Richtig erben und vererben
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Richtig erben und vererben
Wenn‘s um erben und vererben geht, ist nur eine Bank meine Bank. www.raiffeisen.at/steiermark 1 Richtig erben und vererben Wie Sie Ihr Vermögen individuell weitergeben. Früh genug festzulegen an wen Sie ihr Vermögen weitergeben wollen – sei es zu Lebzeiten oder bei Ableben – bringt nicht nur finanzielle Vorteile, sondern beugt Streitigkeiten vor und gibt Ihnen das beruhigende Gefühl alles geregelt zu haben. Stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden. Prok. Mag. Dr. Herbert Motter, Leiter des Bereiches Recht in der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG Wie gebe ich mein Vermögen bestmöglich an meine Erben weiter? „Um die Aufteilung Ihrer Ersparnisse und Ihrer Wertpapierveranlagung optimal und individuell zu gestalten, sprechen Sie mit Ihrem RaiffeisenKundenberater. Er hilft Ihnen Ihre Vermögenssituation erbund steuerrechtlich zu optimieren und berät Sie gerne.“ Welche Vorteile bringt die gezielte Beratung durch meinen Raiffeisen-Kundenberater? „Ein ganz klarer Vorteil für unsere Kunden ist die individuelle Aufklärung zum Thema Veranlagung und Besteuerung. Die Beratung wird ganz klar auf die Bedürfnisse unserer Kunden abgestimmt und geplant welche Art der Veranlagung die günstigste für den Erbschaftsfall ist.“ 2 Die gesetzliche Erbfolge Wie die Aufteilung Ihres Nachlasses gesetzlich geregelt ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein oder ein unvollständiges Testament errichtet wurde oder die darin bedachten Personen das Erbe nicht annehmen. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben und orientiert sich dabei an der Familienerbfolge. Das heißt, es tritt ein Linien-System in Kraft. Kein gesetzliches Erbrecht haben verschwägerte Personen und Lebensgefährten. Linie 1 Die Nachkommen des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Großenkel usw. Wenn alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen geteilt. Linie 2 Die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers & deren Kinder). Linie 3 Die beiden Großelternpaare des Erblassers und deren Nachkommen. Linie 4 Die Urgroßeltern des Erblassers, jedoch nicht deren Nachkommen (Erbrechtsgrenze). Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners Sind Kinder vorhanden, erhält der Ehepartner neben den Kindern ein Drittel des Nachlasses, die Kinder teilen ihre zwei Drittel. Sind zum Beispiel zwei Kinder vorhanden, so erhält jedes ein Drittel. Seit 1.1.2005 besteht eine Auswei- tung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehepartners: Wenn keine Kinder vorhanden sind, sind nur mehr die Eltern und Geschwister des Verstorbenen erbberechtigt, nicht mehr Neffen, Nichten oder deren Nachkommen. Das heißt, deren Anteil fällt auch an den Ehegatten. Geschiedene Ehegatten beerben einander nicht. Testamentarische Regelung des Erbes Wie Sie Ihren Nachlass individuell und nach Ihren Wünschen aufteilen. Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ändern, denn grundsätzlich kann der Erblasser frei bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Man kann Verwandte, Lebensgefährten, Freunde aber auch Vereine oder juristische Personen als Erben einsetzen. Eingesetzt werden Erben durch das Verfassen eines Testaments. Dies kann mündlich, eigenhändig, fremdhändig oder öffentlich geschehen. Mündliches Testament (Nottestament) Im Fall einer Notsituation besteht die Möglichkeit, vor zwei nicht erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament abzugeben, z.B. bei Unfall vor zwei Rettungsleuten. Achtung: Nur drei Monate gültig! 3 Eigenhändig geschriebenes Testament Der Text des Testaments kann vollständig in eigener, leserlicher Handschrift verfasst, mit aktuellem Datum versehen und eigenhändig am Ende des Textes unterschrieben werden. Fremdhändig geschriebenes Testament Wird der Text von fremder Hand, mit PC oder Schreibmaschine geschrieben, muss der Vererbende den Text mit seinem Namen eigenhändig unterschreiben. Zusätzlich müssen drei Zeugen den letzten Willen mit ihrer Unterschrift auf dem Testament bestätigen. Als Zeugen ausgeschlossen: •Personen unter 18 Jahren •Personen, welche die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen •Personen, denen auf Grund einer Beeinträchtigung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen zu bezeugen (z.B. Blinde, Taube, Stumme oder psychisch Kranke) •Befangene Personen (z.B. der Bedachte selbst, seine nahen Angehörigen) Öffentliches Testament Öffentliche Testamente können mündlich oder schriftlich vor einem Rechtsanwalt oder vor dem Notar errichtet werden. Der Vorteil eines solchen Testaments ist die erhöhte Sicherheit vor einer Anfechtung wegen Formfehler. Weiters werden alle öffentlichen Testamente elektronisch im Testamentsregister bei der Notariatskammer in Wien erfasst. Dies sichert das Auffinden des letzen Willens nach dem Ableben. Bedingungen und Auflagen Ein Testament kann auch Bedingungen und Auflagen enthalten, um eine Verpflichtung einzubinden oder das Erbe von einem gewissen Ereignis abhängig zu machen. Zum Beispiel: Gültige Bedingung: „Mein Sohn erhält meine Aktien, wenn er sein Jusstudium abschließt.“ Gültige Befristung: „Meine Tochter erhält mit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck.“ Gültige Auflage: „Mein Erbe hat für die Bestattung im Familiengrab aufzukommen und für die Grabpflege auf Friedhofsdauer Sorge zu tragen.“ Quelle: www.help.gv.at Pflichtteilsanspruch Wer einen Anspruch auf einen Mindestanteil Ihres Nachlasses hat. Der Erblasser kann zwar grundsätzlich frei über die Weitergabe seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden, gewisse Schranken sind ihm aber dennoch gesetzt. Der Gesetzgeber gibt bestimmten nahen Angehörigen die Möglichkeit, jedenfalls etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn der Erblasser testamentarisch jemand anderen als Erben eingesetzt hat. Die Höhe des Pflichtteils Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig und muss errechnet werden (Ehegatten 50 %, Eltern/Großeltern 1/3). 4 Pflichtteilsberechtigte •Ehepartner •Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) •Vorfahren (Eltern; nur wenn keine Nachkommen vorhanden sind) Nicht Pflichtteilsberechtigte Die wichtigsten Punkte zur Testamentserstellung •Lebensgefährte •Geschwister Der Entzug bzw. die Minderung des Pflichtteils •Welche Testamentsform wähle ich (eigenhändig, fremdhändig, öffentlich)? •An wen möchte ich etwas vererben? •Möchte ich einen Pflichtteilsanspruch mindern? •Möchte ich jemandem etwas vermachen? Der Entzug des Pflichtteils wird im Sprachgebrauch oft „Enterbung“ genannt. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich bestimmter schwerer Vergehen und Verfehlungen schuldig gemacht hat. Wenn zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser zu keiner Zeit ein familiäres Naheverhältnis bestanden hat, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Eine solche Minderung ist im Testament ausdrücklich anzuordnen. •Wer erhält das Testament zur Verwahrung? Form: •Trägt das Testament den Titel: „Testament“ oder „Mein letzter Wille“? •Werden bestehende Testamente widerrufen oder geändert? •Ist es leserlich verfasst? •Enthält das Testament am Ende des Textes das Erstellungsdatum? •Enthält es die Unterschrift des Erblassers? •Enthält es die Unterschrift von drei gültigen Zeugen? Schenken und übergeben Wie Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten an Ihre Wunscherben übertragen. Von vorsorgender Vermögensübertragung spricht man, wenn Vermögenswerte zu Lebzeiten an einen Wunscherben übertragen werden. Dies erfolgt meistens durch Schenkung, Übergabe oder Errichtung einer Privatstiftung (z.B. Häuser, Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld). Schenkung Bei der Schenkung ist der Geschenknehmer zu keiner Gegenleistung gegenüber dem vormaligen Eigentümer verpflichtet. In vielen Fällen ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend empfehlenswert, in manchen Fällen sogar vorgeschrie- 5 ben. Schenkungen müssen im Allgemeinen beim Finanzamt angezeigt werden, ausgenommen sind folgende Fälle: •Schenkungen zwischen Angehörigen, wenn der Wert 50.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt •Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren nicht übersteigt •Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen •Übliche Gelegenheitsgeschenke (unter 1.000 Euro) •Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke •Gewinne aus Preisausschreiben oder anderen Gewinnspielen Quelle: www.help.gv.at Übergabe Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart – etwa die weitere Versorgung des Übergebers, ein Wohnrecht etc. Privatstiftung Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Einrichtung, die entsprechend der Stiftungsurkunde von Vorständen verwaltet wird. Die Privatstiftung ist z.B. zur Erhaltung gewisser Vermögenseinheiten, wie von Liegenschaftsvermögen, geeignet, deren Zerteilung der Stifter verhindern will, was sich aber in der Erbfolge nicht vermeiden ließe. ABC der Vorsorge mit Mag. Petra Ruderer-Knollmayr und GF Hannes Dorner Wie werden Wertpapierdepots im Erbschaftsfall behandelt? Mag. Petra Ruderer-Knollmayr, Leiterin des Bereiches Wertpapier der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG: „Ein Wertpapierdepot kommt grundsätzlich in den Nachlass, wobei bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung der überlebende Kontoinhaber weiterhin verfügen darf. Eine Gestaltungsmöglichkeit, um bereits zu Lebzeiten Wertpapiervermögen einer dritten Person zukommen zu lassen, ist es z.B. bei Fondssparverträgen das Depot auf diese dritte Person anzulegen. Einen Sonderfall stellt die Depotführung für Minderjährige dar, wenn das Geld aus einer Schenkung (z.B. von den Großeltern, Tanten und Onkeln, Taufpaten usw.) kommt. Sobald sich das Geld auf dem Depot des Minderjährigen befindet, ist es sein Eigentum und kommt somit nicht in den Nachlass des Geschenkgebers.“ Wie werden laufende Bausparverträge und Versicherungen im Todesfall behandelt? GF Hannes Dorner, Leiter des Bereiches Bausparen & Versichern der RaiffeisenLandesbank Steiermark AG: „Ein laufender Bausparvertrag gelangt bei Ableben des Kunden, im Gegensatz zu einer Lebensversicherung, immer in den Nachlass des Verstorbenen. Die Lebensversicherung hingegen bietet dem Kunden, durch entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes, die Möglichkeit seinen Nachlass individuell zu definieren. Es stehen dem Kunden drei Varianten zur Wahl: • das namentlich genannte Bezugsrecht, • das Einsetzen der gesetzlichen Erben oder • der Überbringer der Polizze erhält den Auszahlungsbetrag. Wir empfehlen ausschließlich das namentlich genannte Bezugsrecht zu wählen, da dies unter anderem auch eine schnelle und unbürokratische Auszahlung an die erbberechtigte Person gewährleistet.“ 6 Antritt des Erbes Was Sie beim Antritt eines Erbes beachten müssen kann, ein Erbe anzutreten. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten einer Erbantrittserklärung: Unbedingte Erbantrittserklärung Um eine Erbschaft erhalten zu können, ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung erforderlich, da niemand gezwungen werden Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für alle Schulden und auch für die Erfüllung von Vermächtnissen mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe. Die Abwicklung ist jedoch einfach und kostengünstig. Bedingte Erbantrittserklärung Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung beschränken. Der Erbe oder die Erbin haftet zwar weiterhin mit seinem oder ihrem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert des Nachlasses. Achtung: Vererblich sind auch die Schulden des Verstorbenen. Steuerrecht und Steuerberatung Was Sie über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wissen müssen. Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der dreifache Einheitswert. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen. Quelle: www.help.gv.at Die Änderungen auf einen Blick •Es entfällt die Erbschafts- und Schenkungssteuer •Grundstücke unterliegen stattdessen auch bei unentgeltlicher Übertragung der Grunderwerbsteuer •Bei unentgeltlichem Erwerb von Mietgebäuden ist bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Rechtsvorgängers fortzusetzen •Für Stiftungen halbiert sich der Eingangssteuersatz auf 2,5 %, eine steuerneutrale Substanzauszahlung ist möglich 7 Das Wichtigste im Überblick Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die gesetzlichen Erben durch ein Linien-System. 1. Linie: Nachkommen, 2. Linie: Eltern und deren Nachkommen, 3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen, 4. Linie: Urgroßeltern Erbrecht des Ehepartners • Sind Kinder vorhanden steht dem Ehepartner 1/3 des Erbes zu • Sind keine Kinder vorhanden erbt er auch den Anteil der Nichten und Neffen des Erblassers Ein Testament kann mündlich (Nottestament, mind. 2 Zeugen), eigenhändig (leserlich und unterzeichnet), fremdhändig (von 3 Zeugen unterfertigt) oder öffentlich (Notar oder Rechtsanwalt) errichtet werden. Ehepartner, Nachkommen und Vorfahren (nur wenn keine Nachkommen vorhanden sind) des Erblassers haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser kann bei schweren Verfehlungen entzogen werden. Eine Minderung ist möglich, wenn kein Naheverhältnis bestanden hat. Schenken und Übergeben sind die Vermögensweitergabe zu Lebzeiten. Beim Antritt eines Erbes gibt es die Möglichkeit eine unbedingte (unbeschränkte Haftung) oder eine bedingte (beschränkte Haftung) Erbantrittserklärung abzugeben. Achtung: Auch Schulden sind vererbbar. Mit 01.08.2008 entfiel die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bei Übertragungen und Schenkungen ist jedoch die Grunderwerbssteuer zu entrichten und Schenkungen sind anzeigepflichtig. Gerne stehen Ihnen Ihre Raiffeisen-Kundenbetreuer zum Thema Erben und Vererben zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin. Service und Quellen: Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema • Österreichische Notariatskammer: www.notar.at • Österreichische Rechtsanwaltskammer: www.rechtsanwaelte.at • Offizieller Amtshelfer für Österreich: www.help.gv.at 10/2009 Haftungsausschluss & Risikohinweis Dieses Medium dient als zusätzliche Information für unsere Kunden und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss (30.09.2009). Obwohl wir die von uns beanspruchten Quellen als verlässlich einstufen, übernehmen wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier wiedergegebenen Informationen keine Haftung. www.raiffeisen.at/steiermark