Firmierungs- und Impressumspflichten bei Vereinen
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Firmierungs- und Impressumspflichten bei Vereinen
Firmierungs- und Impressumspflichten bei Vereinen Für gewerbliche Unternehmen existieren klare Vorgaben zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, im Internet usf. Vereine sind hier oft nachlässig - und riskieren teure Abmahnungen. Firmierungspflicht Gesetzlich geregelt sind die Angaben auf Geschäftsbriefen, geschäftlichen E-Mails usf. nur für Unternehmen die im Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister eingetragen sind. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können aber unzureichenden Angaben eine "irreführende geschäftliche Handlungen" nach § 5 UWG sein. Das betrifft z. B. auch Vereine, die im Rahmen ihres Zweckbetriebes wirtschaftlich tätig sind. Es empfiehlt sich deshalb, auch für Vereine, die kompletten Angaben in die geschäftliche Kommunikation aufzunehmen. Das sind: • der vollständigen Vereinsname, so wie er im Vereinsregister eingetragen ist • Sitz des Vereins (anzugeben ist der satzungsmäßige "Hauptsitz"), d. h. die vollständige Adresse • das Vereinsregister (Amtsgericht) und Registernummer Die Namen von Vorstandsmitgliedern müssen nicht angegeben werden. Es empfiehlt sich, diese Angaben direkt in die übliche E-Mail-Signatur aufzunehmen. Rechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Firmierungspflichten sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben in Verträgen kann aber der Vertrag insgesamt nichtig sein, weil Angaben zum Vertragspartner fehlen. Unter Umständen kann der für den Verein Handelnde auch persönlich haften, wenn der Verein als eigentlicher Vertragspartner nicht erscheint. Impressumspflicht Gemäß § 5 TeleMedienGesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien eine Kennzeichnungspflicht. Nicht hinreichend geklärt ist, wie weit das auch Vereine betrifft. Vorsorglich sollte aber ein Impressum auf der Internetpräsenz des Vereins angegeben werden, mit folgendem Inhalt: • Name und postalische Anschrift des Vereins. Es muss eine sog. ladungsfähige Adresse angegeben werden. Ein Postfach reicht somit nicht aus. • Angabe der Rechtsform ("eingetragener Verein"/e. V.) • Angaben, die eine schnelle elektronische Kommunikation ermöglichen (E-MailAdresse, Kontaktformular) • einen Vertretungsberechtigten - in der Regel ein Vorstandsmitglied - mit Vorname und Nachname, elektronischer Kontaktadresse (E-Mail) und Telefonnummer. • Vereinsregister (Amtsgericht) und Registernummer • die Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht die Steuernummer), falls vorhanden. Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Außerdem kann - aber nur von bestimmten anspruchsberechtigten Stellen - ein Unterlassungsanspruch gegen den Verein geltend gemacht werden. Disclaimer auf Webseiten Häufig finden sich auf Internetseiten Angaben zum Haftungsausschluss für den Inhalt verlinkter Seiten. Diese sogenannten Disclaimer sind ohne rechtliche Wirkung. aus: Vereinsinfobrief 236 / Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl