Firmierungs- und Impressumspflichten bei Vereinen

Transcription

Firmierungs- und Impressumspflichten bei Vereinen
Firmierungs- und Impressumspflichten bei Vereinen
Für gewerbliche Unternehmen existieren klare Vorgaben zu den Pflichtangaben auf
Geschäftsbriefen, im Internet usf. Vereine sind hier oft nachlässig - und riskieren teure
Abmahnungen.
Firmierungspflicht
Gesetzlich geregelt sind die Angaben auf Geschäftsbriefen, geschäftlichen E-Mails usf.
nur für Unternehmen die im Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister eingetragen sind. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) können aber unzureichenden Angaben eine "irreführende geschäftliche
Handlungen" nach § 5 UWG sein. Das betrifft z. B. auch Vereine, die im Rahmen ihres
Zweckbetriebes wirtschaftlich tätig sind.
Es empfiehlt sich deshalb, auch für Vereine, die kompletten Angaben in die geschäftliche
Kommunikation aufzunehmen. Das sind:
• der vollständigen Vereinsname, so wie er im Vereinsregister eingetragen ist
• Sitz des Vereins (anzugeben ist der satzungsmäßige "Hauptsitz"), d. h. die
vollständige Adresse
• das Vereinsregister (Amtsgericht) und Registernummer
Die Namen von Vorstandsmitgliedern müssen nicht angegeben werden.
Es empfiehlt sich, diese Angaben direkt in die übliche E-Mail-Signatur aufzunehmen.
Rechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Firmierungspflichten sind gesetzlich nicht
vorgesehen. Bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben in Verträgen kann aber der
Vertrag insgesamt nichtig sein, weil Angaben zum Vertragspartner fehlen. Unter
Umständen kann der für den Verein Handelnde auch persönlich haften, wenn der Verein
als eigentlicher Vertragspartner nicht erscheint.
Impressumspflicht
Gemäß § 5 TeleMedienGesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßig
angebotene Telemedien eine Kennzeichnungspflicht. Nicht hinreichend geklärt ist, wie
weit das auch Vereine betrifft. Vorsorglich sollte aber ein Impressum auf der
Internetpräsenz des Vereins angegeben werden, mit folgendem Inhalt:
• Name und postalische Anschrift des Vereins. Es muss eine sog. ladungsfähige
Adresse angegeben werden. Ein Postfach reicht somit nicht aus.
• Angabe der Rechtsform ("eingetragener Verein"/e. V.)
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kommunikation ermöglichen (E-MailAdresse, Kontaktformular)
• einen Vertretungsberechtigten - in der Regel ein Vorstandsmitglied - mit Vorname
und Nachname, elektronischer Kontaktadresse (E-Mail) und Telefonnummer.
• Vereinsregister (Amtsgericht) und Registernummer
• die Umsatzsteueridentifikationsnummer (nicht die Steuernummer), falls vorhanden.
Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR
verhängt werden. Außerdem kann - aber nur von bestimmten anspruchsberechtigten
Stellen - ein Unterlassungsanspruch gegen den Verein geltend gemacht werden.
Disclaimer auf Webseiten
Häufig finden sich auf Internetseiten Angaben zum Haftungsausschluss für den Inhalt
verlinkter Seiten. Diese sogenannten Disclaimer sind ohne rechtliche Wirkung.
aus: Vereinsinfobrief 236 / Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl