.400€ jährlich bei einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis
20%, max. 600 € jährlich bei sonstigen häuslichen Dienstleistungen
oder
20%, max. 1.200€ jährlich bei Pflegeleistungen
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haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne
des § 35a Abs. 1 EStG
Der Begriff der haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnis
verlangt eine Tätigkeit, die einen engen
Bezug zum Haushalt hat.
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Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne
des § 35a Abs. 1 EStG
Zu diesen Tätigkeiten gehören:
• Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
• Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen
• Gartenpflege
• Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken,
alten oder pflegebedürftigen Personen.
• Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern
wenn nicht als Betriebsausgabe,
Werbungskosten oder Sonderausgabe
abzugsfähig.
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Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne
des § 35a Abs. 1 EStG
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Nr. 1
EStG kann der Steuerpflichtige nur
beanspruchen, wenn es sich bei dem
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um
eine geringfügige Beschäftigung (bis 400€)
handelt.
Es handelt sich nur dann um eine geringfügige
Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser
Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am
Haushaltsscheckverfahren teilnimmt.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 1 EStG
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im
Sinne des § 35a Abs.2 Satz 1 EStG gehören nur
Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen
Leistungen im Sinne des § 35a Abs.2 Satz 2
EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts erledigt werden und für die
eine Dienstleistungsagentur oder ein
selbständiger Dienstleister in Anspruch
genommen wird.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 1 EStG
Unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG fallen z.B.:
• Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer
Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen
Fensterputzer)
• Pflege von Angehörigen (z.B. Inanspruchnahme eines
Pflegedienstes)
• Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen,
Heckenschneiden).
• Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören –
abzüglich Erstattungen Dritter – ebenfalls zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 1 EStG
Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnis bzw. die
haushaltsnahe Dienstleistung in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
ausgeübt bzw. erbracht wird
(§ 35a Abs.2 Satz 1, 1.Halbsatz EStG).
Beschäftigungsverhältnisse oder
Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten
zum Gegenstand haben, die außerhalb des
Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw.
erbracht werden, sind nicht begünstigt.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen
Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig
vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine
Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder
um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im
Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.
• Arbeiten an Innen- und Außenwänden
• Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.
• Reparatur/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken,
Heizkörper und –rohren,
• Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett,
Fliesen)
• Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas und
Wasserinstallationen,
• Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
• Modernisierung des Badezimmers
• Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des steuerpflichtigen (z.B.
Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)
• Maßnahmen der Gartengestaltung
• Pflasterarbeiten auf den Wohngrundstück
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen
Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im
Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG
Zu den handwerklichen Tätigkeiten
zählen auch die Kontrollaufwendungen
z.B.
• Gebühr für den Schornsteinfeger
• Kontrolle von Blitzschutzanlagen
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen auch
die handwerklichen Leistungen für
Hausanschlüsse, z.B.
• Kabel für Strom oder Fernsehen,
soweit Sie die Aufwendungen die Zuleitungen
zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht
im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit
Zuleitungen, die sich auf öffentlichen
Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG
Das beauftragte Unternehmen muss nicht
in die Handwerksrolle eingetragen sein; es
können auch Kleinunternehmer im Sinne
des § 19 Abs. 1 UStG mit der Leistung
beauftragt werden.
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Anspruchsberechtigte
Grundsatz
Der Steuerpflichtige kann die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1
oder Abs. 2 EStG grundsätzlich nur in
Anspruch nehmen, wenn er in Fällen des
§ 35a Abs.1 EStG Arbeitgeber oder in
Fällen des § 35a Abs.2 EStG Auftraggeber
ist.
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Anspruchsberechtigte
Wohnungseigentümergemeinschaften
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer
Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei
Reinigung und Pflege von
Gemeinschaftsräumen) oder ist eine
Wohnungeigentümergemeinschaft Auftraggeber
der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der
handwerklichen Leistung kommt für den
einzelnen Wohnungseigentümer eine
Steuerermäßigung in Betracht wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
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Anspruchsberechtigte
Wohnungseigentümergemeinschaften
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr
unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
und Dienstleistungen (§ 35a Abs.1 Nr.1, Abs.1
Nr.2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG)
jeweils gesondert aufgeführt sind,
• der Anteil der steuerbegünstigten Kosten
(Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
• der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers
anhand seines Beteiligungsverhältnisses
individuell errechnet wurde.
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Anspruchsberechtigte
Wohnungseigentümergemeinschaften
Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt
sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und Interessen einen Verwalter
bestellt hat.
In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine
Bescheinigung des Verwalters über den
Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers
zu führen.
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Anspruchsberechtigte
Wohnungsmieter
Auch der Mieter einer Wohnung kann die
Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen,
wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge
umfassen, die für eine haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe
Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeit
geschuldet werden und sein Anteil an den vom
Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus
der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine
Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters
nachgewiesen wird.
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Umfang der begünstigten Aufwendungen
nach § 35a Abs.1 EStG
Zu den begünstigten Aufwendungen des
Steuerpflichtigen gehören:
• der Bruttoarbeitslohn
• die getragene Sozialversicherung
• die getragene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer
• die Umlage nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2)
• die Unfallversicherungsbeiträge, die an den
Gemeindeunfallversicherungsverband abgeführt
werden.
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Nachweis der Aufwendungen
nach § 35a Abs.1 Nr. 1 EStG
Als Nachweis dient bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs.1
Nr.1 EStG die dem Arbeitgeber von der
Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum
Jahresende erteilte Bescheinigung. Diese
enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe
des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber
getragenen Gesamtsozialversichungsbeiträge
und Umlagen. Zusätzlich wir in der
Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen
Pauschsteuer beziffert.
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Nachweis der Aufwendungen
nach § 35a Abs.1 Nr. 2 EStG
Bei sozialversicherungspflichtigen
haushaltsnahen Beschäftigungs-verhältnissen
nach §35a Abs.1 Nr.2 EStG, für die das
allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur
Sozialversicherung gilt und bei denen die
Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der
vorgelegten LSt-Karte erhoben wird, gelten die
allgemeinen Nachweisregeln für die
Steuerermäßigung.
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Nachweis der Aufwendungen
nach § 35a Abs.1 EStG
Die Höchstbeträge nach § 35a Abs.1Nr.1
und 2 EStG mindern sich für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen nach § 35a Abs.1 EStG
nicht vorgelegen haben, um ein zwölftel.
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Nachweis der Aufwendungen
nach § 35a Abs.2 EStG
Nach § 35a Abs.2 EStG sind nur die
Aufwendungen für die Inanspruchnahme
der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für
Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für
Handwerkerleistungen einschließlich der
in Rechnung gestellten Maschinen- und
Fahrtkosten begünstigt.
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Wichtig
Materialkosten oder sonstige im
Zusammenhang mit der Dienstleistung,
den Pflege- und Betreuungsleistungen
bzw. den Handwerkerleistungen
gelieferten Waren (z.B. Stützstrümpfe,
Pflegebett, Fliesen, Tapetten, Farbe oder
Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.
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Rechung
Der Anteil der Arbeitskosten muss
grundsätzlich in der Rechnung gesondert
ausgewiesen sein.
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Wartungsverträgen
Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Anteil der
Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus
einer Mischkalkulation ergeben kann, aus
einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.
Eine gesonderter Ausweis der auf die
Arbeitskosten entfallenden
Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
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Bescheinigung
Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich,
dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und
Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie
für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung
gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des
Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Bei
wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung
des Treppenhauses, Gartenpflege) sind die in der
Jahresabrechnung ausgewiesenen, für den
Veranlagungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen
maßgebend.
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Höchstbetrag
Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur
haushaltsbezogen in Anspruch genommen
werden. Sind z.B. zwei in einem Haushalt
lebende Alleinstehende Arbeitgeber
haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse
bzw. Auftraggeber haushaltsnaher
Dienstleistungen, von Pflege- und
Betreuungsleistungen oder von
Handwerkerleistungen, erfolgt die Aufteilung der
Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der
jeweiligen Aufwendungen.
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Nachweis für Leistungen nach §
35a Abs.2 EStG
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen
einer haushaltsanehn Dienstleistung als
auch bei Handwerker- oder Pflege- und
Betreungsleistungen im Sinne des § 35a
Abs. 2 EStG ist die Steuerermäßigung
davon abhängig, dass der Steuerpflichtige
die Aufwendungen durch Vorlage einer
Rechnung und die Zahlung auf ein Konto
des Erbringers der Leistung durch einen
Beleg des Kreditinstitutes nachweist.
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Zahlung an den Erbringer der
Leistung
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Leistung erfolgt in der Regel durch
Überweisung. Beträge, für deren Begleichung
ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder
die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht
oder im Wege des Online-Bankings überweisen
wurden, können in Verbindung mit dem
Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist,
anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe
eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme
am Lastschriftverfahren. Barzahlungen können
nicht anerkannt werden.
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Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum
der Zahlung abzustellen. Bei regelmäßig
wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche
monatliche Zahlung oder monatliche
Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die
innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen
nach Beendigung bzw. vor Beginn eines
Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind,
werden dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem
sie wirtschaftlich gehören.
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Umlagefähige Betriebskosten
•
•
•
•
Folgende Betriebskosten sind als
haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des §
35a Abs. 2 Satz 1 EStG unter anderem
anzusehen:
Kosten der Staßenreinigung
Kosten der Gebäudereinigung und
Ungezieferbekämpfung
Kosten der Gartenpflege
Kosten eines Hauswartes
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Umlagefähige Betriebskosten
Als Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind unter
anderem einzustufen:
•
•
•
•
•
•
•
•
Teile der Kosten der Wasserversorgung
Teile der Kosten der Entwässerung
Teile der Kosten der Heizungsversorgung
Teile der Kosten der Warmwasserversorgung
Teile der Kosten verbundener Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen
Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzugs
Teile der Kosten des Betriebs der Einrichtung der maschinellen
Wascheinrichtung
Soweit vertraglich vereinbart und ausgeführt, gehören dazu auch sonstige
Betriebskosten wie beispielsweise die Kosten für die Wartung von
Feuerlöschern, die Reinigung von Dachrinnen, die Prüfung von
Elektroanlagen, die Spülung von Fußbodenheizungen oder die Wartung von
Notstromaggregaten.
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Ich danke Ihnen für Ihren Besuch
und für Ihre Aufmerksamkeit
und wünsche einen guten
Heimweg
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