Überblick und Gestaltungsempfehlungen des neuen

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Überblick und Gestaltungsempfehlungen des neuen
Überblick und Gestaltungsempfehlungen des neuen Erbschaftssteuerrechts
Erich Apperger: Testament bereits in jungen Jahren verfassen
Murrhardt – Jörg Fiedler. Zu einer Informationsveranstaltung über das neue Erbschaftssteuerrecht hatten die Frauen Union Oberes Murrtal und die
CDU Ortsverbände von Murrhardt, Sulzbach an der Murr und Oppenweiler in das Hotel Sonne-Post eingeladen. Zuvor hatte bereits die
Mitgliederversammlung der Frauen Union Oberes Murrtal stattgefunden. Bei seinem Vortrag gab Diplom-Finanzwirt Erich Apperger einen Überblick
und Gestaltungsempfehlungen und ging ebenso auf die Vor- und Nachteile des seit Anfang des Jahres geltenden neuen Erbschaftssteuerrechts
ein.
Das neue Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht bringt viele Vor- und Nachteile mit sich. Diese betreffen Erbschaften wie auch Schenkungen
insbesondere von Immobilien und Unternehmen an Verwandte. Wichtig ist grundsätzlich, bei dem nicht einfachen deutschen Erbschaftssteuerrecht,
dass ein Testament nicht erst im Alter, sondern bereits in jungen Jahren gemacht wird. So ist es nach Eintreffen des Erbfalls für die Kinder
wesentlich einfacher. Dabei bleibt es dem Erblasser unbenommen, bei wesentlichen Veränderungen im Umfeld, das Testament neu zu schreiben.
Erich Apperger zeigte anhand einiger Beispiele auf, wie sich die Grundstücks- und Unternehmensbewertung geändert hat und wie die
Steuerklassen neu eingeteilt wurden. Die großen Verlierer dabei sind Personen der Steuerklasse II, deren Prozentsätze ausnahmslos und teilweise
sogar über das Doppelte gestiegen sind. Im Gegensatz zu den persönlichen Freibeträgen, die durchweg erhöht wurden, bleiben die sachlichen
Freibeträge weitgehend gleich. Geändert haben sich auch die Bewertungsverfahren für Grundbesitz und Betriebsvermögen. Dabei ist es
wesentlich, nach welchem Verfahren bewertet wird.
Erich Apperger, Mitinhaber der Steuerkanzlei Apperger + Idler empfiehlt folgende Vorgehensweisen: Generell sollte der Erblasser seine Erbfolge
aktiv regeln. Der Erbe selbst kann seine Steuerbelastung nur noch hinnehmen, er hat keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr. Bei größerem
Vermögen ist es sinnvoll, durch eine bewusste Verteilung, die Freibeträge beider Elternteile auszuschöpfen. Auch sollten Erbengemeinschaften
vermieden werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit bereits zu Lebzeiten BGB-Gesellschaften zu gründen sowie Geschäftsführung, Kündigung,
Stimmrecht und Auflösung vertraglich zu regeln. Wichtig ist auch, dass dadurch Pflichtteilsansprüche vermieden werden.

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